Ein Bandscheibenvorfall, eine lange geplante Knie-OP, ein Sturz auf dem Weg zum Einkaufen: Irgendwann fällt fast jede Hauptpflegeperson einmal aus. In Deutschland wurden im Dezember 2023 rund 3,1 Millionen Pflegebedürftige ausschließlich mit Pflegegeld und damit überwiegend durch Angehörige versorgt (Statistisches Bundesamt). Hinter vielen dieser Haushalte steht genau eine Person, auf der alles lastet. Wird diese Person selbst krank, muss sie operiert werden oder hat sie einen Unfall, stellt sich innerhalb von Stunden die Frage: Wer übernimmt jetzt die Pflege? Dieser Ratgeber zeigt, welche Lösungen am selben Tag, welche in den ersten Tagen und welche für mehrere Wochen greifen, wer die Kosten trägt und wie Sie als pflegende Angehörige vorsorgen, damit Ihr Ausfall nicht zur Krise für die ganze Familie wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Sofort (Stunden): Familie, Nachbarn oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Die Kosten können ab Pflegegrad 2 über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) erstattet werden, auch nachträglich.
- Budget: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 1. Juli 2025 einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Eine Vorpflegezeit ist nicht mehr nötig.
- Dauer: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich. Das Pflegegeld läuft währenddessen zur Hälfte weiter.
- Eigener Haushalt der erkrankten Pflegeperson: Die Krankenkasse kann nach Krankenhaus oder ambulanter OP bis zu vier Wochen Haushaltshilfe zahlen (§ 38 SGB V).
- Reha der Pflegeperson: Der pflegebedürftige Mensch kann seit Juli 2024 in derselben Reha-Einrichtung mitversorgt werden (§ 42b SGB XI, § 40 Abs. 3a SGB V).
- Unfall während der Pflege: Pflegepersonen sind bei pflegebezogenen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
- Längerer Ausfall: Eine vermittelte Betreuungskraft in der 24-Stunden-Betreuung kann die Versorgung zu Hause über Wochen sichern. Medizinische Behandlungspflege bleibt Aufgabe eines Pflegedienstes.
Warum der Ausfall der Pflegeperson ein eigener Notfall ist
Im Pflegealltag wird meist über den Notfall des pflegebedürftigen Menschen gesprochen: Sturz, Schlaganfall, Krankenhausentlassung. Der Ausfall der Pflegeperson ist ein anderer Fall mit eigenen Regeln. Der Pflegebedarf selbst ändert sich nicht, es fehlt nur die Person, die ihn bisher gedeckt hat. Genau dafür hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege geschaffen: Sie greift, wenn die Pflegeperson „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert“ ist (§ 39 SGB XI).
Besonders heikel ist die Lage, wenn die Pflegeperson selbst schon älter ist. Bei pflegenden Ehepartnern über 70 fällt mit einer Erkrankung oft nicht nur die Pflege, sondern die komplette Haushaltsführung weg. Und bei Menschen mit Demenz kann schon ein halber Tag ohne Aufsicht gefährlich werden. Wie Sie in dieser Lage vorgehen, lesen Sie auch im Ratgeber Demenz eskaliert: Wenn Angehörige nicht mehr allein bleiben können.
Für die Planung hilft eine einfache Unterscheidung nach drei Szenarien:
| Szenario | Typische Dauer | Planbar? | Sinnvolle Lösungen |
|---|---|---|---|
| Akute Erkrankung (Infekt, Hexenschuss, Migräne, Magen-Darm) | 1 Tag bis 2 Wochen | Nein | Familie oder Nachbarn stundenweise, ambulanter Pflegedienst, Tagespflege; Abrechnung über Verhinderungspflege |
| Geplante Operation (z. B. Hüft- oder Knie-TEP, Bandscheibe, Grauer Star) | 1 bis 8 Wochen inkl. Reha | Ja, meist Wochen im Voraus | Kurzzeitpflege, 24-Stunden-Betreuung, Mitaufnahme in die Reha (§ 42b SGB XI) |
| Unfall oder schwere Erkrankung (Fraktur, Herzinfarkt, Krebsdiagnose) | Wochen bis Monate, Ende oft offen | Nein | Sofortlösung für die ersten Tage, danach Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Betreuung; bei Dauer: Versorgung neu aufstellen |
Die ersten 24 Stunden: Wer springt sofort ein?
Ein Ausfall kommt selten zu einem günstigen Zeitpunkt. Deshalb zählt zunächst nur eins: Der pflegebedürftige Mensch darf nicht unversorgt bleiben. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor.
1. Sicherheit herstellen. Ist die pflegebedürftige Person allein und kann sich nicht selbst helfen (etwa bei Demenz, Bettlägerigkeit oder Sturzgefahr), hat die Anwesenheit einer Person Vorrang vor allem anderen. Bei akuter Gefahr gilt immer der Notruf 112, außerhalb der Praxiszeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 (www.116117.de).
