Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen & wie Sie ihn beantragen

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Inhaltsübersicht
Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die Begutachtung 12,5 bis unter 27 von 100 Punkten ergibt (§ 15 SGB XI) – gesetzlich: „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“.
  • Kein Pflegegeld, keine reguläre Pflegesachleistung, keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Diese Leistungen beginnen erst ab Pflegegrad 2.
  • Die zentrale Geldleistung ist der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (1.572 € im Jahr, § 45b SGB XI). Nur bei Pflegegrad 1 darf er auch für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden.
  • Dazu kommen 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bis zu 25,50 € für den Hausnotruf, bis zu 53 € für digitale Pflegeanwendungen und bis zu 4.180 € je Wohnumbau-Maßnahme.
  • Rechnerisch stehen damit rund 2.400 € laufend pro Jahr zur Verfügung – im ersten Jahr mit Wohnraumanpassung über 6.500 €.
  • Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden; bei selbst verschuldeter Verzögerung werden 70 € je angefangener Woche fällig. Leistungen fließen ab dem Monat der Antragstellung.
  • Wichtig für 2026: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht vor, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 2027 zu streichen und die Punkteschwelle anzuheben. Beschlossen ist davon nichts – wer jetzt beantragt, wird nach heutigem Recht begutachtet.

Rund 952.000 Menschen in Deutschland haben Pflegegrad 1. Das sind etwa 15,8 Prozent aller Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung – und damit fast jeder sechste Pflegebedürftige (Bundesgesundheitsministerium, Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand Juli 2026). Innerhalb eines Jahres ist diese Gruppe um rund 89.000 Personen gewachsen. Trotzdem gilt Pflegegrad 1 bei vielen Familien immer noch als „der Pflegegrad, der nichts bringt“.

Das ist der teuerste Irrtum im deutschen Pflegesystem. Er kostet Betroffene jedes Jahr vierstellige Beträge – und im Ernstfall wertvolle Zeit.

Dieser Ratgeber beantwortet alle Fragen rund um Pflegegrad 1 an einer Stelle: Was ist Pflegegrad 1 genau, wann bekommt man ihn, was steht Ihnen zu, wie viel Geld gibt es 2026 wirklich, wie stellen Sie den Antrag richtig, was tun Sie bei einer zu niedrigen Einstufung – und was ändert sich möglicherweise durch die geplante Pflegereform. Alle Beträge und Paragrafen sind auf den Rechtsstand September 2026 geprüft und mit Quellen belegt.

Was ist Pflegegrad 1? Definition, Rechtsgrundlage und Punktesystem

Seit dem 1. Januar 2017 hat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) die früheren Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 ist dabei die Einstiegsstufe. Das Gesetz beschreibt ihn in § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI als „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“.

Entscheidend ist der Perspektivwechsel, den das neue System gebracht hat: Bewertet wird nicht mehr, wie viele Minuten Pflege jemand täglich braucht, sondern wie selbständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Damit zählen kognitive Einschränkungen, psychische Problemlagen und eine eingeschränkte Alltagskompetenz genauso wie körperliche Einschränkungen. Menschen mit beginnender Demenz, mit einer Depression oder mit nachlassender Orientierungsfähigkeit können deshalb einen Pflegegrad erhalten, obwohl sie körperlich noch weitgehend fit wirken.

Das Begutachtungsinstrument: sechs Module, 100 Punkte

Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, bis 2022 „MDK“), bei privat Versicherten durch Medicproof. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Es prüft sechs Lebensbereiche, die unterschiedlich stark gewichtet werden:

Modul Lebensbereich Gewichtung Typische Kriterien
1 Mobilität 10 % Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten gemeinsam 15 %
(es zählt der höhere Wert aus Modul 2 oder 3)
Örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern, Verstehen von Sachverhalten, Mitteilen von Bedürfnissen
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Nächtliche Unruhe, Ängste, Antriebslosigkeit, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
4 Selbstversorgung 40 % Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettennutzung
5 Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 % Medikamenteneinnahme, Injektionen, Verbandwechsel, Arztbesuche, Einhalten einer Diät
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % Tagesstruktur, Beschäftigung, Kontaktpflege, Planen von Aktivitäten

Die Einzelpunkte jedes Moduls werden in gewichtete Punkte umgerechnet und zu einem Gesamtwert zwischen 0 und 100 addiert. Wie dieses Verfahren im Detail funktioniert, erklären wir im Ratgeber zum NBA-Punktesystem mit Rechenbeispielen.

Punktegrenzen: ab wann welcher Pflegegrad?

Gesamtpunkte Einstufung Gesetzliche Beschreibung
unter 12,5 kein Pflegegrad Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt
12,5 bis unter 27 Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
27 bis unter 47,5 Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen
47,5 bis unter 70 Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen
70 bis unter 90 Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigungen
90 bis 100 Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Zwei Sonderregelungen sind wichtig: Bei einer besonderen Bedarfskonstellation – etwa vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen – wird unabhängig von der Punktzahl Pflegegrad 5 vergeben. Und bei Kindern bis 18 Monate verschieben sich die Schwellen nach § 15 Abs. 7 SGB XI um eine Stufe nach oben, weil der altersbedingte Hilfebedarf herausgerechnet wird: 12,5 bis unter 27 Punkte führen dort bereits zu Pflegegrad 2.

Pflegegrad 1 beschreibt einen Bedarf, keine Diagnose

Ein häufiges Missverständnis: Weder eine Diagnose noch ein Alter noch ein Grad der Behinderung führen automatisch zu einem Pflegegrad. Maßgeblich ist allein, wie stark die Selbständigkeit im Alltag eingeschränkt ist (§ 14 SGB XI).

Daraus folgt beides: Eine chronische Erkrankung ohne spürbare Alltagsfolgen führt zu keinem Pflegegrad. Umgekehrt genügen bereits geringe, aber dauerhafte Einschränkungen – etwa Hilfe beim Duschen, beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen und beim Stellen der Medikamente –, um die Schwelle zu erreichen. Wie Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis zusammenhängen, erklären wir gesondert; es sind zwei voneinander unabhängige Systeme.

Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1: der Unterschied

Die alte Pflegestufe 1 wurde zum 31. Dezember 2016 abgeschafft. Wer heute „Pflegestufe 1“ sagt, meint in aller Regel Pflegegrad 1 – die Kriterien sind aber nicht deckungsgleich. Die Pflegestufe maß den täglichen Zeitaufwand für Grundpflege und Hauswirtschaft in Minuten, der Pflegegrad misst Selbständigkeit. Bestandsfälle wurden 2017 automatisch übergeleitet, niemand musste neu beantragen. Die Einzelheiten dazu finden Sie im Vergleich Pflegestufe oder Pflegegrad.

