Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad: Anspruch 1 bis 5

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Inhaltsübersicht

Eine der hartnäckigsten Annahmen in der häuslichen Pflege lautet: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse. Das stimmt so nicht. Der gesetzliche Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist bei Pflegegrad 1 exakt derselbe wie bei Pflegegrad 5 – dieselben 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte, dieselben technischen Hilfsmittel, derselbe Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für den Umbau der Wohnung.

Was sich mit dem Pflegegrad tatsächlich verändert, ist der Bedarf. Wer bei Pflegegrad 1 noch weitgehend selbstständig lebt, braucht vor allem Sicherheit und Sturzprävention. Bei Pflegegrad 3 geht es um Transfers, Körperpflege und die Entlastung der Pflegenden. Bei Pflegegrad 4 und 5 rückt die Versorgung im Bett in den Mittelpunkt. Entsprechend unterscheidet sich, welche Hilfsmittel sinnvoll sind, wie leicht sich ihre Notwendigkeit begründen lässt und welche Hilfsmittel zusätzlich die Krankenkasse übernimmt.

Dieser Ratgeber ordnet die Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad ein: Sie erfahren, was für alle Pflegegrade gleich gilt, welche Hilfsmittel in welchem Pflegegrad typischerweise gebraucht werden, wer den Bedarf feststellt und was Sie tun können, wenn der Bedarf schneller wächst als der Pflegegrad. Alle Beträge und Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gleicher Anspruch für alle Pflegegrade: Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden. Für Pflegegrad 1 stellt § 28a SGB XI das ausdrücklich klar.
  • 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – in jedem Pflegegrad gleich, auch bei Pflegegrad 5 nicht mehr.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf gibt es in jedem Pflegegrad, wenn sie im Einzelfall notwendig sind. Entscheidend ist der Bedarf, nicht die Zahl des Pflegegrades.
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 Euro – ebenfalls unabhängig vom Pflegegrad.
  • Was sich unterscheidet: der typische Hilfsmittelbedarf, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und alle Geldleistungen rund um die Hilfsmittel (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erst ab Pflegegrad 2).
  • Viele Alltagshelfer zahlt die Krankenkasse: Rollator, Rollstuhl, Toilettenstuhl, Duschstuhl, Patientenlifter und Antidekubitusmatratze sind keine Pflegehilfsmittel, sondern Hilfsmittel nach § 33 SGB V.

Gleicher Anspruch, unterschiedlicher Bedarf: das Grundprinzip

Nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Eine Staffelung nach Pflegegraden kennt das Gesetz dabei nicht. Das unterscheidet die Pflegehilfsmittel grundlegend von den Geldleistungen der Pflegeversicherung: Pflegegeld und Pflegesachleistung steigen mit jedem Pflegegrad, die Hilfsmittelansprüche bleiben gleich.

Zwei Voraussetzungen gelten in jedem Pflegegrad:

  • Häusliche Pflege: Die Versorgung findet in der eigenen Wohnung, im Haushalt von Angehörigen, in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder mit einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft statt. In einem vollstationären Pflegeheim stellt die Einrichtung die üblichen Pflegehilfsmittel selbst.
  • Notwendigkeit im Einzelfall: Die Pflegekasse bewilligt ein Hilfsmittel, wenn es in der konkreten Pflegesituation gebraucht wird. Sie kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lassen.

Hier liegt der Kern der praktischen Unterschiede: Der Pflegegrad ist das Ergebnis einer Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet. Dieselben Einschränkungen, die zu einem höheren Pflegegrad führen – etwa bei der Mobilität oder der Selbstversorgung –, begründen in der Regel auch die Notwendigkeit bestimmter Hilfsmittel. Ein hoher Pflegegrad ist deshalb kein Freifahrtschein, aber er macht den Bedarf meist leichter nachweisbar. Umgekehrt ist ein niedriger Pflegegrad kein Ablehnungsgrund: Eine Pflegekasse darf ein notwendiges Pflegehilfsmittel nicht allein mit Verweis auf „nur Pflegegrad 1“ verweigern.

Grundlagen wie Definition, Zuständigkeiten, Zuzahlung und Antragsfristen erläutern wir ausführlich in unserem Ratgeber Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Leistungen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Frage, was die einzelnen Pflegegrade in der Praxis bedeuten.

Was in allen Pflegegraden gleich gilt

Die folgende Übersicht zeigt die Leistungen rund um Pflegehilfsmittel, die unabhängig vom Pflegegrad gelten (Stand September 2026):

Leistung Pflegegrad 1 bis 5 Rechtsgrundlage
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) bis 42 € monatlich, keine Zuzahlung § 40 Abs. 2 SGB XI
Technische Pflegehilfsmittel (u. a. Pflegebett, Hausnotruf) bei Notwendigkeit, vorrangig als Leihgabe § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI
Zuzahlung bei Kauf technischer Pflegehilfsmittel 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel (ab 18 Jahren); bei Leihe keine § 40 Abs. 3 SGB XI
Hausnotruf (Basisversorgung) seit 1. April 2026 bis 27 € netto monatlich § 40 SGB XI, Produktgruppe 52
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen § 40 Abs. 4 SGB XI
Entscheidungsfrist der Pflegekasse 3 Wochen, bei Beteiligung von MD oder Pflegefachperson 5 Wochen § 40 Abs. 7 SGB XI

