Rollator, Pflegebett, Hörgerät, Hausnotruf: Im Alltag nennt man das alles Hilfsmittel. Rechtlich gehören diese vier Produkte aber zu drei verschiedenen Töpfen. Den Rollator zahlt die Krankenkasse, den Hausnotruf die Pflegekasse. Das Pflegebett kann von beiden kommen, und beim Hörgerät zahlt die Krankenkasse nur einen Festbetrag. Wer diese Logik kennt, stellt den Antrag gleich richtig und weiß, was er zuzahlen muss.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Hilfsmittel die Krankenkasse nach § 33 SGB V übernimmt, wie sich diese von Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI unterscheiden, wie das Hilfsmittelverzeichnis aufgebaut ist, welche Zuzahlungen und Fristen gelten und was Sie bei einer Ablehnung tun können. Beispiele wie Badewannenlifter, Elektromobil oder Treppenlift zeigen, wo die Grenzen verlaufen.
Das Wichtigste in Kürze
- Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V) sichern den Erfolg einer Behandlung, beugen einer Behinderung vor oder gleichen sie aus. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht.
- Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 SGB XI) erleichtern die Pflege zu Hause und setzen einen Pflegegrad voraus.
- Grundlage für die Krankenkasse ist in der Regel eine ärztliche Verordnung. Das Hilfsmittelverzeichnis ist eine wichtige Orientierung, aber keine abschließende Liste.
- Zuzahlung: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; bei Verbrauchsprodukten wie Inkontinenzmaterial höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an.
- Bei doppelt nutzbaren Produkten wie dem Pflegebett entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, über die Zuständigkeit (§ 40 Abs. 5 SGB XI).
- Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel? Die Rechtsgrundlagen
Hilfsmittel nach § 33 SGB V
Nach § 33 SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um
- den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, zum Beispiel ein Inhaliergerät bei COPD oder Kompressionsstrümpfe nach einer Thrombose,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen, etwa orthopädische Einlagen bei einer Fußfehlstellung, oder
- eine Behinderung auszugleichen, etwa ein Rollstuhl, ein Hörgerät oder eine Prothese.
Zum Anspruch gehören auch die notwendige Anpassung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Einweisung in den Gebrauch sowie erforderliche Wartungen und Sicherheitskontrollen. Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten, etwa ein normaler Stuhl oder eine gewöhnliche Matratze, zahlt die Krankenkasse nicht.
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI
Die Pflegekasse übernimmt Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, und zwar nur, soweit nicht die Krankenkasse leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und die Pflege zu Hause. Typisch sind Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf und die Verbrauchsprodukte, für die bis zu 42 Euro im Monat zur Verfügung stehen. Einen Überblick über den Anspruch gibt unser Grundlagenartikel Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Leistungen.
Der direkte Vergleich
| Merkmal | Hilfsmittel (Krankenkasse) | Pflegehilfsmittel (Pflegekasse) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V | § 40 SGB XI |
| Zweck | Behandlungserfolg sichern, Behinderung vorbeugen oder ausgleichen | Pflege erleichtern, Beschwerden lindern, selbstständigere Lebensführung |
| Pflegegrad nötig? | Nein | Ja, ab Pflegegrad 1 |
| Grundlage des Antrags | in der Regel ärztliche Verordnung | Antrag ohne Rezept, oft Empfehlung aus Gutachten oder Pflegeberatung |
| Produktgruppen im Verzeichnis | 01 bis 38 und 99 | 50 bis 54 |
| Zuzahlung | 10 %, mind. 5 €, max. 10 € je Hilfsmittel; Verbrauchsprodukte max. 10 € im Monat | 10 %, max. 25 € je Pflegehilfsmittel; Verbrauchsprodukte bis 42 € im Monat ohne Zuzahlung |
| Entscheidungsfrist | 3 Wochen, mit MD-Gutachten 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V); bei Behinderungsausgleich gelten die Fristen des SGB IX | 3 Wochen, mit MD oder Pflegefachperson 5 Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI) |
| Im Pflegeheim | Anspruch auf individuell benötigte Hilfsmittel bleibt bestehen | kein Anspruch, die Einrichtung stattet aus |
Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nach § 139 SGB V listet die Produkte, die Krankenkassen übernehmen, samt Qualitätsanforderungen. Jedes gelistete Produkt hat eine zehnstellige Positionsnummer, deren erste zwei Ziffern die Produktgruppe bezeichnen. Die Hilfsmittel der Krankenversicherung sind in die Produktgruppen 01 bis 38 sowie 99 („Verschiedenes“) gegliedert. Die Pflegehilfsmittel (Produktgruppen 50 bis 54) werden als eigenes Pflegehilfsmittelverzeichnis in derselben Datenbank geführt.