Wann bekommt man Pflegegrad 1? Die Voraussetzungen im Detail

Für einen Anspruch müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. In der Beratungspraxis scheitern Anträge selten an der ersten, oft an der dritten.

1. Versicherungsschutz und Vorversicherungszeit

Jede gesetzlich krankenversicherte Person ist automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer Krankenkasse; privat Krankenversicherte sind in der privaten Pflegepflichtversicherung. Zusätzlich verlangt § 33 Abs. 2 SGB XI eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung. Für Familienversicherte – etwa Kinder – gilt sie als erfüllt, wenn das stammversicherte Elternteil sie erfüllt.

2. Beeinträchtigung von voraussichtlich mindestens sechs Monaten

Die Einschränkung muss auf Dauer angelegt sein, mindestens jedoch sechs Monate bestehen. Eine Grippe, eine folgenlos ausheilende Operation oder ein Bänderriss begründen keinen Pflegegrad. Nach einem Schlaganfall, einem Oberschenkelhalsbruch oder bei fortschreitenden Erkrankungen sieht das anders aus: Hier ist die Prognose entscheidend, nicht der Zustand am Tag der Begutachtung.

Wichtig für Akutsituationen: Auch ohne anerkannten Pflegegrad lässt sich Versorgung organisieren. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Pflege sofort organisieren – auch ohne Pflegegrad.

3. Mindestens 12,5 gewichtete Punkte

Das ist die eigentliche Hürde. 12,5 Punkte klingen nach wenig, sind aber nicht trivial zu erreichen: Weil Modul 4 (Selbstversorgung) 40 Prozent ausmacht, reicht körperliche Gebrechlichkeit allein oft nicht, wenn Waschen und Ankleiden noch selbständig gelingen.

Rechenbeispiel: So entstehen 15 Punkte

Eine 78-jährige Frau lebt allein. Sie kommt ohne Hilfe die Treppe nicht mehr sicher hinunter, braucht beim Duschen Unterstützung, vergisst gelegentlich Medikamente und hat ihre sozialen Kontakte deutlich reduziert. Die Begutachtung könnte so aussehen:

Modul Bewertung Gewichtete Punkte
1 – Mobilität geringe Beeinträchtigung (Treppe, Fortbewegung) 2,5
2/3 – Kognition / Verhalten geringe Beeinträchtigung (Erinnern, Steuern von Alltagshandlungen) 3,75
4 – Selbstversorgung geringe Beeinträchtigung (Duschen, Ankleiden Unterkörper) 5,0
5 – Krankheitsbewältigung Medikation, Arztbesuche 0 bis 2,5
6 – Alltagsgestaltung geringe Beeinträchtigung 3,75
Gesamt ca. 15 Punkte → Pflegegrad 1

Das Beispiel ist eine Modellrechnung zur Veranschaulichung; die tatsächliche Punktvergabe richtet sich nach den Einzelkriterien der Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Es zeigt aber das Muster: Pflegegrad 1 entsteht meist aus vielen kleinen Einschränkungen in mehreren Modulen, nicht aus einer großen in einem einzigen.

Typische Konstellationen, die zu Pflegegrad 1 führen

Pflegegrad 1 beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag ist kostenlos, formfrei und kann von der pflegebedürftigen Person selbst, von Bevollmächtigten, Betreuern oder Angehörigen gestellt werden. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Eine ausführliche Anleitung mit allen Formularen finden Sie unter Pflegegrad beantragen.

Schritt 1: Antrag stellen – und zwar sofort

Der wichtigste Satz dieses Ratgebers: Das Antragsdatum entscheidet über bares Geld. Nach § 33 Abs. 1 SGB XI werden Leistungen ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist – nicht erst ab dem Bescheid. Zwischen Antrag und Bescheid liegen häufig sechs bis zehn Wochen; diese Zeit wird nachvergütet.

Ein formloser Anruf bei der Pflegekasse genügt, um das Datum zu sichern. Sicherer ist ein kurzes Schreiben per E-Mail oder Fax mit Sendebeleg:

Musterformulierung Antrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer], die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags schriftlich unter Angabe des Eingangsdatums und veranlassen Sie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Mit freundlichen Grüßen

Die Pflegekasse sendet daraufhin ein Antragsformular zu und beauftragt den Medizinischen Dienst.

Schritt 2: Pflegetagebuch führen

Zwischen Antrag und Begutachtungstermin liegen meist mehrere Wochen. Nutzen Sie diese Zeit für ein Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen. Notieren Sie täglich, bei welcher Tätigkeit welche Hilfe geleistet wurde – auch die vermeintlich kleinen Dinge:

  • Erinnern an Medikamente, Stellen der Wochenbox
  • Hilfe beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen oder Schuhen
  • Begleitung zur Toilette, nächtliches Aufstehen
  • Anreichen von Getränken, Erinnern ans Trinken
  • Begleitung zu Arztterminen, Fahrdienste
  • Motivieren zum Aufstehen, zum Essen, zum Waschen
  • Auffälligkeiten wie nächtliche Unruhe, Weglauftendenz, Ängste

Dokumentieren Sie auch schlechte Tage. Die Begutachtung bildet eine Momentaufnahme ab, die Leistungsfähigkeit schwankt jedoch. Wie Sie sich konkret vorbereiten, zeigt der Ratgeber zur MDK-Begutachtung mit Fragebogen und Ablauf.

Schritt 3: Der Begutachtungstermin

Der Gutachter oder die Gutachterin kommt in die Wohnung. Der Termin dauert in der Regel 45 bis 90 Minuten. Bewertet werden die sechs Module, zusätzlich werden Wohnsituation, Hilfsmittel und die pflegerische Versorgung erfasst.

Drei Punkte entscheiden über das Ergebnis:

  • Eine vertraute Person sollte anwesend sein. Sie haben ein Recht darauf. Pflegende Angehörige beschreiben den Hilfebedarf meist präziser als die betroffene Person selbst.
  • Beschönigen ist der häufigste Fehler. Viele ältere Menschen wollen im Gespräch selbständiger wirken, als sie sind – ein verständlicher Reflex, der Punkte kostet. Sprechen Sie das vorher freundlich an.
  • Konkret statt allgemein antworten. Nicht „das geht schon irgendwie“, sondern „meine Mutter braucht für das Ankleiden 20 Minuten und schafft die Knöpfe seit Monaten nicht mehr allein“.

Lassen Sie sich das Gutachten mit dem Bescheid zusenden. Die Pflegekasse ist dazu verpflichtet, wenn Sie es verlangen – idealerweise kreuzen Sie das bereits im Antragsformular an. Ohne Gutachten lässt sich ein Widerspruch kaum begründen.

