Aufstehhilfe von der Krankenkasse: Was wird bezahlt?

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Inhaltsübersicht

Aus dem Sessel, aus dem Bett, von der Toilette: Wer beim Aufstehen jeden Tag mehrmals Schwung holen, sich an Möbeln hochziehen oder auf fremde Hilfe warten muss, verliert Kraft, Selbstvertrauen und oft auch die Sicherheit auf den Beinen. Eine passende Aufstehhilfe kann das ändern. Ob die Krankenkasse sie bezahlt, hängt allerdings stark davon ab, um welches Produkt es geht.

Die Faustregel lautet: Ein Hilfsmittel, das gezielt eine Einschränkung ausgleicht, übernimmt die Krankenkasse auf Rezept. Ein Möbelstück mit Komfortfunktion, etwa ein elektrischer Fernsehsessel mit Aufstehfunktion, gilt dagegen in der Regel als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Dieser Ratgeber zeigt für jeden Ort in der Wohnung, welche Aufstehhilfe die Krankenkasse zahlt, wann die Pflegekasse einspringt, wie Sie den Antrag stellen und was Sie zuzahlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufstehhilfen wie Katapultsitze, Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle oder Lifter sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V und werden ärztlich verordnet. Ein Pflegegrad ist nicht nötig.
  • Einen kompletten Sessel mit Aufstehhilfe (elektrischer Aufstehsessel) zahlt die Krankenkasse in der Regel nicht, weil er als Möbelstück gilt.
  • Fest montierte Haltegriffe zählen meist zu den Gebrauchsgegenständen oder zur Wohnraumanpassung. Mit Pflegegrad gibt es dafür einen Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.
  • Das Pflegebett mit Aufrichter kann von der Pflegekasse oder der Krankenkasse kommen, meist leihweise.
  • Zuzahlung bei der Krankenkasse: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel.

Welche Aufstehhilfe für welchen Ort? Die Übersicht

Ort Aufstehhilfe Wer zahlt?
Sessel und Stuhl Katapultsitz, motorischer Aufstehsitz (Auflage für vorhandene Sitzmöbel) Krankenkasse auf Rezept (Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen)
Elektrischer Aufstehsessel (Komplettsessel) in der Regel Selbstzahler, da Möbelstück
Möbelerhöher für Sessel und Sofa in der Regel Selbstzahler
Bett Pflegebett mit Aufrichter (Bettgalgen) Pflegekasse oder Krankenkasse, meist leihweise
Bettaufstehgriff, Aufrichtleiter häufig Selbstzahler; bei Bedarf Verordnung prüfen lassen
Aufrichthilfe als Zubehör zum Pflegebett zusammen mit dem Pflegebett
Toilette Toilettensitzerhöhung mit oder ohne Armlehnen Krankenkasse auf Rezept (Produktgruppe 33)
Toilettenstützgestell Krankenkasse auf Rezept (Produktgruppe 33)
Stützklappgriffe am WC je nach Kasse und Modell Krankenkasse, sonst Wohnraumanpassung
Bad Badewannenlifter, Badewannensitz, aufsteckbarer Wannengriff Krankenkasse auf Rezept (Produktgruppe 04)
Fest montierte Wand- und Duschgriffe Gebrauchsgegenstand oder Wohnraumanpassung (Pflegekasse)
Transfer Stehlifter, Aufrichtlifter, Drehscheibe, Rutschbrett Krankenkasse auf Rezept (Produktgruppe 22)

Die Zuordnung kann im Einzelfall abweichen. Maßgeblich ist, ob das konkrete Produkt im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet ist und ob es in Ihrer Situation erforderlich ist. Die Grundlagen zur Abgrenzung von Kranken- und Pflegekasse erklärt unser Beitrag Hilfsmittel von der Krankenkasse.

Sessel mit Aufstehhilfe: Zahlt die Krankenkasse?

