Unterstützung · Pflege und Beruf · Stand September 2026

Pflege­unterstützungs­geld: zehn Tage für den Ernstfall

Wenn ein Angehöriger von einem Tag auf den anderen pflegebedürftig wird, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Recht darauf steht im Pflegezeitgesetz, das Geld dafür kommt aus der Pflegeversicherung. Diese Seite zeigt, wer Anspruch hat, was am Ende netto ankommt und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Jede Norm am Gesetzestext geprüft Aktualisiert am 18. September 2026 Rechtsstand 2026

Was diese Seite ist und was sie nicht ist

Wir sind eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, keine Pflegekasse und keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt die Rechtslage 2026 und nennt zu jeder Zahl die Vorschrift, aus der sie stammt. Über Ihren Antrag entscheidet allein die zuständige Pflegekasse. Ein bestimmtes Ergebnis können wir weder versprechen noch beeinflussen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, an einen Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI oder an eine Rechtsanwältin für Sozialrecht.

Das Grundprinzip

Zwei Gesetze, zwei getrennte Ansprüche

Das Pflegeunterstützungsgeld wird oft als „zehn Tage Pflegeurlaub“ beschrieben. Genau genommen sind es zwei Ansprüche gegen zwei verschiedene Adressaten, und nur der eine bringt Geld.

Gegen den Arbeitgeber

Das Recht fernzubleiben

§ 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes gibt Ihnen das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn das nötig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Ihr Arbeitgeber muss dem nicht zustimmen. Es handelt sich um ein Leistungsverweigerungsrecht, das Sie ausüben, nicht um einen Urlaub, den jemand genehmigt. Mitteilen müssen Sie es trotzdem, und zwar unverzüglich.

Gegen die Pflegekasse

Das Geld für diese Tage

§ 44a Absatz 3 SGB XI gibt Ihnen für dieselben Tage einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, das Pflegeunterstützungsgeld. Es ist eine Leistung der Pflegeversicherung, kein Lohn.

Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge zunächst falsch adressiert werden: Ihre eigene Krankenkasse ist nicht zuständig, auch wenn sie den Antrag entgegennimmt.

„Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“

§ 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, Fassung seit dem 1. Januar 2026

Merkmal 1

Keine Wartezeit

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Eine Mindestbeschäftigungsdauer sieht das Gesetz nicht vor.

Merkmal 2

Keine Mindestgröße

Anders als bei der Pflegezeit gibt es keine Schwelle bei der Beschäftigtenzahl. Auch im Drei-Personen-Betrieb gilt der Anspruch.

Merkmal 3

Kein Pflegegrad nötig

Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflegeZG genügt es, dass die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllt werden. Auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes müssen Sie nicht warten. Den Pflegegrad beantragen Sie parallel.

Anspruchsvoraussetzungen

Vier Bedingungen, die alle zugleich gelten müssen

Der Anspruch steht und fällt mit vier Punkten. Fehlt einer davon, zahlt die Pflegekasse nicht. Alle vier ergeben sich unmittelbar aus § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI und § 2 Absatz 1 PflegeZG.

Bedingung 1

Sie sind beschäftigt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten, § 7 Absatz 1 PflegeZG.

Bedingung 2

Es ist ein naher Angehöriger

Der Kreis ist in § 7 Absatz 3 PflegeZG abschließend aufgezählt. Er ist weiter als viele denken, endet aber vor Onkel, Tante, Nichte und Neffe.

Bedingung 3

Die Lage ist akut

Die Pflegesituation muss plötzlich eingetreten sein oder sich plötzlich verschlimmert haben. Planbares fällt nicht darunter.

Bedingung 4

Es zahlt sonst niemand

Für dieselben Tage darf weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Kinderkranken- oder Kinderverletztengeld nach § 45 SGB V beziehungsweise § 45 Absatz 4 SGB VII bestehen.

§ 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz

Wer als naher Angehöriger gilt

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Ehegatten und Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder

Nicht erfasst sind Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Cousinen und Cousins, Urgroßeltern und Urenkel. Wer für diese Personen die Versorgung organisieren muss, hat kein Pflegeunterstützungsgeld, sondern ist auf Urlaub, Überstundenabbau oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angewiesen. Bemerkenswert ist umgekehrt, dass der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ausdrücklich dazugehört, also auch ohne Trauschein.

Beim eigenen Kind geht Kinderkrankengeld vor

Wenn es um Erkrankung oder Unfall eines Kindes geht, ist das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V vorrangig. Das steht ausdrücklich in § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI. Für 2026 gelten dort nach § 45 Absatz 2a SGB V 15 Arbeitstage je Kind, für Alleinerziehende 30, begrenzt auf insgesamt 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr. Wichtig: Diese erhöhten Zahlen gelten nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für das Kalenderjahr 2026. Ohne neue gesetzliche Regelung fällt der Anspruch danach auf 10 und 20 Tage zurück.

Der entscheidende Begriff

Was „akut aufgetreten“ in der Praxis heißt

An diesem Wort scheitern die meisten abgelehnten Anträge. Akut heißt: plötzlich, unerwartet, ohne dass Sie sich darauf einrichten konnten. Es heißt nicht: schlimm, dringend oder belastend.

