Unterbringung im Überblick
- Ein eigenes, abschließbares Zimmer ist Pflicht – mit Fenster, Bett, Schrank, Tisch, Heizung und Tageslicht. Eine Schlafcouch im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer genügt nicht.
- Rechtsgrundlage: § 618 Abs. 2 BGB verpflichtet ausdrücklich zu angemessenem Wohn- und Schlafraum, Verpflegung sowie Arbeits- und Erholungszeit. Diese Pflicht ist nach § 619 BGB nicht abdingbar.
- Praxisstandard: 10 bis 12 Quadratmeter, möglichst nicht neben dem Schlafzimmer der pflegebedürftigen Person.
- Räumliche Trennung ist arbeitsrechtlich relevant: Muss die Betreuungskraft ständig in Rufweite bleiben, liegt Bereitschaftsdienst vor – und der zählt vollständig als Arbeitszeit.
- Kost und Logis sind nicht kostenlos. Bei einer Direktanstellung gelten sie als Sachbezug von 587,25 Euro monatlich (2026) und sind steuer- und beitragspflichtig. Auf den Mindestlohn anrechenbar sind sie nicht.
- Steuerlich absetzbar ist die bezahlte Dienstleistung nach § 35a EStG – nicht das Zimmer, das Sie selbst stellen.
- Kameras in Räumen, die die Betreuungskraft nutzt, sind unzulässig. Auch in Gemeinschaftsräumen ist Videoüberwachung ohne Einwilligung heikel.
Warum die Unterbringung über den Erfolg entscheidet
Wenn eine Betreuungskraft in einen Haushalt einzieht, verändert sich für alle Beteiligten etwas Grundlegendes: Aus einer privaten Wohnung wird gleichzeitig ein Arbeitsplatz und ein zweites Zuhause. Wie gut das funktioniert, hängt weniger von Sympathie ab als von der Frage, ob beide Seiten sich zurückziehen können.
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Betreuungsverhältnisse scheitern selten an fachlichen Mängeln. Sie scheitern daran, dass die Betreuungskraft nie wirklich frei hat – weil ihr Zimmer neben dem Pflegebett liegt, weil sie beim Essen mit am Tisch sitzen muss, oder weil sie nachts jedes Geräusch hört und deshalb nie zur Ruhe kommt.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Anforderungen rechtlich gelten, wie ein gutes Zimmer konkret aussieht, was Kost und Logis tatsächlich kosten und wie das Zusammenleben im Alltag gelingt. Grundlagen zum Betreuungsmodell finden Sie im Beitrag Grundlagen der 24-Stunden-Pflege.
Die rechtliche Grundlage: § 618 Abs. 2 BGB
Dieser Paragraf wird in Ratgebern fast nie genannt, ist für die Unterbringung aber die entscheidende Norm. Er lautet sinngemäß: Ist die dienstverpflichtete Person in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, muss der Auftraggeber hinsichtlich Wohn- und Schlafraum, Verpflegung sowie Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen treffen, die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion erforderlich sind (§ 618 BGB).
Drei Punkte sind daran wichtig:
- Die Pflicht ist nicht verhandelbar. Nach § 619 BGB können die Verpflichtungen aus § 618 BGB nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder eingeschränkt werden. Eine Klausel, mit der die Betreuungskraft auf ein eigenes Zimmer verzichtet, wäre unwirksam.
- Sie umfasst mehr als Quadratmeter. Ausdrücklich genannt sind auch Verpflegung und Erholungszeit. Wer ein Zimmer stellt, aber keine echte Ruhe ermöglicht, erfüllt die Pflicht nicht.
- Religiöse Bedürfnisse sind mitgemeint – etwa der Kirchgang am Sonntag oder Feiertage im Herkunftsland. Beziehen Sie das in die Dienstplanung ein.
Gilt das auch im Entsendemodell? Formal ist dort das entsendende Unternehmen Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung treffen den Auftraggeber gegenüber den im Haushalt eingesetzten Personen aber vergleichbare Schutz- und Fürsorgepflichten. Praktisch heißt das: Sie können die Verantwortung für die Wohnsituation nicht an die Agentur delegieren.
