Eine Schwelle, eine zu enge Badtür, eine Treppe ohne Lift: Oft sind es bauliche Kleinigkeiten, an denen die Pflege zu Hause scheitert. Für genau diesen Fall zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, schon ab Pflegegrad 1 und unabhängig davon, wie hoch der Pflegegrad ist. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst der Antrag, dann der Auftrag.
Acht Eckpunkte, an denen sich in der Praxis fast jede Frage entscheidet. Zwei davon werden regelmäßig falsch wiedergegeben und sind unten gekennzeichnet.
Der Gesetzestext ist kurz, und er nennt keine Liste von Bauteilen. Er nennt einen Zweck. Daran entscheidet sich, ob Ihre Kasse zahlt.
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.§ 40 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
Ohne den Umbau wäre die Versorgung zu Hause nicht durchführbar. Das klassische Beispiel ist das Bad, das mit Rollstuhl oder Rollator nicht erreichbar ist.
Die Versorgung ist möglich, aber unter erheblichem Aufwand. Das Bundessozialgericht hat den Maßstab der Erheblichkeit im Urteil vom 25. November 2015, Aktenzeichen B 3 P 3/14 R, ausgelegt.
Die pflegebedürftige Person kann eine Verrichtung nach dem Umbau wieder allein erledigen, etwa duschen oder die Wohnung verlassen.
In der Verwaltungspraxis der Pflegekassen kommt als weiterer Bewilligungsgrund hinzu, dass eine Überforderung der Pflegeperson vermieden wird. Grundlage ist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände zu § 40 Absatz 4 SGB XI. Wer pflegt und dabei selbst an die Grenze kommt, sollte das in der Begründung ausdrücklich schreiben.
Fenstergriffe in erreichbarer Höhe, Türspion tiefer setzen, Aufzug, Treppenlift. Die Bausubstanz bleibt weitgehend unberührt.
Badewanne raus, bodengleiche Dusche rein. Türverbreiterung, Schwellenabbau, Einbau eines fehlenden WC.
Individuell angepasstes, ein- oder umgebautes Mobiliar, etwa eine unterfahrbare Arbeitsplatte oder abgesenkte Oberschränke.
Einteilung nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu § 40 Absatz 4 SGB XI.
Vier Töpfe liegen dicht beieinander, und die Zuordnung entscheidet über mehrere tausend Euro. Ein Treppenlift ist eine Wohnumfeldmaßnahme, ein Badewannenlift dagegen nicht.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Typische Beispiele | Betrag |
|---|---|---|---|
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | § 40 Absatz 4 SGB XI | Bodengleiche Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung, Rampe | bis 4.180 € je Maßnahme |
| Technische Pflegehilfsmittel | § 40 Absatz 1 SGB XI | Pflegebett, Lagerungshilfe, Toilettenstuhl, Hausnotrufsystem | vorrangig leihweise, sonst Zuzahlung |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | § 40 Absatz 2 SGB XI | Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel | bis 42 € im Monat |
| Hilfsmittel der Krankenkasse | § 33 SGB V | Rollstuhl, Badewannenlift, Deckenlifter, Haltegriff mit Hilfsmittelcharakter | nach Hilfsmittelverzeichnis |
Eine bewilligte Wohnumfeldmaßnahme schließt Ansprüche nach § 33 SGB V oder § 40 Absatz 1 SGB XI nicht aus. Beides lässt sich nebeneinander beantragen.
Kein Mindestalter, keine Vorpflegezeit, keine Schwerbehinderung. Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause versorgt wird, ist im Grundsatz anspruchsberechtigt.
Pflegegrad 1 genügt. Das ergibt sich aus § 28a Nummer 4 SGB XI, der den Wohnumfeldzuschuss ausdrücklich unter den Leistungen bei Pflegegrad 1 aufführt. Der Betrag ist in allen fünf Pflegegraden gleich hoch.
Die Wohnung muss der dauerhafte Lebensmittelpunkt sein. Kein Anspruch besteht im Pflegeheim und in Wohneinrichtungen, die gewerbsmäßig ausschließlich an pflegebedürftige Menschen vermietet werden.
Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine selbständigere Lebensführung wiederherstellen. Eine allgemeine Modernisierung genügt dafür nicht.
