Begutachtung und Qualitätsprüfung · § 18 SGB XI · Stand September 2026

Medizinischer Dienst (MD): Begutachtung, Fristen und Ihre Rechte

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, schickt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst. Er prüft im Hausbesuch, wie selbständig der Alltag noch gelingt, und empfiehlt einen Pflegegrad. Entscheiden muss die Pflegekasse, und zwar spätestens 25 Arbeitstage nach Ihrem Antrag. Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Ablauf, alle gesetzlichen Fristen mit Rechner, die sechs Begutachtungsmodule mit ihrer Gewichtung und den Weg zum Widerspruch.

Früher hieß er MDK, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung. Diese Bezeichnung ist seit dem 1. Juli 2021 überholt.
Am Gesetzestext geprüft Aktualisiert am 15. September 2026 Mit Quellenangaben

Das Wichtigste in einer Minute

Sechs Punkte, die Familien vor der Begutachtung kennen sollten.

  1. 01Der Medizinische Dienst ist der unabhängige Begutachtungs- und Beratungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, organisiert in 15 regionalen Körperschaften des öffentlichen Rechts.Für Krefeld und das gesamte Rheinland ist der Medizinische Dienst Nordrhein zuständig.
  2. 02Der MD empfiehlt einen Pflegegrad, die Pflegekasse entscheidet per Bescheid.Ein Widerspruch richtet sich deshalb immer gegen die Pflegekasse, nicht gegen den MD.
  3. 03Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden.In Eilfällen gelten 5 oder 10 Arbeitstage für die Begutachtung.
  4. 04Bei vermeidbarer Verzögerung zahlt die Pflegekasse 70 € für jede begonnene Woche.Ohne gesonderten Antrag, geregelt in § 18c Absatz 5 SGB XI.
  5. 05Bewertet wird die Selbständigkeit in sechs Modulen, nicht die Diagnose und nicht der Zeitaufwand der Pflege.Wer bereits Hilfe erhält, bekommt deshalb keinen niedrigeren Pflegegrad.
  6. 06Der Hausbesuch ist der Regelfall. Telefon und Video sind bei Erstbegutachtung, Widerspruch und Kindern ausgeschlossen.Ihr Wunsch nach einem Hausbesuch hat in jedem Fall Vorrang.
02 · Definition

Was der Medizinische Dienst ist und was er nicht ist

Ein eigenständiger sozialmedizinischer Dienst, der für Kranken- und Pflegekassen begutachtet, aber selbst über keine Leistung entscheidet.

Medizinischer Dienst (MD), früher MDK

Der Medizinische Dienst ist der sozialmedizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Kranken- und Pflegekassen beauftragen ihn immer dann, wenn das Gesetz eine Begutachtung vorschreibt oder wenn die Kasse medizinischen beziehungsweise pflegerischen Sachverstand braucht, um über einen Leistungsantrag zu entscheiden. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ist die Pflegebegutachtung die wichtigste seiner Aufgaben: Der MD stellt fest, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt, und empfiehlt einen Pflegegrad.

Seit dem 1. Juli 2021 sind die 15 Medizinischen Dienste eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bis dahin waren sie als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen organisiert und hießen MDK. Seit dem 1. Januar 2022 gibt es zusätzlich den Medizinischen Dienst Bund als Bundesorganisation, die die fachliche Arbeit koordiniert und bundesweit verbindliche Richtlinien erlässt.

§§ 275 bis 283a SGB V §§ 17 bis 18e SGB XI §§ 53c und 53d SGB XI §§ 14 und 15 SGB XI §§ 114 ff. SGB XI
Der MD empfiehlt, die Pflegekasse entscheidet.
Dieser Satz erklärt fast alle Missverständnisse rund um den Pflegegrad. Das Gutachten ist eine fachliche Empfehlung an die Kasse. Rechtlich wirksam wird erst der Bescheid der Pflegekasse. Deshalb richtet sich auch ein Widerspruch immer gegen diesen Bescheid.

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

§ 14 Absatz 1 SGB XI

MD, MDK, MDS, SMD und MEDICPROOF: die Begriffe sauber getrennt

Bezeichnungen rund um die Pflegebegutachtung
BezeichnungBedeutungStatus
MD, Medizinischer DienstDie 15 regionalen Dienste auf Landesebene, Körperschaften des öffentlichen Rechts.Aktuell seit 01.07.2021
MD BundBundesorganisation mit Sitz in Essen und Büro in Berlin. Erlässt die verbindlichen Richtlinien.Aktuell seit 01.01.2022
MDKMedizinischer Dienst der Krankenversicherung, die frühere Bezeichnung der regionalen Dienste.Veraltet bis 30.06.2021
MDSMedizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die frühere Bundesorganisation.Veraltet bis 31.12.2021
SMDSozialmedizinischer Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, begutachtet für Versicherte der Knappschaft.Eigener Dienst
MEDICPROOFGutachterdienst der privaten Pflegepflichtversicherung. Kein Medizinischer Dienst.Privat versichert

Viele Menschen suchen weiterhin nach der MDK-Begutachtung. Gemeint ist damit dasselbe Verfahren. Wie eine Begutachtung konkret abläuft, lesen Sie im Ratgeber MDK-Begutachtung.

03 · Organisation

15 eigenständige Dienste, ein gemeinsamer Maßstab

Wer begutachtet, ist regional organisiert. Wonach begutachtet wird, gibt der Medizinische Dienst Bund für alle verbindlich vor.

Die 15 Medizinischen Dienste

Jedes Bundesland hat einen eigenen Dienst, mit zwei Ausnahmen: Hamburg und Schleswig-Holstein teilen sich den MD Nord, Berlin und Brandenburg einen gemeinsamen Dienst. Nordrhein-Westfalen hat dagegen zwei, nämlich Nordrhein und Westfalen-Lippe. So kommen 15 Dienste auf 16 Bundesländer.

Baden-Württemberg Bayern Berlin-Brandenburg Bremen Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nord Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Westfalen-Lippe
Unser Sitz in Krefeld liegt im Rheinland. Für Familien, die wir hier beraten, ist deshalb der Medizinische Dienst Nordrhein zuständig. Er erstellte 2025 über 456.000 Pflegegutachten, 2019 waren es rund 266.000. Die Zahl der Gutachten für Kinder und Jugendliche hat sich im selben Zeitraum etwa verdreifacht, von rund 9.400 auf rund 28.300.

Wer den MD kontrolliert

Organe jedes Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Der Verwaltungsrat hat 23 Mitglieder und beschließt über Satzung, Haushalt, Rechnungsprüfung und die Wahl des Vorstands. Beschäftigte des MD, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wählbar.

16 SitzeGewählt von den Verwaltungsräten der Landesverbände der Krankenkassen, je zur Hälfte Frauen und Männer.
5 SitzeVertretung von Patienten, pflegebedürftigen und behinderten Menschen, pflegenden Angehörigen und Verbraucherschutz.
2 SitzeVertretung von Ärzteschaft und Pflegeberufen. Nach Angaben des MD Sachsen ohne Stimmrecht.
Rechtsgrundlage: § 279 SGB V. Der MD Bund hat ebenfalls einen Verwaltungsrat mit 23 Mitgliedern (§ 282 SGB V) und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Unabhängig von der Kasse, die zahlt

Ziel des MDK-Reformgesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar 2020, war es, die Dienste unabhängiger von den Krankenkassen aufzustellen. Für die Pflegebegutachtung gilt: Gutachterinnen und Gutachter sind nur ihrem Gewissen unterworfen und dürfen nicht in die ärztliche Behandlung oder die pflegerische Versorgung eingreifen. Das Gesetz regelt das in § 18a Absatz 11 SGB XI ausdrücklich für unabhängige Gutachter.