Ergänzend gilt: Das Arbeitsschutzgesetz findet auf Hausangestellte in privaten Haushalten keine Anwendung – die Fürsorgepflicht aus § 618 BGB und die Regeln des Arbeitszeitgesetzes bleiben davon unberührt. Zu den Arbeitszeitregeln: Arbeitszeit und Ruhezeiten in der 24-Stunden-Pflege.
Was die DIN SPEC 33454 dazu sagt
Seit 2021 gibt es mit der DIN SPEC 33454 einen Qualitätsstandard für die Vermittlung von im Haushalt wohnenden Betreuungskräften aus dem Ausland. Er formuliert unter anderem Anforderungen an die Wohnsituation und an die Rolle des Vermittlers als Ansprechpartner während des Einsatzes. Hintergründe veröffentlicht der Verbraucherrat des DIN. Die DIN SPEC ist kein Gesetz, aber ein brauchbarer Prüfmaßstab – fragen Sie einen Anbieter, ob und wie er sich daran orientiert.
Das Zimmer: Was konkret hineingehört
Eine bundeseinheitliche Mindestgröße gibt es nicht. Als Praxisstandard haben sich 10 bis 12 Quadratmeter etabliert; unter 9 Quadratmetern wird es bei mehrmonatigen Einsätzen problematisch.
Pflichtausstattung
- Abschließbare Tür. Der wichtigste einzelne Punkt – und der am häufigsten fehlende.
- Fenster mit Tageslicht und Möglichkeit zum Lüften. Ein fensterloser Raum ist kein Aufenthaltsraum.
- Heizung mit eigenständig regelbarer Temperatur
- Bett mit ordentlicher Matratze, mindestens 90 × 200 cm, plus Bettwäsche und Handtücher
- Abschließbarer Schrank für Kleidung und persönliche Dokumente – Reisepass und Papiere brauchen einen sicheren Platz
- Tisch und Stuhl für Mahlzeiten, Dokumentation und Videotelefonate
- Blickdichte Vorhänge oder Rollo
- Ausreichend Steckdosen und eine gute Leselampe
Was den Unterschied macht
- Eigener Fernseher oder Tablet-Halterung – für viele Betreuungskräfte der wichtigste Freizeitfaktor
- Wasserkocher und kleiner Kühlschrank ermöglichen eigenständige Versorgung außerhalb der Mahlzeiten
- Ein Sessel oder Sitzplatz – ein Zimmer, in dem man nur liegen oder am Tisch sitzen kann, wirkt schnell wie eine Zelle
- Eigener Wäschekorb und geregelter Zugang zur Waschmaschine
- Persönliche Note: eine Pflanze, ein Bild, eine Willkommenskarte. Der Aufwand ist minimal, die Wirkung erheblich.
Wo das Zimmer liegen sollte
Dieser Punkt wird fast immer unterschätzt. Ideal ist ein Zimmer, das:
- nicht direkt an das Schlafzimmer der pflegebedürftigen Person grenzt – sonst hört die Betreuungskraft jedes Geräusch und findet nachts keine Erholung
- kein Durchgangszimmer ist
- nicht zugleich als Abstellraum, Büro oder Gästezimmer genutzt wird. Wenn Angehörige zu Besuch kommen, braucht die Betreuungskraft ihr Zimmer weiterhin.
- möglichst auf derselben Etage wie das Bad liegt
Ein Dachgeschosszimmer kann eine gute Lösung sein – prüfen Sie aber Sommerhitze, Treppensteigen bei nächtlichen Einsätzen und die Erreichbarkeit im Notfall.
Bad, Küche und Gemeinschaftsräume
- Bad: Ein eigenes Bad ist ideal, aber nicht zwingend. Mitbenutzung muss gesichert und zeitlich geregelt sein – legen Sie feste Zeitfenster fest, damit es morgens nicht zum Engpass kommt. Ein eigenes Regal oder Schränkchen für Pflegeprodukte ist selbstverständlich.
