Der Anruf kommt oft unerwartet: „Ihr Angehöriger wird übermorgen entlassen.“ Für viele Familien beginnt in diesem Moment ein Wettlauf gegen die Zeit. Wer kümmert sich zu Hause? Wer organisiert das Pflegebett, den Pflegedienst, die Medikamente? Genau für diese Situation gibt es das Entlassmanagement – einen gesetzlich verankerten Anspruch, den Krankenhäuser ihren Patientinnen und Patienten seit 2023 anbieten müssen. Doch in der Praxis wissen viele Betroffene und ihre Angehörigen nichts davon. Die Folge: Menschen werden entlassen, ohne dass die Versorgung zu Hause gesichert ist – und die Familien stehen vor einem Berg an organisatorischen Aufgaben, für die eigentlich die Klinik zuständig gewesen wäre.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was das Entlassmanagement nach § 39c SGB V konkret leisten muss, welche Rechte bei der Krankenhausentlassung für Patienten und Angehörige gelten und wie Sie diese Rechte gegenüber der Klinik geltend machen – auch dann, wenn der Stationsalltag hektisch ist und die Zeit drängt. Sie erhalten eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung, eine Checkliste für das Entlassgespräch, eine Übersicht der wichtigsten Anlaufstellen und Antworten auf die häufigsten Fragen aus dem Alltag pflegender Familien.
Was ist Entlassmanagement – und was regelt § 39c SGB V?
Unter Entlassmanagement versteht man die strukturierte Planung und Organisation der Versorgung, die ein Patient nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt. Ziel ist ein nahtloser Übergang von der Klinik in die häusliche Versorgung, eine Rehabilitationseinrichtung oder ein Pflegeheim – ohne Versorgungslücke und ohne dass die Verantwortung allein bei den Familien landet.
Die gesetzliche Grundlage: § 39c SGB V
Das Entlassmanagement ist kein freiwilliger Service der Krankenhäuser, sondern eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wurde der § 39c SGB V eingeführt, der seit 2023 gilt. Der Gesetzestext ist auf www.gesetze-im-internet.de einsehbar. Danach müssen Krankenhäuser Versicherten, bei denen nach der stationären Behandlung voraussichtlich eine weitergehende Versorgung erforderlich ist, ein Entlassmanagement anbieten. Dazu gehören insbesondere:
- die frühzeitige Prüfung, welche medizinische und pflegerische Versorgung nach der Entlassung notwendig sein wird,
- die Erstellung eines Entlassplans – allerdings nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten,
- die Information der Pflegekasse, wenn die betroffene Person bereits pflegebedürftig ist oder Pflegebedürftigkeit droht,
- die Sicherstellung von Verordnungen, Hilfsmitteln und Medikamenten für die Zeit unmittelbar nach der Entlassung.
Wichtig: Ihr Anspruch auf Entlassmanagement besteht unabhängig davon, ob die Klinik von sich aus aktiv wird. Wenn niemand auf Sie zukommt, dürfen und sollten Sie selbst nachfragen – am besten schriftlich oder zumindest mit Datum und Namen der Ansprechperson.
Entlassmanagement, Pflegeüberleitung und Sozialdienst – was ist der Unterschied?
In der Klinik begegnen Ihnen drei Begriffe, die oft verwechselt werden:
- Entlassmanagement ist die gesetzlich geregelte Gesamtaufgabe nach § 39c SGB V – die Klinik muss den Übergang in die Anschlussversorgung organisieren.
- Pflegeüberleitung bezeichnet das Verfahren nach § 39 Absatz 1a SGB V, mit dem Krankenhäuser und Pflegekassen zusammenarbeiten, wenn ein Patient pflegebedürftig ist oder es voraussichtlich wird. Dabei wird geprüft, welche Pflegeleistungen nach der Entlassung nötig sind, und die Pflegekasse wird eingeschaltet.
- Der Sozialdienst der Klinik ist die praktische Anlaufstelle vor Ort. Die Mitarbeitenden helfen bei Anträgen, vermitteln Pflegedienste, stellen Kontakt zu Reha-Einrichtungen her und unterstützen bei der Pflegegrad-Antragstellung.
