Was darf eine 24-Stunden-Pflegekraft und was nicht?

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Inhaltsübersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betreuungskraft darf alles, was den Alltag sichert: Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung, Gesellschaft, Unterstützung bei Körperpflege und Mobilität, Erinnerung an Medikamente.
  • Sie darf nichts, was medizinische Beurteilung erfordert: Injektionen, Wundversorgung, Katheter- und Stomaversorgung, das Stellen und Verabreichen von Medikamenten.
  • Die Grenze ist kein pauschales Verbot, sondern ein Verantwortungsgeflecht. Wer eine Tätigkeit ohne die nötige Qualifikation übernimmt, haftet — und der Anbieter hat sie in aller Regel vertraglich ausgeschlossen, sodass auch kein Versicherungsschutz greift.
  • Eine im Ausland erworbene Pflegequalifikation ändert daran nichts, solange sie in Deutschland nicht anerkannt ist. Das gutgemeinte Angebot „ich kann das auch“ ist der häufigste Einstieg in ein Haftungsproblem.
  • Eine Delegation ist im Einzelfall möglich, aber nur mit konkreter ärztlicher oder pflegefachlicher Einweisung, schriftlicher Dokumentation und laufender Überwachung — und sie wird von keiner Kasse bezahlt.
  • „24 Stunden“ beschreibt Anwesenheit, nicht Arbeitszeit. Nach § 5 ArbZG stehen jeder Betreuungskraft elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu. Wer nachts mehrfach aktive Hilfe braucht, benötigt ein anderes Modell.

Wenn ein Angehöriger plötzlich rund um die Uhr Unterstützung braucht, suchen viele Familien nach einer Lösung, die ein Leben in den eigenen vier Wänden ermöglicht. Die 24-Stunden-Betreuung ist eine solche Lösung — doch der Begriff führt regelmäßig zu Missverständnissen. Wer nach den Leistungen sucht, erwartet häufig eine medizinische Rundumversorgung wie im Pflegeheim. Tatsächlich handelt es sich um eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft: Die Betreuungskraft lebt im Haushalt, unterstützt im Alltag, führt den Haushalt und leistet Gesellschaft — sie ist jedoch keine examinierte Pflegefachperson.

Diese Unterscheidung ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob das Modell zur Situation Ihres Angehörigen passt, welche zusätzliche Unterstützung Sie organisieren müssen und — das wird am häufigsten unterschätzt — wer haftet, wenn Grenzen überschritten werden.

Dieser Ratgeber erklärt präzise, welche Aufgaben eine 24-Stunden-Betreuungskraft übernehmen darf, wo die Grenze zur Behandlungspflege verläuft und warum sie dort verläuft, wie eine Delegation rechtssicher funktioniert, welche Rolle der ambulante Pflegedienst spielt und worauf Sie bei Auswahl und Vertrag achten sollten. So treffen Sie eine Entscheidung, die Ihrem Angehörigen Sicherheit gibt — und Ihrer Familie Planbarkeit.

Transparenzhinweis zu unserer Rolle: PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeber der vermittelten Betreuungskräfte. Wir haben ein wirtschaftliches Interesse an diesem Modell. Genau deshalb benennen wir hier auch klar die Aufgaben, die eine Betreuungskraft nicht übernehmen darf — und die Situationen, in denen das Modell allein nicht ausreicht.

Was hinter dem Begriff „24-Stunden-Pflege“ wirklich steckt

Der Begriff ist im Alltag verbreitet, juristisch aber unpräzise. Das gängige Modell in Deutschland ist die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft: Eine Betreuungskraft wohnt für einen vereinbarten Zeitraum — üblich sind Turnusse von zwei bis vier Wochen im Wechsel mit einer zweiten Kraft — im Haushalt der betreuten Person.

„24 Stunden“ beschreibt die Anwesenheit, nicht die Arbeitszeit. Auch Betreuungskräfte unterliegen dem Arbeitszeitrecht: Nach § 5 ArbZG steht ihnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu, die nicht individuell abdingbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) zudem klargestellt, dass Bereitschaftszeiten in der häuslichen Betreuung vollständig mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind — dieser liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde. Eine durchgehend besetzte Nachtwache ist mit diesem Modell rechnerisch wie rechtlich nicht darstellbar. Ausführlich behandelt das unser Ratgeber zu Ruhezeiten und Arbeitszeitmodellen.

Für Sie als Angehörige heißt das: Die 24-Stunden-Betreuung ist eine Alltags- und Haushaltshilfe mit hoher Präsenz, keine stationäre Pflege im eigenen Wohnzimmer. Sie eignet sich besonders bei Demenz im frühen bis mittleren Stadium, bei stabilen Einschränkungen nach einem Schlaganfall oder bei allgemeiner Gebrechlichkeit, wo vor allem Struktur, Gesellschaft und hauswirtschaftliche Hilfe fehlen. Die Grundlagen des Modells erklärt unser Beitrag zu den Grundlagen der 24-Stunden-Pflege.

