Das Wichtigste im Überblick
- Die Pflegekasse zahlt keine 24-Stunden-Pflege. Sie zahlt Geldleistungen, die Sie frei zur Finanzierung einsetzen können. Eine vollständige Kostenübernahme gibt es nicht – die Kasse trägt typischerweise 25 bis 40 Prozent.
- Pflegegeld 2026: 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5). Es ist nicht zweckgebunden.
- Wichtigster Irrtum: Die Pflegesachleistung von 796 bis 2.299 Euro lässt sich nicht für eine Betreuungskraft nutzen. Sie ist ausschließlich über zugelassene Pflegedienste abrechenbar.
- Entlastungsbetrag: 131 € monatlich ab Pflegegrad 1 – zweckgebunden, nicht bar auszahlbar.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € jährlich ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die früher genannten 1.612 Euro sind überholt.
- Fristen sichern Ihr Geld: Entscheidet die Pflegekasse nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen, muss sie 70 Euro für jede begonnene Woche zahlen (§ 18c SGB XI) – seit dem 1. Januar 2026 automatisch, ohne Antrag.
- Realistischer Eigenanteil bei Pflegegrad 3 und Gesamtkosten von 3.100 Euro: rund 1.750 bis 2.500 Euro monatlich, je nachdem wie vollständig Sie die Töpfe ausschöpfen.
Warum die Finanzierungsfrage so oft falsch beantwortet wird
Kaum ein Thema sorgt bei Angehörigen für so viel Unsicherheit wie die Kostenübernahme. Das liegt weniger an fehlenden Informationen als an drei hartnäckigen Missverständnissen: dass die Pflegekasse „die Pflege bezahlt“, dass alle Leistungen frei verfügbar sind – und dass sich Zuschüsse beliebig addieren lassen.
Keines davon trifft zu. Dieser Ratgeber räumt damit auf und zeigt Ihnen mit den aktuellen Beträgen für 2026, welche Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen, wie Sie sie beantragen und welcher Eigenanteil realistisch bleibt. Grundlagen zum Betreuungsmodell selbst finden Sie im Ratgeber Grundlagen der 24-Stunden-Pflege.
Wer zahlt eigentlich was? Die Zuständigkeiten
Der häufigste Fehler bei Anträgen ist, sie an die falsche Stelle zu richten. Diese Übersicht schafft Klarheit:
| Kostenträger | Zuständig für | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt) | Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung | SGB XI |
| Krankenkasse | Behandlungspflege wie Wundversorgung und Injektionen, ärztlich verordnete Hilfsmittel, Rehabilitation | SGB V |
| Sozialamt | Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen | SGB XII |
| Finanzamt | Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, außergewöhnliche Belastungen | EStG |
| Beihilfestelle | Anteilige Erstattung bei Beamten und Versorgungsempfängern | Beihilfevorschriften |
Praktische Folge: Braucht Ihr Angehöriger täglich eine Wundversorgung, ist das keine Frage an die Pflegekasse, sondern an den Hausarzt und die Krankenkasse. Diese Leistung wird nicht auf die Pflegesachleistung angerechnet und kürzt das Pflegegeld nicht. Details: Behandlungspflege.
Der wichtigste Punkt: Was „Kostenübernahme“ hier bedeutet
Es gibt keine Leistung mit dem Namen „24-Stunden-Pflege“ im Sozialgesetzbuch. Die Pflegekasse übernimmt deshalb auch keine Rechnung einer Betreuungsagentur. Sie zahlt stattdessen pauschale Leistungen, die Sie nach eigenem Ermessen einsetzen können.
Konkret heißt das:
- Das Pflegegeld ist frei verwendbar. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei darüber verfügt. Sie können es vollständig für die Betreuungskraft einsetzen – ohne Nachweispflicht gegenüber der Kasse.
- Die Pflegesachleistung ist es nicht. Sie kann nur über zugelassene Pflegedienste mit Versorgungsvertrag abgerechnet werden. Eine vermittelte Betreuungskraft oder eine privat angestellte Person ist kein zugelassener Pflegedienst – dieser Topf bleibt für sie verschlossen. Das ist der teuerste Irrtum in der Praxis.
- Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er fließt nur gegen Rechnung anerkannter Anbieter.
Wer eine 24-Stunden-Betreuung ausschließlich über das Pflegegeld finanziert, verschenkt daher regelmäßig mehrere hundert Euro monatlich – weil die zweckgebundenen Töpfe ungenutzt bleiben. Wie sich das ändern lässt, zeigen die folgenden Abschnitte.
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2026 im Überblick
Grundlage ist die offizielle Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten unverändert weiter; die nächste reguläre Dynamisierung ist für 2028 vorgesehen.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld / Monat | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung / Monat | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag / Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Tages- und Nachtpflege / Monat | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch / Monat | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen / Maßnahme | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Wohngruppenzuschlag / Monat | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
Wichtig zu Pflegegrad 1: Häufig heißt es, Leistungen gebe es erst ab Pflegegrad 2. Das ist nur zur Hälfte richtig. Pflegegeld und Pflegesachleistung setzen tatsächlich Pflegegrad 2 voraus – Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige stehen aber bereits ab Pflegegrad 1 zu.
Die Leistungen im Einzelnen
1. Pflegegeld – der Kern der Finanzierung
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die zentrale Leistung für die häusliche Betreuung. Es wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen, ist nicht zweckgebunden und muss nicht abgerechnet werden.
Voraussetzung: Die Pflege muss „selbst sichergestellt“ sein – das ist bei einer Betreuungskraft im Haushalt erfüllt. Vertiefend: Pflegegeld vs. Pflegesachleistung.
2. Pflegesachleistung und Kombinationsleistung
Setzen Sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst ein – etwa für die morgendliche Grundpflege –, greift die Kombinationsleistung. Die Rechnung ist einfach: Der prozentual genutzte Anteil der Sachleistung wird vom Pflegegeld abgezogen.
Beispiel Pflegegrad 3: Sachleistung 1.497 Euro. Werden 450 Euro über den Pflegedienst abgerufen, sind das rund 30 Prozent. Es bleiben etwa 70 Prozent des Pflegegeldes, also rund 419 Euro. Unter dem Strich stehen damit 869 Euro statt 599 Euro zur Verfügung – die Kombination lohnt sich, sobald ein Pflegedienst ohnehin nötig ist.
Achtung: Die gewählte Aufteilung bindet für sechs Monate.
3. Entlastungsbetrag – 131 Euro, die oft verfallen
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro monatlich, also 1.572 Euro im Jahr. Er ist zweckgebunden und kann verwendet werden für:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen zugelassener Pflegedienste (ab Pflegegrad 2 nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Der entscheidende Hinweis: Nicht verbrauchte Beträge lassen sich ins Folgejahr übertragen und sind dort bis zum 30. Juni nutzbar. Danach verfallen sie. Prüfen Sie deshalb einmal jährlich Ihren Restbetrag – ein formloser Anruf bei der Pflegekasse genügt. Anleitung: Entlastungsbetrag beantragen.
4. Der Gemeinsame Jahresbetrag – die größte Reserve
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zusammengeführt: 3.539 Euro pro Kalenderjahr ab Pflegegrad 2, frei aufteilbar zwischen beiden Leistungsarten.
- Die frühere Wartezeit von sechs Monaten ist entfallen – der Anspruch besteht sofort ab Feststellung von Pflegegrad 2.
- Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen jährlich möglich; das hälftige Pflegegeld läuft weiter.
- Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige erbracht, ist die Erstattung auf das Doppelte des Pflegegeldes begrenzt – also 1.198 Euro bei Pflegegrad 3 – zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen. Professionelle Dienstleister können bis zur vollen Budgethöhe abrechnen.
- Neu ab 2026: Die rückwirkende Erstattung ist auf das laufende und das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr begrenzt. Reichen Sie Belege zeitnah ein.
