„42 Euro im Monat, einfach aufs Konto“ – so oder so ähnlich wird die Leistung für Pflegehilfsmittel im Netz gern beschrieben. Ganz so einfach ist es nicht. Eine frei verfügbare Geldleistung wie das Pflegegeld sind die 42 Euro nicht. Trotzdem können Sie die Pflegehilfsmittel selbst kaufen, etwa im Drogeriemarkt, in der Apotheke oder online, und sich die Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen. Genau das meinen die meisten, die nach Pflegehilfsmittel auszahlen lassen suchen.
Der Unterschied zwischen „Auszahlung“ und „Kostenerstattung“ klingt nach Behördendeutsch, hat aber praktische Folgen: Er entscheidet darüber, welche Produkte Sie kaufen dürfen, welche Belege Sie brauchen, ob Sie vorher einen Antrag stellen müssen und was mit Beträgen über 42 Euro passiert. Viele Erstattungsanträge scheitern an genau diesen Punkten.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage nach § 40 SGB XI (Stand September 2026), zeigt den Ablauf der Kostenerstattung Schritt für Schritt, fasst zusammen, was AOK, Barmer, TK, DAK und andere Kassen selbst zu ihrem Verfahren angeben, und hilft Ihnen bei der Entscheidung zwischen Eigenkauf, Pflegebox und Apotheke.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine freie Barauszahlung: Die 42 Euro sind eine Höchstgrenze für Sachleistungen, kein Taschengeld. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Kostenerstattung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
- So funktioniert es: Antrag bei der Pflegekasse stellen, Produkte selbst kaufen, Belege einreichen, bis zu 42 Euro im Monat erstattet bekommen.
- Nur bestimmte Produkte: Erstattet werden Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmal-Bettschutzeinlagen sowie Hände- und Flächendesinfektion. Pflaster, Cremes, Wunddesinfektion oder Waschlappen gehören nicht dazu.
- Anspruch ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende, Mehrkosten über 42 Euro tragen Sie selbst.
- Kassen unterscheiden sich im Verfahren: Einige verlangen zuerst einen Antrag, manche erstatten nur bis zur Höhe ihrer Vertragspreise, einzelne AOKs zahlen nach Genehmigung eine monatliche Pauschale ohne laufende Belege.
- Reform in Planung: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die eigenständige 42-Euro-Leistung abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht; bis dahin gilt die heutige Rechtslage.
Auszahlung, Sachleistung oder Kostenerstattung: Was rechtlich dahintersteckt
Die Pflegeversicherung kennt zwei Arten von Leistungen: Geldleistungen, über die Sie frei verfügen (zum Beispiel das Pflegegeld), und Sachleistungen, bei denen die Pflegekasse eine konkrete Versorgung bezahlt. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gehören zur zweiten Gruppe. § 40 Abs. 2 SGB XI formuliert das so: Die Aufwendungen der Pflegekassen für diese Produkte dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen. Der Betrag ist also eine Obergrenze für Kosten, nicht ein Guthaben, das Ihnen zusteht.
Im selben Absatz steht aber auch der entscheidende zweite Satz: Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. Sie dürfen die Produkte also selbst beschaffen und die Kosten zurückfordern. Rechtlich bleibt es dabei eine zweckgebundene Leistung: Erstattet wird nur, was Sie nachweislich für anerkannte Pflegehilfsmittel ausgegeben haben, höchstens 42 Euro im Monat.
| Begriff | Was er bedeutet | Gilt für die 42 Euro? |
|---|---|---|
| Barauszahlung / Geldleistung | Geld zur freien Verfügung, ohne Nachweis der Verwendung | Nein |
| Sachleistung | Ein Vertragspartner (z. B. Pflegebox-Anbieter, Apotheke) liefert und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab | Ja, der Regelweg |
| Kostenerstattung | Sie kaufen selbst, reichen Belege ein und erhalten das Geld zurück | Ja, ausdrücklich im Gesetz vorgesehen |
Von 60 über 40 auf 42 Euro: die Entwicklung des Betrags
Wer ältere Ratgeber liest, stößt auf unterschiedliche Beträge. Während der Corona-Pandemie war die Grenze vorübergehend auf 60 Euro angehoben. Ab 2022 galten wieder 40 Euro, seit 1. Januar 2025 sind es 42 Euro. Für 2026 hat sich der Betrag nicht verändert. Angaben mit 40 Euro sind daher veraltet.
