24-Stunden-Pflege finanzieren: Pflegegeld, Entlastungsbetrag & Verhinderungspflege clever kombinieren

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Inhaltsübersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Der teuerste Denkfehler: Die Pflegesachleistung senkt nicht die Kosten Ihrer Betreuungskraft. Sie fließt an einen zugelassenen Pflegedienst und deckt dessen Leistungen – nicht die häusliche Betreuung.
  • Für die Betreuungskraft direkt nutzbar ist vor allem das Pflegegeld: 347 bis 990 Euro monatlich, frei verwendbar und ohne Nachweispflicht.
  • Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch fließen nur an nach Landesrecht anerkannte Anbieter – zusammen bis zu 730 Euro monatlich bei Pflegegrad 3.
  • Die Steuerermäßigung wird regelmäßig vergessen: § 35a EStG bringt bis zu 4.000 Euro jährlich, also rund 333 Euro monatlich.
  • Behandlungspflege trägt die Krankenkasse nach § 37 SGB V und kürzt das Pflegegeld nicht – der wirtschaftlich wichtigste Hebel überhaupt.
  • Wer nur Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungseinsatz nachweisen. Ohne Nachweis kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.

Die entscheidende Vorfrage: Welcher Topf zahlt wofür?

Bevor Sie rechnen, brauchen Sie eine saubere Trennung. Denn nicht jede Leistung der Pflegeversicherung lässt sich für eine im Haushalt lebende Betreuungskraft einsetzen – und genau hier entstehen die kostspieligsten Fehlplanungen.

Leistung Betrag 2026 Für die Betreuungskraft nutzbar?
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) 347 – 990 € / Monat Ja – frei verwendbar, ohne Nachweis
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) 796 – 2.299 € / Monat Nein – nur über zugelassene Pflegedienste
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) 131 € / Monat Nur über anerkannte Anbieter
Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI) bis 40 % der ungenutzten Sachleistung Nur über anerkannte Anbieter
Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) 3.539 € / Jahr Ja, für Vertretung und Entlastung
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) 42 € / Monat Sachwert, keine Barleistung
Behandlungspflege (§ 37 SGB V) je nach Verordnung Krankenkasse – kürzt das Pflegegeld nicht

Der Kern der Sache: Wenn Sie einen Pflegedienst für Grundpflege einsetzen, rechnet dieser seine Leistungen über die Pflegesachleistung ab. Das Geld fließt an den Dienst – nicht an Sie. Ihre Betreuungskraft wird davon nicht günstiger. Was sich ändert: Ihr Pflegegeld sinkt anteilig, weil die Kombinationsleistung greift.

Diese Unterscheidung entscheidet über mehrere hundert Euro monatlich – und wird in vielen Rechnungen übersehen. Eine vollständige Leistungsübersicht bietet der Ratgeber Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Die Kombinationsleistung: Was wirklich passiert

Nach § 38 SGB XI lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig kombinieren. Wird X Prozent der Sachleistung genutzt, bleiben (100 − X) Prozent des Pflegegeldes.

Beispiel Pflegegrad 4: Ein Pflegedienst rechnet 930 Euro ab – das sind 50 Prozent der Sachleistung von 1.859 Euro. Es bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes, also 400 Euro statt 800 Euro.

Was das für Ihre Kalkulation bedeutet:

  • Die 930 Euro decken die Leistungen des Pflegedienstes – sie stehen Ihnen nicht zur freien Verfügung.
  • Für die Betreuungskraft bleiben 400 Euro Pflegegeld statt 800 Euro.
  • Der Pflegedienst kostet Sie also faktisch nichts extra, aber er halbiert Ihr Pflegegeld.

Die Ausnahme, die alles verändert: Behandlungspflege nach § 37 SGB V – Injektionen, Wundversorgung, Katheterversorgung, das Stellen von Medikamenten, medizinische Kompressionsstrümpfe – läuft über die Krankenkasse. Sie verbraucht keine Pflegesachleistung und kürzt das Pflegegeld nicht.

Praktische Konsequenz: Klären Sie mit dem Hausarzt, welche Leistungen verordnungsfähig sind, bevor Sie einen Pflegedienst über die Sachleistung buchen. Wer den Dienst ausschließlich für Behandlungspflege einsetzt, behält das volle Pflegegeld. Details: Behandlungspflege und Kombinationsleistung.