„Sessel mit Aufstehhilfe Krankenkasse“ ist die mit Abstand häufigste Suche zu diesem Thema. Die ehrliche Antwort lautet: Einen elektrischen Aufstehsessel als Komplettmöbel, oft auch Pflegesessel oder Relaxsessel mit Aufstehfunktion genannt, übernehmen gesetzliche Krankenkassen in der Regel nicht. Er dient zwar auch dem Aufstehen, ist aber in erster Linie ein Sitzmöbel, das auch gesunde Menschen nutzen. Das macht ihn zum Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, für den § 33 SGB V ausdrücklich keinen Anspruch vorsieht.

Die Alternative auf Rezept: Katapultsitz und Aufstehsitz

Das Hilfsmittelverzeichnis enthält in der Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ eine eigene Untergruppe für Aufstehhilfen und Aufstehvorrichtungen für Sessel und Stühle. Dazu gehören Katapultsitze, die mit Federkraft oder Gasdruck beim Aufstehen unterstützen, und motorische Aufstehsitze, die auf einen vorhandenen Sessel oder Stuhl gelegt werden. Sie sind die Kassenlösung für das Aufstehen aus dem Sessel.

Voraussetzung ist in der Regel, dass die Person

  • wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr selbstständig aus dem Sitzen aufstehen kann, etwa bei Kniearthrose, nach einer Hüft-Operation, bei Parkinson oder Multipler Sklerose,
  • den Stand nach dem Aufrichten aber sicher halten kann, gegebenenfalls mit Gehhilfe,
  • den Sitz verstehen und sicher bedienen kann.

Wünschen Sie trotzdem einen kompletten Aufstehsessel, zahlen Sie ihn selbst. Achten Sie dann auf eine ausreichend hohe Sitzfläche, feste Armlehnen und eine Aufstehbewegung, die nicht zu weit nach vorne kippt; lassen Sie sich im Fachhandel beraten und probieren Sie das Modell aus.

Aufstehhilfen für das Bett

Pflegebett mit Aufrichter

Ein höhenverstellbares Pflegebett mit Aufrichter, auch Bettgalgen genannt, ist die wirksamste Aufstehhilfe im Schlafzimmer. Die Liegefläche lässt sich auf Sitzhöhe bringen, die Rückenlehne hebt den Oberkörper an, und am Aufrichter kann sich die Person hochziehen. Das Pflegebett ist sowohl Pflegehilfsmittel der Pflegekasse als auch Hilfsmittel der Krankenkasse; zuständig ist je nach Hauptzweck die eine oder andere Kasse. Nach § 40 Abs. 5 SGB XI entscheidet die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen. In aller Regel wird es leihweise überlassen. Wie Sie es beantragen, zeigt unser Ratgeber Pflegebett beantragen; zur Einrichtung rund um das Bett lesen Sie Barrierefreies Schlafzimmer.

Bettaufstehgriff und Aufrichtleiter

Für ein normales Bett gibt es Aufstehgriffe, die zwischen Matratze und Lattenrost geklemmt werden, und Strickleitern zum Hochziehen. Sie sind günstig, werden aber häufig nicht als Kassenleistung übernommen. Fragen Sie im Sanitätshaus, ob das gewünschte Produkt eine Hilfsmittelnummer hat. Wichtig: Klemmgriffe müssen fest sitzen und zur Matratzengröße passen, sonst entsteht eine Einklemm- oder Sturzgefahr.

Aufstehhilfen für Toilette und Bad

Toilettensitzerhöhungen und Toilettenstützgestelle gehören zur Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ und sind typische Kassenleistungen auf Rezept. Eine Erhöhung von einigen Zentimetern verkürzt den Weg vom Sitzen zum Stehen spürbar; Modelle mit Armlehnen oder ein Stützgestell rund um das WC bieten zusätzlich Halt. Alle Details zu Verordnung und Auswahl stehen in unserem Beitrag Toilettenstuhl und Sitzerhöhung auf Rezept.

Bei Haltegriffen ist genau zu unterscheiden. Die DAK schreibt beispielsweise, dass handelsübliche Handgriffe, Duschhaltegriffe und fest montierte Badewannengriffe zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen zählen. Übernommen werden können dagegen bestimmte aufsteckbare Badewannengriffe sowie bestimmte Stützgriffe an WC und Waschbecken mit Hilfsmittelnummer. Fest montierte Griffe lassen sich mit Pflegegrad als wohnumfeldverbessernde Maßnahme über die Pflegekasse finanzieren. Welche Griffe wo sinnvoll sind, zeigt unser Beitrag Haltegriffe und Stützgriffe; zum Einstieg in die Wanne siehe Barrierefreie Badewanne.