Wer Anspruch hat
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden. Dazu zählen auch betreutes Wohnen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und die Versorgung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft. In einem vollstationären Pflegeheim besteht der Anspruch nicht, weil die Einrichtung diese Produkte selbst stellen muss. Die Höhe hängt nicht vom Pflegegrad ab; warum das so ist und was sich je Pflegegrad dennoch unterscheidet, erklärt unser Ratgeber Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad.
Welche Produkte erstattet werden – und welche nicht
Der häufigste Grund für gekürzte Erstattungen sind Produkte, die gar keine Pflegehilfsmittel sind. Maßgeblich ist die Produktgruppe 54 des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes. Erstattungsfähig sind danach:
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Mundschutz bzw. medizinische Gesichtsmasken
- Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
Nicht über die 42 Euro erstattet werden dagegen Produkte, die zwar im Pflegealltag gebraucht werden, aber einer anderen Kategorie angehören oder als Artikel des täglichen Bedarfs gelten:
| Produkt | Warum nicht erstattungsfähig? | Möglicher anderer Weg |
|---|---|---|
| Inkontinenzvorlagen und -hosen | Hilfsmittel der Krankenversicherung | Ärztliche Verordnung, siehe Inkontinenzeinlagen auf Rezept |
| Waschbare Bettschutzeinlagen | Technisches Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 51) | Eigener Antrag bei der Pflegekasse, zusätzlich zu den 42 Euro |
| Wunddesinfektion, Pflaster, Verbandmaterial | Keine Pflegehilfsmittel | Bei ärztlicher Verordnung ggf. über die Krankenkasse |
| Hautschutz- und Pflegecremes, Waschlotionen | Körperpflegeprodukte des täglichen Bedarfs | Selbst zu tragen |
| Einmal-Waschlappen, Feuchttücher | Nicht in Produktgruppe 54 gelistet | Selbst zu tragen |
| Haushaltshandschuhe | Keine medizinischen Einmalhandschuhe | Selbst zu tragen |
Die DAK-Gesundheit weist auf ihrer Informationsseite zu Verbrauchshilfsmitteln ausdrücklich darauf hin, dass Wunddesinfektionsmittel, Pflaster und Körperpflegemittel ausgeschlossen sind. Eine Übersicht aller Produkte mit Richtpreisen finden Sie in unserer Pflegehilfsmittel-Liste, Details zu Mengen und Qualitätsmerkmalen im Beitrag zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Praxistipp für den Drogeriemarkt: Achten Sie bei Handschuhen auf die Bezeichnung als medizinische Einmalhandschuhe (Norm DIN EN 455) und bei Desinfektionsmitteln auf den ausgewiesenen Zweck „Händedesinfektion“ bzw. „Flächendesinfektion“. Eine Hilfsmittelnummer auf der Verpackung ist hilfreich, wird von vielen Kassen bei der Kostenerstattung aber nicht zwingend verlangt. Fragen Sie im Zweifel vorab bei Ihrer Pflegekasse nach.
So funktioniert die Kostenerstattung Schritt für Schritt
Der Ablauf ist bei allen Pflegekassen ähnlich. Unterschiede gibt es vor allem bei den Formularen und Einreichungswegen.
Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Bevor Sie die erste Quittung einreichen, sollte ein Antrag auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vorliegen. Die Techniker Krankenkasse etwa nennt den Antrag als Voraussetzung, den Versicherte online, per App oder per Post einreichen. Viele Kassen nutzen dafür den bundeseinheitlichen Antragsvordruck („Anlage 4“), den auch Apotheken und Pflegebox-Anbieter verwenden; ein formloser Antrag ist ebenfalls möglich. Geben Sie an, dass Sie die Produkte selbst beschaffen und die Kosten erstattet haben möchten.
Die Genehmigung gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel für einen längeren Zeitraum, ein neuer Antrag jeden Monat ist nicht nötig. Über den Antrag muss die Kasse innerhalb von drei Wochen entscheiden (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Wie Sie den Antrag allgemein stellen, erläutert unser Beitrag Pflegehilfsmittel beantragen.
Schritt 2: Passende Produkte kaufen
Kaufen Sie nur Produkte aus der oben genannten Liste. Bleiben Sie möglichst in der Nähe von 42 Euro pro Monat, aber nicht deutlich darüber: Mehrkosten erstattet die Kasse nicht, und ein Überschuss lässt sich auch nicht in einen anderen Monat verschieben. Ob Drogerie, Apotheke oder Online-Shop, spielt für den Anspruch keine Rolle. Die AOK-Pflegekasse nennt die Drogerie ausdrücklich als möglichen Einkaufsort.
Schritt 3: Belege vollständig sammeln
Ein Beleg sollte mindestens enthalten:
- Name und Anschrift des Geschäfts oder Online-Shops
- Kaufdatum
- eindeutige Produktbezeichnung (z. B. „Nitril-Einmalhandschuhe, 100 Stück“)
- Einzelpreis und Gesamtbetrag
Enthält ein Kassenbon auch andere Einkäufe, markieren Sie die Pflegehilfsmittel deutlich. Bei Online-Käufen reichen Sie die Rechnung ein, nicht nur die Bestellbestätigung. Da Thermopapier schnell verblasst, lohnt es sich, Kassenbons direkt nach dem Einkauf zu fotografieren oder zu scannen.
Schritt 4: Belege einreichen
Die meisten Kassen akzeptieren Belege per Post, im Online-Portal oder per App. Sammeln Sie die Belege am besten monatsweise, damit die Kasse jeden Monat einzeln der 42-Euro-Grenze zuordnen kann. Eine bundeseinheitliche Einreichungsfrist für Quittungen gibt es nicht; reichen Sie sie trotzdem zeitnah ein, spätestens innerhalb weniger Monate, und fragen Sie Ihre Kasse nach deren Praxis.
Schritt 5: Erstattung prüfen
Kontrollieren Sie, ob alle Positionen berücksichtigt wurden. Hat die Kasse Beträge gekürzt, erfahren Sie meist aus dem Schreiben, welche Produkte sie nicht anerkannt hat. Bei einer ablehnenden Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (mehr dazu weiter unten).
Rechenbeispiel: Was passiert oberhalb von 42 Euro?
| Monat | Ausgaben für anerkannte Produkte | Erstattung | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| März | 38,90 € | 38,90 € | 0,00 € |
| April | 55,40 € | 42,00 € | 13,40 € |
| Mai | 0,00 € (Vorrat aus April) | 0,00 € | – |
Das Beispiel zeigt die typische Falle: Wer im April einen Vorrat kauft, verliert 13,40 Euro, obwohl im Mai rechnerisch noch 42 Euro „frei“ gewesen wären. Ein Ausgleich zwischen den Monaten findet nicht statt. Verteilen Sie größere Einkäufe deshalb auf mehrere Monate.
