Pflegeleistungen · § 42 SGB XI · Stand September 2026

Kurzzeitpflege: vollstationäre Pflege auf Zeit

Nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krise oder wenn die pflegende Person selbst ausfällt: Die Kurzzeitpflege überbrückt genau diese Lücke. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten für bis zu acht Wochen im Jahr. Unterkunft und Verpflegung bleiben Ihr Eigenanteil. Auf dieser Seite finden Sie alle Beträge für 2026, einen Kostenrechner und den vollständigen Ablauf von der Klinik bis zur Anschlusslösung.

Rechtsstand geprüft Aktualisiert am 15. September 2026 Mit Quellenangaben
Dauer
8 Wochen
Höchstdauer je Kalenderjahr, das sind 56 Tage. Der Anspruch entsteht jedes Jahr neu.
Leistungsbetrag
3.539 €
Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen.
Pflegegrad
ab Grad 2
Anspruch nach § 42 SGB XI besteht für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5.
Eigenanteil
40 bis 80 €
Pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diesen Anteil zahlt die Kasse nicht.
01 · Definition

Was Kurzzeitpflege ist und wann sie greift

Kurzzeitpflege ist vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung

Sie greift, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist und auch die Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht. Die pflegebedürftige Person zieht für einen begrenzten Zeitraum in ein Pflegeheim oder eine spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtung und kehrt anschließend nach Hause zurück. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

„Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung."

§ 42 Absatz 1 SGB XI, Fassung 2026

Die beiden gesetzlichen Anlässe

Das Gesetz nennt zwei Situationen, in denen der Anspruch entsteht. Erstens die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, also typischerweise direkt nach dem Krankenhaus. Zweitens sonstige Krisensituationen sowie andere Lagen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Typische Anlässe aus der Praxis

Solitäre und eingestreute Plätze: ein wichtiger Unterschied

Bei der Platzsuche begegnen Ihnen zwei Arten von Kurzzeitpflegeplätzen. Solitäre Plätze werden ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt und ganzjährig vorgehalten. Eingestreute Plätze sind Zimmer eines Pflegeheims, die gerade nicht mit Dauerpflege belegt sind. Der Nachteil liegt auf der Hand: Steigt die Nachfrage nach Dauerpflege, stehen eingestreute Plätze oft nicht zur Verfügung. Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88a SGB XI unterscheiden solitäre, angebundene und sogenannte Fix-Flex-Kurzzeitpflege und setzen für angebundene Plätze beispielsweise eine Mindestauslastungsquote von 78 Prozent an.

02 · Voraussetzungen

Wer Anspruch hat und welcher Weg offensteht

Der Anspruch aus § 42 SGB XI setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Wer diesen nicht hat, steht aber nicht ohne Leistung da. Vier typische Ausgangslagen und der jeweils passende Weg.

Wenn

Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 liegt vor

Der reguläre Fall. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI besteht unmittelbar. Eine Vorpflegezeit war für die Kurzzeitpflege nie erforderlich, Sie müssen also keine Mindestdauer der häuslichen Pflege nachweisen.

Dann: Antrag bei der Pflegekasse, bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr, pflegebedingte Kosten bis 3.539 € aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag.
Wenn

Nur Pflegegrad 1 vorliegt

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Dennoch gibt es zwei nutzbare Wege, um die Kosten zumindest teilweise zu decken.

Dann: Entlastungsbetrag von 131 € monatlich für Betreuungs- und Eigenanteile einsetzen, zusätzlich ist die Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V nutzbar.
Wenn

Kein Pflegegrad vorliegt oder der Antrag noch läuft

Über § 39c SGB V kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege gewähren, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist und die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Typisch ist das nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

Dann: Antrag bei der Krankenkasse, bis zu 3.539 € und 56 Tage. Wichtig: Die Leistung muss vorab genehmigt werden. Mehr dazu im Ratgeber Pflege sofort organisieren ohne Pflegegrad.
Wenn

Die Entlassung ansteht, aber kein Platz frei ist

Findet sich im Anschluss an die Krankenhausbehandlung weder ein Kurzzeitpflegeplatz noch eine andere Anschlussversorgung, greift die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V.

Dann: Längstens 10 Tage Pflege im Krankenhaus oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung. Siehe auch Krankenhausentlassung, wenn es zu Hause nicht allein geht.
03 · Leistungshöhe

Ein Topf für zwei Leistungen: 3.539 € im Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine getrennten Budgets mehr für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beide Leistungen bedienen sich aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Für 2026 gilt dieser Betrag unverändert.

