Nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krise oder wenn die pflegende Person selbst ausfällt: Die Kurzzeitpflege überbrückt genau diese Lücke. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten für bis zu acht Wochen im Jahr. Unterkunft und Verpflegung bleiben Ihr Eigenanteil. Auf dieser Seite finden Sie alle Beträge für 2026, einen Kostenrechner und den vollständigen Ablauf von der Klinik bis zur Anschlusslösung.
Sie greift, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist und auch die Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht. Die pflegebedürftige Person zieht für einen begrenzten Zeitraum in ein Pflegeheim oder eine spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtung und kehrt anschließend nach Hause zurück. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
„Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung."
§ 42 Absatz 1 SGB XI, Fassung 2026Das Gesetz nennt zwei Situationen, in denen der Anspruch entsteht. Erstens die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, also typischerweise direkt nach dem Krankenhaus. Zweitens sonstige Krisensituationen sowie andere Lagen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Bei der Platzsuche begegnen Ihnen zwei Arten von Kurzzeitpflegeplätzen. Solitäre Plätze werden ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt und ganzjährig vorgehalten. Eingestreute Plätze sind Zimmer eines Pflegeheims, die gerade nicht mit Dauerpflege belegt sind. Der Nachteil liegt auf der Hand: Steigt die Nachfrage nach Dauerpflege, stehen eingestreute Plätze oft nicht zur Verfügung. Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88a SGB XI unterscheiden solitäre, angebundene und sogenannte Fix-Flex-Kurzzeitpflege und setzen für angebundene Plätze beispielsweise eine Mindestauslastungsquote von 78 Prozent an.
Der Anspruch aus § 42 SGB XI setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Wer diesen nicht hat, steht aber nicht ohne Leistung da. Vier typische Ausgangslagen und der jeweils passende Weg.
Der reguläre Fall. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI besteht unmittelbar. Eine Vorpflegezeit war für die Kurzzeitpflege nie erforderlich, Sie müssen also keine Mindestdauer der häuslichen Pflege nachweisen.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Dennoch gibt es zwei nutzbare Wege, um die Kosten zumindest teilweise zu decken.
Über § 39c SGB V kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege gewähren, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist und die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Typisch ist das nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Findet sich im Anschluss an die Krankenhausbehandlung weder ein Kurzzeitpflegeplatz noch eine andere Anschlussversorgung, greift die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine getrennten Budgets mehr für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beide Leistungen bedienen sich aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Für 2026 gilt dieser Betrag unverändert.
Im Netz stehen weiterhin viele Werte aus der alten Rechtslage. Überholt sind unter anderem 1.612 € 1.774 € 1.854 € 3.386 € Diese Beträge betreffen die Zeit vor dem 1. Juli 2025. Maßgeblich für 2026 ist ausschließlich der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.
Hinweis zum Übergangsjahr: Wer im ersten Halbjahr 2025 bereits Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt hat, dem wurden diese Beträge auf die 3.539 € angerechnet. Ab 2026 steht der volle Betrag in jedem Kalenderjahr neu zur Verfügung. Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt der gemeinsame Betrag bereits seit dem 1. Januar 2024, damals in Höhe von 3.386 €.
PflegeHeimat vermittelt seit über sieben Jahren deutschlandweit Betreuungskräfte für die 24-Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause. Wir klären mit Ihnen kostenfrei, welche Anschlusslösung nach der Kurzzeitpflege zu Ihrer Familie passt und welche Leistungen der Pflegekasse sich dafür einsetzen lassen.
Kostenloses Angebot anfordernDie Trennung ist gesetzlich klar geregelt und der häufigste Grund für Missverständnisse. Die Kasse übernimmt die Pflege, nicht das Wohnen.
Praxisbeispiel für die Zusammensetzung: Bei einem Gesamttagessatz von 150 € entfallen etwa 40,00 € auf Unterkunft und Verpflegung sowie 25,00 € auf Investitionskosten. Das ergibt 65,00 € Eigenanteil pro Tag, die restlichen 85 € sind pflegebedingt und werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt.
Stellen Sie Dauer, Tagessatz und Eigenanteil Ihrer Wunscheinrichtung ein. Der Rechner zeigt, wie weit der Gemeinsame Jahresbetrag reicht und was am Ende bei Ihnen bleibt.
