Einmalhandschuhe für die tägliche Körperpflege, ein höhenverstellbares Pflegebett, ein Notrufknopf am Handgelenk: Solche Pflegehilfsmittel entscheiden oft darüber, ob die Versorgung zu Hause dauerhaft funktioniert – und ob pflegende Angehörige dabei gesund bleiben. Die Pflegekasse übernimmt dafür mehr, als viele Familien wissen: bis zu 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte, technische Hilfsmittel meist ohne oder mit höchstens 25 Euro Zuzahlung und seit April 2026 einen höheren Zuschuss für den Hausnotruf.
Trotzdem bleiben Ansprüche regelmäßig ungenutzt. Die Gründe sind fast immer dieselben: Unklarheit, ob die Pflege- oder die Krankenkasse zuständig ist, Unsicherheit beim Antrag und Unkenntnis über die gesetzlichen Fristen, die Pflegekassen einhalten müssen. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage nach § 40 SGB XI Stand 2026 verständlich ein und bündelt alle Grundlagen an einer Stelle.
Sie erfahren, welche Hilfsmittel in der Pflege Ihnen zustehen, welche drei Wege zum Antrag es gibt, wie Sie die Genehmigungsfiktion nach drei bzw. fünf Wochen für sich nutzen und was bei einer Ablehnung zu tun ist. Anhand von Fallbeispielen zeigen wir außerdem, wer in typischen Pflegesituationen was bezahlt – und wir geben einen Ausblick auf die geplante Pflegereform 2027, die die 42-Euro-Leistung grundlegend verändern könnte.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch ab Pflegegrad 1: Pflegehilfsmittel stehen allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause gepflegt werden – unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.
- 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden vorrangig leihweise überlassen – dann ohne Zuzahlung. Beim Kauf zahlen Erwachsene 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
- Hausnotruf: Seit 1. April 2026 beteiligt sich die Pflegekasse mit 27 Euro netto im Monat (vorher 25,50 Euro) plus einmalig 10,49 Euro für den Anschluss.
- Fristen: Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen. Ohne begründete Mitteilung gilt der Antrag danach als genehmigt.
- Reform in Planung: Ein Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 sieht vor, die eigenständige 42-Euro-Leistung ab 2027 abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht – bis zu einer Gesetzesänderung gilt die aktuelle Rechtslage.
Was sind Pflegehilfsmittel? Definition nach § 40 SGB XI
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. So definiert es § 40 Abs. 1 SGB XI. Der Anspruch besteht allerdings nur, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger zu leisten sind. Die Pflegekasse ist also nachrangig zuständig – ein Punkt, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt.
Welche Produkte konkret dazugehören, legt das Pflegehilfsmittelverzeichnis fest. Es wird vom GKV-Spitzenverband geführt, ist Teil des öffentlich einsehbaren Hilfsmittelverzeichnisses und gliedert die Pflegehilfsmittel in die Produktgruppen 50 bis 54. Der gesetzliche Anspruch umfasst dabei nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch dessen notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Einweisung in den Gebrauch.
Anspruch haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Anders als beim Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird, macht die Höhe des Pflegegrades beim Grundanspruch keinen Unterschied. Entscheidend ist allein, ob ein Hilfsmittel im Einzelfall notwendig ist. Eine Übersicht, welche Produkte in welcher Situation typischerweise bewilligt werden, finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflegehilfsmitteln nach Pflegegrad.
Pflegekasse oder Krankenkasse? Die Zuständigkeit richtig einordnen
Die wichtigste Unterscheidung betrifft den Zweck. Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Pflegehilfsmittel dagegen dienen der Pflegesituation selbst: Sie entlasten die Pflegenden und unterstützen die pflegebedürftige Person im Alltag. Viele Produkte, die im Pflegealltag selbstverständlich sind – Rollator, Toilettenstuhl, Duschstuhl oder Antidekubitusmatratze – gehören deshalb gar nicht zu den Pflegehilfsmitteln, sondern zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse.
| Hilfsmittel | Regelmäßig zuständig | Produktgruppe | Ärztliche Verordnung |
|---|---|---|---|
| Pflegebett und Pflegebettzubehör | Pflegekasse | PG 50 | nicht erforderlich |
| Waschbare Bettschutzeinlagen, Bettpfanne, Urinflasche | Pflegekasse | PG 51 | nicht erforderlich |
| Hausnotrufsystem | Pflegekasse | PG 52 | nicht erforderlich |
| Lagerungsrollen und -halbrollen | Pflegekasse | PG 53 | nicht erforderlich |
| Einmalhandschuhe, Desinfektion, Einmal-Bettschutz | Pflegekasse | PG 54 | nicht erforderlich |
| Inkontinenzvorlagen und -hosen | Krankenkasse | PG 15 | ja |
| Rollator, Gehstock | Krankenkasse | PG 10 | ja |
| Rollstuhl | Krankenkasse | PG 18 | ja |
| Antidekubitusmatratze | Krankenkasse | PG 11 | ja |
| Patientenlifter, Rutschbrett | Krankenkasse | PG 22 | ja |
| Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung | Krankenkasse | PG 33 | ja |
| Duschstuhl, Badewannenlifter | Krankenkasse | PG 04 | ja |
Die gute Nachricht: Sie müssen diese Abgrenzung nicht selbst perfekt beherrschen. Für Hilfsmittel, die sowohl medizinischen als auch pflegerischen Zwecken dienen können, prüft nach § 40 Abs. 5 SGB XI die Kasse, bei der der Antrag eingeht, ob ein Anspruch gegenüber der Kranken- oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet darüber. Da Kranken- und Pflegekasse unter einem Dach sitzen, ist ein Antrag an „die falsche“ Stelle kein Beinbruch. Die Zuzahlung richtet sich bei solchen Mischfällen nach dem Recht der Krankenversicherung.
