Entlastungsbetrag beantragen: So erhalten Sie 131 €

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Inhaltsübersicht

131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1 und bei jedem Pflegegrad gleich hoch: Der Entlastungsbetrag ist eine der wenigen Leistungen der Pflegeversicherung, die fast jedem Pflegehaushalt zusteht. Trotzdem nutzt ihn nach Angaben der Techniker Krankenkasse nur knapp die Hälfte der Berechtigten. Das liegt selten daran, dass der Anspruch fehlt. Meist hakt es an der Abwicklung: Viele Familien warten auf einen Bescheid, der nie kommt, reichen Rechnungen eines nicht anerkannten Anbieters ein oder verpassen die Frist, zu der angespartes Geld verfällt.

Dieser Ratgeber erklärt nicht noch einmal alle Einzelheiten der Leistung. Dafür gibt es unseren ausführlichen Glossarbeitrag zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Hier geht es um die Praxis: Was Sie tatsächlich tun müssen, damit das Geld bei Ihnen ankommt, welche Unterlagen die Pflegekasse sehen will, wie die Abrechnung ohne Vorkasse funktioniert und was bei Rückwirkung und Ablehnung gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Antrag nötig: Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad von selbst (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Beantragen müssen Sie nur den Pflegegrad selbst.
  • Höhe 2026: bis zu 131 € im Monat, 1.572 € im Jahr, für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege.
  • Keine Auszahlung: Das Geld wird nur gegen Beleg erstattet oder vom Anbieter per Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • Nur anerkannte Anbieter: Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Frist: Nicht genutzte Beträge eines Jahres verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres, nicht am Monats- oder Jahresende.
  • Rückwirkung: Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Pflegegrad beantragt wurde (§ 33 Abs. 1 SGB XI), nicht pauschal „sechs Monate rückwirkend“.

Muss man den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Das ist der häufigste Irrtum rund um diese Leistung, und er steht auch in vielen Ratgebern. Das Gesetz ist eindeutig: Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf“ (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Es gibt also kein Formular „Antrag auf Entlastungsbetrag“, das Sie ausfüllen und auf dessen Bewilligung Sie warten müssten.

Wenn Menschen von „Entlastungsbetrag beantragen“ sprechen, meinen sie in Wahrheit drei andere Schritte, und genau diese entscheiden darüber, ob das Geld fließt:

  1. Den Pflegegrad beantragen: Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch. Dieser Antrag ist der einzige echte Antrag in der Kette.
  2. Die Erstattung anfordern: Sie reichen Rechnungen eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein. Viele Kassen stellen dafür ein Erstattungsformular bereit, der Beleg ist aber das Entscheidende.
  3. Oder die Direktabrechnung freigeben: Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nichts vorstrecken.

Voraussetzung ist in allen Fällen häusliche Pflege. Dazu zählen die eigene Wohnung, die Wohnung von Angehörigen und die ambulant betreute Wohngruppe. Bei vollstationärer Dauerpflege im Pflegeheim besteht kein Anspruch.

Schritt für Schritt: So kommt der Entlastungsbetrag bei Ihnen an

Schritt 1: Pflegegrad beantragen oder Bescheid prüfen

Liegt noch kein Pflegegrad vor, beginnt alles mit dem Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt, um die Frist zu wahren; das ist für die Rückwirkung wichtig (siehe unten). Danach begutachtet der Medizinische Dienst, bei Privatversicherten Medicproof. Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber zur MD-Begutachtung. Bereits Pflegegrad 1 genügt für den vollen Entlastungsbetrag.

Haben Sie schon einen Bescheid, prüfen Sie nur, ab welchem Datum der Pflegegrad gilt. Ab diesem Monat sammelt sich der Anspruch an, auch wenn Sie bisher nichts abgerechnet haben.

Schritt 2: Einen anerkannten Anbieter finden

Hier scheitern die meisten Erstattungen. Der Entlastungsbetrag darf nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI nur für vier Leistungsarten eingesetzt werden:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste; bei den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung (Waschen, Duschen, Anziehen), bei Pflegegrad 1 auch dafür,
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI), etwa Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, haushaltsnahe Serviceangebote oder registrierte Nachbarschaftshilfe.