Für Sie als Angehörige oder Angehöriger ist die wichtigste Botschaft: Sie müssen diese Begriffe nicht unterscheiden können. Sie haben ein Recht darauf, dass die Klinik den Übergang organisiert – wie sie das intern nennt, ist ihre Sache.
Für wen gilt der Anspruch?
Das Entlassmanagement gilt für gesetzlich Krankenversicherte, bei denen absehbar ist, dass sie nach dem Klinikaufenthalt weiter Unterstützung brauchen – etwa nach einem Schlaganfall, einem Oberschenkelhalsbruch, einer großen Operation oder bei einer sich verschlechternden chronischen Erkrankung. Besonders häufig betroffen sind ältere Menschen, die nach einem Klinikaufenthalt plötzlich pflegebedürftig werden. Wenn Ihr Angehöriger etwa nach einem Schlaganfall dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, muss die Klinik diesen Übergang aktiv mitgestalten.
Rechte bei der Krankenhausentlassung: Ihre Rechte Schritt für Schritt durchsetzen
Damit aus dem theoretischen Anspruch eine gelebte Praxis wird, hilft es, den Klinikaufenthalt in Phasen zu denken. In jeder Phase stehen Ihnen konkrete Rechte zu – und in jeder Phase können Sie aktiv werden.
Phase 1: Zu Beginn des Klinikaufenthalts – den Grundstein legen
Bereits bei der Aufnahme oder spätestens in den ersten Tagen sollten Sie Folgendes klären:
- Einwilligungen regeln: Ohne Einwilligung der betroffenen Person darf die Klinik keinen Entlassplan erstellen und keine Daten an die Pflegekasse übermitteln. Bitten Sie Ihren Angehörigen – sofern er dazu in der Lage ist –, die entsprechenden Einwilligungen zu erteilen und Sie als Kontaktperson zu benennen. Idealerweise liegt eine Vollmacht vor.
- Sozialdienst kontaktieren: Melden Sie sich frühzeitig beim Sozialdienst der Klinik und teilen Sie mit, dass nach der Entlassung voraussichtlich Pflegebedarf besteht. Dokumentieren Sie Datum und Namen.
- Bestehende Pflegesituation melden: Hat Ihr Angehöriger bereits einen Pflegegrad? Dann muss die Klinik die Pflegekasse informieren, damit beispielsweise Leistungen wie die häusliche Pflege während des Aufenthalts ruhen und danach wieder aufgenommen werden können.
Phase 2: Während der Behandlung – den Entlassplan einfordern
Sobald sich abzeichnet, dass die Behandlung dem Ende zugeht, beginnt die entscheidende Phase. Der Entlassplan des Krankenhauses ist das zentrale Dokument. Er sollte enthalten:
- den voraussichtlichen Entlassungstermin,
- Empfehlungen zur weiteren medizinischen Versorgung (Hausarzt, Fachärzte, Therapien),
- den Medikamentenplan und die Übergangsmedikation für die ersten Tage zu Hause,
- notwendige Verordnungen, etwa für Krankengymnastik, häusliche Krankenpflege oder Behandlungspflege,
- benötigte Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Toilettenstuhl – inklusive der Frage, wie die Erstversorgung sichergestellt wird,
- bei Pflegebedürftigkeit: die Einschätzung, welche Pflegeleistungen erforderlich sind.
Fordern Sie den Entlassplan aktiv ein und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen. Er ist Ihre Arbeitsgrundlage für alles, was nach der Entlassung organisiert werden muss. Ein hilfreiches Beispiel: Wenn Ihr Angehöriger nach einem Sturz mit Oberschenkelhalsbruch operiert wurde, sollte im Entlassplan stehen, wie die Mobilisation zu Hause weitergeht, welche Hilfsmittel nötig sind und wer die Wundversorgung übernimmt.
Phase 3: Pflegebedürftigkeit klären – Anträge noch aus der Klinik heraus stellen
Eine der wertvollsten Möglichkeiten des Entlassmanagements: Viele Anträge können Sie bereits stellen, während Ihr Angehöriger noch in der Klinik liegt.
