Pflegebett beantragen: Antrag, Kosten & Zuzahlung

Share
Inhaltsübersicht

Zwei Handgriffe entscheiden oft darüber, ob Pflege zu Hause auf Dauer funktioniert: das Aufrichten aus dem Liegen und das Umsetzen an die Bettkante. In einem normalen Bett auf Kniehöhe sind beide für Pflegebedürftige mühsam und für Angehörige eine Belastung für den Rücken. Ein Pflegebett mit elektrischer Höhenverstellung und verstellbarer Liegefläche löst genau dieses Problem, und in den meisten Fällen bezahlt es die Pflegekasse.

Trotzdem kursieren rund um den Antrag viele Fehlinformationen: Ein Rezept sei zwingend, die Zuzahlung betrage immer zehn Euro, das Pflegebett stehe im Hilfsmittelverzeichnis unter den Rollstühlen. Nichts davon trifft in dieser Form zu. Wer die tatsächlichen Regeln kennt, kommt schneller und ohne unnötige Kosten zum passenden Bett.

Dieser Ratgeber erklärt, wann Pflegekasse oder Krankenkasse zuständig ist, welche drei Wege zum Pflegebett-Antrag es gibt, was das Bett kostet, wie Sie den Bedarf überzeugend begründen und was bei einer Ablehnung zu tun ist. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegehilfsmittel der Pflegekasse: Das Pflegebett gehört zur Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“ und wird bei anerkanntem Pflegegrad nach § 40 SGB XI übernommen, schon ab Pflegegrad 1.
  • Leihgabe ohne Zuzahlung: Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen; dann fällt keine Zuzahlung an. Nur beim Kauf zahlen Erwachsene 10 %, höchstens 25 Euro.
  • Drei Wege zum Antrag: Empfehlung im Pflegegutachten, Empfehlung einer Pflegefachperson oder Antrag mit ärztlicher Verordnung bzw. Begründung. Die ersten beiden ersetzen die ärztliche Verordnung.
  • Entscheidungsfrist: drei Wochen, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson fünf Wochen. Ohne begründete Mitteilung gilt der Antrag danach als genehmigt.
  • Ohne Pflegegrad: Die Krankenkasse kann zuständig sein, wenn das Bett zur Sicherung einer Krankenbehandlung nötig ist, dann mit ärztlicher Verordnung und GKV-Zuzahlung von 5 bis 10 Euro.
  • Seitengitter: Hochgestellte Gitter, die die Person nicht selbst öffnen kann, sind eine freiheitsentziehende Maßnahme und brauchen eine rechtliche Grundlage.

Was ein Pflegebett ausmacht

Ein Pflegebett ist ein Medizinprodukt, das die Pflege im Bett erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person unterstützen soll. Im Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind Pflegebetten in der Produktgruppe 50 („Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“) gelistet, Untergruppe 50.45.01. Typische Merkmale:

  • Höhenverstellung der Liegefläche, meist elektrisch, für rückenschonendes Arbeiten und sicheres Aufstehen
  • Mehrteilige Liegefläche mit verstellbarem Rücken- und Beinteil, oft mit Sitzposition
  • Seitengitter als Sturzschutz, heute meist geteilt oder teilweise absenkbar
  • Aufrichthilfe (Bettgalgen mit Griff) zum selbstständigen Aufsetzen
  • Fahrrollen mit Feststellbremse, damit das Bett für die Pflege von der Wand abgerückt werden kann
  • Handschalter mit Sperrfunktion, damit einzelne Funktionen blockiert werden können

Moderne Pflegebetten werden nach der Norm DIN EN 60601-2-52 geprüft, die unter anderem Einklemmstellen zwischen Matratze, Seitengitter und Kopfteil begrenzt. Deshalb ist die passende Matratzengröße wichtig. Für besondere Situationen gibt es Varianten wie Niedrigbetten (Niederflurbetten), die sich fast bis auf Bodenhöhe absenken lassen, und Schwerlastbetten mit höherer Tragkraft.