| Produktgruppe | Beispiele |
|---|---|
| 04 Bade- und Duschhilfen | Badewannenlifter, Duschhocker, Badewannenbrett |
| 07 Blindenhilfsmittel | Langstock, Vorlesesystem, Braillezeile |
| 10 Gehhilfen | Gehstock, Unterarmgehstützen, Rollator |
| 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus | Anti-Dekubitus-Matratzen und -Auflagen, Sitzkissen |
| 13 Hörhilfen | Hörgeräte, Hörsysteme |
| 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte | Vernebler, Sauerstoffkonzentrator, Heimbeatmungsgerät |
| 15 Inkontinenzhilfen | Vorlagen, Inkontinenzhosen, Katheter, Urinbeutel |
| 17 Kompressionstherapie | Medizinische Kompressionsstrümpfe |
| 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge | Rollstuhl, Elektrorollstuhl, Elektromobil |
| 19 Krankenpflegeartikel | Behindertengerechtes Bett (Krankenpflegebett) |
| 23 Orthesen und Schienen | Knie-, Hand- und Rumpforthesen |
| 25 Sehhilfen | Brillengläser, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfen |
| 29 Stomaartikel | Stomabeutel, Hautschutzplatten |
| 31 Schuhe | Orthopädische Maßschuhe, Therapieschuhe |
| 33 Toilettenhilfen | Toilettensitzerhöhung, Toilettenstuhl |
Ist das Verzeichnis abschließend?
Nein. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das Hilfsmittelverzeichnis eine Auslegungs- und Orientierungshilfe ist, aber den Leistungsanspruch aus § 33 SGB V nicht begrenzt. Ein nicht gelistetes Hilfsmittel kann übernommen werden, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. In der Praxis ist das allerdings aufwendiger: Rechnen Sie mit Rückfragen, einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst und einer ausführlicheren ärztlichen Begründung. Viele Krankenkassen bieten eigene Hilfsmittelkataloge oder Suchen auf ihrer Website an; sie beruhen auf demselben Verzeichnis.
Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse? Die wichtigsten Bereiche
Ob ein Hilfsmittel übernommen wird, entscheidet immer die Erforderlichkeit im Einzelfall. Die folgenden Bereiche spielen im Alter und in der häuslichen Pflege die größte Rolle.
Mobilität: Rollator, Rollstuhl und Elektromobil
Gehstöcke, Unterarmgehstützen und Rollatoren gehören zur Produktgruppe 10 und werden bei ärztlich festgestellter Gangunsicherheit in der Regel unkompliziert bewilligt. Ein Rollator ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse, kein Pflegehilfsmittel. Manuelle Rollstühle, Elektrorollstühle und Elektromobile gehören zur Produktgruppe 18. Bei höherwertigen Modellen prüft die Kasse genauer, ob ein einfacheres Modell ausreicht.
Ein Elektromobil über die Krankenkasse kommt in Betracht, wenn es erforderlich ist, um sich im Nahbereich der Wohnung selbstständig zu bewegen, also etwa für Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche. Gehen Sie in diesen Fällen davon aus, dass die Kasse prüft, ob die Person das Fahrzeug sicher bedienen kann und ob ein manueller Rollstuhl mit Schiebehilfe genügen würde. Ein Elektromobil für längere Ausflüge oder Freizeitfahrten ist dagegen keine Kassenleistung. Wie eine Aufstehhilfe vom Arzt verordnet wird, erklärt unser Beitrag Aufstehhilfe von der Krankenkasse.