Ein klassischer Abgrenzungsfall ist Inkontinenz: Vorlagen und Windelhosen für die pflegebedürftige Person verordnet der Arzt zulasten der Krankenkasse (Inkontinenzeinlagen auf Rezept), während Einmal-Bettschutzeinlagen, die Matratze und Bettwäsche schützen, aus dem 42-Euro-Budget der Pflegekasse finanziert werden. Die Details zum Leistungsumfang der Krankenkasse erläutert unser Beitrag Hilfsmittel von der Krankenkasse.
Die fünf Produktgruppen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses
Das Verzeichnis unterscheidet zwei grundlegende Kategorien: wiederverwendbare technische Pflegehilfsmittel (Produktgruppen 50 bis 53) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54). Für beide gelten unterschiedliche Regeln bei Kosten, Zuzahlung und Bezug.
| Produktgruppe | Zweck | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| PG 50 | Erleichterung der Pflege | Pflegebetten, Pflegebettzubehör wie Aufrichthilfen und Seitengitter, Bettverlängerungen |
| PG 51 | Körperpflege und Hygiene | Bettpfannen, Urinflaschen, Kopf- und Ganzkörperwaschsysteme, waschbare saugende Bettschutzeinlagen |
| PG 52 | Selbstständigere Lebensführung | Hausnotrufsysteme |
| PG 53 | Linderung von Beschwerden | Lagerungsrollen, Lagerungshalbrollen |
| PG 54 | Zum Verbrauch bestimmt | Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen, Hände- und Flächendesinfektion, Einmal-Bettschutzeinlagen |
Eine vollständige Aufstellung mit Positionsnummern und Richtpreisen bietet unsere Pflegehilfsmittel-Liste, eine breitere Übersicht über Alltagshelfer für ältere Menschen unser Hilfsmittel-Katalog für Senioren.
Technische Pflegehilfsmittel: Leihe geht vor Kauf
Technische Pflegehilfsmittel sollen die Pflegekassen nach dem Gesetz in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Das Sanitätshaus liefert ein aufbereitetes Gerät, weist Sie in die Bedienung ein und kümmert sich während der Nutzung um Wartung und Reparatur. Bei leihweiser Überlassung fällt keine Zuzahlung an. Wichtig: Wer eine angebotene Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten des Hilfsmittels vollständig selbst tragen.
Das mit Abstand am häufigsten beantragte technische Pflegehilfsmittel ist das Pflegebett. Welche Ausstattung die Kasse übernimmt und wie Sie den Antrag begründen, erklärt unser Ratgeber Pflegebett beantragen. Einen Überblick über alle technischen Produkte gibt der Beitrag zu technischen Pflegehilfsmitteln.
Hausnotruf: 27 Euro Zuschuss seit April 2026
Für ein anerkanntes Hausnotrufsystem übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Basisversorgung – also Gerät, Notrufknopf und Aufschaltung auf eine rund um die Uhr besetzte Zentrale. Nach Angaben des DRK-Hausnotrufdienstes stieg der monatliche Zuschuss zum 1. April 2026 von 25,50 Euro auf 27 Euro netto; hinzu kommt einmalig ein Betrag von 10,49 Euro für Anschluss und Einweisung. Voraussetzung ist in der Regel, dass die pflegebedürftige Person zeitweise allein ist und im Notfall nicht selbst Hilfe holen könnte.
Zusatzleistungen wie Schlüsselhinterlegung, automatische Sturzerkennung oder ein mobiler Notruf mit GPS sind nicht Teil der Basisversorgung und kosten meist extra. Vergleichen Sie deshalb den Leistungsumfang genau. Ergänzende Sicherheitstechnik für die Wohnung stellen wir im Ratgeber Smart Home für Senioren vor.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro im Monat
Für Einmalprodukte dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI monatlich 42 Euro nicht übersteigen. Der Betrag gilt laut GKV-Spitzenverband seit dem 1. Januar 2025 (zuvor 40 Euro) und hat sich 2026 nicht verändert. Umgangssprachlich wird er oft „Pflegehilfsmittelpauschale“ genannt – rechtlich handelt es sich aber um eine Höchstgrenze für Sachleistungen, nicht um Bargeld, das automatisch überwiesen wird.
Zwei Bezugswege sind möglich:
- Sachleistung über einen Vertragspartner: Ein Anbieter mit Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI liefert die Produkte – häufig als monatliche Box – und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie gehen nicht in Vorleistung. Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, zeigt unser Ratgeber zur Pflegebox.