§ 18a Absatz 11 SGB XI

Beschwerde bei der Ombudsperson

Jeder Medizinische Dienst hat eine Ombudsperson, an die Sie sich vertraulich wenden können, etwa bei Zweifeln an der Unparteilichkeit oder am Ablauf der Begutachtung. Die Pflegekasse muss Sie auf diese Möglichkeit hinweisen.

§ 278 Absatz 3 SGB V, § 18c Absatz 2 SGB XI

Für Sie kostenlos

Die Begutachtung kostet Sie nichts. Die Medizinischen Dienste finanzieren sich je zur Hälfte aus Mitteln der Kranken- und der Pflegekassen über eine Umlage pro Mitglied im Einzugsgebiet. Rund 12.500 Menschen arbeiten bei den 15 Diensten, beim MD Bund etwa 100.

Haushalt des MD Bund 2025: 21,6 Mio. €, im Jahr davor 20,1 Mio. €
04 · Aufgaben

Pflegebegutachtung ist nur ein Teil der Arbeit

Der MD begutachtet für die Pflegeversicherung und für die Krankenversicherung, prüft Krankenhausabrechnungen und kontrolliert die Qualität in Pflegeeinrichtungen.

Soziale Pflegeversicherung

Der Schwerpunkt dieser Seite.

  • Erst-, Höherstufungs-, Wiederholungs- und Widerspruchsgutachten
  • Empfehlungen zu Pflegehilfsmitteln, Hilfsmitteln, Heilmitteln, Prävention und Reha
  • Stellungnahmen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Kurzzeit- und Tagespflege
  • Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Pflegediensten und Heimen

Gesetzliche Krankenversicherung

Begutachtung, wenn die Krankenkasse medizinischen Sachverstand braucht.

  • Arbeitsunfähigkeit, Vorsorge und Rehabilitation
  • Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege
  • Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Arzneimittel
  • Behandlungsfehlergutachten für Versicherte, kostenfrei über die Krankenkasse

Krankenhaus

Prüfung von Abrechnungen und Strukturen.

  • Abrechnungsprüfungen nach § 275c SGB V
  • Strukturprüfungen und Leistungsgruppen nach §§ 275a und 275d SGB V
  • Qualitätskontrollen im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses

Qualitätsprüfungen

Im Auftrag der Pflegekassen und der Krankenkassen.

  • Pflegeheime, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste nach §§ 114 ff. SGB XI
  • Häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege
  • Veröffentlichung der Ergebnisse als Orientierung bei der Auswahl

Größenordnung in der Krankenversicherung, Jahr 2023: fast 3 Millionen versichertenbezogene Empfehlungen, davon 482.000 zur Arbeitsunfähigkeit, 407.000 zu Vorsorge und Reha und 238.000 zu Hilfsmitteln. Dazu kamen 1,4 Millionen geprüfte Krankenhausabrechnungen. Quelle: Medizinischer Dienst Bund.

05 · Ablauf

Vom Antrag bis zum Bescheid: sechs Stationen

Der Weg ist gesetzlich vorgezeichnet. Wer weiß, welcher Schritt gerade dran ist, kann gezielt nachfassen.

1
Tag 0

Antrag bei der Pflegekasse

Formlos möglich, telefonisch, schriftlich oder online. Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse. Antragsberechtigt sind Versicherte selbst sowie Bevollmächtigte und Betreuer.

Leistungen gibt es grundsätzlich ab Antragstellung (§ 33 SGB XI). Früh beantragen lohnt sich also.
2
3 Arbeitstage

Beauftragung des MD

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang, in gesicherter elektronischer Form.

Rechtsgrundlage: § 18 Absatz 1 SGB XI.
3
Unterlagen

Pflichtunterlagen beibringen

Welche Unterlagen zwingend nötig sind, regelt Anlage 1 der Begutachtungs-Richtlinien. Fordert die Kasse fehlende Pflichtunterlagen an, ist die 25-Tage-Frist so lange unterbrochen, bis sie eingehen.

Deshalb: Arztberichte und Entlassbriefe möglichst gleich mit dem Antrag einreichen.
4
Ankündigung

Termin wird angekündigt

Der MD meldet sich und schlägt einen Termin vor. Der Hausbesuch ist der Regelfall. Passt der Termin nicht, lässt er sich verschieben. Achten Sie darauf, dass die Hauptpflegeperson dabei sein kann.

Ein unangekündigter Besuch findet in der Pflegebegutachtung nicht statt.
5
Begutachtung

Der Termin selbst

Eine Pflegefachperson oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt erhebt die Selbständigkeit in sechs Modulen, sieht sich die Wohnsituation an und fragt nach Hilfsmitteln. Mit Ihrer Einwilligung werden auch Pflegepersonen und behandelnde Ärzte einbezogen.

Rechnen Sie mit etwa 45 bis 90 Minuten. Planen Sie Ruhe ein und lassen Sie sich nicht drängen.
6
25 Arbeitstage

Gutachten und Bescheid

Das Gutachten mit der Pflegegrad-Empfehlung geht an die Pflegekasse. Sie entscheidet per Bescheid und muss das Ergebnis verständlich erläutern. Das Gutachten wird automatisch mitgeschickt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen.

Sie können das Gutachten auch später noch anfordern, § 18c Absatz 2 SGB XI.

Der Termin steht und zu Hause fehlt Unterstützung?

Wir beraten kostenlos zur Betreuung im eigenen Zuhause und sagen Ihnen, welche Leistungen der Pflegekasse sich dafür einsetzen lassen.

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06 · Fristen

25 Arbeitstage sind keine 25 Tage

Der häufigste Irrtum im Netz. Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne Feiertage, aus 25 Arbeitstagen werden damit in der Praxis gut fünf Wochen.

25Arbeitstage

Regelfall: Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse muss dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags ihre Entscheidung schriftlich mitteilen. Diese Frist deckt das gesamte Verfahren ab, also auch die Begutachtung durch den MD.

§ 18c Absatz 1 SGB XI
5Arbeitstage

Eilfall: Krankenhaus, Reha, Hospiz

Befindet sich die betroffene Person im Krankenhaus oder in stationärer Reha und ist die Begutachtung zur Sicherung der Weiterversorgung nötig, muss unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen begutachtet werden. Dasselbe gilt im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung sowie dann, wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt beziehungsweise vereinbart wurde.

§ 18a Absatz 5 SGB XI
10Arbeitstage

Häusliche Umgebung mit Pflegezeit

Lebt die pflegebedürftige Person zu Hause und hat ein Angehöriger Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart, muss spätestens zehn Arbeitstage nach Antragseingang begutachtet werden. Über die Empfehlung wird schriftlich informiert.

§ 18a Absatz 6 SGB XI
10Arbeitstage

Kurzzeitpflege nach der Klinik

Geht es direkt aus dem Krankenhaus oder der Reha in die Kurzzeitpflege, muss die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach deren Beginn erfolgen.

§ 18a Absatz 7 SGB XI
20Arbeitstage

Keine Begutachtung in Sicht

Ist die Begutachtung 20 Arbeitstage nach Antragseingang noch nicht erfolgt und hat die Pflegekasse das zu vertreten, muss sie Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl nennen. Sie wählen daraus binnen einer Woche aus.