Formal ist die Vorab-Antragstellung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Praktisch ist sie entscheidend, weil sonst Sie beweisen müssen, dass die Maßnahme notwendig war.
| Wohnform | Anspruch | Was dabei zu beachten ist |
|---|---|---|
| Eigene Wohnung oder eigenes Haus | Ja | Der Regelfall. In der Verwaltungspraxis zählt auch die Terrasse zum häuslichen Bereich. |
| Mietwohnung | Ja | Die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters sollte dem Antrag beiliegen. |
| Wohnung von Angehörigen | Ja | Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person dort in den Haushalt aufgenommen ist. |
| Ambulant betreute Wohngruppe | Ja | Jede anspruchsberechtigte Person bringt bis zu 4.180 € ein, zusammen höchstens 16.720 € je Maßnahme. |
| Häusliche Betreuung rund um die Uhr | Ja | Der Zuschuss ist von der Betreuungsform unabhängig, solange häusliche Pflege vorliegt. Wie eine Betreuung rund um die Uhr organisiert wird und was sie kostet, lesen Sie auf den beiden Übersichtsseiten. |
| Vollstationäres Pflegeheim | Nein | Dort trägt die Einrichtung die bauliche Ausstattung. |
Der häufigste Irrtum bei diesem Thema: dass sich mehrere Umbauten addieren lassen. Das Gegenteil ist der Fall, und genau daran scheitern viele Anträge.
Bis Ende 2024 lag der Höchstbetrag bei 4.000 €. Zum 1. Januar 2025 sind alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI um 4,5 Prozent gestiegen. Aus 4.000 € wurden damit 4.180 €, aus dem Gesamtdeckel von 16.000 € wurden 16.720 €. Beide Werte stehen seitdem wörtlich im Gesetz.
Für 2026 ist keine weitere Anhebung beschlossen. Die nächste Dynamisierung ist nach § 30 SGB XI zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Wenn Sie 2026 noch irgendwo 4.000 € lesen, ist die Angabe veraltet.
Einen gesetzlichen Eigenanteil gibt es nicht. Liegen die Kosten unter 4.180 €, erstattet die Kasse die tatsächlichen Kosten und nicht die Differenz. Liegen sie darüber, tragen Sie den Rest. Anrechenbar sind Material, Arbeitslohn und Genehmigungsgebühren; führen Angehörige oder Nachbarn die Arbeiten aus, nur nachgewiesene Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten.
| Anspruchsberechtigte im Haushalt | Höchstbetrag 2026 |
|---|---|
| 1 pflegebedürftige Person | 4.180 € |
| 2 pflegebedürftige Personen | 8.360 € |
| 3 pflegebedürftige Personen | 12.540 € |
| 4 und mehr | 16.720 € |
Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten bleibt es bei 16.720 € je Maßnahme. Der Betrag wird dann anteilig auf die Pflegekassen der Beteiligten aufgeteilt, § 40 Absatz 4 Satz 4 SGB XI.
Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt der Bewilligung erforderlich sind, gelten zusammen als eine einzige Maßnahme. Das gilt auch dann, wenn sie verschiedene Räume betreffen, innen und außen liegen oder nacheinander ausgeführt werden. Wer Bad und Eingang umbauen muss, bekommt dafür einmal 4.180 € und nicht zweimal.
Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist eine neue Maßnahme mit erneut bis zu 4.180 € möglich. Bestätigt durch das Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2007, Aktenzeichen B 3 P 8/06 R.
Sie begründen keinen neuen Anspruch, können aber aus einem noch nicht ausgeschöpften Restbetrag bezahlt werden. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2017, Aktenzeichen B 3 P 4/16 R.
Der Umzug in eine besser geeignete Wohnung ist förderfähig, die Umzugskosten eingeschlossen. Beim Neubau sind nur die behinderungsbedingten Mehrkosten zuschussfähig. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2001, Aktenzeichen B 3 P 24/00 R.
Stellen Sie die geplante Maßnahme, die veranschlagten Kosten und die Zahl der anspruchsberechtigten Personen im Haushalt ein. Der Rechner bildet die Grenzen des § 40 Absatz 4 SGB XI ab.
Voreingestellt ist jeweils ein typischer Wert aus der Kostentabelle weiter unten. Sobald ein Angebot vorliegt, stellen Sie den Regler auf Ihre Summe.
Gemeint sind Personen mit eigenem Pflegegrad, die in derselben Wohnung leben und von derselben Maßnahme profitieren.
Der Rechner ist eine unverbindliche Orientierung. Über die Höhe im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse anhand der eingereichten Kostenvoranschläge und der pflegerischen Begründung.
Gehen Sie die Wohnung einmal so durch, wie es eine Wohnberatungsstelle täte. Links steht, woran es im Alltag hakt, rechts die Maßnahme, die dafür in Betracht kommt.
Die Trennlinie verläuft zwischen Pflegebezug und allgemeiner Instandhaltung. Wer beides in einem Kostenvoranschlag mischt, riskiert die Ablehnung des gesamten Antrags.
Ausschlusskatalog nach dem Gemeinsamen Rundschreiben zu § 40 Absatz 4 SGB XI, Punkt 8. Zu den Möbeln: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2001, Aktenzeichen B 3 P 13/00 R. Zum Gartenzugang: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen B 3 P 12/07 R.