Übers Jahr gerechnet ist allein die Verbrauchspauschale 504 Euro wert, ein Hausnotruf in der Basisversorgung weitere 324 Euro zuzüglich einmalig 10,49 Euro für den Anschluss. Diese Werte gelten für eine Person mit Pflegegrad 1 genauso wie für eine Person mit Pflegegrad 5. Welche Produkte zur Verbrauchspauschale gehören, erklärt unser Beitrag zu zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, eine Übersicht aller technischen Produkte finden Sie unter technische Pflegehilfsmittel.

Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad: der typische Bedarf im Überblick

Die Tabelle fasst zusammen, welche Hilfsmittel in den einzelnen Pflegegraden erfahrungsgemäß im Vordergrund stehen. Sie ist eine Orientierung, keine Leistungsgrenze: Maßgeblich ist immer die individuelle Situation. Die Punktwerte stammen aus § 15 SGB XI.

Pflegegrad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Typische Pflegehilfsmittel (Pflegekasse) Häufig ergänzend (Krankenkasse)
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Punkte
gering Hausnotruf, Verbrauchsprodukte, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Sturzprävention Rollator, Gehstock, Toilettensitzerhöhung
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Punkte
erheblich Verbrauchsprodukte, Hausnotruf, waschbare Bettschutzeinlagen, bei Transferproblemen erstes Pflegebett Duschstuhl, Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhung
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Punkte
schwer Pflegebett mit Aufrichthilfe, Lagerungsrollen, Bettpfanne und Urinflasche, Kopfwaschsystem Toilettenstuhl, Rollstuhl, Rutschbrett
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Punkte
schwerste vollelektrisches Pflegebett mit Zubehör, Lagerungshilfen, Ganzkörperwaschsystem Patientenlifter, Antidekubitusmatratze, Pflegerollstuhl
Pflegegrad 5
90 bis 100 Punkte
schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung wie Pflegegrad 4, oft ergänzt um Bettzubehör für die Versorgung rund um die Uhr Antidekubitussysteme, Lifter, ggf. Hilfsmittel der Palliativversorgung

Die Zuordnung in der rechten Spalte ist wichtig, weil viele Ratgeber hier Fehler machen: Rollator (Produktgruppe 10), Antidekubitusmatratze (Produktgruppe 11), Rollstuhl (Produktgruppe 18), Patientenlifter (Produktgruppe 22), Toilettenstuhl und Sitzerhöhung (Produktgruppe 33) sowie Duschstuhl und Badewannenlifter (Produktgruppe 04) sind Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V. Für sie brauchen Sie in der Regel eine ärztliche Verordnung, und es gilt die Zuzahlung der Krankenkasse von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Einen Pflegegrad setzen diese Hilfsmittel nicht voraus. Details erläutert unser Beitrag Hilfsmittel von der Krankenkasse; im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes können Sie jede Produktgruppe selbst nachschlagen.

Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst klären: Bei Hilfsmitteln, die sowohl pflegerischen als auch medizinischen Zwecken dienen, prüft nach § 40 Abs. 5 SGB XI die Kasse, bei der der Antrag eingeht, beide Ansprüche und entscheidet.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1: voller Anspruch trotz geringer Einschränkung

Pflegegrad 1 wird bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. Geldleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es in dieser Stufe nicht. Bei den Pflegehilfsmitteln dagegen bestehen keine Einschränkungen: § 28a SGB XI zählt die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und die Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Die weit verbreitete Aussage, technische Pflegehilfsmittel gebe es bei Pflegegrad 1 „nur eingeschränkt“, hat keine Grundlage im Gesetz.

Was bei Pflegegrad 1 typischerweise sinnvoll ist

Menschen mit Pflegegrad 1 leben meist noch weitgehend selbstständig. Die Hilfsmittelversorgung zielt deshalb darauf, diese Selbstständigkeit zu erhalten und Stürze zu verhindern:

  • Hausnotruf: Für allein lebende Menschen, die im Notfall nicht zuverlässig selbst Hilfe holen könnten, ist der Hausnotruf oft das wichtigste Pflegehilfsmittel dieser Stufe. Die Pflegekasse beteiligt sich an der Basisversorgung seit 1. April 2026 mit bis zu 27 Euro netto monatlich, wie etwa der DRK-Hausnotrufdienst berichtet.
  • Verbrauchsprodukte bis 42 Euro: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen sind sinnvoll, sobald Angehörige bei der Körperpflege helfen oder eine leichte Inkontinenz besteht. Wie der monatliche Bezug funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Pflegebox.
  • Wohnumfeldverbesserung: Haltegriffe, rutschfeste Böden oder eine bodengleiche Dusche können genau jetzt am meisten bewirken, weil sie Stürze verhindern, bevor sie passieren. Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gilt bereits ab Pflegegrad 1.