Hinweis zur Bindung: Die gewählte Aufteilung bindet für sechs Monate. Prüfen Sie deshalb vor der Festlegung, wie sich der Bedarf voraussichtlich entwickelt.

Pflegegeld: das Fundament

Das Pflegegeld ist die einzige Leistung, die ohne Zweckbindung und ohne Nachweispflicht auf das Konto fließt. Ab Pflegegrad 2 beträgt es 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

Ein wichtiger Sonderfall bei Pflegegrad 1: Hier darf der Entlastungsbetrag ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eingesetzt werden – etwa Hilfe beim Duschen oder beim Essen. Das ist keine Pflegesachleistung, sondern eine erweiterte Verwendung des Entlastungsbetrags. Viele Familien übersehen diese Regel.

Zur Einordnung: Bei einer Betreuungspauschale von 2.400 bis 3.900 Euro deckt das Pflegegeld je nach Pflegegrad zwischen 10 und 28 Prozent. Es ist ein Baustein, keine Lösung.

Die Beratungspflicht nicht vergessen

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen – seit dem 1. Januar 2026 einheitlich halbjährlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Die frühere vierteljährliche Pflicht bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen.

Der Einsatz ist kostenlos und wird von einem Pflegedienst oder einer Beratungsstelle durchgeführt. Ohne Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen – ein vermeidbarer Verlust, der jedes Jahr Familien trifft.

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch: die Anerkennungsfrage

Beide Leistungen sind zweckgebunden und fließen nur an nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine privat beauftragte Betreuungskraft erfüllt das in der Regel nicht.

Entlastungsbetrag

131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5, also bis zu 1.572 Euro jährlich. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen; die Abrechnung erfolgt gegen Beleg oder per Abtretungserklärung direkt mit dem Anbieter. Nicht genutzte Beträge lassen sich ins Folgejahr übertragen und dort bis zum 30. Juni verwenden – danach verfallen sie.

Sinnvolle Verwendung bei laufender 24-Stunden-Betreuung: Tagespflege an einzelnen Tagen, Betreuungsgruppen, anerkannte Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Dienste. Das entlastet zusätzlich die Betreuungskraft und schafft soziale Anregung. Siehe Entlastungsbetrag beantragen.

Umwandlungsanspruch

Dieser Hebel fehlt in fast jeder Finanzierungsplanung. Wird die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft – bei einer 24-Stunden-Betreuung ist das der Regelfall –, lassen sich bis zu 40 Prozent des ungenutzten Betrags in anerkannte Alltagsangebote umwandeln:

Pflegegrad Pflegesachleistung Umwandelbar (40 %) Zusammen mit Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 796 € bis 318 € bis 449 €
Pflegegrad 3 1.497 € bis 599 € bis 730 €
Pflegegrad 4 1.859 € bis 744 € bis 875 €
Pflegegrad 5 2.299 € bis 920 € bis 1.051 €

Die Bedingungen: Die Umwandlung mindert das Pflegegeld anteilig, und das Geld fließt ausschließlich an anerkannte Anbieter. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, welche Angebote vor Ort verfügbar sind – Ihre Pflegekasse führt entsprechende Listen.

Der Gemeinsame Jahresbetrag: Vertretung finanzieren

Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Budget von 3.539 Euro jährlich nach § 42a SGB XI zusammengeführt – frei aufteilbar, ohne Umwidmungsregeln. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen; der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort.

Für die 24-Stunden-Betreuung besonders relevant:

  • Verhinderungspflege bis zu acht Wochen jährlich, wenn die private Pflegeperson verhindert ist
  • Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen
  • Übernehmen nahe Angehörige die Vertretung, erstattet die Kasse das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes
  • Neu ab 2026: Die rückwirkende Erstattung ist auf das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr begrenzt – reichen Sie Belege zeitnah ein

Details: Verhinderungspflege 2026 und Was passiert bei Krankheit oder Urlaub.

Der vergessene Hebel: Steuerermäßigung

In vielen Finanzierungsplanungen fehlt die größte Einzelposition nach dem Pflegegeld.

§ 35a EStG: 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung jährlich – also rund 333 Euro monatlich. Wichtig: Das sind 4.000 Euro weniger Steuer, nicht ein absetzbarer Betrag.

  • Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an
  • Bei zusammen lebenden Ehegatten wird der Höchstbetrag nur einmal je Haushalt gewährt
  • Der Betrag wirkt erst mit dem Steuerbescheid, nicht monatlich – planen Sie die Liquidität entsprechend

§ 33 EStG als Alternative: Abzug als außergewöhnliche Belastung oberhalb der zumutbaren Belastung. Beide Wege schließen sich für dieselben Aufwendungen aus; erhaltenes Pflegegeld mindert dabei die abzugsfähigen Aufwendungen. Lassen Sie die günstigere Variante durchrechnen.

Zum Pflege-Pauschbetrag § 33b EStG: 600, 1.100 oder 1.800 Euro – aber nur bei persönlicher und unentgeltlicher Pflege. Wer eine Betreuungskraft bezahlt, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht. Details: 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen und Pflegepauschbetrag.

Weitere Bausteine

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich für alle Pflegegrade – Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel. Kein Eigenanteil. Siehe zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
  • Tages- und Nachtpflege: 721 bis 2.085 Euro monatlich – additiv, kürzt weder Pflegegeld noch Sachleistung. Einer der am häufigsten ungenutzten Ansprüche.
  • Wohngruppenzuschlag: 224 Euro monatlich bei ambulant betreuten Wohngruppen, ebenfalls eigenständig.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis zu 16.720 Euro. Nicht einmalig im Leben – verändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist ein erneuter Zuschuss möglich. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe genehmigt sein. Siehe wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
  • Pflegezusatzversicherung: falls vorhanden, unbedingt prüfen – viele Tarife zahlen bei höheren Pflegegraden dreistellige Monatsbeträge.
  • Hilfe zur Pflege nach SGB XII: Geschützt bleiben 10.000 Euro Barvermögen je Person und ein angemessenes selbstbewohntes Haus; Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen herangezogen. Wichtig: Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gezahlt. Siehe Kostenübernahme durch das Sozialamt.

Vier Fallbeispiele – korrekt gerechnet

Alle Beispiele sind anonymisiert und in den Details verändert. Die Betreuungspauschalen enthalten Verpflegung und Nebenkosten.

Fall 1: Pflegegrad 3, kein Pflegedienst

82-jährige Frau mit mittelschwerer Demenz, allein lebend. Die Tochter wohnt 200 Kilometer entfernt. Eine Betreuungskraft lebt im Haushalt; ein Pflegedienst wird nicht benötigt.

Position Betrag / Monat
Betreuungspauschale inklusive Nebenkosten – 3.050 €
Pflegegeld Pflegegrad 3 in voller Höhe + 599 €
Steuerermäßigung § 35a EStG + ca. 333 €
Gemeinsamer Jahresbetrag, anteilig + bis zu 295 €
Eigenanteil ca. 1.823 – 2.118 €

Zusätzlich, aber getrennt zu betrachten: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro finanziert zwei Nachmittage in einer anerkannten Betreuungsgruppe. Er senkt nicht die Kosten der Betreuungskraft, sondern kauft eine zusätzliche Leistung – Entlastung der Kraft und soziale Anregung. Genau so sollte man ihn einplanen.

Fall 2: Pflegegrad 4, Pflegedienst für Grundpflege

Ehepaar Anfang 70. Der Mann ist nach einem Schlaganfall auf den Rollstuhl angewiesen. Ein Pflegedienst kommt morgens und abends für Körperpflege und Transfer und rechnet 930 Euro ab – das sind 50 Prozent der Sachleistung.

Position Betrag / Monat
Betreuungspauschale inklusive Nebenkosten – 2.850 €
Ambulanter Pflegedienst durch Sachleistung gedeckt
Anteiliges Pflegegeld (50 % von 800 €) + 400 €
Steuerermäßigung § 35a EStG + ca. 333 €
Eigenanteil für die Betreuung ca. 2.117 €

Die richtige Lesart: Die 930 Euro Sachleistung stehen der Familie nicht zur Verfügung – sie decken die Leistungen des Pflegedienstes. Der Dienst kostet also nichts extra, halbiert aber das Pflegegeld. Rechnet man die 930 Euro fälschlich als Deckungsbeitrag ein, erscheint der Eigenanteil um genau diesen Betrag zu niedrig.

Was zu prüfen wäre: Ließe sich ein Teil der Leistungen als Behandlungspflege verordnen – etwa Kompressionsversorgung –, liefe dieser Anteil über die Krankenkasse und das Pflegegeld bliebe ungekürzt. Siehe 24-Stunden-Pflege für 2 Personen.

Fall 3: Pflegegrad 2, nächtliche Unsicherheit

76-jähriger Mann mit Arthrose und beginnender Herzinsuffizienz, bereits gestürzt. Die Tochter ist alleinerziehend und berufstätig.