Drei Berufsgruppen, drei Zuständigkeiten

Betreuungskraft Ambulanter Pflegedienst Stationäre Pflege
Qualifikation Keine deutsche Pflegeausbildung; häufig Betreuungserfahrung, teils Zusatzschulungen Examinierte Pflegefachpersonen und Pflegehilfskräfte Multiprofessionelles Team im Schichtdienst
Kernaufgaben Haushalt, Alltagsbegleitung, Unterstützung bei der Selbstpflege Grundpflege (§ 36 SGB XI) und Behandlungspflege (§ 37 SGB V) Vollversorgung inklusive Behandlungspflege
Präsenz Lebt im Haushalt Kommt zu vereinbarten Terminen Rund um die Uhr in der Einrichtung
Finanzierung Überwiegend privat, anteilig über Pflegegeld und Entlastungsbetrag Direkt über Pflege- bzw. Krankenkasse Kassenanteil plus einrichtungseinheitlicher Eigenanteil

In der Praxis sind das kein Entweder-oder, sondern Bausteine: Die Betreuungskraft bildet das Alltagsfundament, der Pflegedienst ergänzt die medizinischen Leistungen. Genau diese Kombination macht häusliche Versorgung auch bei höherem Bedarf möglich — vorausgesetzt, die Zuständigkeiten sind sauber geklärt. Den Modellvergleich zieht unser Beitrag 24-Stunden-Pflege vs. ambulanter Dienst; die Abwägung gegenüber dem Heim der Artikel 24-Stunden-Pflege oder Pflegeheim.

Was die Betreuungskraft übernehmen darf

Hauswirtschaftliche Versorgung — der Kern

Zubereitung der Mahlzeiten, angepasst an Gewohnheiten und Diätvorgaben; Einkauf; Waschen und Bügeln; Reinigung der Wohnung; Versorgung von Haustieren und Pflanzen; Botengänge zur Apotheke oder Post. Diese Alltagsstruktur ist oft der eigentliche Grund, warum ein Weiterleben zu Hause gelingt: Der Haushalt läuft, ohne dass die betroffene Person sich darum kümmern muss. Wie sich das über einen Tag verteilt, zeigt unser Artikel zum Tagesablauf in der 24-Stunden-Betreuung.

Alltagsbegleitung und soziale Betreuung

Gespräche, gemeinsame Spaziergänge, Begleitung zu Arztterminen und Behördengängen, Spiele, Vorlesen, das Betrachten von Fotoalben. Gerade bei Demenz hat diese aktivierende Betreuung erheblichen Wert: Tagesstruktur, vertraute Rituale und emotionale Zuwendung können Unruhezustände reduzieren. Die Betreuungskraft wird zur vertrauten Bezugsperson — ein struktureller Vorteil gegenüber wechselnden Einsatzkräften. Vertiefend: 24-Stunden-Pflege bei Demenz sowie unsere Ratgeber zur Kommunikation mit demenzkranken Menschen und zum richtigen Umgang mit Demenz.

Unterstützung bei der Körperpflege

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Betreuungskräfte dürfen bei der Körperpflege unterstützen und assistieren: helfen beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, bei Mund- und Zahnpflege, beim Frisieren und Rasieren, beim Toilettengang und bei der Inkontinenzversorgung im Sinne von Hilfestellung und Hygiene. Sie reichen Hilfsmittel an und unterstützen beim Aufstehen und Hinsetzen.

Die Grenze verläuft dort, wo pflegefachliche Beurteilung gefragt ist — etwa bei der Einschätzung von Hautveränderungen, bei fachgerechter Lagerung zur Dekubitusprophylaxe oder bei schwerer körperlicher Pflegebedürftigkeit. Diese Leistungen erbringt der ambulante Pflegedienst über die Pflegesachleistung. In der Praxis ergänzen sich beide: Der Pflegedienst kommt morgens zur Ganzkörperwäsche, die Betreuungskraft hilft zwischendurch. Was genau zur Grundpflege zählt, erklärt der Beitrag Grundpflege — was zählt dazu; bei Bettlägerigkeit lohnt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege bei Bettlägerigkeit.

Mobilisation und Bewegungsübungen nach Anleitung

Unterstützung beim Aufstehen und Gehen, Transfers vom Bett in den Rollstuhl, Sicherung beim Treppensteigen, Begleitung von Spaziergängen sowie das Anleiten von Übungen, die eine Physiotherapeutin oder ein Arzt vorgegeben hat. Nicht erlaubt: eigenständige physiotherapeutische Behandlung, manuelle Therapie oder das eigenmächtige Verändern verordneter Übungsprogramme. Bei neurologischen Krankheitsbildern sind die Anforderungen besonders hoch — siehe unseren Beitrag zu 24-Stunden-Pflege bei Parkinson und MS.

Erinnerung, Orientierung und präventive Präsenz

Besonders bei Demenz zählen Erinnerung an Termine, Orientierung im Tagesablauf und sanftes Strukturieren zu den wertvollsten Leistungen. Die Betreuungskraft erinnert an die Medikamenteneinnahme, weist auf Essen und Trinken hin, begleitet ins Bett und achtet darauf, dass Herd, Türen und Fenster gesichert sind. Diese präventive Präsenz verhindert viele Unfälle, bevor sie entstehen — bei Weglauftendenz ist sie oft der eigentliche Grund für das Betreuungsmodell. Dazu unser Ratgeber zu Weglauftendenz und nächtlicher Unruhe.

