20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr: So viel zieht das Finanzamt bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht vom Einkommen, sondern direkt von der Einkommensteuer ab. Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für Pflegehaushalte ist die Vorschrift besonders wertvoll, weil sie nicht nur die Putzhilfe erfasst, sondern ausdrücklich auch Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt.
In der Praxis wird trotzdem viel verschenkt. Mal fehlt die Überweisung, mal steht auf der Rechnung kein Arbeitslohn, mal wird übersehen, dass die Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst absetzen dürfen, die Wohnungsreinigung im Elternhaus aber nicht. Dieser Ratgeber zeigt, welche Tätigkeiten begünstigt sind, wie Minijob, Anstellung und Dienstleister sich unterscheiden, wie Leistungen der Pflegekasse angerechnet werden und wie Sie alles richtig in die Steuererklärung eintragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Minijob im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € Steuerermäßigung im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG).
- Dienstleister, sozialversicherungspflichtige Anstellung, Pflege- und Betreuungsleistungen: 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr, für alle drei zusammen, nicht je Kategorie (§ 35a Abs. 2 EStG).
- Handwerkerleistungen: zusätzlich 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, kein Material.
- Bei Dienstleistern Pflicht: Rechnung und Zahlung auf das Konto des Anbieters. Barzahlung führt zum Verlust.
- Pflegekasse: Was die Kasse zweckgebunden erstattet (z. B. Entlastungsbetrag), ist abzuziehen. Pflegegeld wird nicht angerechnet.
So funktioniert die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Die meisten steuerlichen Vergünstigungen mindern das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Sie dadurch sparen, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. § 35a EStG wirkt anders: Die Ermäßigung wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. 1.000 € begünstigte Arbeitskosten ergeben damit immer 200 € weniger Steuer, beim Spitzenverdiener ebenso wie bei der Rentnerin mit kleiner Steuerlast.
Das Gesetz kennt drei Töpfe, die nebeneinander genutzt werden können:
| Topf | Was darunter fällt | Ermäßigung | Höchstbetrag im Jahr |
|---|---|---|---|
| § 35a Abs. 1 | Minijob im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren) | 20 % der Aufwendungen | 510 € |
| § 35a Abs. 2 | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnaher Anteil von Heimkosten | 20 % der Aufwendungen | 4.000 € (gemeinsam für alle genannten Fälle) |
| § 35a Abs. 3 | Handwerkerleistungen (Renovierung, Reparatur, Wartung, z. B. auch der barrierefreie Umbau) | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € |
Wer alle drei Töpfe ausschöpft, kann rechnerisch bis zu 5.710 € im Jahr sparen. Wichtig: Die Höchstbeträge gelten je Haushalt. Ein Ehepaar in einer gemeinsamen Wohnung bekommt die 4.000 € also einmal, nicht zweimal (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Weitere Voraussetzungen: Der Haushalt muss in der EU oder im EWR liegen, und die Aufwendungen dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Welche Tätigkeiten als haushaltsnah gelten
Haushaltsnah sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt werden und im Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück stattfinden. Typisch sind:
- Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Wäsche waschen und bügeln,
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Laub entfernen,
- Winterdienst, auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück,
- Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt,
- Hausmeister- und Treppenhausreinigung, auch anteilig über die Nebenkostenabrechnung für Mieter.
Nicht begünstigt sind Materialkosten (Putzmittel, Pflanzen, Streusalz), Leistungen außerhalb des Haushalts wie die chemische Reinigung im Geschäft, und Kinderbetreuungskosten; diese laufen über den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG.
Pflege und Betreuung zu Hause: ebenfalls begünstigt
Ein Punkt, den viele Ratgeber falsch darstellen: Pflege- und Betreuungsleistungen sind ausdrücklich Teil des § 35a. Satz 2 des Absatzes 2 erweitert die Ermäßigung auf „die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen“. Dazu zählen auch körpernahe Hilfen wie Waschen, Anziehen oder Hilfe beim Essen, wenn sie im Haushalt erbracht werden. Ein Pflegegrad ist dafür nicht Voraussetzung. Die medizinische Behandlungspflege zahlt dagegen in aller Regel die Krankenkasse; soweit Sie dafür nichts selbst tragen, gibt es auch nichts abzusetzen.