Gemeinsamer Jahresbetrag 2026
3.539 € pro Kalenderjahr
Beispielhafte Aufteilung einer Familie über das Jahr. Wie Sie den Betrag verteilen, entscheiden Sie selbst.
Praxisbeispiel: Eine Familie nutzt im Frühjahr zwei Wochen stationäre Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus und im Herbst den verbleibenden Betrag für eine häusliche Ersatzbetreuung als Verhinderungspflege.
Geld teilen sich beide 3.539 € gemeinsam Was Sie für die Kurzzeitpflege verbrauchen, steht der Verhinderungspflege im selben Kalenderjahr nicht mehr zur Verfügung.
Zeit bleibt getrennt Je 8 Wochen separat Die zeitlichen Grenzen wurden nicht zusammengelegt: Kurzzeitpflege bis 56 Tage, Verhinderungspflege ebenfalls bis 56 Tage pro Kalenderjahr.
Verfall zum Jahresende: Der Anspruch entsteht mit jedem Kalenderjahr neu, jeweils zum 1. Januar. Nicht genutzte Beträge des Gemeinsamen Jahresbetrags verfallen zum Jahresende und sind, anders als der Entlastungsbetrag, nicht ins Folgejahr übertragbar.
Achtung bei veralteten Angaben

Diese Beträge kursieren noch, gelten aber nicht mehr

Im Netz stehen weiterhin viele Werte aus der alten Rechtslage. Überholt sind unter anderem 1.612 € 1.774 € 1.854 € 3.386 € Diese Beträge betreffen die Zeit vor dem 1. Juli 2025. Maßgeblich für 2026 ist ausschließlich der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.

Zur Einordnung

So kam der Betrag zustande

  • Bis 31. Dezember 2021: Kurzzeitpflege 1.612 €
  • 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2025: Kurzzeitpflege 1.774 €, erhöhbar um bis zu 1.612 € aus nicht genutzter Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 €
  • Erstes Halbjahr 2025 nach der Dynamisierung um 4,5 Prozent: Kurzzeitpflege 1.854 €, Verhinderungspflege 1.685 €
  • Seit 1. Juli 2025: gemeinsamer Betrag von 3.539 €, rechnerisch die Summe aus 1.854 € und 1.685 €

Hinweis zum Übergangsjahr: Wer im ersten Halbjahr 2025 bereits Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt hat, dem wurden diese Beträge auf die 3.539 € angerechnet. Ab 2026 steht der volle Betrag in jedem Kalenderjahr neu zur Verfügung. Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt der gemeinsame Betrag bereits seit dem 1. Januar 2024, damals in Höhe von 3.386 €.

Nach der Kurzzeitpflege: wie geht es zu Hause weiter?

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04 · Kosten

Was die Pflegekasse zahlt und was Sie selbst tragen

Die Trennung ist gesetzlich klar geregelt und der häufigste Grund für Missverständnisse. Die Kasse übernimmt die Pflege, nicht das Wohnen.

Das übernimmt die Pflegekasse
  • Pflegebedingte AufwendungenDie eigentliche pflegerische Leistung
  • Aufwendungen für BetreuungSoziale Betreuung und Aktivierung in der Einrichtung
  • Medizinische BehandlungspflegeEtwa Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen
Zusammen höchstens bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € pro Kalenderjahr.
Das bleibt Ihr Eigenanteil
  • UnterkunftDie Wohnkosten der Einrichtung
  • VerpflegungSämtliche Mahlzeiten
  • InvestitionskostenUmlage für Gebäude und Ausstattung
  • AusbildungsumlageBeitrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung
Diese sogenannten Hotelkosten liegen je nach Einrichtung und Bundesland bei etwa 40 bis 80 € pro Tag.

Praxisbeispiel für die Zusammensetzung: Bei einem Gesamttagessatz von 150 € entfallen etwa 40,00 € auf Unterkunft und Verpflegung sowie 25,00 € auf Investitionskosten. Das ergibt 65,00 € Eigenanteil pro Tag, die restlichen 85 € sind pflegebedingt und werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt.

Kostenrechner

Kurzzeitpflege berechnen, Beträge 2026

Stellen Sie Dauer, Tagessatz und Eigenanteil Ihrer Wunscheinrichtung ein. Der Rechner zeigt, wie weit der Gemeinsame Jahresbetrag reicht und was am Ende bei Ihnen bleibt.

1Pflegegrad
2Aufenthalt und Kosten
Dauer des Aufenthalts 28 Tage
1 Tag56 Tage, das Maximum
Schnellwahl
Gesamttagessatz der Einrichtung 175 € pro Tag
110 €180 €
Davon Unterkunft, Verpflegung, Investition 65 € pro Tag
40 €80 €

Richtwerte aus der Praxis: in Baden-Württemberg rund 59 € pro Tag, in Niedersachsen und Brandenburg rund 48 € pro Tag. Die genaue Kostenaufstellung nennt Ihnen die Einrichtung.

3Ihr Ergebnis
Verbrauch des Gemeinsamen Jahresbetrags 3.080,00 € von 3.539 €
Von der Kasse gedeckt Pflegekosten über dem Budget Rest für Verhinderungspflege: 459,00 €
Gesamtkosten des Aufenthalts4.900,00 €
Pflegebedingte Kosten3.080,00 €
davon zahlt die Pflegekasse3.080,00 €
Unterkunft, Verpflegung, Investition1.820,00 €
Ihr Eigenanteil insgesamt1.820,00 €
Währenddessen läuft Ihr Pflegegeld weiter: bei Pflegegrad 3 sind das 299,50 € statt 599,00 € im Monat, für bis zu acht Wochen. An- und Abreisetag werden voll gezahlt. Zusätzlich können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat einsetzen, um Betreuungs- und Eigenanteile mitzudecken.