Pflegebett oder Seniorenbett?

Merkmal Pflegebett Seniorenbett / Komfortbett
Kostenträger Pflegekasse (ggf. Krankenkasse) bei Notwendigkeit privat
Höhenverstellung über einen großen Bereich, meist elektrisch oft nur erhöhte feste Einstiegshöhe oder geringe Verstellung
Seitengitter und Aufrichthilfe vorhanden bzw. als Zubehör meist nicht vorgesehen
Zugänglichkeit von beiden Seiten, fahrbar häufig an der Wand stehend
Optik funktional, teils mit Holzverkleidung wohnlich

Ein Seniorenbett kann bei beginnenden Einschränkungen reichen. Sobald Transfers, Lagerung oder Körperpflege im Bett nötig sind, ist ein Pflegebett die sichere Lösung. Wünschen Sie ein wohnlicheres Modell mit gleicher Funktion, tragen Sie die Mehrkosten gegenüber der notwendigen Ausstattung selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Pflegekasse oder Krankenkasse: Wer zahlt das Pflegebett?

Ein Pflegebett kann je nach Zweck von der Pflegekasse oder von der Krankenkasse übernommen werden. Die Abgrenzung ist für Versicherte weniger wichtig, als es scheint: Für Hilfsmittel, die sowohl pflegerischen als auch medizinischen Zwecken dienen, prüft nach § 40 Abs. 5 SGB XI die Kasse, bei der der Antrag eingeht, beide Ansprüche und entscheidet. Kranken- und Pflegekasse sitzen ohnehin unter einem Dach.

Situation In der Regel zuständig Voraussetzung Eigenanteil
Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege Pflegekasse (§ 40 SGB XI) Bett erleichtert die Pflege oder ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung bei Leihe keiner; beim Kauf 10 %, höchstens 25 €
Kein Pflegegrad, Bett zur Sicherung einer Krankenbehandlung nötig (z. B. vorübergehend nach Operation) Krankenkasse (§ 33 SGB V) ärztliche Verordnung in der Regel 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €
Vollstationäres Pflegeheim Einrichtung – im Heimentgelt enthalten

Ob die Krankenkasse ohne Pflegegrad ein Pflegebett übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Ist absehbar, dass die Einschränkungen länger als sechs Monate bestehen, sollten Sie parallel einen Pflegegrad beantragen; wie das geht, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen. Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln der Krankenkasse und Pflegehilfsmitteln erläutert unser Beitrag Hilfsmittel von der Krankenkasse.

Kein Unterschied zwischen den Pflegegraden

Das Gesetz staffelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel nicht nach Pflegegraden. Auch bei Pflegegrad 1 kann ein Pflegebett bewilligt werden, wenn es im Einzelfall notwendig ist, etwa nach einer Operation oder bei einer raschen Verschlechterung. In der Praxis ist der Bedarf ab Pflegegrad 2 oder 3 häufiger und leichter zu begründen, weil dann Transfers und Lagerung meist nur noch mit Hilfe gelingen. Was sich je Pflegegrad beim Hilfsmittelbedarf typischerweise ändert, zeigt unser Ratgeber Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad.

Pflegebett beantragen: die drei Wege

Für ein Pflegebett der Pflegekasse schreibt das Gesetz keine ärztliche Verordnung vor. Es gibt drei Wege zum Antrag, von denen zwei den Nachweis der Notwendigkeit deutlich vereinfachen.

Weg 1: Empfehlung im Pflegegutachten

Bei der Begutachtung zum Pflegegrad muss der Medizinische Dienst konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Stimmt die pflegebedürftige Person zu, gelten diese Empfehlungen nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums bereits als Antrag, und die Notwendigkeit gilt als bestätigt. Sprechen Sie das Pflegebett beim Hausbesuch deshalb ausdrücklich an und schildern Sie, wie das Aufstehen, das Umsetzen und die Körperpflege im Bett ablaufen. Wie Sie sich vorbereiten, zeigt unser Ratgeber zur MD-Begutachtung.