Schritt 4: Bescheid und gesetzliche Fristen

Situation Frist Rechtsgrundlage
Regulärer Antrag (häusliches Umfeld) 25 Arbeitstage bis zum schriftlichen Bescheid § 18c Abs. 1 SGB XI
Antragsteller im Krankenhaus, in Reha oder Hospiz Begutachtung innerhalb von 1 Woche § 18a SGB XI
Angekündigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit Begutachtung innerhalb von 2 Wochen § 18a SGB XI
Fristüberschreitung durch die Pflegekasse 70 € je angefangener Woche Verzögerung § 18c Abs. 5 SGB XI
Widerspruch gegen den Bescheid 1 Monat ab Zustellung § 84 SGG
Klage beim Sozialgericht nach Widerspruchsbescheid 1 Monat, gerichtskostenfrei § 87 SGG

Die 70-Euro-Entschädigung entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa weil ein Begutachtungstermin von der Familie abgesagt wurde. Notieren Sie deshalb das Zustelldatum jedes Schreibens.

Schritt 5: Widerspruch, wenn die Einstufung nicht stimmt

Wird der Antrag abgelehnt oder fällt die Einstufung niedriger aus als erwartet, haben Sie einen Monat ab Zustellung Zeit für den Widerspruch. Fristwahrend genügt zunächst ein Zweizeiler; die Begründung können Sie nachreichen.

Musterformulierung Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom [Datum], zugegangen am [Datum], Aktenzeichen [Nr.], lege ich hiermit fristwahrend Widerspruch ein.

Bitte übersenden Sie mir das vollständige Pflegegutachten. Die ausführliche Begründung reiche ich nach Einsicht in die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Begründung vergleichen Sie das Gutachten Modul für Modul mit Ihrem Pflegetagebuch. Erfahrungsgemäß werden besonders häufig Modul 5 (Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen) und Modul 6 (Alltagsgestaltung) zu niedrig bewertet. Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie Sozialverbände. Das Vorgehen bei einer zu niedrigen Einstufung beschreibt der Ratgeber Höherstufung beantragen – Anleitung mit Mustervorlage.

Welche Leistungen stehen bei Pflegegrad 1 zu? Alle Beträge 2026

Hier liegt der größte Irrtum rund um Pflegegrad 1 – und leider auch in vielen Online-Ratgebern: Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch die reguläre Pflegesachleistung. Beide Leistungen beginnen erst ab Pflegegrad 2. Wer im Netz liest, bei Pflegegrad 1 stünden „125 Euro Pflegesachleistung“ zu, hat eine veraltete oder schlicht falsche Quelle vor sich.

Was tatsächlich zusteht, ist trotzdem beachtlich – und wird von vielen Familien nur zu einem Bruchteil abgerufen.

Leistungsübersicht Pflegegrad 1 im Jahr 2026

Leistung Höhe 2026 Rechtsgrundlage Hinweis
Entlastungsbetrag 131 € monatlich (1.572 € jährlich) § 45b SGB XI Zweckgebunden, keine Barauszahlung; bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege einsetzbar
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € monatlich (504 € jährlich) § 40 Abs. 2 SGB XI Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen; ohne Eigenanteil
Technische Pflegehilfsmittel vollständig, meist leihweise § 40 Abs. 3 SGB XI Eigenanteil 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel; entfällt bei Leihgabe
Hausnotruf bis 25,50 € monatlich § 40 SGB XI (Produktgruppe 52) Zuschuss zu Anschluss und laufenden Kosten
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme § 40 Abs. 4 SGB XI Je Person; bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis 16.720 €
Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bis 53 € monatlich §§ 40a, 40b SGB XI Nur für vom BfArM gelistete Anwendungen
Pflegeberatung kostenfrei § 7a SGB XI Rechtsanspruch, auf Wunsch auch zu Hause
Beratungsbesuch in der Häuslichkeit kostenfrei, halbjährlich möglich § 37 Abs. 3 SGB XI Bei Pflegegrad 1 freiwillig, keine Pflicht
Pflegekurse für Angehörige kostenfrei § 45 SGB XI Auch als Online- oder Einzelschulung zu Hause
Wohngruppenzuschlag 224 € monatlich § 38a SGB XI In anerkannten ambulant betreuten Wohngruppen
Zuschuss vollstationäre Pflege 131 € monatlich § 43 Abs. 3 SGB XI Falls dauerhaft im Pflegeheim versorgt
Pflegegeld kein Anspruch § 37 SGB XI Erst ab Pflegegrad 2 (dann 347 €)
Pflegesachleistung kein regulärer Anspruch § 36 SGB XI Erst ab Pflegegrad 2 (dann 796 €)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein Anspruch § 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € erst ab Pflegegrad 2
Tages- und Nachtpflege kein regulärer Anspruch § 41 SGB XI Finanzierung nur über den Entlastungsbetrag möglich
Kombinationsleistung und Umwandlungsanspruch kein Anspruch §§ 38, 45a Abs. 4 SGB XI Setzt Pflegegeld bzw. Sachleistung voraus
Rentenbeiträge für Pflegepersonen kein Anspruch § 44 SGB XI Erst ab Pflegegrad 2 und mindestens 10 Std./Woche an 2 Tagen

Der Entlastungsbetrag: 131 Euro, die kaum jemand voll ausschöpft

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist die wichtigste Leistung bei Pflegegrad 1. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 Euro monatlich (zuvor 125 Euro) und gilt unverändert auch 2026. Fünf Details entscheiden darüber, ob er wirkt:

Erstens: Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Anspruch entsteht laut Gesetz automatisch mit der Anerkennung des Pflegegrades. Beantragt wird lediglich die Kostenerstattung – Sie reichen also Rechnungen ein oder lassen den Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Zweitens: Er wird nicht bar ausgezahlt. Weder an die pflegebedürftige Person noch an Angehörige. Er erstattet Aufwendungen für anerkannte Leistungen.

Drittens – und das ist der entscheidende Vorteil von Pflegegrad 1: Nur in diesem Pflegegrad darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes verwendet werden, also für Hilfe beim Duschen, Waschen oder Ankleiden. Ab Pflegegrad 2 ist genau das ausgeschlossen, weil dort die Pflegesachleistung greift. Damit ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 faktisch der Ersatz für die fehlende Sachleistung.

Viertens: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Reste eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden. Wer also Anfang Juli 2026 noch Guthaben aus 2025 hat, sollte es bis zum 30. Juni 2026 verbraucht haben – danach verfällt es endgültig. Ein nicht genutzter Entlastungsbetrag ist über zehn Jahre ein Verlust von rund 15.700 Euro.

Fünftens: Der Anbieter muss zugelassen sein. Erstattet werden Leistungen von zugelassenen Pflegediensten, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Die Nachbarin, die einkaufen geht, oder eine privat organisierte Betreuungskraft ohne Anerkennung fallen nicht darunter. Welche Anbieter in Ihrem Bundesland anerkannt sind, listen die Pflegekassen und die Landesbehörden; die Abgrenzung erklärt unser Ratgeber zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege.