Bad und Toilette: Badewannenlifter, Duschhocker, Toilettenstuhl
Ein Badewannenlifter von der Krankenkasse ist eine der häufigsten Suchanfragen in diesem Bereich. Er gehört wie Duschhocker und Badewannenbrett zu den Bade- und Duschhilfen der Produktgruppe 04 und wird mit Verordnung übernommen, wenn die Person ohne ihn nicht sicher baden kann. Toilettensitzerhöhungen und Toilettenstühle sind Hilfsmittel der Produktgruppe 33. Details zur Verordnung finden Sie in unseren Beiträgen Duschsitz und Duschhocker und Toilettenstuhl und Sitzerhöhung auf Rezept; Alternativen zum Lifter zeigt Barrierefreie Badewanne.
Baumaßnahmen wie eine bodengleiche Dusche sind dagegen kein Hilfsmittel. Mit Pflegegrad gibt es dafür einen Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Treppenlift und Krankenkasse
Einen Treppenlift zahlt die Krankenkasse nicht, weil er fest mit dem Gebäude verbunden ist und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V zählt. Mit Pflegegrad kann aber der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen genutzt werden. Kosten, Varianten und weitere Fördermöglichkeiten erklärt unser Ratgeber Treppenlift: Kosten, Zuschüsse, Einbau.
Inkontinenz und Stoma
Aufsaugende Produkte wie Vorlagen und Inkontinenzhosen sowie ableitende Produkte wie Katheter und Urinbeutel sind Hilfsmittel der Krankenkasse (Produktgruppe 15), ebenso Stomaartikel (Produktgruppe 29). Die Versorgung läuft meist über einen Vertragspartner der Krankenkasse, oft als monatliche Versorgungspauschale. Anders als oft behauptet, sind diese Produkte nicht zuzahlungsfrei: Sie zahlen 10 Prozent, höchstens aber 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Qualität und Menge müssen dem individuellen Bedarf entsprechen; reicht die Versorgung nicht, sprechen Sie Leistungserbringer und Kasse an. Mehr dazu in Inkontinenz-Einlagen auf Rezept und Inkontinenz-Hilfsmittel.
Lagerung, Dekubitus und Pflegebett
Anti-Dekubitus-Matratzen und -Auflagen sind Hilfsmittel der Krankenkasse (Produktgruppe 11) und brauchen eine Verordnung. Das Pflegebett nimmt eine Sonderstellung ein: Es steht als Krankenpflegebett in Produktgruppe 19 und als Pflegebett in Produktgruppe 50 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Dient es vorrangig der Behandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig, dient es vorrangig der Erleichterung der Pflege, die Pflegekasse. Wie Sie es beantragen, erklärt Pflegebett beantragen.
Kompressionsstrümpfe
Medizinische Kompressionsstrümpfe (Produktgruppe 17) werden bei Venenerkrankungen, nach Thrombosen oder bei Lymphödemen verordnet. Üblich ist eine Wechselversorgung mit zwei Strümpfen beziehungsweise Paaren, damit einer gewaschen werden kann; eine Folgeversorgung ist in der Regel nach etwa sechs Monaten möglich. Wie die Strümpfe leichter angezogen werden und welche An- und Ausziehhilfen es gibt, zeigt unser Beitrag Kompressionsstrümpfe richtig anziehen.
Hören und Sehen
Bei Hörgeräten zahlt die Krankenkasse einen vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Festbetrag. Hörakustiker mit Kassenvertrag müssen Ihnen mindestens eine Versorgung anbieten, die bis auf die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät ohne Aufpreis auskommt. Wählen Sie ein höherwertiges Gerät, tragen Sie die Mehrkosten selbst; diese müssen schriftlich vereinbart werden.
Für Sehhilfen gelten enge Voraussetzungen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben Anspruch auf Brillengläser und Kontaktlinsen. Erwachsene erhalten sie nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder wenn wegen Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser von mehr als 6 Dioptrien oder wegen Hornhautverkrümmung von mehr als 4 Dioptrien nötig sind (§ 33 Abs. 2 SGB V). Brillengestelle zahlt die Kasse nicht.