§ 18 Absatz 3 SGB XI
70 €je Woche

Wenn die Frist reißt

Wird der Bescheid nicht rechtzeitig erteilt oder eine verkürzte Begutachtungsfrist nicht eingehalten, zahlt die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 €. Die erste Zahlung ist spätestens 15 Arbeitstage nach Fristablauf fällig, jede weitere unverzüglich.

§ 18c Absatz 5 SGB XI
1Ihre Angaben
2Welche Situation liegt vor?
Gerechnet wird mit Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Berücksichtigt sind die bundesweit einheitlichen Feiertage. Zusätzliche Feiertage einzelner Bundesländer, etwa Fronleichnam oder der Reformationstag, können die Frist um weitere Tage nach hinten schieben. Fordert die Pflegekasse fehlende Pflichtunterlagen an, ist die Frist so lange unterbrochen, bis diese eingehen (§ 18c Absatz 6 SGB XI).
Spätestens an diesem Tag muss der Bescheid da sein
Dienstag, 20. Oktober 2026
Das sind 25 Arbeitstage nach dem 15.09.2026, gerechnet in Kalendertagen also 35 Tage.
Die Frist läuft noch.
Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Eingang des Antrags bei Ihrer Pflegekasse und die tatsächlichen Feiertage an deren Sitz. Die Pauschale von 70 € entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn die betroffene Person vollstationär versorgt wird und bereits mindestens Pflegegrad 2 hat.
Häufiger Irrtum

Die 70 € muss man nicht beantragen

Die Zahlungspflicht der Pflegekasse entsteht von selbst, ein gesonderter Antrag ist nicht vorgesehen. Bleibt die Zahlung dennoch aus, genügt ein kurzes Schreiben mit Verweis auf § 18c Absatz 5 SGB XI. Die Pauschale ist kein Vorschuss auf Pflegeleistungen und wird auf diese nicht angerechnet. Für privat Pflegepflichtversicherte gilt die Regelung entsprechend.

Eilverfahren

Was in Eilfällen zuerst festgestellt wird

Bei den verkürzten Fristen muss die Empfehlung zunächst nur zwei Fragen beantworten: Liegt Pflegebedürftigkeit vor, und ist mindestens Pflegegrad 2 erreicht? Damit kann die Kasse sofort entscheiden. Die vollständige Begutachtung wird unverzüglich nachgeholt. Die Pflegekasse entscheidet unverzüglich nach Eingang der Empfehlung.

07 · Formen

Hausbesuch, Telefon oder Video: was wann erlaubt ist

Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gibt es das strukturierte Telefoninterview, seit dem Digital-Gesetz auch die Videotelefonie. Beides ist aber klar begrenzt.

Formen der Pflegebegutachtung nach geltendem Recht
FormWann sie zum Einsatz kommtRechtsgrundlage
Untersuchung im Wohnbereich, also der HausbesuchRegelfall. Wird das Einverständnis verweigert, kann die Pflegekasse Leistungen verweigern, weil die Mitwirkungspflichten nach §§ 65 und 66 SGB I verletzt sind.Der Gutachter sieht die tatsächliche Wohnsituation, Hilfsmittel und Barrieren. Das lässt sich am Telefon nicht ersetzen.§ 18a Absatz 2 SGB XI
Strukturiertes Telefoninterview und VideotelefonieRegelhaft möglich bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.Bei allein lebenden Menschen mit Demenz oder psychischer Erkrankung, bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren und bei Verständigungsproblemen ist besonders kritisch zu prüfen, ob diese Form geeignet ist. Ohne Unterstützungsperson kommt sie dort nicht infrage.§ 142a SGB XI
Ausgeschlossen sind Telefon und VideoNicht zulässig bei der Erstbegutachtung, bei der Widerspruchsbegutachtung, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und dann, wenn die vorherige Begutachtung das Ergebnis nicht pflegebedürftig hatte.§ 142a Absatz 2 SGB XI
Ihr WahlrechtDer Wunsch, persönlich zu Hause begutachtet zu werden, geht immer vor. Die Gutachter müssen über dieses Wahlrecht informieren und Ihre Entscheidung dokumentieren.Ein Satz genügt: Ich möchte einen Hausbesuch. Eine Begründung müssen Sie nicht liefern.§ 142a Absatz 4 SGB XI
Begutachtung nach AktenlageAusnahmsweise, wenn das Ergebnis aufgrund einer eindeutigen Aktenlage bereits feststeht.§ 18a Absatz 2 SGB XI
KrisensituationBei Krisen von nationaler oder regionaler Tragweite ist eine Begutachtung ohne Hausbesuch möglich, dann auf Grundlage von Unterlagen und einer Befragung. Der Wunsch nach einem Hausbesuch ist zu berücksichtigen.§ 18a SGB XI

Wer begutachtet

Die Pflegebegutachtung übernehmen Pflegefachpersonen oder Ärztinnen und Ärzte, in enger Zusammenarbeit mit weiteren Fachkräften. Kinder begutachten in der Regel besonders geschulte Personen mit einer Qualifikation in der Kinderkrankenpflege oder der Kinderheilkunde. Telefoninterviews dürfen nur Gutachter führen, die Erfahrung mit Hausbesuchen haben.

Privat Pflegepflichtversicherte begutachtet MEDICPROOF, Versicherte der Knappschaft der SMD. Die Pflegekasse kann statt des MD auch andere unabhängige Gutachter beauftragen (§ 18 Absatz 1, § 53a SGB XI).

Wird Video künftig zum Standard?

Ein vom GKV-Spitzenverband gefördertes Projekt des MD Bund hat die Videobegutachtung gemeinsam mit elf Medizinischen Diensten und der Universität Bremen untersucht. Die Laufzeit reichte von April 2024 bis Ende März 2026. Eine Umstellung auf die Videobegutachtung als Regelform ist bis heute nicht öffentlich dokumentiert.

Für Sie ändert das nichts an der Rechtslage: Der Hausbesuch bleibt der Regelfall, und Ihr Wunsch danach hat Vorrang.
08 · Begutachtungsinstrument

Sechs Module, eine Frage

Wie selbständig gelingt der Alltag noch? Nicht die Diagnose zählt und auch nicht, wie viele Stunden gepflegt wird, sondern was die Person selbst kann.

Modul 1

Mobilität

Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.

Gewichtung 10 Prozent des Gesamtergebnisses.
Modul 2

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern, Erkennen von Personen, Verstehen von Aufforderungen, Mitteilen elementarer Bedürfnisse.

Module 2 und 3 teilen sich 15 Prozent. Es zählt nur der höhere der beiden Werte.
Modul 3

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Nächtliche Unruhe, Abwehr pflegerischer Maßnahmen, Ängste, Antriebslosigkeit, Aggression, Wahnvorstellungen.

Gerade bei Demenz ist dieses Modul entscheidend. Schildern Sie auch Nächte und schlechte Tage.
Modul 4

Selbstversorgung

Waschen, Duschen, Zahnpflege, An- und Auskleiden, mundgerechtes Zubereiten, Essen und Trinken, Toilettengang, Umgang mit Inkontinenz.

Mit 40 Prozent das mit Abstand schwerste Modul.
Modul 5

Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen

Medikamenteneinnahme, Injektionen, Verbandwechsel, Absaugen, Umgang mit Hilfsmitteln, Arztbesuche und Therapietermine.