Listen anerkannter Angebote führen die Pflegekassen, die Pflegestützpunkte und die zuständigen Landesstellen. Verlassen Sie sich nicht auf die Selbstauskunft auf einer Website: Lassen Sie sich die Anerkennung vor dem ersten Einsatz schriftlich bestätigen oder fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach. Eine Reinigungsfirma aus dem Branchenverzeichnis oder eine private Putzhilfe ohne Registrierung wird in der Regel nicht erstattet, so gut die Arbeit auch ist.

Die Nachbarin oder ein Bekannter kann in den meisten Bundesländern als Nachbarschaftshelfer registriert werden. Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt sind dabei regelmäßig ausgeschlossen, in Bremen ist Nachbarschaftshilfe gar nicht vorgesehen. Die Regeln unterscheiden sich stark; einen Überblick gibt unser Ratgeber zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege.

Schritt 3: Abrechnungsweg wählen

Kriterium Kostenerstattung (selbst zahlen, einreichen) Abtretungserklärung (Direktabrechnung)
Vorkasse Ja, Sie zahlen die Rechnung zuerst selbst Nein, der Anbieter rechnet mit der Pflegekasse ab
Papierkram Sie reichen jede Rechnung ein Einmalige Unterschrift, danach kaum Aufwand
Überblick über das Budget Gut, Sie sehen jede Zahlung Kontostand regelmäßig bei der Kasse abfragen
Geeignet für Mehrere Anbieter, gelegentliche Einsätze Einen festen Anbieter, knappes Haushaltsbudget
Rechtsgrundlage § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI Abtretung des Erstattungsanspruchs, von den meisten anerkannten Anbietern angeboten

Ein Hinweis zur Abtretungserklärung: Sie gilt nur gegenüber dem Anbieter, dem Sie sie unterschreiben. Nutzen Sie mehrere Anbieter, kann es passieren, dass der erste das Monatsbudget bereits ausgeschöpft hat und der zweite leer ausgeht. Klären Sie deshalb mit den Anbietern, wer welchen Anteil abrechnet, und fragen Sie im Zweifel den Stand bei der Pflegekasse ab.

Schritt 4: Belege richtig einreichen

Wählen Sie die Kostenerstattung, schicken Sie die Rechnung per Post, per Upload in der App oder im Online-Portal der Kasse ein. Viele Kassen bieten dafür ein eigenes Formular an; wo keines vorliegt, genügt ein kurzes Anschreiben. Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält:

  • Name, Anschrift und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person,
  • Name und Anschrift des Anbieters, bei Angeboten nach § 45a möglichst mit Hinweis auf die Landesanerkennung,
  • Datum und Dauer der einzelnen Einsätze sowie die erbrachte Tätigkeit,
  • den Rechnungsbetrag und den Nachweis der Zahlung (bei Kostenerstattung),
  • die Zuordnung zu einer der vier Leistungsarten. Diese Angabe verlangt § 45b Abs. 2 Satz 3 SGB XI ausdrücklich. Fehlt sie, fragt die Kasse nach und die Erstattung verzögert sich.

Muster-Anschreiben für die Kostenerstattung

Betreff: Kostenerstattung Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, Versicherte/r: [Name], Versichertennummer: [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich die Rechnung(en) vom [Datum] über [Betrag] Euro für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI) im Zeitraum [Monat/Jahr]. Ich bitte um Erstattung aus dem Entlastungsbetrag, vorrangig aus einem noch vorhandenen Übertrag des Vorjahres, auf das Konto [IBAN der versicherten Person bzw. laut Vollmacht].

Bitte teilen Sie mir zugleich den aktuellen Stand des noch verfügbaren Entlastungsbetrags mit.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, bei Vertretung mit Hinweis auf Vollmacht oder Betreuung]

Reichen Angehörige die Unterlagen ein, sollte der Pflegekasse eine Vollmacht oder eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Fehlt eine solche Vollmacht und kann die pflegebedürftige Person nicht mehr selbst unterschreiben, hilft der Ratgeber Pflege ohne Vorsorgevollmacht weiter.

Schritt 5: Kontostand und Fristen im Blick behalten

Die Pflegekasse führt für jede versicherte Person ein Budget, das sich wie ein Konto verhält. Jeden Monat kommen 131 € hinzu. Was in einem Kalenderjahr nicht verbraucht wird, darf in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden und verfällt erst mit Ablauf des 30. Juni (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).

