Pflegehilfsmittel: Apotheke, Sanitätshaus oder online?

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Inhaltsübersicht

Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen: Diese Produkte bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 im Wert von bis zu 42 Euro im Monat von der Pflegekasse. Offen ist oft nur die praktische Frage, woher sie kommen sollen. Aus der Apotheke um die Ecke, aus dem Sanitätshaus, das ohnehin das Pflegebett geliefert hat, oder per Paket von einem Versandanbieter?

Die Antwort hängt weniger vom Produkt ab als von drei Punkten: Rechnet die Bezugsquelle direkt mit Ihrer Pflegekasse ab? Wie viel Beratung und Flexibilität brauchen Sie? Und wer in der Familie hat Zeit für Wege und Formulare? Viele Ratgeber behaupten, Apotheken könnten nicht direkt abrechnen. Das stimmt so nicht: Seit Juni 2025 gilt ein neuer Versorgungsvertrag, dem Apotheken beitreten können, um Pflegehilfsmittel direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Dieser Ratgeber vergleicht die drei Bezugsquellen Apotheke, Sanitätshaus und Versandhandel, erklärt, wie die Abrechnung jeweils funktioniert, und zeigt anhand typischer Pflegesituationen, welcher Weg sich wann eignet. Stand der Angaben: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch: bis zu 42 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege (§ 40 Abs. 2 SGB XI), ohne Rezept und ohne Zuzahlung.
  • Direktabrechnung ist entscheidend: Apotheken, Sanitätshäuser und Versandanbieter können direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn sie Vertragspartner sind. Dann zahlen Sie nichts vor.
  • Apotheken: Seit 1. Juni 2025 gilt ein neuer Vertrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch; teilnehmende Apotheken rechnen direkt ab. Fragen Sie Ihre Apotheke, ob sie beigetreten ist.
  • Sanitätshaus: sinnvoll, wenn zusätzlich technische Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenkasse gebraucht werden, etwa Pflegebett, Rollator oder Toilettenstuhl.
  • Versand (Pflegebox): bequem bei gleichbleibendem Bedarf und wenig Zeit; seit Juli 2024 gelten strengere Beratungs- und Werberegeln.
  • Ohne Vertragspartner: selbst kaufen und Belege zur Kostenerstattung einreichen, auch das ist zulässig.

Was über die 42 Euro bezogen werden kann

Unabhängig von der Bezugsquelle gilt dasselbe Sortiment: die Produktgruppe 54 („Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“) des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz bzw. medizinische Gesichtsmasken, Schutzschürzen, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch sowie Hände- und Flächendesinfektionsmittel. Mit dem neuen Vertrag ab Juni 2025 sind nach Berichten der Fachpresse unter anderem Desinfektionstücher, Einmal-Schutzservietten und FFP2-Masken hinzugekommen.

Nicht zu den 42 Euro gehören Inkontinenzvorlagen und -hosen (Krankenkasse, auf Rezept), waschbare Bettschutzeinlagen (eigenes Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51) sowie Pflegecremes, Pflaster oder Wunddesinfektion. Eine vollständige Übersicht mit Richtpreisen finden Sie in unserer Pflegehilfsmittel-Liste, Einzelheiten zu den Produkten im Beitrag zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und die Pflege in häuslicher Umgebung. In einem vollstationären Pflegeheim besteht kein Anspruch. Die Höhe ist in allen Pflegegraden gleich; was sich je Pflegegrad am Bedarf ändert, erklärt unser Ratgeber Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad.

Direktabrechnung oder Kostenerstattung: das eigentliche Unterscheidungsmerkmal

Ob Apotheke, Sanitätshaus oder Versand: Entscheidend für Ihren Aufwand ist, ob die Bezugsquelle Vertragspartner der Pflegekassen ist.