Besonders wichtig für Familien ist § 35a Abs. 4 EStG. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen genügt es, wenn sie im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden. Zahlt also die Tochter den Pflegedienst oder den Betreuungsdienst für ihre Mutter, die in ihrer eigenen Wohnung lebt, kann die Tochter die Ermäßigung beanspruchen. Das gilt aber nur für die Pflege und Betreuung: Übernimmt die Tochter auch die Rechnung der Reinigungsfirma für die Wohnung der Mutter, ist dieser Teil bei ihr nicht begünstigt, weil es nicht ihr Haushalt ist.
Auch der Umzug ins Heim beendet die Förderung nicht. Für Aufwendungen „wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege“ kann der Anteil geltend gemacht werden, der einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist, etwa Reinigung der Räume, Wäscheservice oder Zubereitung der Mahlzeiten. Heime weisen diesen Anteil häufig in einer eigenen Bescheinigung aus.
Drei Wege zur Haushaltshilfe und was sie steuerlich bringen
1. Minijob im Privathaushalt
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat, gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 €. Minijobs im Privathaushalt melden Sie über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Als Arbeitgeber zahlen Sie deutlich geringere Pauschalabgaben als ein gewerblicher Arbeitgeber, zusammen knapp 15 % des Lohns (Renten- und Krankenversicherung, gegebenenfalls Pauschsteuer, Unfallversicherung und Umlagen).
Begünstigt sind 20 % der gesamten Aufwendungen, also Lohn plus Abgaben, nicht nur die Abgaben. Der Höchstbetrag von 510 € ist bereits bei 2.550 € Gesamtaufwand im Jahr erreicht, das entspricht einem Lohn von etwa 185 € im Monat. Als Nachweis dient die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale. Bei angestellten Haushaltshilfen verlangt das Gesetz keine Überweisung, zur Sicherheit empfiehlt sie sich trotzdem.
2. Sozialversicherungspflichtige Anstellung
Liegt der Lohn über der Minijob-Grenze, wird die Haushaltshilfe regulär angestellt. Das ist mit Lohnabrechnung, Anmeldung bei der Krankenkasse und Unfallversicherung verbunden. Steuerlich gehören Bruttolohn und Arbeitgeberanteile in den 4.000-€-Topf. Der Höchstbetrag ist bei 20.000 € Aufwand im Jahr erreicht. Was Sie als Arbeitgeber außerdem beachten müssen, zeigt der Ratgeber Pflegekraft privat einstellen.
3. Beauftragung eines Dienstleisters
Der häufigste Weg ist ein Reinigungsunternehmen, ein Hauswirtschaftsdienst, ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst oder eine selbstständige Haushaltshilfe. Sie haben keinen Arbeitgeberaufwand, müssen aber zwei Bedingungen zwingend erfüllen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG): Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Bar bezahlte Rechnungen sind verloren, auch mit Quittung.
Wer stundenweise Unterstützung sucht, findet im Ratgeber private Pflegekraft stundenweise einen Überblick über Modelle und Preise.
| Modell | Aufwand für Sie | Nachweis | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Minijob im Haushalt | Anmeldung per Haushaltsscheck | Bescheinigung der Minijob-Zentrale | 510 € |
| Sozialversicherungspflichtige Anstellung | Arbeitgeberpflichten, Lohnabrechnung | Lohnunterlagen, Zahlungsnachweise | 4.000 € (gemeinsamer Topf) |
| Dienstleister oder selbstständige Kraft | Gering | Rechnung und Überweisung, zwingend | 4.000 € (gemeinsamer Topf) |
Welche Nachweise das Finanzamt erwartet
Belege müssen Sie mit der Steuererklärung nicht einreichen, aber auf Anfrage vorlegen können. Eine Rechnung sollte enthalten:
- Name und Anschrift des Anbieters sowie Ihren Namen und die Anschrift des Haushalts,
- Rechnungsdatum und Leistungszeitraum,
- eine konkrete Leistungsbeschreibung, z. B. „Wohnungsreinigung und Wäschepflege, 16 Stunden im März 2026“ statt „Dienstleistung pauschal“,
- den Anteil der Arbeitskosten, getrennt von Materialkosten; ein prozentualer Ausweis genügt,
- bei Mischrechnungen die Trennung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Zu den begünstigten Arbeitskosten gehören auch in Rechnung gestellte Fahrtkosten und Maschinenkosten des Anbieters, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nur Material und gelieferte Waren sind herauszurechnen. Mieter und Wohnungseigentümer erhalten die Aufteilung für Hausmeister, Treppenhausreinigung oder Gartenpflege aus der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresabrechnung der Verwaltung.