- Kostenerstattung: Das Gesetz lässt ausdrücklich auch eine Kostenerstattung zu. Sie kaufen selbst, etwa in der Apotheke, und reichen die Belege ein. Mehr Flexibilität, dafür Vorleistung und Papierkram – die Vor- und Nachteile vergleicht der Beitrag Apotheke oder Sanitätshaus, die Erstattungspraxis erklärt Pflegehilfsmittel: Kostenerstattung statt Sachleistung.
Zwei Regeln sollten Sie kennen: Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich nicht in den Folgemonat übertragen, und Kosten oberhalb von 42 Euro tragen Sie selbst. Stellen Sie die Lieferung daher am tatsächlichen Verbrauch aus – eine überdimensionierte Box nützt niemandem. Ausführlich zu Produkten, Mengen und Antrag informiert unser Spezialbeitrag zu zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Anspruchsvoraussetzungen: Wer bekommt Pflegehilfsmittel?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: ein anerkannter Pflegegrad, eine Pflege in häuslicher Umgebung und die Notwendigkeit des konkreten Hilfsmittels. „Häuslich“ ist dabei weit zu verstehen. Neben der eigenen Wohnung zählen auch der Haushalt von Angehörigen, eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Seniorenwohnung. In vollstationären Pflegeeinrichtungen besteht dagegen kein Anspruch gegenüber der Pflegekasse, weil die Einrichtung die für den Heimbetrieb üblichen Pflegehilfsmittel selbst stellen muss.
| Situation | Technische Pflegehilfsmittel | 42-Euro-Leistung |
|---|---|---|
| Pflege durch Angehörige zu Hause | ja | ja |
| Häusliche Pflege mit ergänzendem Pflegedienst (Kombinationsleistung) | ja | ja |
| 24-Stunden-Betreuung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft | ja | ja |
| Ambulant betreute Wohngruppe | ja | ja |
| Aufenthalt in Kurzzeitpflege oder Krankenhaus | Versorgung durch die Einrichtung | für diese Zeit kein Bedarf zu Hause |
| Vollstationäres Pflegeheim | nein | nein |
Die Verbrauchsprodukte sind für die Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder eine im Haushalt lebende Betreuungskraft gedacht. Ambulante Pflegedienste bringen ihr Schutzmaterial für die eigenen Einsätze in der Regel selbst mit. Leistet ausschließlich ein Pflegedienst die Pflege, prüfen manche Kassen den Bedarf deshalb genauer. Sobald aber Angehörige oder eine vermittelte Betreuungskraft mitpflegen, ist der Bedarf regelmäßig gegeben – auch bei einer 24-Stunden-Betreuung.
Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, hat jede Person einen eigenen Anspruch. Ein Ehepaar mit jeweils anerkanntem Pflegegrad kann also zweimal bis zu 42 Euro monatlich nutzen, muss dafür aber zwei getrennte Anträge stellen. Ohne Pflegegrad gibt es keine Pflegehilfsmittel; medizinisch notwendige Hilfsmittel bleiben dann über die Krankenkasse möglich. Wie Sie den Pflegegrad beantragen, lesen Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Was kostet Sie das? Zuzahlung mit Rechenbeispielen
Bei Verbrauchsprodukten innerhalb der 42-Euro-Grenze gibt es keine Zuzahlung. Für technische Pflegehilfsmittel, die gekauft statt geliehen werden, zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Für Hilfsmittel der Krankenkasse gelten die Regeln des § 61 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nie mehr als die Kosten des Mittels selbst.
| Beispiel | Kosten | Rechnung | Ihre Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Pflegebett, leihweise | – | Leihe ist zuzahlungsfrei | 0 € |
| Pflegebett, Kauf | 1.200 € | 10 % = 120 €, begrenzt auf 25 € | 25 € |
| Lagerungsrolle, Kauf | 60 € | 10 % = 6 € | 6 € |
| Verbrauchsprodukte im Monat | 42 € | innerhalb der Höchstgrenze | 0 € |
| Verbrauchsprodukte im Monat | 55 € | 13 € über der Höchstgrenze | 13 € |
| Rollator (Krankenkasse) | 90 € | 10 % = 9 €, zwischen 5 und 10 € | 9 € |
| Rollstuhl (Krankenkasse) | 600 € | 10 % = 60 €, begrenzt auf 10 € | 10 € |
Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Maßgeblich sind die Belastungsgrenzen des § 62 SGB V: Zuzahlungen sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei chronisch kranken Menschen auf 1 Prozent. Heben Sie deshalb alle Quittungen auf.
Übers Jahr gerechnet ergibt sich ein beachtlicher Wert: Wer die 42 Euro vollständig nutzt, erhält Verbrauchsprodukte im Wert von 504 Euro. Mit einem Hausnotruf in der Basisversorgung (12 × 27 Euro plus 10,49 Euro Anschluss) kommen im ersten Jahr weitere 334,49 Euro hinzu – zusammen über 830 Euro, die nicht aus der Haushaltskasse bezahlt werden müssen.