Direktabrechnung (Vertragspartner) Kostenerstattung (kein Vertragspartner oder Eigenkauf)
Vorleistung keine, Sie zahlen nichts Sie zahlen zuerst und reichen Belege ein
Antrag Der Leistungserbringer reicht den Antrag auf Kostenübernahme mit Ihrer Unterschrift ein Sie stellen den Antrag selbst bei der Pflegekasse
Monatlicher Aufwand gering Belege sammeln und einreichen
Risiko Mehrkosten über 42 Euro, wenn Sie mehr mitnehmen als abgedeckt Kürzung bei nicht erstattungsfähigen Produkten oder über Vertragspreisen

Leistungserbringer schließen die Verträge nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen bzw. treten bestehenden Verträgen bei. Die Kostenerstattung mit Belegen erklären wir ausführlich im Ratgeber Pflegehilfsmittel: Geld auszahlen lassen statt Sachleistung.

Pflegehilfsmittel aus der Apotheke

Die Apotheke ist für viele Familien die naheliegendste Anlaufstelle: Sie ist fast überall erreichbar, das Personal kennt oft die Medikation der pflegebedürftigen Person, und die Produkte lassen sich direkt mitnehmen.

Der neue Apothekenvertrag seit Juni 2025

Seit 1. Juni 2025 gilt für Apotheken ein neuer Vertrag über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln; er ersetzt die Regelung von 2007 und läuft laut Fachpresse mindestens bis Ende 2027. Apotheken, die weiterhin zulasten der Pflegekassen abgeben wollten, mussten diesem Vertrag aktiv beitreten, wie apotheke adhoc berichtet. Für Sie bedeutet das: Nicht jede Apotheke rechnet automatisch direkt ab. Fragen Sie konkret, ob Ihre Apotheke dem Vertrag beigetreten ist.

Eine Präqualifizierung, wie sie Sanitätshäuser für viele Versorgungsbereiche benötigen, brauchen Apotheken für apothekenübliche Hilfs- und Pflegehilfsmittel seit 1. April 2024 nicht mehr (§ 126 Abs. 1b SGB V). Das hat die Hürde für Apotheken gesenkt, Pflegehilfsmittel anzubieten.

So läuft die Versorgung in einer Vertragsapotheke

  1. Beratung: Die Apotheke klärt mit Ihnen, welche Produkte in welcher Menge gebraucht werden.
  2. Antrag: Sie unterschreiben den Antrag auf Kostenübernahme („Anlage 4“), den die Apotheke an die Pflegekasse weiterleitet. Bei bestehender Genehmigung ist in der Regel kein neuer Antrag nötig.
  3. Abgabe: Sie holen die Produkte monatlich ab oder lassen sie über den Botendienst der Apotheke bringen.
  4. Abrechnung: Die Apotheke rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, bis zur Höchstgrenze von 42 Euro. Nehmen Sie mehr mit, zahlen Sie die Differenz.

Apotheke ohne Vertrag: Kostenerstattung

Ist Ihre Stammapotheke nicht beigetreten, können Sie die Produkte trotzdem dort kaufen und sich die Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen. Voraussetzung ist in der Regel ein vorheriger Antrag bei der Kasse. Lassen Sie sich eine Rechnung mit Produktbezeichnung, Menge und Einzelpreis ausstellen. Manche Kassen erstatten dabei höchstens bis zur Höhe ihrer Vertragspreise.

Stärken und Schwächen der Apotheke

Stärken Schwächen
flächendeckend erreichbar, oft Botendienst nicht jede Apotheke rechnet direkt ab
Beratung durch pharmazeutisches Personal, Blick auf die Medikation Sortiment an Größen und Materialien teils begrenzt
sofortige Mitnahme bei akutem Bedarf regelmäßiger Weg oder Abholung nötig
Einkauf lässt sich mit Rezepten verbinden ohne Vertrag Vorleistung und Belegeinreichung

Pflegehilfsmittel aus dem Sanitätshaus

Sanitätshäuser sind auf Hilfsmittel spezialisiert. Ihr großer Vorteil liegt weniger bei den Verbrauchsprodukten als darin, dass sie die gesamte Hilfsmittelversorgung aus einer Hand organisieren können.