Wie die großen Pflegekassen die Kostenerstattung handhaben
Die Rechtsgrundlage ist für alle gesetzlichen Pflegekassen gleich, das Verfahren nicht. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was die Kassen auf ihren eigenen Informationsseiten angeben (Stand September 2026). Verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer Kasse.
| Pflegekasse | Eigene Angaben zum Verfahren | Mehr bei PflegeHeimat |
|---|---|---|
| AOK | Selbst beschaffte Produkte, z. B. aus der Drogerie, werden gegen Belege bis 42 € im Monat erstattet. Einzelne AOKs, etwa die AOK Sachsen-Anhalt, zahlen nach Genehmigung eine monatliche Pauschale, ohne dass laufend Quittungen eingereicht werden müssen. | Pflegehilfsmittel bei der AOK |
| Barmer | Bezug über zugelassene Vertragspartner wie Apotheken und Sanitätshäuser oder Eigenkauf, etwa in der Drogerie, mit anschließender Kostenerstattung gegen Belege. | Pflegehilfsmittel bei der Barmer |
| TK | Antrag vorab über „Meine TK“, die TK-App oder per Post; bei privatem Kauf werden Quittungen eingereicht und bis zur Höchstgrenze erstattet. | TK-Pflegebox und Verbrauchshilfsmittel |
| DAK-Gesundheit | Versorgung über einen Vertragspartner aus dem „Hilfsmittellotsen“ oder Kostenerstattung beim Eigenkauf gegen Belege. | – |
| hkk | Kostenerstattung möglich, erstattet werden laut Kasse die jeweils vereinbarten Vertragspreise. | – |
| Knappschaft | Übernimmt ebenfalls bis zu 42 € monatlich; das konkrete Einreichungsverfahren erfragen Sie am besten direkt bei der Kasse. | – |
Zwei Punkte aus dieser Übersicht verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Deckelung auf Vertragspreise: Manche Kassen erstatten nicht jeden Ladenpreis, sondern höchstens den Preis, den sie mit ihren Vertragspartnern vereinbart haben. Wer teuer einkauft, erhält dann weniger als ausgegeben, auch wenn die 42 Euro nicht erreicht sind.
- Pauschalverfahren: Wo eine Kasse nach Genehmigung monatlich pauschal überweist, kommt das einer „Auszahlung“ am nächsten. Auch dann bleibt die Leistung aber zweckgebunden: Die Kasse kann Nachweise anfordern, und der Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen, etwa beim Umzug ins Pflegeheim.
Offizielle Informationen finden Sie auf den Seiten der AOK, der Barmer, der TK und der DAK-Gesundheit.
Eigenkauf, Pflegebox oder Apotheke: Was passt zu Ihnen?
Kostenerstattung ist nicht automatisch die bessere Wahl. Sie lohnt sich vor allem, wenn Sie bestimmte Produkte brauchen oder ohnehin regelmäßig einkaufen. Wer keinen Aufwand und keine Vorleistung möchte, fährt mit einem Vertragspartner meist besser.
| Kriterium | Kostenerstattung (Eigenkauf) | Pflegebox (Vertragspartner) | Apotheke mit Direktabrechnung |
|---|---|---|---|
| Vorleistung | ja, Sie zahlen zuerst | nein | nein |
| Produktauswahl | frei innerhalb der Produktgruppe 54 | Sortiment des Anbieters, meist anpassbar | Sortiment der Apotheke |
| Aufwand | Einkauf, Belege, Einreichung | einmalige Anmeldung | regelmäßiger Apothekenbesuch |
| Risiko | Kürzung bei falschen Produkten oder über Vertragspreisen | unpassende Standardzusammenstellung | nicht jede Apotheke rechnet direkt ab |
| Geeignet für | besondere Anforderungen (z. B. Latexallergie), unregelmäßigen Bedarf | gleichbleibenden Bedarf, eingeschränkte Mobilität | Beratungsbedarf, Einkauf mit Rezepten verbinden |
Worauf Sie bei der Auswahl und beim Wechsel eines Anbieters achten sollten, erklärt unser Ratgeber zur Pflegebox. Den Bezug über Apotheke oder Sanitätshaus vergleicht der Beitrag Pflegehilfsmittel in der Apotheke oder im Sanitätshaus.