Weg 2: Empfehlung einer Pflegefachperson

Pflegefachpersonen, etwa eines ambulanten Pflegedienstes oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, dürfen nach § 40 Abs. 6 SGB XI Pflegehilfsmittel und pflegerelevante Hilfsmittel empfehlen. Liegt dem Antrag eine solche Empfehlung bei, die nicht älter als zwei Wochen ist, wird die Notwendigkeit nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vermutet; eine ärztliche Verordnung ist dann ausdrücklich nicht erforderlich. Über einen solchen Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen entscheiden.

Weg 3: Antrag mit ärztlicher Verordnung oder eigener Begründung

Sie können das Pflegebett auch direkt bei der Pflegekasse beantragen, formlos oder über ein Formular der Kasse. Viele Sanitätshäuser übernehmen das für Sie. Eine ärztliche Verordnung ist für die Pflegekasse nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber hilfreich, und für die Krankenkasse (ohne Pflegegrad) erforderlich. Der Antrag sollte enthalten:

  • Name, Geburtsdatum, Versichertennummer und Pflegegrad der pflegebedürftigen Person
  • das gewünschte Hilfsmittel, möglichst mit Ausstattung (z. B. elektrisch höhenverstellbar, mit Aufrichthilfe und geteilten Seitengittern)
  • eine konkrete Begründung (siehe unten)
  • gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag des Sanitätshauses und unterstützende Unterlagen wie Entlassungsbericht oder Stellungnahme des Pflegedienstes

Senden Sie den Antrag möglichst nachweisbar, etwa über das Online-Portal der Kasse mit Eingangsbestätigung. Das Eingangsdatum ist für die Fristen entscheidend. Allgemeine Hinweise zum Antrag auf Pflegehilfsmittel gibt unser Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen.

Den Bedarf überzeugend begründen

Ablehnungen scheitern selten am Anspruch, sondern meist an einer zu allgemeinen Begründung. „Zur Erleichterung der Pflege“ allein reicht häufig nicht. Beschreiben Sie konkret, welche Tätigkeiten ohne Pflegebett nicht sicher oder nur unter Belastung möglich sind:

Situation Beispiel für eine konkrete Begründung
Aufstehen und Transfer „Kann sich nur mit Unterstützung aus dem Liegen aufrichten; beim Aufstehen aus dem niedrigen Bett in den letzten Wochen zweimal gestürzt.“
Lagerung „Muss mehrmals täglich und nachts umgelagert werden; Hautrötungen am Steiß.“
Körperpflege im Bett „Tägliche Ganzkörperwäsche im Bett durch die Ehefrau (78), die wegen der niedrigen Arbeitshöhe Rückenschmerzen hat.“
Atmung / Reflux „Braucht nachts Oberkörperhochlagerung wegen Atemnot; Kissen rutschen weg.“
Selbstständigkeit „Mit Aufrichthilfe und Sitzposition kann sie selbstständig essen und lesen.“

Ein kurzes Pflegetagebuch über eine Woche, in dem Sie Transfers, Lagerungen und Stürze festhalten, stärkt jede Begründung.

Fristen und Genehmigungsfiktion

Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss die Pflegekasse über den Antrag zügig entscheiden, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Beteiligt sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich und mit Gründen mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt.

Notieren Sie das Eingangsdatum. Verstreicht die Frist ohne Nachricht, weisen Sie die Kasse schriftlich auf § 40 Abs. 7 SGB XI hin und bitten um Bestätigung. Bei Krankenhausentlassungen sollte das Bett möglichst schon vor der Heimkehr beantragt werden; das Entlassmanagement der Klinik kann dabei helfen (siehe Entlassmanagement). Viele Sanitätshäuser liefern in dringenden Fällen kurzfristig.