Aufstehen mit fremder Hilfe: Lifter und Transferhilfen

Kann die Person nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen, geht es nicht mehr um Aufstehhilfen im engeren Sinn, sondern um Transferhilfen für die Pflegenden. Die Produktgruppe 22 umfasst dafür Umsetz- und Hebehilfen wie Drehscheiben und Rutschbretter sowie verschiedene Lifter, von fahrbaren Liftern über wandmontierte Systeme bis zu Deckenliftern. Sogenannte Aufricht- oder Stehlifter unterstützen Menschen, die noch teilweise Gewicht übernehmen können, beim Aufstehen und Umsetzen. Sie schützen vor allem den Rücken der Angehörigen oder einer Betreuungskraft. Eine Verordnung und eine Einweisung durch das Sanitätshaus sind hier unverzichtbar.

Aufstehhilfe beantragen: So gehen Sie vor

  1. Situation beschreiben: Notieren Sie vor dem Arzttermin, wo das Aufstehen nicht mehr klappt (Sessel, Bett, WC), wie oft es zu Beinahe-Stürzen kommt und wer bisher hilft. Das erleichtert eine präzise Verordnung.
  2. Verordnung einholen: Hausarzt, Orthopädin oder Neurologe verordnen das Hilfsmittel mit Diagnose und konkreter Funktionseinschränkung. Besser als „Aufstehhilfe“ ist zum Beispiel „Aufstehsitz für Sessel bei Gonarthrose beidseits, Aufstehen aus dem Sitzen ohne Fremdhilfe nicht möglich“.
  3. Sanitätshaus wählen: Wählen Sie einen Vertragspartner Ihrer Krankenkasse. Lassen Sie sich mehrere Modelle zeigen und das Produkt vor Ort ausprobieren.
  4. Antrag über das Sanitätshaus: Meist reicht das Sanitätshaus Verordnung und Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein. Sie können den Antrag auch selbst stellen.
  5. Entscheidung und Lieferung: Nach der Bewilligung liefert das Sanitätshaus, passt das Hilfsmittel an und weist Sie ein. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls schriftlich vereinbarte Mehrkosten.

Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Krankenkasse in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Fristen des SGB IX. Kaufen Sie das Hilfsmittel nicht vorab auf eigene Rechnung, wenn Sie eine Erstattung erwarten.

Mit Pflegegrad: Empfehlung der Pflegefachperson nutzen

Liegt ein Pflegegrad vor, können Pflegefachpersonen eines ambulanten Dienstes oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel abgeben, die der Pflege dienen (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Erforderlichkeit wird dann vermutet. Auch der Medizinische Dienst empfiehlt bei der Pflegebegutachtung häufig Hilfsmittel; mit Ihrer Zustimmung gilt das als Antrag. Hinweise zur Vorbereitung gibt unser Beitrag zur MD-Begutachtung.

Ablehnung erhalten?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Häufige Ablehnungsgründe bei Aufstehhilfen sind der Verweis auf einen Gebrauchsgegenstand, eine zu allgemeine Verordnung oder die Annahme, ein günstigeres Hilfsmittel genüge. Eine ärztliche Stellungnahme zu Muskelkraft, Gelenkfunktion und Sturzgefahr stärkt den Widerspruch. Unterstützung bieten Sozialverbände wie der VdK und die Unabhängige Patientenberatung.

Zuzahlung und Mehrkosten

Für Hilfsmittel der Krankenkasse zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, aber nie mehr als die Kosten selbst. Leihgeräte sind davon nicht ausgenommen; für leihweise überlassene Pflegehilfsmittel der Pflegekasse fällt dagegen keine Zuzahlung an.