Wo die Grenze verläuft — und warum sie dort verläuft

Hier wird es in den meisten Ratgebern ungenau. Die übliche Formulierung lautet, eine Betreuungskraft sei für Behandlungspflege „nicht zugelassen“. Das ist sachlich zu grob — und wer die tatsächliche Rechtslage kennt, argumentiert gegenüber Anbietern, Ärzten und Angehörigen deutlich sicherer.

Es gibt kein pauschales gesetzliches Verbot

Anders als bei der Heilkunde, für die das Heilpraktikergesetz einen Erlaubnisvorbehalt vorsieht, existiert für behandlungspflegerische Tätigkeiten kein generelles Verbot für Personen ohne Pflegeausbildung. Andernfalls dürfte auch kein Angehöriger nach ärztlicher Einweisung Insulin spritzen — und genau das geschieht in Deutschland tausendfach völlig legal.

Die Grenze ergibt sich stattdessen aus vier Ebenen, die alle gleichzeitig gelten:

  1. Delegationsrecht. Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung: Er darf eine Maßnahme nur an eine Person delegieren, die er für ausreichend qualifiziert hält, und muss sich davon überzeugen. Die ausführende Person trägt die Durchführungs- und Übernahmeverantwortung: Wer eine Aufgabe annimmt, die er nicht beherrscht, begeht ein Übernahmeverschulden — auch wenn er sie im besten Willen übernimmt. Wer die Betreuung organisiert, trägt eine Organisationsverantwortung: Wissentlich eine unqualifizierte Kraft medizinische Aufgaben übernehmen zu lassen, fällt auf Sie zurück.
  2. Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung der Kraft und die Betriebshaftpflicht des Anbieters decken die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten. Eine Maßnahme außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs ist im Schadensfall regelmäßig nicht gedeckt.
  3. Vertrag. Seriöse Betreuungsverträge schließen Behandlungspflege ausdrücklich aus. Die Kraft würde also nicht nur außerhalb ihrer Qualifikation, sondern auch außerhalb ihres Arbeitsauftrags handeln.
  4. Abrechenbarkeit. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V darf die Krankenkasse nur vergüten, wenn sie von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht wird. Selbst eine zulässige Delegation an die Betreuungskraft wird also von keiner Kasse bezahlt — Sie verschenken damit Geld, das Ihnen zusteht.

Die praktische Konsequenz bleibt dieselbe wie die Faustregel: Finger weg. Aber Sie wissen jetzt, warum — und können im Gespräch mit dem Hausarzt oder dem Anbieter präzise argumentieren.

Was konkret nicht in den Aufgabenbereich gehört

  • Injektionen aller Art, insbesondere Insulin und Blutverdünner
  • Wundversorgung: Verbandwechsel, chronische Wunden, Dekubitusbehandlung
  • Katheter- und Stomaversorgung, Wechsel und Pflege
  • Medikamente stellen und verabreichen, einschließlich Dosieren von Tropfen und Teilen von Tabletten
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung mit therapeutischer Konsequenz, also mit anschließender Anpassung der Medikation
  • Sondenernährung, Absaugen, Trachealkanülenpflege
  • Anziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2 — dies ist verordnungsfähige Behandlungspflege, während Strümpfe der Klasse 1 in der Regel nicht darunterfallen

Alle diese Leistungen sind auf ärztliche Verordnung über die Krankenkasse abrechenbar und belasten Ihr Pflegebudget nicht. Details im Ratgeber zur Behandlungspflege; welche Kasse wofür zuständig ist, klärt der Beitrag Zahlt die Krankenkasse die 24-Stunden-Pflege?.

Medikamente: die häufigste Grauzone

Erlaubt ist der Hinweischarakter: Die Betreuungskraft erinnert an die Einnahme, reicht das Wasserglas und den von einer Pflegefachperson, dem Arzt oder einem Angehörigen vorbereiteten Dosierer und beobachtet, ob die Einnahme erfolgt.

Nicht erlaubt ist das eigenständige Stellen der Medikamente aus Originalpackungen, das Dosieren von Tropfen, das Teilen von Tabletten nach eigenem Ermessen und das Verabreichen bei einer Person, die nicht mehr sicher schlucken kann. In diesen Fällen übernimmt der Pflegedienst — oder ein eingewiesener Angehöriger.

Der typische Verlauf, den Familien kennen sollten: „Sie erinnert doch nur“ wird über Wochen zu „sie stellt doch nur kurz ein“. Ziehen Sie die Linie früh und ausdrücklich. Ein hilfreiches Instrument ist der bundeseinheitliche Medikationsplan, auf den Ihr Angehöriger bei dauerhaft mindestens drei Arzneimitteln nach § 31a SGB V Anspruch hat: Er ist tabellarisch aufgebaut und macht Abweichungen sofort sichtbar.

Die Delegation als eng begrenzte Ausnahme

Im Einzelfall kann eine ärztlich verordnete Tätigkeit delegiert werden — etwa eine Blutzuckermessung oder, unter strengen Voraussetzungen, eine Insulininjektion. Damit das trägt, müssen fünf Dinge zusammenkommen:

  • Eine ärztliche Anordnung liegt vor.
  • Ein Arzt oder eine Pflegefachperson weist die Betreuungskraft konkret und praktisch in die Tätigkeit ein — nicht mündlich nebenbei.
  • Die Einweisung und die Zuverlässigkeit werden schriftlich dokumentiert, mit Datum und Unterschrift.
  • Die Durchführung wird regelmäßig überprüft.
  • Der Anbieter stimmt zu — sonst handelt die Kraft gegen ihren Arbeitsvertrag.