Was kostet das Pflegebett? Zuzahlung, Leihe und Mehrkosten

Leihgabe: der Regelfall

Technische Pflegehilfsmittel sollen die Pflegekassen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Das Sanitätshaus liefert ein aufbereitetes Bett, baut es auf, weist in die Bedienung ein und übernimmt während der Nutzung Wartung und Reparatur. Bei leihweiser Überlassung fällt keine Zuzahlung an. Wichtig: Wer eine angebotene Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten des Hilfsmittels in vollem Umfang selbst tragen (§ 40 Abs. 3 SGB XI).

Zuzahlung beim Kauf

Wird das Pflegebett ausnahmsweise gekauft statt geliehen, zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegekasse von der Zuzahlung befreien; wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist für den darüber hinausgehenden Betrag befreit.

Wenn die Krankenkasse zahlt

Übernimmt die Krankenkasse das Bett nach § 33 SGB V, gilt deren Zuzahlungsregel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V). Auch hier gibt es eine Befreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze.

Mehrkosten für Wunschausstattung

Entscheiden Sie sich für eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, etwa eine besonders wohnliche Holzverkleidung, tragen Sie die Mehrkosten und dadurch bedingte Folgekosten selbst. Lassen Sie sich die Mehrkosten vom Sanitätshaus vorab schriftlich geben.

Variante Ihr Eigenanteil
Pflegebett als Leihgabe der Pflegekasse 0 €
Pflegebett-Kauf über die Pflegekasse (Beispiel: 1.200 €) 25 € (10 % = 120 €, begrenzt auf 25 €)
Pflegebett über die Krankenkasse in der Regel 5 bis 10 €
Wunschmodell mit Mehrausstattung Mehrkosten gegenüber dem notwendigen Modell
Privater Kauf oder Miete ohne Kassenbeteiligung voller Preis

Zubehör und ergänzende Hilfsmittel

Das Bett allein ist selten die ganze Lösung. Häufig werden zusätzlich gebraucht:

Hilfsmittel Zweck In der Regel zuständig
Aufrichthilfe (Bettgalgen), Seitengitter, Bettverlängerung Aufsetzen, Sturzschutz, große Körperlänge Pflegekasse (Pflegebettzubehör)
Lagerungsrollen und -halbrollen Positionierung, Druckentlastung Pflegekasse
Antidekubitusmatratze, Wechseldrucksystem Vorbeugung und Behandlung von Druckgeschwüren Krankenkasse, auf Verordnung
Patientenlifter, Rutschbrett sicherer Transfer Bett – Rollstuhl Krankenkasse, auf Verordnung
Waschbare Bettschutzeinlagen / Einmal-Bettschutz Schutz der Matratze Pflegekasse (eigener Antrag bzw. 42-Euro-Pauschale)

Aufstehhilfen außerhalb des Bettes behandelt unser Ratgeber Aufstehhilfe von der Krankenkasse; einen Überblick über alle technischen Produkte gibt der Beitrag technische Pflegehilfsmittel. Verbrauchsprodukte wie Einmal-Bettschutzeinlagen laufen über die monatliche Pauschale, siehe Pflegebox.

Seitengitter: Sturzschutz mit rechtlichen Grenzen

Seitengitter schützen vor dem Herausfallen, etwa bei unruhigem Schlaf. Werden sie aber hochgestellt, damit eine Person das Bett nicht verlassen kann, und kann sie die Gitter nicht selbst überwinden, handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Dafür gilt:

  • Einwilligungsfähige Person: Sie entscheidet selbst. Wünscht sie das Gitter als Schutz, ist das zulässig.
  • Nicht einwilligungsfähige Person: Entscheiden muss ein Bevollmächtigter mit entsprechender Vorsorgevollmacht oder ein rechtlicher Betreuer. Je nach Situation, etwa bei regelmäßiger Anwendung in einer Einrichtung oder unter Beteiligung eines Pflegedienstes, kann zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1831 BGB erforderlich sein.
  • Mildere Mittel haben Vorrang: Niedrigbett, Sturzmatte vor dem Bett, Sensormatte, Nachtlicht und Hüftprotektoren machen Gitter oft überflüssig.

Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft darf über solche Maßnahmen nicht allein entscheiden. Lassen Sie sich im Zweifel von der Betreuungsstelle Ihrer Kommune oder der Pflegeberatung beraten. Was Angehörige ohne Vollmacht dürfen, erklärt unser Ratgeber Pflege-Notfall ohne Vorsorgevollmacht; zu nächtlicher Unruhe bei Demenz informiert der Beitrag Weglauftendenz und nächtliche Unruhe.

Lieferung, Aufstellung und sicherer Gebrauch

  • Platz planen: Das Bett sollte von beiden Längsseiten zugänglich sein. Tipps zur Einrichtung gibt unser Ratgeber barrierefreies Schlafzimmer; reicht der Platz nicht, kann eine Türverbreiterung als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst werden.
  • Einweisung nutzen: Lassen Sie sich alle Funktionen, die Notabsenkung und die Sperrung des Handschalters zeigen.
  • Passende Matratze: Nur die vorgesehene Matratzengröße verwenden, damit keine Einklemmspalten entstehen.
  • Bremsen feststellen: vor jedem Transfer.
  • Niedrigste Position in Ruhe: Bei Sturzgefahr das Bett außerhalb der Pflege möglichst tief stellen.
  • Mängel melden: Bei Leihbetten ist das Sanitätshaus für Reparaturen zuständig; dokumentieren Sie Defekte.

Rückenschonende Transfertechniken lernen Angehörige kostenlos in einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI, auch als Schulung zu Hause am eigenen Pflegebett.

Ablehnung: So legen Sie Widerspruch ein

Häufige Ablehnungsgründe sind eine zu allgemeine Begründung, der Verweis auf ein einfacheres Hilfsmittel (etwa eine Aufrichthilfe statt eines Pflegebetts) oder Zweifel an der Zuständigkeit. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Fehlt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

  1. Fristwahrend widersprechen: Ein kurzer Satz genügt zunächst („Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein; die Begründung reiche ich nach.“).
  2. Begründung nachreichen: konkrete Pflegesituationen, Pflegetagebuch, Stellungnahme des Pflegedienstes oder ärztliche Einschätzung.
  3. Gutachten einsehen: Wurde ein Gutachten erstellt, prüfen Sie, ob Empfehlungen darin berücksichtigt wurden.
  4. Klage als letzter Schritt: Bleibt es bei der Ablehnung, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich; für Versicherte fallen dort keine Gerichtskosten an.

Unterstützung bieten die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Pflegestützpunkte und Sozialverbände. Hat sich der Pflegebedarf insgesamt erhöht, lohnt oft ein Antrag auf Höherstufung, weil das neue Gutachten wiederum Hilfsmittelempfehlungen enthält.

Praxisbeispiele

Die folgenden Konstellationen sind typische, frei gewählte Beispiele aus dem Pflegealltag.

Beispiel 1: Empfehlung im Gutachten nach Schlaganfall

Frau Neumann (78) ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt. Beim Begutachtungstermin schildert ihre Tochter, dass das Aufrichten nur zu zweit gelingt. Der Gutachter empfiehlt ein elektrisch verstellbares Pflegebett mit Aufrichthilfe, Frau Neumann stimmt zu. Die Empfehlung gilt als Antrag; mit dem Bescheid über Pflegegrad 3 kommt auch die Bewilligung, das Sanitätshaus liefert das Leihbett ohne Zuzahlung. Eine Antidekubitusmatratze verordnet der Hausarzt zusätzlich über die Krankenkasse. Mehr zur Situation nach einem Schlaganfall lesen Sie unter Plötzlich pflegebedürftig nach Schlaganfall.