Zusammenspiel mit der Pflegekasse: was angerechnet wird
Absetzen können Sie nur, was Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016) gilt:
- Abzuziehen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für die abgerechnete Leistung fließen: Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und der Umwandlungsanspruch.
- Nicht abzuziehen ist das Pflegegeld, weil es nicht zweckgebunden für bestimmte Dienstleistungen gezahlt wird.
Ein Beispiel: Ein anerkannter Haushaltsdienst kostet 240 € im Monat. Die Pflegekasse erstattet 131 € aus dem Entlastungsbetrag. Selbst getragen sind 109 € im Monat, also 1.308 € im Jahr. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % davon, also 261,60 €. Wie Sie den Entlastungsbetrag abrechnen, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen.
§ 35a oder außergewöhnliche Belastung?
Pflegekosten können alternativ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Dort mindern sie das Einkommen, allerdings erst oberhalb der zumutbaren Belastung, deren Höhe von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Zudem werden dort Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich des Pflegegeldes gegengerechnet.
Doppelt geht nicht: Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, kann nicht zusätzlich nach § 35a angesetzt werden. Es gibt aber eine günstige Verzahnung: Der Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nach § 33 steuerlich ohne Wirkung bleibt, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung über § 35a berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft das in der Regel von sich aus, wenn beide Angaben in der Erklärung stehen.
Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei hohem Einkommen und hohen Pflegekosten lohnt sich meist § 33 für den Pflegeanteil, bei niedrigerem Steuersatz oft § 35a. Für pflegende Angehörige kommt außerdem der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Betracht: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.
Sonderfall 24-Stunden-Betreuung
Bei einer Betreuungskraft, die im Haushalt lebt, kommen hauswirtschaftliche Aufgaben und Betreuung zusammen. Wird sie über ein Unternehmen mit Sitz in der EU entsandt, sind die Kosten grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung beziehungsweise Pflege- und Betreuungsleistung nach § 35a begünstigt, sofern eine Rechnung vorliegt und auf das Konto des Unternehmens überwiesen wird. Kost und Logis, die Sie der Betreuungskraft stellen, sind nicht Teil der Rechnung und damit nicht begünstigt. Worauf es beim legalen Modell ankommt, lesen Sie im Ratgeber zur legalen häuslichen Betreuung.
Rechenbeispiel (angenommene Werte): Herr W., Pflegegrad 3, zahlt für die Betreuung 2.600 € im Monat, 31.200 € im Jahr. Die Rechnung weist 60 % Hauswirtschaft (18.720 €) und 40 % Pflege und Betreuung (12.480 €) aus. Für den Pflegeanteil wählt er die außergewöhnliche Belastung: 12.480 € abzüglich 7.188 € Pflegegeld ergeben 5.292 €, davon wirken nach Abzug einer angenommenen zumutbaren Belastung von 1.500 € noch 3.792 € einkommensmindernd. Für die Hauswirtschaft und die 1.500 € zumutbare Belastung nutzt er § 35a: 20 % von 20.220 € wären 4.044 €, gedeckelt auf 4.000 €.
Die vollständige Darstellung mit allen drei Wegen (§ 35a, § 33 und § 33b) finden Sie im Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen. Die Gesamtkosten zeigt unsere Übersicht der Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026.
Drei Beispiele aus Pflegehaushalten
Beispiel 1: Minijobberin bei einer Rentnerin
Frau B., 81, beschäftigt eine Nachbarin im Minijob für Reinigung und Einkäufe, angemeldet über den Haushaltsscheck. Lohn 250 € im Monat, 3.000 € im Jahr, dazu rund 450 € Abgaben. 20 % von 3.450 € wären 690 €, gedeckelt auf 510 €. Da Frau B. aus Renten und Mieteinnahmen Einkommensteuer zahlt, wirkt die Ermäßigung voll.
