Die Kosten einer 24-Stunden-Pflege

Kosten & finanzielle Unterstützung

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Was kostet eine Pflegekraft von PflegeHeimat?

Die Kosten einer 24-Stunden-Pflege variieren aufgrund des individuellen Pflegebedarfs und der individuellen Anforderungen. Die monatlichen Kosten für eine 24-Stunden-Pflege betragen in jedem Fall zwischen 2200,- Euro – z.B. für eine Pflegekraft mit geringen Deutschkenntnissen zur Betreuung einer Person – bis zu 3000,- Euro – z.B. für eine Pflegekraft mit guten Deutschkenntnissen zur Betreuung eines Ehepaares mit Nachteinsätzen.

Die Berater von PflegeHeimat stellen gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch fest, welcher Pflegebedarf Ihrer Situation zugrunde liegt und können Ihnen auf Wunsch eine unverbindliches Angebot mit Personalempfehlung machen.

Diese Leistungen können Sie unterstützend in Anspruch nehmen

Sie können für die 24-Stunden-Betreuung in den eigenen vier Wänden finanzielle Leistungen Ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen, die Sie bei der Finanzierung der Betreuung unterstützen. Darüber hinaus bieten Krankenkassen und andere Institutionen weitere Hilfsmittel und Förderungen für die Pflege zu Hause. Gerne informieren wir Sie auf dieser Seite näher:

Pflegegrad

Die Pflegeversicherung bietet in Form des Pflegegeldes eine finanzielle Unterstützungsleistung für versicherte, pflegebedürftige Personen. Das Pflegegeld kann gewöhnlich direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und steht Ihnen bei Vorlage eines entsprechenden Pflegegrades zur freien Verfügung.

Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Sie erhalten:

  • mit Pflegegrad 2 monatlich 332 Euro
  • mit Pflegegrad 3 monatlich 572 Euro
  • mit Pflegegrad 4 monatlich 765 Euro
  • mit Pflegegrad 5 monatlich 947 Euro.

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld. Prüfen Sie stattdessen Ihre Möglichkeiten mit dem Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Außerdem haben Sie Anspruch auf halbjährliche Beratungsgespräche mit Ihrer Krankenkasse.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat ermöglicht es den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre Belastung zu verringern und sich eine Auszeit zu gönnen. Die Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können, sind vielfältig und können individuell nach den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen ausgewählt werden. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, den Alltag leichter zu bewältigen und die Lebensqualität zu verbessern.

Für leicht Pflegebedürftige kann der Entlastungsbetrag eine große Hilfe sein, da sie in der Lage sind, ihre meisten Aufgaben selbstständig zu erledigen, aber hin und wieder Unterstützung benötigen. Dies ermöglicht es ihnen, weiterhin ein selbstbestimmtes Leben zu führen und regelmäßige Pausen von der Pflege einzulegen.

Besonders für die Angehörigen von Demenzerkrankten ist der Entlastungsbetrag von großer Bedeutung. Die Betreuung von demenzkranken Menschen kann sehr intensiv sein, weshalb auch die Pflegenden immer wieder Pausen benötigen, um ihre eigenen Reserven aufzufüllen. Der Entlastungsbetrag ermöglicht es den Angehörigen, für eine gewisse Zeit die Pflege abzugeben und sich selbst zu erholen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Entlastungsbetrag vorgestreckt werden muss und später von der Pflegekasse erstattet wird. Es ist daher wichtig, die Ausgaben gut zu dokumentieren und die entsprechenden Nachweise bei der Pflegekasse einzureichen.

Insgesamt bietet der Entlastungsbetrag eine gute Möglichkeit, pflegende Angehörige zu unterstützen und ihnen die nötige Entlastung zu ermöglichen. Es ist wichtig, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen von diesem Anspruch Gebrauch machen und die Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Verhinderungspflegegeld und Kurzzeitpflege

Pro Kalenderjahr haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet die Pflegekasse einen Betrag von maximal 1.612,00 Euro. Werden Leistungen der nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen, kann sich dieser Betrag auf bis zu 2.418,00 Euro erhöhen. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Verhinderungspflege sind in §39 SGB XI geregelt und umfassen folgende Punkte:

  • Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben
  • Der Pflegebedürftige ist seit mindestens sechs Monaten in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft
  • Ersatzpflegekraft und Pflegebedürftiger sind miteinander bis zum zweiten Grad weder verwandt, noch verschwägert
  • Ersatzpflegekraft und Pflegebedürftiger leben nicht in häuslicher Gemeinschaft

Steuerliche Vorteile

Die von PflegeHeimat vermittelten Betreuungsleistungen werden vom Gesetzgeber grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft und können daher steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.Beachten Sie dabei den derzeitigen Höchstbetrag von 20.000,00 Euro pro Jahr, wovon 20% steuerabzugsfähig sind. Somit können sich Ihre Steuerzahlungen um maximal 4.000,00 Euro pro Jahr reduzieren (auf den Monat gerechnet ca. 333,33 Euro/Monat).