Pflegehilfsmittel beantragen: drei Wege zur Bewilligung
Viele Familien gehen davon aus, dass sie jeden Antrag selbst formulieren müssen. Tatsächlich gibt es drei Wege, von denen zwei den Nachweis der Notwendigkeit deutlich vereinfachen. Eine ausführliche Anleitung mit Formularhinweisen bietet unser Beitrag Pflegehilfsmittel beantragen; kassenspezifische Besonderheiten finden Sie für die AOK, die Barmer und die Techniker Krankenkasse.
Weg 1: Empfehlung im Pflegegutachten
Bei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades muss der Medizinische Dienst konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Stimmt die pflegebedürftige Person zu, gelten diese Empfehlungen nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums bereits als Antrag – und die Notwendigkeit gilt als bestätigt. Sprechen Sie beim Hausbesuch deshalb aktiv an, wo es im Alltag hakt: beim Aufstehen, bei der Körperpflege, nachts. Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, zeigt unser Ratgeber zur MD-Begutachtung.
Weg 2: Empfehlung durch eine Pflegefachperson
Auch Pflegefachpersonen – etwa eines ambulanten Pflegedienstes oder bei einem Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI – dürfen Pflegehilfsmittel und pflegerelevante Hilfsmittel bei der Antragstellung empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Unter den Voraussetzungen, die der GKV-Spitzenverband in Richtlinien festlegt, wird die Notwendigkeit der Versorgung dann vermutet. Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat diese Empfehlungskompetenz ausgebaut. Für Antragsteller heißt das: Eine Empfehlung der Pflegefachperson ist oft der schnellste Weg zur Bewilligung.
Weg 3: Formloser Antrag bei der Pflegekasse
Der Antrag ist an keine Form gebunden; viele Kassen bieten Formulare oder Online-Portale an. Ein ärztliches Rezept brauchen Sie für Pflegehilfsmittel nicht. Damit der Antrag zügig bearbeitet werden kann, sollte er Folgendes enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person sowie den Pflegegrad
- das gewünschte Hilfsmittel, möglichst mit Bezeichnung oder Positionsnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis
- eine konkrete Begründung: Welche Tätigkeit wird erleichtert, welches Risiko verringert, wer pflegt wie oft?
- unterstützende Unterlagen, falls vorhanden – etwa eine Stellungnahme des Pflegedienstes oder den Hinweis auf eine Empfehlung im Gutachten
- bei Verbrauchsprodukten die Angabe, ob Sie über einen Vertragspartner beziehen oder Kostenerstattung wünschen
Für die 42-Euro-Leistung genügt in der Regel ein einmaliger Antrag, der dann fortlaufend gilt. Viele Anbieter übernehmen die Antragstellung auf Basis einer Vollmacht. Senden Sie Anträge möglichst nachweisbar – etwa per Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder über das Online-Portal der Kasse mit Eingangsbestätigung. Das Eingangsdatum ist für die Fristen entscheidend.
Fristen und Genehmigungsfiktion: Wann ein Antrag als bewilligt gilt
§ 40 Abs. 7 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, zügig zu entscheiden. Die gesetzlichen Höchstfristen lauten:
| Konstellation | Entscheidungsfrist ab Antragseingang |
|---|---|
| Regelfall | 3 Wochen |
| Kasse beteiligt den Medizinischen Dienst oder eine Pflegefachperson | 5 Wochen |
| Hilfsmittel wurde bei Antragstellung von einer Pflegefachperson empfohlen | 3 Wochen |
Kann die Kasse eine Frist nicht einhalten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich und unter Angabe der Gründe mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung oder fehlt ein hinreichender Grund, gilt die beantragte Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion gilt übrigens ebenso für Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
In der Praxis bewährt sich folgendes Vorgehen: Notieren Sie das Eingangsdatum und markieren Sie sich das Fristende im Kalender. Verstreicht die Frist ohne Nachricht, weisen Sie die Kasse schriftlich auf § 40 Abs. 7 SGB XI hin und bitten um Bestätigung der Genehmigung. Bevor Sie ein Hilfsmittel auf eigene Kosten beschaffen, sollten Sie sich die Fiktionswirkung möglichst bestätigen lassen oder sich beraten lassen – etwa bei einem Pflegestützpunkt oder einem Sozialverband.
Ablehnung: So legen Sie wirksam Widerspruch ein
Häufige Ablehnungsgründe sind eine fehlende oder zu allgemeine Begründung, der Verweis auf ein günstigeres Produkt, ein Hilfsmittel, das nicht im Verzeichnis gelistet ist, oder die Zuständigkeit der Krankenkasse. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
- Fristwahrend handeln: Ein kurzer Satz genügt zunächst („Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein; die Begründung reiche ich nach.“). Die ausführliche Begründung kann folgen.
- Konkret begründen: Beschreiben Sie typische Pflegesituationen mit Häufigkeit und Dauer. Legen Sie ein Pflegetagebuch, eine Stellungnahme des Pflegedienstes oder eine ärztliche Einschätzung bei.