- Küche: Uneingeschränkter Zugang, eigenes Fach im Kühlschrank, eigener Vorratsplatz. Klären Sie, ob gemeinsam oder getrennt gekocht wird – beides funktioniert, solange es besprochen ist.
- Waschmaschine: Nutzung mindestens einmal wöchentlich, mit festem Zeitfenster.
- Wohnzimmer und Garten: Klären Sie ausdrücklich, ob und wann die Betreuungskraft diese Räume in ihrer Freizeit nutzen darf. Ein „das versteht sich von selbst“ führt regelmäßig zu Missverständnissen.
Wenn ohnehin umgebaut wird, prüfen Sie parallel die Barrierefreiheit: Checkliste Barrierefreiheit, rutschfeste Bodenbeläge und Haltegriffe. Für den Pflegebereich lohnt der Blick auf ein barrierefreies Schlafzimmer und ein Pflegebett.
Zuschuss nicht vergessen: Für Umbauten zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – der Antrag muss aber vor Auftragsvergabe genehmigt sein. Siehe wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Wohnungsanpassung bei Pflegegrad. Zur Miete: barrierefreier Umbau in der Mietwohnung.
Der unterschätzte Zusammenhang: Räume und Arbeitszeit
Hier verbinden sich Wohnsituation und Arbeitsrecht – und genau das übersehen die meisten Familien.
Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwei Formen der Verfügbarkeit:
- Bereitschaftsdienst: Die Betreuungskraft muss sich an einem vorgegebenen Ort aufhalten und sofort einsatzbereit sein. Das zählt vollständig als Arbeitszeit – auch wenn niemand ruft.
- Rufbereitschaft: Die Betreuungskraft darf ihren Aufenthaltsort frei wählen und muss nur erreichbar sein. Das gilt als Ruhezeit; nur tatsächliche Einsätze sind Arbeitszeit.
Die praktische Konsequenz: Wenn Sie erwarten, dass die Betreuungskraft in ihrer Freizeit im Haus bleibt und „für alle Fälle“ ansprechbar ist, vereinbaren Sie faktisch Bereitschaftsdienst. Bei acht Stunden Vollarbeit plus neun Stunden nächtlicher Verfügbarkeit kommen 17 Stunden Arbeitszeit zusammen – arbeitsrechtlich nicht haltbar.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind – aktuell 13,90 Euro (Statistisches Bundesamt).
Was Sie daraus für die Raumplanung ableiten:
- Ein Zimmer, in das sich die Betreuungskraft tatsächlich zurückziehen kann, ist keine Freundlichkeit, sondern die Voraussetzung dafür, dass Freizeit auch Freizeit ist.
- Statt permanenter Rufweite: ein Hausnotrufsystem oder eine Rufanlage, die gezielt genutzt wird.
- Nachts helfen Sensormatten, Bewegungsmelder mit Nachtlicht und Türsensoren, um unnötige Einsätze zu vermeiden – siehe Smart Home für Senioren.
- Häufen sich nächtliche Einsätze, passt das Modell mit einer Kraft nicht mehr zum Bedarf – dann sind ein ergänzender ambulanter Pflegedienst oder eine zweite Kraft nötig.
Internet, Schlüssel, Post und Datenschutz
Internetzugang
Der stabile Kontakt zur eigenen Familie ist einer der stärksten Faktoren für eine längere Verweildauer – und damit für Kontinuität in Ihrer Versorgung. Stellen Sie WLAN bereit und geben Sie die Zugangsdaten schriftlich in die Willkommensmappe.
Zur Sorge vor Haftung: Die frühere Störerhaftung für WLAN-Anschlüsse wurde 2017 abgeschafft. Sie müssen den Anschluss deshalb nicht abschotten oder überwachen.