Wichtig: Pro Monat steht der Betrag nur einmal zur Verfügung. Beziehen Sie eine Pflegebox im Wert von 42 Euro, können Sie im selben Monat keine zusätzlichen Quittungen einreichen. Ein Wechsel zwischen den Bezugswegen ist möglich, sollte aber mit der Pflegekasse und dem Anbieter abgestimmt werden, damit es nicht zu Doppelabrechnungen kommt.
Vorsicht bei unaufgeforderten Angeboten: Seit 1. Juli 2024 müssen Vertragspartner nach Angaben der Verbraucherzentrale sicherstellen, dass der Kontakt vom Versicherten ausgeht. Unterschreiben Sie an der Haustür oder am Telefon nichts, was Sie nicht bestellt haben.
Die häufigsten Fehler bei der Kostenerstattung
- Kein Antrag vorab: Belege werden eingereicht, bevor die Pflegekasse überhaupt einen Antrag auf Verbrauchshilfsmittel vorliegen hat. Das verzögert die Erstattung oder führt zur Rückfrage.
- Falsche Produkte: Cremes, Pflaster, Waschlappen oder Wunddesinfektion werden mitgekauft und später gestrichen.
- Vorratskäufe: Ein großer Einkauf in einem Monat übersteigt die 42 Euro, der Rest verfällt.
- Doppelte Versorgung: Pflegebox und Eigenkauf im selben Monat.
- Unklare Belege: Sammelbons ohne Markierung, verblasste Kassenzettel oder Bestellbestätigungen statt Rechnungen.
- Mehrere Pflegebedürftige, ein Beleg: Bei zwei Anspruchsberechtigten im Haushalt sollten die Einkäufe getrennt belegt und für jede Person separat eingereicht werden.
Sonderfälle: 24-Stunden-Betreuung, Paare, Krankenhaus und Heimumzug
Pflege durch eine Betreuungskraft im Haushalt
Eine 24-Stunden-Betreuung ist häusliche Pflege. Die Verbrauchshilfsmittel stehen deshalb in vollem Umfang zur Verfügung und dienen gerade auch dem Schutz der vermittelten Betreuungskraft bei der Körperpflege. In der Praxis ist die Kostenerstattung hier oft unkompliziert: Die Betreuungskraft kauft die benötigten Produkte beim Wocheneinkauf mit ein, die Familie reicht die Belege gesammelt ein. Welche Aufgaben eine Betreuungskraft übernehmen darf, erklärt unser Beitrag Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege.
Zwei Pflegebedürftige im Haushalt
Jede pflegebedürftige Person hat einen eigenen Anspruch. Ein Ehepaar mit zwei anerkannten Pflegegraden kann also zusammen bis zu 84 Euro im Monat nutzen, braucht aber zwei Anträge und getrennte Abrechnungen. Mehr zur Versorgung von Paaren lesen Sie unter 24-Stunden-Pflege für Ehepaare.
Krankenhaus, Kurzzeitpflege und Heimumzug
Während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Kurzzeitpflege versorgt die Einrichtung die pflegebedürftige Person; für diese Zeit entsteht zu Hause in der Regel kein Bedarf. Nach der Rückkehr läuft die Versorgung weiter. Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim, endet der Anspruch; informieren Sie die Kasse, damit keine Pauschale zu Unrecht weiterläuft. Was im Todesfall mit laufenden Leistungen und Pflegehilfsmitteln geschieht, erklärt unser Ratgeber Pflegegeld und Pflegehilfsmittel nach dem Tod.
Privat Pflegeversicherte
Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen erbringen. Da private Versicherer ohnehin überwiegend nach dem Kostenerstattungsprinzip arbeiten, ist das Einreichen von Rechnungen dort der übliche Weg. Einzelheiten zu Nachweisen und Fristen regelt Ihr Versicherer.