- Gutachten anfordern: Wurde ein Gutachten erstellt, haben Sie Anspruch auf Einsicht. Prüfen Sie, ob die Empfehlungen darin berücksichtigt wurden.
- Klage als letzter Schritt: Bleibt es bei der Ablehnung, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Für Versicherte fallen dort keine Gerichtskosten an.
Unterstützung beim Widerspruch bieten unter anderem die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse nach § 7a SGB XI, Pflegestützpunkte und Sozialverbände. Ändert sich später der Pflegebedarf, lohnt oft auch ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades, weil das neue Gutachten wiederum Hilfsmittelempfehlungen enthält.
Fallbeispiele: Wer zahlt in der Praxis was?
Die folgenden Beispiele sind typische Konstellationen aus dem Pflegealltag; Namen und Details sind frei gewählt. Sie zeigen vor allem eines: In fast jeder Pflegesituation arbeiten Pflegekasse und Krankenkasse nebeneinander – wer beide Töpfe kennt, schöpft die Leistungen vollständig aus.
Beispiel 1: Pflege nach einem Schlaganfall
Herr S. (68, Pflegegrad 3) ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt. Seine Ehefrau pflegt ihn zu Hause, ein ambulanter Pflegedienst kommt dreimal pro Woche. Beim Hausbesuch empfiehlt der Medizinische Dienst ein Pflegebett und Transferhilfen; Frau S. stimmt zu, die Empfehlungen gelten damit als Antrag.
- Pflegekasse: elektrisch verstellbares Pflegebett mit Aufrichthilfe als Leihgerät (0 € Zuzahlung), Verbrauchsprodukte bis 42 € monatlich, Zuschuss zur bodengleichen Dusche als wohnumfeldverbessernde Maßnahme (bis 4.180 €)
- Krankenkasse: Rollstuhl und Rutschbrett auf ärztliche Verordnung (je höchstens 10 € Zuzahlung)
Welche Schritte nach einem Schlaganfall in welcher Reihenfolge sinnvoll sind, beschreibt unser Ratgeber Plötzlich pflegebedürftig nach Schlaganfall.
Beispiel 2: Demenz und Alleinleben
Frau M. (82, Pflegegrad 2) lebt mit beginnender Demenz allein. Die Tochter kommt täglich, nachts ist die Mutter jedoch ohne Begleitung.
- Pflegekasse: Hausnotruf in der Basisversorgung (27 € monatlich, 10,49 € Anschluss), Einmalhandschuhe und Schutzschürzen aus dem 42-Euro-Budget
- Selbst bezahlt: Zusatzmodul Sturzerkennung, Bewegungsmelder mit App-Benachrichtigung
Ein Notrufknopf setzt allerdings voraus, dass die Betroffene ihn im Ernstfall bewusst drückt – bei fortschreitender Demenz ist das nicht mehr sicher. Treten Weglauftendenz oder nächtliche Unruhe auf, reicht Technik allein meist nicht mehr aus; die Familie entschied sich später für eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz.
Beispiel 3: Parkinson und Pflege durch die Familie
Frau Ö. (76, Pflegegrad 4) hat fortgeschrittenen Parkinson und zieht nach einem Sturz zu ihrem Sohn und dessen Familie. Nachts ist sie unruhig, der Weg zum Bad ist zu weit.
- Pflegekasse: Pflegebett (Leihe), Einmal-Bettschutzeinlagen, Handschuhe und Desinfektionsmittel aus dem 42-Euro-Budget
- Krankenkasse: Toilettenstuhl für das Schlafzimmer auf Verordnung, Inkontinenzvorlagen auf Rezept
- Organisation: Da beide Erwachsenen berufstätig sind, unterstützt eine vermittelte Betreuungskraft im Haushalt; Pflegegeld und Verhinderungspflege fließen in die Finanzierung ein
Die Seitengitter des Pflegebettes dürfen hier übrigens nicht einfach nachts hochgezogen werden: Kann die Betroffene sie nicht selbst öffnen, handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die ihre Einwilligung oder – bei einer rechtlichen Betreuung – eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erfordert (§ 1831 BGB). Mehr zu Kosten und Organisation bei solchen Krankheitsbildern lesen Sie im Beitrag 24-Stunden-Pflege bei Parkinson und MS.
Qualität und Sicherheit: Worauf Sie achten sollten
Pflegehilfsmittel sind überwiegend Medizinprodukte. Sie müssen eine CE-Kennzeichnung tragen und die Anforderungen der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) erfüllen. Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis setzt zusätzlich voraus, dass ein Produkt die dort festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt. Über Vertragspartner der Kassen bezogene Produkte sind in der Regel entsprechend gelistet.
Technische Hilfsmittel sicher nutzen
- Pflegebetten: Moderne Pflegebetten werden nach der Norm DIN EN 60601-2-52 geprüft, die unter anderem Einklemmstellen zwischen Matratze, Seitengitter und Kopfteil begrenzt. Verwenden Sie nur die passende Matratzengröße, lassen Sie sich die Notabsenkung zeigen und sperren Sie die Handbedienung, wenn verwirrte Personen versehentlich Funktionen auslösen könnten.