Wofür sich die 131 Euro konkret einsetzen lassen:

  • Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Unterstützung durch anerkannte Anbieter
  • Alltagsbegleitung, Besuchsdienste, Begleitung zu Arztterminen oder beim Einkauf
  • Betreuungsgruppen, insbesondere für Menschen mit Demenz
  • Tagespflege inklusive Fahrtkosten, Verpflegung und Investitionskosten
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes – bei Pflegegrad 1 ausdrücklich auch Grundpflege

Die Schritt-für-Schritt-Abrechnung erklären wir im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen und richtig nutzen.

Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich, die viele verschenken

Jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt wird, hat Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich – vollständig von der Pflegekasse getragen, ohne Zuzahlung. Dazu zählen Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektion, Schutzschürzen, Mundschutz und saugende Bettschutzeinlagen.

Die Abwicklung läuft in der Praxis über eine Pflegebox, die monatlich nach Hause geliefert und direkt mit der Kasse abgerechnet wird – Sie treten nicht in Vorleistung. Kassenspezifische Besonderheiten haben wir für die AOK, die Barmer und die Techniker Krankenkasse aufbereitet.

Davon zu unterscheiden sind technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl oder Aufstehhilfe. Sie werden überwiegend leihweise gestellt; bei Kauf beträgt der Eigenanteil 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Gerade bei Pflegegrad 1 lohnt sich das früh: Ein Duschsitz oder ein Haltegriff kann selbständiges Duschen über Jahre erhalten. Den Unterschied zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse – etwa Rollstuhl oder Hörgerät – erläutert der Beitrag Hilfsmittel von der Krankenkasse, den vollständigen Überblick bietet der Ratgeber Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag, Leistungen sowie die Übersicht Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro

Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI beträgt seit 2025 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – nicht 2.555 Euro, wie ältere Quellen noch angeben. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im selben Haushalt, erhöht sich der Betrag auf bis zu 16.720 Euro.

Typische geförderte Maßnahmen:

Zwei Praxishinweise: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden – wer erst umbaut und dann beantragt, geht in der Regel leer aus. Und der Zuschuss ist nicht einmalig im Leben: Verändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann er erneut gewährt werden. Bei Mietwohnungen klärt der Beitrag Barrierefreier Umbau in der Mietwohnung die Rechte gegenüber Vermietern. Eine systematische Bestandsaufnahme ermöglicht die Checkliste Barrierefreiheit, weitere Fördertöpfe listet der Ratgeber Zuschüsse für barrierefreies Wohnen. Ergänzend kann Smart-Home-Technik Sicherheit schaffen, etwa über Herdabschaltung oder Sturzsensorik.

Beratung und Schulung: der unterschätzte Hebel

  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Rechtsanspruch auf eine individuelle Beraterin oder einen Berater, auf Wunsch in der eigenen Wohnung. Die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen.
  • Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Bei Pflegegrad 1 halbjährlich möglich, aber freiwillig – anders als für Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2, für die er verpflichtend ist. Empfehlenswert ist er trotzdem: Er deckt regelmäßig ungenutzte Ansprüche auf.
  • Pflegekurse nach § 45 SGB XI: kostenfrei für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende, auf Wunsch als Einzelschulung zu Hause. Details im Ratgeber Kostenloser Pflegekurs nach § 45 SGB XI.
  • Pflegestützpunkte und unabhängige Beratung: wohnortnah, kostenfrei und anbieterunabhängig. Eine bundesweite Suche bietet das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP), allgemeine Orientierung die Verbraucherzentrale und das Portal Wege zur Pflege des Bundesfamilienministeriums.

Ansprüche außerhalb der Pflegeversicherung

Pflegegrad 1 ist auch ein Türöffner in andere Sozialsysteme. Das übersehen viele Ratgeber:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu zehn Arbeitstage Freistellung je akuter Pflegesituation, dazu Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Der Ablauf ist im Ratgeber Kurzfristige Freistellung im Pflegefall beschrieben.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beide setzen lediglich Pflegebedürftigkeit voraus – Pflegegrad 1 genügt. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es diese Rechte nicht.
  • Behandlungspflege nach § 37 SGB V: Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe werden ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt – unabhängig vom Pflegegrad und ohne Anrechnung auf Pflegeleistungen. Was dazugehört, erklärt der Ratgeber Behandlungspflege.
  • Hilfe zur Pflege nach SGB XII: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt einspringen – auch bei Pflegegrad 1. Die Voraussetzungen beschreibt der Beitrag Kostenübernahme durch das Sozialamt; zur Frage der Kinderhaftung siehe Elternunterhalt 2026.
  • Steuerliche Entlastung: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen sind nach § 35a EStG mit 20 Prozent der Kosten abzugsfähig, maximal 4.000 Euro im Jahr – siehe Haushaltshilfe steuerlich absetzen.
  • Wohngruppenzuschlag: 224 Euro monatlich in anerkannten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, bereits ab Pflegegrad 1 – Details unter Wohngruppenzuschlag.

Was Pflegegrad 1 rechnerisch wert ist

Baustein Pro Monat Pro Jahr
Entlastungsbetrag 131 € 1.572 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € 504 €
Hausnotruf 25,50 € 306 €
Laufende Leistungen gesamt 198,50 € 2.382 €
Digitale Pflegeanwendungen (falls genutzt) bis 53 € bis 636 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (einmalig) – bis 4.180 €
Potenzial im ersten Jahr – bis rund 7.200 €

Selbst ohne Umbaumaßnahme stehen also fast 2.400 Euro jährlich bereit. Der Satz „Pflegegrad 1 bringt nichts“ ist damit widerlegt – er bringt nur nichts, wenn niemand die Leistungen abruft.

Kosten und Finanzierung: Was Pflegegrad 1 real abdeckt

131 Euro klingen nach wenig – und sie sind es auch, gemessen an einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Die Leistung ist als Ergänzung konzipiert, nicht als Vollfinanzierung. Entscheidend ist deshalb, sie dort einzusetzen, wo sie die größte Entlastung bringt.