- Pflegegrad beantragen: Der Antrag kann formlos – auch telefonisch – bei der Pflegekasse gestellt werden, der Sozialdienst unterstützt dabei. Der Medizinische Dienst kann die Begutachtung sogar im Krankenhaus durchführen. Bedenken Sie: Leistungen der Pflegeversicherung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Jeder verlorene Monat ist bares Geld. Details zum Verfahren finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Pflegegrad beantragen.
- Anschlussrehabilitation (Anschlussheilbehandlung): Nach vielen Operationen oder einem Schlaganfall hat Ihr Angehöriger Anspruch auf eine Reha, die sich möglichst nahtlos an den Klinikaufenthalt anschließt. Den Antrag stellt der Sozialdienst gemeinsam mit der Klinik – bei der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung (Servicenummer: 0800 1000 4800, kostenfrei).
- Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege verordnen lassen: Wundversorgung, Spritzen, Medikamentengabe oder Katheterwechsel können vom Klinikarzt als häusliche Krankenpflege verordnet werden – die Krankenkasse übernimmt die Kosten, unabhängig vom Pflegegrad.
- Hilfsmittel sichern: Lassen Sie sich Rezepte für dringend benötigte Hilfsmittel direkt in der Klinik ausstellen, damit Pflegebett und Co. rechtzeitig geliefert werden. Mit einem Pflegegrad kommen zusätzlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich hinzu.
Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, Sie aber sofort Unterstützung brauchen, lesen Sie, wie Sie Pflege auch ohne Pflegegrad kurzfristig organisieren können.
Phase 4: Vor der Entlassung – die Versorgung muss gesichert sein
Ein zentraler Grundsatz: Das Krankenhaus darf eine Patientin oder einen Patienten nicht „ins Leere“ entlassen. Wenn die Anschlussversorgung nicht gesichert ist – etwa weil noch kein Pflegedienst gefunden wurde oder das Pflegebett fehlt –, müssen Sie das der Klinik deutlich mitteilen. Formulieren Sie es sachlich, aber bestimmt, am besten schriftlich: „Die Versorgung zu Hause ist derzeit nicht gesichert. Ich bitte, die Entlassung so lange zurückzustellen, bis die Anschlussversorgung organisiert ist.“
Klären Sie vor dem Entlassungstag außerdem:
- Arztbrief und Unterlagen: Die Klinik muss den weiterbehandelnden Ärzten einen Arztbrief zukommen lassen. Sie haben nach § 630g BGB außerdem das Recht auf Einsicht in die Patientenakte und können Kopien verlangen.
- Übergangsmedikation: Die Klinik stellt in der Regel Medikamente für die ersten Tage nach der Entlassung bereit – prüfen Sie, ob die Hausapotheke zu Hause alle Präparate vorrätig hat.
- Termine: Sind der Hausarzttermin und eventuelle Nachuntersuchungen bereits vereinbart?
- Transport: Wer bringt Ihren Angehörigen nach Hause? Bei liegendem Transport oder eingeschränkter Mobilität kann ein Krankentransport verordnet werden.
Krankenhäuser entlassen grundsätzlich tagsüber. Eine Entlassung am späten Abend oder in der Nacht, bei der eine sichere Versorgung nicht gewährleistet werden kann, müssen Sie nicht akzeptieren.
Was tun bei einer Ihrer Ansicht nach zu frühen Entlassung?
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Angehöriger medizinisch noch nicht stabil genug für die Entlassung ist, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Das Gespräch suchen: Wenden Sie sich zuerst an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an die Stationsleitung und lassen Sie sich die Gründe für den Entlassungszeitpunkt erklären.
- Beschwerde einreichen: Jedes Krankenhaus verfügt über ein Beschwerdemanagement; viele Kliniken haben zusätzlich einen Patientenfürsprecher. Reichen Sie Ihre Bedenken schriftlich ein.