- Lagerungshilfen: Lagerungsrollen verbessern Position und Komfort, ersetzen aber keinen regelmäßigen Positionswechsel. Bei erhöhtem Dekubitusrisiko ist eine Antidekubitusmatratze über die Krankenkasse zu prüfen.
- Hausnotruf: Testen Sie den Notrufknopf regelmäßig in allen Räumen, besonders im Bad, und hinterlegen Sie aktuelle Kontaktpersonen.
- Mängel: Bei Leihgeräten ist das Sanitätshaus für Reparatur und Austausch zuständig. Melden Sie Defekte sofort und dokumentieren Sie sie schriftlich.
Verbrauchsprodukte richtig auswählen
- Einmalhandschuhe: Nitrilhandschuhe sind latexfrei, reißfest und für die meisten Pflegesituationen gut geeignet. Achten Sie auf die Kennzeichnung als medizinische Handschuhe nach DIN EN 455. Latex kann Allergien auslösen, Vinyl ist weniger strapazierfähig.
- Händedesinfektion: Für den häuslichen Alltag genügen in der Regel Präparate mit mindestens „begrenzt viruzider“ Wirksamkeit; bei bestimmten Erregern wie Noroviren ist ein Mittel mit erweitertem Wirkspektrum erforderlich. Die Einwirkzeit steht auf der Packung und beträgt bei Händedesinfektionsmitteln meist 30 Sekunden.
- Bettschutzeinlagen: Einmalprodukte mit Superabsorber binden Flüssigkeit und schützen die Haut. Bei dauerhaftem Bedarf können waschbare Bettschutzeinlagen der Produktgruppe 51 als technisches Pflegehilfsmittel zusätzlich beantragt werden. Hinweise zu Matratzenschutz bei Inkontinenz gibt unser Ratgeber Inkontinenz-Matratzen und Betteinlagen.
Wie Sie Pflegehilfsmittel im Alltag rückenschonend einsetzen, lernen pflegende Angehörige in einem kostenlosen Pflegekurs nach § 45 SGB XI – auf Wunsch auch als individuelle Schulung zu Hause.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung sinnvoll kombinieren
Ein Pflegebett nützt wenig, wenn es nicht durch die Schlafzimmertür passt, und ein Duschstuhl hilft kaum in einer Badewanne mit hohem Rand. Deshalb lohnt es sich, Hilfsmittel und bauliche Anpassungen gemeinsam zu planen. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme; leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis zu 16.720 Euro möglich.
- Bad: bodengleiche Dusche und Haltegriffe als Umbau, Duschsitz über die Krankenkasse – Details im Ratgeber Badewanne zur Dusche umbauen
- Schlafzimmer: Türverbreiterung oder Umräumen für den Pflegebett-Zugang von beiden Seiten – Tipps im Beitrag barrierefreies Schlafzimmer
- WC: Toilettenstuhl oder Sitzerhöhung auf Rezept, ergänzt um bauliche Maßnahmen – siehe Toilettenstuhl und Sitzerhöhung auf Rezept
- Aufstehen: Aufstehhilfen und Sesselhilfen werden je nach Zweck von Kranken- oder Pflegekasse übernommen – mehr dazu im Beitrag Aufstehhilfe von der Krankenkasse
Stellen Sie den Antrag auf den Umbauzuschuss möglichst vor Baubeginn und legen Sie Kostenvoranschläge bei. Das KfW-Zuschussprogramm 455-B für altersgerechtes Umbauen nimmt derzeit keine neuen Anträge an; ob Kredite oder regionale Förderprogramme in Betracht kommen, prüfen Sie am besten direkt bei der KfW und Ihrer Kommune. Alle Schritte vom Antrag bis zur Abrechnung erklärt unser Ratgeber zur Wohnungsanpassung mit Pflegegrad.
Pflegehilfsmittel im Gesamtpaket der Pflegeleistungen 2026
Pflegehilfsmittel werden nicht auf andere Leistungen angerechnet. Sie stehen zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag zur Verfügung. Die wichtigsten Leistungen bei häuslicher Pflege im Überblick (Stand 2026):
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld monatlich | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung monatlich | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag monatlich | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Verbrauchsprodukte monatlich | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
Beispielrechnung: Pflegegrad 3 mit 24-Stunden-Betreuung
Familien, die eine Betreuungskraft im Haushalt planen, fragen oft, welche Kassenleistungen sich dafür einsetzen lassen. Wichtig ist die ehrliche Unterscheidung zwischen frei verwendbaren Geldleistungen und zweckgebundenen Leistungen:
| Leistung bei Pflegegrad 3 | Betrag | Einsetzbar für die Betreuungskraft? |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 € monatlich | ja, frei verwendbar |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (anteilig: 3.539 € ÷ 12) | rund 295 € monatlich | unter Voraussetzungen, etwa bei Verhinderung der Hauptpflegeperson |
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | nein, nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote |
| Verbrauchsprodukte | bis 42 € monatlich | nein, aber Sachleistung, die Haushaltskosten senkt |
Rechnerisch stehen so rund 894 Euro monatlich an Geldleistungen zur Mitfinanzierung zur Verfügung; die Pflegehilfsmittel entlasten zusätzlich die Haushaltskasse, und der Entlastungsbetrag kann parallel etwa für eine anerkannte Haushaltshilfe genutzt werden. Wie hoch die Kosten der Betreuung selbst ausfallen, hängt von Pflegeaufwand, Deutschkenntnissen und Modell ab – eine transparente Aufschlüsselung finden Sie im Beitrag Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026?. Welche Kombinationen sinnvoll sind, zeigen unsere Ratgeber zur Finanzierung der häuslichen Pflege und zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für die 24-Stunden-Betreuung. Einen direkten Kostenvergleich mit dem Heim bietet 24-Stunden-Pflege oder Pflegeheim.