Position Betrag / Monat
Betreuungspauschale inklusive Nebenkosten – 2.650 €
Pflegegeld Pflegegrad 2 + 347 €
Steuerermäßigung § 35a EStG + ca. 333 €
Gemeinsamer Jahresbetrag, anteilig + bis zu 295 €
Eigenanteil ca. 1.675 – 1.970 €

Die ehrliche Einordnung: Bei Pflegegrad 2 ist der Eigenanteil im Verhältnis zur Leistung am höchsten, weil die Betreuungskosten pflegegradunabhängig sind. Prüfen Sie ernsthaft die Alternativen – stundenweise Betreuung, Tagespflege oder ein Pflegedienst reichen bei diesem Bedarf oft aus. Für reine Nachtsicherheit sind Hausnotruf und Sensortechnik ein Bruchteil der Kosten. Siehe 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 2.

Für die Tochter relevant: Bei akutem Pflegebedarf steht das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person zur Verfügung.

Fall 4: Pflegegrad 5 mit hohem medizinischem Bedarf

89-jährige Frau mit fortgeschrittener neurologischer Erkrankung, vollständig auf Hilfe angewiesen. Ein Pflegedienst kommt mehrfach täglich für Behandlungspflege; eine Pflegezusatzversicherung zahlt 300 Euro monatlich.

Position Betrag / Monat
Betreuungspauschale inklusive Nebenkosten – 3.650 €
Behandlungspflege durch den Pflegedienst über die Krankenkasse
Pflegegeld Pflegegrad 5 in voller Höhe + 990 €
Steuerermäßigung § 35a EStG + ca. 333 €
Pflegezusatzversicherung + 300 €
Gemeinsamer Jahresbetrag, anteilig + bis zu 295 €
Eigenanteil ca. 1.732 – 2.027 €

Der entscheidende Unterschied zu Fall 2: Weil der Pflegedienst ausschließlich Behandlungspflege erbringt, läuft das über die Krankenkasse – die Pflegesachleistung bleibt unangetastet und das Pflegegeld ungekürzt. Das sind bei Pflegegrad 5 bis zu 990 Euro Unterschied gegenüber einer Konstellation mit voller Sachleistungsnutzung.

Die Grenze im Blick behalten: Bei mehrfachem nächtlichem Hilfebedarf trägt eine Kraft nicht mehr; zwei Kräfte gleichzeitig kosten 5.200 bis 7.500 Euro. Siehe 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 5.

Fünf Rechenfehler, die teuer werden

1. Pflegesachleistung als Deckungsbeitrag einplanen

Der häufigste und teuerste Fehler. Die Sachleistung fließt an den Pflegedienst, nicht an Sie. Sie senkt die Kosten Ihrer Betreuungskraft um keinen Euro – kürzt aber Ihr Pflegegeld.

2. Alle Höchstbeträge addieren

Pflegegeld plus volle Sachleistung gibt es nicht. Der kombinierte Wert überschreitet nie den Sachleistungshöchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades.

3. Behandlungspflege der Pflegekasse zuordnen

Wer glaubt, Injektionen und Wundversorgung würden das Pflegegeld aufzehren, rechnet die häusliche Versorgung künstlich teuer. Diese Leistungen trägt die Krankenkasse.

4. Die Steuerermäßigung vergessen

Bis zu 333 Euro monatlich – nach dem Pflegegeld der größte Einzelposten. Voraussetzung: Rechnung und Überweisung.

5. Den Beratungseinsatz versäumen

Wer nur Pflegegeld bezieht und den halbjährlichen Nachweis nicht erbringt, riskiert eine Kürzung. Der Termin ist kostenlos und in zwanzig Minuten erledigt.

Die richtige Reihenfolge beim Beantragen

  1. Pflegegrad sichern oder Höherstufung prüfen. Leistungen fließen ab dem Monat der Antragstellung. Wichtig: Die Pflegekasse muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden – sonst werden 70 Euro je begonnener Woche fällig (§ 18c SGB XI), seit 2026 automatisch. Siehe Pflegegrad beantragen und Höherstufung beantragen.
  2. Behandlungspflege ärztlich verordnen lassen. Vor jeder Entscheidung über die Kombinationsleistung klären, was über die Krankenkasse läuft.
  3. Anspruchsübersicht schriftlich anfordern – insbesondere den Restbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags und den bereits genutzten Entlastungsbetrag.
  4. Anerkannte Anbieter in der Region erfragen, damit Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch tatsächlich fließen können.
  5. Kombination festlegen – und daran denken, dass die Aufteilung sechs Monate bindet.
  6. Umbauzuschuss vor Auftragsvergabe beantragen, falls Anpassungen anstehen.
  7. Steuerliche Behandlung klären und alle Rechnungen sammeln – ohne Beleg und Überweisung keine Ermäßigung.