Ein Pflegebett ist bei Pflegegrad 1 rechtlich nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber selten notwendig, weil der Transfer ins und aus dem Bett in dieser Stufe meist noch selbstständig gelingt. Anders kann es etwa vorübergehend nach einer Operation aussehen. Dann lohnt sich eine konkrete Begründung, welche Pflegehandlungen ohne das Bett nicht sicher möglich sind.

Was bei Pflegegrad 1 fehlt – und was trotzdem hilft

Neben den Pflegehilfsmitteln steht Versicherten mit Pflegegrad 1 vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zur Verfügung. Er ist zweckgebunden und kann etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, nicht aber für Pflegehilfsmittel. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag gibt es erst ab Pflegegrad 2. Einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit können Sie bei Pflegegrad 1 freiwillig einmal im Halbjahr abrufen – eine gute Gelegenheit, den Hilfsmittelbedarf von einer Pflegefachperson einschätzen zu lassen. Alle Leistungen dieser Stufe fasst unser Ratgeber Pflegegrad 1 im Überblick zusammen.

Praxistipp: Lehnt die Pflegekasse ein Hilfsmittel mit der Begründung ab, bei Pflegegrad 1 bestehe kein Anspruch, sollten Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Stützen Sie die Begründung auf den konkreten Bedarf und verweisen Sie auf § 28a SGB XI.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2: wenn Angehörige regelmäßig mit anpacken

Mit Pflegegrad 2 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Typisch ist, dass Angehörige regelmäßig bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder bei der Organisation des Alltags helfen. Ab dieser Stufe fließen zudem Geldleistungen: 347 Euro Pflegegeld oder bis zu 796 Euro Pflegesachleistung im Monat. Beides wird nicht auf die Pflegehilfsmittel angerechnet.

Typischer Hilfsmittelbedarf bei Pflegegrad 2

  • Verbrauchsprodukte: Wer täglich bei der Intimpflege hilft, braucht Einmalhandschuhe, Händedesinfektion und oft Schutzschürzen. Die 42 Euro werden in dieser Stufe meist erstmals voll ausgeschöpft.
  • Waschbare Bettschutzeinlagen: Bei nächtlicher Inkontinenz schützen wiederverwendbare Bettschutzeinlagen die Matratze. Sie gehören zur Produktgruppe 51 und sind ein eigener Anspruch neben den 42 Euro. Inkontinenzvorlagen selbst verordnet dagegen der Arzt zulasten der Krankenkasse, siehe Inkontinenzeinlagen auf Rezept.
  • Erstes Pflegebett: Sobald das Aufstehen nur noch mit Hilfe gelingt oder Angehörige sich bei der Pflege am Bett tief bücken müssen, ist ein höhenverstellbares Pflegebett (Produktgruppe 50) oft gut begründbar. Worauf es beim Antrag ankommt, zeigt unser Ratgeber Pflegebett beantragen.
  • Bad und Toilette: Duschstuhl, Badewannenlifter oder Toilettensitzerhöhung übernimmt in der Regel die Krankenkasse auf Verordnung. Reicht das nicht, kommt ein Umbau als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in Betracht, etwa die Badewanne zur Dusche umbauen.

Der Beratungsbesuch als Chance

Wer ab Pflegegrad 2 Pflegegeld bezieht, muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Viele Familien empfinden ihn als Pflichttermin. Tatsächlich ist er eine der einfachsten Gelegenheiten, Pflegehilfsmittel zu bekommen: Die Pflegefachperson darf nach § 40 Abs. 6 SGB XI Pflegehilfsmittel und pflegerelevante Hilfsmittel empfehlen. Liegt eine solche Empfehlung dem Antrag bei und ist sie nicht älter als zwei Wochen, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vermutet; eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig. Die aktuellen Richtlinien zur Empfehlung durch Pflegefachpersonen sind zum 1. September 2026 in Kraft getreten.

Wie sich die Leistungen dieser Stufe zusammensetzen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad 2 im Überblick. Familien, die über eine Betreuungskraft im Haushalt nachdenken, finden Rechenbeispiele im Beitrag 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 2.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 3: Transfers und Körperpflege im Fokus

Pflegegrad 3 steht für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Häufig sind Mobilität und Selbstversorgung so eingeschränkt, dass Aufstehen, Umsetzen in den Rollstuhl oder der Gang zur Toilette nur mit Unterstützung gelingen. Gleichzeitig steigt die körperliche Belastung der Pflegenden deutlich. Die Hilfsmittelversorgung hat in dieser Stufe zwei Ziele: Sicherheit für die pflegebedürftige Person und Rückenschutz für die Pflegenden.