Wir vermitteln Betreuungskräfte für die Versorgung im eigenen Zuhause und sagen Ihnen offen, welche baulichen Voraussetzungen dafür tatsächlich nötig sind.
Die senkrechte Linie in jedem Balken markiert den Zuschuss von 4.180 €. Alles, was rechts davon liegt, zahlen Sie aus eigener Tasche oder über einen anderen Fördertopf.
Marktrichtwerte kommerzieller Anbieter und Fachportale, keine amtlichen Werte. Konkrete Angebote weichen erheblich ab, holen Sie deshalb zwei bis drei Kostenvoranschläge ein. Eine fest installierte Rollstuhlrampe beginnt je nach Länge und Material bereits bei wenigen hundert Euro und ist deshalb nicht abgebildet. Ein rollstuhlgerechter Badumbau kann 40.000 € erreichen und sprengt die Skala.
Angebot 6.000 €, Zuschuss der Pflegekasse 4.180 €. Es bleibt ein Eigenanteil von 1.820 €. Ob sich für den Eigenanteil zusätzlich § 33 oder § 35a EStG nutzen lässt, hängt vom Einzelfall ab, siehe Abschnitt Steuer.
Angebot 12.000 €, Zuschuss der Pflegekasse 4.180 €. Es bleibt ein Eigenanteil von 7.820 €. In dieser Größenordnung lohnt der Blick auf den KfW-Kredit 159 und auf § 33 EStG.
Sechs Schritte. Der dritte ist der, an dem die meisten Anträge scheitern, und zwar nicht inhaltlich, sondern zeitlich.
Wohnberatungsstelle oder Pflegeberatung nach § 7a SGB XI einschalten. Beide Angebote sind kostenlos und für Sie unabhängig vom Anbieter. Lassen Sie sich zeigen, welche Maßnahme den Alltag wirklich verändert, bevor ein Handwerksbetrieb misst.
Planung, Beratung und Angebote dürfen Sie vor der Antragstellung einholen, das ist unschädlich. Achten Sie darauf, dass Material und Arbeitslohn getrennt ausgewiesen sind, sonst können Sie den Eigenanteil später steuerlich nicht sauber aufteilen.
Ein formloser schriftlicher Antrag genügt. Die Pflegekasse darf kein bestimmtes Formular verlangen. Hinein gehören Name, Versichertennummer, Pflegegrad, eine Beschreibung der Maßnahme, die pflegerische Begründung und der Kostenvoranschlag. Beizufügen sind je nach Fall die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters, Fotos und eine ärztliche Stellungnahme.
Empfiehlt der Medizinische Dienst im Pflegegutachten oder eine Pflegefachkraft im Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI eine Wohnumfeldmaßnahme, ist das ein starkes Argument für Ihren Antrag. Eine ausdrückliche gesetzliche Antragsfiktion gibt es für Wohnumfeldmaßnahmen jedoch nicht, sie ist in § 40 Absatz 6 SGB XI nur für Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel geregelt. Prüfen Sie Ihr Gutachten deshalb auf eine solche Empfehlung, legen Sie sie bei und stellen Sie den Antrag trotzdem selbst.
Nach der Bewilligung wird die Maßnahme ausgeführt. In der Praxis erwarten die Kassen die Umsetzung zeitnah, üblicherweise innerhalb eines halben Jahres. Ändert sich der Umfang, informieren Sie die Kasse vorher, nicht erst mit der Schlussrechnung.
Die Kasse zahlt bis zur bewilligten Höhe, höchstens 4.180 €. Fällt die Rechnung niedriger aus, wird nur der tatsächliche Betrag erstattet. Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Bleibt er erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.
Diese Frist wird in vielen Ratgebern der falschen Vorschrift zugeordnet. Sie steht nicht in § 18c SGB XI, der die Fristen der Pflegebegutachtung regelt, sondern in § 40 Absatz 7 SGB XI, und dort werden die Wohnumfeldmaßnahmen ausdrücklich genannt.
Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mitteilen und einen hinreichenden Grund nennen. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Das steht so in § 40 Absatz 7 Satz 3 und 4 SGB XI. Notieren Sie deshalb das Eingangsdatum Ihres Antrags und bewahren Sie den Sendenachweis auf. Ohne diesen Nachweis lässt sich die Fiktion nicht durchsetzen.
Der Rechner bildet die Kalenderfristen des § 40 Absatz 7 SGB XI ab und berücksichtigt die bundesweit einheitlichen gesetzlichen Feiertage. Landesfeiertage wie Fronleichnam oder der Reformationstag sind nicht enthalten, weil sie regional unterschiedlich gelten. Wann der Medizinische Dienst überhaupt eingeschaltet wird und wie eine Begutachtung abläuft, erklärt die Glossarseite zum Medizinischen Dienst.