- Krankenkasse einschalten: Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse wenden (Servicenummer auf der Versichertenkarte). Diese kann eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen. Mehr zur Aufgabe dieser Stelle erklärt unser Glossarbeitrag zum Medizinischen Dienst.
- Unabhängige Beratung nutzen: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenfrei unter 0800 011 77 22 zu Patientenrechten und Beschwerdemöglichkeiten.
Welche Rechte für Angehörige bestehen konkret?
Auch für Angehörige gelten klare Rechte, die gerade in der Entlassungsphase wichtig werden:
- Auskunfts- und Mitwirkungsrechte: Mit Einwilligung oder Vollmacht der betroffenen Person dürfen Sie an Arztgesprächen teilnehmen und Auskünfte einholen. Ohne Einwilligung sind die Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet – klären Sie das deshalb frühzeitig.
- Arbeitsrechtliche Absicherung: Wird Ihr Angehöriger überraschend pflegebedürftig und Sie müssen die Erstversorgung organisieren, können Sie sich nach § 2 Pflegezeitgesetz bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen. Für diese Zeit gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld – rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, gedeckelt auf 135,63 Euro pro Tag. Die zehn Tage gelten pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person; kümmern sich mehrere Beschäftigte, teilen sie sich das Kontingent. Alle Details erläutert unser Glossar zum Pflegeunterstützungsgeld.
- Keine Pflicht zur Eigenpflege: Sie sind als Angehörige nicht verpflichtet, die Pflege selbst zu übernehmen. Die Versorgung kann durch Pflegedienste, eine Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Betreuung organisiert werden.

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Angebot anfordern Beraten lassenCheckliste: Das sollten Sie vor der Entlassung geklärt haben
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte für das Entlassgespräch zusammen. Nehmen Sie die Liste mit in die Klinik und haken Sie Punkt für Punkt ab:
| Themenfeld | Konkrete Fragen an die Klinik | Erledigt? |
|---|---|---|
| Entlassplan | Liegt ein schriftlicher Entlassplan vor? Habe ich eine Kopie erhalten? | |
| Pflegegrad | Ist der Antrag bei der Pflegekasse gestellt? Ist eine Begutachtung im Krankenhaus möglich? | |
| Rehabilitation | Ist ein Antrag auf Anschlussrehabilitation gestellt? Wann beginnt sie? | |
| Medikamente | Liegt ein aktueller Medikamentenplan vor? Reicht die Übergangsmedikation für die ersten Tage? | |
| Verordnungen | Sind häusliche Krankenpflege, Physiotherapie und weitere Heilmittel verordnet? | |
| Hilfsmittel | Sind Pflegebett, Rollator und weitere Hilfsmittel bestellt und terminiert geliefert? | |
| Pflegedienst | Ist ein Pflegedienst beauftragt und der erste Einsatztermin vereinbart? | |
| Arzttermine | Sind Hausarzt- und Kontrolltermine vereinbart? Geht der Arztbrief an die richtigen Praxen? | |
| Transport | Ist der Heimtransport organisiert – gegebenenfalls als Krankentransport? | |
| Zuhause | Ist die Wohnung vorbereitet (Schlafplatz im Erdgeschoss, Wege frei, Notfallnummern griffbereit)? |
Bei der Vorbereitung der Wohnung hilft Ihnen unser Überblick über sinnvolle Hilfsmittel für Senioren im Alltag weiter. Wenn die betroffene Person nach der Entlassung nicht allein zu Hause sein kann, finden Sie konkrete Lösungen in unserem Artikel zur Krankenhausentlassung ohne gesicherte Versorgung zu Hause.