Schlüssel und Zugang
- Eigener Haustürschlüssel und Schlüssel für das eigene Zimmer
- Schriftliche Schlüsselübergabe mit Datum – schützt beide Seiten
- Klärung, ob Besuch empfangen werden darf und in welchem Rahmen
Post und Meldepflicht
Klären Sie, ob Post an Ihre Adresse zugestellt werden darf. Bei längeren Aufenthalten kann zudem eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz greifen – sprechen Sie das mit der Agentur oder dem entsendenden Unternehmen ausdrücklich durch, statt es zu übergehen.
Kameras und Überwachung
Manche Familien erwägen Kameras, um aus der Ferne mitzubekommen, wie es zu Hause läuft. Hier gilt eine klare Grenze:
- In Räumen, die die Betreuungskraft nutzt – ihrem Zimmer, dem Bad – ist Videoüberwachung unzulässig. Das verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann strafbar sein.
- In Gemeinschaftsräumen ist sie nur mit informierter Einwilligung und einer sorgfältigen Interessenabwägung denkbar. Eine Einwilligung, die faktisch erzwungen ist, trägt nicht.
- Auch die pflegebedürftige Person hat ein Persönlichkeitsrecht. Bei Demenz ist die Einwilligungsfähigkeit häufig eingeschränkt – dann entscheidet die bevollmächtigte Person, und zwar im Interesse der betroffenen Person.
Die bessere Alternative: eine verlässliche schriftliche Dokumentation, feste Telefontermine und regelmäßige Besuche. Wer weit entfernt wohnt, findet praktikable Lösungen unter Betreuung aus der Ferne organisieren.
Was Kost und Logis wirklich kosten
Die verbreitete Fehlannahme
Oft heißt es, Unterkunft und Verpflegung seien „kostenfrei“ oder „im Preis enthalten“. Beides trifft nicht zu. Der Haushalt stellt sie zusätzlich zur vereinbarten Vergütung – und bei einer Direktanstellung sind sie sogar ein steuer- und beitragspflichtiger Bestandteil des Arbeitslohns.
Sachbezugswerte 2026
| Position | Wert / Monat |
|---|---|
| Freie Verpflegung | 345,00 € |
| Freie Unterkunft | 285,00 € |
| Abschlag bei Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers (15 %) | – 42,75 € |
| Anzusetzender Sachbezug gesamt | 587,25 € |
Wichtig: Diese Werte gelten für die Direktanstellung im Privathaushalt. Im Entsendemodell rechnet das entsendende Unternehmen ab; für Sie bleibt der reale Aufwand für Lebensmittel, Strom, Wasser und Heizung.
Und noch ein Punkt: Kost und Logis sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Der Mindestlohn ist in Geld zu zahlen. Angebote, die mit „Kost und Logis inklusive“ einen niedrigen Preis begründen, rechnen unzulässig.
Realistische Zusatzkosten für den Haushalt
| Position | Betrag / Monat |
|---|---|
| Lebensmittel für eine zusätzliche Person | 150 – 220 € |
| Strom, Wasser, Heizung anteilig | 50 – 90 € |
| Internet und Telefon | meist über den Haushaltsanschluss |
| Einmalige Zimmerausstattung | 300 – 1.500 € einmalig |
| Laufende Zusatzkosten | 200 – 310 € |
Diese Positionen kommen zur Betreuungspauschale hinzu, die 2026 marktüblich bei 2.400 bis 3.900 Euro monatlich liegt. Vollständige Aufstellungen: Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026 und Kosten einer polnischen Pflegekraft.
Was steuerlich absetzbar ist – und was nicht
Hier wird häufig falsch beraten:
- Absetzbar ist die bezahlte Dienstleistung nach § 35a EStG: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Nicht absetzbar ist das Zimmer, das Sie selbst stellen. Es gibt dafür weder eine Rechnung noch eine Zahlung, also auch keine Aufwendung im steuerlichen Sinn. Auch die Lebensmittel für die Betreuungskraft sind keine haushaltsnahe Dienstleistung.
- Bei Direktanstellung zählen Bruttolohn und Arbeitgeberanteile zu den begünstigten Aufwendungen, der Sachbezug wird über die Lohnabrechnung erfasst.
Details: 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen und Haushaltshilfe steuerlich absetzen.