Für dieselbe Maßnahme darf nur ein Fördertopf genutzt werden. Verschiedene, funktional klar getrennte Maßnahmen lassen sich dagegen unterschiedlichen Programmen zuordnen.
| Fördertopf | Höhe und Konditionen | Voraussetzung und Status 2026 |
|---|---|---|
| Pflegekasse, § 40 Absatz 4 SGB XI | bis 4.180 € je Maßnahme, höchstens 16.720 € | Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege. Kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausführung, wohl aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. |
| KfW-Kredit 159, Altersgerecht Umbauen | bis 50.000 € je Wohneinheit, zinsgünstig, Laufzeit bis 30 Jahre | Verfügbar. Unabhängig von Alter und Pflegegrad, Antrag über die Hausbank, nicht direkt bei der KfW. |
| KfW-Zuschuss 455-B, Barrierereduzierung | Einzelmaßnahme 10 Prozent, höchstens 2.500 €; Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 Prozent, höchstens 6.250 € | Derzeit nicht beantragbar, die Mittel sind ausgeschöpft. |
| Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff. und § 64e SGB XII | Wohnumfeldmaßnahmen im Rahmen der Angemessenheit | Einkommens- und vermögensabhängig, nachrangig gegenüber der Pflegekasse. Antrag beim Sozialamt. |
| Eingliederungshilfe nach SGB IX | behindertengerechte Wohnung | Für Menschen mit Behinderung. Nach § 13 Absatz 3 SGB XI bleibt sie von der Pflegeversicherung unberührt und ist ihr nicht nachrangig, beide Leistungen stehen also nebeneinander. |
| Unfallversicherung, §§ 39 und 41 SGB VII | Wohnungshilfe | Nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, vorrangig. |
| Rentenversicherung, § 49 SGB IX | Wohnungshilfe im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben | Für Erwerbstätige, vorrangig. |
| Beihilfe, private Pflegepflichtversicherung, Kriegsopferfürsorge | analog zum SGB XI oder nach eigenen Regelungen | Je nach Versicherungs- und Statusverhältnis. |
| Landes- und Kommunalprogramme | regional sehr unterschiedlich | Etwa die Landeswohnraumförderung oder kommunale Zuschüsse. Die Wohnberatungsstelle kennt die Programme vor Ort. |
Das Programm wurde am 8. April 2026 mit einem Bundesbudget von 50 Millionen € neu gestartet und wegen der hohen Nachfrage bereits am 30. Juli 2026 wieder für Anträge geschlossen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen reichten die Mittel für rund 26.800 geförderte Wohneinheiten.
Wir haben die KfW-Seite zur Barrierereduzierung am 15. September 2026 geprüft: Dort ist derzeit ausschließlich der Kredit 159 aufgeführt, eine eigene Produktseite für den Zuschuss 455-B besteht nicht mehr. Ein Rechtsanspruch auf KfW-Mittel besteht ohnehin nicht, die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Wer den Zuschuss einplanen möchte, prüft den Status vorher auf kfw.de.
Für dieselbe Maßnahme lassen sich Pflegekassenzuschuss und KfW-Förderung nicht kombinieren, ebenso wenig der KfW-Zuschuss und der KfW-Kredit untereinander. Getrennte Maßnahmen dürfen jedoch getrennt finanziert werden: der Badumbau über die Pflegekasse, der Treppenlift über den Kredit.
Die Leistung der Pflegekasse ist subsidiär. Sie tritt zurück, wenn ein vorrangiger Träger zuständig ist, etwa die Unfallversicherung, die Rentenversicherung oder das Integrationsamt. Gegenüber bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie der Sozialhilfe geht sie dagegen vor. Praktisch heißt das: erst die Pflegekasse fragen, dann das Sozialamt.
Zwei Vorschriften kommen in Betracht, und sie schließen einander für dieselben Aufwendungen aus. Klug ist deshalb oft die Aufteilung.
Behinderungs- oder krankheitsbedingte Umbaukosten sind abziehbar, soweit sie über der individuellen zumutbaren Belastung liegen. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen VI R 16/10, entschieden, dass die sogenannte Gegenwerttheorie hier nicht greift: Die Zwangsläufigkeit überlagert den geschaffenen Vermögenswert. Abziehbar sind allerdings nur die behinderungsbedingten Mehrkosten.
20 Prozent der reinen Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Materialkosten zählen nicht mit. Voraussetzung ist eine Rechnung und die unbare Zahlung, also die Überweisung. Barzahlung schließt den Abzug aus.
Nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG entfällt die Steuerermäßigung für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wer eine Maßnahme über den KfW-Kredit 159 finanziert, kann dafür § 35a EStG nicht nutzen. Ob auch der Zuschuss der Pflegekasse den Abzug ausschließt, klären Sie vorab mit einer Steuerberatung.
Was die Pflegekasse und gegebenenfalls die KfW zahlen, wird von den Aufwendungen abgezogen, bevor Sie sie in der Steuererklärung ansetzen. Steuerlich geltend machen lässt sich nur der tatsächlich selbst getragene Teil. Nicht abziehbar sind rein altersbedingte Umbauten ohne medizinische Notwendigkeit sowie der behindertengerechte Gartenumbau, den der Bundesfinanzhof dem frei gewählten Freizeitverhalten zugeordnet hat.
Der Zuschuss nützt nichts, wenn die Zustimmung fehlt. In beiden Fällen gibt es dafür einen einklagbaren Anspruch, allerdings mit Grenzen und auf eigene Kosten.
Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen … dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.§ 554 Absatz 1 BGB
Die Vorschrift steht seit 2020 in § 554 BGB, vorher in § 554a BGB. Die Kosten trägt grundsätzlich die Mietpartei, auch die des späteren Rückbaus. Die Vermieterseite darf dafür eine besondere Sicherheit verlangen; dafür gilt § 551 Absatz 3 BGB entsprechend. Der Anspruch ist außerdem auf die Variante begrenzt, die den Vermieter am wenigsten belastet und den Zweck noch erfüllt.
Eine für die Mietpartei nachteilige Abweichung im Mietvertrag ist unwirksam, § 554 Absatz 2 BGB. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und legen Sie sie dem Antrag bei, das beschleunigt die Bearbeitung spürbar.
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die … dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen … dienen.§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WEG
Seit der WEG-Reform 2020 gehört die Barrierereduzierung zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Daraus folgt ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gestattung, etwa für Aufzug, Rampe oder Treppenlift. Ein Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht erforderlich, maßgeblich ist der objektive Zweck der Maßnahme.
Die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt hat, § 21 Absatz 1 Satz 1 WEG; ihm allein gebühren dann auch die Nutzungen. Die Grenze zieht § 20 Absatz 4 WEG: Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer darf nicht beschlossen werden. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung brauchen Sie unter Umständen beides, die Zustimmung des Eigentümers und einen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft.
Größere Eingriffe wie ein Außenaufzug oder eine Rampe im öffentlichen Bereich können baugenehmigungspflichtig sein. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist die Denkmalschutzbehörde einzubinden. Klären Sie das, bevor Sie den Auftrag erteilen: Genehmigungskosten sind übrigens mit bezuschussungsfähig.
Die DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen unterscheidet zwei Stufen: den Grundstandard „barrierefrei nutzbar“ und den strengeren R-Standard für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung. Nennen Sie im Kostenvoranschlag, welchen Standard Sie erwarten.
| Merkmal | Barrierefrei nutzbar | R-Standard, Rollstuhlnutzung |
|---|---|---|
| Wohnungs- und Haustür, lichte Breite | 90 cm | 90 cm |
| Innentüren, lichte Breite | mindestens 80 cm | mindestens 90 cm |
| Türhöhe | mindestens 205 cm | mindestens 205 cm |
| Flurbreite | mindestens 120 cm | mindestens 150 cm |
| Bewegungsfläche | 120 × 120 cm | 150 × 150 cm |
| Schwellen | möglichst keine, technisch unvermeidbar höchstens 2 cm | möglichst keine, technisch unvermeidbar höchstens 2 cm |
| Rampenneigung | höchstens 6 Prozent | höchstens 6 Prozent |
| Bewegungsfläche an Rampenanfang und -ende | 150 × 150 cm | 150 × 150 cm |
| Duschplatz, niveaugleich | mindestens 120 × 120 cm | mindestens 150 × 150 cm |
Auf Fluren sind spätestens nach 15 m Begegnungsflächen von mindestens 180 × 180 cm vorzusehen. Für Treppenlifte gilt zusätzlich die DIN EN 81-40 für schienengeführte Treppenschrägaufzüge. Qualifizierte Betriebe finden Sie über die Bundesarchitektenkammer, die Bundesingenieurkammer und den Zentralverband Sanitär Heizung Klima. Die einzelnen Maße erklärt der Ratgeber Barrierefreies Wohnen nach DIN-Normen.
Eine gute Wohnberatung spart oft mehr Geld, als der Zuschuss ausmacht, weil sie die überflüssigen Maßnahmen von den notwendigen trennt.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e. V. führt über 250 Wohnberatungsstellen bundesweit. Die Beratung ist trägerneutral und in der Regel kostenfrei; viele Stellen kommen für die Begutachtung in die Wohnung. Adressen finden Sie unter wohnungsanpassung-bag.de.