Beispiel 2: Reinigungsdienst im eigenen Haushalt
Ein Ehepaar, beide über 75, lässt die Wohnung wöchentlich vier Stunden von einem Reinigungsunternehmen putzen, angenommen zu 30 € je Stunde. Das ergibt rund 520 € im Monat, 6.240 € im Jahr. Steuerermäßigung: 1.248 €. Der Höchstbetrag gilt für den gemeinsamen Haushalt; weitere Kosten wie ein Betreuungsdienst würden in denselben 4.000-€-Topf fallen.
Beispiel 3: Die Tochter zahlt den Betreuungsdienst für die Mutter
Die Mutter lebt allein in ihrer Wohnung. Die Tochter bezahlt einen Betreuungsdienst, der die Mutter dreimal pro Woche beim Waschen, Anziehen und im Alltag unterstützt, 300 € im Monat, 3.600 € im Jahr. Weil Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten Person genügen, setzt die Tochter 20 %, also 720 €, in ihrer eigenen Steuererklärung an. Die Reinigungskraft für die Wohnung der Mutter bezahlt dagegen besser die Mutter selbst, sofern sie Steuern zahlt, denn nur dann ist dieser Teil begünstigt.
Schritt für Schritt: So tragen Sie die Kosten ein
- Belege sammeln: alle Rechnungen des Jahres, die Kontoauszüge mit den Überweisungen, die Bescheinigung der Minijob-Zentrale, die Nebenkostenabrechnung.
- Erstattungen abziehen: Zahlungen der Pflegekasse aus Entlastungsbetrag, Sachleistung oder Umwandlung herausrechnen. Pflegegeld nicht.
- Arbeitskosten ermitteln: Material herausrechnen, Fahrt- und Maschinenkosten drinlassen.
- Richtig zuordnen: In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel über ELSTER, gibt es getrennte Eintragungen für Minijobs im Privathaushalt, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, Heimunterbringung und Handwerkerleistungen. Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nicht vermischen.
- Außergewöhnliche Belastungen prüfen: Pflegekosten, die Sie nach § 33 geltend machen, in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen eintragen, nicht doppelt.
- Aufbewahren: Belege bereithalten, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Als Arbeitgeber eines Minijobs oder einer angestellten Kraft gelten für Lohnunterlagen längere Aufbewahrungsfristen.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Barzahlung an den Dienstleister: Ohne Überweisung auf das Konto des Anbieters keine Ermäßigung. Bei Entsendeunternehmen immer auf das Firmenkonto zahlen, nie privat an die Betreuungskraft.
- Zwei Töpfe à 4.000 € angenommen: Beschäftigung, Dienstleistungen und Pflege teilen sich einen Höchstbetrag.
- Erstattungen der Pflegekasse vergessen: Der Entlastungsbetrag muss herausgerechnet werden, sonst droht eine Korrektur.
- Pflege für nicht begünstigt gehalten: Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt sind ausdrücklich begünstigt, auch ohne Pflegegrad.
- Falsche Person zahlt: Hauswirtschaft ist nur im eigenen Haushalt begünstigt, Pflege auch im Haushalt der gepflegten Person.
- Handwerker und Hauswirtschaft vermischt: Getrennte Rechnungspositionen verlangen, weil unterschiedliche Höchstbeträge gelten. Umbauten wie ein barrierefreies Bad fallen unter die Handwerkerleistungen; bezuschusst die Pflegekasse die Wohnraumanpassung, ist der Zuschuss abzuziehen.
Häufige Fragen zur Haushaltshilfe in der Steuererklärung
Wie viel kann ich für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?
20 % der Arbeitskosten. Beim Minijob im Privathaushalt höchstens 510 € im Jahr, bei Dienstleistern, angestellten Kräften sowie Pflege- und Betreuungsleistungen zusammen höchstens 4.000 € im Jahr. Handwerkerleistungen kommen mit bis zu 1.200 € hinzu.
Kann ich die Haushaltshilfe bar bezahlen?