Beispiel (Beispielpreise) Kosten Ihre Zuzahlung
Toilettensitzerhöhung 45 € 5 € (Mindestbetrag)
Toilettenstützgestell 90 € 9 €
Katapultsitz 180 € 10 € (Höchstbetrag)
Aufrichtlifter 2.000 € 10 € (Höchstbetrag)

Die Zuzahlungen aller Leistungen eines Jahres sind auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wählen Sie ein Modell, das über das Notwendige hinausgeht, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. Das Sanitätshaus muss Ihnen eine geeignete Versorgung ohne Aufpreis anbieten und Mehrkosten vorab schriftlich vereinbaren.

Mit Pflegegrad: Was die Pflegekasse ergänzt

Noch kein Pflegegrad? Wer regelmäßig Hilfe beim Aufstehen braucht, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die Mobilität ist eines der sechs Module der Begutachtung. So geht es: Pflegegrad beantragen.

Sicher aufstehen: Tipps aus der Praxis

  • Sitzhöhe prüfen: Eine Sitzhöhe, bei der die Hüfte etwas höher liegt als die Knie, erleichtert das Aufstehen deutlich.
  • Technik üben: An die Sitzkante rutschen, Füße hüftbreit und leicht nach hinten stellen, Oberkörper nach vorne neigen, mit den Armen abstützen. Physiotherapie kann die Technik trainieren; gezielte Übungen zeigt unser Beitrag Bewegungsübungen für Senioren.
  • Kreislauf beachten: Nach dem Liegen erst kurz auf der Bettkante sitzen bleiben. Schwindel beim Aufstehen sollte ärztlich abgeklärt werden, siehe Schwindel im Alter.
  • Stolperfallen beseitigen: Rutschfeste Böden und gute Beleuchtung gehören zur Sturzprävention, siehe Checkliste Barrierefreiheit.
  • Hausnotruf erwägen: Wer allein lebt, sollte für den Fall eines Sturzes einen Hausnotruf haben. Mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Grundgebühr, wenn die Person allein oder überwiegend allein lebt.

Praxisbeispiele

Die folgenden Fallbeispiele sind typische Konstellationen; Namen und Details sind frei gewählt.

Beispiel 1: Nach der Knie-Operation, ohne Pflegegrad

Ursula B., 76, kommt nach einer Knie-Prothese nach Hause. Die Klinik verordnet über das Entlassmanagement eine Toilettensitzerhöhung mit Armlehnen und einen Badewannensitz. Beides übernimmt die Krankenkasse; ihre Zuzahlung liegt je Hilfsmittel zwischen 5 und 10 Euro. Einen Aufstehsessel, den ihr Sohn vorgeschlagen hat, braucht sie nach der Reha nicht mehr. Wie Angehörige die Entlassung vorbereiten, zeigt Entlassmanagement.

Beispiel 2: Parkinson und der Wunsch nach einem Aufstehsessel

Walter G., 79, Pflegegrad 2, kommt wegen Parkinson kaum noch allein aus seinem Fernsehsessel. Die Familie möchte einen elektrischen Aufstehsessel über die Krankenkasse; diese lehnt ab, weil es sich um ein Möbelstück handelt. Der Neurologe verordnet stattdessen einen motorischen Aufstehsitz für den vorhandenen Sessel, den die Kasse bewilligt. Fest montierte Griffe im Bad finanziert die Familie über die Wohnraumanpassung der Pflegekasse. Welche Leistungen bei Parkinson außerdem infrage kommen, erklärt Pflegegrad bei Parkinson.

Beispiel 3: Pflegegrad 4 und 24-Stunden-Betreuung

Hildegard P., 86, Pflegegrad 4, kann nach einem Schlaganfall nur noch mit Unterstützung aufstehen. Eine im Haushalt lebende, vermittelte Betreuungskraft hilft ihr im Alltag. Die Pflegekasse stellt ein Pflegebett mit Aufrichter, die Krankenkasse auf Verordnung einen Aufrichtlifter und eine Drehscheibe. Das Sanitätshaus weist Betreuungskraft und Tochter in die Handhabung ein. So gelingen die Transfers sicher und rückenschonend. Mehr zur Betreuung nach einem Schlaganfall: Pflegegrad nach Schlaganfall.