Was die Pflegekasse beisteuert
Die Leistungen sind unabhängig von der Wohnsituation:
- Pflegegeld: 347 € (Pflegegrad 2) bis 990 € (Pflegegrad 5) – frei verwendbar
- Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, zweckgebunden
- Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € jährlich ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) – siehe Verhinderungspflege 2026
Alle Beträge nach der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums 2026. Vollständiger Überblick: Kostenübernahme durch die Pflegekasse und Pflegegrade und Leistungen.
Wenn der Platz knapp ist: Lösungen für schwierige Wohnsituationen
| Situation | Mögliche Lösung |
|---|---|
| Zwei-Zimmer-Wohnung | Das Modell trägt in der Regel nicht. Prüfen Sie stundenweise Betreuung, Tagespflege oder einen Pflegedienst. |
| Ehemaliges Kinderzimmer voller Möbel | Einlagerung oder Entrümpelung vor Anreise – rechnen Sie zwei bis vier Wochen Vorlauf ein. |
| Mietwohnung | Die Aufnahme einer Betreuungskraft ist in der Regel keine unerlaubte Untervermietung, da kein eigener Mietvertrag entsteht. Informieren Sie die Vermieterseite dennoch schriftlich – siehe Umbau in der Mietwohnung. |
| Einliegerwohnung vorhanden | Ideallösung – klären Sie nur, dass die Erreichbarkeit im Bedarfsfall gesichert ist. |
| Ehepaar mit zwei Pflegebedürftigen | Neben zwei Schlafbereichen wird ein drittes Zimmer benötigt – siehe 24-Stunden-Pflege für 2 Personen. |
| Kein Zimmer verfügbar | Alternativen prüfen: stundenweise Betreuung, Pflegedienst plus Tagespflege oder eine ambulante Wohngemeinschaft. |
Detaillierte Anforderungen finden Sie im Ratgeber räumliche Voraussetzungen der 24-Stunden-Pflege.
Zusammenleben im Alltag
Die schriftliche Hausabsprache
Vieles, was später zu Konflikten führt, lässt sich in einer halben Stunde am Anfang klären. Halten Sie folgende Punkte schriftlich fest – als Absprache, nicht als Anweisungsliste:
- Arbeitszeiten, Pausen und der freie Tag mit konkreten Uhrzeiten
- Mahlzeiten: gemeinsam oder getrennt? Wer kocht was? Vorlieben und Unverträglichkeiten auf beiden Seiten
- Nutzung der Gemeinschaftsräume in der Freizeit
- Besuch: ob, wann und in welchem Umfang
- Rauchen – innen, draußen, gar nicht
- Waschmaschine und Haushaltsgeräte: Zeiten und Bedienung
- Einkauf und Haushaltskasse: Wer kauft ein, wie wird abgerechnet, gibt es eine Bargeldkasse mit Belegheft?
- Umgang mit dem Auto, falls Fahrten anfallen – Versicherungsschutz vorher klären
- Nachtruhe: Wann darf geweckt werden, wann nicht?
Die Willkommensmappe
Ein simples Ordnungsmittel mit großer Wirkung, besonders bei jedem Turnuswechsel:
- Tagesablauf und Gewohnheiten der pflegebedürftigen Person
- Medikamentenplan mit Uhrzeiten – ergänzend zum ärztlichen Plan
- Ernährungshinweise, Vorlieben, Abneigungen
- Arzt, Apotheke, Pflegedienst, Angehörige, Agentur mit Telefonnummern
- Notfallnummern und Ablaufplan für den Notfall
- Bedienung von Geräten, WLAN-Zugangsdaten, Mülltrennung
- Einkaufsmöglichkeiten, Bushaltestelle, Kirche, Apotheke im Umkreis
- Biografische Hinweise und Familienfotos – besonders wertvoll bei Demenz, siehe Biographiearbeit in der Pflege
Die ersten vierzehn Tage
- Tag 1: Persönlicher Empfang, Hausführung, Zimmer übergeben, gemeinsame Mahlzeit. Keine Aufgabenflut am ersten Tag.