Trifft zu

Typische anerkannte Situationen

  • Schlaganfall oder Herzinfarkt mit bleibendem Hilfebedarf, siehe unsere Checkliste für den plötzlichen Pflegefall
  • Sturz mit Fraktur, besonders Oberschenkelhals
  • Entlassung aus dem Krankenhaus mit neuem Pflegebedarf, siehe Entlassmanagement
  • Plötzliche Verschlechterung bei einer Demenz, die die bisherige Versorgung unmöglich macht
  • Ausfall der bisherigen Pflegeperson durch Krankheit, Umzug oder Tod. Für die Überbrückung kommen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Betracht
  • Rasche Verschlechterung in der letzten Lebensphase
Trifft nicht zu

Was regelmäßig abgelehnt wird

  • Ein vorübergehender Krankheitsfall ohne Pflegebedarf, etwa Grippe, Magen-Darm-Infekt oder Bronchitis
  • Ein lange geplanter Umzug ins Heim
  • Eine seit Monaten absehbare Verschlechterung, auf die man sich einstellen konnte
  • Begleitung zu einem Routinetermin
  • Die eigene Erschöpfung als pflegender Angehöriger. Dafür gibt es andere Wege, etwa die eigene Krankschreibung.
Häufig übersehen

Auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit kann es akut werden

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, das Pflegeunterstützungsgeld gebe es nur einmal, nämlich beim ersten Auftreten der Pflegebedürftigkeit. Das steht so nicht im Gesetz. § 2 Absatz 1 PflegeZG spricht von einer akut aufgetretenen Pflegesituation, nicht vom Beginn der Pflegebedürftigkeit. Verschlechtert sich der Zustand einer Person, die seit Jahren Pflegegrad 2 hat, so plötzlich, dass die Versorgung neu aufgestellt werden muss, ist das eine neue akute Lage.

Dasselbe gilt, wenn die bisherige Pflegeperson wegfällt. Stirbt die Ehefrau, die den Ehemann bislang versorgt hat, ändert sich am Pflegegrad des Mannes nichts, wohl aber an seiner Versorgung. Auch das ist eine akut aufgetretene Pflegesituation.

Lassen Sie sich die Lage sofort bescheinigen

Die akute Pflegesituation nachträglich zu belegen, ist schwer, und die Beweislast liegt bei Ihnen. In sozialgerichtlichen Verfahren ist genau das der Punkt, an dem Ansprüche scheitern: Monate später lässt sich kaum noch nachweisen, dass die Lage damals unvorhersehbar war. Holen Sie die Bescheinigung deshalb am Tag des Ereignisses oder unmittelbar danach ein, nicht erst, wenn die Pflegekasse danach fragt. Seit dem 1. Januar 2026 darf sie auch eine Pflegefachperson ausstellen.

Rechner

Was von den zehn Tagen wirklich auf dem Konto ankommt

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Diese 90 Prozent sind aber ein Bruttobetrag: Aus der Leistung werden noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Was übrig bleibt, rechnen Sie hier nach.

3.500 €
Maßgeblich ist das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen. Daraus berechnen sich die Beitragsabzüge.
2.300 €
Der Betrag, der sonst auf Ihrem Konto landet. Daraus leitet die Pflegekasse die Höhe der Leistung ab.
5 Tage
Wurde in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt, steigt der Satz von 90 auf 100 Prozent, § 45 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V.
Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten in der Pflegeversicherung wird allein vom Mitglied getragen, § 55 Absatz 3 SGB XI.

So rechnet die Pflegekasse: Das Monatsnetto wird durch 30 geteilt, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat. Vom Tagesbetrag gibt es 90 oder 100 Prozent, höchstens 135,63 €. Die Beiträge bemessen sich nach 80 Prozent des ausgefallenen laufenden Bruttoentgelts, so steht es in § 232b SGB V für die Krankenversicherung und in § 166 Absatz 1 Nummer 2f SGB VI für die Rentenversicherung. Davon trägt die Pflegekasse beziehungsweise das Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person die eine Hälfte, Sie die andere. Gerechnet wird mit den Sätzen 2026: 14,6 Prozent Krankenversicherung zuzüglich 2,9 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent Pflegeversicherung, 18,6 Prozent Rentenversicherung und 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung. Das Ergebnis ist eine sorgfältige Näherung und ersetzt nicht die Berechnung Ihrer Pflegekasse, die Ihr tatsächliches Entgelt und Ihre Beitragssätze kennt.

Selbsteinschätzung

Fünf Fragen, bevor Sie den Antrag stellen

Beantworten Sie die fünf Fragen ehrlich. Der Check ersetzt keine Entscheidung der Pflegekasse, zeigt Ihnen aber, an welcher Stelle es klemmen könnte, bevor Sie Zeit in einen Antrag stecken.

Sind Sie Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, in Ausbildung oder arbeitnehmerähnlich beschäftigt?Selbständige, Beamtinnen und Beamte sowie Personen ohne Beschäftigung fallen nicht unter § 7 Absatz 1 PflegeZG.
Gehört die pflegebedürftige Person zu den nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 PflegeZG?Der Kreis reicht von den Großeltern bis zu den Enkelkindern und schließt den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein, nicht aber Onkel, Tante, Nichte und Neffe.
Ist die Pflegesituation plötzlich eingetreten oder plötzlich schlechter geworden?Planbares und seit Monaten Absehbares zählt nicht. Der Wegfall der bisherigen Pflegeperson zählt sehr wohl.
Zahlt Ihr Arbeitgeber für diese Tage das Entgelt weiter?Prüfen Sie Arbeits- und Tarifvertrag. Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, entfällt das Pflegeunterstützungsgeld für diese Tage.
Beziehen Sie für dieselben Tage Kinderkranken- oder Kinderverletztengeld?Geht es um Erkrankung oder Unfall eines Kindes, ist § 45 SGB V vorrangig.

Alle fünf Voraussetzungen sprechen für einen Anspruch

Stellen Sie den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person und legen Sie die ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson bei. Entschieden wird über Ihren Antrag allein dort.

Das Kontingent

Wie sich die zehn Tage verteilen lassen

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Anspruch jährlich. Was er nicht ist: ein Konto, das jede Person für sich führt. Bei derselben pflegebedürftigen Person teilen sich alle Beschäftigten ein einziges Kontingent.

Fall 1

Sie allein, eine Person

Zehn Arbeitstage stehen Ihnen zur Verfügung. Sie müssen sie nicht am Stück nehmen. Das Gesetz kennt keine Vorgabe zur Verteilung, solange sich die Abschnitte auf dasselbe Akutereignis beziehen.