Bei Dienstleistern und selbstständigen Kräften nicht, sonst entfällt die Ermäßigung. Das Gesetz verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Bei angestellten Kräften und Minijobs ist die Überweisung nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
Sind Pflegekosten nach § 35a EStG absetzbar?
Ja. Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt sind ausdrücklich begünstigt, auch körpernahe Hilfen und auch ohne Pflegegrad. Alternativ kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht, aber nicht für dieselben Kosten doppelt.
Kann ich die Pflege meiner Eltern absetzen, wenn ich sie bezahle?
Ja, für Pflege- und Betreuungsleistungen genügt der Haushalt der gepflegten Person (§ 35a Abs. 4 EStG). Hauswirtschaftliche Dienstleistungen in der Wohnung der Eltern sind dagegen nur im eigenen Haushalt begünstigt, bei den Kindern also nicht.
Muss ich den Entlastungsbetrag abziehen?
Ja. Was die Pflegekasse zweckgebunden erstattet, etwa den Entlastungsbetrag oder die Pflegesachleistung, haben Sie nicht selbst getragen. Das Pflegegeld wird dagegen nicht angerechnet.
Zählen Fahrtkosten der Haushaltshilfe dazu?
Ja, von einem Dienstleister in Rechnung gestellte Fahrt- und Maschinenkosten gehören zu den begünstigten Arbeitskosten. Nicht begünstigt sind Material und Waren.
Ich zahle kaum Steuern. Nützt mir der Steuerbonus?
Nur in Höhe Ihrer tatsächlichen Einkommensteuer. Eine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht, und ein nicht genutzter Betrag lässt sich nicht in andere Jahre übertragen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen kann es sich lohnen, wenn Angehörige mit höherem Einkommen die Rechnung übernehmen.
Gilt der Höchstbetrag pro Person oder pro Haushalt?
Pro Haushalt. Ein Ehepaar oder zwei Alleinstehende in einer gemeinsamen Wohnung erhalten die Höchstbeträge insgesamt nur einmal.
Kann ich die Heimkosten absetzen?
Anteilig ja. Für den Teil der Heimkosten, der mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist, etwa Reinigung, Wäsche und Zubereitung der Mahlzeiten, gilt § 35a Abs. 2 EStG. Viele Heime stellen dafür eine Bescheinigung aus.
Wie setze ich eine 24-Stunden-Betreuungskraft ab?
Bei Entsendung über ein EU-Unternehmen mit Rechnung und Überweisung auf das Firmenkonto über § 35a, gegebenenfalls kombiniert mit der außergewöhnlichen Belastung für den Pflegeanteil. Kost und Logis sind nicht begünstigt. Hilfreich ist eine Rechnung, die hauswirtschaftliche und pflegerische Anteile nachvollziehbar ausweist.
Können Mieter Hausmeister und Treppenreinigung absetzen?
Ja, soweit die Nebenkostenabrechnung die Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen ausweist, etwa für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Winterdienst. Diese Beträge zählen zum 4.000-€-Topf.
Fazit
§ 35a EStG ist für Pflegehaushalte eine der wirksamsten Entlastungen, weil er direkt die Steuerschuld mindert und neben der Putzhilfe auch Pflege und Betreuung im Haushalt erfasst. Entscheidend sind drei Dinge: eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten, die Zahlung auf das Konto des Anbieters und das Herausrechnen dessen, was die Pflegekasse erstattet hat. Wer dazu noch weiß, dass die Höchstbeträge je Haushalt gelten und Pflegekosten der Eltern auch bei den Kindern absetzbar sind, holt das Maximum heraus. Bei hohen Pflegekosten lohnt sich der Vergleich mit der außergewöhnlichen Belastung, am besten gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Einen Überblick über alle Finanzierungsbausteine bietet der Ratgeber Finanzierung der häuslichen Pflege.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 35a EStG: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen und Handwerkerleistungen
- § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213), in der jeweils geltenden Fassung
- Minijob-Zentrale: Haushaltsscheckverfahren und Abgaben für Minijobs im Privathaushalt
- ELSTER: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Hinweis: PflegeHeimat ist eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung und bietet keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dieser Artikel gibt die Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2026 nach bestem Wissen wieder; die Beispielrechnungen beruhen auf angenommenen Werten. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Stand: 23. September 2026.