Atmung, Diabetes und weitere Bereiche
Inhalationsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren und Heimbeatmung (Produktgruppe 14), Messgeräte und Systeme zum Glukosemanagement bei Diabetes, Prothesen, Orthesen und orthopädische Schuhe gehören ebenfalls zum Leistungskatalog. Bei Heimbeatmung und außerklinischer Intensivpflege greifen zusätzlich die Regelungen des § 37c SGB V.
So beantragen Sie ein Hilfsmittel bei der Krankenkasse
- Verordnung einholen: Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Hilfsmittelverordnung aus. Hilfreich sind Diagnose, konkrete Funktionseinschränkung, die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels und bei höherwertigen Produkten eine Begründung, warum ein einfacheres Modell nicht genügt.
- Leistungserbringer wählen: Sie gehen mit dem Rezept zu einem Sanitätshaus, Hörakustiker oder Orthopädietechniker, der einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Welche Vertragspartner infrage kommen, erfahren Sie bei Ihrer Kasse.
- Kostenvoranschlag und Antrag: Bei vielen Hilfsmitteln reicht der Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag bei der Kasse ein und holt die Genehmigung ein. Sie können den Antrag auch selbst stellen.
- Entscheidung abwarten: Die Kasse entscheidet und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Bei einer Genehmigung rechnet der Leistungserbringer direkt mit der Kasse ab; Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls vereinbarte Mehrkosten.
- Einweisung: Lassen Sie sich die Handhabung zeigen. Einweisung, Anpassung und bei Leihgeräten auch Wartung gehören zur Versorgung.
Wichtig: Kaufen Sie ein Hilfsmittel nicht vor der Entscheidung der Kasse auf eigene Rechnung, wenn Sie die Kosten erstattet haben möchten. Eine Erstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V gibt es nur, wenn die Leistung unaufschiebbar war und die Kasse sie nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn sie die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Rolle der Pflegefachperson
Nach § 40 Abs. 6 SGB XI dürfen Pflegefachpersonen, etwa eines ambulanten Pflegedienstes oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, konkrete Empfehlungen auch für Hilfsmittel der Krankenkasse abgeben, sofern diese der Erleichterung der Pflege dienen. Liegt eine solche Empfehlung bei Antragstellung vor, wird die Erforderlichkeit vermutet; eine gesonderte ärztliche Verordnung ist dann für die in den Richtlinien genannten Produkte nicht nötig. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein.
Fristen und Genehmigungsfiktion
Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Krankenkasse zügig entscheiden, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder innerhalb von fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholt. Hält sie die Frist nicht ein und teilt keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt. Zwei Einschränkungen der Rechtsprechung sind wichtig:
- Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gilt diese Regel nach dem Bundessozialgericht nicht, weil es sich um Leistungen zur Rehabilitation handelt (BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R). Hier gelten die Fristen des SGB IX, unter anderem § 18 SGB IX.
- Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2020 begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die Sachleistung mehr, sondern im Wesentlichen einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn Sie sich die Leistung nach Fristablauf selbst beschafft haben.
Sich allein auf die Fiktion zu verlassen, ist daher riskant. Dokumentieren Sie das Eingangsdatum und lassen Sie sich vor einer Selbstbeschaffung beraten, zum Beispiel bei einer unabhängigen Patientenberatung oder einem Sozialverband.
Wer ist zuständig, wenn beide Kassen infrage kommen?
Für Produkte, die sowohl Hilfsmittel als auch Pflegehilfsmittel sein können, regelt § 40 Abs. 5 SGB XI: Die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, prüft selbst, ob ein Anspruch gegenüber der Kranken- oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet. Sie dürfen also nicht zwischen beiden Kassen hin- und hergeschickt werden. Bei Leistungen zur Teilhabe muss ein unzuständiger Träger den Antrag nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen weiterleiten.