Wohnortnahe, trägerneutrale Anlaufstellen für alle Fragen rund um Pflege und Wohnen. Sie kennen auch die Landes- und Kommunalprogramme, die auf keiner bundesweiten Liste stehen.
Ein individueller Rechtsanspruch gegenüber Ihrer Pflegekasse. Die Beratung vermittelt Kontakte zu Wohnberatungsstellen und kann bei der Antragstellung unterstützen.
Für Pflegegeldempfänger ohnehin verpflichtend. Lassen Sie eine Empfehlung für eine Wohnumfeldmaßnahme ausdrücklich ins Protokoll aufnehmen und legen Sie diese Ihrem Antrag bei. Den Antrag selbst stellen Sie weiterhin.
Handwerkskammern und Verbraucherzentralen helfen zusätzlich bei der Anbieterauswahl und beim Schutz vor überteuerten Angeboten.
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir melden uns kurzfristig, klären offene Fragen zur Betreuung im eigenen Zuhause und sagen Ihnen, welche baulichen Voraussetzungen dafür wirklich erfüllt sein müssen.
Jetzt kostenloses Angebot anfordernBarrierefreiheit senkt das Sturzrisiko, verringert die körperliche Belastung der Betreuungskraft und macht Abläufe selbständiger. Für eine Betreuung rund um die Uhr kommt eine zweite, oft unterschätzte Anforderung hinzu.
Ein eigenes, abschließbares und möbliertes Zimmer gilt in der Praxis als entscheidend für das Gelingen einer Live-in-Betreuung. Empfohlen werden etwa 8 bis 12 m² mit Fenster und Tageslicht, Bett, Schrank sowie Tisch und Stuhl, dazu uneingeschränkter Zugang zu Bad und Küche. Ein eigenes Bad ist ideal, aber nicht zwingend.
Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift für dieses Zimmer gibt es nicht. Arbeitsrechtlich und in der Praxis ist es dennoch Standard, und seriöse Vermittlungen setzen es voraus. Wichtig für die Erwartungshaltung: Dieses Zimmer ist keine förderfähige Wohnumfeldmaßnahme. Der Zuschuss nach § 40 Absatz 4 SGB XI dient dem Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person, nicht der Unterbringung einer Betreuungskraft.
Förderfähig sind dagegen die Maßnahmen, von denen beide profitieren: der schwellenfreie Zugang, die bodengleiche Dusche, der freie Bettzugang, rutschhemmende Böden. Genau diese Punkte entlasten im Alltag auch die vermittelte Betreuungskraft.
| Leistung | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5 | 347 / 599 / 800 / 990 € monatlich | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung, Pflegegrad 2 bis 5 | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € monatlich | § 36 SGB XI |
| Entlastungsbetrag, Pflegegrad 1 bis 5 | 131 € monatlich, bis 1.572 € im Jahr | § 45b SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € monatlich | § 40 Absatz 2 SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € im Jahr, ab Pflegegrad 2 | § 42a SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Absatz 4 SGB XI |
| Digitale Pflegeanwendungen | eigenständiger Anspruch | §§ 40a und 40b SGB XI |
Der Wohnumfeldzuschuss wird nicht auf die übrigen Leistungen angerechnet. Er steht neben Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag und verbraucht keinen Teil davon.
Aus Gesprächen mit Familien, die wir zur Betreuung zu Hause beraten. Keiner dieser Punkte ist juristisch kompliziert, alle sechs kommen trotzdem regelmäßig vor.
Der häufigste und teuerste Fehler. Die Kasse kann dann nicht mehr prüfen, ob es eine günstigere geeignete Lösung gegeben hätte.
„Das Bad ist in die Jahre gekommen“ ist keine pflegerische Begründung, sondern ein Ablehnungsgrund.
Ohne sie bleibt die Bewilligung wertlos, weil nicht gebaut werden darf. Manche Kassen lehnen deshalb von vornherein ab.
Die Genehmigungsfiktion nach § 40 Absatz 7 SGB XI wirkt nur, wenn Sie nachweisen können, wann der Antrag eingegangen ist.
Die Spannen sind in diesem Markt erheblich. Ein einziges Angebot macht es unmöglich zu erkennen, ob der Preis marktüblich ist.
Weil alle gleichzeitig nötigen Umbauten als eine Maßnahme gelten, gibt es dafür einmal 4.180 € und nicht mehrfach.