Richtwerte aus der Praxis: in Baden-Württemberg rund 59 € pro Tag, in Niedersachsen und Brandenburg rund 48 € pro Tag. Die genaue Kostenaufstellung nennt Ihnen die Einrichtung.
Der Rechner bildet die Systematik nach § 42 und § 42a SGB XI ab und geht davon aus, dass der Gemeinsame Jahresbetrag im laufenden Kalenderjahr noch unangetastet ist. Haben Sie bereits Verhinderungspflege genutzt, verringert sich der verfügbare Betrag entsprechend. Verbindlich ist allein die Zusage Ihrer Pflegekasse.
Alle Beispiele gehen von Pflegegrad 3 aus, einer Einrichtung mit 175 € Gesamttagessatz und einem Eigenanteil von rund 65 € pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
| Dauer | Gesamtkosten | Pflegekasse zahlt | Ihr Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| 14 Tage | 2.450 € | rund 1.540 € | rund 910 € |
| 28 Tage | 4.900 € | rund 3.080 € | rund 1.820 € |
| 56 Tage, das Maximum | 9.800 € | 3.539 €, Budgetdeckel erreicht | rund 6.261 € |
Warum der Eigenanteil bei 56 Tagen so stark steigt: Die pflegebedingten Kosten betragen bei acht Wochen rund 6.160 €. Davon deckt die Pflegekasse höchstens 3.539 €. Die Differenz von rund 2.621 € kommt zu den rund 3.640 € für Unterkunft und Verpflegung hinzu. Das Budget reicht bei diesem Tagessatz also für etwa 32 Tage vollständige Deckung der Pflegekosten.
Wenn absehbar ist, dass die Versorgung zu Hause dauerhaft Unterstützung braucht, lohnt es sich, die Anschlusslösung schon während der Kurzzeitpflege zu klären.
Ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig übersehen wird: Während der Kurzzeitpflege entfällt das Pflegegeld nicht vollständig.
Nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI wird das zuvor bezogene Pflegegeld während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt, und zwar für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Am An- und am Abreisetag wird das volle Pflegegeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld bestand. Wer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI bezieht, erhält das anteilige Pflegegeld entsprechend hälftig fortgezahlt.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Hälftig während der Kurzzeitpflege |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 173,50 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 299,50 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 400,00 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 495,00 € |
Die Pflegegeldbeträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.
Die Kurzzeitpflege ist nur ein Baustein. Diese Übersicht zeigt, welche Beträge Ihnen daneben zur Verfügung stehen.
| Leistung | Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gemeinsamer Jahresbetrag, § 42a | kein Anspruch | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Pflegegeld, § 37 | kein Anspruch | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung, § 36 | kein Anspruch | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- und Nachtpflege, § 41 | kein Anspruch | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag, § 45b | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Vollstationäre Dauerpflege, § 43 | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, § 40 | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
Alle Beträge sind Monatsbeträge, ausgenommen der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, der für das gesamte Kalenderjahr gilt. Pflegegrad 1 erhält keinen regulären Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI, aber einen Zuschuss von bis zu 131 € monatlich zur vollstationären Pflege. Eine Übersicht zu den einzelnen Pflegegraden finden Sie im Ratgeber, etwa zum Pflegegrad 1, sowie zur Frage, wie Sie einen Pflegegrad beantragen.
Vier Leistungen mit ähnlichem Zweck, aber unterschiedlichen Trägern, Orten und Voraussetzungen. Die Matrix stellt sie nebeneinander.
| Merkmal | Diese Seite Kurzzeitpflege § 42 SGB XI |
Verhinderungspflege § 39 SGB XI |
Übergangspflege § 39e SGB V |
Kurzzeitpflege der Krankenkasse § 39c SGB V |
|---|---|---|---|---|
| Träger | Pflegekasse | Pflegekasse | Krankenkasse | Krankenkasse |
| Voraussetzung | Pflegegrad 2 bis 5 | Pflegegrad 2 bis 5 | Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung | Kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt |
| Ort | Vollstationäre Einrichtung | In der Regel zu Hause | Im Krankenhaus | Stationär oder geeignete Einrichtung |
| Dauer | Bis 8 Wochen im Kalenderjahr | Bis 8 Wochen im Kalenderjahr | Längstens 10 Tage | Bis 8 Wochen, also 56 Tage |
| Höhe 2026 | Bis 3.539 €, gemeinsamer Topf | Bis 3.539 €, gemeinsamer Topf | Sachleistung der Krankenkasse | Bis 3.539 € |
| Typischer Anlass | Nach der Klinik, Krise, Ausfall der Pflegeperson | Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson | Keine Anschlussversorgung verfügbar | Schwere Krankheit ohne festgestellten Pflegegrad |
Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht aus, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit. Das gilt, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Für Leistungsdauer und Leistungshöhe verweist die Vorschrift auf § 42 Absatz 2 SGB XI und damit auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. Daraus ergeben sich 2026 bis zu 3.539 € und höchstens 56 Tage. Die Leistung muss von der Krankenkasse vorab genehmigt werden. Der Personenkreis umfasst Versicherte ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1.