Bedenken Sie zwei Dinge: Die Delegation wird von keiner Kasse vergütet, und sie endet bei jedem Wechsel der Betreuungskraft. Im Turnusmodell müsste also jede Kraft einzeln eingewiesen und dokumentiert werden — bei einem kurzfristigen Vertretungseinsatz ist das praktisch kaum zu leisten. Für die meisten Familien ist der Pflegedienst deshalb nicht nur der sicherere, sondern auch der einfachere Weg. Was bei einem Kraftwechsel sonst noch zu bedenken ist, beschreibt unser Ratgeber 24-Stunden-Pflegekraft wechseln.

Übersicht: Wer darf was?

Aufgabe Betreuungskraft Pflegefachkraft / Pflegedienst
Haushalt, Einkauf, Kochen, Wäsche Ja — Kernaufgabe Nur begrenzt im Rahmen der Sachleistung
Alltagsbegleitung, Spaziergänge, Gespräche Ja — Kernaufgabe Nur in geringem Umfang
Hilfe beim Waschen, Anziehen, Toilettengang Ja, als Unterstützung und Assistenz Ja, als eigenverantwortliche Grundpflege
Mobilisation, Transfers, Übungen nach Anleitung Ja Ja
An Medikamente erinnern, vorbereiteten Dosierer reichen Ja Ja
Medikamente stellen und verabreichen Nein Ja, nach ärztlichem Plan
Insulin spritzen, Injektionen Nein — nur bei dokumentierter Delegation, ohne Kassenerstattung Ja
Wundversorgung, Verbandwechsel Nein Ja
Katheter- und Stomaversorgung Nein Ja
Blutdruck- oder Blutzuckermessung mit therapeutischer Bewertung Nein — reine Messung nur nach Delegation Ja
Kompressionsstrümpfe ab Klasse 2 anziehen Nein Ja, verordnungsfähig
Erste Hilfe, Notruf absetzen Ja — und ausdrücklich erwünscht Ja

Zusammengefasst: Erlaubt ist alles, was den Alltag sichert, den Haushalt führt, Gesellschaft schenkt und bei der Selbstpflege unterstützt. Nicht erlaubt ist alles, was medizinisches Fachwissen, diagnostische Beurteilung oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert. Diese Klarheit schützt Ihren Angehörigen — und die Betreuungskraft selbst.

Qualifikation: Was die Profile wirklich bedeuten

Betreuungskraft ist kein geschützter oder einheitlich geregelter Beruf. In der Praxis lassen sich drei Profile unterscheiden:

Profil Typische Merkmale Geeignet für
Betreuungskraft mit Praxiserfahrung Mehrere Einsätze in deutschen Haushalten, solide Deutschkenntnisse, keine formale Pflegeausbildung Haushalt, Gesellschaft, Unterstützung bei stabiler Gesundheit
Betreuungskraft mit Zusatzqualifikation Demenzschulungen, gerontopsychiatrische Kurse, teils pflegerische Grundausbildung im Heimatland Demenz, erhöhter Betreuungsbedarf, eingeschränkte Mobilität
Im Ausland ausgebildete Pflegekraft Examinierte Pflegefachperson oder Pflegehelferin im Herkunftsland, ohne deutsche Anerkennung Höherer Unterstützungsbedarf im Alltag — Behandlungspflege bleibt dennoch dem Pflegedienst vorbehalten

Eine Klarstellung, die häufig falsch dargestellt wird

In vielen Anbieterprofilen tauchen „Zertifikate nach §§ 43b, 53c SGB XI“ auf. Diese Qualifikation betrifft zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen — sie ist für die häusliche Betreuung nicht einschlägig. Relevant ist im häuslichen Bereich stattdessen die landesrechtliche Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Nur mit dieser Anerkennung können Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich abrechnen. Fragen Sie den Anbieter gezielt nach dem Anerkennungsnachweis für Ihr Bundesland.

Warum eine ausländische Pflegeausbildung nichts ändert

Auch eine im Heimatland examinierte Pflegekraft darf in Deutschland ohne Anerkennung ihrer Berufsqualifikation keine Behandlungspflege erbringen. Die Anerkennung ist ein formales Verfahren der Länder und setzt in der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau B2 voraus; Informationen bündelt das offizielle Portal Anerkennung in Deutschland des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Wer eine examinierte Pflegefachperson für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung sucht, sollte wissen: Mit deutscher Anerkennung und entsprechendem Arbeitsvertrag wäre ein solcher Einsatz möglich, aber deutlich teurer und am Markt kaum verfügbar — zumal für eine echte 24-Stunden-Abdeckung mehrere Kräfte nötig wären. Das übliche Modell bleibt die Betreuungskraft, ergänzt durch den Pflegedienst. Zum Vergleich der Optionen: unser Ratgeber zu deutschen Pflegekräften.

Sprache ist eine Sicherheitsfrage, keine Komfortfrage

Gerade weil die Betreuungskraft keine medizinische Beurteilung vornimmt, ist ihre Fähigkeit, Beobachtungen weiterzugeben, entscheidend: Wenn sie erkennt, dass etwas nicht stimmt, muss sie es Ihnen, dem Pflegedienst oder dem Arzt verständlich schildern können. Legen Sie das Sprachniveau verbindlich fest — und lassen Sie schriftlich festhalten, dass es auch für Vertretungskräfte gilt. Ausführlich im Ratgeber Sprachbarriere überwinden.