Der Rechner bildet die Systematik nach § 42 und § 42a SGB XI ab und geht davon aus, dass der Gemeinsame Jahresbetrag im laufenden Kalenderjahr noch unangetastet ist. Haben Sie bereits Verhinderungspflege genutzt, verringert sich der verfügbare Betrag entsprechend. Verbindlich ist allein die Zusage Ihrer Pflegekasse.

Rechenbeispiele

Drei typische Aufenthalte durchgerechnet

Alle Beispiele gehen von Pflegegrad 3 aus, einer Einrichtung mit 175 € Gesamttagessatz und einem Eigenanteil von rund 65 € pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Kurzzeitpflege 2026: Kosten nach Aufenthaltsdauer
DauerGesamtkostenPflegekasse zahltIhr Eigenanteil
14 Tage2.450 €rund 1.540 €rund 910 €
28 Tage4.900 €rund 3.080 €rund 1.820 €
56 Tage, das Maximum9.800 €3.539 €, Budgetdeckel erreichtrund 6.261 €

Warum der Eigenanteil bei 56 Tagen so stark steigt: Die pflegebedingten Kosten betragen bei acht Wochen rund 6.160 €. Davon deckt die Pflegekasse höchstens 3.539 €. Die Differenz von rund 2.621 € kommt zu den rund 3.640 € für Unterkunft und Verpflegung hinzu. Das Budget reicht bei diesem Tagessatz also für etwa 32 Tage vollständige Deckung der Pflegekosten.

Acht Wochen sind schnell vorbei

Wenn absehbar ist, dass die Versorgung zu Hause dauerhaft Unterstützung braucht, lohnt es sich, die Anschlusslösung schon während der Kurzzeitpflege zu klären.

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05 · Pflegegeld

Das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter

Ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig übersehen wird: Während der Kurzzeitpflege entfällt das Pflegegeld nicht vollständig.

Nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI wird das zuvor bezogene Pflegegeld während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt, und zwar für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Am An- und am Abreisetag wird das volle Pflegegeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld bestand. Wer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI bezieht, erhält das anteilige Pflegegeld entsprechend hälftig fortgezahlt.

Pflegegeld 2026 in voller und hälftiger Höhe
PflegegradPflegegeld pro MonatHälftig während der Kurzzeitpflege
Pflegegrad 2347 €173,50 €
Pflegegrad 3599 €299,50 €
Pflegegrad 4800 €400,00 €
Pflegegrad 5990 €495,00 €

Die Pflegegeldbeträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.

06 · Überblick

Leistungsbeträge 2026 im Zusammenhang

Die Kurzzeitpflege ist nur ein Baustein. Diese Übersicht zeigt, welche Beträge Ihnen daneben zur Verfügung stehen.

Leistungen der Pflegeversicherung 2026 je Pflegegrad
LeistungGrad 1Grad 2Grad 3Grad 4Grad 5
Gemeinsamer Jahresbetrag, § 42akein Anspruch3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €
Pflegegeld, § 37kein Anspruch347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung, § 36kein Anspruch796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Tages- und Nachtpflege, § 41kein Anspruch721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Entlastungsbetrag, § 45b131 €131 €131 €131 €131 €
Vollstationäre Dauerpflege, § 43131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, § 4042 €42 €42 €42 €42 €

Alle Beträge sind Monatsbeträge, ausgenommen der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, der für das gesamte Kalenderjahr gilt. Pflegegrad 1 erhält keinen regulären Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI, aber einen Zuschuss von bis zu 131 € monatlich zur vollstationären Pflege. Eine Übersicht zu den einzelnen Pflegegraden finden Sie im Ratgeber, etwa zum Pflegegrad 1, sowie zur Frage, wie Sie einen Pflegegrad beantragen.

07 · Abgrenzung

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Übergangspflege: wo der Unterschied liegt

Vier Leistungen mit ähnlichem Zweck, aber unterschiedlichen Trägern, Orten und Voraussetzungen. Die Matrix stellt sie nebeneinander.

Vergleich der vier Leistungen, Stand 2026
Merkmal Diese Seite
Kurzzeitpflege
§ 42 SGB XI
Verhinderungspflege
§ 39 SGB XI
Übergangspflege
§ 39e SGB V
Kurzzeitpflege der Krankenkasse
§ 39c SGB V
TrägerPflegekassePflegekasseKrankenkasseKrankenkasse
VoraussetzungPflegegrad 2 bis 5Pflegegrad 2 bis 5Im Anschluss an eine KrankenhausbehandlungKein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt
OrtVollstationäre EinrichtungIn der Regel zu HauseIm KrankenhausStationär oder geeignete Einrichtung
DauerBis 8 Wochen im KalenderjahrBis 8 Wochen im KalenderjahrLängstens 10 TageBis 8 Wochen, also 56 Tage
Höhe 2026Bis 3.539 €, gemeinsamer TopfBis 3.539 €, gemeinsamer TopfSachleistung der KrankenkasseBis 3.539 €
Typischer AnlassNach der Klinik, Krise, Ausfall der PflegepersonUrlaub oder Krankheit der PflegepersonKeine Anschlussversorgung verfügbarSchwere Krankheit ohne festgestellten Pflegegrad

Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V

Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht aus, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit. Das gilt, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Für Leistungsdauer und Leistungshöhe verweist die Vorschrift auf § 42 Absatz 2 SGB XI und damit auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. Daraus ergeben sich 2026 bis zu 3.539 € und höchstens 56 Tage. Die Leistung muss von der Krankenkasse vorab genehmigt werden. Der Personenkreis umfasst Versicherte ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1.

Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V

Können im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weder häusliche Krankenpflege noch Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Leistungen nach dem SGB XI erbracht werden oder nur unter erheblichem Aufwand, haben Versicherte für längstens zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung. Umfasst sind Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Aktivierung, Grund- und Behandlungspflege, Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die ärztliche Behandlung. Die Regelung wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz eingeführt und gilt seit dem 20. Juli 2021. Versicherte ab 18 Jahren zahlen für längstens 28 Tage im Kalenderjahr eine Zuzahlung von 10 € je Kalendertag, wobei Zuzahlungen zur Krankenhausbehandlung angerechnet werden.

Kurzzeitpflege in besonderen Einrichtungen

§ 42 Absatz 3 SGB XI erlaubt die Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung oder in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Entgelt nicht gesondert ausgewiesen, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig. Die Absätze 4 und 5 enthalten Sonderregelungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche sowie die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegeperson selbst eine solche Maßnahme absolviert. Nach § 40 SGB V ist zudem die gemeinsame Aufnahme von pflegebedürftiger Person und Pflegeperson in einer Rehabilitationseinrichtung möglich.

08 · Ablauf

Von der Klinik bis zur Rückkehr: der Weg in sechs Schritten

Der häufigste Fehler ist, zu spät anzufangen. Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, und der Sozialdienst kann nur helfen, wenn er früh eingeschaltet wird.

1
Tag 1 nach der Aufnahme

Sozialdienst im Krankenhaus einschalten

Krankenhäuser sind nach § 39 Absatz 1a SGB V verpflichtet, ein Entlassmanagement zur Organisation der Anschlussversorgung anzubieten. Der Sozialdienst kennt die regionalen Einrichtungen, die Belegungslage und die Formulare.

Wenden Sie sich möglichst am ersten Tag nach der Aufnahme an den Sozialdienst, nicht erst am Tag vor der Entlassung. Siehe auch unseren Ratgeber zum Entlassmanagement.
2
Parallel zu Schritt 1

Pflegegrad prüfen und gegebenenfalls beantragen

Der Anspruch aus § 42 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie den Antrag sofort und klären parallel den Weg über § 39c SGB V bei der Krankenkasse, damit keine Versorgungslücke entsteht.

3
Vor dem Aufenthalt

Antrag bei der Pflegekasse stellen

Antragsteller sind die pflegebedürftige Person selbst oder Bevollmächtigte und Angehörige. Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Bei § 39c SGB V ist die Krankenkasse zuständig. Die Kurzzeitpflege sollte vorab beantragt und geklärt werden, eine nachträgliche Kostenerstattung ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren.

Unterlagen: Pflegegradbescheid, gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung oder Krankenhausbericht, Kostenaufstellung der Einrichtung.
4
Bei der Auswahl

Zugelassene Einrichtung wählen und Kosten vergleichen

Die Einrichtung muss zur Kurzzeitpflege zugelassen sein. Lassen Sie sich die vollständige Kostenaufstellung geben und prüfen Sie den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Zwischen zwei Häusern derselben Region liegen häufig 10 bis 20 € Unterschied pro Tag.

5
Während des Aufenthalts

Abrechnung klären

Häufig rechnet die Einrichtung die pflegebedingten Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, alternativ zahlen Sie zunächst selbst und lassen sich die Kosten erstatten. Klären Sie das vor dem Einzug. Seit 2026 gilt zusätzlich eine Anzeigepflicht: Werden Leistungen der Kurzzeitpflege nicht bis zum Ende des auf den Leistungsmonat folgenden Kalendermonats abgerechnet, muss der Leistungserbringer die Leistungserbringung und deren Umfang bis dahin gegenüber der Pflegekasse anzeigen, § 42a Absatz 2 und 3 SGB XI.

6
Rechtzeitig vor dem Ende

Anschlussversorgung organisieren

Spätestens ab der Mitte des Aufenthalts sollte feststehen, wie es danach weitergeht: Rückkehr in die eigene Wohnung mit ambulantem Pflegedienst, eine häusliche Betreuung rund um die Uhr oder ein dauerhafter Heimplatz. Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI unterstützen Sie dabei.

Checkliste Antrag

  • Pflegegrad prüfen, mindestens Grad 2 für § 42 SGB XI
  • Antrag bei der Pflegekasse stellen, bei § 39c bei der Krankenkasse
  • Zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung auswählen
  • Vollständige Kostenaufstellung einholen
  • Direktabrechnung mit der Pflegekasse klären
  • Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes beachten
  • Belege sammeln, für Erstattung und Steuererklärung

Checkliste Koffer

  • Versichertenkarte
  • Pflegegradbescheid
  • Medikamentenplan und Medikamente
  • Arztberichte
  • Brille und Hörgerät
  • Rollator und Hilfsmittel
  • Kleidung
  • Hygieneartikel
  • Kontaktliste
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
09 · Versorgungslage

Warum Plätze knapp sind und wie Sie trotzdem einen finden

Kurzzeitpflegeplätze sind bundesweit Mangelware. Das ist kein Gefühl, sondern durch mehrere Untersuchungen belegt. Wer das weiß, sucht anders.