Rechenbeispiel: Eine Familie hat 2025 nur 400 € abgerechnet. Übrig blieben 1.172 € (1.572 € minus 400 €). Diese standen bis zum 30. Juni 2026 zusätzlich zu den laufenden 131 € im Monat zur Verfügung. Was bis dahin nicht abgerechnet war, ist inzwischen verfallen. Für das Jahr 2026 gilt dieselbe Logik mit Frist 30. Juni 2027, allerdings mit einem Vorbehalt wegen der geplanten Pflegereform (siehe unten).

Fragen Sie den Stand ein- bis zweimal im Jahr ab, am besten im Frühjahr. Viele Kassen zeigen ihn inzwischen in der App an.

Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen: Was wirklich gilt

Die Behauptung, der Entlastungsbetrag lasse sich „bis zu sechs Monate rückwirkend“ beantragen, hat keine gesetzliche Grundlage. Richtig sind zwei andere Regeln, die sich gut kombinieren lassen.

Regel 1: Leistungen ab dem Monat des Pflegegrad-Antrags

Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Antragstellung gewährt. Wird der Antrag nicht im Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gelten sie ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Für den Entlastungsbetrag heißt das: Er sammelt sich ab dem Antragsmonat an, auch während Sie noch auf Begutachtung und Bescheid warten. Leistungen eines anerkannten Anbieters, die Sie in dieser Wartezeit in Anspruch nehmen, können Sie nach dem Bescheid einreichen.

Umgekehrt gilt: Für Zeiten vor dem Antragsmonat gibt es nichts, auch wenn die Pflegebedürftigkeit schon länger bestand. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich. Wie Sie die Wartezeit überbrücken, zeigt der Ratgeber Pflege sofort organisieren, auch ohne Pflegegrad.

Regel 2: Angesparte Beträge bis 30. Juni des Folgejahres

Wer den Entlastungsbetrag lange nicht genutzt hat, verliert nicht jeden Monat etwas, sondern kann den Jahresbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Maßgeblich ist, wann die Leistung erbracht wurde, nicht wann die Rechnung eingeht. Reichen Sie Belege trotzdem zeitnah ein, damit keine Unklarheiten über Zeiträume entstehen.

Aussage Richtig? Rechtslage 2026
„Der Entlastungsbetrag muss beantragt werden.“ Nein Anspruch entsteht ohne Antrag, § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI
„Er verfällt am Monatsende.“ Nein Übertrag bis 30. Juni des Folgejahres, § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI
„Bis zu sechs Monate rückwirkend.“ Nein Ab Beginn des Monats der Pflegegrad-Antragstellung, § 33 Abs. 1 SGB XI
„Es gibt 125 € im Monat.“ Veraltet Seit 1. Januar 2025 131 €; 125 € galten bis Ende 2024
„Er wird auf das Pflegegeld angerechnet.“ Nein Eigenes Budget, kürzt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung

Wofür Sie die 131 € einsetzen können und wofür nicht

Einsatz Erstattungsfähig? Voraussetzung und Hinweis
Haushaltshilfe, Einkaufen, Wäsche, Kochen Ja Nur durch nach Landesrecht anerkanntes Angebot oder zugelassenen Dienst
Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz Ja Anerkennung nach Landesrecht
Eigenanteil Tages- oder Nachtpflege Ja Vor allem Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten
Eigenanteil Kurzzeitpflege Ja Vor allem Unterkunft und Verpflegung; bei Pflegegrad 1 einzige Finanzierungsquelle der Kasse
Ambulanter Pflegedienst: Betreuung, Haushalt Ja Zugelassener Dienst
Ambulanter Pflegedienst: Waschen, Duschen, Anziehen Nur bei Pflegegrad 1 Bei den Pflegegraden 2 bis 5 ausgeschlossen
Registrierte Nachbarschaftshilfe Ja, je nach Land Registrierung vor Beginn; nicht in Bremen
Private Putzhilfe ohne Anerkennung Nein Ggf. steuerlich nach § 35a EStG absetzbar
Pflegekurs für Angehörige Nicht nötig Pflegekurse nach § 45 SGB XI sind ohnehin kostenlos
Behandlungspflege (Medikamente, Wundversorgung) Nein Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V
Pflegebett, Hausnotruf, Treppenlift Nein Eigene Ansprüche nach § 40 SGB XI
Gartenarbeit, Winterdienst In der Regel nein Nur, wenn das anerkannte Angebot dies ausdrücklich umfasst; vorher bei der Kasse fragen