Praxisbeispiele: Wann sich der Eigenkauf lohnt
Die folgenden Konstellationen sind typische, frei gewählte Beispiele aus dem Pflegealltag.
Beispiel 1: Latexallergie
Frau Albers (83, Pflegegrad 2) reagiert allergisch auf Latex, ihre Tochter hilft täglich bei der Körperpflege. Eine Standardbox passte nicht zum Bedarf. Die Tochter hat bei der Pflegekasse Kostenerstattung beantragt und kauft nun monatlich latexfreie Nitrilhandschuhe und ein hautverträgliches Händedesinfektionsmittel. Die Belege reicht sie einmal im Monat über die App der Kasse ein. Die Hautschutzcreme, die sie zusätzlich kauft, zahlt die Familie selbst, weil sie kein Pflegehilfsmittel ist.
Beispiel 2: Betreuungskraft kauft mit ein
Herr Petersen (79, Pflegegrad 3) wird von einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft unterstützt, die Kinder leben in einer anderen Stadt. Die Betreuungskraft kauft Handschuhe, Einmal-Bettschutzeinlagen und Flächendesinfektion im Drogeriemarkt mit ein und legt die Bons in eine Mappe. Der Sohn scannt sie am Monatsende und reicht sie online ein. Weil die Einkäufe regelmäßig bei rund 40 Euro liegen, wird der Betrag fast vollständig genutzt. Wie sich eine Betreuung aus der Ferne organisieren lässt, zeigt unser Ratgeber 24-Stunden-Betreuung aus der Ferne organisieren.
Beispiel 3: Geringer Bedarf
Herr Yilmaz (72, Pflegegrad 1) braucht nur gelegentlich Handschuhe und Desinfektionsmittel. Statt einer Pflegebox, die ungenutzte Produkte liefern würde, kauft er bei Bedarf kleine Mengen und lässt sie sich erstatten. Er nutzt die 42 Euro damit nicht jeden Monat aus, vermeidet aber Vorräte, die er nicht verbraucht. Beträge, die er nicht abruft, verfallen, das nimmt er bewusst in Kauf.
Die 42 Euro im Zusammenspiel mit anderen Leistungen
Die Pflegehilfsmittel werden auf keine andere Leistung angerechnet. Sie stehen neben Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag zur Verfügung. Umgekehrt lassen sich andere Leistungen nicht dafür einsetzen, die 42-Euro-Grenze aufzustocken:
- Pflegegeld (ab Pflegegrad 2: 347, 599, 800 bzw. 990 Euro monatlich) ist frei verwendbar. Mehrkosten für Pflegehilfsmittel lassen sich daraus bezahlen, eine Erstattung durch die Kasse ist das aber nicht.
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen ambulanter Dienste bestimmt. Für den Kauf von Pflegehilfsmitteln kann er nicht verwendet werden.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf sind eigene Ansprüche und belasten die 42 Euro nicht. Einen Überblick gibt unser Beitrag technische Pflegehilfsmittel.
Selbst getragene Pflegekosten, etwa Mehrkosten über 42 Euro, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Erstattete Beträge sind naturgemäß nicht absetzbar. Einzelheiten erklärt unser Ratgeber Pflegekosten von der Steuer absetzen; für Ihren Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung. Wie sich alle Leistungen für die häusliche Versorgung bündeln lassen, zeigt der Beitrag Finanzierung der häuslichen Pflege.