Haftung: Wer trägt die Verantwortung?

Die Haftungsfrage hängt vom Beschäftigungsmodell ab. Im Entsendemodell ist die Kraft bei einem Unternehmen im EU-Ausland angestellt und nach Deutschland entsandt; die Agentur vermittelt. Im Arbeitgebermodell stellen Sie die Kraft selbst ein und tragen alle Arbeitgeberpflichten. Das Selbstständigenmodell ist rechtlich heikel, weil bei durchgehender Eingliederung in den Haushalt Scheinselbstständigkeit droht. Die Unterschiede erklärt unser Ratgeber zur legalen häuslichen Betreuung.

In allen Modellen gilt: Wer ohne die nötige Qualifikation eine Behandlungspflege ausführt und dabei einen Schaden verursacht, haftet zivilrechtlich — und bei schweren Folgen kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Problematisch ist, dass Sie als Auftraggeber oder Arbeitgeber mit in der Verantwortung stehen können, wenn Sie eine nicht qualifizierte Kraft wissentlich medizinische Aufgaben übernehmen lassen.

Drei Prüfpunkte vor Vertragsabschluss

  1. Versicherungsnachweis. Lassen Sie sich die Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Kräfte bestätigen — nicht die Policenummer, sondern die Bestätigung der Versicherung. Und klären Sie, welche Tätigkeiten gedeckt sind.
  2. Leistungsabgrenzung im Vertrag. Es muss klar geregelt sein, welche Aufgaben die Betreuungskraft ausführt — und welche ausdrücklich nicht. Worauf es sonst noch ankommt, behandelt unser Ratgeber zum 24-Stunden-Pflegevertrag.
  3. Eskalationspfad. Kündigt sich Behandlungspflegebedarf an — etwa Insulinpflicht nach einem Klinikaufenthalt —, informieren Sie den Anbieter und beauftragen Sie zusätzlich einen Pflegedienst, statt die Betreuungskraft in die medizinische Verantwortung zu drängen. Seriöse Anbieter beraten hier aktiv; das ist ein echtes Qualitätsmerkmal.

Ein praktischer Tipp aus der Vermittlungspraxis: Führen Sie ein einfaches Betreuungstagebuch, in dem die Kraft täglich Beobachtungen zu Befinden, Essen, Trinken und Auffälligkeiten festhält. Das dokumentiert die Sorgfalt, erleichtert Arztgespräche und macht Veränderungen früh sichtbar — gerade wenn Sie die Betreuung aus der Ferne koordinieren, wie im Ratgeber Betreuung aus der Ferne organisieren beschrieben.

Checkliste: Woran Sie eine seriöse Vermittlung erkennen

  • Transparente Auskunft zum Beschäftigungsmodell, A1-Bescheinigung für jede eingesetzte Kraft
  • Schriftliche Leistungsbeschreibung mit klarer Abgrenzung zu medizinischen Aufgaben
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • Qualifikationsprofile mit Angaben zu Erfahrung, Sprachniveau und Schulungen — ausdrücklich auch für Vertretungskräfte
  • Anerkennungsnachweis nach § 45a SGB XI für Ihr Bundesland, wenn der Entlastungsbetrag genutzt werden soll
  • Verbindliche Vertretungsregelung mit Frist in Werktagen
  • Feste deutschsprachige Ansprechperson, erreichbar auch am Wochenende
  • Unkomplizierte Wechselmöglichkeit, wenn die Konstellation nicht passt

Ausführliche Auswahlkriterien finden Sie im Ratgeber zu seriösen Anbietern, Hintergründe zur Arbeitsweise im Beitrag zur Vermittlung von Pflegekräften.

Praxisbeispiele: So funktioniert die Aufgabenteilung

Die folgenden Beispiele beruhen auf typischen Konstellationen. Namen und Details sind verändert.

Beispiel 1: Ehemann mit Demenz — die Betreuungskraft als Alltagsanker

Herr K., 78, lebt mit einer Alzheimer-Demenz im mittleren Stadium; seine Frau, 74, ist zunehmend erschöpft. Die Betreuungskraft übernimmt den Haushalt, kocht gemeinsam mit Herrn K., geht mit ihm spazieren und strukturiert den Tag mit festen Ritualen. Die einmal täglich nötige Tablette stellt die Tochter wöchentlich in den Dosierer; die Betreuungskraft erinnert an die Einnahme. Ein Pflegedienst ist nicht erforderlich. Frau K. kann abends wieder durchschlafen — die Betreuung entlastet dort, wo die Belastung am größten war: bei der ständigen Verantwortung.

Beispiel 2: Schwester mit Diabetes — Betreuung und Pflegedienst im Zusammenspiel

Frau S., 69, insulinpflichtige Diabetikerin mit eingeschränkter Sehfähigkeit, lebt allein auf dem Land. Ihr Bruder organisiert eine Betreuung: Die Kraft führt den Haushalt, kocht diabetikergerecht und begleitet zu Arztterminen. Die Insulingabe übernimmt ein Pflegedienst, der zweimal täglich kommt und den Blutzucker kontrolliert — abgerechnet über die häusliche Krankenpflege und damit ohne Belastung des Pflegebudgets. Die Betreuungskraft achtet im Alltag auf Warnzeichen wie Zittern oder Schweißausbrüche und ruft im Zweifel den Pflegedienst oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Jeder macht, was er darf — und genau das macht die Versorgung sicher.

