24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen

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Inhaltsübersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Wege stehen zur Verfügung: § 35a EStG (bis 4.000 € Steuerermäßigung), § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag) und § 33a EStG (Unterhaltsabzug).
  • Zwei Formalitäten entscheiden über alles: ordentliche Rechnung und unbare Zahlung. Barzahlung kostet den kompletten Abzug – auch mit Quittung.
  • Der Höchstbetrag nach § 35a ist haushaltsbezogen. Ehegatten erhalten die 4.000 Euro gemeinsam nur einmal, nicht jeder für sich.
  • Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600, 1.100 oder 1.800 Euro – bei Pflegegrad 4 und 5 einheitlich 1.800 Euro. Eine höhere Stufe gibt es nicht.
  • Erstattungen mindern den Abzug. Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Zuschüsse werden gegengerechnet – absetzbar ist nur Ihr tatsächlicher Eigenanteil.
  • Steuervorteile wirken nur, wenn Steuer anfällt. Bei kleinen Renten bringt § 35a EStG nichts – dann kommen Angehörige über andere Wege zum Zug.

Die Grundfrage: Wer darf überhaupt absetzen?

Bevor es um Paragrafen geht, entscheidet eine einzige Frage über alles Weitere: Wer überweist das Geld – und in wessen Haushalt wird die Leistung erbracht?

Absetzen kann grundsätzlich nur, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen:

Konstellation Nutzbarer Weg Zu beachten
Die pflegebedürftige Person zahlt selbst § 35a EStG, ergänzend § 33 EStG Wirkt nur, wenn überhaupt Steuer anfällt
Angehöriger zahlt, Betreuung im eigenen Haushalt § 35a EStG in voller Höhe Höchstbetrag gilt je Haushalt, nicht je Person
Angehöriger zahlt, Betreuung im Haushalt der gepflegten Person § 35a EStG nur bei eigener Pflegetätigkeit; sonst § 33a EStG Die Pflegetätigkeit muss plausibel darlegbar sein

Der dritte Fall ist der häufigste und heikelste. Nach der Verwaltungsauffassung sind Betreuungsleistungen auch dann begünstigt, wenn sie im Haushalt der betreuten Person erbracht werden – aber nur, wenn der Steuerpflichtige diese Person tatsächlich pflegt und betreut. Wer ausschließlich die Rechnung bezahlt, geht bei § 35a EStG leer aus und muss auf den Unterhaltsabzug ausweichen.

Bevor Sie sich mit Steuergestaltung befassen: Die Leistungen der Pflegekasse kommen zuerst. Nur der verbleibende Eigenanteil ist steuerlich relevant. Siehe Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026 und 24-Stunden-Pflege finanzieren.

§ 35a EStG: der wichtigste Hebel

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist keine Minderung des Einkommens, sondern ein direkter Abzug von der festgesetzten Steuer. Sie wirkt dadurch deutlich stärker als ein Freibetrag gleicher Höhe.

Kategorie Ermäßigung Höchstbetrag je Jahr
Haushaltsnahe Beschäftigung im Minijob 20 % der Aufwendungen 510 € (bei 2.550 € Aufwand)
Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Aufwendungen 4.000 € (bei 20.000 € Aufwand)
Handwerkerleistungen, etwa barrierefreier Umbau 20 % der Arbeitskosten 1.200 € (bei 6.000 € Arbeitskosten)

Den Gesetzeswortlaut finden Sie unter § 35a EStG.

Ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen. Leben zwei Personen in einem Haushalt – etwa Ehegatten –, steht der Betrag von 4.000 Euro nur einmal zur Verfügung, unabhängig davon, ob getrennt oder zusammen veranlagt wird. Die Vorstellung, jeder Ehepartner könne 4.000 Euro geltend machen, führt zu bösen Überraschungen im Bescheid.

Zum Minijob: Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Für eine Live-in-Betreuung ist dieser Rahmen deutlich zu klein – er eignet sich aber für ergänzende stundenweise Haushaltshilfe. Siehe stundenweise Betreuung.

Welche Kostenanteile begünstigt sind

Begünstigt ist, was im Haushalt erbracht wird:

  • Hilfe bei Körperpflege, Ankleiden und Nahrungsaufnahme
  • Begleitung, Aufsicht und Beschäftigung
  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Waschen und Einkaufen
  • Begleitung zu Arztterminen und bei Spaziergängen

Nicht begünstigt sind reine Vermittlungsgebühren der Agentur und Sachkosten – die Vermittlungsleistung wird nicht im Haushalt erbracht.