Die wichtigsten Anlaufstellen im Überblick
| Anlaufstelle | Wobei sie hilft | Kontakt |
|---|---|---|
| Sozialdienst der Klinik | Anträge, Pflegeüberleitung, Vermittlung von Pflegediensten und Reha-Plätzen | Über die Klinikzentrale oder die Station |
| Patientenfürsprecher / Beschwerdemanagement der Klinik | Beschwerden über Behandlung oder Entlassungszeitpunkt | Über die Klinikverwaltung |
| Pflegekasse (bei der Krankenkasse) | Pflegegrad-Antrag, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflegeunterstützungsgeld | Servicenummer auf der Versichertenkarte bzw. Website der Kasse |
| Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) | Kostenfreie Beratung zu Patientenrechten und Beschwerdewegen | 0800 011 77 22 (kostenfrei); www.patientenberatung.de |
| Pflegetelefon „Wege zur Pflege“ (Bundesfamilienministerium) | Erste Orientierung für pflegende Angehörige | 030 20 17 91 31 (Mo–Do 9–18 Uhr); www.wege-zur-pflege.de |
| Ärztlicher Bereitschaftsdienst | Medizinische Hilfe nach der Entlassung, wenn die Praxis geschlossen ist | 116 117 (rund um die Uhr, kostenfrei) |

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Angebot anfordern Beraten lassenPraxisbeispiele: So nutzen Familien das Entlassmanagement
Beispiel 1: Ehemann organisiert die Entlassung seiner Frau
Herr Berger (74) erfährt am Dienstag, dass seine Frau nach einer Hüftoperation am Donnerstag entlassen werden soll. Die gemeinsame Wohnung liegt im ersten Stock, ein Pflegebett ist nicht vorhanden. Herr Berger wendet sich noch am selben Tag an den Sozialdienst und beruft sich ausdrücklich auf das Entlassmanagement. Ergebnis: Die Klinik verordnet die häusliche Krankenpflege für die Wundversorgung, stellt Rezepte für Pflegebett und Rollator aus und verschiebt die Entlassung um einen Tag, bis das Bett geliefert ist. Gleichzeitig stellt der Sozialdienst den Pflegegrad-Antrag.
Beispiel 2: Enkelin kämpft gegen eine zu frühe Entlassung
Frau Yilmaz (29) besucht ihre Großmutter nach einer Lungenentzündung in der Klinik. Die 83-Jährige ist noch schwach, verwirrt und kann kaum aufstehen – dennoch kündigt die Station die Entlassung für den nächsten Tag an. Frau Yilmaz hat eine Vollmacht ihrer Großmutter und wendet sich zunächst an die Stationsleitung, dann schriftlich an das Beschwerdemanagement. Zusätzlich informiert sie die Krankenkasse, die eine Prüfung einleitet. Die Entlassung wird um drei Tage verschoben; in dieser Zeit organisiert der Sozialdienst einen Kurzzeitpflegeplatz als Übergangslösung.
Beispiel 3: Lebenspartner nutzt die Freistellung vom Job
Herr Sommer (52) erlebt, dass seine Lebenspartnerin nach einem Schlaganfall von einem Tag auf den anderen pflegebedürftig wird. Für die Organisation der Erstversorgung lässt er sich nach § 2 Pflegezeitgesetz zehn Arbeitstage freistellen und beantragt bei der Pflegekasse seiner Partnerin Pflegeunterstützungsgeld. In den freigestellten Tagen begleitet er die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in der Klinik, klärt mit dem Sozialdienst die Anschlussrehabilitation und richtet das Schlafzimmer im Erdgeschoss ein. Da die Partnerin auch nach der Reha rund um die Uhr Unterstützung braucht, prüft er parallel, ob eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause die passende Lösung ist.
Beispiel 4: Tochter organisiert die Versorgung aus der Ferne
Frau Konrad (45) lebt 400 Kilometer entfernt, als ihr Vater nach einem Sturz ins Krankenhaus kommt. Per Telefon und E-Mail koordiniert sie das Entlassmanagement: Sie bittet den Sozialdienst um den schriftlichen Entlassplan, lässt den Pflegegrad-Antrag stellen und organisiert eine Betreuungskraft, die bereits am Entlassungstag im Haus des Vaters beginnt. Wie sich eine Betreuung auch unter Zeitdruck einrichten lässt, zeigt unser Ratgeber zur Vermittlung einer 24-Stunden-Pflege innerhalb von 48 bis 72 Stunden.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Auf die Klinik warten, statt aktiv zu werden. Viele Kliniken bieten das Entlassmanagement nicht automatisch an – aus Zeitdruck oder weil es intern nicht verankert ist. Sprechen Sie den Sozialdienst spätestens zwei bis drei Tage nach der Aufnahme selbst an.