Zuzahlung, Mehrkosten und Belastungsgrenze
So berechnet sich die Zuzahlung
Versicherte ab 18 Jahren zahlen für Hilfsmittel 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, jedoch nie mehr als die Kosten des Hilfsmittels selbst. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenzvorlagen oder Stomaartikel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. So steht es auch in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zu den Zuzahlungen.
| Beispiel (Beispielpreise) | Kosten | 10 % | Ihre Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Unterarmgehstützen | 30 € | 3 € | 5 € (Mindestbetrag) |
| Duschhocker | 80 € | 8 € | 8 € |
| Rollator | 150 € | 15 € | 10 € (Höchstbetrag) |
| Inkontinenzvorlagen, Monatsbedarf | 60 € | 6 € | 6 € im Monat |
| Inkontinenzvorlagen, hoher Monatsbedarf | 130 € | 13 € | 10 € im Monat (Höchstbetrag) |
Zum Vergleich: Bei Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse liegt die Obergrenze bei 25 Euro je Hilfsmittel, und für leihweise überlassene Pflegehilfsmittel fällt keine Zuzahlung an. Die Details stehen in unserem Beitrag zu technischen Pflegehilfsmitteln.
Mehrkosten und aufzahlungsfreie Versorgung
Die Krankenkasse schuldet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Leistungserbringer mit Kassenvertrag müssen Sie beraten und Ihnen eine für Ihren Bedarf geeignete Versorgung ohne Mehrkosten anbieten. Wählen Sie bewusst ein Produkt, das über das Notwendige hinausgeht, zahlen Sie die Mehrkosten und die daraus folgenden Mehrkosten, etwa für Wartung, selbst. Lassen Sie sich die Mehrkosten vorab schriftlich bestätigen und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.
Belastungsgrenze und Befreiung
Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres, also auch für Arzneimittel, Heilmittel und Krankenhaus, sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Sammeln Sie alle Quittungen. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus und erstattet zu viel gezahlte Beträge. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu Hilfsmitteln befreit.
Leihweise oder Eigentum?
Viele Hilfsmittel, etwa Rollstühle, Pflegebetten oder Elektromobile, überlässt die Krankenkasse leihweise (§ 33 Abs. 5 SGB V). Sie bleiben Eigentum der Kasse oder des Vertragspartners, der für Wartung und Reparatur zuständig ist, und werden nach Rückgabe wieder eingesetzt. Individuell angefertigte Hilfsmittel wie Hörgeräte, Einlagen oder Prothesen gehen dagegen meist in Ihr Eigentum über. Instandsetzungen gehören auch dann zum Leistungsanspruch, sofern der Schaden nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückgeht.
Praxisbeispiele: Wer zahlt was?
Die folgenden Fallbeispiele sind typische Konstellationen; Namen und Details sind frei gewählt.
Beispiel 1: Nach der Hüft-Operation ohne Pflegegrad
Brigitte H., 74, kommt nach einer Hüft-Operation nach Hause und hat keinen Pflegegrad. Die Klinik verordnet über das Entlassmanagement einen Rollator, eine Toilettensitzerhöhung und einen Duschhocker. Alle drei sind Hilfsmittel der Krankenkasse; einen Pflegegrad braucht sie dafür nicht. Ihre Zuzahlung beträgt je Hilfsmittel zwischen 5 und 10 Euro. Wie Angehörige das Entlassmanagement nutzen, erklärt unser Beitrag Entlassmanagement: So setzen Angehörige ihre Rechte durch.
Beispiel 2: Pflegegrad 3 mit Inkontinenz
Werner B., 83, hat Pflegegrad 3 und wird von seiner Frau gepflegt. Inkontinenzvorlagen bekommt er auf Rezept über einen Vertragspartner seiner Krankenkasse, seine Zuzahlung liegt bei höchstens 10 Euro im Monat. Handschuhe, Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen laufen dagegen über die Pflegekasse und die monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro. Beide Leistungen bestehen nebeneinander. Wie die Pauschale genutzt wird, zeigt unser Beitrag zu zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Beispiel 3: Badumbau oder Badewannenlifter?
Ernst W., 81, Pflegegrad 2, kann nicht mehr in die Badewanne steigen. Kurzfristig verordnet der Hausarzt einen Badewannenlifter, den die Krankenkasse leihweise stellt. Langfristig entscheidet sich die Familie für den Umbau zur bodengleichen Dusche und beantragt dafür bei der Pflegekasse den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro; einen Duschhocker verordnet der Arzt zusätzlich. Wie der Umbau abläuft, zeigt Badewanne zur Dusche umbauen.