Unabhängige Beratung: Die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege listet nicht-kommerzielle Angebote nach Postleitzahl. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät kostenfrei und anonym. Zusätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Alle Beträge nach der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums 2026.

Wenn der Eigenanteil nicht tragbar ist

Die Pflegeversicherung ist als Teilabsicherung konzipiert, nicht als Vollversicherung. Ein Eigenanteil von 1.700 bis 2.700 Euro monatlich ist der Regelfall – das offen zu benennen gehört zu einer ehrlichen Beratung.

Was zuerst zu prüfen ist:

  • Alle Leistungen tatsächlich ausschöpfen. Zwischen „nur Pflegegeld“ und „alles genutzt“ liegen mehrere hundert Euro monatlich.
  • Höherstufung prüfen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.
  • Bestehende Pflegezusatzversicherung auf Leistungsansprüche durchsehen.
  • Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen – sofort, denn Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gezahlt.
  • Günstigere Versorgungsform prüfen: ambulanter Pflegedienst, Tagespflege, ambulant betreute Wohngemeinschaft oder vollstationäre Pflege.

Zu Kreditlösungen und Immobilienverrentung: Pflegekredite und Umkehrhypotheken werden gelegentlich als Ausweg genannt. Beide sind mit erheblichen langfristigen Kosten verbunden und sollten nur nach unabhängiger Beratung – etwa bei einer Verbraucherzentrale – in Betracht gezogen werden, nicht auf Empfehlung eines Anbieters.

Fazit

Die Finanzierung der 24-Stunden-Pflege ist keine Addition, sondern eine Konstruktion. Drei Punkte entscheiden:

  • Trennen Sie sauber, welcher Topf wofür zahlt. Nur das Pflegegeld fließt frei verfügbar; die Pflegesachleistung deckt Pflegedienstleistungen, nicht Ihre Betreuungskraft.
  • Klären Sie die Behandlungspflege zuerst. Was über die Krankenkasse läuft, kürzt das Pflegegeld nicht – bei höheren Pflegegraden macht das mehrere hundert Euro monatlich aus.
  • Vergessen Sie die Steuerermäßigung nicht. Bis zu 4.000 Euro jährlich sind nach dem Pflegegeld der zweitgrößte Posten – und werden regelmäßig übersehen.

Und noch ein praktischer Rat: Lassen Sie sich die Berechnung Ihrer Pflegekasse schriftlich erläutern. Ein erheblicher Teil der Bescheide enthält Fehler, und der Widerspruch ist kostenfrei.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Pflegesachleistung für meine Betreuungskraft nutzen?

Nein. Die Pflegesachleistung setzt einen nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst mit Versorgungsvertrag voraus. Sie wird direkt mit diesem abgerechnet und senkt nicht die Kosten einer privat organisierten Betreuungskraft. Für diese steht das frei verwendbare Pflegegeld zur Verfügung.

Kann ich das Pflegegeld direkt an die Betreuungskraft weiterleiten?

Ja. Das Pflegegeld wird auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt und ist frei verwendbar – ohne Nachweispflicht gegenüber der Kasse. Voraussetzung ist ein wirksamer Vertrag mit der Betreuungskraft oder dem Vermittler. Im Entsendemodell übernimmt der Dienstleister die Abwicklung.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung genau?

Nach § 38 SGB XI mindert der genutzte Prozentsatz der Pflegesachleistung das Pflegegeld anteilig: Werden 50 Prozent der Sachleistung verbraucht, bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes. Der kombinierte Wert übersteigt nie den Sachleistungshöchstbetrag des Pflegegrades. Die gewählte Aufteilung bindet für sechs Monate.

Wird Behandlungspflege auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V – Injektionen, Wundversorgung, Katheterversorgung, das Stellen von Medikamenten – wird von der Krankenkasse getragen und mindert weder Pflegesachleistung noch Pflegegeld. Das ist der wirtschaftlich wichtigste Unterschied in der gesamten Kalkulation.