Fehler 2: Die mündliche Zusage als ausreichend betrachten. „Das Pflegebett ist bestellt“ – solche Aussagen verflüchtigen sich im Stationsalltag. Lassen Sie sich Zusagen schriftlich bestätigen oder notieren Sie Datum, Uhrzeit und Name der Ansprechperson.
Fehler 3: Den Pflegegrad-Antrag auf nach der Entlassung verschieben. Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat. Wer erst Wochen nach der Entlassung den Antrag stellt, verliert unter Umständen hunderte Euro. Die Klinikzeit ist die beste Gelegenheit, weil die Begutachtung dort beschleunigt erfolgen kann.
Fehler 4: Sich auf eine Entlassung ohne gesicherte Versorgung einlassen. Aus Sorge, „Schwierigkeiten zu machen“, nehmen viele Familien eine Entlassung hin, obwohl zu Hause nichts vorbereitet ist. Genau dafür ist das Entlassmanagement da – eine zurückgestellte Entlassung ist keine Unverschämtheit, sondern Ihr gutes Recht, wenn die Anschlussversorgung nicht steht.
Fehler 5: Alles selbst schultern wollen. Angehörige übernehmen in der Aufregung oft Aufgaben, für die es professionelle Unterstützung gibt – vom Pflegedienst über die Kurzzeitpflege bis zur 24-Stunden-Betreuung. Ob Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege im Einzelfall besser passt, hängt von Dauer und Umfang des Hilfebedarfs ab.

Wir helfen Ihnen, die passende Betreuung zu finden – kostenlos und unverbindlich
Angebot anfordern Beraten lassenWas kostet das Entlassmanagement – und wer zahlt die Anschlussversorgung?
Das Entlassmanagement selbst ist für Sie kostenfrei – es ist Bestandteil der Krankenhausleistung, die die Krankenkasse vergütet. Ebenso kostenfrei ist die Unterstützung durch den Sozialdienst der Klinik.
Anders sieht es bei der Anschlussversorgung aus. Hier greifen unterschiedliche Leistungen ineinander:
- Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege (etwa Wundversorgung, Spritzen, Katheterwechsel) zahlt die Krankenkasse auf Verordnung – unabhängig vom Pflegegrad.
- Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegegeld, Pflegesachleistung und der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus. Eine Übersicht zum Entlastungsbetrag finden Sie in unserem Glossar.
- Kurzzeitpflege kann als Übergangslösung dienen, wenn zu Hause noch keine Versorgung steht; seit Juli 2025 steht dafür gemeinsam mit der Verhinderungspflege ein Jahresbudget von 3.539 Euro zur Verfügung. Mehr dazu im Glossar zur Kurzzeitpflege.
- 24-Stunden-Betreuung wird in der Regel privat finanziert; die Kassen-Leistungen können zur Finanzierung beitragen. Eine transparente Übersicht bietet unsere Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung.
Häufig gestellte Fragen zum Entlassmanagement
Kann das Krankenhaus meinen Angehörigen gegen seinen Willen entlassen?
Das Krankenhaus darf die Behandlung beenden, sobald das Behandlungsziel erreicht ist und keine medizinische Notwendigkeit für den stationären Aufenthalt mehr besteht – dagegen kann sich ein Patient grundsätzlich nicht „wehren“. Voraussetzung ist aber, dass die Anschlussversorgung sichergestellt ist. Ist sie das nicht, sollten Sie das der Klinik schriftlich mitteilen und eine Verschiebung verlangen. Zusätzlich können Sie die Krankenkasse einschalten, die eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen kann. Eine eigenmächtige Entlassung durch den Patienten selbst ist dagegen etwas anderes: Sie ist jederzeit möglich, sollte aber wegen der gesundheitlichen Risiken gut überlegt und ärztlich besprochen sein.
Gilt das Entlassmanagement nach § 39c SGB V auch für Privatversicherte?