Zwei Punkte werden oft verwechselt. Erstens die Verhinderungspflege: Sie ist keine Verwendungsart des Entlastungsbetrags, sondern hat mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI (seit 1. Juli 2025, ab Pflegegrad 2) ein eigenes Budget. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich, beide Töpfe für dieselben Leistungsarten zu nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Zweitens die Behandlungspflege: Medizinische Leistungen wie Injektionen oder Verbandwechsel verordnet der Arzt, und die Krankenkasse bezahlt sie. Sie mindern weder das Pflegegeld noch den Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2: Der zweite Topf für dieselben Angebote

Ab Pflegegrad 2 gibt es für anerkannte Alltagsangebote zusätzlich den Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 % der nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistung lassen sich dafür einsetzen, ohne gesonderten Antrag (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Der Haken: Der umgewandelte Anteil gilt als Sachleistung und kürzt das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung anteilig. Der Entlastungsbetrag tut das nicht, deshalb wird er immer zuerst ausgeschöpft.

Pflegegrad Entlastungsbetrag Umwandlung, höchstens 40 % Zusammen je Monat
Pflegegrad 1 131 € nicht möglich 131 €
Pflegegrad 2 131 € 318,40 € 449,40 €
Pflegegrad 3 131 € 598,80 € 729,80 €
Pflegegrad 4 131 € 743,60 € 874,60 €
Pflegegrad 5 131 € 919,60 € 1.050,60 €

Berechnet als 40 % der Pflegesachleistung 2026 nach § 36 SGB XI (796 €, 1.497 €, 1.859 €, 2.299 €), soweit diese im selben Monat nicht für einen Pflegedienst verbraucht wird.

Vier Beispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele sind typische Konstellationen mit angenommenen Preisen. Stundensätze und Eigenanteile unterscheiden sich je nach Region und Anbieter deutlich.

Beispiel 1: Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2, mit Umwandlung ergänzt

Frau M., 78, lebt allein und hat Pflegegrad 2. Nach einer Knie-Operation schafft sie Einkauf und Reinigung nicht mehr. Ein anerkannter Haushaltsdienst kommt acht Stunden im Monat, angenommen zu 30 € je Stunde, also 240 € im Monat. Der Anbieter rechnet per Abtretungserklärung direkt ab: 131 € aus dem Entlastungsbetrag, die übrigen 109 € über den Umwandlungsanspruch.

Die 109 € entsprechen 13,69 % der Sachleistung von 796 €. Das Pflegegeld sinkt dadurch um 47,52 € auf 299,48 €. Für 240 € Hilfe im Monat verzichtet Frau M. also auf knapp 48 € Pflegegeld, und die Tochter muss nichts vorstrecken.

Beispiel 2: Tagespflege bei Demenz

Herr S., 82, hat Pflegegrad 3 aufgrund einer Demenz. Seine Frau braucht Pausen, deshalb besucht er zweimal in der Woche eine Tagespflege. Die pflegebedingten Kosten trägt die Pflegekasse aus dem eigenen Tagespflege-Budget nach § 41 SGB XI (bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 € im Monat), ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird. Offen bleiben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, angenommen rund 35 € pro Tag. Bei acht bis neun Tagen im Monat deckt der Entlastungsbetrag davon 131 €. Den Rest zahlt die Familie selbst.

Beispiel 3: Kurzzeitpflege nach Schlaganfall, Bescheid kommt später

Herr W., 69, erleidet im März 2026 einen Schlaganfall. Die Tochter stellt am 12. März den Antrag auf einen Pflegegrad. Nach der Klinik geht Herr W. für drei Wochen in die Kurzzeitpflege. Ende Mai kommt der Bescheid: Pflegegrad 3, gültig ab März.

Damit gilt: Die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege übernimmt die Kasse aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Für den Eigenanteil an Unterkunft und Verpflegung stehen aus dem Entlastungsbetrag für März bis Mai bereits 393 € (3 × 131 €) bereit, die die Tochter mit der Rechnung der Einrichtung einreicht. Hätte sie den Pflegegrad erst im Mai beantragt, wären März und April verloren gewesen.