Darf ich den Entlastungsbetrag für die Betreuungskraft verwenden?

Nur, wenn diese über einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter tätig ist. Eine privat beauftragte Kraft erfüllt das in der Regel nicht. Nutzen Sie den Betrag stattdessen für Tagespflege, anerkannte Betreuungsgruppen oder zertifizierte haushaltsnahe Dienste – das entlastet zusätzlich die Betreuungskraft.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Wird die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, lassen sich bis zu 40 Prozent des ungenutzten Betrags in anerkannte Alltagsangebote umwandeln – bei Pflegegrad 3 rechnerisch bis zu 599 Euro monatlich zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Die Umwandlung mindert das Pflegegeld anteilig und setzt ebenfalls einen anerkannten Anbieter voraus.

Was passiert mit den Leistungen, wenn die Betreuungskraft ausfällt?

Dann greift die Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro jährlich. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Übernehmen nahe Angehörige die Vertretung, erstattet die Kasse das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes. Melden Sie den Bedarf frühzeitig und reichen Sie Belege zeitnah ein.

Muss ich Steuern auf das Pflegegeld zahlen?

Nein, das Pflegegeld ist steuerfrei und zählt nicht zum zu versteuernden Einkommen. Machen Sie Pflegekosten allerdings als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend, mindert erhaltenes Pflegegeld die abzugsfähigen Aufwendungen – es wird also gegengerechnet.

Wird Pflegegeld beim Bürgergeld oder bei der Grundsicherung angerechnet?

Pflegegeld ist eine zweckbestimmte Leistung und bleibt bei der pflegebedürftigen Person unberücksichtigt. Auch bei einer Pflegeperson, die es weitergeleitet erhält, gelten Privilegierungen. Da die Regelungen im Einzelfall komplex sind, lassen Sie sich vom zuständigen Leistungsträger oder einer unabhängigen Beratungsstelle schriftlich bestätigen, wie in Ihrer Konstellation gerechnet wird.

Wie viel Steuerermäßigung bringt § 35a EStG?

20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung jährlich – also rund 333 Euro monatlich. Das sind 4.000 Euro weniger Steuer, nicht ein absetzbarer Betrag. Voraussetzung sind Rechnung und Überweisung; Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Bei zusammen lebenden Ehegatten wird der Höchstbetrag nur einmal je Haushalt gewährt.

Muss ich Beratungseinsätze nachweisen?

Ja, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt einheitlich ein halbjährlicher Nachweis für die Pflegegrade 2 bis 5. Der Einsatz ist kostenlos und wird von einem Pflegedienst oder einer Beratungsstelle durchgeführt. Ohne Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.

Was gilt bei Pflegegrad 1?

Es gibt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Nutzbar sind der Entlastungsbetrag von 131 Euro, die Pflegehilfsmittelpauschale von 42 Euro und der Wohnumfeldzuschuss. Eine Besonderheit: Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Hilfe beim Duschen eingesetzt werden.

Was passiert bei einer Höherstufung des Pflegegrades?

Die höheren Leistungen fließen ab dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Sie müssen die neuen Beträge nicht separat beantragen; die Pflegekasse passt die Zahlungen an. Beantragen Sie die Höherstufung deshalb frühzeitig und führen Sie vorher ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch.

Lohnt sich eine Pflegezusatzversicherung noch, wenn bereits ein Pflegegrad vorliegt?

In der Regel nicht. Die meisten Versicherer lehnen einen Abschluss nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab oder schließen den bestehenden Pflegegrad aus. Prüfen Sie stattdessen, ob eine bereits bestehende Police Leistungen vorsieht – das wird häufig übersehen.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • §§ 7a, 18c, 36, 37, 38, 40, 41, 42a, 45a, 45b, 72 SGB XI; § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungseinsätze
  • § 37 SGB V – häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege
  • §§ 33, 33b, 35a EStG; §§ 61 ff., 90 SGB XII
  • §§ 3, 4, 5 ArbZG; § 1 MiLoG; §§ 618, 619 BGB
  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
  • Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2023

Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PflegeHeimat24 erstellt und zuletzt im September 2026 auf Aktualität geprüft. Alle Rechts- und Leistungsangaben entsprechen dem Rechtsstand September 2026. Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Die Rechenbeispiele sind Modellrechnungen; verbindliche Auskunft zu Ihren Leistungsansprüchen erteilt Ihre Pflegekasse. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung.

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