3,3 Plätze
fest vorgehaltene Kurzzeitpflegeplätze je 1.000 zu Hause versorgten Pflegebedürftigen im Bundesdurchschnitt. Bayern lag mit rund 2,21 Plätzen etwa ein Drittel darunter.
Quelle: IGES-Institut, Erhebung für Ende 2018
7 von 96
bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten hatten tendenziell ausreichend Plätze. Nach Angaben des bayerischen Gesundheits- und Pflegeministeriums weist der allergrößte Teil keine ausreichende Versorgung auf.
Quellen: IGES-Institut, Sozialverband VdK Bayern
2.445 Plätze
zusätzlich benötigt Baden-Württemberg einer Prognose zufolge bis 2035, davon 2.118 eingestreute und 327 ganzjährig vorzuhaltende. Das entspricht einem Plus von rund 33 Prozent.
Quelle: IGES-Institut, Studie 2023

Der Sozialverband VdK Bayern beziffert den Bestand für sein Bundesland auf rund 1.000 Plätze in Pflegeheimen, die fest für die Kurzzeitpflege vorgesehen sind. Ursache des Mangels ist vor allem die schwierige Wirtschaftlichkeit solitärer Einrichtungen sowie die Verdrängung eingestreuter Plätze durch die Nachfrage nach Dauerpflege. Die Zahlen stammen aus den Jahren 2019 und 2023 und belegen den strukturellen Mangel, sie sind keine tagesaktuelle Statistik für 2026.

Wo Sie suchen können

  • AOK-Pflegenavigator
  • vdek-Pflegelotse
  • BKK-Pflegefinder
  • Landesportale wie heimfinder.nrw.de sowie die Kurzzeitpflegebörsen der Länder und Kreise
  • Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Fünf Tipps aus der Praxis

  • Früh beginnen, idealerweise am ersten Tag nach der Krankenhausaufnahme
  • Mehrere Einrichtungen gleichzeitig anfragen, nicht nacheinander
  • Wartelisten nutzen und regelmäßig nachfassen
  • Eigenanteile vorab vergleichen, oft liegen 10 bis 20 € pro Tag zwischen zwei Häusern
  • Den Suchradius bewusst erweitern, ein Platz 30 Kilometer entfernt ist besser als keiner

Checkliste für die Auswahl einer Einrichtung

  • Zulassung zur Kurzzeitpflege
  • Höhe des Eigenanteils für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
  • Lage und Erreichbarkeit für Angehörige
  • Medizinische und therapeutische Versorgung vor Ort
  • Eignung bei Demenz
  • Freie Termine im gewünschten Zeitraum
  • Qualitätsdarstellung und Prüfberichte des Medizinischen Dienstes
10 · Kombination

Welche Leistungen sich daneben nutzen lassen

Aus demselben Topf

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage im Kalenderjahr. Eine Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich. Das Pflegegeld läuft hälftig weiter, bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden pro Tag sogar in voller Höhe. Bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad und bei Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, ist die Erstattung auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, insgesamt höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Seit dem 1. Januar 2026 muss die Erstattung bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Bei Pflegediensten und nicht verwandten Kräften wird der volle Betrag erstattet.

Wichtig: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich die 3.539 €. Im selben Kalenderjahr konkurrieren sie also um dasselbe Budget. Details im Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren.
Eigenes Budget

Weitere kombinierbare Leistungen

Diese Leistungen belasten den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht:

  • Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI mit eigenem Budget je Pflegegrad, ohne Anrechnung auf das Pflegegeld
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 € monatlich
  • Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI für die ambulante Versorgung zu Hause
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI mit 42 € monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Absatz 4 SGB XI
Entlastungsbetrag richtig einsetzen

131 € monatlich, ansparbar bis zum 30. Juni des Folgejahres

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 2026 einheitlich 131 € pro Monat für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Er lässt sich einsetzen, um in der Kurzzeitpflege Betreuungs- und Eigenanteile mitzudecken. Nicht genutzte Beträge werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfallen sie. Aus dem Vorjahr lassen sich höchstens zwölf Monatsbeträge zu 131 €, also 1.572 €, übertragen. Bis zum 30. Juni kommen die Beträge des laufenden Jahres noch hinzu. Praktische Hinweise finden Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.

Häufige Verwechslung

Der Umwandlungsanspruch hilft hier nicht

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI erlaubt es, bis zu 40 Prozent des ambulanten Pflegesachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu nutzen. Er bezieht sich ausdrücklich auf die ambulante häusliche Versorgung und nicht auf die stationäre Kurzzeitpflege. Für deren Finanzierung ist er also nicht einschlägig.

11 · Finanzierung

Wenn der Eigenanteil nicht zu stemmen ist

Für die Kosten, die nach der Leistung der Pflegekasse bleiben, gibt es mehrere Wege. Drei davon werden regelmäßig übersehen.

Sozialleistung

Hilfe zur Pflege

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt für die ungedeckten Pflegekosten ein, §§ 61 ff. SGB XII. Zur praktischen Antragstellung siehe Kostenübernahme durch das Sozialamt.