Typischer Hilfsmittelbedarf bei Pflegegrad 3

  • Pflegebett mit Zubehör: Ein elektrisch höhenverstellbares Bett mit Aufrichthilfe erlaubt rückenschonendes Arbeiten und selbstständigeres Aufsetzen. Planen Sie den Stellplatz so, dass das Bett von beiden Seiten zugänglich ist; Tipps dazu gibt der Beitrag barrierefreies Schlafzimmer.
  • Lagerungsrollen und -halbrollen: Sie unterstützen eine druckentlastende Positionierung, ersetzen aber nicht den regelmäßigen Positionswechsel.
  • Bettpfanne, Urinflasche und Kopfwaschsystem: Diese Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 erleichtern die Versorgung nachts und bei eingeschränkter Mobilität.
  • Über die Krankenkasse: Toilettenstuhl für das Schlafzimmer, Rollstuhl und Rutschbrett für sichere Transfers. Was es bei Aufstehhilfen zu beachten gilt, erklärt unser Ratgeber Aufstehhilfe von der Krankenkasse.

Mit 599 Euro Pflegegeld beziehungsweise bis zu 1.497 Euro Pflegesachleistung im Monat stehen in dieser Stufe deutlich höhere Geldleistungen zur Verfügung. Viele Familien kombinieren beides als Kombinationsleistung, etwa wenn ein ambulanter Dienst morgens bei der Körperpflege hilft. Die Pflegehilfsmittel laufen davon völlig unabhängig weiter. Mehr zu dieser Stufe lesen Sie in Pflegegrad 3 im Überblick und 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 3.

Praxistipp: Rückenschonende Transfertechniken lernen pflegende Angehörige kostenlos in einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI, auf Wunsch auch als Schulung zu Hause mit den eigenen Hilfsmitteln.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 4 und 5: Versorgung rund um das Bett

Bei Pflegegrad 4 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, bei Pflegegrad 5 zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Viele Betroffene verbringen einen Großteil des Tages im Bett, manche sind vollständig bettlägerig. Die Hilfsmittelversorgung wird hier zum Fundament der häuslichen Pflege.

Typischer Hilfsmittelbedarf bei Pflegegrad 4 und 5

Pflegesituation Pflegekasse Krankenkasse
Lagerung und Druckentlastung Pflegebett mit Zubehör, Lagerungsrollen Antidekubitusmatratze oder Wechseldrucksystem
Transfer Bett – Rollstuhl Aufrichthilfe, Bettzubehör Patientenlifter mit Gurten, Pflegerollstuhl
Körperpflege im Bett Kopf- und Ganzkörperwaschsysteme, Bettpfanne, Urinflasche –
Inkontinenz Einmal-Bettschutz (42-Euro-Pauschale), waschbare Bettschutzeinlagen (PG 51) Inkontinenzvorlagen und -hosen auf Rezept
Hygiene und Infektionsschutz Handschuhe, Desinfektion, Schutzschürzen, Mundschutz (42-Euro-Pauschale) –

Ein Punkt überrascht viele Familien: Auch bei Pflegegrad 5 bleibt es bei höchstens 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte. Bei intensiver Inkontinenzversorgung und mehrmaliger täglicher Körperpflege reicht das oft nicht. Mehrkosten tragen Sie selbst; sie können aber als außergewöhnliche Belastung steuerlich relevant sein. Prüfen Sie zudem, welche Produkte medizinisch verordnet werden können, etwa Inkontinenzmaterial oder Verbandmittel.

Seitengitter und Sicherheit

Seitengitter am Pflegebett gehören zum Standardzubehör. Wird ein Seitengitter aber hochgestellt, damit die pflegebedürftige Person das Bett nicht verlassen kann, und kann sie es nicht selbst öffnen, handelt es sich rechtlich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Sie setzt die wirksame Einwilligung der betroffenen Person oder, bei einer rechtlichen Betreuung, eine Genehmigung des Betreuungsgerichts voraus. Sprechen Sie Alternativen wie Niedrigbetten oder Sturzmatten frühzeitig mit dem Pflegedienst oder bei der Pflegeberatung an.

Beratung, Pflegedienst und Palliativversorgung

Seit 1. Januar 2026 müssen Pflegegeldbezieher auch in den Pflegegraden 4 und 5 den Beratungsbesuch nur noch einmal im Halbjahr abrufen; auf Wunsch ist er weiterhin vierteljährlich möglich. Gerade in diesen Stufen lohnt der häufigere Termin, weil sich der Hilfsmittelbedarf schnell verändern kann. Medizinische Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Injektionen ist keine Leistung der Pflegeversicherung: Sie wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse nach § 37 SGB V bezahlt, ohne das Pflegegeld zu mindern (siehe Behandlungspflege). Befindet sich die pflegebedürftige Person in der letzten Lebensphase, kann zusätzlich die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V in Betracht kommen; bei dauerhaftem Beatmungsbedarf die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V. Hinweise dazu gibt unser Beitrag Pflegegrad bei Krebs und Palliativpatienten.

Alle Leistungen dieser Stufen finden Sie in Pflegegrad 4 im Überblick und Pflegegrad 5 im Überblick; zur Organisation einer Betreuung im Haushalt informieren 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 4 und 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 5.

Wer den Hilfsmittelbedarf je Pflegegrad feststellt

Pflegehilfsmittel müssen nicht immer mit einem eigenen Antragsschreiben beantragt werden. Je nach Pflegegrad und Pflegesituation gibt es unterschiedliche Anlässe, bei denen Fachleute den Bedarf erfassen und eine Empfehlung aussprechen:

Anlass Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 und 3 Pflegegrad 4 und 5
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bei Erstantrag, Höherstufung und Wiederholungsbegutachtung; Empfehlungen gelten mit Zustimmung als Antrag
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI freiwillig einmal im Halbjahr bei Pflegegeldbezug Pflicht, einmal im Halbjahr bei Pflegegeldbezug Pflicht, einmal im Halbjahr; auf Wunsch vierteljährlich
Ambulanter Pflegedienst Pflegefachpersonen können bei der Antragstellung Hilfsmittel empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI)
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in jedem Pflegegrad kostenlos bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt

Besonders wirksam ist die Begutachtung: Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums müssen die Gutachter konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Stimmt die pflegebedürftige Person zu, gelten diese Empfehlungen bereits als Antrag, und die Notwendigkeit gilt als bestätigt. Sprechen Sie beim Hausbesuch deshalb offen an, wo es im Alltag hakt. Wie Sie sich vorbereiten, zeigt unser Ratgeber zur MD-Begutachtung; das Verfahren selbst regeln die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Den klassischen schriftlichen Antrag Schritt für Schritt erläutert unser Beitrag Pflegehilfsmittel beantragen.

Wenn der Bedarf schneller wächst als der Pflegegrad

Pflegebedarf entwickelt sich selten im Takt der Begutachtungen. Nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt oder einem Krankheitsschub kann sich die Situation innerhalb weniger Tage ändern. Für die Hilfsmittelversorgung gilt dann:

  • Sie müssen nicht auf eine Höherstufung warten. Weil der Hilfsmittelanspruch nicht vom Pflegegrad abhängt, können Sie ein neu benötigtes Pflegebett oder eine Umbaumaßnahme jederzeit beantragen. Begründen Sie den veränderten Bedarf konkret, zum Beispiel mit einem Entlassungsbericht oder der Einschätzung des Pflegedienstes.
  • Die Höherstufung lohnt sich trotzdem. Sie erhöht die Geldleistungen, und das neue Gutachten enthält wiederum Hilfsmittelempfehlungen. Wie Sie vorgehen, erklärt unser Ratgeber zur Pflegegrad-Höherstufung.
  • Erneuter Umbauzuschuss: Verändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann für eine weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahme erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gewährt werden. Alle Details erläutert unser Beitrag zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
  • Bereits bewilligte Hilfsmittel bleiben: Eine Höherstufung ändert an laufenden Versorgungen nichts. Auch die Verbrauchspauschale läuft ohne neuen Antrag weiter.

Umgekehrt führt eine Herabstufung nicht automatisch zur Rückgabe von Hilfsmitteln, solange weiterhin ein Pflegegrad besteht und der Bedarf fortbesteht. Erst wenn die Pflegebedürftigkeit ganz entfällt, endet der Anspruch nach § 40 SGB XI; Leihgeräte gehen dann an das Sanitätshaus zurück. Was im Todesfall mit Leihgeräten und laufenden Leistungen geschieht, erklärt unser Ratgeber Pflegegeld und Pflegehilfsmittel nach dem Tod.

Wer noch nach der alten Systematik der Pflegestufen denkt, findet die Überleitung auf die heutigen Pflegegrade im Beitrag Pflegehilfsmittel nach Pflegestufe.

Mehrere Pflegebedürftige mit unterschiedlichen Pflegegraden

Leben zwei pflegebedürftige Menschen zusammen, hat jede Person einen eigenen Anspruch – unabhängig davon, ob beide denselben Pflegegrad haben. Für ein Ehepaar mit Pflegegrad 2 und Pflegegrad 4 bedeutet das:

  • zweimal bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte, also bis zu 84 Euro; beantragt wird für jede Person getrennt,
  • eigene technische Pflegehilfsmittel je nach Bedarf, etwa ein Pflegebett nur für den Partner mit Pflegegrad 4,
  • bei einer gemeinsamen Umbaumaßnahme bis zu 4.180 Euro je Person, bei vier Anspruchsberechtigten höchstens 16.720 Euro.

Wie sich die Versorgung eines Paares mit einer Betreuungskraft im Haushalt organisieren lässt, beschreibt unser Ratgeber 24-Stunden-Pflege für Ehepaare.

Praxisbeispiele: Pflegehilfsmittel je Pflegegrad

Die folgenden Konstellationen sind typische, frei gewählte Beispiele aus dem Pflegealltag. Sie zeigen, wie unterschiedlich die Versorgung bei gleichem Rechtsanspruch aussehen kann.

Beispiel 1: Frau Krüger, 81 Jahre, Pflegegrad 1

Situation: Frau Krüger lebt allein in einer Mietwohnung im zweiten Stock. Nach zwei Stürzen im Bad hat sie Angst, nachts aufzustehen. Ihr Sohn wohnt eine Autostunde entfernt.