Zählen Sie auch regelmäßige Fahrten zu Ärzten und Therapien mit.
Modul 6

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Tagesabläufe selbst gestalten, sich beschäftigen, in die Zukunft planen, Kontakte pflegen, mit anderen in direktem Kontakt sein.

Gewichtung 15 Prozent des Gesamtergebnisses.
Module 7 und 8

Erhoben, aber nicht gewertet

Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung werden erfasst, fließen aber nicht in die Punktzahl ein. Sie dienen der Beratung, der Versorgungs- und der Pflegeplanung.

§ 18a Absatz 3 SGB XI
Grundprinzip

Vorhandene Hilfe senkt den Pflegegrad nicht

Bewertet wird, was die pflegebedürftige Person selbst kann, und nicht, wie viel Hilfe bereits geleistet wird. Eine bestehende Betreuung, etwa durch Angehörige oder durch eine vermittelte Betreuungskraft, führt also nicht zu einem niedrigeren Pflegegrad. Wichtig ist, im Termin genau zu beschreiben, was ohne diese Unterstützung nicht funktionieren würde.

09 · Schwellenwerte

Von den Punkten zum Pflegegrad

Aus den gewichteten Modulergebnissen entsteht ein Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten. Er entscheidet über den Pflegegrad.

Schwellenwerte nach geltendem Recht, Stand 2026
PflegegradGesamtpunkteBezeichnung
Kein Pflegegradunter 12,5keine oder geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 112,5 bis unter 27geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 590 bis 100schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Sonderregeln

Zwei Ausnahmen von der Punktelogik

  • Besondere Bedarfskonstellation: Bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine wird Pflegegrad 5 zugeordnet, unabhängig von der erreichten Punktzahl.
  • Kinder bis 18 Monate werden jeweils einen Pflegegrad höher eingestuft. Bei Kindern wird außerdem immer mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen, nicht mit Erwachsenen.

Rechtsgrundlage für beide Regeln ist § 15 SGB XI. Wie die Punkte im Einzelnen zustande kommen, erklärt der Ratgeber NBA-Punktesystem.

?Punkte einstellen und vergleichen
Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument 28,0 von 100
0255075100
Direkt zu einer Schwelle:
Geltendes Recht 2026
Pflegegrad 2
kein PG
1
2
3
4
5
Schwellen: 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Punkte.
Referentenentwurf PNOG Entwurf, nicht beschlossen
Pflegegrad 1
kein PG
1
2
3
4
5
Geplante Schwellen laut Entwurf: 15 / 30 / 50 / 70 / 90 Punkte. Die Werte für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.
Mit 28,0 Punkten ergibt sich heute Pflegegrad 2. Nach dem Referentenentwurf wären es Pflegegrad 1.

Der Schieber bildet allein die Zuordnung von Punkten zu Pflegegraden ab. Er ersetzt keine Begutachtung und berechnet keine Punkte. Die Werte des Referentenentwurfs stammen aus der Fachpresse, die Anhebung als solche bestätigt das Bundesgesundheitsministerium. Beschlossen ist der Entwurf nicht.

10 · Vorbereitung

Der Termin entscheidet über Jahre. Bereiten Sie ihn vor.

Ein bis zwei Wochen Vorlauf genügen. Wichtig ist, dass der Gutachter den typischen Tag sieht und nicht den besten.

Checkliste für den Begutachtungstermin

Haken Sie ab, was schon erledigt ist. Die Liste bleibt nur in Ihrem Browserfenster und wird nirgendwo gespeichert.

0 von 10 erledigt
Der wichtigste Rat

Schildern Sie den typischen Tag, nicht den besten

Viele Menschen nehmen sich am Tag der Begutachtung zusammen. Das ist verständlich, kostet aber Punkte. Sprechen Sie offen über schlechte Tage, über Stürze, über Nächte und über das, was ohne Hilfe nicht mehr gelingt. Benennen Sie Schwankungen ausdrücklich, also gute und schlechte Phasen, und sagen Sie, wie häufig welche davon sind.

Praxis aus unserer Beratung

Die Betreuungskraft kann beim Termin helfen

Mit Einwilligung sollen auch andere an der Pflege beteiligte Personen befragt werden (§ 18a Absatz 9 SGB XI). Eine vermittelte Betreuungskraft, die täglich im Haushalt ist, kann den Alltag aus erster Hand schildern. Achten Sie dabei auf mögliche Sprachbarrieren und sorgen Sie dafür, dass zusätzlich eine deutschsprachige Vertrauensperson dabei ist.

Was der MD noch empfiehlt

Das Gutachten bringt mehr als einen Pflegegrad

Neben dem Pflegegrad enthält es eine Einschätzung zur voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit sowie Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, über die die Kasse unverzüglich entscheiden muss. Dazu kommt eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung, zu der die Kasse begründet Stellung nimmt. Mit Ihrer Einwilligung löst die Weiterleitung an den Reha-Träger ein Antragsverfahren aus. Das Gutachten ist außerdem Grundlage für die Pflegeberatung und den individuellen Versorgungsplan nach § 7a SGB XI. Wie Sie den Antrag stellen und formulieren, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Pflegegrad beantragt. Wer hilft bis zum Bescheid?

Zwischen Antrag und Bescheid vergehen schnell fünf Wochen. Wenn zu Hause schon jetzt jemand gebraucht wird, sprechen Sie mit uns. Wir vermitteln Betreuungskräfte für die häusliche Versorgung und sagen Ihnen offen, was das kostet.

Unverbindlich beraten lassen
Kostenlos · Unverbindlich · Oder telefonisch unter 02151 387 33 50
11 · Faktencheck

Zehn Sätze über den MD, die so nicht stimmen

Diese Irrtümer halten sich hartnäckig. Links steht, was oft behauptet wird, rechts die geprüfte Rechtslage.

Der MDK kommt zur Begutachtung.
Seit dem 1. Juli 2021 heißt er Medizinischer Dienst (MD). Der Begriff MDK ist überholt, gemeint ist aber dasselbe Verfahren.
Der MD entscheidet über den Pflegegrad.
Der MD empfiehlt, die Pflegekasse entscheidet per Bescheid. Deshalb richtet sich auch der Widerspruch gegen die Kasse.
Die Kasse hat 25 Tage Zeit.
Es sind 25 Arbeitstage, in der Praxis also gut fünf Wochen. Wochenenden und Feiertage zählen nicht mit.
Die 70 € muss man beantragen.
Die Pflegekasse zahlt ohne gesonderten Antrag. Bleibt die Zahlung aus, fordern Sie sie schriftlich unter Verweis auf § 18c Absatz 5 SGB XI ein.
Eine Erstbegutachtung geht auch am Telefon.
Telefon und Video sind bei Erstbegutachtung, Widerspruch und Kindern ausgeschlossen.
Es gibt die Pflegestufen 1 bis 3.
Seit dem 1. Januar 2017 gelten fünf Pflegegrade. Die alten Pflegestufen wurden damals übergeleitet. Mehr dazu im Ratgeber Pflegestufe oder Pflegegrad.
Der Entlastungsbetrag liegt bei 125 €.
Seit 2025 sind es 131 € im Monat, und dieser Betrag gilt auch 2026 unverändert. Details im Glossar unter Entlastungsbetrag.
Wer schon Hilfe bekommt, erhält einen niedrigeren Pflegegrad.
Maßstab ist die Selbständigkeit ohne fremde Hilfe. Vorhandene Unterstützung senkt den Pflegegrad nicht.
Ein Widerspruch bringt ohnehin nichts.
Von den Widerspruchsgutachten des Jahres 2022 führten knapp 30 Prozent zu einer Korrektur. Gut begründete Widersprüche lohnen sich.
Die neuen Schwellenwerte gelten ab 2027.
Bislang gibt es nur einen Referentenentwurf. Er ist bislang weder vom Kabinett beschlossen noch verkündet.
12 · Nach dem Bescheid

Pflegegrad zu niedrig? So gehen Sie vor

Ein Widerspruch ist kostenlos, muss innerhalb eines Monats bei der Pflegekasse eingehen und lässt sich schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse einlegen.