- Tag 2 bis 3: Tagesablauf gemeinsam durchgehen, Abläufe zeigen statt erklären.
- Tag 4 bis 7: Ein Angehöriger bleibt erreichbar, greift aber nur bei Bedarf ein. Vorstellung bei Hausarzt und Apotheke.
- Tag 8 bis 14: Selbstständige Übernahme, tägliches Kurzgespräch am Abend.
- Nach 14 Tagen: Erstes strukturiertes Feedbackgespräch – beide Seiten benennen, was gut läuft und was angepasst werden sollte.
Einen ausführlichen Tagesplan finden Sie unter Betreuungsalltag und Tagesablauf.
Privatsphäre – auf beiden Seiten
Der Blick richtet sich meist auf die Privatsphäre der Familie. Genauso wichtig ist die der Betreuungskraft:
- Anklopfen, bevor jemand ihr Zimmer betritt – ausnahmslos
- Keine Kontrolle von Schränken, Post oder Telefonaten
- Freizeit ist Freizeit. Keine „kleinen Bitten“ in der Pause – sie summieren sich und sind der häufigste Auslöser von Kündigungen.
- Für die Familie: feste Zeiten, in denen sich das Paar oder die pflegebedürftige Person zurückzieht. Vereinbaren Sie diese ausdrücklich, statt sie zu erhoffen.
Typische Konflikte und wie Sie sie lösen
| Reibungspunkt | Was dahintersteckt | Lösungsansatz |
|---|---|---|
| „Sie macht den Haushalt anders als ich“ | Unterschiedliche Standards, nicht mangelnde Sorgfalt | Konkret benennen, was wichtig ist – „gründlich“ ist keine Anweisung |
| „Sie ist ständig am Handy“ | Kontakt zur Familie in der Freizeit | Freizeit akzeptieren; nur wenn es in die Arbeitszeit fällt, ansprechen |
| „Meine Mutter beklagt sich über sie“ | Häufig Ausdruck von Kontrollverlust, nicht von schlechter Betreuung | Beide Seiten getrennt anhören, Beobachtungen dokumentieren, nicht sofort wechseln |
| „Sie zieht sich zurück“ | Heimweh, Erschöpfung oder Überforderung | Ursache klären, Turnus verkürzen, Entlastung dazubuchen |
| Essenskonflikte | Unterschiedliche Gewohnheiten und Kostformen | Getrennt einkaufen und kochen ist eine legitime Lösung |
| Verständigungsprobleme | Sprachniveau reicht für den tatsächlichen Bedarf nicht aus | Schriftliche Pläne, Übersetzungshilfen – siehe Sprachbarriere überwinden |
Der Eskalationsweg: Zuerst das direkte Gespräch, dann die Agentur als neutrale Instanz, dann – wenn nötig – der Wechsel. Ein Wechsel ist normal und kein Scheitern: Betreuungskraft wechseln. Zur Vertragsbeendigung: 24-Stunden-Pflege kündigen. Fällt die Kraft aus: Was passiert bei Krankheit oder Urlaub.
Ein Hinweis zum Turnuswechsel: Jede neue Kraft braucht dieselbe Einarbeitung. Halten Sie Abläufe schriftlich fest, statt sie mündlich weiterzugeben – das spart bei jedem Wechsel mehrere Tage.
Besondere Situationen
Bei Demenz
Vertraute Räume sind hier ein therapeutischer Faktor. Ordnen Sie deshalb nicht mehr um als nötig, und beziehen Sie die Betreuungskraft früh in die Biografie ein. Nächtliche Unruhe und Weglauftendenz erfordern eine eigene Planung – siehe Weglauftendenz und nächtliche Unruhe und Kommunikation mit Demenzkranken. Wichtig: Türen abzuschließen ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und ohne richterliche Genehmigung unzulässig.
Bei Ehepaaren
Neben zwei Schlafbereichen wird ein eigenes Zimmer für die Betreuungskraft benötigt. Viele Paare möchten das gemeinsame Schlafzimmer behalten – zwei Pflegebetten nebeneinander sind dann häufig die bessere Lösung als eine Trennung in verschiedene Räume. Details: 24-Stunden-Pflege für 2 Personen.