Steuerliche Entlastung
Selbst getragene Pflegekosten können steuerlich wirken: als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG), über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen (§ 35a EStG, 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr) oder – für pflegende Angehörige ohne Entgelt – über den Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) bzw. 1.800 Euro (Pflegegrad 4 und 5). Von der Kasse übernommene Pflegehilfsmittel sind dabei naturgemäß nicht absetzbar, wohl aber Ihre Zuzahlungen und Mehrkosten. Details erläutern unsere Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag und zur steuerlichen Absetzbarkeit der 24-Stunden-Pflege. Für Ihren Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.
Grenzen: Wann Hilfsmittel allein nicht mehr reichen
Pflegehilfsmittel erleichtern Handgriffe, sie ersetzen aber keine Menschen. Spätestens in diesen Situationen sollten Sie die Versorgung neu aufstellen:
- Körperliche Überlastung: Rückenschmerzen, Schlafmangel und Erschöpfung sind bei pflegenden Angehörigen verbreitet. Nehmen Sie Warnzeichen ernst – unser Ratgeber zum Pflege-Burnout hilft bei der Einordnung.
- Medizinische Behandlungspflege: Wundversorgung, Injektionen oder Katheterwechsel gehören in die Hände von Fachkräften. Diese Leistungen verordnet der Arzt zulasten der Krankenkasse nach § 37 SGB V; sie mindern das Pflegegeld nicht.
- Bettlägerigkeit: Wer rund um die Uhr gelagert und versorgt werden muss, braucht neben guten Hilfsmitteln verlässliche Präsenz – siehe 24-Stunden-Pflege bei Bettlägerigkeit.
- Demenz mit Unruhe oder Hinlauftendenz: Ein Hausnotruf erfordert aktives Auslösen; bei fortgeschrittener Demenz braucht es kontinuierliche Begleitung.
- Soziale Isolation: Tagespflege, Betreuungsgruppen oder eine Betreuungskraft im Haushalt schaffen Kontakt und Tagesstruktur.
Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause kann hier die fehlende Präsenz abdecken. PflegeHeimat24 vermittelt dafür qualifizierte Betreuungskräfte; welche Aufgaben diese übernehmen dürfen und wo die Grenzen liegen, erklärt unser Beitrag Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege. Für medizinische Aufgaben lässt sich die Betreuung mit einem ambulanten Dienst kombinieren – siehe Pflegedienst und 24-Stunden-Pflege kombinieren. Gute Pflegehilfsmittel bleiben dabei wichtig: Sie erleichtern auch der vermittelten Betreuungskraft die körperlich anstrengende Arbeit.
Ausblick: Was die Pflegereform 2027 für Pflegehilfsmittel bedeuten könnte
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 4. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Er sieht unter anderem vor, das Pflegegeld in ein neues „Entlastungsbudget“ zu überführen und den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen. Verbrauchsprodukte müssten dann aus dem Budget selbst bezahlt werden, das nach dem Entwurf erst ab Pflegegrad 2 zustünde. Als Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
Bis Redaktionsschluss (23. September 2026) lag lediglich dieser Referentenentwurf vor, ein Kabinettsbeschluss war nicht bekannt. Ob und in welcher Form die Pläne Gesetz werden, ist offen. Bis dahin gilt: Der Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich besteht unverändert fort, ebenso die Regeln zu technischen Pflegehilfsmitteln, Zuzahlung und Fristen. Es gibt keinen Grund, einen laufenden Antrag aufzugeben – im Gegenteil: Wer die Leistung heute nicht nutzt, verschenkt sie. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich die Rechtslage ändert.
Häufig gestellte Fragen zu Pflegehilfsmitteln
Bekomme ich Pflegehilfsmittel auch ohne Pflegegrad?
Nein. Pflegehilfsmittel der Pflegekasse setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus; schon Pflegegrad 1 genügt. Ohne Pflegegrad können medizinisch notwendige Hilfsmittel wie ein Rollator auf ärztliche Verordnung über die Krankenkasse bezogen werden. Vermuten Sie Pflegebedürftigkeit, lohnt ein Antrag auf Begutachtung – die Empfehlungen im Gutachten gelten mit Ihrer Zustimmung zugleich als Antrag auf Hilfsmittel.
Werden die 42 Euro für Pflegehilfsmittel ausgezahlt?
Nein, nicht als frei verfügbares Geld. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für anerkannte Verbrauchsprodukte bis 42 Euro im Monat – entweder direkt über einen Vertragspartner oder per Kostenerstattung gegen Vorlage der Belege. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende und können nicht angespart werden.