In vier Schritten zum Widerspruch

  • Frist notieren. Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ein formloses Schreiben mit dem Satz, dass Sie Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen, wahrt die Frist.
  • Gutachten anfordern und lesen. Es liegt dem Bescheid bei, sofern Sie der Übersendung nicht widersprochen haben. Sonst fordern Sie es an.
  • Punkt für Punkt vergleichen. Gehen Sie die einzelnen Kriterien der sechs Module durch und notieren Sie jede Stelle, an der die Einschätzung vom tatsächlichen Alltag abweicht.
  • Begründen und belegen. Pflegetagebuch, Arztberichte und Dokumentation des Pflegedienstes beilegen. In der Regel folgt ein Widerspruchsgutachten, das nicht telefonisch erfolgen darf.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Für Versicherte ist dieses Verfahren gerichtskostenfrei.

Wie oft ein Widerspruch Erfolg hat

Die jüngsten vom MD Bund öffentlich kommunizierten Zahlen stammen aus dem Jahr 2022. Bei rund 2,5 Millionen Pflegebegutachtungen lag die Widerspruchsquote bei 7,3 Prozent. Von den 185.494 Widerspruchsgutachten führten 54.839 zu einer Korrektur, das sind knapp 30 Prozent. Nach Angabe der Medizinischen Dienste lag die Korrekturquote bezogen auf alle Gutachten bei 2,3 Prozent.

rund 93 von 100Gutachten werden nicht angefochten.
rund 7 von 100Gutachten werden mit einem Widerspruch angefochten.
gut 2 von 100Gutachten werden im Widerspruchsverfahren korrigiert.
Quelle: Medizinischer Dienst Bund, Daten für 2022. Rundungen auf ganze Gutachten.
Bitte mitdenken

Eine Höherstufung kann auch nach unten gehen

Einen Antrag auf Höherstufung können Sie jederzeit stellen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat. Wichtig ist der Blick auf die Kehrseite: Bei jeder neuen Begutachtung wird der aktuelle Zustand vollständig neu bewertet. Hat sich die Selbständigkeit in einzelnen Bereichen verbessert, etwa nach einer erfolgreichen Reha, ist auch eine Rückstufung möglich. Wiederholungsbegutachtungen in angemessenen Zeitabständen sieht das Gesetz ohnehin vor (§ 18a Absatz 2 SGB XI). Wie Sie eine Höherstufung vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad Höherstufung.

13 · Rechte und Pflichten

Was Sie verlangen können, und was Sie tun müssen

Das Verfahren kennt auf beiden Seiten klare Regeln. Diese sieben sollten Sie kennen.

Ihre Rechte und Mitwirkungspflichten im Begutachtungsverfahren
Recht oder PflichtWas das konkret bedeutetRechtsgrundlage
Hausbesuch statt TelefonIhr Wunsch nach einer persönlichen Begutachtung in der Wohnung hat Vorrang. Die Gutachter müssen Sie darauf hinweisen und Ihre Entscheidung dokumentieren.§ 142a Absatz 4 SGB XI
Das Gutachten erhaltenEs wird dem Bescheid automatisch beigefügt, es sei denn, Sie widersprechen der Übersendung. Sie können es auch später noch anfordern.§ 18c Absatz 2 SGB XI
Verständliche ErläuterungDie Pflegekasse muss das Ergebnis transparent und verständlich erläutern, nicht nur einen Punktwert mitteilen.§ 18c Absatz 2 SGB XI
Beschwerde über den MDVertraulich an die Ombudsperson des zuständigen Medizinischen Dienstes. Die Pflegekasse muss Sie auf diese Möglichkeit hinweisen.§ 278 Absatz 3 SGB V
Unabhängige Gutachter wählenErfolgt die Begutachtung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen und hat die Kasse das zu vertreten, nennt sie Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl.§ 18 Absatz 3 SGB XI
MitwirkungSie müssen die Untersuchung im Wohnbereich zulassen. Wird das Einverständnis verweigert, kann die Pflegekasse Leistungen versagen.§ 18a Absatz 2 SGB XI, §§ 65 und 66 SGB I
PflegeberatungSie haben Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegekasse muss Ihnen zeitnah nach Antragseingang ein Beratungsangebot machen.§ 7a und § 7b SGB XI
In Zahlen

Wie groß die Aufgabe inzwischen ist

Die Pflegebegutachtung ist in zehn Jahren zur Massenaufgabe geworden. Das erklärt manche Wartezeit, entschuldigt aber keine Fristüberschreitung.

3,1 Mio.
Pflegebegutachtungen führten die Medizinischen Dienste im Jahr 2025 durch, fast doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor.
MD Bund, 2025
6 Mio.
Menschen bezogen 2025 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, mehr als doppelt so viele wie 2015.
MD Bund, 2025
knapp 90 %
der Antragstellenden leben zu Hause. Die Begutachtung findet also ganz überwiegend in der häuslichen Umgebung statt.
MD Bund, Report Pflegebedürftigkeit 2026
2,3 %
aller Gutachten wurden nach Angabe der Medizinischen Dienste im Widerspruchsverfahren korrigiert. Bezogen auf die Widersprüche selbst waren es knapp 30 Prozent.
MD Bund, Daten für 2022

Etwas mehr Details: 2024 zählten die Medizinischen Dienste 3.012.000 Begutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Dazu kamen 247.000 Pflegebegutachtungen mit verkürzter Begutachtungsfrist und 139.000 sonstige sozialmedizinische Empfehlungen. Zusammen sind das 3.398.000 versichertenbezogene Beratungen und Begutachtungen für die soziale Pflegeversicherung. 89,5 Prozent der Anträge bezogen sich auf ambulante Leistungen, 10,2 Prozent auf vollstationäre und 0,3 Prozent auf Einrichtungen der Behindertenhilfe. Bei der Ergebnisverteilung des Jahres 2023 entfielen auf Pflegegrad 1 17,1 Prozent, auf Pflegegrad 2 30,5 Prozent, auf Pflegegrad 3 24,8 Prozent, auf Pflegegrad 4 12,9 Prozent und auf Pflegegrad 5 5,3 Prozent. In 9,3 Prozent der Fälle wurde keine Pflegebedürftigkeit festgestellt. Grundlage waren 2.883.000 Gutachten.

14 · Qualitätsprüfungen

Der MD prüft auch Pflegeheime und Pflegedienste

Neben der Begutachtung kontrolliert er im Auftrag der Pflegekassen die Qualität in zugelassenen Einrichtungen. Die Ergebnisse werden veröffentlicht.