Erstattung abgelehnt oder gekürzt: So reagieren Sie
Lehnt die Pflegekasse die Kostenerstattung ganz oder teilweise ab, prüfen Sie zuerst die Begründung. Oft lässt sich das Problem mit einem Telefonat oder einem nachgereichten Beleg lösen. Handelt es sich um einen förmlichen Bescheid, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Ein Widerspruch hat gute Aussichten, wenn die Kasse Produkte gestrichen hat, die tatsächlich zur Produktgruppe 54 gehören, oder wenn sie ohne Begründung weniger erstattet hat als die belegten Kosten bis 42 Euro. Wenig Aussicht besteht bei Produkten außerhalb der Produktgruppe oder bei Beträgen über der Höchstgrenze. Unterstützung erhalten Sie kostenlos bei der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse nach § 7a SGB XI, bei einem Pflegestützpunkt oder bei Sozialverbänden.
Ihre eingereichten Belege enthalten Gesundheitsdaten. Die Pflegekasse darf sie nur für die Leistungsgewährung verwenden; sie unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I.
Ausblick: Was die geplante Pflegereform für die 42 Euro bedeuten könnte
Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Er sieht vor, den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen. Die Kosten sollen künftig aus einem neuen Budget bestritten werden, das nach den bisher bekannten Plänen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stünde. Für Pflegegrad 1 würde die heutige Leistung damit wegfallen. Als Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
Bis Redaktionsschluss war der Entwurf nicht vom Bundeskabinett beschlossen. Ob und in welcher Form er Gesetz wird, ist offen. Bis dahin gilt: Der Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich besteht unverändert, einschließlich der Möglichkeit der Kostenerstattung. Den aktuellen Stand verfolgen wir im Ratgeber Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Leistungen.
Häufig gestellte Fragen zum Auszahlen der Pflegehilfsmittel-Pauschale
Kann ich mir die 42 Euro für Pflegehilfsmittel bar auszahlen lassen?
Nein, nicht als frei verfügbares Geld. Die 42 Euro sind eine monatliche Höchstgrenze für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Sie können die Produkte aber selbst kaufen und sich die Kosten bis zu dieser Grenze erstatten lassen; das sieht § 40 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich vor. Einzelne Kassen zahlen nach Genehmigung eine monatliche Pauschale, auch diese bleibt aber zweckgebunden.
Muss ich vorher einen Antrag stellen, bevor ich Belege einreiche?
In der Regel ja. Die Pflegekasse muss den Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel zunächst bewilligen. Viele Kassen nennen den Antrag ausdrücklich als Voraussetzung für die Kostenerstattung. Ein Antrag gilt für einen längeren Zeitraum; Sie müssen ihn nicht jeden Monat neu stellen.
Kann ich Pflegehilfsmittel bei dm, Rossmann oder im Online-Shop kaufen?
Ja. Der Einkaufsort spielt keine Rolle, solange Sie Produkte aus der Produktgruppe 54 kaufen, also medizinische Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmal-Bettschutzeinlagen sowie Hände- und Flächendesinfektion. Die AOK nennt die Drogerie ausdrücklich als möglichen Einkaufsort. Bewahren Sie den Beleg bzw. die Rechnung auf.
Welche Produkte werden nicht erstattet?
Nicht erstattet werden unter anderem Pflegecremes, Waschlotionen, Einmal-Waschlappen, Feuchttücher, Pflaster, Wunddesinfektionsmittel und Haushaltshandschuhe. Inkontinenzvorlagen gibt es auf ärztliche Verordnung über die Krankenkasse, waschbare Bettschutzeinlagen als eigenes technisches Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse.
Was passiert, wenn ich mehr als 42 Euro ausgebe?
Die Pflegekasse erstattet höchstens 42 Euro im Monat. Den Rest tragen Sie selbst. Ein Ausgleich mit Monaten, in denen Sie weniger ausgegeben haben, ist nicht möglich. Verteilen Sie größere Einkäufe deshalb möglichst auf mehrere Monate.
Kann ich nicht genutzte Beträge ansparen?
Nein. Der Anspruch gilt jeweils für einen Kalendermonat. Was in einem Monat nicht genutzt wird, verfällt und kann nicht in spätere Monate übertragen werden.
Erstattet die Kasse jeden Ladenpreis?