Beispiel 4: Elektrorollstuhl nach Ablehnung
Klaus S., 68, hat Multiple Sklerose. Die Krankenkasse lehnt einen Elektrorollstuhl zunächst ab, weil ein manueller Rollstuhl genüge. Mit einem ausführlichen neurologischen Befund zu Armkraft und Fatigue legt er fristgerecht Widerspruch ein. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes wird der Elektrorollstuhl leihweise bewilligt; er zahlt 10 Euro zu. Welche Leistungen bei MS außerdem infrage kommen, erklärt Pflegegrad bei Multipler Sklerose.
Ablehnung erhalten? So legen Sie Widerspruch ein
- Bescheid prüfen: Achten Sie auf die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung. Häufige Gründe sind eine fehlende Begründung der Erforderlichkeit, der Verweis auf ein günstigeres Modell oder die Einordnung als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
- Frist wahren: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse eingehen. Die Begründung können Sie nachreichen.
- Begründung stärken: Bitten Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt um eine Stellungnahme, die konkret beschreibt, welche Alltagsfunktionen ohne das Hilfsmittel nicht möglich sind. Fordern Sie ein vorhandenes MD-Gutachten an.
- Unterstützung holen: Hilfe bieten Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD, die Unabhängige Patientenberatung und Pflegestützpunkte.
- Klage: Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
Hilfsmittel im Pflegeheim, im Urlaub und bei Umzug
Pflegeheim: Das Heim muss die übliche Ausstattung stellen, also etwa Pflegebetten und allgemeine Hilfsmittel. Hilfsmittel, die individuell auf eine Person zugeschnitten sind oder dem Behinderungsausgleich dienen, zum Beispiel ein angepasster Rollstuhl, eine Sitzschale oder Hörgeräte, zahlt weiterhin die Krankenkasse. Nach § 33 Abs. 1 SGB V hängt dieser Anspruch nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist.
Urlaub: Nehmen Sie vorhandene Hilfsmittel mit. Zusätzliche Hilfsmittel nur für den Urlaub zahlt die Kasse in der Regel nicht.
Umzug: Eigene und geliehene Hilfsmittel nehmen Sie mit. Teilen Sie der Kasse die neue Adresse mit; bei Leihgeräten kann ein anderer Vertragspartner für die Wartung zuständig werden.
Private Krankenversicherung
Privatversicherte haben keinen Anspruch nach § 33 SGB V. Welche Hilfsmittel erstattet werden, richtet sich nach dem Tarif. Manche Tarife enthalten geschlossene Hilfsmittelkataloge, die nur die aufgeführten Produkte abdecken, andere offene Kataloge. Meist gehen Privatversicherte in Vorleistung und reichen die Rechnung ein. Holen Sie vor teuren Anschaffungen eine schriftliche Kostenzusage ein. Für Pflegehilfsmittel gilt bei der privaten Pflegepflichtversicherung dagegen im Wesentlichen dasselbe Leistungsniveau wie in der sozialen Pflegeversicherung.
Hilfsmittel und 24-Stunden-Betreuung
Hilfsmittel lösen körperliche Probleme, aber keine organisatorischen. Wer nicht mehr allein bleiben kann, etwa bei Demenz, oder rund um die Uhr Unterstützung braucht, benötigt zusätzlich Menschen, die da sind. Eine im Haushalt lebende, vermittelte Betreuungskraft nutzt die vorhandenen Hilfsmittel im Alltag: Sie hilft beim Transfer mit Rollator und Rollstuhl, legt Inkontinenzmaterial an und achtet darauf, dass Nachbestellungen rechtzeitig erfolgen. Medizinische Behandlungspflege, etwa das Legen eines Katheters oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2 als ärztlich verordnete Leistung, übernimmt ein ambulanter Pflegedienst über die Krankenkasse nach § 37 SGB V.
Was eine Betreuungskraft übernehmen darf, erklärt Was darf eine 24-Stunden-Pflegekraft?; wie Pflegedienst und Betreuung zusammenarbeiten, zeigt 24-Stunden-Pflege und ambulanten Pflegedienst kombinieren. Zur Finanzierung lassen sich unter anderem das Pflegegeld (347 bis 990 Euro im Monat ab Pflegegrad 2), der Entlastungsbetrag von 131 Euro und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro nutzen. Einen Überblick gibt 24-Stunden-Pflege finanzieren, speziell bei Demenz 24-Stunden-Pflege bei Demenz.