Können im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weder häusliche Krankenpflege noch Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Leistungen nach dem SGB XI erbracht werden oder nur unter erheblichem Aufwand, haben Versicherte für längstens zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung. Umfasst sind Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Aktivierung, Grund- und Behandlungspflege, Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die ärztliche Behandlung. Die Regelung wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz eingeführt und gilt seit dem 20. Juli 2021. Versicherte ab 18 Jahren zahlen für längstens 28 Tage im Kalenderjahr eine Zuzahlung von 10 € je Kalendertag, wobei Zuzahlungen zur Krankenhausbehandlung angerechnet werden.
§ 42 Absatz 3 SGB XI erlaubt die Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung oder in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Entgelt nicht gesondert ausgewiesen, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig. Die Absätze 4 und 5 enthalten Sonderregelungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche sowie die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegeperson selbst eine solche Maßnahme absolviert. Nach § 40 SGB V ist zudem die gemeinsame Aufnahme von pflegebedürftiger Person und Pflegeperson in einer Rehabilitationseinrichtung möglich.
Der häufigste Fehler ist, zu spät anzufangen. Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, und der Sozialdienst kann nur helfen, wenn er früh eingeschaltet wird.
Krankenhäuser sind nach § 39 Absatz 1a SGB V verpflichtet, ein Entlassmanagement zur Organisation der Anschlussversorgung anzubieten. Der Sozialdienst kennt die regionalen Einrichtungen, die Belegungslage und die Formulare.
Der Anspruch aus § 42 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie den Antrag sofort und klären parallel den Weg über § 39c SGB V bei der Krankenkasse, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Antragsteller sind die pflegebedürftige Person selbst oder Bevollmächtigte und Angehörige. Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Bei § 39c SGB V ist die Krankenkasse zuständig. Die Kurzzeitpflege sollte vorab beantragt und geklärt werden, eine nachträgliche Kostenerstattung ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren.
Die Einrichtung muss zur Kurzzeitpflege zugelassen sein. Lassen Sie sich die vollständige Kostenaufstellung geben und prüfen Sie den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Zwischen zwei Häusern derselben Region liegen häufig 10 bis 20 € Unterschied pro Tag.
Häufig rechnet die Einrichtung die pflegebedingten Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, alternativ zahlen Sie zunächst selbst und lassen sich die Kosten erstatten. Klären Sie das vor dem Einzug. Seit 2026 gilt zusätzlich eine Anzeigepflicht: Werden Leistungen der Kurzzeitpflege nicht bis zum Ende des auf den Leistungsmonat folgenden Kalendermonats abgerechnet, muss der Leistungserbringer die Leistungserbringung und deren Umfang bis dahin gegenüber der Pflegekasse anzeigen, § 42a Absatz 2 und 3 SGB XI.
Spätestens ab der Mitte des Aufenthalts sollte feststehen, wie es danach weitergeht: Rückkehr in die eigene Wohnung mit ambulantem Pflegedienst, eine häusliche Betreuung rund um die Uhr oder ein dauerhafter Heimplatz. Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI unterstützen Sie dabei.
Kurzzeitpflegeplätze sind bundesweit Mangelware. Das ist kein Gefühl, sondern durch mehrere Untersuchungen belegt. Wer das weiß, sucht anders.