Beispiel 3: Großmutter nach Schlaganfall — die Enkelin koordiniert

Nach einem Schlaganfall ist die 82-jährige Großmutter von Frau L. halbseitig gelähmt, geistig aber voll orientiert. Die berufstätige Enkelin richtet die Versorgung ein: Die Betreuungskraft hilft beim Anziehen, bei Transfers in den Rollstuhl und führt die vom Physiotherapeuten gezeigten Übungen durch. Der Pflegedienst kommt morgens zur Ganzkörperpflege über die Pflegesachleistung und versorgt eine Unterschenkelwunde als Behandlungspflege auf Verordnung. Die Großmutter bleibt in ihrem Haus. Zur Einstufung nach einem Schlaganfall hilft unser Ratgeber Pflegegrad nach Schlaganfall.

Beispiel 4: Wundheilungsstörung — klare Grenzen schützen beide Seiten

Herr B., 71, lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen; nach einer Operation heilt die Bauchwunde schlecht. Die vermittelte Betreuungskraft war im Heimatland Pflegehelferin und bietet an, „den Verband auch selbst wechseln zu können“. Die Lebensgefährtin lehnt freundlich ab und beauftragt den Pflegedienst. Ihre Begründung im Gespräch mit der Kraft: Ohne deutsche Anerkennung und ohne dokumentierte Delegation wäre die Tätigkeit nicht vom Vertrag gedeckt und im Schadensfall nicht versichert — für beide Seiten ein Risiko. Die Betreuungskraft konzentriert sich auf Haushalt und Begleitung. Der Pflegedienst rechnet die Wundversorgung über die Krankenkasse ab, was die Familie zusätzlich entlastet.

Beispiel 5: Wenn der Bedarf über das Modell hinauswächst

Der Zustand von Frau M., 86, verschlechtert sich über Monate: Zur bestehenden Demenz kommen nächtliche Unruhe mit mehrfachem Aufstehen und eine Sondenernährung hinzu. Der Sohn bespricht die Lage mit der Pflegeberatung. Ergebnis: Die Sondenernährung übernimmt der Pflegedienst, die nächtliche Betreuung lässt sich mit einer einzelnen Kraft nicht mehr abdecken, weil deren Ruhezeit nach § 5 ArbZG unantastbar ist. Die Familie ergänzt tagsüber eine Tagespflege und prüft mittelfristig den Wechsel in eine Einrichtung. Die ehrliche Erkenntnis, dass ein Modell an seine Grenze kommt, ist kein Scheitern.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Eine medizinische Rundumversorgung erwarten. Klären Sie vorab ehrlich: Welche ärztlich verordneten Maßnahmen gibt es heute, und welche könnten absehbar dazukommen? Planen Sie den Pflegedienst von Anfang an mit ein.
  • Die Medikamentengrenze schleichend verschieben. Vom Erinnern zum Stellen ist es ein kleiner Schritt mit großen Folgen. Halten Sie schriftlich fest, wer stellt.
  • Auf mündliche Delegationszusagen vertrauen. Ohne dokumentierte Einweisung handelt die Kraft außerhalb ihrer Befugnis — und ohne Versicherungsschutz.
  • Das Sprachniveau unterschätzen. Für Menschen mit Demenz ist verständliche Sprache wichtiger als jedes Zertifikat. Lassen Sie sich Niveau und Erfahrung konkret beschreiben.
  • Die Vertretung nicht regeln. Urlaub und Krankheit gehören zum Modell. Was dann gilt, beschreibt unser Ratgeber Was passiert bei Krankheit oder Urlaub der Pflegekraft.
  • Zu hohe Nachterwartungen. Die Betreuungskraft schläft nachts. Wer mehrfach nächtliche Hilfe braucht, muss über Nachtdienste oder ein anderes Modell nachdenken.
  • Die Behandlungspflege nicht verordnen lassen. Jede über die Krankenkasse abgerechnete Maßnahme schont das Pflegebudget. Sprechen Sie den Hausarzt gezielt darauf an.
  • Keinen Notfallplan haben. Kontaktkette, Vollmachten und Medikationsplan gehören gebündelt an einen festen Ort — Vorlage im Notfallordner Pflege.

Kosten und Finanzierung im Überblick

Die monatlichen Gesamtkosten hängen vom Beschäftigungsmodell ab: Im Entsendemodell liegen sie üblicherweise zwischen 2.500 und 3.800 Euro, im Arbeitgebermodell mit mehreren Kräften häufig ab 5.000 Euro. Detaillierte Aufstellungen bieten unsere Ratgeber zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026 und zu den Kosten einer polnischen Pflegekraft.

Drei Finanzierungsbausteine mit direktem Bezug zu diesem Thema:

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 Euro monatlich in allen Pflegegraden, ansparbar bis zum 30. Juni des Folgejahres — abrechenbar nur, wenn das Angebot nach § 45a SGB XI landesrechtlich anerkannt ist. Details im Glossar zum Entlastungsbetrag.
  • Behandlungspflege über die Krankenkasse: Sie läuft nach § 37 SGB V und belastet Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag nicht. Je mehr medizinisch notwendige Tätigkeiten verordnet werden, desto mehr Pflegebudget bleibt für die Betreuung.
  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich, bei Rechnung und unbarer Zahlung. Details im Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen.