Fall 2

Drei Geschwister, eine Mutter

Auch zusammen sind es zehn Tage, nicht dreißig. § 44a Absatz 3 Satz 2 SGB XI begrenzt den Anspruch mehrerer Beschäftigter für dieselbe pflegebedürftige Person auf insgesamt zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Wer wie viele nimmt, sprechen Sie untereinander ab.

Fall 3

Sie allein, Vater und Mutter

Für jede pflegebedürftige Person läuft ein eigenes Kontingent. Werden Vater und Mutter unabhängig voneinander akut pflegebedürftig, stehen zweimal zehn Tage zur Verfügung.

Zum dritten Fall eine ehrliche Einschränkung

§ 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI spricht wörtlich nur von „bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr“. Dass die zehn Tage je pflegebedürftiger Person gelten, folgt aus Satz 2 und ist die einhellige Lesart von Pflegekassen und Fachliteratur. Im Gesetzeswortlaut selbst steht dieser Zusatz nicht. Wenn es bei Ihnen um zwei verschiedene Angehörige im selben Jahr geht, lassen Sie sich das vorab von der zuständigen Pflegekasse schriftlich bestätigen. Das kostet ein Telefonat und erspart eine Rückforderung.

Arbeitstag, nicht Kalendertag

Was als Tag zählt

Gezählt werden die Tage, an denen Sie tatsächlich hätten arbeiten müssen. Bei einer Vier-Tage-Woche sind zehn Arbeitstage zweieinhalb Wochen. Bei Schichtdienst zählt die ausgefallene Schicht. Das Wochenende verbraucht keine Tage.

Die Höhe der Leistung wird hingegen aus einem gedachten 30-Tage-Monat abgeleitet. Beides sind unterschiedliche Rechenwege, die sich nicht widersprechen.

Aufteilen erlaubt

Zwei Tage jetzt, drei nächste Woche

Die Freistellung darf in Abschnitten genommen werden, solange alle Abschnitte auf dasselbe akute Ereignis zurückgehen. Das ist in der Praxis der Normalfall: zwei Tage für die Organisation im Krankenhaus, später drei Tage für den Umbau der Wohnung und die Einweisung der vermittelten Betreuungskraft.

Verfahren

Der Antrag in fünf Schritten

Zwei Wörter bestimmen das ganze Verfahren: unverzüglich und Bescheinigung. Beides taucht sowohl im Pflegezeitgesetz als auch im SGB XI auf. Wer beides erledigt, hat den schwierigen Teil hinter sich.

1

Arbeitgeber informieren

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer mit, § 2 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, ein Anruf genügt. Schicken Sie trotzdem eine kurze E-Mail hinterher, damit der Zeitpunkt dokumentiert ist. Auf eine Genehmigung müssen Sie nicht warten, das Fernbleiben ist ein Recht, kein Antrag.

unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern
2

Bescheinigung besorgen

Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung oder, seit dem 1. Januar 2026, die Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen verlangen, § 2 Absatz 2 Satz 2 PflegeZG. Dieselbe Bescheinigung braucht auch die Pflegekasse. Lassen Sie sie sich deshalb gleich zweifach ausstellen. Die Kosten trägt die antragstellende Person.

3

Antrag bei der richtigen Kasse stellen

Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene Kasse. Das steht wörtlich in § 44a Absatz 3 Satz 3 SGB XI, und derselbe Satz verlangt, dass der Antrag unverzüglich gestellt wird. Alle großen Kassen halten dafür ein eigenes Formular bereit.

ebenfalls unverzüglich
4

Entgeltangaben des Arbeitgebers beibringen

Die Pflegekasse kann die Leistung erst berechnen, wenn sie Ihr ausgefallenes Brutto- und Nettoentgelt kennt. Diese Angaben kommen von Ihrem Arbeitgeber. Wie der Weg dorthin genau aussieht, regeln die Kassen unterschiedlich: teils über ein eigenes Formular, teils über eine Bescheinigung der Entgeltabrechnung. Fragen Sie bei der Antragstellung ausdrücklich nach, welchen Nachweis diese Kasse braucht.

5

Bescheinigung der Kasse weiterreichen

Mit der Bewilligung stellt Ihnen die Pflegekasse eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus, § 44a Absatz 5 SGB XI. Diese Bescheinigung müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Erst danach ist der Vorgang für die Lohnbuchhaltung abgeschlossen.

Parallel dazu

Was in denselben zehn Tagen zu erledigen ist

Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist nur einer von mehreren Vorgängen, die jetzt gleichzeitig laufen. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. Wenn noch kein Pflegegrad besteht, sofort den Pflegegrad beantragen. Der Antrag wirkt auf den Monatsbeginn zurück, jeder Tag Verzögerung kostet Geld.
  2. Klären, welche weiteren Anträge keinen Aufschub dulden und welche warten können.
  3. Die richtigen Ansprechpartner und Telefonnummern zusammenstellen, bevor Sie zu telefonieren anfangen.
  4. Die Versorgung für die nächsten Wochen sichern, auch ohne festgestellten Pflegegrad.
  5. Überschlagen, was die gewünschte Lösung kostet und welche Leistungen dazu beitragen: Pflegegeld, Entlastungsbetrag und die Finanzierung der häuslichen Pflege.
  6. Wenn die Wohnung nicht mehr passt, früh an die Wohnraumanpassung denken, weil Handwerkertermine Vorlauf brauchen.

Wenn die Kasse ablehnt

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt die Klage beim Sozialgericht, ebenfalls innerhalb eines Monats. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Begründen Sie den Widerspruch vor allem mit der Akutheit der Lage und legen Sie alles bei, was den Zeitpunkt belegt: Entlassbrief, Notarztprotokoll, Pflegedokumentation.

Rangfolge

Wenn der Arbeitgeber ohnehin weiterzahlt

Das Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig. Besteht für dieselben Tage ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld. Das ist keine Kürzung, sondern eine Reihenfolge, und die Reihenfolge ist für Sie meistens die bessere.

„Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.“

§ 2 Absatz 3 Satz 1 Pflegezeitgesetz

Quelle 1

§ 616 BGB

Wer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund nicht arbeiten kann, verliert den Vergütungsanspruch nicht. Die Vorschrift ist jedoch abdingbar und in sehr vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen oder begrenzt. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb vor jedem Antrag.

Quelle 2

Tarifvertrag

Im öffentlichen Dienst konkretisiert § 29 TVöD den § 616 BGB. Bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt, ist dort ein Arbeitstag im Kalenderjahr vorgesehen. Die häufig genannten vier Tage betreffen andere Fälle, nämlich ein Kind unter zwölf Jahren und den Ausfall einer Betreuungsperson.

Quelle 3

Betriebliche Vereinbarung

Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig weiter, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus Kulanz. Auch das geht dem Pflegeunterstützungsgeld vor. Wichtig ist nur, dass Sie es der Pflegekasse sagen: Wer für dieselben Tage doppelt kassiert, muss zurückzahlen.

Entgeltfortzahlung ist fast immer besser

Bezahlte Freistellung bedeutet volles Entgelt, Pflegeunterstützungsgeld bedeutet 90 Prozent des Nettos und davon noch Beiträge ab. Wenn Ihr Vertrag also zahlt, nutzen Sie das zuerst und heben Sie sich die zehn Tage für später auf. Verbraucht sind sie dadurch nicht: Das Freistellungsrecht aus § 2 PflegeZG besteht unabhängig davon fort, nur die Geldleistung entfällt für diese Tage.

Abgrenzung

Sonderfälle von Minijob bis Landwirtschaft

Der Anspruch hängt allein daran, ob Sie Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind und ob Ihnen Arbeitsentgelt entgeht. Alles Weitere sind Folgerungen daraus.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach Personengruppen, Rechtsstand 2026
PersonengruppeAnspruchWas gilt
Geringfügig BeschäftigtejaSofern durch die Freistellung tatsächlich Entgelt entfällt. Berechnet wird aus dem Minijob-Netto, die Leistung fällt entsprechend gering aus. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat. Liegt das zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens 450 €, trägt die Pflegekasse die Krankenversicherungsbeiträge nach § 249c Satz 2 SGB V allein. Der Rechner bildet das nicht ab.
TeilzeitbeschäftigtejaGezählt werden die individuell ausgefallenen Arbeitstage, nicht Kalendertage.
LeiharbeitnehmerjaAls Arbeitnehmer nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflegeZG erfasst. Anzukündigen ist beim Verleiher als Arbeitgeber.
Beschäftigte im RuhestandjaWer neben der Rente arbeitet und Entgelt verliert, hat Anspruch. Auf eine Altersrente wirkt sich das nicht aus; zur Erwerbsminderungsrente siehe Abschnitt 11.
Auszubildende nach BBiGmeist nein§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG sichert bis zu sechs Wochen Vergütung bei unverschuldeter persönlicher Verhinderung. Diese Regelung ist nach § 25 BBiG unabdingbar, die Vergütung läuft also weiter, und damit fehlt der Entgeltausfall. In Ausbildungen außerhalb des BBiG, etwa in der Pflege und in Gesundheitsberufen, kann es anders liegen.
Beamtinnen und BeamteneinDas Pflegezeitgesetz gilt für sie nicht. Stattdessen greifen die Sonderurlaubsregelungen des Bundes und der Länder, die je nach Dienstherr unterschiedlich ausfallen.
SelbständigeneinKeine Beschäftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG.
Landwirtschaftliche UnternehmerBetriebshilfe§ 44a Absatz 6 SGB XI gibt statt Geld bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe je Kalenderjahr. Privat pflegeversicherte Unternehmer erhalten eine Kostenerstattung mit einem Pauschalbetrag von 200 € je Tag.
Arbeitslose ohne BeschäftigungneinOhne Arbeitsentgelt gibt es nichts auszugleichen. Der Anspruch knüpft ausschließlich an entgangenes Arbeitsentgelt an.
Angehöriger lebt im AuslandjaEntscheidend ist nicht der Wohnort, sondern die Versicherung: Die pflegebedürftige Person muss bei einer deutschen Pflegekasse oder einem deutschen Versicherungsunternehmen versichert sein, denn diese Stelle zahlt.
Privat pflegeversicherte PflegebedürftigejaDie Leistung kommt vom privaten Versicherungsunternehmen. Bei Beihilfeberechtigten tragen Beihilfestelle oder Dienstherr einen Anteil, § 44a Absatz 7 SGB XI.

Rechtsgrundlagen: § 44a Absatz 3, 6 und 7 SGB XI, § 7 Absatz 1 PflegeZG, §§ 19 und 25 BBiG, § 8 Absatz 1a SGB IV.

Die zehn Tage sinnvoll nutzen

Zehn Tage reichen, um zu organisieren. Nicht, um selbst zu pflegen.

Genau dafür ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gedacht: die Versorgung auf die Beine stellen, nicht sie dauerhaft übernehmen. Wenn Ihr Angehöriger zu Hause bleiben soll, ist die häusliche Betreuung eine der Möglichkeiten, die in diesen zehn Tagen geklärt werden können. Wir vermitteln Betreuungskräfte und sagen Ihnen in einem Gespräch offen, ob das in Ihrer Lage der passende Weg ist.

Unverbindlich anfragen Kostenlos und ohne Verpflichtung. Medizinische Behandlungspflege nach § 37 SGB V gehört nicht zur vermittelten Betreuung.
Absicherung im Bezug

Was mit Ihrer Versicherung passiert, während Sie Leistung beziehen

Kurz gesagt: nichts Schlimmes. Alle vier Zweige laufen weiter, die Beiträge bemessen sich nach 80 Prozent Ihres ausgefallenen laufenden Bruttoentgelts, und die Hälfte davon zahlt die Pflegekasse.