Der Sozialverband VdK Bayern beziffert den Bestand für sein Bundesland auf rund 1.000 Plätze in Pflegeheimen, die fest für die Kurzzeitpflege vorgesehen sind. Ursache des Mangels ist vor allem die schwierige Wirtschaftlichkeit solitärer Einrichtungen sowie die Verdrängung eingestreuter Plätze durch die Nachfrage nach Dauerpflege. Die Zahlen stammen aus den Jahren 2019 und 2023 und belegen den strukturellen Mangel, sie sind keine tagesaktuelle Statistik für 2026.
Bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage im Kalenderjahr. Eine Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich. Das Pflegegeld läuft hälftig weiter, bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden pro Tag sogar in voller Höhe. Bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad und bei Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, ist die Erstattung auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, insgesamt höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Seit dem 1. Januar 2026 muss die Erstattung bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Bei Pflegediensten und nicht verwandten Kräften wird der volle Betrag erstattet.
Diese Leistungen belasten den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht:
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 2026 einheitlich 131 € pro Monat für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Er lässt sich einsetzen, um in der Kurzzeitpflege Betreuungs- und Eigenanteile mitzudecken. Nicht genutzte Beträge werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfallen sie. Aus dem Vorjahr lassen sich höchstens zwölf Monatsbeträge zu 131 €, also 1.572 €, übertragen. Bis zum 30. Juni kommen die Beträge des laufenden Jahres noch hinzu. Praktische Hinweise finden Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI erlaubt es, bis zu 40 Prozent des ambulanten Pflegesachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu nutzen. Er bezieht sich ausdrücklich auf die ambulante häusliche Versorgung und nicht auf die stationäre Kurzzeitpflege. Für deren Finanzierung ist er also nicht einschlägig.
Für die Kosten, die nach der Leistung der Pflegekasse bleiben, gibt es mehrere Wege. Drei davon werden regelmäßig übersehen.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt für die ungedeckten Pflegekosten ein, §§ 61 ff. SGB XII. Zur praktischen Antragstellung siehe Kostenübernahme durch das Sozialamt.
Kinder werden für Pflegekosten ihrer Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € herangezogen, § 94 Absatz 1a SGB XII. Die Grenze gilt pro unterhaltspflichtigem Kind, das Einkommen des Ehepartners bleibt außen vor. Sie gilt 2026 unverändert fort. Mehr dazu unter Elternunterhalt 2026.
Eine private Pflegezusatzversicherung sichert Eigenanteile ab. Prüfen Sie im Leistungsfall, ob der Vertrag auch stationäre Kurzzeitpflege umfasst.
Die Kosten der Kurzzeitpflege lassen sich auf zwei Wegen steuerlich geltend machen. Absetzbar ist dabei ausschließlich, was Sie selbst tragen. Den von der Pflegekasse übernommenen Anteil können Sie nicht geltend machen. Welcher der beiden Wege günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab, für dieselben Kosten lassen sie sich nicht gleichzeitig nutzen.
Bewahren Sie deshalb sämtliche Rechnungen der Einrichtung auf und achten Sie darauf, dass der pflegebedingte Anteil gesondert ausgewiesen ist. Weitere Hinweise unter Pflegekosten von der Steuer absetzen.
Wer pflegt, verliert seine eigenen Ansprüche nicht, sobald der oder die Angehörige vorübergehend stationär versorgt wird.
Der Höchstbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 also 193,75 € pro Tag beziehungsweise 69.750 € im Jahr. Daraus ergeben sich die 135,63 € pro Tag. 2025 waren es 128,63 € pro Tag und damit 1.286,30 € für zehn Tage. Weiterführend: Pflegeunterstützungsgeld, 10 Tage Freistellung im Pflegefall, Familienpflegezeit 2026 und Rentenpunkte durch Pflege.
Die beiden Lösungen schließen sich nicht aus. In der Praxis folgt die eine oft auf die andere.
§ 42 SGB XI setzt eine vollstationäre Einrichtung voraus. Eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfüllt diese Voraussetzung nicht und wird von der Pflegekasse folglich nicht als Kurzzeitpflege bezahlt. Sie lässt sich aber aus Pflegegeld, Verhinderungspflege beziehungsweise dem Gemeinsamen Jahresbetrag sowie dem Entlastungsbetrag mitfinanzieren. Rechtlich läuft die Bezuschussung über die Verhinderungspflege, wenn die Betreuungskraft die verhinderte Pflegeperson vertritt. Da beide Leistungen aus demselben Topf von 3.539 € stammen, sollte die Aufteilung über das Jahr geplant werden.