In der Praxis der 24-Stunden-Pflege deckt dieses Budget Turnuswechsel, Urlaub und Krankheitsausfälle ab – rechnerisch bis zu 295 Euro monatlich. Details: Verhinderungspflege 2026, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege rückwirkend beantragen.
5. Umwandlungsanspruch – der unbekannteste Hebel
Wird die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, können bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Betrags in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden. Bei Pflegegrad 3 sind das rechnerisch bis zu 599 Euro monatlich, bei Pflegegrad 4 bis zu 743 Euro. Die Umwandlung mindert das Pflegegeld anteilig. Details: Umwandlungsanspruch.
6. Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich ab Pflegegrad 1 – für Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen. Siehe zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Aufstehhilfe – meist leihweise. Siehe Pflegebett beantragen.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – nicht einmalig im Leben. Verändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist ein neuer Zuschuss möglich. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, addieren sich die Beträge auf bis zu 16.720 Euro je Maßnahme. Der Antrag muss vor Auftragsvergabe genehmigt sein. Siehe wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Wohnungsanpassung bei Pflegegrad.
7. Leistungen für pflegende Angehörige
- Rentenversicherungsbeiträge: Wer mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen nicht erwerbsmäßig pflegt und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, erwirbt Rentenpunkte. Siehe Rentenpunkte durch Pflege.
- Kostenlose Pflegekurse nach § 45 SGB XI – siehe Pflegekurs nach § 45 SGB XI.
- Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem Angehörigen – siehe Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – ein Rechtsanspruch, kostenfrei und unabhängig von der gewählten Betreuungsform.
Was die Pflegekasse nicht zahlt
Diese Positionen bleiben vollständig bei Ihnen:
- Die Vergütung einer vermittelten oder privat angestellten Betreuungskraft, soweit sie das Pflegegeld übersteigt
- Vermittlungsgebühren und Reisekosten der Betreuungskraft
- Unterkunft und Verpflegung im Haushalt
- Hauswirtschaftliche Leistungen, die über anerkannte Angebote hinausgehen
- Freizeitbegleitung, Fahrdienste, Urlaubsbegleitung
- Die Differenz zwischen Höchstbetrag und tatsächlichen Kosten – also der größte Teil
Antrag stellen: Ablauf, Unterlagen und Fristen
Schritt für Schritt
- Antrag stellen – formlos telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Das Datum des Antragseingangs zählt: Leistungen fließen rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, auch wenn die Begutachtung später erfolgt. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, nicht erst wenn alle Unterlagen beisammen sind.
- Pflegetagebuch führen – idealerweise ein bis zwei Wochen vor dem Termin. Es ist das wirksamste Vorbereitungsinstrument.
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten durch Medicproof) – rund 60 bis 90 Minuten in der häuslichen Umgebung. Die frühere Bezeichnung „MDK“ ist seit 2021 überholt. Vorbereitung: Die Begutachtung: Ablauf und Vorbereitung.
- Bescheid prüfen – fordern Sie das Gutachten immer mit an. Ohne Gutachten lässt sich ein Widerspruch kaum begründen.
- Leistungsart wählen – Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination. Diese Wahl ist änderbar, bindet aber für sechs Monate.
- Zusatzleistungen separat beantragen – Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung fließen nicht automatisch.
Ausführliche Anleitung: Pflegegrad beantragen Schritt für Schritt.
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Versichertennummer und Bankverbindung der pflegebedürftigen Person
- Pflegegradbescheid, sobald er vorliegt
- Vollmacht, wenn Angehörige den Antrag stellen – siehe Pflege-Notfall ohne Vorsorgevollmacht
- Bei Verhinderungspflege: Rechnung oder Quittung der Ersatzkraft
- Bei Wohnumfeldverbesserung: Kostenvoranschlag und Begründung vor Auftragsvergabe
Die 70-Euro-Regel: Ihr wirksamstes Druckmittel
Dieser Punkt ist wenig bekannt und für Sie bares Geld wert. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang erteilen. Die Frist umfasst das gesamte Verfahren – Weiterleitung an den Medizinischen Dienst, Terminvereinbarung, Begutachtung und Entscheidung.