PflegeHeimat darf Sie zu steuerlichen Themen aus rechtlichen Gründen leider nicht beraten und empfiehlt daher das Gespräch mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

Ansprüche für pflegende Angehörige

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die Angehörigen ermöglicht, sich um die Organisation der Pflege eines Familienmitglieds zu kümmern. Es steht ihnen für einen Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen zu und kann bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Diese Tage können auch auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden.

Unter bestimmten Bedingungen besteht auch die Möglichkeit einer längeren beruflichen Auszeit zur Pflege eines Angehörigen. In Absprache mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer für bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig aus dem Job aussteigen und dabei eine unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt und der zu pflegende Angehörige mindestens einen Pflegegrad 2 hat.

Da Arbeitnehmer während dieser sogenannten Pflegezeit kein Einkommen haben, besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die Rückzahlung der monatlichen Raten erfolgt erst nach Ende der Pflegezeit.

Pflegeberatungen, Angehörigenschulungen und Qualitätskontrolle

Der Pflegedienst bietet Ihnen als pflegender Angehöriger eine individuelle und zielgerichtete Beratung gemäß § 45 SGB XI an. Das Ziel ist es, Sie umfassend zu informieren und zu entlasten. Dies beinhaltet die Vermittlung von Pflegekenntnissen und die praktische Durchführung pflegerischer Tätigkeiten wie Grundhygiene, Mobilisation und Transfertechniken sowie Sturzprophylaxe. Die Schulung kann sowohl bei Ihnen als auch beim zu Pflegenden stattfinden und sowohl Ihre Familienangehörigen als auch unsere Betreuungskräfte können daran teilnehmen. Der Pflegedienst kann diese Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen und die Schulung bis zu achtmal im Jahr durchführen, um die Abläufe kontinuierlich zu verbessern. Wir empfehlen Ihnen, diese kostenlose Unterstützung in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Wechsel des Betreuungspersonals oder bei Veränderungen im Gesundheitszustand. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren ambulanten Pflegedienst.

Wohnumfeld-Verbesserungen

Krankenkassen bezuschussen diese Wohnumfeld-Verbesserungen. Es ist wichtig, dass die Umbaumaßnahmen medizinisch begründet sind und eine Verbesserung der Lebensqualität oder der selbstständigen Bewegungsfreiheit zu ermöglichen.

Um einen Zuschuss von der Krankenkasse zu erhalten, sollte man folgende Schritte beachten:

1. Rücksprache mit dem behandelnden Arzt: Der Arzt sollte die medizinische Notwendigkeit der Umbaumaßnahmen bestätigen und dies schriftlich dokumentieren.

2. Kostenvoranschläge einholen: Man sollte sich bei verschiedenen Handwerkern oder Firmen Kostenvoranschläge für die geplanten Umbaumaßnahmen einholen. Es ist ratsam, dabei auf erfahrene Unternehmen zu setzen, die bereits Erfahrung mit solchen Bauprojekten haben.

3. Abstimmung mit der Krankenkasse: Man sollte frühzeitig Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen und die geplanten Umbaumaßnahmen besprechen. Dabei können die Kostenvoranschläge eingereicht werden und es kann geklärt werden, welche Unterlagen noch benötigt werden.

4. Antrag auf Kostenübernahme stellen: Anhand der Unterlagen und Kostenvoranschläge kann man einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen. Hierbei ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen und auf mögliche Rückfragen schnell zu reagieren.

5. Genehmigung abwarten und Umbaumaßnahmen beauftragen: Nach Prüfung des Antrags wird die Krankenkasse eine Entscheidung treffen und gegebenenfalls den Zuschuss bewilligen. Erst nach Erhalt der Genehmigung sollte man die Umbaumaßnahmen beauftragen und mit den Handwerkern die Umsetzung planen.

Es ist zu beachten, dass die Krankenkassen individuelle Voraussetzungen und Regelungen haben können. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit der eigenen Krankenkasse in Verbindung zu setzen und sich über die genauen Bedingungen und Anforderungen zu informieren.

Weitere Förderungen & Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben zusätzlich Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat. Diese beinhalten Pflege- und Sachmittel, die für die häusliche Pflege notwendig sind und die pflegenden Angehörigen erleichtern sollen, beispielsweise Inkontinenzartikel, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Im Internet finden Sie eine Vielzahl von Anbietern, die zum Teil kostenfrei beim Zusammenstellen Ihrer individuellen, monatlichen „Pflegebox“ unterstützen. Weitere entlastende Leistungen beinhalten Angebote für Kurzzeitbetreuung, Fördermaßnahmen oder anderweitige Pflegezuschüsse.

Kostenlose Beratung von Montag bis Samstag von 08:30 – 20:00 Uhr

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