ZweigWas giltBeitragsbemessungNorm
KrankenversicherungDie Mitgliedschaft bleibt erhalten80 % des ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts§ 192 Absatz 1 Nummer 2 und § 232b SGB V
PflegeversicherungFolgt der Krankenversicherungwie in der Krankenversicherung§ 57 Absatz 1 SGB XI
RentenversicherungVersicherungspflicht, sofern Sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren80 %§ 3 Satz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 2f SGB VI
ArbeitslosenversicherungVersicherungspflicht, sofern Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren80 %§ 26 Absatz 2 Nummer 2b SGB III
Wer zahlt

Halbe halbe, wie beim Gehalt

Der Gesamtbeitrag wird aus 80 Prozent des ausgefallenen laufenden Bruttoentgelts errechnet, Einmalzahlungen bleiben außen vor. Sie tragen aus dem Brutto-Pflegeunterstützungsgeld den halben Beitragssatz, den Rest übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise das Versicherungsunternehmen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 Beitragssatzpunkten nach § 55 Absatz 3 SGB XI wird, wie beim Arbeitsentgelt auch, allein vom Mitglied getragen.

Weil die Rentenversicherungsbeiträge weiterlaufen, entsteht durch die zehn Tage keine Lücke im Rentenkonto. Wie viel längere Pflege an Rente bringt, zeigt unser Ratgeber zu den Rentenpunkten durch Pflege.

Privat versichert

Zuschuss statt Pflichtbeitrag

Wer privat krankenversichert ist, bei der Postbeamtenkrankenkasse oder in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, erhält nach § 44a Absatz 4 SGB XI auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Er entspricht dem Betrag, der bei gesetzlicher Versicherungspflicht als Leistungsträgeranteil aufzubringen wäre.

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, § 44a Absatz 4 Satz 5 SGB XI in Verbindung mit § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI.

Steuer und Anrechnung

Steuerfrei, und zwar ohne Progressionsvorbehalt

Das ist der Punkt, an dem sich im Netz die meisten Falschangaben finden. Dabei lässt er sich am Gesetzestext in zwei Schritten klären.

Schritt 1

Steuerfrei nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Die Vorschrift stellt „Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ steuerfrei. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und fällt damit darunter.

Häufig zitiert man die Norm verkürzt als „§ 3 Nr. 1a EStG“. Eine Nummer 1a gibt es dort nicht, gemeint ist stets die Nummer 1 Buchstabe a.

Schritt 2

Kein Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG

Der Katalog des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zählt die Lohnersatzleistungen abschließend auf. Buchstabe b erfasst „Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch“.

Das Elfte Buch, aus dem das Pflegeunterstützungsgeld stammt, steht dort nicht. Es erhöht damit nicht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen und muss in der Anlage zur Einkommensteuererklärung nicht als Lohnersatzleistung eingetragen werden.

Wir haben das am amtlichen Einkommensteuer-Handbuch gegengeprüft: Weder die Richtlinie R 32b noch die Hinweise H 32b nennen das Pflegeunterstützungsgeld oder eine Leistung nach dem Elften Buch. Dass eine Leistung auch dann außen vor bleibt, wenn sie einer aufgezählten ähnelt, zeigt H 32b an einem vergleichbaren Fall: Leistungen der Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige unterliegen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 nicht dem Progressionsvorbehalt. Dazu passt § 32b Absatz 3 EStG: Zur Datenübermittlung an das Finanzamt sind nur die Träger der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungen verpflichtet, die Pflegekassen also nicht.

Steuerfrei heißt nicht anrechnungsfrei

Die Steuerfreiheit sagt nichts darüber, ob eine Leistung bei anderen Sozialleistungen als Einkommen zählt. Beides folgt verschiedenen Regelwerken. Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV ausdrücklich ein Erwerbsersatzeinkommen. § 13 Absatz 5 Satz 1 SGB XI stellt Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen zwar anrechnungsfrei, nimmt das Pflegeunterstützungsgeld davon aber im selben Satz ausdrücklich aus. Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 SGB II und bei der Grundsicherung nach dem SGB XII wird es deshalb grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Lassen Sie das im Einzelfall vom Jobcenter oder Sozialamt prüfen, bevor Sie mit einem Betrag rechnen.

BerührungspunktWirkungNorm
Einkommensteuersteuerfrei§ 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG
Progressionsvorbehaltkein Progressionsvorbehalt§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, Umkehrschluss
Grundsicherungsgeld und Grundsicherungwird als Einkommen berücksichtigt§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV, im Übrigen SGB II und SGB XII
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungzählt als Hinzuverdienst§ 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI in Verbindung mit § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV
Rente wegen voller Erwerbsminderungzählt nicht als Hinzuverdienst§ 96a Absatz 3 Satz 2 SGB VI nennt nur Verletzten- und Übergangsgeld
Familienversicherungzählt zum Gesamteinkommen§ 10 SGB V
Der längere Weg

Was nach den zehn Tagen zur Verfügung steht

Zehn Tage sind eine Atempause, keine Lösung. Für längere Freistellungen kennt das Gesetz drei weitere Instrumente. Alle drei sind an Bedingungen geknüpft, und keines davon ersetzt Ihr Gehalt.

InstrumentHöchstdauerGeldAnkündigungBetriebsgrößeNorm
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung10 Arbeitstage je JahrPflegeunterstützungsgeld, 90 oder 100 % vom Netto, höchstens 135,63 € am Tagunverzüglich, ohne Fristkeine Grenze§ 2 PflegeZG, § 44a Absatz 3 SGB XI
Pflegezeit6 Monatezinsloses Darlehen des BAFzA10 Arbeitstage vorher, in Textformmehr als 15 Beschäftigte§ 3 Absatz 1 und 3 PflegeZG
Begleitung in der letzten Lebensphase3 Monatezinsloses Darlehen des BAFzA10 Arbeitstage vorher, in Textformmehr als 15 Beschäftigte§ 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 3 PflegeZG
Familienpflegezeit24 Monate in Teilzeitzinsloses Darlehen des BAFzA8 Wochen vorhermehr als 25 Beschäftigte, Auszubildende zählen nicht mit§ 2 FPfZG, § 2a Absatz 1 FPfZG
Gesamtdauer

24 Monate, nicht 30

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, müssen dann aber unmittelbar aneinander anschließen. Zusammen dürfen sie nach § 2 Absatz 2 FPfZG 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Kleinbetriebe

Antrag statt Anspruch

Bei 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Pflegezeit. Sie können aber nach § 3 Absatz 6a PflegeZG eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Das Darlehen

Die Hälfte, zurückzuzahlen

Das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben deckt grundsätzlich die Hälfte des fehlenden Nettoentgelts und wird in Monatsraten ausgezahlt. Es ist ein Darlehen, kein Zuschuss: Es muss zurückgezahlt werden. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Familienpflegezeit 2026.