Welche Leistungen Ihnen je Pflegegrad insgesamt zustehen, zeigt der Beitrag Welcher Pflegegrad für 24-Stunden-Pflege; alle Bausteine im Zusammenspiel behandelt der Ratgeber zur Finanzierung der häuslichen Pflege. Landesprogramme gibt es übrigens nicht für die Betreuung selbst, wohl aber für die Wohnraumanpassung — dazu unser Beitrag zur Wohnungsanpassung mit Pflegegrad.

Häufig gestellte Fragen

Darf eine 24-Stunden-Pflegekraft Medikamente geben?

Erinnern ja, verabreichen nein. Die Betreuungskraft darf an die Einnahme erinnern, das Wasserglas und den bereits vorbereiteten Dosierer reichen und beobachten, ob die Einnahme erfolgt. Das eigenständige Stellen aus Originalpackungen, das Dosieren von Tropfen, das Teilen von Tabletten nach eigenem Ermessen und das Verabreichen bei Schluckstörungen sind Aufgaben des Pflegedienstes oder eines eingewiesenen Angehörigen. Vorbereiten kann auch ein Angehöriger — etwa den Wochendosierer am Sonntag befüllen.

Darf die Betreuungskraft bei einem Sturz helfen und Erste Hilfe leisten?

Ja, uneingeschränkt. Erste Hilfe ist keine Behandlungspflege, sondern eine allgemeine Pflicht. Die Betreuungskraft darf und soll bei einem Sturz helfen, über 112 den Rettungsdienst rufen und bis zu dessen Eintreffen Erste Hilfe leisten. Fragen Sie im Auswahlgespräch nach Erste-Hilfe-Kenntnissen. Bei Kräften mit begrenzten Deutschkenntnissen empfiehlt sich zusätzlich die offizielle Notruf-App „nora“ der Bundesländer, mit der sich ein Notruf vollständig schriftlich absetzen lässt. Grundlagen im Ratgeber zur Ersten Hilfe in der häuslichen Pflege.

Darf die Betreuungskraft Blutdruck oder Blutzucker messen?

Das reine Messen ist im Rahmen einer dokumentierten Delegation durch eine Pflegefachperson oder den Hausarzt zulässig. Eigenverantwortlich messen und daraus Schlüsse für die Medikation ziehen darf sie nicht. Die Bewertung der Werte und jede therapeutische Konsequenz sind Aufgabe von Arzt oder Pflegedienst. Ohne Delegation gilt: beobachten und melden, nicht messen und bewerten.

Darf eine Betreuungskraft Insulin spritzen, wenn sie im Heimatland Krankenschwester war?

Ohne Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Deutschland nicht. Die Anerkennung ist ein formales Verfahren der Länder und setzt in der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau B2 voraus. Bis dahin arbeitet die Kraft rechtlich als Betreuungskraft. Eine Insulingabe wäre allenfalls über eine ärztlich angeordnete, schriftlich dokumentierte Delegation mit praktischer Einweisung denkbar — sie wird dann allerdings von keiner Kasse vergütet und muss vom Anbieter freigegeben sein. Der sichere und zugleich günstigere Weg ist der Pflegedienst.

Mein Angehöriger hat eine PEG-Sonde — reicht eine Betreuungskraft?

Nicht allein. Die Ernährung über eine PEG-Sonde ist Behandlungspflege und gehört in die Hand einer Pflegefachperson. Die Betreuungskraft kann im Alltag unterstützen, etwa bei der Lagerung oder beim Bereitstellen der Nahrung; die Sondenernährung selbst übernimmt der Pflegedienst auf ärztliche Verordnung. Eine Delegation ist im Einzelfall möglich, muss aber eingewiesen, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden — bei wechselnden Kräften im Turnus ist das praktisch kaum umsetzbar.

Wirkt die Betreuungskraft auch nachts?

Sie wohnt im Haus und ist bei akuten Vorfällen ansprechbar, hat aber nach § 5 ArbZG Anspruch auf elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Bei gelegentlichen nächtlichen Vorkommnissen ist die Präsenz beruhigend und ausreichend. Bei regelmäßiger nächtlicher Unruhe — etwa nächtlichem Umherwandern bei Demenz — muss die Belastung ehrlich besprochen und gegebenenfalls ein Nachtdienst über einen Pflegedienst ergänzt werden. Rechnen Sie hier von vornherein realistisch; nachträgliche Erwartungen an die Kraft führen regelmäßig zum Abbruch.

Darf die Betreuungskraft meinen Angehörigen allein zu Hause lassen?

Kurze Erledigungen wie Einkäufe sind üblich und in Ordnung, sofern die betreute Person in dieser Zeit sicher ist. Bei Demenz mit Weglauftendenz oder hohem Sturzrisiko sollte die zulässige Abwesenheitsdauer im Betreuungsplan festgelegt und die Wohnung entsprechend gesichert werden. Zudem hat die Kraft Anspruch auf Freizeit, die in der Regel so organisiert wird, dass Angehörige oder weitere Helfer präsent sind.

Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?