Die praktische Konsequenz: Bitten Sie den Anbieter, den Leistungsanteil für die im Haushalt erbrachte Tätigkeit auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Enthält die Rechnung nur eine Gesamtpauschale, fordern Sie eine Aufschlüsselung an. Seriöse Anbieter kennen diese Anforderung – siehe Seriöse Anbieter erkennen.

Die zwei zwingenden Formalitäten

  1. Ordentliche Rechnung des Leistungserbringers. Quittungen, handschriftliche Bestätigungen oder Eigenbelege genügen nicht.
  2. Unbare Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers – per Überweisung, Lastschrift oder Dauerauftrag. Barzahlung wird niemals anerkannt, auch nicht mit Empfangsbestätigung.

Belege müssen Sie erst auf Anforderung vorlegen – heben Sie Rechnungen und Kontoauszüge dennoch auf. Der Abzug erfolgt in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Umbaukosten nicht vergessen

Mit dem Beginn der häuslichen Pflege gehen oft Anpassungen einher: Haltegriffe, bodengleiche Dusche, Rampe. Die Arbeitskosten können Sie zusätzlich mit bis zu 1.200 Euro jährlich als Handwerkerleistungen absetzen – Materialkosten zählen nicht.

Wichtig: Ein Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme mindert die absetzbaren Kosten. Steuerlich relevant ist nur Ihr Eigenanteil. Siehe Wohnungsanpassung bei Pflegegrad und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

§ 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen

Bei Jahreskosten von 30.000 Euro und mehr reicht § 35a EStG nicht aus. Der zweite Weg kennt keine Obergrenze – dafür wird eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen.

Die zumutbare Eigenbelastung richtig verstehen

Familienstand Bis 15.340 € 15.340 bis 51.130 € Über 51.130 €
Alleinstehende ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Zusammenveranlagte ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
Mit 1 bis 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Zwei Klarstellungen, die häufig falsch dargestellt werden:

  • Die Stufengrenzen werden bei Zusammenveranlagung nicht verdoppelt. Für Ehegatten gelten dieselben Einkommensgrenzen – nur die Prozentsätze fallen niedriger aus.
  • Die Berechnung erfolgt stufenweise. Übersteigt Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte eine Grenze, gilt der höhere Prozentsatz nur für den darüberliegenden Teil – nicht für das gesamte Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat das 2017 klargestellt; die Finanzverwaltung wendet es seither an.

Beispiel: Bei 40.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, alleinstehend ohne Kinder, ergibt sich nicht schlicht 6 Prozent von 40.000 Euro. Gerechnet wird: 5 Prozent auf die ersten 15.340 Euro plus 6 Prozent auf die restlichen 24.660 Euro – also rund 2.247 statt 2.400 Euro.

Was als außergewöhnliche Belastung zählt

  • Der Teil der Betreuungskosten, der über den Höchstbetrag des § 35a EStG hinausgeht
  • Kost und Logis der im Haushalt lebenden Betreuungskraft – der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Aufwendungen bei krankheitsbedingt erforderlicher Rund-um-die-Uhr-Betreuung als Krankheitskosten absetzbar sein können
  • Kosten für Kurzzeit- und Tagespflege sowie ambulante Pflegedienste, soweit nicht erstattet
  • Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmitteln und Behandlungen
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
  • Umbaukosten, soweit nicht anderweitig gefördert

Das Doppelbegünstigungsverbot: Dieselbe Ausgabe darf nicht gleichzeitig über § 35a und § 33 EStG laufen. Sinnvoll ist deshalb eine saubere Aufteilung: begünstigte Betreuungsanteile bis 20.000 Euro über § 35a EStG, alles darüber sowie nicht begünstigte Anteile wie Kost und Logis über § 33 EStG.

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Für laufende Pflegekosten verlangt das Finanzamt in der Regel einen Nachweis der Hilflosigkeit – ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ oder die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5. Bei niedrigeren Pflegegraden ist ein Abzug nicht ausgeschlossen, erfordert aber eine sorgfältigere Begründung.