Was 131 Euro monatlich konkret kaufen

Die Preise anerkannter Anbieter unterscheiden sich stark nach Bundesland, Anbieterform und Qualifikation. Als Orientierung für 2026:

Einsatz des Entlastungsbetrags Typische Kosten Reichweite mit 131 € / Monat
Haushaltshilfe über anerkannten Anbieter ca. 25–38 € je Stunde rund 3,5 bis 5 Stunden
Alltagsbegleitung / Besuchsdienst ca. 20–35 € je Stunde rund 4 bis 6 Stunden
Betreuungsgruppe (z. B. bei Demenz) ca. 15–30 € je Termin 4 bis 8 Termine
Ambulanter Pflegedienst, kleine Grundpflege ca. 12–25 € je Einsatz (Leistungskomplex) 5 bis 10 Einsätze
Tagespflege inkl. Fahrt und Verpflegung ca. 60–110 € je Tag 1 bis 2 Tage

Die Werte sind Orientierungsspannen aus dem Markt, keine garantierten Preise; verbindlich sind die Vergütungsvereinbarungen in Ihrem Bundesland. Wie Pflegedienste abrechnen, erklären die Ratgeber zu den Leistungskomplexen und zu den Kosten eines Pflegedienstes 2026. Was genau unter Grundpflege fällt und was das Duschen durch den Pflegedienst kostet, haben wir gesondert aufbereitet.

Die vier Finanzierungsquellen bei Pflegegrad 1

Quelle Was sie trägt Voraussetzung
Pflegekasse (SGB XI) Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnumbau, Beratung, Kurse anerkannter Pflegegrad
Krankenkasse (SGB V) Behandlungspflege, Heil- und Hilfsmittel, Haushaltshilfe in bestimmten Fällen, Reha ärztliche Verordnung
Finanzamt (EStG) 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen, max. 4.000 € jährlich; ggf. außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Rechnung und unbare Zahlung
Sozialamt (SGB XII) Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen Bedürftigkeitsprüfung

Eine private Pflegezusatzversicherung zahlt je nach Tarif bereits ab Pflegegrad 1 – ein Blick in die Police lohnt sich, viele Betroffene vergessen die Meldung an den Versicherer.

Praxisbeispiele: So setzen Familien Pflegegrad 1 wirksam ein

Die folgenden Beispiele sind Modellfälle. Namen, Beträge und Konstellationen sind exemplarisch und sollen zeigen, wie sich die Bausteine kombinieren lassen.

Beispiel 1: Alleinlebende Seniorin mit Arthrose

Eine 79-Jährige lebt allein im zweiten Obergeschoss. Wegen fortgeschrittener Arthrose in Händen und Knien fallen ihr Duschen und Ankleiden zunehmend schwer. Die Tochter wohnt 40 Kilometer entfernt.

  • Entlastungsbetrag (131 €): Ein zugelassener Pflegedienst kommt zweimal wöchentlich für die kleine Grundpflege – bei Pflegegrad 1 ausdrücklich zulässig.
  • Pflegehilfsmittel (42 €): monatliche Pflegebox mit Handschuhen, Desinfektion und Bettschutzeinlagen.
  • Technische Hilfsmittel: Duschhocker und Haltegriff, ärztlich verordnet, als Leihgabe der Pflegekasse.
  • Wohnumbau (bis 4.180 €): Die Badewanne wird zur bodengleichen Dusche umgebaut; die Tochter stellt den Antrag vor Baubeginn.
  • Hausnotruf (25,50 €): Sicherheit für die Nacht und bei Stürzen.

Ergebnis: Die Wohnsituation bleibt erhalten, die Sturzgefahr sinkt messbar, die Tochter wird von Fahrten entlastet.

Beispiel 2: Demenz im Frühstadium

Ein 81-Jähriger lebt mit seiner Ehefrau im Reihenhaus. Diagnostiziert ist eine leichte kognitive Störung mit Vergesslichkeit und Orientierungsproblemen. Der Neurologe rät, den Pflegegrad frühzeitig zu beantragen.

  • Entlastungsbetrag: Ein anerkannter Betreuungsdienst übernimmt dreimal monatlich Aktivierung und Spaziergänge – Entlastung für die Ehefrau.
  • Pflegekurs nach § 45 SGB XI: Die Ehefrau lernt den Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und Kommunikationstechniken.
  • Wohnumbau: rutschfeste Fliesen und bodengleiche Dusche als Sturzprävention.
  • Beratung: Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe und zur Demenzberatung für Angehörige.

Der eigentliche Gewinn ist hier strategisch: Der Pflegegrad ist dokumentiert, die Strukturen stehen. Verschlechtert sich die Situation, ist die Höherstufung deutlich schneller zu erreichen als eine Ersteinstufung. Weiterführend: Pflege bei Demenz und 10-Minuten-Aktivierung.

Beispiel 3: Jüngere Erwachsene nach Unfall

Eine 34-jährige Mutter ist nach einem Beckenbruch über Monate stark in der Mobilität eingeschränkt; die Prognose liegt bei mehr als sechs Monaten.

  • Entlastungsbetrag: anerkannte Haushaltshilfe für Wäsche, Reinigung und Einkauf.
  • Technisches Hilfsmittel: ein Pflegebett im Erdgeschoss, weil die Treppe nicht nutzbar ist.
  • Krankenkasse: Physiotherapie und Behandlungspflege laufen über das SGB V, nicht über den Pflegegrad.
  • Arbeitgeber: Der Partner nutzt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung samt Pflegeunterstützungsgeld.

Das Beispiel zeigt: Pflegegrad 1 ist keine Altersfrage. Entscheidend ist die Dauer der Einschränkung, nicht das Geburtsjahr.

Beispiel 4: Ehepaar mit kleiner Rente

Ein 83-Jähriger hat nach einem leichten Schlaganfall eine Restschwäche links; seine 81-jährige Frau ist mobil, aber selbst gebrechlich. Das Haushaltseinkommen ist knapp.

  • Entlastungsbetrag: ein anerkannter Alltagsbegleiter für schwere Hausarbeiten und Einkaufsdienst.
  • Wohnumbau: rutschfester Boden und Stützgriffe im Bad, vollständig über den Zuschuss finanziert.
  • Sozialamt: Prüfung der Hilfe zur Pflege nach SGB XII für nicht gedeckte pflegebedingte Kosten.
  • Steuer: Der Sohn macht übernommene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

Nebenbei: Auch die Ehefrau sollte einen eigenen Antrag prüfen. In vielen Haushalten wird nur für eine Person beantragt, obwohl beide die Voraussetzungen erfüllen – und der Wohnumbau-Zuschuss verdoppelt sich, wenn zwei Anspruchsberechtigte im Haushalt leben. Für Paare interessant: 24-Stunden-Pflege für Ehepaare.

Von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2: der entscheidende Sprung

Zwischen Pflegegrad 1 und 2 liegt die größte Leistungsstufe im gesamten System. Wer 27 Punkte erreicht, hat plötzlich Zugang zu Geld- und Sachleistungen, zu Ersatzpflege und zu Rentenansprüchen für die Pflegeperson.