Bei Bettlägerigkeit
Hier steigen die räumlichen Anforderungen deutlich: Bewegungsflächen um das Bett, gegebenenfalls Platz für einen Lifter, verstärkte Beleuchtung. Prüfen Sie ehrlich, ob Transfers durch eine Person allein möglich sind – siehe 24-Stunden-Pflege bei Bettlägerigkeit.
Checkliste vor der Anreise
- Zimmer geräumt, gereinigt und wohnlich eingerichtet
- Schloss geprüft, Schlüssel angefertigt
- Bettwäsche, Handtücher und Grundausstattung bereitgelegt
- Heizung und Beleuchtung funktionsfähig
- WLAN eingerichtet, Zugangsdaten notiert
- Fach im Bad und im Kühlschrank freigeräumt
- Willkommensmappe erstellt
- Hausabsprache schriftlich vorbereitet
- Notfallkontakte sichtbar ausgehängt
- Nachbarn informiert
- Erste Lebensmittel eingekauft, Vorlieben erfragt
- Termin für das Feedbackgespräch nach 14 Tagen eingetragen
Unabhängige Beratung: Die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege listet nicht-kommerzielle Angebote nach Postleitzahl. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät kostenfrei und anonym. Zusätzlich besteht Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Fazit
Die Unterbringung ist kein Nebenschauplatz, sondern der Faktor, der über Kontinuität entscheidet. Drei Punkte sollten Sie mitnehmen:
- Das eigene, abschließbare Zimmer ist keine Kulanz, sondern gesetzliche Pflicht nach § 618 Abs. 2 BGB – und vertraglich nicht abdingbar.
- Räumliche Trennung ist auch arbeitsrechtlich relevant. Wer ständige Rufweite erwartet, vereinbart faktisch Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit.
- Kost und Logis sind nicht kostenlos, nicht auf den Mindestlohn anrechenbar und – soweit Sie sie selbst stellen – auch nicht steuerlich absetzbar.
Wer der Betreuungskraft echten Rückzug ermöglicht, bekommt etwas zurück, das sich mit Geld nicht ersetzen lässt: eine Person, die bleibt. Und Kontinuität ist in der häuslichen Betreuung der wichtigste Qualitätsfaktor.
Häufig gestellte Fragen
Was braucht die Betreuungskraft als Unterkunft?
Ein eigenes, abschließbares Zimmer mit Fenster, Bett ab 90 × 200 cm, abschließbarem Schrank, Tisch, Stuhl, Heizung und guter Beleuchtung. Praxisstandard sind 10 bis 12 Quadratmeter. Zugang zu Bad und Küche muss gesichert sein, ein eigenes Bad ist von Vorteil, aber nicht zwingend.
Gibt es eine gesetzliche Mindestgröße für das Zimmer?
Eine bundeseinheitliche Vorgabe gibt es nicht. § 618 Abs. 2 BGB verlangt einen angemessenen Wohn- und Schlafraum. In der Praxis haben sich 10 bis 12 Quadratmeter etabliert; unter 9 Quadratmetern wird es bei mehrmonatigen Einsätzen problematisch.
Reicht eine Schlafcouch im Wohnzimmer?
Nein. Ein Durchgangs- oder Gemeinschaftsraum erfüllt die Anforderungen an einen Wohn- und Schlafraum nicht. Ohne abschließbare Tür gibt es keinen echten Rückzug – und damit keine Erholungszeit im Sinne des Gesetzes.
Muss das Zimmer abschließbar sein?
Ja, das ist der wichtigste Einzelpunkt. Die Betreuungskraft muss persönliche Dokumente wie Reisepass und Wertsachen sicher verwahren und ungestört sein können.
Kann ich Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der Steuer absetzen?
Nein. Absetzbar ist nach § 35a EStG die bezahlte Dienstleistung – 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr, gegen Rechnung und per Überweisung. Für das Zimmer, das Sie selbst stellen, und für Lebensmittel entsteht keine Aufwendung im steuerlichen Sinn.