Nicht unbedingt. Grundsätzlich werden die belegten Kosten bis 42 Euro erstattet. Manche Kassen begrenzen die Erstattung aber auf die Preise, die sie mit ihren Vertragspartnern vereinbart haben. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, ob das bei Ihnen gilt, bevor Sie teurere Markenprodukte kaufen.
Kann ich eine Pflegebox beziehen und zusätzlich Quittungen einreichen?
Nicht im selben Monat über die 42 Euro hinaus. Der Höchstbetrag gilt unabhängig davon, über welchen Weg Sie die Produkte beziehen. Ein Wechsel zwischen Pflegebox und Kostenerstattung ist möglich, sollte aber mit der Kasse und dem Anbieter abgestimmt werden.
Gilt die Kostenerstattung auch bei einer 24-Stunden-Betreuung?
Ja. Die Betreuung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft ist häusliche Pflege. Die Betreuungskraft kann die Produkte beim Einkauf mitbesorgen; die Belege reicht die pflegebedürftige Person oder ein bevollmächtigter Angehöriger bei der Pflegekasse ein.
Bekommen zwei Pflegebedürftige im selben Haushalt zweimal 42 Euro?
Ja. Der Anspruch besteht pro pflegebedürftiger Person. Beide brauchen einen eigenen Antrag, und die Einkäufe sollten für jede Person getrennt belegt und eingereicht werden.
Wie lange dauert die Erstattung?
Das hängt von der Kasse und dem Einreichungsweg ab. Digitale Einreichungen über Portal oder App werden meist schneller bearbeitet als Briefe. Über den Antrag selbst muss die Pflegekasse nach § 40 Abs. 7 SGB XI innerhalb von drei Wochen entscheiden.
Fazit: Erstattung statt Auszahlung – mit etwas Planung lohnend
Pflegehilfsmittel auszahlen lassen im Sinne einer freien Geldleistung ist nicht möglich. Die Kostenerstattung ist aber ein gesetzlich vorgesehener, vollwertiger Weg, die 42 Euro zu nutzen. Die wichtigsten Punkte:
- Stellen Sie zuerst einen Antrag bei der Pflegekasse und geben Sie an, dass Sie selbst einkaufen möchten.
- Kaufen Sie nur Produkte der Produktgruppe 54 und bleiben Sie pro Monat bei höchstens 42 Euro.
- Sammeln Sie vollständige Belege monatsweise und reichen Sie sie zeitnah ein.
- Fragen Sie nach, ob Ihre Kasse auf Vertragspreise begrenzt oder ein Pauschalverfahren anbietet.
- Wägen Sie ehrlich ab: Bei gleichbleibendem Bedarf ist eine Pflegebox ohne Vorleistung oft bequemer.
Die 42 Euro sind ein kleiner, aber verlässlicher Baustein der häuslichen Versorgung. Wächst die Belastung im Pflegealltag, reicht er allein nicht. Dann lohnt der Blick auf das Gesamtpaket aus Pflegegeld, Entlastungsleistungen, Pflegedienst und bei Bedarf einer Betreuungskraft im Haushalt. Hinweise zu Warnzeichen der Überlastung gibt unser Ratgeber zum Pflege-Burnout; eine Übersicht über die 24-Stunden-Betreuung zu Hause finden Sie in unserem Ratgeber.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- § 35 SGB I – Sozialgeheimnis
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegehilfsmittel
- GKV-Spitzenverband: Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis
- Verbraucherzentrale: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- AOK: Pflegehilfsmittel
- Barmer: Pflegehilfsmittel
- Techniker Krankenkasse: Zuschuss für Verbrauchshilfsmittel
- DAK-Gesundheit: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft und entsprechen dem Stand September 2026. Die Verfahren der einzelnen Pflegekassen können sich ändern; maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse. Durch die geplante Pflegereform können sich auch die gesetzlichen Grundlagen ändern. Stand: September 2026