Wann das Sanitätshaus seine Stärken ausspielt

Wer neben Handschuhen und Desinfektion auch ein Pflegebett, Lagerungshilfen, einen Toilettenstuhl oder einen Rollator braucht, hat im Sanitätshaus einen Ansprechpartner für alles. Dabei laufen die Leistungen über verschiedene Kostenträger:

Produkt Kostenträger Eigenanteil
Verbrauchsprodukte (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) Pflegekasse, bis 42 € monatlich keiner
Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Lagerungsrollen) Pflegekasse bei Leihe keiner, beim Kauf 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel
Hilfsmittel der Krankenkasse (z. B. Rollator, Toilettenstuhl, Rollstuhl) Krankenkasse, in der Regel auf ärztliche Verordnung 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €
Inkontinenzprodukte Krankenkasse, auf ärztliche Verordnung Zuzahlung nach § 61 SGB V, ggf. Aufzahlung für höherwertige Produkte

Welche Hilfsmittel die Krankenkasse übernimmt, erklärt unser Ratgeber Hilfsmittel von der Krankenkasse; zu den technischen Produkten informiert der Beitrag technische Pflegehilfsmittel, zum wichtigsten davon unser Ratgeber Pflegebett beantragen.

Präqualifizierung als Qualitätsnachweis

Sanitätshäuser, die mit Kranken- und Pflegekassen abrechnen, müssen für die jeweiligen Versorgungsbereiche präqualifiziert sein. Damit weisen sie nach, dass sie die fachlichen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllen. Die AOK erläutert das Verfahren auf ihren Seiten für Leistungserbringer. Für Sie ist das ein Qualitätsmerkmal, nach dem Sie fragen können.

Stärken und Schwächen des Sanitätshauses

Stärken Schwächen
Versorgung mit Verbrauchsprodukten, technischen Pflegehilfsmitteln und Kassen-Hilfsmitteln aus einer Hand nicht in jedem Ort vorhanden, oft längere Wege
Einweisung, Wartung und Reparatur von Leihgeräten Öffnungszeiten oft kürzer als bei Apotheken
häufig Lieferservice und Hausbesuche Verbrauchsprodukte stehen nicht immer im Mittelpunkt des Angebots
Direktabrechnung bei Vertragspartnern –

Pflegehilfsmittel online bestellen: der Versandweg

Versandanbieter liefern die Produkte monatlich als sogenannte Pflegebox nach Hause und rechnen als Vertragspartner direkt mit der Pflegekasse ab. Dieser Weg eignet sich besonders, wenn der Bedarf gleichbleibend ist und niemand in der Familie regelmäßig Zeit für Besorgungen hat.

Seit 1. Juli 2024 gelten für Anbieter strengere Regeln: Sie müssen vor der ersten Lieferung individuell beraten, die Kontaktaufnahme muss vom Versicherten ausgehen, Gratisbeigaben sind unzulässig und die monatliche Lieferung ist der Regelfall. Eine gesetzliche Mindestlaufzeit gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale warnt davor, an der Haustür oder am Telefon etwas zu unterschreiben, das man nicht selbst angefragt hat.

Wie Sie eine Pflegebox beantragen, den Inhalt planen, seriöse Anbieter erkennen und wechseln, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Pflegebox.

Apotheke, Sanitätshaus oder Versand: der direkte Vergleich

Kriterium Apotheke Sanitätshaus Versand (Pflegebox)
Erreichbarkeit sehr hoch, oft Botendienst regional unterschiedlich, oft Lieferung bundesweit per Post
Direktabrechnung bei Vertragsbeitritt bei Vertragspartnern üblich Regelfall
Persönliche Beratung vor Ort, auch zur Medikation vor Ort und zu Hause, auch zu technischen Hilfsmitteln telefonisch oder online
Flexibilität bei Mengen hoch, monatlich neu wählbar mittel bis hoch Zusammenstellung anpassbar, Lieferung monatlich
Akuter Bedarf sofort mitnehmbar je nach Lager Lieferzeit
Technische Hilfsmittel teilweise (apothekenübliche Hilfsmittel) umfassend nein
Aufwand für Angehörige regelmäßiger Weg gering bis mittel gering

Entscheidungshilfe nach Pflegesituation

  • Apotheke passt, wenn eine Vertragsapotheke gut erreichbar ist, Sie ohnehin regelmäßig Rezepte einlösen und Mengen flexibel halten möchten.
  • Sanitätshaus passt, wenn neben Verbrauchsprodukten auch Pflegebett, Lagerungshilfen oder Hilfsmittel der Krankenkasse gebraucht werden und Sie einen festen Ansprechpartner wünschen, etwa nach einer Krankenhausentlassung.
  • Versand passt, wenn der Bedarf gleichbleibend ist, niemand Zeit für Besorgungen hat oder Angehörige die Pflege aus der Ferne organisieren.
  • Eigenkauf mit Kostenerstattung passt, wenn Sie spezielle Produkte brauchen, die kein Vertragspartner in Ihrer Nähe führt.

Bezugsquellen kombinieren und wechseln

Der Höchstbetrag von 42 Euro gilt pro Monat, unabhängig davon, wie viele Bezugsquellen Sie nutzen. Beliefert Sie ein Versandanbieter im Wert von 42 Euro, kann in diesem Monat keine Apotheke zusätzlich zulasten der Pflegekasse abgeben und auch keine Kostenerstattung erfolgen. Eine Aufteilung auf zwei Vertragspartner im selben Monat ist in der Praxis kaum umsetzbar, weil die Kasse die Versorgung einem Leistungserbringer zuordnet. Was Sie darüber hinaus brauchen, kaufen Sie auf eigene Kosten.

Ein Wechsel der Bezugsquelle ist jederzeit möglich, am einfachsten zum Monatswechsel. Die Pflegekasse darf Ihnen keinen bestimmten Vertragspartner vorschreiben. Der neue Leistungserbringer reicht in der Regel einen neuen Antrag bzw. eine Änderungsmitteilung ein; kündigen Sie beim bisherigen Anbieter zusätzlich schriftlich. Details zum Anbieterwechsel finden Sie im Ratgeber zur Pflegebox.

Besondere Situationen

Nach der Krankenhausentlassung

Kommt ein Angehöriger pflegebedürftig aus der Klinik, muss oft alles gleichzeitig organisiert werden: Pflegebett, Toilettenstuhl, Verbrauchsprodukte. Das Entlassmanagement des Krankenhauses kann Hilfsmittel bereits verordnen, und ein Sanitätshaus liefert häufig kurzfristig. Verbrauchsprodukte für die ersten Tage lassen sich in der Apotheke besorgen. Wie Sie Ihre Rechte im Entlassmanagement nutzen, erklärt unser Ratgeber Entlassmanagement; eine Checkliste für den Ernstfall bietet der Beitrag Krankenhausentlassung: nicht allein zu Hause.

Noch kein Pflegegrad

Ohne anerkannten Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse keine Verbrauchsprodukte. Hilfsmittel der Krankenkasse wie Rollator oder Toilettenstuhl gibt es dagegen auf ärztliche Verordnung auch ohne Pflegegrad. Wie Sie die Wartezeit überbrücken, zeigt unser Ratgeber Pflege sofort organisieren, auch ohne Pflegegrad; den Antrag selbst erklärt Pflegegrad beantragen.

Pflege aus der Ferne und 24-Stunden-Betreuung

Wohnen die Angehörigen weit weg, ist der Versand meist die praktischste Lösung. Lebt eine Betreuungskraft im Haushalt, kann auch sie die Produkte in einer Vertragsapotheke abholen; die Vollmacht für Antrag und Abrechnung sollte dann bei einem Angehörigen liegen. Die Verbrauchsprodukte schützen bei der Körperpflege auch die vermittelte Betreuungskraft. Hinweise zur Organisation geben unsere Ratgeber Betreuung aus der Ferne organisieren und Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege.

Kassenspezifische Besonderheiten

Die gesetzlichen Grundlagen sind für alle Kassen gleich, Formulare und Verfahren unterscheiden sich im Detail. Hinweise finden Sie in unseren Ratgebern zu Pflegehilfsmitteln bei der AOK, der Barmer und der Techniker Krankenkasse.

Praxisbeispiele

Die folgenden Konstellationen sind typische, frei gewählte Beispiele aus dem Pflegealltag.

Beispiel 1: Apotheke im Nachbarhaus

Frau Becker (78) pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3. Die Apotheke liegt im Nachbarhaus und ist dem Pflegehilfsmittelvertrag beigetreten. Frau Becker holt Handschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel monatlich ab, wenn sie die Rezepte ihres Mannes einlöst. Die Apotheke rechnet direkt mit der Pflegekasse ab; nur in Monaten, in denen sie mehr mitnimmt, zahlt sie die Differenz.

Beispiel 2: Alles aus dem Sanitätshaus nach der Klinik

Herr Wolf (84) wird nach einem Schlaganfall mit Pflegegrad 4 entlassen. Das Sanitätshaus liefert das Pflegebett als Leihgerät der Pflegekasse, einen Toilettenstuhl auf Verordnung der Krankenkasse und übernimmt auch die monatliche Versorgung mit Verbrauchsprodukten. Die Tochter hat damit einen Ansprechpartner für alle Hilfsmittel. Die ersten Wochen nach einem Schlaganfall beschreibt unser Ratgeber Plötzlich pflegebedürftig nach Schlaganfall.

Beispiel 3: Versand bei Pflege aus der Ferne

Frau Arslan (86, Pflegegrad 2) lebt allein, ihr Sohn wohnt 300 Kilometer entfernt. Er hat nach einer Beratung einen Versandanbieter beauftragt, der die Box monatlich zustellt. Weil der Bedarf gleichbleibend ist, muss er sich um nichts weiter kümmern; bei Änderungen passt er die Zusammenstellung telefonisch an.

Beispiel 4: Latexallergie und Eigenkauf

Herr Keller (75, Pflegegrad 2) verträgt nur einen bestimmten Typ Nitrilhandschuhe, den weder seine Apotheke noch ein Versandanbieter in der Nähe führt. Seine Frau kauft die Handschuhe selbst und reicht die Belege nach vorherigem Antrag bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung ein.

Ihre Rechte gegenüber Pflegekasse und Leistungserbringer

  • Freie Wahl: Sie wählen unter den Vertragspartnern Ihrer Pflegekasse frei; eine bestimmte Apotheke oder ein bestimmter Anbieter darf Ihnen nicht vorgeschrieben werden.
  • Beratung: Leistungserbringer müssen seit Juli 2024 vor der ersten Versorgung individuell beraten. Kostenlose Pflegeberatung erhalten Sie außerdem bei Ihrer Pflegekasse nach § 7a SGB XI oder bei einem Pflegestützpunkt.
  • Entscheidungsfrist: Die Pflegekasse muss über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel innerhalb von drei Wochen entscheiden (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
  • Widerspruch: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
  • Beschwerde: Liefert ein Vertragspartner mangelhaft, rechnet ohne Lieferung ab oder wirbt unzulässig, informieren Sie Ihre Pflegekasse. Bei Verbraucherrechtsverstößen hilft die Verbraucherzentrale.

Ausblick: Was die geplante Pflegereform ändern könnte

Der Anfang Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht vor, den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ab 2027 zu streichen und die Kosten aus einem neuen Budget zu bestreiten, das nach den bisher bekannten Plänen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stünde. Für die Wahl der Bezugsquelle würde sich dann vor allem die Abrechnung ändern. Beschlossen ist der Entwurf nicht; bis dahin gilt die heutige Rechtslage. Den aktuellen Stand verfolgen wir im Ratgeber Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Leistungen.

Häufig gestellte Fragen zu Apotheke, Sanitätshaus und Versand

Kann die Apotheke Pflegehilfsmittel direkt mit der Pflegekasse abrechnen?

Ja, wenn sie dem Versorgungsvertrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beigetreten ist, der seit 1. Juni 2025 gilt. Dann zahlen Sie bis zur Grenze von 42 Euro im Monat nichts. Nicht jede Apotheke nimmt teil; fragen Sie vorab nach.

Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel aus der Apotheke?

Nein. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist kein Rezept nötig. Die Apotheke lässt Sie einen Antrag auf Kostenübernahme unterschreiben, den sie an die Pflegekasse weiterleitet. Hilfsmittel der Krankenkasse wie Inkontinenzvorlagen benötigen dagegen eine ärztliche Verordnung.

Welches Formular brauche ich für Pflegehilfsmittel aus der Apotheke?

In der Regel den bundeseinheitlichen Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, oft „Anlage 4“ genannt. Vertragsapotheken halten ihn bereit. Kaufen Sie ohne Vertragspartner ein, stellen Sie den Antrag selbst bei der Pflegekasse und reichen später Belege ein.

Ist das Sanitätshaus teurer als die Apotheke?

Für Sie nicht, solange der Vertragspartner direkt abrechnet und Sie innerhalb der 42 Euro bleiben. Wie viele Produkte Sie für den Betrag erhalten, hängt von den Preisen des jeweiligen Leistungserbringers und den gewählten Produkten ab.

Kann ich Pflegehilfsmittel teils in der Apotheke und teils per Versand beziehen?

Nur eingeschränkt. Der Betrag von 42 Euro steht pro Monat einmal zur Verfügung, und die Pflegekasse ordnet die Versorgung in der Regel einem Leistungserbringer zu. Sinnvoller ist es, sich für eine Hauptbezugsquelle zu entscheiden und bei Bedarf zum Monatswechsel zu wechseln.

Darf die Pflegekasse mir einen Anbieter vorschreiben?

Nein. Sie wählen frei unter den Vertragspartnern Ihrer Pflegekasse. Kassen dürfen Vertragspartner nennen, Sie aber nicht zu einem bestimmten Anbieter verpflichten.

Wie wechsle ich von der Apotheke zu einem Versandanbieter?

Der neue Anbieter reicht einen Antrag bzw. eine Änderungsmitteilung bei der Pflegekasse ein. Informieren Sie Ihre Apotheke, damit sie im Folgemonat nicht mehr abrechnet. Am einfachsten gelingt der Wechsel zum Monatsende.

Gibt es beim Versandanbieter eine Mindestlaufzeit?

Eine gesetzliche Mindestlaufzeit gibt es nicht. Seit Juli 2024 gelten zudem strengere Regeln für Anbieter, etwa eine Beratungspflicht und das Verbot von Gratisbeigaben. Verlangt ein Anbieter eine lange Bindung, sollten Sie das kritisch prüfen.

Bekomme ich im Sanitätshaus auch ein Pflegebett?

Ja. Das Pflegebett ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Pflegekasse und wird meist leihweise über ein Sanitätshaus geliefert, ohne Zuzahlung. Dafür stellen Sie einen eigenen Antrag; er ist unabhängig von den 42 Euro für Verbrauchsprodukte.

Was ist, wenn meine Apotheke nicht am Vertrag teilnimmt?

Dann können Sie die Produkte dort trotzdem kaufen und sich die Kosten nach vorherigem Antrag von der Pflegekasse erstatten lassen. Alternativ wählen Sie eine andere Vertragsapotheke, ein Sanitätshaus oder einen Versandanbieter mit Direktabrechnung.

Fazit: Die Bezugsquelle nach Ihrem Alltag wählen

Ob Pflegehilfsmittel aus der Apotheke, aus dem Sanitätshaus oder per Versand: Der Anspruch ist überall derselbe, der Unterschied liegt im Aufwand. Die wichtigsten Punkte:

  • Achten Sie zuerst auf die Direktabrechnung. Vertragspartner ersparen Ihnen Vorleistung und Belege.
  • Fragen Sie Ihre Apotheke, ob sie dem Pflegehilfsmittelvertrag seit Juni 2025 beigetreten ist.
  • Wählen Sie das Sanitätshaus, wenn Sie auch technische Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenkasse brauchen.
  • Setzen Sie auf den Versand, wenn der Bedarf gleichbleibt und die Zeit knapp ist.
  • Pro Monat gibt es den Betrag nur einmal; ein Wechsel ist zum Monatsende jederzeit möglich.

Die Bezugsquelle ist eine praktische Frage, die Belastung im Pflegealltag eine größere. Wenn Pflegebedarf und Aufwand wachsen, hilft der Blick auf das Gesamtpaket aus Pflegegeld, Pflegedienst, Entlastungsleistungen und gegebenenfalls einer Betreuungskraft im Haushalt. Einen Überblick über die Finanzierung gibt unser Ratgeber zur Finanzierung der häuslichen Pflege; wie eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause funktioniert, erklären wir ebenfalls.

Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft und entsprechen dem Stand September 2026. Welche Apotheken, Sanitätshäuser oder Versandanbieter Vertragspartner Ihrer Pflegekasse sind, erfahren Sie verbindlich bei Ihrer Kasse. Durch die geplante Pflegereform können sich die gesetzlichen Grundlagen ändern. Stand: September 2026

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