Liegt noch kein Pflegegrad vor, holen Sie das zeitnah nach: Pflegegrad beantragen. Leistungen fließen erst ab dem Monat der Antragstellung. Den Gesetzestext finden Sie unter § 33 EStG.

§ 33b EStG: der Pflege-Pauschbetrag

Dieser Weg richtet sich an pflegende Angehörige, nicht an die gepflegte Person. Voraussetzung ist eine unentgeltliche, persönlich durchgeführte Pflege im inländischen oder EU-/EWR-Haushalt.

Pflegegrad der gepflegten Person Pauschbetrag je Jahr
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €
Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis 1.800 €, auch ohne Pflegegrad 4 oder 5

Wichtig zur Höhe: Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt einheitlich derselbe Betrag von 1.800 Euro. Eine höhere Stufe für Pflegegrad 5 existiert nicht – anderslautende Angaben von 2.000 Euro sind falsch. Nachzulesen in § 33b Abs. 6 EStG.

Vier Punkte, die über den Anspruch entscheiden

  • „Unentgeltlich“ ist nicht wörtlich zu nehmen: Eine Aufwandsentschädigung aus dem Pflegegeld der gepflegten Person ist unschädlich, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte sind ausgeschlossen.
  • Bei mehreren Pflegepersonen wird geteilt: Pflegen zum Beispiel zwei Geschwister gemeinsam, wird der Pauschbetrag nach Kopfteilen aufgeteilt – jeder erhält also bei Pflegegrad 3 nur 550 Euro.
  • Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklärung angegeben werden. Ohne sie wird der Pauschbetrag nicht gewährt – klären Sie das frühzeitig.
  • Ändert sich der Pflegegrad im Jahr, gilt der höchste im Kalenderjahr festgestellte Grad für den gesamten Zeitraum.

Das Wahlrecht: Sie können entweder den Pauschbetrag nutzen oder Ihre tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen nach § 33 EStG geltend machen – nicht beides. Wer hohe belegbare Kosten hat, etwa Fahrtkosten für tägliche Besuche, sollte beide Varianten durchrechnen. Details: Pflegepauschbetrag.

§ 33a EStG: der Unterhaltsabzug

Ein häufig übersehener Weg – besonders für Angehörige, die zahlen, ohne selbst zu pflegen.

Unterstützen Sie eine bedürftige, Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Person, können Sie diese Zahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags absetzen (2026: 12.348 Euro), zuzüglich der von Ihnen übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Höchstbetrag wird jährlich an den Grundfreibetrag angepasst.

Zwei Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen der unterstützten Person reichen nicht aus. Eigene Einkünfte über 624 Euro jährlich mindern den Höchstbetrag.
  • Unterhaltsverpflichtung: gesetzlich gegeben zwischen Eltern und Kindern sowie unter Ehegatten.

Zum Nachweis: Führen Sie die Zahlungen als Dauerüberweisung mit klarem Verwendungszweck und dokumentieren Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterstützten Person – das Finanzamt prüft die Bedürftigkeit. Den gesetzlichen Elternunterhalt bei Pflegekosten behandelt der Ratgeber Elternunterhalt 2026.

Die vier Wege im Vergleich

Instrument Wer profitiert Maximale Wirkung je Jahr Nachweis
§ 35a EStG Rechnungszahler mit eigenem Haushalt oder eigener Pflegetätigkeit 4.000 € direkte Steuerermäßigung Rechnung und Überweisungsbeleg
§ 33 EStG Wer die Kosten wirtschaftlich trägt Unbegrenzt, abzüglich zumutbarer Eigenbelastung Belege, Pflegegradbescheid, ggf. Merkzeichen „H“
§ 33b EStG Unentgeltlich pflegende Angehörige 600 bis 1.800 € Minderung des zu versteuernden Einkommens Pflegegradbescheid, Steuer-ID der gepflegten Person
§ 33a EStG Angehörige, die eine bedürftige Person finanziell unterstützen Bis 12.348 € plus Versicherungsbeiträge Zahlungsnachweise, Bedürftigkeitsnachweis

Der wichtigste Unterschied: § 35a EStG wirkt direkt auf die Steuerschuld. Die anderen drei mindern das zu versteuernde Einkommen – ihre tatsächliche Wirkung hängt also vom persönlichen Steuersatz ab. 4.000 Euro nach § 35a sind daher mehr wert als 4.000 Euro außergewöhnliche Belastungen.

Rechenbeispiele

Alle Beispiele sind anonymisiert. Die tatsächliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Beispiel 1: Pflegebedürftige Person zahlt selbst

Frau mit Pflegegrad 3, Betreuungskraft im eigenen Haushalt. Monatliche Kosten 3.200 Euro, davon laut Rechnung 2.600 Euro begünstigte Betreuungsleistungen – jährlich also 31.200 Euro.

  • § 35a EStG: Der Höchstbetrag greift. 20 Prozent von 20.000 Euro ergeben die maximale Ermäßigung von 4.000 Euro, also rund 333 Euro monatlich.
  • § 33 EStG: Die restlichen 11.200 Euro begünstigter Anteil sowie Kost und Logis der Betreuungskraft lassen sich zusätzlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung.

Der Prüfpunkt: Bei einer Rente von etwa 1.500 Euro monatlich fällt kaum Einkommensteuer an. Dann läuft die Ermäßigung nach § 35a EStG ins Leere – man kann nichts von einer Steuer abziehen, die nicht entsteht. In solchen Fällen sollten Angehörige prüfen, ob sie die Kosten tragen und über § 35a oder § 33a EStG absetzen.

Beispiel 2: Betreuung im gemeinsamen Haushalt

Ein Ehemann lässt seine an Demenz erkrankte Frau im gemeinsamen Haushalt betreuen und zahlt von seinem Konto. Die Leistung wird in seinem eigenen Haushalt erbracht – § 35a EStG greift in voller Höhe.

Zu beachten: Die 4.000 Euro stehen dem Ehepaar gemeinsam nur einmal zu. Bei Zusammenveranlagung und moderatem Einkommen liegt die zumutbare Eigenbelastung bei vier bis fünf Prozent; § 33 EStG greift dann für die höheren Restkosten.

Beispiel 3: Geschwister teilen die Kosten

Zwei Geschwister finanzieren die Betreuung ihres Vaters in dessen Wohnung je zur Hälfte. Keiner von beiden pflegt selbst – § 35a EStG scheidet damit aus.

Die Lösung: Der Vater ist bedürftig, seine Rente und das Pflegegeld decken die Kosten nicht. Die Zahlungen gelten als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG; jedes Kind setzt seinen Anteil in der eigenen Erklärung ab.

Zwei Praxishinweise: Zahlen Sie aus getrennten Konten, nicht über ein gemeinsames Familienkonto – das ist nachweisrechtlich ungünstig. Und dokumentieren Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters; das Finanzamt prüft die Bedürftigkeit nach.

Beispiel 4: Pauschbetrag statt Einzelnachweis

Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 unentgeltlich; belegbare Eigenkosten rund 900 Euro jährlich.

Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bliebe vom Einzelnachweis kaum etwas. Sie wählt den Pauschbetrag von 1.100 Euro – ohne jeden Beleg. Die Aufwandsentschädigung aus dem Pflegegeld der Mutter steht dem nicht entgegen.

Zu prüfen wäre: Pflegt ein Geschwisterteil mit, wird der Pauschbetrag geteilt – dann blieben nur 550 Euro. In dem Fall lohnt der Vergleich mit dem Einzelnachweis.

Fünf Fehler, die den Abzug kosten

1. Barzahlung oder fehlende Rechnung

Der teuerste Fehler. Ohne ordentliche Rechnung und unbare Zahlung entfällt der Anspruch nach § 35a EStG vollständig – unabhängig davon, wie gut die Zahlungen sonst dokumentiert sind. Bestehen Sie von Anfang an darauf.

Schwarzarbeit ist ohnehin keine Option: Sie ist strafbar, und die betreute Person steht im Schadensfall ohne Absicherung da. Details: Pflegekraft privat einstellen.

2. Vermittlungsgebühren mit ansetzen

Sie sind nicht begünstigt, weil die Leistung nicht im Haushalt erbracht wird. Enthält die Rechnung nur eine Gesamtpauschale, bitten Sie um Aufschlüsselung – rückwirkend ist das oft schwierig.

3. Dieselben Kosten doppelt ansetzen

Eine Ausgabe kann nicht gleichzeitig unter § 35a und § 33 EStG fallen. Teilen Sie die Jahreskosten sauber auf und dokumentieren Sie die Aufteilung – bei Rückfragen des Finanzamts sparen Sie sich damit erheblichen Aufwand.