§ 39c SGB V regelt die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Für Privatversicherte gelten die vertraglichen Bedingungen der jeweiligen Versicherung; viele private Krankenversicherer bieten jedoch vergleichbare Unterstützung an, etwa über Pflegeberatungsprogramme. Privatversicherte können sich zudem kostenfrei an die compass private pflegeberatung wenden: 0800 101 88 00. Unabhängig vom Versicherungsstatus steht allen Patienten der Sozialdienst der Klinik als Ansprechpartner zur Verfügung.
Bin ich als Angehöriger verpflichtet, die Pflege nach der Entlassung selbst zu übernehmen?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht von Angehörigen, die häusliche Pflege persönlich zu leisten – auch nicht für Ehepartner oder Kinder. Sie dürfen gegenüber der Klinik klar sagen, dass Sie die Versorgung nicht allein tragen können oder wollen. Dann ist es Aufgabe des Entlassmanagements, gemeinsam mit Ihnen professionelle Lösungen zu organisieren: ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Betreuung. Wichtig ist nur, dass irgendeine tragfähige Versorgung steht, bevor die Entlassung erfolgt.
Was passiert, wenn kein Reha-Platz oder Pflegeheimplatz rechtzeitig frei wird?
In diesem Fall darf die Klinik die Entlassung nicht einfach „auf gut Glück“ durchziehen. Teilen Sie der Klinik schriftlich mit, dass die Anschlussversorgung nicht gesichert ist. Der Sozialdienst muss dann weiter nach Lösungen suchen – etwa einen Platz in einer anderen Einrichtung, eine Übergangslösung über Kurzzeitpflege oder eine häusliche Versorgung mit Pflegedienst. Krankenhäuser können in solchen Fällen die Entlassung um einige Tage zurückstellen, bis die Versorgung steht.
Kann ich als Angehöriger Einsicht in den Entlassplan und die Krankenunterlagen nehmen?
Die Patientin oder der Patient selbst hat nach § 630g BGB ein umfassendes Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte, einschließlich Arztbrief und Entlassplan – gegen die Überlassung von Kopien darf die Klinik nur die tatsächlichen Kopierkosten berechnen. Als Angehöriger dürfen Sie diese Rechte wahrnehmen, wenn Sie eine entsprechende Vollmacht haben oder die betroffene Person eingewilligt hat. Ohne Einwilligung unterliegen die Informationen der ärztlichen Schweigepflicht.
Was tun, wenn der Hausarzt nach der Entlassung keinen zeitnahen Termin anbietet?
Für dringende, aber nicht lebensbedrohliche Probleme nach der Entlassung erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 – rund um die Uhr und kostenfrei, auch über www.116117.de. Dort bekommen Sie einen Termin vermittelt oder ärztlichen Rat. Für die laufende Versorgung sollten Sie außerdem im Entlassgespräch darauf bestehen, dass der Klinikarzt dringende Verordnungen so ausstellt, dass sie nicht sofort einen Hausarzttermin voraussetzen. Der Arztbrief muss zudem direkt an die Praxis übermittelt werden.
Gilt der Anspruch auf Entlassmanagement auch nach einer ambulanten Operation?
Nein, das Entlassmanagement nach § 39c SGB V knüpft an die stationäre Krankenhausbehandlung an. Nach einer ambulanten Operation ist der operierende Arzt für die Nachsorge verantwortlich: Er muss Verordnungen für die Wundversorgung, Schmerzmittel und gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Wenn sich nach einem ambulanten Eingriff unerwartet Pflegebedarf ergibt, hilft der Hausarzt bei Verordnungen, und die Pflegekasse ist für den Pflegegrad-Antrag zuständig.
Wie früh im Voraus muss die Klinik den Entlassungstermin ankündigen?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis kündigen Kliniken die Entlassung in der Regel ein bis zwei Tage vorher an – bei planbaren Eingriffen ist der Termin oft schon bei der Aufnahme absehbar. Wird Ihnen die Entlassung erst am selben Tag mitgeteilt, obwohl der Termin vorhersehbar war und Sie die Versorgung zu Hause noch nicht organisieren konnten, sollten Sie das Entlassmanagement ausdrücklich einfordern und um Aufschub bitten. Dokumentieren Sie, wann Sie informiert wurden.