Wenn Aufstehhilfen nicht mehr reichen

Aufstehhilfen erhalten Selbstständigkeit, solange die Person den Ablauf versteht, sich nach dem Aufstehen sicher halten kann und im Notfall Hilfe erreicht. Bei fortgeschrittener Demenz, häufigen Stürzen trotz Hilfsmitteln oder nächtlichem Unterstützungsbedarf braucht es zusätzlich Menschen vor Ort. Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft begleitet Toilettengänge, hilft beim Aufstehen und beim Gehen und sorgt dafür, dass Hilfsmittel wie Lifter und Rollator richtig genutzt werden. Medizinische Behandlungspflege übernimmt weiterhin ein ambulanter Pflegedienst.

Was eine Betreuungskraft übernehmen darf, erklärt Was darf eine 24-Stunden-Pflegekraft?; wie sich die Betreuung finanzieren lässt, zeigt 24-Stunden-Pflege finanzieren, etwa mit Pflegegeld, dem Entlastungsbetrag von 131 Euro und dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro. Speziell bei Demenz: 24-Stunden-Pflege bei Demenz.

Häufig gestellte Fragen zur Aufstehhilfe von der Krankenkasse

Zahlt die Krankenkasse einen Sessel mit Aufstehhilfe?

In der Regel nicht. Ein elektrischer Aufstehsessel gilt als Möbelstück und damit als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Übernommen werden können dagegen Katapultsitze oder motorische Aufstehsitze, die auf einen vorhandenen Sessel gelegt werden, wenn sie ärztlich verordnet sind.

Brauche ich einen Pflegegrad für eine Aufstehhilfe?

Nein. Aufstehhilfen der Krankenkasse wie Toilettensitzerhöhung, Katapultsitz oder Lifter werden auf ärztliche Verordnung übernommen, unabhängig vom Pflegegrad. Mit Pflegegrad kommen Leistungen der Pflegekasse hinzu, etwa Pflegebett oder Wohnraumanpassung.

Wie hoch ist die Zuzahlung für eine Aufstehhilfe?

10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an.

Zahlt die Krankenkasse Haltegriffe im Bad?

Nur bestimmte Modelle, etwa aufsteckbare Badewannengriffe oder Stützgriffe an WC und Waschbecken mit Hilfsmittelnummer. Handelsübliche, fest montierte Wand- und Duschgriffe gelten meist als Gebrauchsgegenstände. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse sie als Wohnraumanpassung bezuschussen.

Gibt es ein Pflegebett mit Aufstehhilfe von der Kasse?

Ja. Ein Pflegebett mit Aufrichter wird bei Bedarf von der Pflege- oder der Krankenkasse übernommen und in der Regel leihweise überlassen. Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, klärt die Zuständigkeit.

Was ist ein Katapultsitz?

Ein Sitzkissen mit Feder- oder Gasdruckmechanik, das auf einen Stuhl oder Sessel gelegt wird und beim Aufstehen einen Teil des Körpergewichts nach oben unterstützt. Motorische Varianten heben elektrisch an. Beide können als Hilfsmittel verordnet werden.

Wie lange dauert die Genehmigung?

In der Regel höchstens drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes fünf Wochen. Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gelten die Fristen des SGB IX.

Was tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?

Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und eine ausführliche ärztliche Stellungnahme nachreichen. Prüfen Sie auch, ob ein anderes, gelistetes Hilfsmittel denselben Zweck erfüllt, etwa ein Aufstehsitz statt eines Aufstehsessels.

Fazit

Eine Aufstehhilfe von der Krankenkasse gibt es für fast jeden Ort in der Wohnung, aber nicht für jedes Produkt. Katapultsitz, Toilettensitzerhöhung, Stützgestell und Lifter übernimmt die Krankenkasse auf Rezept gegen eine Zuzahlung von höchstens 10 Euro; der Aufstehsessel als Möbel bleibt meist Privatsache. Mit Pflegegrad ergänzen Pflegebett und Wohnraumanpassung die Versorgung. Reicht das nicht mehr, weil Stürze oder Demenz dazukommen, kann eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause die nötige Sicherheit geben.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung. Ob ein bestimmtes Produkt übernommen wird, entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse im Einzelfall. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur für 24-Stunden-Betreuung. Stand: September 2026

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