4. Die Steuerlast der pflegebedürftigen Person nicht bedenken

Bei kleinen Renten fällt kaum Einkommensteuer an. Prüfen Sie dann, ob Angehörige die Kosten tragen und absetzen. Wichtig: Die Zahlung muss dann tatsächlich von ihnen stammen – eine nachträgliche Erstattung durch die pflegebedürftige Person macht die Gestaltung zunichte.

5. Erstattungen nicht gegenrechnen

Absetzbar ist nur Ihr tatsächlicher Eigenanteil. Pflegegeld, Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich und sonstige Zuschüsse mindern die Aufwendungen. Wer hier ungenau rechnet, riskiert eine Kürzung. Siehe Kostenübernahme durch die Pflegekasse und Entlastungsbetrag beantragen.

Grenzen der steuerlichen Entlastung

So hilfreich die Instrumente sind – sie ersetzen keine Finanzierung. Bei Jahreskosten von 35.000 bis 50.000 Euro deckt die maximale Ermäßigung von 4.000 Euro einen Bruchteil ab, und die außergewöhnlichen Belastungen werden um die Eigenbelastung gekürzt.

Realistisch: Die Steuererklärung federt die Belastung ab, sie trägt sie nicht. Sehen Sie sie als einen Baustein unter mehreren:

Zur professionellen Hilfe: Bei der Kombination mehrerer Instrumente lohnt Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – für Rentnerinnen und Rentner ist Letzterer meist die günstigere Anlaufstelle. Ein Hinweis dazu: Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Nur der Anteil, der auf die Ermittlung von Einkünften entfällt, ist als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar – bei reinen Pflegekosten trifft das in der Regel nicht zu.

Fazit

Die Steuererklärung ist bei Pflegekosten kein Nebenschauplatz – sie bringt jährlich vier- bis fünfstellige Beträge. Drei Punkte entscheiden:

  • Rechnung und Überweisung von Anfang an. Ohne beides entfällt § 35a EStG vollständig – und rückwirkend lässt sich das nicht heilen.
  • Teilen Sie die Kosten sauber auf. Begünstigte Betreuungsanteile bis 20.000 Euro über § 35a EStG, alles darüber und Kost und Logis über § 33 EStG – ohne Doppelansatz.
  • Prüfen Sie, wer absetzen kann. Bei kleiner Rente der pflegebedürftigen Person läuft die Ermäßigung ins Leere; dann sollten Angehörige zahlen und selbst geltend machen.

Und der praktischste Rat: Lassen Sie sich die Rechnung vom ersten Monat an steuerkonform aufschlüsseln. Eine nachträgliche Aufteilung für ein ganzes Jahr ist mühsam – und manche Anbieter stellen sie gar nicht mehr aus.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel kann ich maximal absetzen?

Über § 35a EStG bis zu 4.000 Euro direkte Steuerermäßigung jährlich, entsprechend 20 Prozent von 20.000 Euro begünstigter Aufwendungen. Zusätzlich sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ohne feste Obergrenze möglich, abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung. Der Höchstbetrag nach § 35a gilt haushaltsbezogen – Ehegatten erhalten ihn gemeinsam nur einmal.

Kann ich die Betreuung auch absetzen, wenn die Kraft aus dem Ausland kommt?

Ja, das Herkunftsland ist steuerlich unerheblich. Entscheidend sind: Die Leistung wird im inländischen Haushalt erbracht, es liegt eine ordentliche Rechnung vor, und die Zahlung erfolgt unbar auf ein Konto des Leistungserbringers. Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Betreuungsanteil gesondert ausweist – Vermittlungsgebühren sind nicht begünstigt.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis gilt der Betrag von 1.800 Euro auch ohne diese Pflegegrade. Eine höhere Stufe für Pflegegrad 5 existiert nicht.

Was passiert, wenn mehrere Angehörige gemeinsam pflegen?

Der Pflege-Pauschbetrag wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt. Pflegen zwei Geschwister eine Person mit Pflegegrad 3, erhält jeder 550 Euro statt 1.100 Euro. In solchen Fällen lohnt der Vergleich mit dem Einzelnachweis nach § 33 EStG.

Meine Mutter zahlt keine Steuern – wie kommen wir zu einer Entlastung?