Beispiel 2: Beratungsbesuch mit Empfehlung

Herr Kaiser (81, Pflegegrad 2) wird von seiner Frau gepflegt. Beim halbjährlichen Beratungsbesuch bemerkt die Pflegefachkraft, dass er sich nachts nur mühsam aufsetzen kann. Sie stellt eine schriftliche Empfehlung für ein Pflegebett aus, die Familie reicht sie innerhalb von zwei Wochen mit dem Antrag ein. Eine ärztliche Verordnung braucht es nicht; die Kasse bewilligt innerhalb der Drei-Wochen-Frist.

Beispiel 3: Ohne Pflegegrad nach Hüftoperation

Frau Lang (68) hat ein neues Hüftgelenk und darf für einige Wochen nur eingeschränkt belastet werden. Einen Pflegegrad hat sie nicht. Die Klinik verordnet bei der Entlassung ein Pflegebett, die Krankenkasse übernimmt es für die Dauer der Genesung; Frau Lang zahlt die gesetzliche Zuzahlung. Wie es nach einem Sturz mit Oberschenkelhalsbruch weitergeht, beschreibt unser Ratgeber Sturz und Oberschenkelhalsbruch im Alter.

Beispiel 4: Demenz und nächtliche Unruhe

Herr Vogel (84, Pflegegrad 4) hat eine fortgeschrittene Demenz und versucht nachts aufzustehen. Statt hochgestellter Seitengitter empfiehlt das Sanitätshaus ein Niedrigbett, das sich nachts fast bis auf den Boden absenken lässt, dazu eine Sturzmatte. So bleibt Herr Vogel mobil, ohne dass eine freiheitsentziehende Maßnahme nötig wird. Weil die Nächte die Familie dennoch erschöpfen, organisiert sie später eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz.

Pflegebett und 24-Stunden-Betreuung

Lebt eine Betreuungskraft im Haushalt, ist ein Pflegebett oft die Voraussetzung dafür, dass Körperpflege, Lagerung und Transfers rückenschonend gelingen. Das Bett ist ausschließlich für die pflegebedürftige Person bestimmt; die vermittelte Betreuungskraft braucht ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett, siehe räumliche Voraussetzungen der 24-Stunden-Pflege. Bei Bettlägerigkeit ergänzt ein ambulanter Pflegedienst die medizinische Behandlungspflege. Welche Aufgaben die Betreuungskraft übernehmen darf, erklärt der Beitrag Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege.

Häufig gestellte Fragen zum Pflegebett

Brauche ich ein Rezept für ein Pflegebett?

Für ein Pflegebett der Pflegekasse schreibt das Gesetz keine ärztliche Verordnung vor. Eine Empfehlung im Pflegegutachten oder einer Pflegefachperson ersetzt sie ausdrücklich. Eine ärztliche Verordnung ist dennoch hilfreich und wird von manchen Kassen oder Sanitätshäusern erbeten. Übernimmt ohne Pflegegrad die Krankenkasse das Bett, ist eine Verordnung erforderlich.

Wie viel Zuzahlung kostet ein Pflegebett?

Als Leihgabe der Pflegekasse, dem Regelfall, keine. Beim Kauf zahlen Erwachsene 10 Prozent, höchstens 25 Euro. Übernimmt die Krankenkasse das Bett, gilt deren Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.

Kann ich ein Pflegebett ohne Pflegegrad bekommen?

Über die Pflegekasse nicht, denn Pflegehilfsmittel setzen einen Pflegegrad voraus. Die Krankenkasse kann ein Pflegebett aber übernehmen, wenn es zur Sicherung einer Krankenbehandlung notwendig ist, etwa vorübergehend nach einer Operation. Dafür brauchen Sie eine ärztliche Verordnung.

Bekomme ich schon mit Pflegegrad 1 ein Pflegebett?

Ja, wenn es im Einzelfall notwendig ist. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist nicht nach Pflegegraden gestaffelt. In der Praxis wird ein Pflegebett ab Pflegegrad 2 häufiger benötigt und leichter begründet.