Wird sie überschritten und hat die Kasse die Verzögerung zu vertreten, sind 70 Euro für jede begonnene Woche fällig. Schon der erste Tag nach Fristablauf löst die volle Wochenpauschale aus.
| Situation | Frist |
|---|---|
| Regulärer Antrag auf Pflegeleistungen | 25 Arbeitstage bis zum schriftlichen Bescheid |
| Aufenthalt im Krankenhaus, in Reha, Hospiz oder ambulanter Palliativversorgung | Verkürzte Begutachtungsfrist (5 bzw. 10 Arbeitstage nach § 18a SGB XI) |
| Angehörige haben Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt | Verkürzte Begutachtungsfrist |
| Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung | Die Kasse muss mindestens drei unabhängige Gutachter benennen |
Seit dem 1. Januar 2026 muss die Pflegekasse von sich aus zahlen – die erste Wochenpauschale spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf, danach unverzüglich weitere 70 Euro je begonnener Woche. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Bleibt die Zahlung aus, genügt ein kurzes Schreiben mit Verweis auf § 18c Abs. 5 SGB XI.
Hinweis: Die Frist ist gehemmt, solange die Kasse auf von Ihnen angeforderte Unterlagen wartet. Reichen Sie deshalb vollständig und schnell ein.
Rechenbeispiel: Was tatsächlich übrig bleibt
Ausgangslage: alleinstehende Person mit Pflegegrad 3, Betreuungskraft im Haushalt, kein Pflegedienst. Gesamtkosten inklusive Vermittlung, Anreise und Verpflegung: 3.100 Euro monatlich.
| Position | Betrag / Monat | Bedingung |
|---|---|---|
| Gesamtkosten | – 3.100 € | – |
| Pflegegeld Pflegegrad 3 | + 599 € | frei verwendbar, ohne Nachweis |
| Entlastungsbetrag | + 131 € | nur gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters |
| Gemeinsamer Jahresbetrag, anteilig | + bis zu 295 € | 3.539 € jährlich, nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme |
| Steuerermäßigung § 35a EStG | + ca. 333 € | 4.000 € jährlich, wirkt erst mit dem Steuerbescheid |
| Eigenanteil nur mit Pflegegeld | 2.501 € | häufigster Fall in der Praxis |
| Eigenanteil bei voller Ausschöpfung | ca. 1.742 € | alle Töpfe genutzt |
Die Differenz beträgt rund 760 Euro monatlich – über 9.000 Euro im Jahr. Genau darin liegt der Wert einer sauberen Antragsplanung. Beachten Sie aber: Der Entlastungsbetrag fließt nur, wenn tatsächlich ein anerkanntes Angebot genutzt wird, und die Steuerermäßigung wirkt erst rückwirkend über die Steuererklärung.
Weitere Rechenwege für andere Pflegegrade: Pflegegrade und Leistungen und Finanzierung der häuslichen Pflege. Zur Kostenseite: Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026.
Steuerliche Entlastung richtig nutzen
§ 35a EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen
Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Das entspricht begünstigten Aufwendungen von 20.000 Euro. Die häufig zu lesende Formulierung „bis 20.000 Euro absetzbar“ ist missverständlich – abgezogen werden nicht 20.000 Euro, sondern maximal 4.000 Euro von der Steuerschuld.
Zwei Bedingungen sind entscheidend:
- Keine Barzahlung. Es muss eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an – ohne Ausnahme.
- Nur einmal je Haushalt. Bei zusammen lebenden Ehegatten wird der Höchstbetrag nicht verdoppelt.
Details: Haushaltshilfe steuerlich absetzen und 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen.
§ 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen
Der pflegebedingte Kostenanteil kann alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet. Lassen Sie beide Wege durchrechnen – für dieselben Aufwendungen schließen sie sich aus.
Pflege-Pauschbetrag § 33b EStG
600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro ab Pflegegrad 4. Wichtig: Er setzt voraus, dass die Pflege persönlich und unentgeltlich erbracht wird. Wer eine Betreuungskraft bezahlt und nicht selbst pflegt, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht. Siehe Pflegepauschbetrag.