Kann eine 24-Stunden-Betreuungskraft bereits am Tag der Entlassung beginnen?
Ja, das ist möglich und in vielen Fällen sinnvoll – etwa wenn die betroffene Person nicht allein gelassen werden kann und die Angehörigen berufstätig sind oder weit entfernt wohnen. Vermittlungsagenturen können Betreuungskräfte häufig innerhalb weniger Tage organisieren. Teilen Sie dem Sozialdienst frühzeitig mit, dass Sie eine solche Lösung planen, damit Entlasszeitpunkt, Transport und der Start der Betreuungskraft aufeinander abgestimmt werden. Die Betreuungskraft übernimmt allerdings keine medizinischen Aufgaben – Wundversorgung oder Spritzen bleiben Sache eines Pflegedienstes.
Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse den Pflegegrad nach der Entlassung ablehnt?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich zunächst das Gutachten des Medizinischen Dienstes aushändigen und prüfen Sie, ob alle Einschränkungen Ihres Angehörigen darin erfasst wurden – oft werden Bereiche wie Gedächtnis, Orientierung oder Sturzrisiko unterschätzt. Im Widerspruch können Sie konkret darlegen, welche Alltagsaufgaben nicht oder nur mit Hilfe gelingen. Hilfreich ist ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen. Bei der Widerspruchsbegründung unterstützen auch Pflegestützpunkte oder die Unabhängige Patientenberatung unter 0800 011 77 22.
Lohnt es sich, das Entlassmanagement schriftlich einzufordern?
Ja. Eine schriftliche Anfrage – per Brief, Fax oder E-Mail an die Klinikverwaltung mit Kopie an die Station – schafft Verbindlichkeit: Die Klinik muss reagieren, und Sie können im Streitfall nachweisen, dass und wann Sie den Anspruch geltend gemacht haben. Halten Sie das Schreiben kurz und sachlich: Nennen Sie Name und Geburtsdatum der betroffenen Person, die Station, den voraussichtlichen Pflegebedarf und Ihre Bitte um ein Entlassgespräch samt schriftlichem Entlassplan. In hektischen Klinikalltagen macht genau diese Form oft den Unterschied.
Fazit: Das Entlassmanagement ist Ihr Recht – nutzen Sie es konsequent
Die Entlassung aus dem Krankenhaus ist für viele Familien der Moment, in dem aus einem medizinischen Fall ein Pflegefall wird. Genau deshalb hat der Gesetzgeber mit § 39c SGB V verbindlich geregelt, dass Kliniken den Übergang organisieren müssen: mit Entlassplan, Pflegeüberleitung, Verordnungen und der rechtzeitigen Einbindung der Pflegekasse. Ihre Rechte bei der Krankenhausentlassung sind stark – aber sie wirken nur, wenn Sie sie kennen und einfordern.
Die wichtigsten Schritte noch einmal in Kürze: Melden Sie sich frühzeitig beim Sozialdienst der Klinik. Fordern Sie den schriftlichen Entlassplan ein und klären Sie Einwilligungen und Vollmachten. Stellen Sie den Pflegegrad-Antrag noch während des Klinikaufenthalts, denn Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat. Sichern Sie Hilfsmittel, Medikamente und Arzttermine, bevor es nach Hause geht. Und akzeptieren Sie keine Entlassung, solange die Versorgung zu Hause nicht gesichert ist – notfalls über Beschwerdemanagement und Krankenkasse.
Und last, but not least: Sie müssen die Last nicht allein tragen. Ob Pflegedienst, Kurzzeitpflege als Übergang oder eine 24-Stunden-Betreuung in den eigenen vier Wänden – es gibt für jede Situation eine passende Lösung. Das Entlassmanagement ist die eine Seite; die andere ist eine Versorgung, mit der Ihre betroffene Person in Würde und Sicherheit zu Hause leben kann – und Sie selbst nicht an Ihre Belastungsgrenze geraten.

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