Wie lange dauert die Bewilligung?

Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen. Ohne rechtzeitige begründete Mitteilung gilt der Antrag danach als genehmigt.

Kann ich ein bestimmtes Modell wählen?

Sie haben Anspruch auf ein Pflegebett, das Ihrem Bedarf entspricht, nicht auf ein bestimmtes Modell. Wünschen Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, tragen Sie die Mehrkosten selbst.

Wer repariert das Pflegebett?

Bei einem Leihbett ist das Sanitätshaus für Wartung und Reparatur zuständig, für Sie kostenlos. Die tägliche Reinigung übernehmen Sie selbst.

Muss ich das Pflegebett zurückgeben?

Ja, ein Leihbett geht an das Sanitätshaus zurück, wenn es nicht mehr gebraucht wird, etwa bei dauerhaftem Umzug ins Pflegeheim oder nach dem Tod der pflegebedürftigen Person. Die Abholung ist kostenlos. Was sonst im Todesfall zu beachten ist, erklärt unser Ratgeber Pflegegeld und Pflegehilfsmittel nach dem Tod.

Kann ich ein Pflegebett auch mieten oder privat kaufen?

Ja, auf eigene Kosten ist beides möglich, etwa wenn kein Anspruch besteht oder ein bestimmtes Modell gewünscht wird. Besteht ein Anspruch, ist die Leihgabe der Pflegekasse meist die günstigere Lösung, weil Wartung und Reparatur eingeschlossen sind. Bei gebrauchten Betten sollten Sie auf die Norm DIN EN 60601-2-52 und einen einwandfreien technischen Zustand achten.

Gibt es Pflegebetten für schwergewichtige Menschen?

Ja, es gibt Schwerlast-Pflegebetten mit höherer Tragkraft und breiterer Liegefläche. Geben Sie im Antrag Körpergewicht und Körpermaße an, damit das passende Modell bewilligt wird.

Darf die Betreuungskraft im Pflegebett schlafen?

Nein. Das Pflegebett ist ausschließlich für die pflegebedürftige Person bestimmt. Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft braucht ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett.

Fazit: Mit der richtigen Begründung schnell zum Pflegebett

Ein Pflegebett zu beantragen ist einfacher, als viele Familien befürchten. Die wichtigsten Punkte:

  • Bei Pflegegrad ist die Pflegekasse zuständig, schon ab Pflegegrad 1; ohne Pflegegrad kann die Krankenkasse helfen.
  • Die Leihgabe ist der Regelfall und kostet Sie nichts. Nur beim Kauf fallen höchstens 25 Euro Zuzahlung an.
  • Nutzen Sie die Empfehlung im Pflegegutachten oder einer Pflegefachperson; eine ärztliche Verordnung ist für die Pflegekasse nicht vorgeschrieben.
  • Begründen Sie konkret: Transfers, Lagerung, Körperpflege, Stürze.
  • Achten Sie auf die Drei- bzw. Fünf-Wochen-Frist und widersprechen Sie bei einer Ablehnung innerhalb eines Monats.
  • Setzen Sie Seitengitter nur mit rechtlicher Grundlage ein und prüfen Sie mildere Alternativen.

Ein Pflegebett erleichtert die Pflege, ersetzt aber keine helfenden Hände. Wird die Versorgung rund um das Bett zur Dauerbelastung, lohnt der Blick auf das Gesamtpaket aus Pflegegeld, Pflegedienst, Entlastungsleistungen und gegebenenfalls einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Einen Überblick über die Finanzierung gibt unser Ratgeber zur Finanzierung der häuslichen Pflege, alle Grundlagen zu Pflegehilfsmitteln der Beitrag Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Leistungen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft und entsprechen dem Stand September 2026. Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen lassen Sie sich im Einzelfall rechtlich beraten, etwa durch die Betreuungsstelle Ihrer Kommune. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Anspruch wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Stand: September 2026

Artikel teilen: