Räumliche Voraussetzungen für die 24 Stunden Betreuung

Eingerichtetes Zimmer für eine 24 Stunden Pflegekraft
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Inhaltsübersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein eigenes, abschließbares Zimmer ist die harte Voraussetzung. Ein mit Raumteilern abgetrennter Wohnbereich erfüllt sie nicht – weder praktisch noch nach § 618 Abs. 2 BGB.
  • Praxisstandard für das Zimmer: 10 bis 12 Quadratmeter mit Fenster, Heizung und abschließbarer Tür.
  • Am Pflegebett braucht es mehr Platz als oft angenommen: mindestens 100 cm an einer Längsseite, 120 cm bei Pflege von beiden Seiten, 150 cm bei Rollstuhlnutzung. Die häufig genannten 90 cm reichen für Transfers nicht aus.
  • Vollständige Barrierefreiheit ist keine Voraussetzung. Entscheidend sind sichere Wege, ein nutzbares Bad und ausreichend Platz am Bett.
  • Zuschuss der Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis zu 16.720 Euro. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe genehmigt sein.
  • Zur KfW-Förderung: Der Zuschuss 455-B ist seit dem 31. Juli 2026 wegen ausgeschöpfter Mittel geschlossen. Der Kredit 159 bleibt verfügbar. Planen Sie nicht mit dem Zuschuss, ohne den aktuellen Stand geprüft zu haben.

Warum die Wohnung über die Machbarkeit entscheidet

Bevor Kosten, Verträge und Kandidatenprofile eine Rolle spielen, steht eine nüchterne Frage im Raum: Gibt die Wohnung das Modell überhaupt her?

In der Beratungspraxis scheitern Betreuungsverhältnisse überraschend selten an der Person – und überraschend häufig an Räumen. Ein Zimmer neben dem Pflegebett, aus dem heraus jedes Geräusch zu hören ist. Ein Bad, das morgens zum Engpass wird. Ein Bett an der Wand, an dem Transfers nur mit verdrehtem Rücken möglich sind. Solche Probleme lassen sich vor dem Einzug lösen, danach nur noch mühsam.

Dieser Ratgeber liefert deshalb keine Wunschliste, sondern konkrete Maße, eine Begehungscheckliste Raum für Raum – und eine ehrliche Antwort darauf, wann eine Wohnung nicht geeignet ist. Grundlagen zum Modell finden Sie unter Grundlagen der 24-Stunden-Pflege.

Die drei Prüffragen

Alles Weitere lässt sich auf drei Fragen zurückführen:

  1. Gibt es ein separates, abschließbares Zimmer für die Betreuungskraft? Wenn nein, trägt das Live-in-Modell in der Regel nicht.
  2. Ist am Pflegebett genug Platz für Pflege und Transfers? Das entscheidet über die Gesundheit beider Beteiligten.
  3. Sind die täglich genutzten Wege sicher – Bett, Bad, Küche, Ausgang? Stürze sind die häufigste Ursache für Krankenhausaufenthalte im Alter.

Alles andere ist Komfort und lässt sich schrittweise nachrüsten.

Das Zimmer für die Betreuungskraft

Die rechtliche Grundlage

Nach § 618 Abs. 2 BGB ist bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ein angemessener Wohn- und Schlafraum zu stellen, dazu Verpflegung sowie Arbeits- und Erholungszeit. Nach § 619 BGB ist diese Pflicht nicht abdingbar – eine vertragliche Verzichtsklausel wäre unwirksam.

Eine bundeseinheitliche Mindestgröße gibt es nicht. In der Praxis haben sich 10 bis 12 Quadratmeter etabliert. Unter 9 Quadratmetern wird es bei mehrmonatigen Einsätzen problematisch – die Betreuungskraft lebt dort acht bis zwölf Wochen am Stück.

Pflichtausstattung

  • Abschließbare Tür – der wichtigste Einzelpunkt und der am häufigsten fehlende
  • Fenster mit Tageslicht und Lüftungsmöglichkeit; ein fensterloser Raum ist kein Aufenthaltsraum
  • Eigenständig regelbare Heizung
  • Bett ab 90 × 200 cm mit ordentlicher Matratze, Bettwäsche und Handtüchern
  • Abschließbarer Schrank für Kleidung und Dokumente – Reisepass und Papiere brauchen einen sicheren Platz
  • Tisch und Stuhl für Mahlzeiten, Dokumentation und Videotelefonate
  • Blickdichte Vorhänge, gute Leselampe, ausreichend Steckdosen
  • Stabiler WLAN-Empfang – einer der stärksten Faktoren für eine längere Verweildauer und damit für Kontinuität in Ihrer Versorgung

Wo das Zimmer liegen sollte

Dieser Punkt wird fast immer unterschätzt und hat eine arbeitsrechtliche Dimension:

  • Nicht direkt neben dem Schlafzimmer der pflegebedürftigen Person. Sonst hört die Betreuungskraft jedes Geräusch und kommt nachts nicht zur Ruhe.
  • Kein Durchgangszimmer und kein Raum, der zugleich als Büro, Abstellraum oder Gästezimmer dient. Wenn Angehörige zu Besuch kommen, braucht die Betreuungskraft ihr Zimmer weiterhin.
  • Möglichst auf derselben Etage wie das Bad.
  • Bei einem Dachgeschosszimmer Sommerhitze, Treppensteigen bei nächtlichen Einsätzen und Erreichbarkeit im Notfall prüfen. Die lichte Raumhöhe für Aufenthaltsräume regeln die Landesbauordnungen – im Zweifel beim Bauamt nachfragen.

Der arbeitsrechtliche Zusammenhang: Muss die Betreuungskraft ständig in Rufweite bleiben, liegt Bereitschaftsdienst vor – und der zählt vollständig als Arbeitszeit. Nur Rufbereitschaft mit frei wählbarem Aufenthaltsort gilt als Ruhezeit. Ein echter Rückzugsraum ist deshalb keine Freundlichkeit, sondern die Voraussetzung dafür, dass Freizeit auch Freizeit ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Vertiefend: Arbeitszeit und Ruhezeiten.

Zur Einrichtung und zum Zusammenleben im Alltag: Unterbringung und Zusammenleben mit der Betreuungskraft.

Der Pflegebereich: Platz am Bett ist entscheidend

Hier wird am häufigsten falsch geplant. Ein Bett an der Wand spart Platz – und macht Pflege und Transfers zur Belastung für den Rücken der Betreuungskraft und zum Risiko für die pflegebedürftige Person.

Situation Empfohlene freie Fläche
Pflege überwiegend von einer Seite mindestens 100 cm an dieser Längsseite
Pflege von beiden Seiten, Lagerung, Bettbezug wechseln mindestens 120 cm an beiden Längsseiten
Rollstuhlnutzung oder Lifter im Einsatz 150 cm an einer und 120 cm an der anderen Längsseite (DIN 18040-2, R-Standard)
Bewegungsfläche im Raum allgemein 120 × 120 cm, bei Rollstuhlnutzung 150 × 150 cm
Freie Fläche am Fußende mindestens 90 cm, damit das Bett umrundet werden kann

Die Maße folgen den Planungsgrundlagen der DIN 18040-2 für barrierefreies Wohnen. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Flächen und Platzbedarfe bietet das Fachportal nullbarriere.de.

Praxistest: Stellen Sie sich mit ausgestreckten Armen neben das Bett. Wenn Sie sich nicht bücken und gleichzeitig einen Schritt zur Seite machen können, ist zu wenig Platz.

Weitere Ausstattung im Pflegezimmer

  • Höhenverstellbares Pflegebett – über die Krankenkasse beantragbar, meist leihweise
  • Nachttisch in Reichweite, gute Leselampe, Schrank
  • Sessel oder Besucherstuhl – wichtig für Besuche und für das Aufstehtraining
  • Hausnotruf oder Rufanlage in Griffnähe
  • Bei Bedarf Toilettenstuhl am Bett, Bettgalgen, Aufrichthilfe
  • Nachtlicht mit Bewegungsmelder auf dem Weg zur Toilette

Weitere Anregungen: barrierefreies Schlafzimmer und Aufstehhilfen von der Krankenkasse. Bei dauerhafter Bettlägerigkeit steigen die Anforderungen deutlich – siehe 24-Stunden-Pflege bei Bettlägerigkeit.

Das Badezimmer

Braucht die Betreuungskraft ein eigenes Bad?

Nein, ein eigenes Bad ist keine Pflicht. Erforderlich ist ein gesicherter Zugang mit klaren Regelungen:

  • Feste Zeitfenster für die Morgennutzung – hier entsteht der häufigste Engpass
  • Eigenes Regal oder Schränkchen für Pflegeprodukte
  • Abschließbare Badtür
  • Reinigungsplan, damit Zuständigkeiten klar sind

Anforderungen für den Pflegebereich

Element Empfehlung
Bewegungsfläche vor WC, Waschtisch und Dusche 120 × 120 cm; bei Rollstuhlnutzung 150 × 150 cm
Dusche bodengleich, mindestens 120 × 120 cm Grundfläche
Bodenbelag rutschhemmend, mindestens Bewertungsgruppe R10
Haltegriffe an WC, Dusche und Wanne – gedübelt, nicht saugnapfbefestigt
Sitzhöhe WC 46 bis 48 cm, gegebenenfalls mit Sitzerhöhung
Duschsitz klappbar oder mobiler Duschhocker

Ein Warnhinweis: Haltegriffe mit Saugnäpfen halten dem Gewicht eines stürzenden Menschen nicht stand. Sie vermitteln trügerische Sicherheit und gehören nicht in einen Pflegehaushalt. Details: Haltegriffe und Stützgriffe, Duschsitz und Duschhocker sowie Badewanne zur Dusche umbauen. Für eine vollständige Planung: barrierefreies Bad und barrierefreies WC.

Wege, Türen und Zugänge

Vollständige Barrierefreiheit ist für die 24-Stunden-Betreuung keine Voraussetzung. Die folgenden Maße sind Zielwerte, an denen Sie den Handlungsbedarf ablesen können:

Bereich Barrierefrei Rollstuhlgerecht (R-Standard)
Lichte Breite Innentüren ≥ 80 cm ≥ 90 cm
Lichte Breite Wohnungseingangstür ≥ 90 cm ≥ 90 cm
Flurbreite ≥ 120 cm ≥ 150 cm
Bewegungsfläche vor Türen 120 × 120 cm 150 × 150 cm
Schwellen max. 2 cm möglichst 0 cm
Rampensteigung max. 6 Prozent max. 6 Prozent

Was sich mit geringem Aufwand verbessern lässt:

  • Türanschläge versetzen statt Türen zu verbreitern – bringt oft 5 bis 6 cm zusätzliche Durchgangsbreite für wenig Geld
  • Schwellenrampen für Türübergänge und Balkontüren – siehe Rollstuhlrampe: Arten, Maße, Kosten
  • Teppiche und Läufer entfernen oder rutschfest fixieren – die häufigste Stolperfalle überhaupt
  • Kabel verlegen, Möbel auf den Hauptwegen umstellen
  • Beleuchtung verstärken, besonders auf dem nächtlichen Weg zur Toilette
  • Zweiten Handlauf an der Treppe montieren

Weiterführend: barrierefreie Türen, rutschfeste Bodenbeläge, barrierefreier Flur und Treppenhaus und barrierefreier Hauseingang. Bei mehreren Etagen: Treppenlift oder Homelift.

Begehungscheckliste: Raum für Raum

Gehen Sie die Wohnung einmal bewusst mit den Augen einer fremden Person durch – idealerweise gemeinsam mit jemandem, der nicht dort wohnt.

Hauseingang und Zugang

  • Stufen zum Eingang? Rampe oder Handlauf möglich?
  • Beleuchtung mit Bewegungsmelder vorhanden?
  • Klingel und Briefkasten erreichbar?
  • Ist der Eingang bei Glätte gesichert?

Flur

  • Breite mindestens 120 cm, Wege frei von Möbeln?
  • Lichtschalter am Anfang und Ende erreichbar?
  • Sitzgelegenheit zum Schuheanziehen?

Bad

  • Dusche ohne Stufe erreichbar?
  • Haltegriffe fest montiert?
  • Genug Platz, damit eine zweite Person helfen kann?
  • Boden rutschhemmend?

Schlaf- und Pflegebereich

  • Platz für ein Pflegebett mit ausreichenden Bewegungsflächen?
  • Steckdose für ein elektrisches Bett in Reichweite?
  • Weg zur Toilette kurz, beleuchtet und frei?
  • Notruf vom Bett aus erreichbar?

Küche

  • Zugang für die Betreuungskraft uneingeschränkt?
  • Eigenes Fach im Kühlschrank und im Vorratsschrank?
  • Herdabschaltung sinnvoll – besonders bei Demenz?

Zimmer der Betreuungskraft

  • Separat, abschließbar, mit Fenster und Heizung?
  • Mindestens 10 Quadratmeter?
  • WLAN-Empfang geprüft?
  • Nicht direkt neben dem Pflegebereich?

Eine ausführliche Prüfliste für die gesamte Wohnung finden Sie unter Checkliste Barrierefreiheit.

Wenn die Wohnung nicht geeignet ist

Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als Kreativität. Ein mit Raumteilern abgetrennter Wohnbereich, eine Schlafcouch im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer sind keine Lösung. Sie erfüllen die Anforderung an einen Wohn- und Schlafraum nicht, verhindern echte Erholung und führen fast immer innerhalb weniger Wochen zur Kündigung.

Situation Realistische Lösung
Zwei-Zimmer-Wohnung ohne freien Raum Live-in-Modell trägt nicht. Alternativen prüfen (siehe unten)
Zimmer vorhanden, aber vollgestellt Einlagerung oder Entrümpelung – zwei bis vier Wochen Vorlauf einplanen
Zimmer im Dachgeschoss, Pflegebereich im Erdgeschoss Machbar, wenn nächtliche Einsätze selten sind; sonst Zimmer tauschen
Einliegerwohnung vorhanden Ideallösung – nur Erreichbarkeit im Bedarfsfall klären
Zwei pflegebedürftige Personen Neben zwei Schlafbereichen ist ein drittes Zimmer nötig – siehe 24-Stunden-Pflege für 2 Personen
Umzug in eine geeignete Wohnung denkbar Oft die bessere Investition als ein aufwendiger Umbau

Alternativen ohne separates Zimmer:

Umbau finanzieren: Welche Zuschüsse es 2026 gibt

Pflegekasse: der wichtigste Topf

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – nicht einmalig im Leben. Verändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist ein erneuter Zuschuss möglich. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in der Wohnung, addieren sich die Beträge auf bis zu 16.720 Euro je Maßnahme.

Drei Regeln, an denen Anträge regelmäßig scheitern:

  1. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe genehmigt sein. Wer zuerst umbaut und danach beantragt, geht in der Regel leer aus.
  2. Ein Pflegegrad muss vorliegen – schon Pflegegrad 1 genügt.
  3. Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern. Begründen Sie das konkret, statt nur eine Rechnung einzureichen.

Details: wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Wohnungsanpassung bei Pflegegrad und Wohnraumanpassung im Glossar. Alle Leistungsbeträge nach der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums 2026.

KfW: aktuell mit Einschränkung

Der Investitionszuschuss 455-B „Barrierereduzierung“ wurde 2025 ausgesetzt, im April 2026 wieder geöffnet und ist seit dem 31. Juli 2026 erneut geschlossen, weil die bereitgestellten Bundesmittel ausgeschöpft sind. Bereits gestellte Anträge werden weiter bearbeitet; neue Anträge sind derzeit nicht möglich.

Verfügbar bleibt der Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ mit einem Volumen von bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit. Die Konditionen des Zuschusses lagen zuletzt bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 2.500 Euro) für Einzelmaßnahmen und 12,5 Prozent (maximal 6.250 Euro) beim Standard „Altersgerechtes Haus“.

Praktische Konsequenz: Planen Sie eine Maßnahme nicht auf Basis des Zuschusses, ohne den aktuellen Stand geprüft zu haben. Eine laufend aktualisierte Übersicht führt das Fachportal nullbarriere.de. Zuschuss und Kredit lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht kombinieren.

Weitere Quellen

  • Landesförderprogramme: Viele Bundesländer und Kommunen fördern altersgerechten Umbau eigenständig. Fragen Sie bei der Wohnberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises nach.
  • Krankenkasse: Ärztlich verordnete Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Toilettenstuhl laufen nicht über die Wohnumfeldverbesserung.
  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 Prozent der Handwerkerkosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen – Rechnung und Überweisung vorausgesetzt. Siehe 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen.
  • Sozialamt: Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen – siehe Kostenübernahme durch das Sozialamt.
  • Einen Gesamtüberblick bietet der Ratgeber Zuschüsse und Förderungen für barrierefreies Wohnen.

Sonderfall Mietwohnung

Auch Mieterinnen und Mieter haben Rechte. Nach § 554 BGB können sie die Zustimmung der Vermieterseite zu baulichen Veränderungen verlangen, die einer behindertengerechten Nutzung dienen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn das Interesse der Vermieterseite oder anderer Mieter überwiegt.

  • Immer schriftlich anfragen und die Maßnahme konkret beschreiben
  • Rückbau am Ende des Mietverhältnisses kann verlangt werden; die Vermieterseite darf dafür eine Sicherheitsleistung fordern
  • Der Einzug einer Betreuungskraft ist in der Regel keine genehmigungspflichtige Untervermietung, da kein eigener Mietvertrag entsteht. Informieren Sie die Vermieterseite dennoch schriftlich.

Ausführlich: barrierefreier Umbau in der Mietwohnung.

Oft reicht Technik statt Umbau

Nicht jedes Problem braucht einen Handwerker:

  • Hausnotruf mit Sender am Handgelenk – die wirksamste einzelne Maßnahme für nächtliche Sicherheit
  • Sensormatte vor dem Bett mit Signal ins Zimmer der Betreuungskraft
  • Bewegungsmelder mit gedimmtem Nachtlicht auf dem Weg zur Toilette
  • Herdabschaltung und Wassermelder, besonders bei Demenz
  • Türsensoren bei Weglauftendenz – siehe Weglauftendenz und nächtliche Unruhe

Einen Überblick gibt der Beitrag Smart Home für Senioren. Verbrauchsmaterialien wie Bettschutzeinlagen und Handschuhe deckt die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 42 Euro monatlich ab.

Handlungsempfehlung in sieben Schritten

  1. Wohnung mit fremden Augen begehen und die Checkliste oben abarbeiten – schriftlich, nicht im Kopf.
  2. Die drei Prüffragen beantworten. Fällt die erste negativ aus, prüfen Sie zuerst die Alternativen, bevor Sie in Umbauten investieren.
  3. Pflegegrad sichern – ohne ihn gibt es keinen Umbauzuschuss. Siehe Pflegegrad beantragen.
  4. Wohnberatung nutzen. Viele Kommunen bieten kostenlose Wohnberatung mit Hausbesuch – oft der wirksamste einzelne Schritt.
  5. Zuschuss beantragen, bevor Sie beauftragen. Kostenvoranschlag und Begründung beilegen.
  6. In der richtigen Reihenfolge umbauen: erst Sicherheit (Wege, Beleuchtung, Haltegriffe), dann Pflegebereich, dann Komfort.
  7. Nach vier Wochen nachjustieren. Fragen Sie die Betreuungskraft aktiv, wo es im Alltag hakt – sie sieht Dinge, die im Grundriss nicht auffallen.

Unabhängige Beratung: Die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege listet nicht-kommerzielle Angebote nach Postleitzahl. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät kostenfrei und anonym. Zusätzlich besteht Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Fazit

Die räumlichen Voraussetzungen entscheiden früher über den Erfolg als jede Kandidatenauswahl. Drei Punkte sollten Sie mitnehmen:

  • Das separate, abschließbare Zimmer ist die harte Grenze. Raumteiler und Schlafcouch sind keine Lösung – hier lohnt es sich nicht, sich etwas schönzurechnen.
  • Am Bett braucht es mehr Platz als gedacht. 100 cm an einer Längsseite sind das Minimum, 120 cm der Regelfall bei echter Pflege.
  • Zuschüsse zuerst beantragen, dann bauen. Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme von der Pflegekasse sind sicher – die KfW-Förderung dagegen derzeit nicht.

Eine gut vorbereitete Wohnung spart im ersten Jahr mehr Ärger, als jeder nachträgliche Umbau wieder gutmachen kann.

Häufig gestellte Fragen

Wie groß muss das Zimmer für die Betreuungskraft sein?

Eine bundeseinheitliche Mindestgröße gibt es nicht. § 618 Abs. 2 BGB verlangt einen angemessenen Wohn- und Schlafraum. Praxisstandard sind 10 bis 12 Quadratmeter mit Fenster, Heizung und abschließbarer Tür. Unter 9 Quadratmetern wird es bei mehrmonatigen Einsätzen problematisch.

Braucht die Betreuungskraft ein eigenes Bad?

Nein, ein eigenes Bad ist keine Pflicht. Erforderlich sind ein gesicherter Zugang, feste Nutzungszeiten für die Morgenstunden und ein eigener Platz für Pflegeprodukte. Ein eigenes Bad erhöht die Zufriedenheit deutlich, ist aber kein Ausschlusskriterium.

Reicht ein mit Raumteilern abgetrennter Wohnbereich?

Nein. Ein abgetrennter Bereich ohne abschließbare Tür erfüllt die Anforderung an einen Wohn- und Schlafraum nicht. Ohne echten Rückzug gibt es keine Erholungszeit im Sinne des Gesetzes – und in der Praxis endet solche Konstellation meist innerhalb weniger Wochen.

Wie viel Platz muss rund um das Pflegebett frei sein?

Mindestens 100 cm an einer Längsseite, wenn überwiegend von einer Seite gepflegt wird. Bei Pflege von beiden Seiten sind 120 cm an beiden Seiten sinnvoll, bei Rollstuhl- oder Lifternutzung 150 cm an einer und 120 cm an der anderen Längsseite. Die oft genannten 90 cm reichen für Transfers nicht aus.

Muss die Wohnung barrierefrei sein?

Nein. Vollständige Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 ist keine Voraussetzung für die 24-Stunden-Betreuung. Entscheidend sind sichere Wege, ein nutzbares Bad und ausreichend Platz am Bett. Die DIN-Maße dienen als Zielwerte, an denen Sie den Handlungsbedarf ablesen können.

Wer zahlt den barrierefreien Umbau?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis zu 16.720 Euro. Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab 1 und eine Genehmigung vor der Auftragsvergabe. Ergänzend kommen Landesprogramme, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG und gegebenenfalls das Sozialamt in Betracht.

Gibt es die KfW-Förderung noch?

Der Zuschuss 455-B ist seit dem 31. Juli 2026 wegen ausgeschöpfter Mittel geschlossen; bereits gestellte Anträge werden weiter bearbeitet. Der Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ mit bis zu 50.000 Euro bleibt verfügbar. Prüfen Sie vor der Planung den aktuellen Stand bei der KfW.

Wie breit müssen Türen sein?

Nach DIN 18040-2 mindestens 80 cm lichte Durchgangsbreite bei Innentüren, 90 cm bei der Wohnungseingangstür und im rollstuhlgerechten Standard. Häufig genügt es, den Türanschlag zu versetzen – das bringt fünf bis sechs Zentimeter für vergleichsweise wenig Geld.

Was tun, wenn kein separates Zimmer vorhanden ist?

Dann trägt das Live-in-Modell in der Regel nicht. Sinnvolle Alternativen sind stundenweise Betreuung, die Kombination aus ambulantem Pflegedienst und Tagespflege, eine ambulant betreute Wohngemeinschaft oder ein Umzug in eine geeignete Wohnung.

Darf ich in einer Mietwohnung umbauen?

Nach § 554 BGB können Sie die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die einer behindertengerechten Nutzung dienen. Die Vermieterseite darf sie nur verweigern, wenn ihr Interesse überwiegt, und kann Rückbau sowie eine Sicherheitsleistung verlangen. Fragen Sie immer schriftlich an.

Welche Umbauten sind am wirksamsten?

In dieser Reihenfolge: Stolperfallen entfernen und Beleuchtung verbessern, fest montierte Haltegriffe in Bad und WC, bodengleiche Dusche, ausreichend Platz am Bett. Saugnapfgriffe halten dem Gewicht eines stürzenden Menschen nicht stand und gehören nicht in einen Pflegehaushalt.

Wie lange dauert die Vorbereitung der Wohnung?

Für Entrümpelung und Einrichtung des Zimmers zwei bis vier Wochen. Für genehmigungspflichtige Umbauten wie eine bodengleiche Dusche sollten Sie inklusive Zuschussantrag und Handwerkertermin zwei bis vier Monate einplanen.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • §§ 618, 619 BGB – Pflicht zu Schutzmaßnahmen bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft
  • § 554 BGB – bauliche Veränderungen durch Mieter
  • § 40 Abs. 4 SGB XI – wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • §§ 2, 3, 5 ArbZG – Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Ruhezeiten
  • § 35a EStG – Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
  • DIN 18040-2 – Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen für Wohnungen
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20
  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
  • KfW: Programme 455-B und 159, Förderstand Juli 2026

Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PflegeHeimat24 erstellt und zuletzt im Juli 2026 auf Aktualität geprüft. Förderprogramme können kurzfristig ausgesetzt oder wieder geöffnet werden – prüfen Sie vor der Planung den aktuellen Stand bei der KfW und Ihrer Pflegekasse. Die genannten Maße folgen den Planungsgrundlagen der DIN 18040-2 und sind Orientierungswerte; verbindliche Vorgaben ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Bau- oder Pflegeberatung.

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