Versorgung:

  • Pflegekasse: Hausnotruf in der Basisversorgung, Zuschuss zu Haltegriffen und einer bodengleichen Dusche als wohnumfeldverbessernde Maßnahme (mit Zustimmung der Vermieterin, siehe Umbau in der Mietwohnung)
  • Krankenkasse: Rollator für die Wohnung auf ärztliche Verordnung
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro für eine anerkannte Haushaltshilfe

Ergebnis: Frau Krüger bewegt sich wieder sicherer. Die Verbrauchspauschale nutzt sie noch nicht, weil sie keine Hilfe bei der Körperpflege braucht. Das ist richtig so: Der Anspruch besteht, wird aber nur bei Bedarf in Anspruch genommen.

Beispiel 2: Herr Yıldız, 74 Jahre, Pflegegrad 2

Situation: Herr Yıldız hat eine fortgeschrittene Herzschwäche und ist schnell erschöpft. Seine Ehefrau hilft ihm morgens beim Waschen und Anziehen, nachts kommt es gelegentlich zu Inkontinenz.

Versorgung:

  • Pflegekasse: Verbrauchsprodukte bis 42 Euro (Handschuhe, Desinfektion, Einmal-Bettschutz), zusätzlich zwei waschbare Bettschutzeinlagen der Produktgruppe 51; beim Beratungsbesuch empfiehlt die Pflegefachperson ein Pflegebett, das die Kasse leihweise bewilligt
  • Krankenkasse: Duschstuhl und Inkontinenzvorlagen auf Rezept
  • Geldleistung: 347 Euro Pflegegeld, das die Familie frei verwendet

Ergebnis: Das Pflegebett entlastet vor allem den Rücken der Ehefrau. Die Empfehlung beim ohnehin fälligen Beratungsbesuch hat einen separaten Antrag mit ärztlicher Begründung überflüssig gemacht.

Beispiel 3: Ehepaar Hoffmann, Pflegegrad 3 und Pflegegrad 2

Situation: Herr Hoffmann (Pflegegrad 3) ist nach einem Oberschenkelhalsbruch auf den Rollstuhl angewiesen. Seine Frau (Pflegegrad 2) hat eine beginnende Demenz. Die Kinder leben weit entfernt, eine vermittelte Betreuungskraft lebt im Haushalt.

Versorgung:

  • Pflegekasse: Pflegebett mit Aufrichthilfe für Herrn Hoffmann, zwei getrennte Anträge auf Verbrauchsprodukte (zusammen bis 84 Euro), gemeinsame Umbaumaßnahme für Türverbreiterung und Bad mit bis zu 8.360 Euro Zuschuss (2 × 4.180 Euro), Hausnotruf für die Zeiten, in denen die Betreuungskraft ihre Freizeit hat
  • Krankenkasse: Rollstuhl, Rutschbrett und Toilettenstuhl für Herrn Hoffmann
  • Finanzierung der Betreuung: Pflegegeld beider Partner (599 und 347 Euro) sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege unter den jeweiligen Voraussetzungen

Ergebnis: Die Hilfsmittel erleichtern der vermittelten Betreuungskraft die körperlich anstrengenden Transfers. Welche Aufgaben eine Betreuungskraft übernehmen darf und welche einem Pflegedienst vorbehalten sind, erklärt unser Beitrag Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege. Mehr zu den ersten Wochen nach einem Sturz lesen Sie unter Sturz und Oberschenkelhalsbruch im Alter.

Beispiel 4: Frau Schulte, 88 Jahre, Pflegegrad 5

Situation: Frau Schulte ist nach mehreren Schlaganfällen bettlägerig und kann sich kaum noch mitteilen. Ihre Tochter möchte sie bis zuletzt zu Hause versorgen.

Versorgung:

  • Pflegekasse: vollelektrisches Pflegebett, Lagerungsrollen, Ganzkörperwaschsystem, Verbrauchsprodukte bis 42 Euro
  • Krankenkasse: Wechseldruckmatratze zur Dekubitusprophylaxe, Patientenlifter, Inkontinenzmaterial; ärztlich verordnete Behandlungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst nach § 37 SGB V, in der letzten Lebensphase ergänzt durch ein SAPV-Team nach § 37b SGB V
  • Selbst getragen: Verbrauchsprodukte, die über die 42 Euro hinausgehen

Ergebnis: Die Kombination aus Pflegedienst, Hilfsmitteln und einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft ermöglicht die Versorgung zu Hause. Wie ein ambulanter Dienst und eine Betreuungskraft zusammenarbeiten, zeigt unser Ratgeber Pflegedienst und 24-Stunden-Pflege kombinieren.

Was neben den Pflegehilfsmitteln je Pflegegrad dazukommt

Pflegehilfsmittel sind eigenständige Leistungen und werden auf nichts angerechnet. Wer die Versorgung plant, sollte sie aber im Zusammenhang mit den übrigen Leistungen sehen, die sich je Pflegegrad deutlich unterscheiden (Stand September 2026):

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld monatlich – 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung monatlich – 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Entlastungsbetrag monatlich 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI freiwillig halbjährlich halbjährlich* halbjährlich* halbjährlich*, auf Wunsch vierteljährlich halbjährlich*, auf Wunsch vierteljährlich

* Pflicht bei Bezug von Pflegegeld.