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2
Pflegegeld 0 € 347 € monatlich
Pflegesachleistung kein regulärer Anspruch 796 € monatlich
Entlastungsbetrag 131 € (auch für Grundpflege) 131 € (nicht für Grundpflege)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein Anspruch Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €
Tages- und Nachtpflege nur über Entlastungsbetrag eigener Anspruch
Rentenbeiträge für die Pflegeperson nein ja, bei mindestens 10 Std./Woche an 2 Tagen
Pflege-Pauschbetrag (Steuer) kein Anspruch 600 € jährlich

Allein die laufenden Kassenleistungen steigen damit von rund 198 Euro auf über 900 Euro monatlich. Wer eine Verschlechterung bemerkt, sollte deshalb nicht auf eine turnusmäßige Nachbegutachtung warten, sondern aktiv eine Höherstufung beantragen. Den Unterschied zwischen Geld- und Sachleistung erklärt der Ratgeber Pflegegeld vs. Pflegesachleistung; welche Leistungen 24-Stunden-Betreuung ab Pflegegrad 2 finanzieren helfen, zeigt der Beitrag 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 2.

Die zehn häufigsten Fehler bei Pflegegrad 1

  1. Gar nicht erst beantragen. „Lohnt sich nicht“ kostet rund 2.400 Euro Leistungsanspruch pro Jahr – und die Dokumentation, die eine spätere Höherstufung erleichtert.
  2. Zu spät beantragen. Leistungen beginnen mit dem Monat der Antragstellung. Jeder Monat Zögern ist verloren. Ein formloser Anruf sichert das Datum sofort.
  3. Ohne Pflegetagebuch in die Begutachtung gehen. Mündliche Schilderungen wirken vage, ein zweiwöchiges Protokoll ist belastbar.
  4. Den Hilfebedarf beschönigen. Der häufigste Grund für eine zu niedrige Einstufung. Gutachter bewerten, was sie sehen und hören.
  5. Den Entlastungsbetrag verfallen lassen. Restguthaben eines Jahres verfällt endgültig am 30. Juni des Folgejahres.
  6. Den Entlastungsbetrag bei nicht anerkannten Anbietern einsetzen. Ohne Zulassung nach Landesrecht erstattet die Kasse nichts – klären Sie das vor dem ersten Einsatz.
  7. Nicht wissen, dass bei Pflegegrad 1 Grundpflege abrechenbar ist. Viele Pflegedienste lehnen Anfragen von Pflegegrad-1-Kunden pauschal ab. Verweisen Sie auf § 45b SGB XI.
  8. Die Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Ein Monat, danach wird der Bescheid bestandskräftig. Der fristwahrende Zweizeiler genügt zunächst.
  9. Umbauen, bevor der Zuschuss bewilligt ist. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen müssen vorher beantragt werden.
  10. Nur für eine Person im Haushalt beantragen. Bei Ehepaaren erfüllen häufig beide die Voraussetzungen – mit spürbaren Folgen für Hilfsmittel und Wohnumbau.

Pflegereform 2027 (PNOG): Was sich für Pflegegrad 1 ändern soll

Stand 12. September 2026: Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4./5. Juni 2026 vor. Ein Kabinettsbeschluss ist bislang nicht erfolgt, das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten sämtliche hier genannten Leistungen unverändert weiter.

Hintergrund der Reform ist die Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Für die kommenden Jahre wird eine Milliardenlücke erwartet, die der Entwurf über gekürzte, verschobene und neu gebündelte Leistungen schließen soll. Für Pflegegrad 1 sind nach dem Entwurfsstand vor allem drei Punkte relevant:

  • Der Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft. Entgegen vieler Schlagzeilen bleibt die Einstufung im SGB XI erhalten. Der Entwurf sieht für sie sogar einen eigenen, stärker auf Prävention und Beratung ausgerichteten Leistungskatalog vor.
  • Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 entfallen. Nicht gekürzt, sondern gestrichen – geplant ab 1. Januar 2027. An seine Stelle sollen Beratung und eine neue „Pflegebegleitung“ treten, die nach dem Entwurf allerdings erst ab 2028 starten würde.
  • Der Zugang soll enger werden. Im Gespräch ist eine Anhebung der Eingangsschwelle von 12,5 auf 15 Punkte. Wer diese Schwelle künftig nicht erreicht, erhielte keinen Pflegegrad mehr.

Diskutiert wird zudem, den eigenständigen Anspruch auf die 42-Euro-Pauschale für Verbrauchspflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 zu streichen und Pflegegeld sowie Ersatzpflege ab Pflegegrad 2 in ein gemeinsames „Entlastungsbudget“ zu überführen. Fachverbände, Sozialverbände und Teile der Regierungskoalition haben dagegen deutlichen Widerspruch angemeldet; einzelne Punkte des Entwurfs stehen bereits zur Überarbeitung an.

Was das praktisch für Sie bedeutet

  • Jetzt beantragen, nicht abwarten. Wer den Antrag noch nach heutigem Recht stellt, wird nach den heute geltenden Schwellenwerten begutachtet. Das gilt gleichermaßen für Erstanträge und Höherstufungen.
  • Bestandsschutz ist vorgesehen. Nach dem Entwurf sollen bestehende Einstufungen erhalten bleiben; eine Rückstufung allein wegen geänderter Punktgrenzen wäre ausgeschlossen. Verbindlich ist das erst mit dem verkündeten Gesetz.
  • Guthaben nicht liegen lassen. Der Entlastungsbetrag des laufenden Jahres sollte planvoll genutzt werden, solange der Anspruch besteht.
  • Auf seriöse Quellen achten. Rund um die Reform kursieren viele verkürzte Meldungen. Maßgeblich sind die Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums und am Ende der Text im Bundesgesetzblatt.

Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald das Gesetzgebungsverfahren fortschreitet.

Pflegegrad 1 und 24-Stunden-Betreuung: was realistisch ist

Eine ehrliche Einordnung: Bei Pflegegrad 1 trägt die Pflegeversicherung nur einen kleinen Teil einer häuslichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Pflegegeld und Sachleistung fehlen, und der Entlastungsbetrag lässt sich ausschließlich bei nach Landesrecht anerkannten Anbietern und zugelassenen Pflegediensten einsetzen – nicht für eine im Entsendemodell tätige Betreuungskraft. Wer anderes verspricht, informiert nicht korrekt.

Sinnvoll ist eine häusliche Betreuung bei Pflegegrad 1 dennoch in mehreren Konstellationen:

  • wenn Angehörige weit entfernt wohnen und tägliche Präsenz nicht leisten können – siehe Betreuung aus der Ferne organisieren;
  • wenn Sturzgefahr, nächtliche Unruhe oder beginnende Demenz die Nacht zum Risiko machen;
  • wenn ein Klinikaufenthalt bevorsteht und die Entlassung nach Hause abgesichert werden muss;
  • wenn pflegende Angehörige an die Belastungsgrenze kommen – siehe Pflege-Burnout vermeiden.