Zwei Wege: Zahlen Sie als Angehöriger die Kosten und pflegen zugleich selbst, können Sie § 35a EStG nutzen, auch wenn die Betreuung nicht in Ihrem Haushalt stattfindet. Ohne eigene Pflegetätigkeit kommt der Unterhaltsabzug nach § 33a EStG infrage, sofern die unterstützte Person bedürftig ist. In beiden Fällen müssen die Zahlungen tatsächlich von Ihnen stammen.

Muss ich das Pflegegeld versteuern?

Nein. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei – weder die pflegebedürftige Person noch pflegende Angehörige müssen es versteuern. Eine Aufwandsentschädigung, die Sie als pflegender Angehöriger daraus erhalten, bleibt ebenfalls steuerfrei und gefährdet den Pflege-Pauschbetrag nicht, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.

Sind Kost und Logis der Betreuungskraft absetzbar?

Über § 35a EStG nicht, weil Sachkosten nicht begünstigt sind. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sein können, wenn eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung krankheitsbedingt erforderlich ist. Voraussetzung sind Belege und das Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung.

Wie wird die zumutbare Eigenbelastung berechnet?

Stufenweise nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl – zwischen einem und sieben Prozent. Wichtig: Überschreitet Ihr Einkommen eine Stufengrenze, gilt der höhere Prozentsatz nur für den darüberliegenden Teil. Und die Grenzen von 15.340 und 51.130 Euro werden bei Zusammenveranlagung nicht verdoppelt; nur die Prozentsätze fallen niedriger aus.

Kann ich Pflegekosten rückwirkend absetzen?

Ja, die Steuererklärung lässt sich für bis zu vier vergangene Jahre einreichen, sofern noch keine bestandskräftige Festsetzung vorliegt. Es gilt das Abflussprinzip: Absetzbar sind Aufwendungen in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für das jeweilige Jahr vorliegen.

Ist der barrierefreie Umbau absetzbar, wenn die Pflegekasse einen Zuschuss gezahlt hat?

Ja, aber nur Ihr Eigenanteil. Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme mindert die absetzbaren Kosten. Der Rest lässt sich entweder über die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen – 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro jährlich – oder bei krankheitsbedingtem Umbau als außergewöhnliche Belastung. Doppelt geht auch hier nicht.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Außergewöhnliche Belastungen und den Pflege-Pauschbetrag in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Unterhaltsaufwendungen in die Anlage „Unterhalt“. Für den Pflege-Pauschbetrag benötigen Sie zusätzlich die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person.

Brauche ich einen Steuerberater?

Nicht zwingend. Die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ lässt sich mit Rechnung und Kontoauszügen gut selbst ausfüllen. Komplexer wird es bei der Kombination mehrerer Instrumente oder wenn Nachweise zur Bedürftigkeit oder Hilflosigkeit angefordert werden. Für Rentnerinnen und Rentner ist ein Lohnsteuerhilfeverein meist die günstigere Anlaufstelle. Beachten Sie: Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr absetzbar.

Kann ich die Betreuungskraft als Minijobberin anmelden?

Für eine Live-in-Betreuung nicht – die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich, was rund 43 Arbeitsstunden entspricht. Für ergänzende stundenweise Haushaltshilfe eignet sich der Minijob dagegen gut; dafür gilt ein eigener Höchstbetrag nach § 35a EStG von 510 Euro jährlich.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen; § 33 Abs. 3 EStG – zumutbare Belastung
  • § 33a EStG – Unterhaltsaufwendungen
  • § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag: 600 / 1.100 / 1.800 Euro
  • § 35a EStG – haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  • § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit von Pflegegeld und Aufwandsentschädigung
  • § 8 SGB IV – Geringfügigkeitsgrenze; §§ 37, 40, 45b SGB XI
  • Bundesfinanzhof zur stufenweisen Berechnung der zumutbaren Belastung (2017) und zu Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei häuslicher Betreuung
  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026

Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PflegeHeimat24 erstellt und zuletzt im September 2026 auf Aktualität geprüft. Alle Angaben entsprechen dem Rechtsstand September 2026; Höchstbeträge und Grundfreibetrag werden regelmäßig angepasst. Die Rechenbeispiele sind Modellrechnungen – die tatsächliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall; für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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