| Kriterium | Kurzzeitpflege § 42 SGB XI | 24-Stunden-Betreuung zu Hause |
|---|---|---|
| Ort | Stationär in einer Einrichtung | Im eigenen Zuhause |
| Rechtsnatur | Leistung der Pflegekasse | Privatrechtlicher Dienst- oder Entsendevertrag |
| Finanzierung durch die Kasse | Bis 3.539 € aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag | Pflegegeld, Verhinderungspflege aus demselben Jahresbetrag, Entlastungsbetrag |
| Dauer | Höchstens 8 Wochen im Jahr | Dauerhaft möglich |
| Vorlaufzeit | Oft Wartezeit wegen Platzmangel | Vermittlung häufig innerhalb weniger Tage |
| Umgebung | Fremde Einrichtung | Gewohntes Zuhause |
| Eignung | Akute Überbrückung, nach der Klinik, in der Krise | Dauerhafte Versorgung, Demenz, Wunsch nach Verbleib zu Hause |
In der Beratung zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Die Kurzzeitpflege überbrückt die Wochen nach der Klinik, und in dieser Zeit wird geklärt, wie die dauerhafte Versorgung aussehen soll. Die acht Wochen sind dafür ein realistischer Zeitrahmen. Weiterführend lesen Sie den Vergleich Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege sowie den Kostenvergleich zwischen 24-Stunden-Pflege und Pflegeheim.
Bei Pflegeleistungen kursieren Ankündigungen oft, lange bevor sie Gesetz werden. Diese Trennung hilft, die eigene Planung auf sicheren Boden zu stellen.
Für Ihre Planung im Jahr 2026 gilt ausschließlich das geltende Recht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein Gesetz verkündet ist, nicht bereits bei Ankündigungen oder Referentenentwürfen.
Entlastungsbetrag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege bleiben ungenutzt und verfallen am Jahresende. Prüfen Sie einmal jährlich, welche Budgets noch offen sind.
Wegen des Platzmangels ist ein Vorlauf von wenigen Tagen selten realistisch. Beginnen Sie am ersten Tag nach der Krankenhausaufnahme.
Wer im Frühjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege ausschöpft, hat im Herbst für die Kurzzeitpflege nichts mehr übrig. Planen Sie die Aufteilung.
Angesparte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni. Setzen Sie sich eine Erinnerung für das erste Quartal.
Werte wie 1.774 € oder 1.854 € stammen aus der Rechtslage vor dem 1. Juli 2025. Maßgeblich für 2026 sind 3.539 € im Gemeinsamen Jahresbetrag.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und unabhängig. Sammeln Sie alle Rechnungen der Einrichtung, sowohl für die Erstattung durch die Kasse als auch für die Steuererklärung.
Kurzzeitpflege: Dauer, Voraussetzungen, LeistungenDie Anspruchsvoraussetzungen und Höchstbeträge ausführlich erklärt.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinierenWie Sie den Gemeinsamen Jahresbetrag über das Jahr sinnvoll aufteilen.
Krankenhausentlassung und es geht zu Hause nicht alleinWas Sie tun, wenn die Entlassung ansteht und die Versorgung ungeklärt ist.
Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege?Der direkte Vergleich beider Wege mit Kosten und Vorlaufzeiten.
Plötzlicher Pflegefall: die ersten SchritteWas in den ersten Tagen zu erledigen ist und wer Sie dabei unterstützt.
Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026?Richtwerte, Einflussfaktoren und transparente Beispielrechnungen.
Bis zu acht Wochen, also 56 Tage, pro Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht mit jedem neuen Kalenderjahr zum 1. Januar erneut.
Die Gesamtkosten liegen typischerweise bei 110 bis 180 € pro Tag. Die Pflegekasse zahlt davon die pflegebedingten Kosten bis zu 3.539 € im Kalenderjahr. Ihr Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beträgt etwa 40 bis 80 € pro Tag.
Ja, über § 39c SGB V bei der Krankenkasse. Die Leistung umfasst bis zu 3.539 € und 56 Tage und kommt in Betracht, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Sie muss vorab genehmigt werden.
Einen Anspruch nach § 42 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Sie können aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich einsetzen und zusätzlich die Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V in Anspruch nehmen.