Arbeitsrecht

Kündigungsschutz ab der Ankündigung

„Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen.“

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz

Was das praktisch bedeutet

Der Schutz beginnt in dem Moment, in dem Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung mitteilen, und endet mit dem letzten Tag der Freistellung. Wird eine Freistellung im Voraus angekündigt, beginnt der Schutz frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Bei der akuten Verhinderung fallen Mitteilung und Beginn in der Regel zusammen. Genau deshalb ist die Mitteilung aus Schritt 1 nicht nur eine Formalität, sondern der Auslöser Ihres Schutzes.

Eine Kündigung ist während dieser Zeit nur ausnahmsweise möglich, und zwar erst, nachdem die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde sie ausdrücklich für zulässig erklärt hat, § 5 Absatz 2 PflegeZG. Das ist eine hohe Hürde, die in der Praxis selten genommen wird.

Herleitung

Woher die 135,63 € kommen

Der Höchstbetrag ist keine politisch gesetzte Zahl, sondern eine Rechnung. Wer sie kennt, kann jedes Jahr selbst nachrechnen, statt auf eine Meldung zu warten.

Die Kette in drei Schritten

Erstens: § 44a Absatz 3 Satz 4 SGB XI erklärt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB V für entsprechend anwendbar, also die Regeln des Kinderkrankengeldes.

Zweitens: Derselbe Satz 3 schließt nach dem Semikolon mit den Worten „es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten“. Höhe und Deckel stehen also beide in § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB V, die Höhe im ersten, der Deckel im zweiten Halbsatz. Satz 4 regelt etwas anderes, nämlich die Berechnung aus Arbeitseinkommen.

Drittens: § 223 Absatz 3 SGB V bestimmt diese Grenze als ein Dreihundertsechzigstel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag.

Für 2026 heißt das: 69.750 € geteilt durch 360 ergibt 193,75 € am Tag, davon 70 Prozent sind 135,625 €, kaufmännisch gerundet 135,63 €.

Wann der Deckel überhaupt greift

Bei 90 Prozent wird der Höchstbetrag erst ab einem Monatsnetto von 4.521 € erreicht, denn 4.521 € geteilt durch 30 sind 150,70 €, davon 90 Prozent sind genau 135,63 €.

Wer wegen einer Einmalzahlung in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung 100 Prozent bekommt, stößt schon ab einem Monatsnetto von 4.068,90 € an die Grenze.

Für die große Mehrheit der Beschäftigten spielt der Deckel also keine Rolle. Er begrenzt nicht die normale Leistung, sondern nur die Spitzen.

Entwicklung des Höchstbetrags, nachgerechnet aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
JahrBeitragsbemessungsgrenze im Jahrje Kalendertag70 % davonfür zehn Tage
202462.100 €172,50 €120,75 €1.207,50 €
202566.150 €183,75 €128,63 €1.286,30 €
202669.750 €193,75 €135,63 €1.356,30 €

Beitragsbemessungsgrenzen nach der jeweiligen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Die Werte für 2027 stehen erst mit der Verordnung für 2027 fest, üblicherweise im Herbst des Vorjahres. Eine seriöse Vorabzahl gibt es dafür nicht.

Zur Statistik, in aller Offenheit

Wie viele Menschen Pflegeunterstützungsgeld tatsächlich beziehen, ist amtlich nicht gesondert ausgewiesen. Die Leistung läuft in der Statistik der sozialen Pflegeversicherung als kleiner Sammelposten mit. Schon die Gesetzesbegründung von 2014 hielt fest, die finanziellen Auswirkungen seien schwer abzuschätzen, weil das Inanspruchnahmeverhalten unbekannt sei. Wo Sie im Netz konkrete Fallzahlen zum Pflegeunterstützungsgeld lesen, lohnt deshalb ein prüfender Blick auf die Quelle.

Faktencheck

Neun Sätze, die so nicht stimmen

Zum Pflegeunterstützungsgeld kursieren auffällig viele veraltete Angaben. Das liegt daran, dass sich die Regelung seit 2020 dreimal geändert hat und viele Seiten seither nicht überarbeitet wurden.

Man liest„Es gibt 20 Tage.“
Richtig istZehn Arbeitstage. Die Verdopplung auf 20 stand in § 150 Absatz 5d SGB XI. Nach § 150 Absatz 6 Satz 2 SGB XI galt dieser Absatz „vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. April 2023“ und ist seitdem ausgelaufen.
Man liest„Das gibt es nur einmal je Pflegefall.“
Richtig istSeit dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch jährlich. Er lebt in jedem Kalenderjahr neu auf, sofern erneut eine akute Pflegesituation eintritt.
Man liest„Der Pflegegrad muss schon feststehen.“
Richtig istVoraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt, § 7 Absatz 4 Satz 2 PflegeZG. Auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes müssen Sie nicht warten.
Man liest„Die eigene Krankenkasse zahlt.“
Richtig istZuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, § 44a Absatz 3 Satz 3 SGB XI. Das ist die häufigste Fehladressierung überhaupt.
Man liest„Erst ab 15 Mitarbeitern.“
Richtig istKeine Mindestbetriebsgröße. Die Schwellen von 15 und 25 Beschäftigten gelten für Pflegezeit und Familienpflegezeit, nicht für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Man liest„Es gibt den vollen Lohn.“
Richtig ist90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 100 Prozent nur bei einer beitragspflichtigen Einmalzahlung in den zwölf Monaten davor. Und auch davon gehen noch Sozialversicherungsbeiträge ab.
Man liest„Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt.“
Richtig istNein. Der Katalog in § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG nennt Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch. Das Elfte Buch steht dort nicht.
Man liest„Nur ein Arzt darf bescheinigen.“
Richtig istSeit dem 1. Januar 2026 auch eine Pflegefachperson, § 2 Absatz 2 Satz 2 PflegeZG in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
Man liest„Der Höchstbetrag liegt bei 128,63 €.“
Richtig istDas war 2025. Für 2026 gilt 135,63 € am Tag, weil die Beitragsbemessungsgrenze auf 69.750 € gestiegen ist.
Zeitleiste