Wer geprüft wird

Zugelassene ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste sowie teil- und vollstationäre Einrichtungen nach den §§ 114 ff. SGB XI. Die Prüfergebnisse werden veröffentlicht und sind eine Orientierung bei der Auswahl einer Einrichtung.

Neue Richtlinien für ambulante Dienste

Die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für Pflegedienste und Betreuungsdienste sind seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Regelprüfungen sind grundsätzlich zwei Arbeitstage vorher anzukündigen. Bewertet werden umfassende Qualitätsaspekte statt vieler Einzelkriterien, in vier Kategorien von keine Auffälligkeiten bis Defizit mit eingetretenen negativen Folgen.

Einige Portale nennen den 1. Juli 2026. Maßgeblich ist die Meldung des MD Bund zum 30. Juli 2026.

Was sich 2026 entspannt hat

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP, werden Prüfungen früher angekündigt. Bei hohem Qualitätsniveau verlängert sich der Prüfrhythmus nun auch für ambulante und teilstationäre Einrichtungen von einem auf zwei Jahre. Für vollstationäre Einrichtungen galt das bereits. Der Umfang der Pflegedokumentation ist gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt.

Transparenz in eigener Sache

Vermittelte Betreuungskräfte werden nicht vom MD geprüft

Vermittlungsagenturen und die von ihnen vermittelten Betreuungskräfte, etwa im Entsendemodell, sind keine zugelassenen Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Sie unterliegen deshalb auch nicht den Regelprüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 114 SGB XI. Wir schreiben das hier ausdrücklich, weil in der Branche gelegentlich mit Formulierungen wie MD-geprüft geworben wird. Das wäre in diesem Zusammenhang falsch. Nutzt eine Familie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst, wird dieser Dienst geprüft, nicht die Betreuungskraft.

Wofür das Ergebnis zählt

Leistungen je Pflegegrad, Stand 2026

Die Empfehlung des MD entscheidet am Ende darüber, wie viel Geld monatlich zur Verfügung steht.

Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026, monatlich sofern nicht anders angegeben
LeistungGrad 1Grad 2Grad 3Grad 4Grad 5
Pflegegeld, § 37 SGB XIkein Anspruch347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung, § 36 SGB XIkein Anspruch796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag, § 45b SGB XI131 €131 €131 €131 €131 €
Gemeinsamer Jahresbetrag, § 42a SGB XIkein Anspruch3.539 € im Jahr3.539 € im Jahr3.539 € im Jahr3.539 € im Jahr
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, § 40 Absatz 4 SGB XI4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis 42 €bis 42 €bis 42 €bis 42 €bis 42 €

Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gilt je Maßnahme. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert auch 2026. Eine gesetzliche Dynamisierung ist nach geltendem Recht erst wieder für 2028 vorgesehen. Wie sich Pflegegeld und Sachleistung mischen lassen, zeigt das Glossar unter Kombinationsleistung.

Neu seit 2026

Beratungseinsatz nur noch halbjährlich

Wer Pflegegeld bezieht und in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft ist, muss den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI seit 2026 grundsätzlich nur noch halbjährlich nachweisen. Diese Beratung ist nicht dasselbe wie die Begutachtung durch den MD: Sie dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und findet durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle statt.

Im Pflegeheim

Leistungszuschläge nach Verweildauer

Wer vollstationär versorgt wird, erhält nach § 43c SGB XI einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, gestaffelt nach der Dauer des Aufenthalts: 15 Prozent im ersten bis zwölften Monat, 30 Prozent im 13. bis 24. Monat, 50 Prozent im 25. bis 36. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Diese Angaben stammen aus den Veröffentlichungen der Pflegekassen.

15 · Reformen

Was gilt und was bislang nur geplant ist

Beim Thema Pflegegrad kursieren derzeit viele Zahlen für 2027. Wir trennen sauber zwischen geltendem Recht und einem Entwurf, der noch nicht einmal das Kabinett passiert hat.

Bereits in Kraft

  • Qualitätssicherung der Pflegebegutachtung, seit 5. Februar 2026. Die seit Jahren praktizierten Audits, also begleitete Hausbesuche durch Auditoren, sind erstmals verbindlich in den Richtlinien verankert. Der MD Bund veröffentlicht dazu jährlich einen Qualitätsbericht, erstmals zum 31. Juli 2026 für das Jahr 2025. Die neuen Richtlinien lösen die des GKV-Spitzenverbandes von 2016 ab.
  • BEEP, seit 1. Januar 2026. Entbürokratisierung, frühere Ankündigung von Prüfungen, längere Prüfrhythmen bei guter Qualität und der halbjährliche Beratungseinsatz.
  • Aktuelle Begutachtungs-Richtlinien, seit 26. September 2024. Sie regeln unter anderem die Pflichtunterlagen und die Bedingungen für das strukturierte Telefoninterview.
Entwurf, nicht beschlossen

Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Der Referentenentwurf vom 4. und 5. Juni 2026 umfasst über 200 Seiten. Ein Kabinettsbeschluss lag am 15. September 2026 nicht vor, mehrere Termine sind bereits verstrichen. Geplant ist ein Inkrafttreten überwiegend zum 1. Januar 2027, einzelne Teile erst 2028.

Schwellenwerte: geltendes Recht und Referentenentwurf im Vergleich
PflegegradGeltendes Recht 2026Referentenentwurf, geplant ab 2027
Pflegegrad 112,5 bis unter 2715 bis unter 30
Pflegegrad 227 bis unter 47,530 bis unter 50
Pflegegrad 347,5 bis unter 7050 bis unter 70
Pflegegrad 470 bis unter 90unverändert
Pflegegrad 590 bis 100unverändert

Die Werte des Entwurfs stammen aus der Fachpresse. Die Anhebung als solche bestätigt das Bundesgesundheitsministerium. Es begründet sie mit einer Anknüpfung an die bereits 2013 wissenschaftlich empfohlenen Schwellenwerte und mit dem Ziel, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu bremsen. Ein neuer Expertenbeirat soll die Einstufungskriterien grundlegend überprüfen.

Besitzstand soll geschützt bleiben

Niemand soll allein wegen der neuen Schwellenwerte einen bereits anerkannten Pflegegrad verlieren. Der Entwurf sieht dafür eine Übergangsregelung vor. Eine Herabstufung bei nachweislich verbesserter Selbständigkeit bliebe weiterhin möglich.

Was sonst im Entwurf steht

Geplant sind neue Budgets, unter anderem ein Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes, ein Sachleistungsbudget und ein Sozialraumbudget. Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen und durch Pflegebegleitung und Präventionsempfehlungen ersetzt werden. Der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung bliebe erhalten. Bei der Begutachtung soll konsequenter geprüft werden, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf senken kann. Wird keine Reha empfohlen, muss das einzelfallbezogen begründet werden.

Wie Verbände reagieren

Der Sozialverband VdK empfiehlt, einen Erstantrag auf einen Pflegegrad noch bis zum 31. Dezember 2026 zu stellen, weil ein in diesem Jahr anerkannter Pflegegrad nach aktuellem Stand erhalten bliebe. Höherstufungsanträge rät er nur nach reiflicher Überlegung zu stellen, wegen des Rückstufungsrisikos. Das Wissenschaftliche Institut der AOK erwartet von der pauschalen Anhebung deutlich geringere Einsparungen als geplant und sieht einen starken Anreiz, Anträge vorzuziehen, was den MD zusätzlich belasten würde.