Elternunterhalt

Die 100.000-Euro-Grenze

Kinder werden für Pflegekosten ihrer Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € herangezogen, § 94 Absatz 1a SGB XII. Die Grenze gilt pro unterhaltspflichtigem Kind, das Einkommen des Ehepartners bleibt außen vor. Sie gilt 2026 unverändert fort. Mehr dazu unter Elternunterhalt 2026.

Vorsorge

Pflegezusatzversicherung

Eine private Pflegezusatzversicherung sichert Eigenanteile ab. Prüfen Sie im Leistungsfall, ob der Vertrag auch stationäre Kurzzeitpflege umfasst.

Steuerliche Absetzbarkeit 2026

Die Kosten der Kurzzeitpflege lassen sich auf zwei Wegen steuerlich geltend machen. Absetzbar ist dabei ausschließlich, was Sie selbst tragen. Den von der Pflegekasse übernommenen Anteil können Sie nicht geltend machen. Welcher der beiden Wege günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab, für dieselben Kosten lassen sie sich nicht gleichzeitig nutzen.

  • § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen: Die tatsächlichen Pflege- und Heimkosten werden abzüglich der Erstattungen der Pflegekasse und abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung angesetzt, der Höhe nach unbegrenzt.
  • § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr. Das gilt auch für den selbst gezahlten Pflege- und Betreuungsanteil einer Heim- oder Kurzzeitpflegerechnung, nicht jedoch für Unterkunft und Verpflegung.
  • § 33b EStG, Pflegepauschbetrag: Für unentgeltlich pflegende Angehörige 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 und 5 oder beim Merkzeichen H. Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag. Einzelheiten im Ratgeber Pflegepauschbetrag.

Bewahren Sie deshalb sämtliche Rechnungen der Einrichtung auf und achten Sie darauf, dass der pflegebedingte Anteil gesondert ausgewiesen ist. Weitere Hinweise unter Pflegekosten von der Steuer absetzen.

12 · Für pflegende Angehörige

Ihre Absicherung während der Kurzzeitpflege

Wer pflegt, verliert seine eigenen Ansprüche nicht, sobald der oder die Angehörige vorübergehend stationär versorgt wird.

Geld und Rente

  • Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn Sie wenigstens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens 2 Tage pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind
  • Während Urlaub oder Verhinderung werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt
  • Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ersetzt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 2026 höchstens 135,63 € pro Tag, bei 10 Tagen also bis zu 1.356,30 €
  • Das hälftige Pflegegeld läuft während der Kurzzeitpflege weiter

Freistellung vom Beruf

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG: bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person, teilbar auf mehrere Angehörige. Das Pflegeunterstützungsgeld für diese Tage kann seit dem 1. Januar 2024 jährlich für bis zu 10 Tage bezogen werden, zuvor war es je pflegebedürftiger Person einmalig
  • Pflegezeit: bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, 10 Tage Vorankündigung, unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, 8 Wochen Vorankündigung, zinsloses Darlehen beim BAFzA möglich

Der Höchstbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 also 193,75 € pro Tag beziehungsweise 69.750 € im Jahr. Daraus ergeben sich die 135,63 € pro Tag. 2025 waren es 128,63 € pro Tag und damit 1.286,30 € für zehn Tage. Weiterführend: Pflegeunterstützungsgeld, 10 Tage Freistellung im Pflegefall, Familienpflegezeit 2026 und Rentenpunkte durch Pflege.

13 · Alternative und Anschluss

Kurzzeitpflege oder Betreuung zu Hause?

Die beiden Lösungen schließen sich nicht aus. In der Praxis folgt die eine oft auf die andere.

Rechtliche Einordnung

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist keine Kurzzeitpflege

§ 42 SGB XI setzt eine vollstationäre Einrichtung voraus. Eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfüllt diese Voraussetzung nicht und wird von der Pflegekasse folglich nicht als Kurzzeitpflege bezahlt. Sie lässt sich aber aus Pflegegeld, Verhinderungspflege beziehungsweise dem Gemeinsamen Jahresbetrag sowie dem Entlastungsbetrag mitfinanzieren. Rechtlich läuft die Bezuschussung über die Verhinderungspflege, wenn die Betreuungskraft die verhinderte Pflegeperson vertritt. Da beide Leistungen aus demselben Topf von 3.539 € stammen, sollte die Aufteilung über das Jahr geplant werden.

Kurzzeitpflege und 24-Stunden-Betreuung im Vergleich
KriteriumKurzzeitpflege
§ 42 SGB XI
24-Stunden-Betreuung zu Hause
OrtStationär in einer EinrichtungIm eigenen Zuhause
RechtsnaturLeistung der PflegekassePrivatrechtlicher Dienst- oder Entsendevertrag
Finanzierung durch die KasseBis 3.539 € aus dem Gemeinsamen JahresbetragPflegegeld, Verhinderungspflege aus demselben Jahresbetrag, Entlastungsbetrag
DauerHöchstens 8 Wochen im JahrDauerhaft möglich
VorlaufzeitOft Wartezeit wegen PlatzmangelVermittlung häufig innerhalb weniger Tage
UmgebungFremde EinrichtungGewohntes Zuhause
EignungAkute Überbrückung, nach der Klinik, in der KriseDauerhafte Versorgung, Demenz, Wunsch nach Verbleib zu Hause

In der Beratung zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Die Kurzzeitpflege überbrückt die Wochen nach der Klinik, und in dieser Zeit wird geklärt, wie die dauerhafte Versorgung aussehen soll. Die acht Wochen sind dafür ein realistischer Zeitrahmen. Weiterführend lesen Sie den Vergleich Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege sowie den Kostenvergleich zwischen 24-Stunden-Pflege und Pflegeheim.