Bei Tätigkeiten innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs greift die Haftpflichtversicherung der Kraft beziehungsweise des Anbieters. Wird eine Aufgabe außerhalb dieses Umfangs übernommen — etwa Behandlungspflege ohne Delegation —, besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz. Dann haftet die Kraft zivilrechtlich, und auch Sie können in die Verantwortung geraten, wenn Sie die Übernahme wissentlich veranlasst haben. Lassen Sie sich den Versicherungsschutz und die Leistungsabgrenzung deshalb vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigen.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungskraft und Alltagshelfer?

Alltagshelfer arbeiten für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, sind landesrechtlich anerkannt, kommen stundenweise und werden über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet — sie wohnen nicht im Haushalt. Die 24-Stunden-Betreuungskraft lebt dagegen mit der betreuten Person zusammen und wird überwiegend privat finanziert. Beide Modelle lassen sich kombinieren. Nicht zu verwechseln sind beide mit den zusätzlichen Betreuungskräften nach §§ 43b, 53c SGB XI — diese Qualifikation betrifft stationäre Pflegeeinrichtungen.

Was passiert, wenn die Betreuungskraft ausfällt?

Seriöse Agenturen stellen Ersatz aus einem Pool, üblicherweise innerhalb von 24 bis 72 Stunden. Für längere Lücken ist die Kurzzeitpflege das passende Instrument — die Verhinderungspflege setzt dagegen voraus, dass eine private, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson verhindert ist. Achten Sie darauf, dass die Vertretungsregelung mit konkreter Frist im Vertrag steht. Ausführlich im Ratgeber Ausfall der Pflegekraft; Überbrückungsmöglichkeiten im Beitrag zur Ersatzbetreuung.

Kann die Betreuungskraft auch bei sehr hohem Versorgungsbedarf eingesetzt werden?

Bei dauerhaft hohem medizinischem Bedarf — mehrfache tägliche Wundversorgung, Beatmung, komplexe Ernährungstherapie — stößt das Modell an seine Grenzen, weil der Pflegedienst nicht rund um die Uhr im Haus sein kann. Bei Beatmungspflicht greift die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V durch spezialisierte Dienste; die Betreuungskraft kann diese ergänzen, aber nie ersetzen. Prüfen Sie gemeinsam mit Pflegeberatung und Arzt, ob die häusliche Versorgung noch sicher ist. Die Alternativen behandelt unser Ratgeber 24-Stunden-Pflege als Alternative zum Pflegeheim.

Wer hilft bei der Auswahl, wenn ich unsicher bin?

Sie haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Unabhängig beraten außerdem die Pflegestützpunkte vor Ort, die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland unter 0800 011 77 22 und das Pflegetelefon „Wege zur Pflege“ des Bundesfamilienministeriums unter 030 20 17 91 31. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung erreichen Sie unter 030 340 60 66 02.

Fazit: Klarheit über die Grenzen schafft Sicherheit

Eine 24-Stunden-Betreuungskraft darf alles, was den Alltag sichert: Hauswirtschaft, Begleitung, Unterstützung bei der Selbstpflege, Mobilisation und Erinnerung — gebündelt in der wertvollen Konstante einer vertrauten Bezugsperson im eigenen Zuhause. Die Grenze verläuft dort, wo medizinische Beurteilung gefragt ist.

Und diese Grenze ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Schutz — für Ihren Angehörigen, für die Betreuungskraft und für Sie selbst. Wer sie kennt und den Pflegedienst als Partner einplant, schafft ein Versorgungsnetz, das medizinische Qualität und häusliche Nähe verbindet, in dem niemand Aufgaben übernimmt, für die er nicht qualifiziert und versichert ist — und das obendrein günstiger ist, weil die Behandlungspflege über die Krankenkasse läuft.

Prüfen Sie vor der Entscheidung vier Dinge:

  1. Den tatsächlichen Bedarf — welche verordneten Maßnahmen gibt es heute, welche sind absehbar?
  2. Die Qualifikation — Erfahrung, Sprachniveau, Schulungen, ausdrücklich auch für Vertretungskräfte.
  3. Die Verträge — Leistungsabgrenzung, Haftpflichtnachweis, Vertretungsregelung mit Frist.
  4. Den Eskalationspfad — wer wird informiert und beauftragt, wenn der Bedarf wächst?

Und behalten Sie im Blick: Die 24-Stunden-Betreuung ist eine von mehreren Lösungen. Wenn sie an ihre Grenzen kommt, ist das kein Scheitern, sondern eine Information. Einen Überblick über das Modell gibt unsere Seite zur 24-Stunden-Betreuung, eine erste Einschätzung unser Fragebogen zur 24-Stunden-Pflege.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Ob eine konkrete Tätigkeit im Einzelfall delegiert werden darf, entscheiden der verordnende Arzt und die verantwortliche Pflegefachperson. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeber der vermittelten Betreuungskräfte.

Inhaltlich geprüft: September 2026 | Quellen: SGB V (§§ 31a, 37, 37c), SGB XI (§§ 7a, 36, 37, 43b, 45a, 45b, 53c), Arbeitszeitgesetz § 5, Mindestlohngesetz, EStG § 35a, BAG-Urteil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20), Bundesinstitut für Berufsbildung (Portal Anerkennung in Deutschland), Bundesministerium für Gesundheit.

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