Beispiel 4: Ergänzung zur 24-Stunden-Betreuung bei Pflegegrad 4

Frau K., 74, lebt mit Parkinson und Pflegegrad 4 zu Hause. Eine vermittelte Betreuungskraft lebt im Haushalt und unterstützt im Alltag. Den Entlastungsbetrag kann die Familie nicht für die Betreuungskraft selbst einsetzen, denn diese ist weder zugelassener Pflegedienst noch anerkanntes Angebot nach Landesrecht. Er eignet sich aber gut für die Zeiten, in denen die Betreuungskraft ihre vereinbarte Freizeit hat: Ein anerkannter Alltagsbegleiter übernimmt dann einige Stunden in der Woche, finanziert aus 131 € Entlastungsbetrag und bei Bedarf aus dem Umwandlungsanspruch (bei Pflegegrad 4 bis zu 743,60 €).

Medizinische Aufgaben wie das Stellen und Verabreichen von Medikamenten oder Injektionen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst als Behandlungspflege zulasten der Krankenkasse. Das Pflegegeld von 800 € bleibt frei verfügbar und fließt in die Finanzierung der Betreuung. Was eine Betreuungskraft übernehmen darf und was nicht, erklärt der Ratgeber Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege; die Gesamtrechnung finden Sie unter Finanzierung der häuslichen Pflege.

Erstattung abgelehnt: So gehen Sie vor

Die häufigsten Ablehnungsgründe sind eine fehlende Landesanerkennung des Anbieters, eine Rechnung ohne Zuordnung zu einer Leistungsart, Leistungen im Bereich der Selbstversorgung bei den Pflegegraden 2 bis 5 und ein bereits ausgeschöpftes Budget. Oft lässt sich das mit einer korrigierten Rechnung oder einem Nachweis der Anerkennung beheben.

  1. Schriftlichen Bescheid verlangen: Eine telefonische Absage ist kein Bescheid.
  2. Widerspruch einlegen: Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kasse. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist in der Regel auf ein Jahr.
  3. Begründen: Verweisen Sie auf § 45b SGB XI, legen Sie den Anerkennungsnachweis bei und benennen Sie die Leistungsart.
  4. Beratung nutzen: Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte helfen bei der Formulierung.

Besonderheiten: Privatversicherte, Beihilfe, Steuer

Privat Pflegeversicherte erhalten den Entlastungsbetrag in gleicher Höhe; erstattet wird durch das Versicherungsunternehmen. Bei Beihilfeberechtigten erstatten Pflegekasse und Beihilfestelle jeweils anteilig (§ 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI), also reichen Sie die Belege an beide Stellen ein.

Steuerlich gilt: Nur was Sie nach der Erstattung selbst getragen haben, ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG absetzbar. Wer 300 € zahlt und 131 € erstattet bekommt, setzt 169 € an. Mehr dazu im Ratgeber Haushaltshilfe steuerlich absetzen.

Pflegereform 2027: Warum Sie Ihr Budget 2026 jetzt nutzen sollten

Nach geltendem Recht ändert sich 2026 nichts: 131 € im Monat für alle Pflegegrade, Übertrag bis 30. Juni des Folgejahres. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht jedoch ab 2027 tiefe Einschnitte vor: Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen und durch eine Pflegebegleitung ersetzt werden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget von 175 € im Monat an seine Stelle treten, enger zweckgebunden und nach dem Entwurf ohne Möglichkeit zum Ansparen.

Beschlossen ist davon nichts. Bis Mitte September 2026 lag kein Kabinettsbeschluss vor, und Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Weil aber offen ist, ob ein im Jahr 2026 angesparter Betrag 2027 noch abgerufen werden kann, ist die vorsichtige Empfehlung eindeutig: Rechnen Sie den Entlastungsbetrag für 2026 möglichst noch im Jahr 2026 ab, statt auf den 30. Juni 2027 zu setzen. Das gilt besonders bei Pflegegrad 1.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag beantragen

Muss ich den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen?

Nein. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad automatisch (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Beantragen müssen Sie nur den Pflegegrad. Danach reichen Sie Belege eines anerkannten Anbieters ein oder unterschreiben eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter direkt abrechnet.

Welches Formular brauche ich für die Abrechnung?

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Viele Pflegekassen bieten ein eigenes Erstattungsformular oder einen Upload in der App an. Entscheidend ist die Rechnung mit Leistungszeitraum, Tätigkeit, Betrag und Zuordnung zu einer der vier Leistungsarten.