14 · Ausblick

Was 2026 gilt und was nur geplant ist

Bei Pflegeleistungen kursieren Ankündigungen oft, lange bevor sie Gesetz werden. Diese Trennung hilft, die eigene Planung auf sicheren Boden zu stellen.

In Kraft

Geltendes Recht 2026

  • Dynamisierung aller Leistungsbeträge um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
  • Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI in Höhe von 3.539 € zum 1. Juli 2025
  • Beitragssatz 2026 unverändert bei 3,6 Prozent, für Kinderlose zuzüglich 0,6 Prozent, also 4,2 Prozent
  • Gemeinsame Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 88a SGB XI vom 27. März 2023 zur wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege
  • Neue Abrechnungs- und Anzeigefristen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 2026
Nur geplant

Noch nicht beschlossen

  • Zukunftspakt Pflege: Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat sich am 7. Juli 2025 konstituiert und am 11. Dezember 2025 eine Roadmap vorgelegt. Ein Gesetzentwurf wird für Ende 2026 angestrebt.
  • Pflegeneuordnungsgesetz, Referentenentwurf mit Stand Juni 2026: geplant sind ab 2027 unter anderem Umbenennungen, ein Sozialraumbudget von 175 € anstelle des Entlastungsbetrags, der Wegfall des Anspruchs für Pflegegrad 1 und ein mögliches Auslaufen des Gemeinsamen Jahresbetrags
  • Deckelung der stationären Eigenanteile und ein Familienpflegegeld stehen als Prüfaufträge im Koalitionsvertrag, ohne Beschluss
  • Die Streichung der 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt ist ein politisches Vorhaben ohne Gesetzesbeschluss
  • Ausbauförderprogramme der Länder für Kurzzeitpflegeplätze, etwa die Fix-Flex-Regelung in Nordrhein-Westfalen

Für Ihre Planung im Jahr 2026 gilt ausschließlich das geltende Recht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein Gesetz verkündet ist, nicht bereits bei Ankündigungen oder Referentenentwürfen.

Aus der Beratungspraxis

Fünf Fehler, die bares Geld kosten

Fehler 1

Nur auf das Pflegegeld schauen

Entlastungsbetrag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege bleiben ungenutzt und verfallen am Jahresende. Prüfen Sie einmal jährlich, welche Budgets noch offen sind.

Fehler 2

Die Kurzzeitpflege zu spät organisieren

Wegen des Platzmangels ist ein Vorlauf von wenigen Tagen selten realistisch. Beginnen Sie am ersten Tag nach der Krankenhausaufnahme.

Fehler 3

Übersehen, dass beide Leistungen denselben Topf teilen

Wer im Frühjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege ausschöpft, hat im Herbst für die Kurzzeitpflege nichts mehr übrig. Planen Sie die Aufteilung.

Fehler 4

Das Guthaben des Entlastungsbetrags verfallen lassen

Angesparte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni. Setzen Sie sich eine Erinnerung für das erste Quartal.

Fehler 5

Mit veralteten Beträgen rechnen

Werte wie 1.774 € oder 1.854 € stammen aus der Rechtslage vor dem 1. Juli 2025. Maßgeblich für 2026 sind 3.539 € im Gemeinsamen Jahresbetrag.

Und was hilft

Früh beraten lassen, Belege sammeln

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und unabhängig. Sammeln Sie alle Rechnungen der Einrichtung, sowohl für die Erstattung durch die Kasse als auch für die Steuererklärung.

15 · Fragen und Antworten

Was Familien zur Kurzzeitpflege am häufigsten fragen

01

Wie lange zahlt die Pflegekasse Kurzzeitpflege?

Bis zu acht Wochen, also 56 Tage, pro Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht mit jedem neuen Kalenderjahr zum 1. Januar erneut.

02

Was kostet Kurzzeitpflege 2026?

Die Gesamtkosten liegen typischerweise bei 110 bis 180 € pro Tag. Die Pflegekasse zahlt davon die pflegebedingten Kosten bis zu 3.539 € im Kalenderjahr. Ihr Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beträgt etwa 40 bis 80 € pro Tag.

03

Gibt es Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad?

Ja, über § 39c SGB V bei der Krankenkasse. Die Leistung umfasst bis zu 3.539 € und 56 Tage und kommt in Betracht, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Sie muss vorab genehmigt werden.

04

Habe ich mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Einen Anspruch nach § 42 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Sie können aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich einsetzen und zusätzlich die Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V in Anspruch nehmen.

05

Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, zur Hälfte und für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Am An- und am Abreisetag wird das volle Pflegegeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vorher ein Anspruch auf Pflegegeld bestand.

06

Kann man Kurzzeitpflege zu Hause in Anspruch nehmen?