Was sich geändert hat und was sich ändern könnte

Drei Änderungen in sechs Jahren erklären, warum im Netz so viele veraltete Angaben stehen. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Stand wann galt.

1. Juli 2008
Das Pflegezeitgesetz tritt in Kraft. Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, allerdings ohne Entgelt und ohne Ersatzleistung.
1. Januar 2015
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf führt das Pflegeunterstützungsgeld ein. Aus zehn unbezahlten Tagen werden zehn bezahlte, einmalig je Pflegefall.
2020 bis 30. April 2023
Während der Corona-Pandemie wird der Anspruch durch § 150 Absatz 5d SGB XI vorübergehend auf 20 Arbeitstage ausgeweitet. Nach § 150 Absatz 6 Satz 2 SGB XI gilt die Sonderregelung nur bis einschließlich 30. April 2023. Sie ist die Quelle fast aller veralteten Angaben, die heute noch kursieren.
1. Januar 2024
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz macht aus dem einmaligen Anspruch einen jährlichen: bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Das ist die wichtigste Verbesserung seit der Einführung.
1. Januar 2026
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, ergänzt § 2 Absatz 2 PflegeZG: Die Bescheinigung darf nun auch eine Pflegefachperson ausstellen. Zugleich steigt der Höchstbetrag mit der Beitragsbemessungsgrenze auf 135,63 € am Tag.

Ausblick, Stand 18. September 2026

Am Pflegeunterstützungsgeld ist derzeit keine Änderung beschlossen. Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz enthält keine Änderung an § 44a SGB XI; ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus. Ein Familienpflegegeld ist im Koalitionsvertrag nur als Prüfauftrag angelegt, es gibt dazu weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Beträge, die dazu kursieren, stammen aus Verbandsvorschlägen und sind kein geltendes Recht. Sicher ist allein, dass der Tageshöchstbetrag zum 1. Januar 2027 mit der nächsten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung steigen dürfte, weil er rechnerisch an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt ist. Eine konkrete Zahl dafür lässt sich seriös erst nennen, wenn die Verordnung vorliegt.

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Was in diesen zehn Tagen konkret zu tun ist

Das Pflegeunterstützungsgeld regelt das Geld. Die eigentliche Arbeit liegt in der Organisation. Diese Ratgeber gehen die einzelnen Schritte durch.

Fragen und Antworten

Was Beschäftigte zum Pflegeunterstützungsgeld am häufigsten fragen

01

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 3 SGB XI. Sie gleicht das Arbeitsentgelt aus, das Ihnen entgeht, wenn Sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben. Das Recht fernzubleiben selbst steht in § 2 des Pflegezeitgesetzes und richtet sich gegen den Arbeitgeber, das Geld kommt von der Pflegekasse.

02

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026?

Es beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurde in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sind es 100 Prozent. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 € am Tag, für zehn Tage also bei 1.356,30 €.

03

Wie viele Tage bekomme ich?

Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Seit dem 1. Januar 2024 lebt der Anspruch in jedem Jahr neu auf. Davor gab es ihn nur einmal je Pflegefall.

04

Wo beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen Kasse. Das steht wörtlich in § 44a Absatz 3 Satz 3 SGB XI. Ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Zeit, geht aber nicht verloren: Sozialleistungsträger sind verpflichtet, unzuständig gestellte Anträge weiterzuleiten.

05

Brauche ich einen Pflegegrad?

Nein. Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes genügt es, dass die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllt werden. Das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst müssen Sie nicht abwarten.

06

Was bleibt am Ende netto übrig?

Weniger als die genannten 90 Prozent, denn aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Bemessen werden sie nach 80 Prozent Ihres ausgefallenen laufenden Bruttoentgelts, die Hälfte davon tragen Sie. Ein Beispiel: Bei 3.500 € brutto und 2.300 € netto im Monat sind es 69,00 € brutto am Tag, abzüglich rund 19,74 € Beiträge bleiben rund 49,26 € netto.

07

Ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerpflichtig?

Nein. Es ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, weil dort Leistungen aus einer Pflegeversicherung ausdrücklich genannt sind. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt: Der abschließende Katalog des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG nennt Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch, nicht aber nach dem Elften Buch.

08

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch?

Ja, sofern durch die Freistellung tatsächlich Entgelt entfällt. Berechnet wird aus dem tatsächlichen Minijob-Netto, die Leistung fällt deshalb gering aus. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat. Bei sehr kleinen Entgelten kommt eine Erleichterung hinzu: Liegt das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens 450 €, trägt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Krankenversicherungsbeiträge nach § 249c Satz 2 SGB V allein. Diesen festen Betrag nennt die Vorschrift weiterhin, er ist nicht an die Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt. In der Rentenversicherung trägt der Leistungsträger die Beiträge nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI nur bei Beschäftigten zur Berufsausbildung allein.

09

Gilt der Anspruch ab dem ersten Arbeitstag?

Ja. Das Pflegezeitgesetz kennt keine Wartezeit und keine Mindestbeschäftigungsdauer. Auch eine Mindestbetriebsgröße gibt es nicht, anders als bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.