Offen

Was mit Anträgen aus dem Jahr 2026 passiert

Welche Regeln für Anträge gelten, die 2026 gestellt, aber erst 2027 begutachtet oder beschieden werden, hängt von den Übergangsregelungen der endgültigen Fassung ab. Wir formulieren dazu bewusst keine Zusage. Wenn Sie ohnehin einen Antrag planen, ist ein früher Antrag trotzdem sinnvoll, weil Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt werden.

Einordnung

Was die Begutachtung für die Betreuung zu Hause bedeutet

Knapp 90 Prozent der Antragstellenden leben zu Hause. Genau dort entscheidet der Pflegegrad darüber, was finanzierbar ist.

Der Pflegegrad ist der Schlüssel

Pflegegeld, Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag können die Kosten einer Betreuung im eigenen Zuhause anteilig mittragen. Ohne Begutachtung durch den MD gibt es keinen Pflegegrad und damit auch keine dieser Leistungen. Was sich wie einsetzen lässt, zeigt der Ratgeber Finanzierung der häuslichen Pflege.

Die Betreuungskraft kennt den Alltag

Mit Einwilligung sollen an der Pflege beteiligte Personen befragt werden. Eine vermittelte Betreuungskraft erlebt Nächte, Stimmungsschwankungen und Hilfebedarf aus nächster Nähe und kann das schildern. Sorgen Sie dafür, dass zusätzlich eine deutschsprachige Vertrauensperson dabei ist.

Betreuung senkt den Pflegegrad nicht

Bewertet wird die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person, nicht die bereits geleistete Hilfe. Wer eine Betreuungskraft im Haus hat, muss deshalb keine schlechtere Einstufung fürchten. Wichtig ist nur, im Termin zu beschreiben, was ohne diese Unterstützung nicht mehr gelingen würde.

Nach der Klinik zählt jeder Tag

Steht die Entlassung an, gelten die verkürzten Fristen von fünf Arbeitstagen. Das Entlassmanagement des Krankenhauses muss die Anschlussversorgung organisieren. Hilfreich sind die Ratgeber Entlassmanagement und Krankenhausentlassung.

Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt

Die Versorgung darf nicht auf den Bescheid warten. Wie sich die erste Zeit überbrücken lässt, beschreibt der Ratgeber Pflege sofort organisieren ohne Pflegegrad. Wer Pflegezeit ankündigt, verkürzt außerdem die Begutachtungsfrist auf zehn Arbeitstage, siehe Familienpflegezeit 2026.

Behandlungspflege bleibt Sache der Krankenkasse

Injektionen, Verbandwechsel oder Medikamentengabe durch einen Pflegedienst laufen als häusliche Krankenpflege über § 37 SGB V. Diese Leistung mindert das Pflegegeld nicht und ist unabhängig davon, ob eine Betreuungskraft im Haushalt lebt.

Aus dem Report Pflegebedürftigkeit 2026

Der MD Bund sieht den größten Beratungsbedarf zu Hause

Nach der Einordnung des MD Bund soll sich die Pflegebegutachtung künftig stärker auf häusliche Pflegesituationen konzentrieren, in denen Angehörige die Versorgung oft ohne professionelle Unterstützung organisieren. Genau dort sehen die Medizinischen Dienste den größten Beratungsbedarf. Für Familien heißt das: Nutzen Sie den Termin nicht nur als Prüfung, sondern auch als Gelegenheit, Fragen zur Versorgung zu stellen.

Zeitleiste

Vom MDK zum Medizinischen Dienst

Die wichtigsten Daten, die erklären, warum heute vieles anders heißt und anders läuft als noch vor wenigen Jahren.

1995
Einführung der sozialen PflegeversicherungDie Pflegebegutachtung wird zur Kernaufgabe der Medizinischen Dienste.
01.01.2017
Neuer PflegebedürftigkeitsbegriffMit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ersetzen fünf Pflegegrade die drei Pflegestufen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen zählen seitdem gleichermaßen.
01.01.2020
MDK-Reformgesetz tritt in KraftGesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen.
01.07.2021
Aus MDK wird Medizinischer DienstDie 15 Dienste werden eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
01.01.2022
Errichtung des Medizinischen Dienstes BundRechtsnachfolger des MDS. Die Befugnis zum Erlass der Begutachtungs-Richtlinien geht vom GKV-Spitzenverband auf den MD Bund über.
01.10.2023
PUEG ordnet das Begutachtungsverfahren neuUnter anderem strukturiertes Telefoninterview, Krisenregeln und Pflichtunterlagen.
26.03.2024
Digital-GesetzDie telefonische Begutachtung ist seitdem auch per Videotelefonie möglich.
26.09.2024
Aktuelle Begutachtungs-Richtlinien in KraftBeschlossen am 21. August 2024, genehmigt am 18. September 2024.
01.01.2026
BEEPGesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, unter anderem frühere Ankündigung von Qualitätsprüfungen und längere Prüfrhythmen.
05.02.2026
Neue Richtlinien zur Qualitätssicherung der PflegebegutachtungAudits werden verbindlich.
04./05.06.2026
Referentenentwurf PflegeneuordnungsgesetzBislang ohne Kabinettsbeschluss.
10.07.2026
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossenUnter anderem höhere Prüfquoten für Krankenhausabrechnungen ab 2027.
15.07.2026
MD Bund veröffentlicht den Report Pflegebedürftigkeit 2026
30.07.2026
Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste in Kraft
31.07.2026
Erster Bericht zur Qualitätssicherung der PflegebegutachtungFür das Jahr 2025.
01.09.2026
Erster Bericht über Tätigkeit und Personalausstattung der Medizinischen Dienste in der Pflegeversicherung
16 · Fragen und Antworten

Was Familien zum Medizinischen Dienst am häufigsten fragen

01

Was ist der Medizinische Dienst?

Der Medizinische Dienst ist der unabhängige sozialmedizinische und pflegefachliche Begutachtungs- und Beratungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er ist in 15 regionalen Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, dazu kommt der Medizinische Dienst Bund als Bundesorganisation.

02

Ist der MD dasselbe wie der MDK?

Ja, der Medizinische Dienst ist die Nachfolgeorganisation des MDK. Die Umbenennung erfolgte zum 1. Juli 2021 im Zuge des MDK-Reformgesetzes. Seitdem sind die Dienste eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr.

03

Entscheidet der Medizinische Dienst über den Pflegegrad?

Nein. Der MD prüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, und empfiehlt einen Pflegegrad. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse per Bescheid. Ein Widerspruch richtet sich deshalb immer gegen den Bescheid der Pflegekasse und nicht gegen den Medizinischen Dienst.

04

Wer beauftragt den Medizinischen Dienst?

Die Pflegekasse, und zwar innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Pflegeantrags in gesicherter elektronischer Form. Sie kann statt des MD auch andere unabhängige Gutachter beauftragen.

05

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Höchstens 25 Arbeitstage ab Antragseingang, in der Praxis also gut fünf Wochen. In Eilfällen ist es deutlich kürzer: Im Krankenhaus, in der stationären Reha, im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung muss innerhalb von fünf Arbeitstagen begutachtet werden, bei häuslicher Pflege mit angekündigter Pflegezeit innerhalb von zehn Arbeitstagen.

06

Was passiert, wenn die Pflegekasse zu spät entscheidet?

Sie zahlt 70 € für jede begonnene Woche der Verspätung, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Die Zahlung entfällt, wenn die betroffene Person vollstationär versorgt wird und bereits mindestens Pflegegrad 2 hat. Rechtsgrundlage ist § 18c Absatz 5 SGB XI.