Nein. Die Kurzzeitpflege ist nach § 42 SGB XI eine vollstationäre Leistung. Die häusliche Alternative ist die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.

07

Wie hoch ist das gemeinsame Budget 2026?

3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Dieser Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI gilt 2026 unverändert.

08

Muss ich den Gemeinsamen Jahresbetrag gesondert beantragen?

Nein. Sie beantragen weiterhin konkret Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Der Gemeinsame Jahresbetrag, umgangssprachlich auch Entlastungsbudget genannt, ist lediglich der Topf, aus dem beide Leistungen bezahlt werden. Er ist nicht mit dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zu verwechseln.

09

Kann ich Kurzzeit- und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja, beide werden aus demselben Topf von 3.539 € bezahlt. Die zeitlichen Grenzen bleiben getrennt: jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

10

Was genau zahlt die Pflegekasse in der Kurzzeitpflege?

Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung und die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

11

Was muss ich selbst zahlen?

Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und die Ausbildungsumlage. Diese Kosten trägt die Pflegekasse nicht.

12

Kann der Entlastungsbetrag den Eigenanteil senken?

Ja. Die 131 € pro Monat lassen sich für Betreuungs- und Eigenanteile in der Kurzzeitpflege einsetzen.

13

Verfällt nicht genutztes Budget am Jahresende?

Der Gemeinsame Jahresbetrag verfällt zum Jahresende und ist nicht übertragbar. Der Entlastungsbetrag dagegen lässt sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.

14

Wer hilft bei der Suche nach einem Platz?

Der Sozialdienst des Krankenhauses, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI sowie Onlineportale wie der AOK-Pflegenavigator, der vdek-Pflegelotse und der BKK-Pflegefinder.

15

Wer organisiert die Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus?

Das Entlassmanagement des Krankenhauses nach § 39 Absatz 1a SGB V. Krankenhäuser sind verpflichtet, die Anschlussversorgung zu organisieren. Wenden Sie sich dafür an den Sozialdienst.

16

Was ist Übergangspflege im Krankenhaus?

Eine Leistung nach § 39e SGB V. Sie umfasst bis zu zehn Tage Pflege im Krankenhaus, wenn im Anschluss an die Behandlung keine andere Versorgung verfügbar ist.

17

Gilt der Umwandlungsanspruch auch für die Kurzzeitpflege?

Nein. Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI betrifft die ambulante Pflegesachleistung und nicht die stationäre Kurzzeitpflege.

18

Zahlt die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge für die Pflegeperson?

Ja. Während Urlaub oder Verhinderung werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt.

19

Kann ich mich für die Organisation vom Beruf freistellen lassen?

Ja, über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG mit bis zu zehn Arbeitstagen. Dafür gibt es Pflegeunterstützungsgeld, 2026 in Höhe von höchstens 135,63 € pro Tag.

20

Ist Kurzzeitpflege steuerlich absetzbar?

Ja, soweit Sie die Kosten selbst tragen. Den von der Pflegekasse übernommenen Anteil können Sie nicht absetzen. Für den selbst gezahlten Pflege- und Betreuungsanteil gilt § 35a EStG mit 20 Prozent der Kosten und höchstens 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr. Alternativ kommen die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht.

21

Kann die 24-Stunden-Betreuung die Kurzzeitpflege ersetzen?

Sie ist eine Alternative oder eine Anschlusslösung, rechtlich aber keine Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse bezahlt sie nicht als Leistung nach § 42 SGB XI. Finanzieren lässt sie sich aus Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.

Wie dieser Beitrag entstanden ist

Die Beträge und Fristen auf dieser Seite sind am Gesetzestext des SGB XI und des SGB V geprüft und zusätzlich mit den Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Pflege- und Krankenkassen abgeglichen. Angaben, die nur aus Sekundärquellen stammen, etwa regionale Eigenanteile und die Zahlen zur Versorgungslage, sind an Ort und Stelle als solche gekennzeichnet. Reformvorhaben führen wir erst dann als geltendes Recht, wenn das Gesetz verkündet ist. Die praktischen Einschätzungen zu Platzsuche, Vorlaufzeiten und Anschlussversorgung stammen aus der täglichen Beratungsarbeit von PflegeHeimat, das seit über sieben Jahren deutschlandweit Betreuungskräfte für die häusliche Versorgung vermittelt.

Redaktion
PflegeHeimat Fachredaktion Pflegeleistungen
Zuletzt geprüft
15. September 2026
Nächste Prüfung
Bei Verkündung des Pflegeneuordnungsgesetzes, spätestens zum 1. Januar 2027
Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026. Alle Leistungsbeträge beziehen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI sowie auf die genannten Vorschriften des SGB V. Angaben zu Tagessätzen, Eigenanteilen und zur regionalen Versorgungslage sind Richtwerte aus Praxis- und Sekundärquellen und keine amtliche Statistik. Sie variieren je Einrichtung, Bundesland und Pflegesatzvereinbarung erheblich. Fordern Sie vor einer Entscheidung stets die aktuelle Kostenaufstellung der Einrichtung an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die Bescheide Ihrer Pflege- oder Krankenkasse. Bei privater Pflegepflichtversicherung gelten entsprechende Regelungen des Versicherers.

Acht Wochen Kurzzeitpflege sind um. Und dann?

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