Wenn das Geld nicht reicht: weitere Kostenträger
- Hilfe zur Pflege nach SGB XII: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt ein. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, da rückwirkende Leistungen begrenzt sind. Ablauf: Kostenübernahme durch das Sozialamt.
- Elternunterhalt: Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen herangezogen – siehe Elternunterhalt 2026.
- Private Pflegezusatzversicherung: Bestehende Verträge unbedingt prüfen – siehe Pflegezusatzversicherung.
- Landespflegegeld: In Bayern besteht ein eigenständiger Anspruch. Prüfen Sie die Regelung Ihres Bundeslandes.
- Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger, mit eigenen Regelungen je Dienstherr.
Die sechs häufigsten Fehler bei der Beantragung
- Zu spät beantragen. Leistungen fließen ab dem Monat der Antragstellung – jeder Wartetag kostet Geld.
- Nur Pflegegeld beantragen und Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Hilfsmittelpauschale liegen lassen.
- Umbauen vor der Genehmigung. Wer zuerst baut und dann beantragt, geht beim Wohnumfeldzuschuss in der Regel leer aus.
- Am Begutachtungstag den besten Tag zeigen. Schildern Sie den durchschnittlichen Alltag und was ohne Hilfe passiert – nicht, was theoretisch noch geht.
- Bar zahlen. Ohne Rechnung und Überweisung entfällt die Steuerermäßigung vollständig.
- Keinen Widerspruch einlegen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats widersprechen. Ein erheblicher Teil der Widersprüche ist erfolgreich – Anleitung: Höherstufung und Widerspruch.
Ihre Pflichten nicht vergessen
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich ein halbjährlicher Rhythmus; die frühere vierteljährliche Pflicht bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen.
Der Einsatz ist für Sie kostenlos und wird direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet. Wird der Nachweis versäumt, folgt zunächst eine Erinnerung, danach kann das Pflegegeld gekürzt und schließlich gestrichen werden. Sobald der Termin nachgeholt ist, wird wieder voll gezahlt.
Unabhängige Beratung nutzen: Die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege listet nicht-kommerzielle Angebote nach Postleitzahl. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät kostenfrei und anonym.
Handlungsempfehlung in sechs Schritten
- Antrag heute stellen – formlos, telefonisch, ohne Unterlagen. Das Datum sichert Ihre Leistungen.
- Anspruchsübersicht anfordern. Fragen Sie schriftlich nach dem verbleibenden Gemeinsamen Jahresbetrag und dem genutzten Entlastungsbetrag des Vorjahres.
- Alle Töpfe durchgehen – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget, Umwandlungsanspruch, Hilfsmittelpauschale, Wohnumfeldzuschuss.
- Zahlungswege umstellen. Alle betreuungsbezogenen Zahlungen per Überweisung, Rechnungen sammeln.
- Beratungseinsatz terminieren, wenn Sie Pflegegeld beziehen.
- Jährlich überprüfen, ob eine Höherstufung gerechtfertigt ist – der Sprung von Pflegegrad 3 auf 4 bringt allein beim Pflegegeld 201 Euro monatlich.
Muss es schnell gehen: 24-Stunden-Pflege in 48 bis 72 Stunden organisieren. Liegt noch kein Pflegegrad vor: Pflege sofort organisieren – auch ohne Pflegegrad.
Fazit
Die Pflegekasse finanziert die 24-Stunden-Pflege nicht, aber sie trägt einen erheblichen Teil – wenn Sie alle Leistungen kennen und abrufen. Drei Punkte entscheiden:
- Sofort beantragen. Leistungen fließen ab dem Monat der Antragstellung, und die 25-Arbeitstage-Frist läuft ab Antragseingang.
- Nicht beim Pflegegeld stehen bleiben. Entlastungsbetrag, Gemeinsamer Jahresbetrag, Umwandlungsanspruch und Steuerermäßigung machen im Beispiel über 9.000 Euro jährlich aus.