Wie schnell muss die Pflegekasse über meinen Antrag entscheiden?
Innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich begründen. Tut sie das nicht, gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Welche Zuzahlung fällt für technische Pflegehilfsmittel an?
Bei leihweiser Überlassung keine. Beim Kauf zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Wer eine angebotene Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten vollständig selbst. In Härtefällen kann die Kasse von der Zuzahlung befreien.
Wo stelle ich den Antrag, wenn ich nicht weiß, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist?
Bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse – beide sitzen unter einem Dach. Für Hilfsmittel, die sowohl medizinischen als auch pflegerischen Zwecken dienen können, prüft die Kasse, bei der der Antrag eingeht, den zuständigen Leistungsträger und entscheidet selbst (§ 40 Abs. 5 SGB XI).
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Es genügt zunächst ein kurzer schriftlicher Widerspruch, die Begründung kann nachgereicht werden.
Können zwei Pflegebedürftige im selben Haushalt jeweils 42 Euro nutzen?
Ja. Der Anspruch besteht pro pflegebedürftiger Person, nicht pro Haushalt. Ein Ehepaar mit jeweils anerkanntem Pflegegrad kann also bis zu 84 Euro im Monat nutzen, benötigt aber zwei getrennte Anträge.
Gilt der Anspruch auch bei einer 24-Stunden-Betreuung?
Ja. Eine 24-Stunden-Betreuung ist häusliche Pflege. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf und die Verbrauchsprodukte bis 42 Euro stehen weiterhin zur Verfügung und erleichtern auch der vermittelten Betreuungskraft die Arbeit.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für einen Hausnotruf?
Seit 1. April 2026 beteiligt sich die Pflegekasse mit 27 Euro netto monatlich an der Basisversorgung eines anerkannten Hausnotrufs, zuvor waren es 25,50 Euro. Hinzu kommen einmalig 10,49 Euro für den Anschluss. Zusatzleistungen wie Sturzerkennung oder GPS-Ortung zahlen Sie in der Regel selbst.
Was passiert mit Pflegehilfsmitteln, wenn die pflegebedürftige Person ins Heim zieht oder verstirbt?
Leihgeräte gehen an das Sanitätshaus zurück, die Lieferung von Verbrauchsprodukten endet. Informieren Sie die Pflegekasse und den Lieferanten zeitnah. Was im Todesfall mit Pflegegeld und Hilfsmitteln geschieht, erklärt unser Ratgeber Pflegegeld und Hilfsmittel nach dem Tod.
Fällt die 42-Euro-Leistung 2027 weg?
Das ist offen. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 sieht vor, den eigenständigen Anspruch ab 2027 zu streichen und in ein Entlastungsbudget zu überführen. Solange das Gesetz nicht beschlossen und in Kraft ist, gilt der Anspruch unverändert.
Fazit: Pflegehilfsmittel konsequent nutzen
Pflegehilfsmittel gehören zu den unkompliziertesten Leistungen der Pflegeversicherung – und trotzdem zu den am häufigsten verschenkten. Die wichtigsten Punkte:
- Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege zu Hause stattfindet.
- Verbrauchsprodukte bis 42 Euro monatlich, technische Hilfsmittel vorrangig als zuzahlungsfreie Leihe, Hausnotruf mit 27 Euro Zuschuss.
- Viele Alltagshelfer wie Rollator, Toilettenstuhl oder Duschstuhl zahlt die Krankenkasse – der Antrag kann trotzdem an eine Stelle gehen.
- Empfehlungen im Pflegegutachten oder von einer Pflegefachperson vereinfachen die Bewilligung erheblich.
- Die Kasse muss binnen drei bzw. fünf Wochen entscheiden, sonst gilt der Antrag als genehmigt; gegen Ablehnungen hilft ein Widerspruch innerhalb eines Monats.
- Die geplante Pflegereform 2027 könnte die 42-Euro-Leistung verändern – bis dahin gilt die heutige Rechtslage.
Hilfsmittel sind ein wichtiger Baustein, aber selten die ganze Lösung. Wenn Pflegebedarf und Belastung wachsen, lohnt ein Blick auf das Gesamtkonzept aus Hilfsmitteln, Wohnraumanpassung, Pflegedienst und – wo nötig – einer Betreuungskraft im Haushalt. Die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse und ein Pflegestützpunkt vor Ort helfen, dieses Konzept individuell zusammenzustellen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel und § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegehilfsmittel
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittel und Hilfsmittelverzeichnis online
- DRK Hausnotruf: Erhöhung des Pflegekassenzuschusses 2026
- Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BMG, 4. Juni 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine medizinische, rechtliche oder steuerliche Beratung. Alle Angaben zu Leistungen und Ansprüchen wurden anhand der genannten Quellen geprüft und entsprechen dem Stand September 2026; durch Gesetzesänderungen, insbesondere die geplante Pflegereform 2027, können sie sich ändern. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem individuellen Anspruch wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder eine qualifizierte Pflegeberatung. Stand: 23. September 2026