Sind Kost und Logis auf den Mindestlohn anrechenbar?
Nein. Der Mindestlohn von 13,90 Euro ist in Geld zu zahlen. Freie Unterkunft und Verpflegung sind eine zusätzliche Leistung des Haushalts. Bei einer Direktanstellung gelten sie zudem als Sachbezug von 587,25 Euro monatlich und sind steuer- und beitragspflichtig.
Wie viel kostet mich die zusätzliche Person im Haushalt?
Realistisch 200 bis 310 Euro monatlich für Lebensmittel und anteilige Neben- und Energiekosten, dazu einmalig 300 bis 1.500 Euro für die Zimmerausstattung. Diese Beträge kommen zur Betreuungspauschale hinzu.
Wie wahre ich die Privatsphäre meiner Familie?
Mit klaren, ausdrücklich vereinbarten Rückzugszeiten und getrennten Bereichen. Legen Sie fest, wann sich die Familie zurückzieht und welche Räume privat sind. Die meisten Haushalte gewöhnen sich innerhalb weniger Wochen an die neue Situation.
Darf ich Kameras zur Kontrolle einsetzen?
In Räumen, die die Betreuungskraft nutzt, nicht – das verletzt ihr Persönlichkeitsrecht und kann strafbar sein. In Gemeinschaftsräumen ist Videoüberwachung nur mit informierter Einwilligung und sorgfältiger Interessenabwägung denkbar. Auch die pflegebedürftige Person hat ein Persönlichkeitsrecht.
Muss ich WLAN zur Verfügung stellen?
Verpflichtet sind Sie nicht, aber es ist einer der stärksten Faktoren für eine längere Verweildauer. Die frühere Störerhaftung für WLAN-Anschlüsse wurde 2017 abgeschafft, Sie müssen den Anschluss also nicht überwachen.
Darf die Betreuungskraft Besuch empfangen?
Das ist eine Frage der Absprache und sollte vor der Anreise geklärt werden. Ein generelles Verbot ist bei einem mehrmonatigen Aufenthalt schwer zu begründen; sinnvoll sind Regelungen zu Zeiten und Umfang.
Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
Beim Bereitschaftsdienst gibt der Auftraggeber den Aufenthaltsort vor – das zählt vollständig als Arbeitszeit, auch ohne Einsatz. Bei Rufbereitschaft darf die Betreuungskraft ihren Aufenthaltsort frei wählen; nur tatsächliche Einsätze sind Arbeitszeit. Die räumliche Gestaltung beeinflusst, welche Form tatsächlich vorliegt.
Was mache ich, wenn ich kein separates Zimmer habe?
Dann trägt das Live-in-Modell in der Regel nicht. Prüfen Sie stundenweise Betreuung, die Kombination aus ambulantem Pflegedienst und Tagespflege oder eine ambulante Wohngemeinschaft.
Können Ehepaare gemeinsam betreut werden?
Ja. Neben zwei Schlafbereichen wird allerdings ein eigenes Zimmer für die Betreuungskraft benötigt – häufig also ein drittes Zimmer.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- §§ 618, 619 BGB – Pflicht zu Schutzmaßnahmen und Unabdingbarkeit
- §§ 2, 3, 4, 5 ArbZG – Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten; § 1 Abs. 2 ArbSchG
- § 1 MiLoG – Mindestlohn
- Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – Sachbezugswerte 2026
- § 35a EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen
- §§ 37, 42a, 45b SGB XI – Pflegegeld, Gemeinsamer Jahresbetrag, Entlastungsbetrag
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20
- DIN SPEC 33454 (2021) – Betreuung durch im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PflegeHeimat24 erstellt und zuletzt im Juli 2026 auf Aktualität geprüft. Alle Rechts- und Leistungsangaben entsprechen dem Stand Juli 2026. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Für arbeits-, miet- und datenschutzrechtliche Fragen wenden Sie sich an eine fachkundige Beratung.