- Zuständigkeiten trennen. Behandlungspflege läuft über die Krankenkasse, nicht über die Pflegekasse – und kürzt das Pflegegeld nicht.
Ein realistischer Eigenanteil von 1.700 bis 2.600 Euro bleibt in den meisten Fällen bestehen. Wer das früh weiß, plant besser – und vermeidet die Situation, eine Betreuung nach wenigen Monaten aus finanziellen Gründen beenden zu müssen.
Häufig gestellte Fragen
Was übernimmt die Pflegekasse bei der 24-Stunden-Pflege?
Pflegegeld je nach Pflegegrad, den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldzuschüsse. Eine vollständige Kostenübernahme gibt es nicht; die Kasse trägt typischerweise 25 bis 40 Prozent.
Kann ich die Pflegesachleistung für die Betreuungskraft nutzen?
Nein. Die Pflegesachleistung von 796 bis 2.299 Euro ist ausschließlich über zugelassene Pflegedienste mit Versorgungsvertrag abrechenbar. Eine vermittelte oder privat angestellte Betreuungskraft erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Ist das Pflegegeld an einen Verwendungszweck gebunden?
Nein. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei darüber verfügt. Sie können es vollständig für die Betreuungskraft einsetzen, ohne der Kasse Nachweise vorzulegen.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht.
Kann ich mehrere Zuschüsse kombinieren?
Ja, mit einer Einschränkung. Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Gemeinsamer Jahresbetrag und Steuerermäßigung sind nebeneinander nutzbar. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es dagegen nur anteilig: Der genutzte Prozentsatz der Sachleistung mindert das Pflegegeld entsprechend.
Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?
Höchstens 25 Arbeitstage ab Antragseingang. Wird die Frist überschritten und hat die Kasse das zu vertreten, muss sie 70 Euro für jede begonnene Woche zahlen. Seit dem 1. Januar 2026 geschieht das automatisch, ohne dass Sie es beantragen müssen.
Ab wann bekomme ich Leistungen?
Rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, auch wenn die Begutachtung erst Wochen später erfolgt. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort und formlos.
Verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge lassen sich ins Folgejahr übertragen und sind dort bis zum 30. Juni nutzbar. Danach verfallen sie. Fragen Sie einmal jährlich Ihren Restbetrag bei der Pflegekasse ab.
Gibt es Leistungen schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Pflegegeld und Pflegesachleistung setzen Pflegegrad 2 voraus, aber Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittelpauschale von 42 Euro, Wohnumfeldzuschuss, Pflegeberatung und Pflegekurse stehen bereits ab Pflegegrad 1 zu.
Wie viel kann ich steuerlich absetzen?
Nach § 35a EStG 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Das entspricht begünstigten Aufwendungen von 20.000 Euro. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Was mache ich, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und fordern Sie das vollständige Gutachten an. Prüfen Sie es Modul für Modul gegen Ihr Pflegetagebuch. Ein erheblicher Teil der Widersprüche führt zu einer Korrektur.
Muss ich Beratungseinsätze nachweisen?
Ja, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich ein halbjährlicher Rhythmus. Der Einsatz ist kostenlos; ohne Nachweis kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Was passiert mit den Leistungen, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt?
Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt und nicht zurückgefordert. Geliehene Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden. Siehe Was passiert mit Pflegegeld und Hilfsmitteln nach dem Tod.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- §§ 18a, 18c, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 42a, 45, 45a, 45b SGB XI
- § 7a SGB XI – Pflegeberatung; § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungseinsätze
- § 37 SGB V – häusliche Krankenpflege
- §§ 33, 33b, 35a EStG – steuerliche Entlastungen
- SGB XII – Hilfe zur Pflege
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), in Kraft seit 01.01.2026
Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PflegeHeimat24 erstellt und zuletzt im Juli 2026 auf Aktualität geprüft. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Rechtsstand Juli 2026. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskunft über Ihren konkreten Leistungsanspruch erteilt Ihre Pflegekasse; zusätzlich haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.