Häufig gestellte Fragen zu Hilfsmitteln der Krankenkasse
Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?
Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V) dienen der Behandlung, der Vorbeugung oder dem Ausgleich einer Behinderung und setzen keinen Pflegegrad voraus. Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 SGB XI) erleichtern die häusliche Pflege und setzen einen Pflegegrad voraus.
Brauche ich für Hilfsmittel der Krankenkasse ein Rezept?
In der Regel ja. Grundlage ist eine ärztliche Verordnung. Für bestimmte Hilfsmittel, die der Pflege dienen, kann auch die Empfehlung einer Pflegefachperson nach § 40 Abs. 6 SGB XI genügen.
Wie hoch ist die Zuzahlung für Hilfsmittel?
10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Für Verbrauchsprodukte wie Inkontinenzmaterial sind es höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an.
Zahlt die Krankenkasse einen Badewannenlifter?
Ja, wenn er ärztlich verordnet ist und die Person ohne ihn nicht sicher baden kann. Badewannenlifter gehören zu den Bade- und Duschhilfen der Produktgruppe 04 und werden häufig leihweise überlassen.
Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
Nein. Ein Treppenlift ist fest mit dem Gebäude verbunden und kein Hilfsmittel der Krankenkasse. Mit Pflegegrad kann ein Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden.
Bekomme ich ein Elektromobil von der Krankenkasse?
Möglich ist es, wenn das Elektromobil erforderlich ist, um sich im Nahbereich der Wohnung selbstständig zu versorgen, und die Person es sicher bedienen kann. Für Freizeitfahrten oder weite Strecken zahlt die Kasse nicht.
Ist ein Rollator ein Pflegehilfsmittel?
Nein. Der Rollator ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse (Produktgruppe 10 Gehhilfen) und wird auf ärztliche Verordnung übernommen. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Zahlt die Krankenkasse Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen?
Das ist möglich. Das Verzeichnis ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abschließend. Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist; rechnen Sie aber mit einer genaueren Prüfung.
Wie lange hat die Krankenkasse Zeit für die Entscheidung?
In der Regel drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gelten nach dem Bundessozialgericht die Fristen des SGB IX.
Kann ich ein Hilfsmittel selbst kaufen und mir die Kosten erstatten lassen?
Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Leistung unaufschiebbar war oder die Kasse sie zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs. 3 SGB V). Warten Sie im Regelfall die Entscheidung ab, bevor Sie kaufen.
Bekomme ich im Pflegeheim noch Hilfsmittel von der Krankenkasse?
Ja, für individuell benötigte Hilfsmittel wie einen angepassten Rollstuhl oder Hörgeräte. Die allgemeine Ausstattung, etwa Pflegebetten, muss das Heim stellen.
Werden Hörgeräte komplett bezahlt?
Die Krankenkasse zahlt einen Festbetrag. Akustiker mit Kassenvertrag müssen mindestens eine geeignete Versorgung ohne Aufpreis anbieten; Sie zahlen dann nur 10 Euro je Gerät. Höherwertige Geräte kosten Aufpreis.
Fazit
Die wichtigste Frage bei jedem Hilfsmittel der Krankenkasse lautet: Wozu dient es? Geht es um Behandlung oder den Ausgleich einer Behinderung, ist die Krankenkasse zuständig, unabhängig vom Pflegegrad und auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Geht es um die Erleichterung der Pflege zu Hause, ist es die Pflegekasse. Die Zuzahlungen sind begrenzt, Kinder zahlen nichts, und gegen Ablehnungen lohnt sich ein gut begründeter Widerspruch. Reichen Hilfsmittel allein nicht mehr aus, kann eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause eine würdevolle Alternative zum Pflegeheim sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel
- § 13 SGB V – Kostenerstattung und Entscheidungsfristen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis
- Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlungsregelungen der GKV
- Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R (Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich)
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur für 24-Stunden-Betreuung. Stand: September 2026