Als Vermittlungsagentur bringt PflegeHeimat Familien mit Betreuungskräften aus Mittel- und Osteuropa zusammen, die über zertifizierte Partneragenturen im legalen Entsendeverfahren tätig werden. Was dabei rechtlich gilt – A1-Bescheinigung, Entsendung, Arbeits- und Ruhezeiten –, erklärt der Ratgeber Legale 24-Stunden-Betreuung. Die Preisstruktur legen wir in der Übersicht Was kostet 24-Stunden-Pflege 2026 offen; welche Kassenleistungen sich kombinieren lassen, zeigt Häusliche Pflege finanzieren.

Für Pflegegrad 1 ist häufig eine schlankere Lösung die passende: stundenweise Betreuung, ein ambulanter Dienst oder eine Kombination – der Vergleich mit dem ambulanten Dienst hilft bei der Einordnung. Steigt der Bedarf, beschreibt der Ratgeber passende Betreuung finden das weitere Vorgehen, und für akute Situationen zeigt Betreuung in 48 bis 72 Stunden, wie schnell eine Lösung stehen kann. Grundlagenwissen bündelt der Beitrag Grundlagen der 24-Stunden-Pflege, die steuerliche Seite der Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen.

Checkliste: Pflegegrad 1 in zehn Schritten

  1. Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen und Eingangsbestätigung anfordern.
  2. Im Antragsformular die Übersendung des Gutachtens ankreuzen.
  3. Zwei Wochen Pflegetagebuch führen, auch schlechte Tage dokumentieren.
  4. Arztberichte, Medikamentenplan und Hilfsmittelliste bereitlegen.
  5. Zum Begutachtungstermin eine vertraute Person hinzuziehen.
  6. Bescheid und Gutachten prüfen, Zustelldatum notieren; bei Zweifeln innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  7. Pflegebox für die 42-Euro-Pauschale beantragen.
  8. Anerkannten Anbieter für den Entlastungsbetrag auswählen und Abrechnungsweg klären.
  9. Wohnumbau prüfen und vor Baubeginn beantragen; Hausnotruf beantragen.
  10. Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wahrnehmen und jährlich prüfen, ob eine Höherstufung angezeigt ist.

Für den Ernstfall empfiehlt sich zusätzlich ein Notfallordner mit allen Unterlagen sowie eine Vorsorgevollmacht – ohne sie dürfen Angehörige im Notfall weniger entscheiden, als die meisten annehmen. Wie sich eine akute Situation strukturiert bewältigen lässt, beschreibt die Anleitung Plötzlich Pflegefall.

Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 1

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?

Ausgezahlt wird kein Geld. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – stattdessen zweckgebundene Leistungen: 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bis zu 25,50 Euro für den Hausnotruf und bis zu 53 Euro für digitale Pflegeanwendungen. Dazu kommen einmalig bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme. Laufend entspricht das rund 2.400 Euro im Jahr, im ersten Jahr mit Umbau bis zu etwa 7.200 Euro.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt, dann in Höhe von 347 Euro monatlich. Auch eine anteilige Auszahlung oder eine Kombinationsleistung ist bei Pflegegrad 1 ausgeschlossen. Wer auf direkte finanzielle Unterstützung angewiesen ist, sollte prüfen, ob eine Höherstufung realistisch ist und ob Ansprüche auf Grundsicherung, Wohngeld oder Hilfe zur Pflege nach SGB XII bestehen.

Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 1?

Mindestens 12,5 und weniger als 27 gewichtete Punkte von maximal 100. Sie ergeben sich aus sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung: Selbstversorgung zählt 40 Prozent, Krankheitsbewältigung 20 Prozent, Alltagsgestaltung 15 Prozent, Kognition oder Verhalten gemeinsam 15 Prozent und Mobilität 10 Prozent. Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad anerkannt.

Kann ich Pflegegrad 1 rückwirkend beantragen?

Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist – weiter zurück ist eine Bewilligung nicht möglich. Die Zeit zwischen Antrag und Bescheid wird jedoch nachgezahlt, sofern die Voraussetzungen bereits vorlagen. Deshalb gilt: Antrag sofort formlos stellen, Unterlagen später nachreichen. Ein Rückwirken auf Zeiträume vor der Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor.

Ist Pflegegrad 1 befristet oder dauerhaft gültig?

Beides ist möglich. Bei chronisch fortschreitenden Erkrankungen wird der Pflegegrad in der Regel unbefristet zuerkannt. Bei unklarem Verlauf oder Aussicht auf Besserung – etwa nach einem Unfall – kann die Pflegekasse befristen. Vor Fristablauf sollten Sie zwei bis drei Monate vorher eine Weitergewährung beantragen. Unabhängig davon können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen, wenn sich der Zustand verschlechtert.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 einen ambulanten Pflegedienst?

Ja, über den Entlastungsbetrag. Pflegegrad 1 ist der einzige Pflegegrad, in dem die 131 Euro auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden dürfen – also für Hilfe beim Duschen, Waschen oder Ankleiden. Das reicht je nach Vergütungsvereinbarung für etwa fünf bis zehn kurze Einsätze im Monat. Lehnt ein Pflegedienst pauschal ab, verweisen Sie auf § 45b SGB XI.

Kann ich mit Pflegegrad 1 eine Haushaltshilfe finanzieren?

Ja. Haushaltsnahe Unterstützung ist der klassische Einsatzzweck des Entlastungsbetrags. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist oder es sich um einen zugelassenen Pflegedienst handelt. Bei Stundensätzen zwischen etwa 25 und 38 Euro entspricht das rund dreieinhalb bis fünf Stunden monatlich. Zusätzlich sind 20 Prozent der selbst getragenen Kosten nach § 35a EStG steuerlich absetzbar.

Habe ich bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege?

Nein. Seit dem 1. Juli 2025 sind beide Leistungen im Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von 3.539 Euro zusammengefasst – dieser steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Eine vorübergehende Vertretung lässt sich bei Pflegegrad 1 nur über den Entlastungsbetrag, über privat finanzierte Betreuung oder über ehrenamtliche Angebote abdecken.

Wird die Tagespflege bei Pflegegrad 1 bezahlt?

Einen eigenen Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Die 131 Euro Entlastungsbetrag dürfen jedoch ausdrücklich für Tagespflege verwendet werden, einschließlich Fahrt-, Verpflegungs- und Investitionskosten. In der Praxis reicht das für ein bis zwei Tage im Monat.

Gibt es Pflegegrad 1 auch für Kinder und Jugendliche?