Was ist eine Abtretungserklärung beim Entlastungsbetrag?

Mit der Abtretungserklärung übertragen Sie Ihren Erstattungsanspruch an den Anbieter. Er rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nichts vorstrecken. Nahezu alle anerkannten Anbieter bieten diesen Weg an.

Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?

Ja, in zwei Fällen. Er entsteht ab dem Monat, in dem der Pflegegrad beantragt wurde, auch wenn der Bescheid erst später kommt (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Und nicht genutzte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Eine pauschale Frist von sechs Monaten gibt es nicht.

Kann ich Rechnungen aus der Zeit vor dem Pflegegrad-Bescheid einreichen?

Ja, wenn die Leistungen ab dem Monat der Antragstellung erbracht wurden und der Anbieter anerkannt war. Leistungen vor dem Antragsmonat werden nicht erstattet.

Kann ich den Entlastungsbetrag bar auszahlen lassen?

Nein. Eine Barauszahlung sieht das Gesetz nicht vor. Wer nichts in Anspruch nimmt, bekommt nichts, und nicht genutzte Beträge verfallen nach Ablauf der Übertragungsfrist.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3?

Bei allen Pflegegraden 131 € im Monat. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch hinzu: bis zu 318,40 € bei Pflegegrad 2 und bis zu 598,80 € bei Pflegegrad 3, allerdings mit anteiliger Kürzung des Pflegegeldes.

Dürfen Angehörige die Rechnungen für den Pflegebedürftigen einreichen?

Ja, mit einer Vollmacht, einer Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer. Die Erstattung geht in der Regel an die versicherte Person, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag die vermittelte 24-Stunden-Betreuungskraft bezahlen?

In aller Regel nicht, weil sie weder ein zugelassener Pflegedienst noch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot ist. Einsetzbar ist er für ergänzende anerkannte Angebote neben der Betreuungskraft, etwa für Alltagsbegleitung während ihrer Freizeit oder für einen Tag in der Tagespflege.

Was tue ich, wenn die Pflegekasse die Erstattung ablehnt?

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 SGG). Häufig genügt es, eine korrigierte Rechnung oder den Anerkennungsnachweis des Anbieters nachzureichen.

Fällt der Entlastungsbetrag 2027 weg?

Beschlossen ist das nicht. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, ihn bei Pflegegrad 1 zu streichen und für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt das bestehende Recht. Nutzen Sie Ihr Budget für 2026 vorsichtshalber noch in diesem Jahr.

Fazit: Nicht beantragen, sondern richtig abrechnen

Der Entlastungsbetrag scheitert selten am Anspruch, sondern fast immer an der Abwicklung. Wer früh den Pflegegrad beantragt, einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter wählt, die Direktabrechnung per Abtretungserklärung nutzt und die Frist zum 30. Juni kennt, bekommt die 131 € im Monat zuverlässig. Ab Pflegegrad 2 lohnt zusätzlich ein Blick auf den Umwandlungsanspruch. Reicht das alles nicht mehr aus, weil rund um die Uhr jemand da sein muss, ist eine 24-Stunden-Betreuung eine Möglichkeit, bei der der Entlastungsbetrag als Ergänzung erhalten bleibt. Was diese kostet, zeigt unsere Übersicht der Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Verwendungszwecke, Übertragung, Belege
  • § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
  • § 33 SGB XI: Leistungsbeginn ab Antragstellung
  • § 84 SGG: Widerspruchsfrist
  • Bundesministerium für Gesundheit: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
  • gesund.bund.de: Entlastungsbetrag, Informationsangebot des Bundes
  • Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 (Entwurfsstand, nicht beschlossen)
  • Techniker Krankenkasse: Auswertung zur Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen durch TK-versicherte Pflegebedürftige

Hinweis: PflegeHeimat ist eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, keine Pflegekasse und keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Artikel gibt die Rechtslage 2026 wieder; alle Beträge wurden am Gesetzestext geprüft. Über Ihren Anspruch entscheidet allein Ihre Pflegekasse. Landesrechtliche Regeln zur Anerkennung von Anbietern ändern sich häufiger als das Bundesrecht; bitte prüfen Sie diese im Einzelfall bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Stand: 23. September 2026.

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