07

Was gilt, wenn gar keine Begutachtung zustande kommt?

Ist die Begutachtung 20 Arbeitstage nach Antragseingang noch nicht erfolgt und hat die Pflegekasse das zu vertreten, muss sie Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl benennen. Sie wählen daraus innerhalb einer Woche aus. Rechtsgrundlage ist § 18 Absatz 3 SGB XI.

08

Muss der Gutachter zu mir nach Hause kommen?

Der Hausbesuch ist der Regelfall. Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ist auch ein Telefon- oder Videointerview möglich, Sie können aber jederzeit einen Hausbesuch verlangen. Dieser Wunsch hat Vorrang, und die Gutachter müssen Ihre Entscheidung dokumentieren.

09

Wann ist eine Begutachtung per Telefon oder Video ausgeschlossen?

Bei der Erstbegutachtung, bei der Widerspruchsbegutachtung, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und dann, wenn die vorherige Begutachtung das Ergebnis nicht pflegebedürftig hatte. In diesen Fällen ist eine persönliche Begutachtung vorgeschrieben.

10

Wie läuft die Begutachtung ab?

Eine Pflegefachperson oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt bewertet anhand von sechs Modulen, wie selbständig die Person im Alltag ist. Gefragt wird nach Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Planen Sie etwa 45 bis 90 Minuten ein.

11

Wie viele Punkte braucht man für welchen Pflegegrad?

Nach geltendem Recht gilt: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 ab 70 Punkten und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten. Die Skala reicht von 0 bis 100 Punkten. Unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor.

12

Wer sollte bei der Begutachtung dabei sein?

Eine vertraute Person, idealerweise die Hauptpflegeperson. Mit Einwilligung sollen auch weitere an der Pflege beteiligte Personen oder Dienste befragt und behandelnde Ärzte einbezogen werden. Bei Verständigungsschwierigkeiten können Angehörige, Bekannte oder Dolmetscher unterstützen.

13

Welche Unterlagen brauche ich für den Termin?

Aktuelle Arzt- und Klinikberichte, Entlassbriefe, den Medikamentenplan, Reha-Berichte, Hilfsmittelverordnungen, Berichte von Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie Bescheide anderer Leistungsträger, etwa den Schwerbehindertenausweis. Hilfreich ist zusätzlich ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen.

14

Wie bereite ich mich am besten auf die Begutachtung vor?

Führen Sie ein bis zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch, legen Sie alle Unterlagen bereit und laden Sie die Hauptpflegeperson zum Termin ein. Schildern Sie im Gespräch den typischen Tag und nicht den besten, benennen Sie gute und schlechte Phasen und weisen Sie ausdrücklich auf Anleitung, Erinnern und Beaufsichtigung hin. Lassen Sie Hilfsmittel im Raum und zeigen Sie, wie sie genutzt werden.

15

Bekomme ich das Pflegegutachten?

Ja. Das Gutachten wird dem Bescheid automatisch beigefügt, es sei denn, Sie widersprechen der Übersendung. Sie können es auch später noch anfordern. Die Pflegekasse muss das Ergebnis zusätzlich verständlich erläutern.

16

Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Pflegekasse ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse, und begründen Sie ihn. Gehen Sie dafür das Gutachten Punkt für Punkt durch und belegen Sie jede Abweichung vom tatsächlichen Alltag. In der Regel folgt ein Widerspruchsgutachten, das nicht telefonisch erfolgen darf. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.

17

Lohnt sich ein Widerspruch überhaupt?

Die Zahlen sprechen dafür, einen gut begründeten Widerspruch einzulegen. Im Jahr 2022 lag die Widerspruchsquote bei 7,3 Prozent von rund 2,5 Millionen Pflegebegutachtungen. Von den 185.494 Widerspruchsgutachten führten 54.839 zu einer Korrektur, also knapp 30 Prozent. Nach Angabe der Medizinischen Dienste lag die Korrekturquote bezogen auf alle Gutachten bei 2,3 Prozent.

18

Wo kann ich mich über den Medizinischen Dienst beschweren?

Vertraulich bei der Ombudsperson des zuständigen Medizinischen Dienstes. Jeder MD muss eine solche Stelle vorhalten, geregelt in § 278 Absatz 3 SGB V. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

19

Wer begutachtet privat Pflegepflichtversicherte?

MEDICPROOF, der Gutachterdienst der privaten Pflegepflichtversicherung. Versicherte der Knappschaft begutachtet der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die fachlichen Maßstäbe sind dieselben, denn auch für diese Dienste gelten die Begutachtungs-Richtlinien.

20

Kostet die Begutachtung etwas?

Nein, für Versicherte ist die Begutachtung kostenlos. Die Medizinischen Dienste finanzieren sich je zur Hälfte aus Mitteln der Kranken- und der Pflegekassen über eine Umlage je Mitglied im Einzugsgebiet.

21

Ändern sich 2027 die Regeln für die Pflegegrade?

Ein Gesetzentwurf sieht höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Er ist bislang nur ein Referentenentwurf und ist bislang weder vom Kabinett beschlossen noch verkündet. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nach dem Entwurf geschützt bleiben. Verlassen Sie sich bis zur Verkündung auf das geltende Recht.

Wie dieser Beitrag entstanden ist

Alle Fristen, Zuständigkeiten und Verfahrensregeln auf dieser Seite sind unmittelbar am Gesetzestext des SGB XI und des SGB V geprüft und zusätzlich mit den Veröffentlichungen des Medizinischen Dienstes Bund und des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. Statistische Angaben stammen aus den Veröffentlichungen des MD Bund und sind mit Bezugsjahr ausgewiesen, weil einzelne Kennzahlen wie die Widerspruchsquote zuletzt für 2022 öffentlich kommuniziert wurden. Angaben, die nur aus Sekundärquellen stammen, etwa die geplanten Schwellenwerte des Referentenentwurfs, sind an Ort und Stelle als solche gekennzeichnet. Reformvorhaben führen wir erst dann als geltendes Recht, wenn das Gesetz verkündet ist. Die praktischen Hinweise zur Vorbereitung des Termins stammen aus der täglichen Beratungsarbeit von PflegeHeimat, das seit über sieben Jahren von Krefeld aus deutschlandweit Betreuungskräfte für die häusliche Versorgung vermittelt.

Redaktion
PflegeHeimat Fachredaktion Pflegeleistungen
Zuletzt geprüft
15. September 2026
Nächste Prüfung
Bei einem Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz, spätestens zum 1. Januar 2027
Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026. Alle Leistungsbeträge beziehen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI. Statistische Kennzahlen sind mit ihrem Bezugsjahr angegeben und werden von den Medizinischen Diensten nicht jährlich im selben Umfang veröffentlicht. Angaben zum Pflegeneuordnungsgesetz beruhen auf einem Referentenentwurf, der weder beschlossen noch verkündet ist, und begründen keinen Anspruch. Der Fristenrechner ist eine unverbindliche Orientierung: Er berücksichtigt die bundesweit einheitlichen Feiertage, nicht jedoch zusätzliche Feiertage einzelner Bundesländer, Fristunterbrechungen wegen fehlender Pflichtunterlagen oder Hemmungstatbestände. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die Bescheide Ihrer Pflege- oder Krankenkasse. Bei privater Pflegepflichtversicherung gelten entsprechende Regelungen des Versicherers.

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