Ja, zur Hälfte und für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Am An- und am Abreisetag wird das volle Pflegegeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vorher ein Anspruch auf Pflegegeld bestand.
Nein. Die Kurzzeitpflege ist nach § 42 SGB XI eine vollstationäre Leistung. Die häusliche Alternative ist die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.
3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Dieser Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI gilt 2026 unverändert.
Nein. Sie beantragen weiterhin konkret Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Der Gemeinsame Jahresbetrag, umgangssprachlich auch Entlastungsbudget genannt, ist lediglich der Topf, aus dem beide Leistungen bezahlt werden. Er ist nicht mit dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zu verwechseln.
Ja, beide werden aus demselben Topf von 3.539 € bezahlt. Die zeitlichen Grenzen bleiben getrennt: jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung und die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und die Ausbildungsumlage. Diese Kosten trägt die Pflegekasse nicht.
Ja. Die 131 € pro Monat lassen sich für Betreuungs- und Eigenanteile in der Kurzzeitpflege einsetzen.
Der Gemeinsame Jahresbetrag verfällt zum Jahresende und ist nicht übertragbar. Der Entlastungsbetrag dagegen lässt sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
Der Sozialdienst des Krankenhauses, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI sowie Onlineportale wie der AOK-Pflegenavigator, der vdek-Pflegelotse und der BKK-Pflegefinder.
Das Entlassmanagement des Krankenhauses nach § 39 Absatz 1a SGB V. Krankenhäuser sind verpflichtet, die Anschlussversorgung zu organisieren. Wenden Sie sich dafür an den Sozialdienst.
Eine Leistung nach § 39e SGB V. Sie umfasst bis zu zehn Tage Pflege im Krankenhaus, wenn im Anschluss an die Behandlung keine andere Versorgung verfügbar ist.
Nein. Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI betrifft die ambulante Pflegesachleistung und nicht die stationäre Kurzzeitpflege.
Ja. Während Urlaub oder Verhinderung werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt.
Ja, über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG mit bis zu zehn Arbeitstagen. Dafür gibt es Pflegeunterstützungsgeld, 2026 in Höhe von höchstens 135,63 € pro Tag.
Ja, soweit Sie die Kosten selbst tragen. Den von der Pflegekasse übernommenen Anteil können Sie nicht absetzen. Für den selbst gezahlten Pflege- und Betreuungsanteil gilt § 35a EStG mit 20 Prozent der Kosten und höchstens 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr. Alternativ kommen die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht.
Sie ist eine Alternative oder eine Anschlusslösung, rechtlich aber keine Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse bezahlt sie nicht als Leistung nach § 42 SGB XI. Finanzieren lässt sie sich aus Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.
Die Beträge und Fristen auf dieser Seite sind am Gesetzestext des SGB XI und des SGB V geprüft und zusätzlich mit den Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Pflege- und Krankenkassen abgeglichen. Angaben, die nur aus Sekundärquellen stammen, etwa regionale Eigenanteile und die Zahlen zur Versorgungslage, sind an Ort und Stelle als solche gekennzeichnet. Reformvorhaben führen wir erst dann als geltendes Recht, wenn das Gesetz verkündet ist. Die praktischen Einschätzungen zu Platzsuche, Vorlaufzeiten und Anschlussversorgung stammen aus der täglichen Beratungsarbeit von PflegeHeimat, das seit über sieben Jahren deutschlandweit Betreuungskräfte für die häusliche Versorgung vermittelt.
Stand der Angaben: September 2026. Alle Leistungsbeträge beziehen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI sowie auf die genannten Vorschriften des SGB V. Angaben zu Tagessätzen, Eigenanteilen und zur regionalen Versorgungslage sind Richtwerte aus Praxis- und Sekundärquellen und keine amtliche Statistik. Sie variieren je Einrichtung, Bundesland und Pflegesatzvereinbarung erheblich. Fordern Sie vor einer Entscheidung stets die aktuelle Kostenaufstellung der Einrichtung an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die Bescheide Ihrer Pflege- oder Krankenkasse. Bei privater Pflegepflichtversicherung gelten entsprechende Regelungen des Versicherers.
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir melden uns kurzfristig, klären offene Fragen zur Betreuung im eigenen Zuhause und zeigen Ihnen, welche Leistungen der Pflegekasse sich für die Zeit nach der Kurzzeitpflege einsetzen lassen.
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