10

Was ist eine akut aufgetretene Pflegesituation?

Eine Lage, die plötzlich und unerwartet eintritt, etwa nach einem Schlaganfall, einem Sturz mit Fraktur, einer Krankenhausentlassung mit neuem Pflegebedarf oder dem plötzlichen Ausfall der bisherigen Pflegeperson. Auch bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit kann eine akute Verschlimmerung vorliegen. Ein vorübergehender Krankheitsfall ohne Pflegebedarf und lange planbare Vorhaben zählen nicht dazu.

11

Kann ich die zehn Tage aufteilen?

Ja. Die Freistellung darf in mehreren Abschnitten genommen werden, solange sich alle Abschnitte auf dasselbe akute Ereignis beziehen. Gezählt werden dabei die Tage, an denen Sie tatsächlich hätten arbeiten müssen, nicht Kalendertage.

12

Bekommen mehrere Angehörige jeweils zehn Tage?

Nein. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend, ist ihr Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 Satz 2 SGB XI auf insgesamt zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Drei Geschwister teilen sich also zehn Tage, sie bekommen nicht dreißig.

13

Gibt es für Vater und Mutter getrennte Kontingente?

Nach der einhelligen Praxis der Pflegekassen ja: Für jede pflegebedürftige Person läuft ein eigenes Kontingent von zehn Arbeitstagen. Im Wortlaut des § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI steht allerdings nur „bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr“; die Bindung an die Person ergibt sich aus Satz 2. Lassen Sie sich diesen Fall vorab von der zuständigen Pflegekasse bestätigen.

14

Bin ich während des Bezugs sozialversichert?

Ja. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erhalten, in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b SGB III. Durch die zehn Tage entsteht also keine Lücke im Rentenkonto.

15

Muss mein Arbeitgeber zustimmen?

Nein. Das Fernbleiben nach § 2 des Pflegezeitgesetzes ist ein Recht, das Sie ausüben, keine Bitte, die genehmigt wird. Mitteilen müssen Sie es dem Arbeitgeber aber unverzüglich, zusammen mit der voraussichtlichen Dauer.

16

Besteht Kündigungsschutz?

Ja. Nach § 5 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes darf der Arbeitgeber von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht kündigen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung ausdrücklich für zulässig erklärt.

17

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber weiterzahlt?

Dann entfällt das Pflegeunterstützungsgeld für diese Tage, denn es ist nachrangig. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, bleibt davon unberührt. Ob Ihr Arbeitgeber zahlen muss, richtet sich nach § 616 BGB, nach Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. § 616 BGB ist abdingbar und in vielen Verträgen ausgeschlossen.

18

Wie schnell muss ich handeln?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Das gilt zweimal: für die Mitteilung an den Arbeitgeber nach § 2 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG und für den Antrag bei der Pflegekasse nach § 44a Absatz 3 Satz 3 SGB XI. Holen Sie außerdem die Bescheinigung möglichst am Tag des Ereignisses ein, weil sich die Akutheit später nur schwer belegen lässt.

19

Wer darf die Bescheinigung ausstellen und was kostet sie?

Seit dem 1. Januar 2026 neben Ärztinnen und Ärzten auch eine Pflegefachperson. Grundlage ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Die Kosten trägt die antragstellende Person. Lassen Sie sich die Bescheinigung gleich zweifach ausstellen, weil Arbeitgeber und Pflegekasse sie unabhängig voneinander verlangen können.

20

Was gilt für Beamte, Selbständige und Landwirte?

Für Beamtinnen und Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht; für sie greifen die beamtenrechtlichen Sonderurlaubsregelungen des Bundes und der Länder. Selbständige haben keinen Anspruch, weil sie keine Beschäftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG sind. Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten nach § 44a Absatz 6 SGB XI statt des Geldes bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe je Kalenderjahr; privat Pflegeversicherte bekommen eine Kostenerstattung mit einem Pauschalbetrag von 200 € je Tag.

21

Bekomme ich die Leistung auch, wenn der Angehörige im Ausland lebt?

Ja, sofern die pflegebedürftige Person bei einer deutschen Pflegekasse oder einem deutschen Versicherungsunternehmen versichert ist. Entscheidend ist nicht der Wohnort, sondern die Versicherung, denn diese Stelle zahlt die Leistung.

22

Was kommt nach den zehn Tagen?

Für längere Freistellungen gibt es die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten nach § 3 des Pflegezeitgesetzes und die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten in Teilzeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes. Beide setzen eine Mindestbetriebsgröße voraus und bringen kein Entgelt, sondern ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Zusammen dürfen sie 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

23

Kann ich die zehn Tage nutzen, um eine Betreuung zu Hause zu organisieren?

Ja, genau dafür sind sie gedacht. § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes nennt ausdrücklich das Organisieren einer bedarfsgerechten Pflege als Zweck. Dazu gehört auch, eine vermittelte Betreuungskraft für die häusliche Betreuung zu suchen, den Vertrag zu prüfen und die Wohnung vorzubereiten. Medizinische Behandlungspflege wie Injektionen oder Wundversorgung bleibt davon getrennt; sie ist eine Leistung der Krankenversicherung nach § 37 SGB V.

Belege

Quellen und Rechtsgrundlagen

Jede Zahl auf dieser Seite lässt sich in einer dieser Quellen nachlesen. Wo ein Wert aus mehreren Vorschriften errechnet wurde, steht die Rechnung im Text daneben.

Rechtsstand und Zahlen: 2026. Zuletzt geprüft am 18. September 2026. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich die Beitragsbemessungsgrenze, der Höchstbetrag oder eine der genannten Vorschriften ändert.

Der nächste Schritt

Das Geld ist geregelt. Die Versorgung noch nicht.

Wenn in diesen zehn Tagen die Frage aufkommt, wie es zu Hause weitergehen soll, sprechen Sie mit uns. Wir vermitteln Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und sagen Ihnen offen, was das kostet, wie lange es dauert und wann ein anderer Weg der bessere ist.

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