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 478 vom 18. Dezember 2024 und Pressemitteilung Nr. 124 vom 30. März 2023. Die Zahl der zu Hause versorgten Menschen wächst deutlich schneller als die der Heimplätze, und Stürze zählen im Alter zu den häufigsten Auslösern von Pflegebedürftigkeit. Wie groß der barrierearme Anteil des deutschen Wohnungsbestands ist, lässt sich derzeit nicht aus einer aktuellen amtlichen Primärquelle belegen; kursierende Prozentwerte führen wir deshalb bewusst nicht an.
Bis zu 4.180 € je Maßnahme. Der Betrag steht wörtlich in § 40 Absatz 4 Satz 2 SGB XI und gilt 2026 unverändert. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in derselben Wohnung, erhöht sich der Höchstbetrag auf bis zu 16.720 € je Maßnahme.
Ja, und zwar in voller Höhe. § 28a Nummer 4 SGB XI zählt die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Anders als bei Pflegegeld oder Verhinderungspflege steigt der Betrag mit dem Pflegegrad nicht an.
Nein, das ist der bis Dezember 2024 gültige Betrag. Zum 1. Januar 2025 sind alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI um 4,5 Prozent gestiegen, aus 4.000 € wurden 4.180 € und aus 16.000 € wurden 16.720 €. Wer 2026 noch 4.000 € liest, hat eine veraltete Quelle vor sich.
Ja, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert. Dann steht erneut ein Betrag von bis zu 4.180 € zur Verfügung. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. April 2007, Aktenzeichen B 3 P 8/06 R, bestätigt. Reine Reparaturen oder Wartungen begründen keinen neuen Anspruch, können aber aus einem noch nicht ausgeschöpften Restbetrag bezahlt werden.
Nein. Alle Einzelumbauten, die zum Zeitpunkt der Bewilligung erforderlich sind, gelten zusammen als eine Maßnahme. Das gilt auch dann, wenn sie verschiedene Räume betreffen, innen und außen liegen oder in mehreren Schritten ausgeführt werden. Für Bad und Hauseingang zusammen gibt es deshalb einmal bis zu 4.180 €.
Jede anspruchsberechtigte Person bringt bis zu 4.180 € ein. Bei zwei Personen sind das 8.360 €, bei drei Personen 12.540 €, bei vier und mehr Personen höchstens 16.720 € je Maßnahme. Sind mehr als vier Anspruchsberechtigte beteiligt, wird dieser Gesamtbetrag anteilig auf die beteiligten Pflegekassen aufgeteilt.
Ja, unbedingt vor der Auftragsvergabe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Vorab-Antragstellung zwar keine zwingende Anspruchsvoraussetzung, bei einem nachträglichen Antrag tragen Sie aber die Beweislast dafür, dass die Maßnahme notwendig war. Planung, Beratung und Kostenvoranschläge dürfen Sie vorher einholen.
Drei Wochen ab Antragseingang, und fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson eingeschaltet wird. Die Frist steht in § 40 Absatz 7 SGB XI, der die Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ausdrücklich nennt. Die häufig zitierte Frist von 25 Arbeitstagen aus § 18c SGB XI betrifft dagegen die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und nicht diesen Antrag.
Dann greift die Genehmigungsfiktion. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich mitteilen und einen hinreichenden Grund nennen. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, § 40 Absatz 7 SGB XI. Voraussetzung ist, dass Sie das Eingangsdatum Ihres Antrags nachweisen können.
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Begründen Sie ihn pflegefachlich und reichen Sie ärztliche Stellungnahmen oder das Pflegegutachten nach. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist innerhalb eines Monats die Klage vor dem Sozialgericht möglich, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.
Einen gesetzlichen Eigenanteil gibt es nicht. Bis zur Höhe von 4.180 € übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten vollständig. Liegen die Kosten darüber, tragen Sie den Mehrbetrag selbst. Liegen sie darunter, wird nur der tatsächliche Betrag erstattet und nicht die Differenz ausgezahlt.
Ja. Auch der Umzug in eine besser geeignete, etwa ebenerdige oder barrierefreie Wohnung gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme, und die Umzugskosten können bezuschusst werden. Bei einem Neubau sind dagegen nur die behinderungsbedingten Mehrkosten förderfähig.
Nach § 554 BGB können Sie verlangen, dass Ihnen bauliche Veränderungen erlaubt werden, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung der Vermieterseite auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Die Kosten einschließlich eines späteren Rückbaus tragen Sie, und es kann eine besondere Sicherheit verlangt werden.
Barrierereduzierung zählt seit der WEG-Reform 2020 zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WEG kann jede Eigentümerin und jeder Eigentümer angemessene Maßnahmen verlangen, etwa Aufzug, Rampe oder Treppenlift. Die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt hat. Die Grenze zieht § 20 Absatz 4 WEG bei einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage.