Den Unterschied zwischen Geld- und Sachleistung erklärt unser Beitrag Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Wie sich die Leistungen für eine Betreuung im Haushalt bündeln lassen, zeigt der Ratgeber zur Finanzierung der häuslichen Pflege; welcher Pflegegrad für eine 24-Stunden-Betreuung typischerweise vorliegt, erläutert Welcher Pflegegrad für die 24-Stunden-Pflege?

Pflegehilfsmittel bei einer 24-Stunden-Betreuung

Eine Betreuung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft ist häusliche Pflege. Alle Ansprüche auf Pflegehilfsmittel bleiben deshalb bestehen, in jedem Pflegegrad. Für die Planung gilt eine einfache Faustregel: Je höher der Pflegegrad, desto wichtiger sind gute technische Hilfsmittel für die Arbeitsfähigkeit der Betreuungskraft.

  • Pflegegrad 1 und 2: Hausnotruf für die Freizeiten der Betreuungskraft, Verbrauchsprodukte für die Unterstützung bei der Körperpflege.
  • Pflegegrad 3: Pflegebett und Transferhilfen, damit Umsetzen und Lagern rückenschonend gelingen.
  • Pflegegrad 4 und 5: vollständige Versorgung rund um das Bett, einschließlich Lifter und Antidekubitussystem über die Krankenkasse. Medizinische Aufgaben übernimmt ergänzend ein ambulanter Pflegedienst.

Klären Sie vor Beginn der Betreuung, welche Hilfsmittel bereits vorhanden sind und welche beantragt werden sollten; bei den meisten Hilfsmitteln lohnt es sich, den Antrag nicht erst mit der Anreise der Betreuungskraft zu stellen. PflegeHeimat24 vermittelt qualifizierte Betreuungskräfte für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause und berät Familien kostenlos dazu, welche Leistungen der Pflegekasse sich mit der Betreuung kombinieren lassen.

Ausblick: Was die geplante Pflegereform je Pflegegrad ändern könnte

Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Er sieht vor, den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen und die Kosten künftig aus einem neuen Budget zu finanzieren. Nach den bisher bekannten Plänen hätte das je nach Pflegegrad unterschiedliche Folgen: Ab Pflegegrad 2 würden Verbrauchsprodukte aus dem neuen Budget bezahlt, bei Pflegegrad 1 fiele die bisherige 42-Euro-Leistung ersatzlos weg. Technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung sollen dagegen auch bei Pflegegrad 1 erhalten bleiben.

Bis Redaktionsschluss war der Entwurf nicht vom Bundeskabinett beschlossen. Ob und in welcher Form er Gesetz wird, ist offen. Bis dahin gilt die heutige Rechtslage unverändert – wer die 42 Euro heute nicht nutzt, verschenkt sie. Den aktuellen Stand verfolgen wir in unserem Ratgeber Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Leistungen.

Häufig gestellte Fragen zu Pflegehilfsmitteln nach Pflegegrad

Bekomme ich mit einem höheren Pflegegrad mehr als 42 Euro für Pflegehilfsmittel?

Nein. Die Höchstgrenze von 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gilt nach § 40 Abs. 2 SGB XI für alle Pflegegrade gleich. Auch bei Pflegegrad 5 gibt es keinen höheren Betrag. Mehrkosten tragen Sie selbst; manche Produkte wie Inkontinenzmaterial können aber ärztlich verordnet und über die Krankenkasse bezogen werden.

Habe ich bei Pflegegrad 1 Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel?

Ja. § 28a SGB XI zählt die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotruf oder, bei entsprechendem Bedarf, ein Pflegebett werden in derselben Weise bewilligt wie bei höheren Pflegegraden. Entscheidend ist die Notwendigkeit im Einzelfall.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 ein Pflegebett?

Grundsätzlich ja, wenn es notwendig ist. In der Praxis ist ein Pflegebett bei Pflegegrad 1 selten erforderlich, weil der Transfer ins Bett meist noch selbstständig gelingt. Nach einer Operation oder bei einer raschen Verschlechterung kann sich das ändern. Begründen Sie im Antrag konkret, welche Pflegehandlungen ohne Pflegebett nicht sicher möglich sind.

Muss ich Pflegehilfsmittel nach einer Höherstufung neu beantragen?

Nein. Bereits bewilligte Pflegehilfsmittel und die laufende Verbrauchspauschale bleiben bei einer Höherstufung bestehen. Nur Hilfsmittel, die wegen des gestiegenen Bedarfs zusätzlich gebraucht werden, beantragen Sie neu, oder Sie stimmen den entsprechenden Empfehlungen im neuen Gutachten zu.

Muss ich auf eine Höherstufung warten, bevor ich weitere Hilfsmittel beantragen kann?

Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel hängt nicht von der Höhe des Pflegegrades ab. Sie können ein zusätzlich benötigtes Hilfsmittel jederzeit beantragen, wenn sich die Pflegesituation verändert hat. Eine Höherstufung lohnt sich dennoch wegen der höheren Geldleistungen.

Welche Hilfsmittel zahlt bei Pflegegrad 4 und 5 die Krankenkasse?

Typisch sind Antidekubitusmatratzen und Wechseldrucksysteme, Patientenlifter, Pflegerollstühle, Toilettenstühle sowie Inkontinenzmaterial. Sie gehören zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V, werden in der Regel ärztlich verordnet und kosten 10 Prozent Zuzahlung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Das Pflegebett und die Verbrauchsprodukte zahlt dagegen die Pflegekasse.

Gibt es einen Hausnotruf auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52 und steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Voraussetzung ist in der Regel, dass die pflegebedürftige Person zeitweise allein ist und im Notfall nicht selbst Hilfe holen könnte. Seit 1. April 2026 beteiligt sich die Pflegekasse an der Basisversorgung mit bis zu 27 Euro netto monatlich.

Wie viel sind Pflegehilfsmittel pro Jahr wert?

Allein die Verbrauchspauschale entspricht 504 Euro im Jahr (12 × 42 Euro). Mit einem Hausnotruf in der Basisversorgung kommen 324 Euro und im ersten Jahr einmalig 10,49 Euro für den Anschluss hinzu. Dazu kommen je nach Bedarf technische Hilfsmittel als Leihgabe und bis zu 4.180 Euro je Umbaumaßnahme. Diese Werte gelten in jedem Pflegegrad gleich.

Bekomme ich Pflegehilfsmittel schon während der Pflegegrad-Antrag läuft?

Pflegehilfsmittel der Pflegekasse setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus. Leistungen der Pflegeversicherung werden jedoch grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Bewahren Sie deshalb Belege über selbst gekaufte Verbrauchsprodukte auf und klären Sie mit Ihrer Pflegekasse, ob sie für die Wartezeit erstattet werden. Hilfsmittel der Krankenkasse, etwa ein Rollator, sind auf ärztliche Verordnung auch ohne Pflegegrad erhältlich. Wie Sie den Antrag stellen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Gelten dieselben Regeln für privat Pflegeversicherte?

Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen erbringen, die denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Die Ansprüche auf Pflegehilfsmittel entsprechen daher denen gesetzlich Versicherter, auch hinsichtlich der Pflegegrade. Unterschiede bestehen vor allem in der Abwicklung, weil private Versicherer häufig nach dem Kostenerstattungsprinzip arbeiten. Fragen Sie vor der Anschaffung bei Ihrem Versicherer nach dem Verfahren.

Fazit: Der Pflegegrad bestimmt den Bedarf, nicht den Anspruch

Bei den Pflegehilfsmitteln nach Pflegegrad lohnt sich ein genauer Blick, weil hier mehr Missverständnisse kursieren als bei fast jeder anderen Leistung der Pflegeversicherung. Die wichtigsten Punkte:

  • Der Rechtsanspruch ist in allen Pflegegraden gleich: 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte, technische Pflegehilfsmittel bei Notwendigkeit, bis zu 4.180 Euro je Umbaumaßnahme.
  • Pflegegrad 1 ist kein Ablehnungsgrund: § 28a SGB XI sichert den vollen Hilfsmittelanspruch auch in der niedrigsten Stufe.
  • Der Bedarf wächst mit dem Pflegegrad: von Hausnotruf und Sturzprävention bei Pflegegrad 1 bis zur kompletten Versorgung rund um das Bett bei Pflegegrad 4 und 5.
  • Kranken- und Pflegekasse arbeiten nebeneinander: Rollator, Rollstuhl, Lifter oder Antidekubitusmatratze zahlt die Krankenkasse, Pflegebett und Verbrauchsprodukte die Pflegekasse.
  • Empfehlungen nutzen: Gutachten, Beratungsbesuch und Pflegefachpersonen können Pflegehilfsmittel empfehlen und so den Weg zur Bewilligung deutlich verkürzen.

Hilfsmittel sind ein wichtiger Baustein, ersetzen aber keine Menschen. Wenn Pflegebedarf und Belastung wachsen, hilft der Blick auf das Gesamtkonzept aus Hilfsmitteln, Wohnraumanpassung, Pflegedienst und bei Bedarf einer Betreuungskraft im Haushalt. Warnzeichen für Überlastung beschreibt unser Ratgeber zum Pflege-Burnout. Die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt vor Ort unterstützen Sie dabei, die passende Versorgung zusammenzustellen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine medizinische, rechtliche oder steuerliche Beratung. Alle Angaben zu Leistungen und Beträgen wurden anhand der genannten Quellen geprüft und entsprechen dem Stand September 2026. Durch Gesetzesänderungen, insbesondere die geplante Pflegereform, können sie sich ändern. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem individuellen Anspruch wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder eine qualifizierte Pflegeberatung. Stand: September 2026

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