Ja. Kinder werden am Maßstab altersentsprechend entwickelter Gleichaltriger gemessen, sodass nur der über das Alter hinausgehende Hilfebedarf zählt. Bei Kindern bis 18 Monate gelten nach § 15 Abs. 7 SGB XI verschobene Schwellen: 12,5 bis unter 27 Punkte führen dort bereits zu Pflegegrad 2. Für Familien kommen ergänzend Eingliederungshilfe, Behinderten-Pauschbetrag und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden; das entspricht etwa fünf bis sechs Wochen. Bei Antragstellung aus dem Krankenhaus, der Reha oder dem Hospiz verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf eine Woche, bei angekündigter Pflegezeit auf zwei Wochen. Überschreitet die Kasse die Frist schuldhaft, werden 70 Euro je angefangener Woche Verzögerung fällig.

Wie oft kann der Medizinische Dienst kommen?

Die Begutachtung beauftragt immer die Pflegekasse, nicht Sie selbst. Ein neues Gutachten wird veranlasst, wenn Sie eine Höherstufung beantragen, wenn ein befristeter Bescheid ausläuft oder wenn die Kasse eine Nachbegutachtung vorsieht. Bei jedem Termin haben Sie das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen und auf einzelne Problembereiche gezielt hinzuweisen.

Was passiert, wenn ich keinen Widerspruch einlege?

Nach einem Monat wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nicht mehr anfechten. Eine erneute Überprüfung ist dann nur über einen neuen Antrag auf Höherstufung möglich – der regelmäßig aufwendiger ist, weil eine veränderte Situation nachgewiesen werden muss. Nutzen Sie deshalb die Frist, wenn das Gutachten Ihren Alltag nicht zutreffend abbildet. Der fristwahrende Widerspruch darf zunächst unbegründet bleiben.

Kann der Entlastungsbetrag angespart werden – und wann verfällt er?

Nicht genutzte Beträge werden in die Folgemonate übertragen. Restguthaben eines Kalenderjahres können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfallen sie endgültig. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Wer regelmäßig nichts abruft, verschenkt 1.572 Euro im Jahr.

Ist Pflegegrad 1 steuerlich relevant?

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus und steht bei Pflegegrad 1 nicht zu. Absetzbar bleiben aber tatsächlich getragene Kosten: haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich nach § 35a EStG, sowie unter Umständen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Ein Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und ist vom Pflegegrad unabhängig. Klären Sie die Einzelheiten mit einer steuerberatenden Person.

Erhalte ich als pflegender Angehöriger Rentenpunkte bei Pflegegrad 1?

Nein. Rentenbeiträge der Pflegekasse nach § 44 SGB XI setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus, dazu eine Pflegetätigkeit von wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, bei nicht erwerbsmäßiger Pflege und höchstens 30 Wochenstunden Erwerbstätigkeit. Bei Pflegegrad 1 entstehen dagegen bereits Ansprüche auf Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld.

Zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 im Pflegeheim?

Wer mit Pflegegrad 1 dauerhaft vollstationär versorgt wird, erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich nach § 43 Abs. 3 SGB XI. Der übliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil und die Leistungszuschläge für langjährige Heimbewohner greifen erst ab Pflegegrad 2. Wirtschaftlich ist ein Heimplatz bei Pflegegrad 1 daher fast vollständig privat zu finanzieren – ein wesentlicher Grund, warum häusliche Lösungen in dieser Stufe meist sinnvoller sind.

Reicht Pflegegrad 1 für eine 24-Stunden-Betreuung?

Finanziell nicht. Ohne Pflegegeld und Sachleistung trägt die Pflegeversicherung nur einen kleinen Anteil, und der Entlastungsbetrag ist auf anerkannte Anbieter und zugelassene Pflegedienste beschränkt – er lässt sich nicht für eine im Entsendemodell tätige Betreuungskraft einsetzen. Möglich ist die Versorgung trotzdem, wenn Eigenmittel, steuerliche Entlastung und gegebenenfalls Hilfe zur Pflege kombiniert werden. Häufig ist bei Pflegegrad 1 zunächst eine stundenweise Betreuung die passendere Lösung.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom Juni 2026 sieht ausdrücklich vor, die Einstufung zu erhalten und ihr einen eigenen Leistungskatalog mit Schwerpunkt auf Beratung und Prävention zu geben. Geplant ist jedoch, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 2027 zu streichen und die Punkteschwelle anzuheben. Beschlossen ist davon bislang nichts; bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1?

Die Pflegestufe 1 wurde zum 31. Dezember 2016 abgeschafft. Sie bewertete den täglichen Zeitaufwand für Grundpflege und Hauswirtschaft in Minuten. Der Pflegegrad 1 bewertet stattdessen die Selbständigkeit und erfasst dabei ausdrücklich auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen. Bestehende Einstufungen wurden 2017 automatisch übergeleitet, ein neuer Antrag war nicht nötig.

Fazit: Pflegegrad 1 ist der strategisch wichtigste Pflegegrad

Pflegegrad 1 ist die am meisten unterschätzte Stufe im deutschen Pflegesystem. Er zahlt kein Pflegegeld aus – und wird deshalb oft für wertlos gehalten. Tatsächlich stehen rund 2.400 Euro laufende Leistungen pro Jahr bereit, dazu bis zu 4.180 Euro für den barrierefreien Umbau, kostenlose Beratung, Pflegekurse und mit dem Entlastungsbetrag sogar die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst für Grundpflege zu finanzieren. Diese Kombination gibt es in keinem anderen Pflegegrad.

Mindestens ebenso wichtig ist der strategische Wert. Wer früh einen Pflegegrad hat, ist im System sichtbar: Die Begutachtung liegt vor, der Hilfebedarf ist dokumentiert, eine spätere Höherstufung gelingt schneller. Und Rechte wie Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Pflegeunterstützungsgeld entstehen überhaupt erst mit einem anerkannten Pflegegrad.

Dass der Gesetzgeber derzeit über Kürzungen bei Pflegegrad 1 diskutiert, ändert daran kurzfristig nichts – macht das Handeln aber dringlicher. Wer jetzt beantragt, wird nach heutigem Recht begutachtet.

PflegeHeimat begleitet Familien dabei, die vorhandenen Ansprüche vollständig zu nutzen und die passende Betreuungsform zu finden – von der stundenweisen Unterstützung bis zur vermittelten häuslichen Betreuung. Ziel ist immer dasselbe: ein selbstbestimmtes Leben in der vertrauten Umgebung, so lange wie möglich.

Quellen, Rechtsstand und Transparenz

Rechtsstand: 12. September 2026. Alle Leistungsbeträge entsprechen der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und gelten 2026 unverändert fort.

Verwendete Quellen:

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische, rechtliche oder steuerliche Beratung. Leistungsbeträge und Rechtsgrundlagen können sich ändern; maßgeblich ist stets der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: September 2026.

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