Für dieselbe Maßnahme nicht. Es gilt ein Kumulierungsverbot, das auch den KfW-Zuschuss und den KfW-Kredit untereinander erfasst. Verschiedene, funktional klar getrennte Maßnahmen dürfen Sie jedoch unterschiedlichen Fördertöpfen zuordnen, etwa das Bad über die Pflegekasse und den Treppenlift über den Kredit.
Nein. Das Programm wurde am 8. April 2026 neu gestartet und wegen der hohen Nachfrage bereits am 30. Juli 2026 wieder für Anträge geschlossen, weil die Fördermittel ausgeschöpft waren. Auf der KfW-Seite zur Barrierereduzierung ist derzeit nur noch der Kredit 159 aufgeführt. Ein Rechtsanspruch auf KfW-Zuschüsse besteht ohnehin nicht, die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
Zwei Wege kommen in Betracht. Nach § 33 EStG sind behinderungs- oder krankheitsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie über der individuellen zumutbaren Belastung liegen, und zwar im Jahr der Zahlung. Nach § 35a EStG werden 20 Prozent der reinen Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.200 € im Jahr und nur bei unbarer Zahlung. Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, ist diese Ermäßigung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG allerdings ausgeschlossen. Beim KfW-Kredit 159 ist das eindeutig, beim Zuschuss der Pflegekasse klären Sie es mit einer Steuerberatung. Dieselben Aufwendungen doppelt anzusetzen ist ohnehin ausgeschlossen, und Zuschüsse mindern den absetzbaren Betrag.
Ja, solange häusliche Pflege vorliegt. Der Zuschuss ist von der Betreuungsform unabhängig. Ob die Pflege durch Angehörige, einen ambulanten Dienst oder eine vermittelte Betreuungskraft im Haushalt erfolgt, spielt für den Anspruch keine Rolle.
Ja. Treppenlift, bodengleiche Dusche, Personenaufzug und Gegensprechanlage sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Ein Badewannenlift ist dagegen ein Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V, ein Hausnotrufgerät ein Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 SGB XI, und ein Deckenlifter ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. August 2009, Aktenzeichen B 3 P 4/08 R, ebenfalls ein Hilfsmittel.
Nein. Der Zuschuss dient dem Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person. Die Herrichtung eines Zimmers für eine Betreuungskraft ist keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme in diesem Sinne. Förderfähig sind aber alle Maßnahmen, die der pflegebedürftigen Person zugutekommen und die Pflege erleichtern, etwa der schwellenfreie Zugang oder die bodengleiche Dusche.
Nach geltendem Recht nicht. § 30 SGB XI sieht die nächste Anhebung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 vor, bemessen am kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate und begrenzt durch die Lohnentwicklung. Die 2026 laufenden Reformvorhaben betreffen § 40 Absatz 4 SGB XI bislang nicht.
Der Höchstbetrag, die Regel für mehrere Anspruchsberechtigte und die Entscheidungsfrist sind unmittelbar am Wortlaut des § 40 SGB XI geprüft, der Anspruch bei Pflegegrad 1 am Wortlaut des § 28a SGB XI und die Dynamisierung an § 30 SGB XI. Der Status der KfW-Förderung wurde für diese Fassung auf den Seiten der KfW selbst nachgesehen, weil er sich im laufenden Jahr mehrfach geändert hat; das Datum dieser Prüfung steht unten im Kasten. Die Rechtsprechung ist mit Gericht, Datum und Aktenzeichen angegeben, damit Sie sie nachschlagen können. Wo eine belastbare amtliche Quelle fehlt, sagen wir das ausdrücklich, etwa beim Anteil barrierefreier Wohnungen. Die Kostenangaben sind Marktrichtwerte und als solche gekennzeichnet. Die praktischen Hinweise zu Antrag und Begründung stammen aus der täglichen Arbeit mit Familien, die eine Betreuung zu Hause organisieren. PflegeHeimat vermittelt seit über sieben Jahren von Krefeld aus deutschlandweit Betreuungskräfte für die häusliche Versorgung.
Stand der Angaben: September 2026. Alle Beträge beziehen sich auf die soziale Pflegeversicherung nach SGB XI; bei privater Pflegepflichtversicherung gelten entsprechende Regelungen des Versicherers. Die Kostenangaben sind Marktrichtwerte kommerzieller Anbieter und keine amtlichen Werte, die Spannen variieren regional und je nach baulicher Situation erheblich. Der Rechner ist eine unverbindliche Orientierung: Er bildet die Grenzen des § 40 Absatz 4 SGB XI ab, trifft aber keine Aussage darüber, ob Ihre Kasse die Maßnahme als förderfähig anerkennt. Angaben zu Förderprogrammen der KfW und der Länder können sich kurzfristig ändern und begründen keinen Anspruch. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die Bescheide Ihrer Pflegekasse und die Auskünfte Ihres Finanzamts.
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