2. Die Notfallkette aktivieren. Rufen Sie die Personen an, die Sie im Vorfeld als Vertretung vereinbart haben: Geschwister, erwachsene Kinder, Nachbarn. Wer als Pflegeperson ins Krankenhaus muss, sollte beim Aufnahmegespräch ausdrücklich sagen, dass zu Hause ein pflegebedürftiger Mensch allein ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses kann dann bei der Organisation helfen.
3. Einen ambulanten Pflegedienst anfragen. Viele Pflegedienste sind ausgelastet, übernehmen aber in Notlagen häufig zumindest die Grundpflege morgens und abends. Fragen Sie ausdrücklich nach einem Einsatz als Verhinderungspflege. Muss die pflegebedürftige Person Medikamente gespritzt bekommen oder braucht sie Wundversorgung, ist dies Behandlungspflege nach § 37 SGB V: Sie wird ärztlich verordnet, von der Krankenkasse bezahlt und mindert das Pflegegeld nicht.
4. Die Pflegekasse informieren. Ein kurzer Anruf genügt, um mitzuteilen, dass die Pflegeperson verhindert ist und Verhinderungspflege genutzt wird. Viele Pflegekassen bieten dafür ein Formular an. Die Erstattung ist auch rückwirkend möglich, entscheidend sind die Belege. Bewahren Sie deshalb Rechnungen, Stundenzettel und Fahrtkostennachweise auf.
5. Berufstätige Angehörige freistellen lassen. Springt ein berufstätiges Familienmitglied ein, kann es der Arbeit nach § 2 Pflegezeitgesetz bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu organisieren oder sicherzustellen. Als Lohnersatz zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 2026 höchstens 135,63 Euro pro Tag. Die zehn Arbeitstage gelten je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr, auch wenn sich mehrere Angehörige abwechseln (Bundesgesundheitsministerium). Ob der plötzliche Ausfall der bisherigen Pflegeperson im Einzelfall als akute Pflegesituation anerkannt wird, klären Sie am besten direkt mit der Pflegekasse. Einzelheiten zur Freistellung finden Sie im Ratgeber Plötzlicher Pflegefall: 10 Tage Freistellung.
Welche Stellen Sie im Pflege-Notfall außerdem anrufen können, haben wir in einer eigenen Übersicht zusammengestellt: Pflege-Notfall: Ansprechpartner, Soforthilfen und Telefonnummern.
Welche Leistungen greifen? Die Übersicht nach Kostenträger
Beim Ausfall der Pflegeperson sind zwei Versicherungen zu unterscheiden: die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, die die Vertretung bei der Pflege finanziert, und die Krankenkasse der erkrankten Pflegeperson, die deren eigene Genesung unterstützt. Viele Familien übersehen die zweite Seite.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Für wen? | Umfang 2026 |
|---|---|---|---|
| Verhinderungspflege | § 39 SGB XI | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 | Bis zu 8 Wochen pro Jahr, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag |
| Kurzzeitpflege | § 42 SGB XI | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 | Bis zu 8 Wochen pro Jahr in einer zugelassenen Einrichtung, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | § 42a SGB XI | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 | Bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr, frei aufteilbar |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 | 131 Euro monatlich für anerkannte Entlastungsangebote, Tages- oder Kurzzeitpflege |
| Tagespflege | § 41 SGB XI | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 | Eigenes Budget, zusätzlich zu Pflegegeld bzw. Sachleistung |
| Versorgung während der Reha der Pflegeperson | § 42b SGB XI, § 40 Abs. 3a SGB V | Pflegebedürftige, deren Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahme antritt | Mitaufnahme in derselben Einrichtung oder Versorgung in einer anderen Einrichtung |
| Haushaltshilfe | § 38 SGB V | Erkrankte Pflegeperson (ohne eigenen Pflegegrad 2 bis 5) | Bis zu 4 Wochen nach Krankenhaus, ambulanter OP oder bei schwerer Krankheit; mit Kind unter 12 Jahren im Haushalt bis zu 26 Wochen |
| Häusliche Krankenpflege | § 37 SGB V | Erkrankte Pflegeperson und Pflegebedürftige | Nach ärztlicher Verordnung, z. B. Wundversorgung nach einer OP |
| Pflegeunterstützungsgeld | § 44a SGB XI, § 2 PflegeZG | Berufstätige Angehörige, die einspringen | Bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr, rund 90 % des Nettoentgelts, max. 135,63 Euro pro Tag |
Verhinderungspflege: die flexibelste Lösung
Die Verhinderungspflege ist beim Ausfall der Pflegeperson meist das Mittel der Wahl, weil sie die Versorgung zu Hause erlaubt und fast jede Person als Vertretung zulässt. Seit dem 1. Juli 2025 gelten vereinfachte Regeln (§ 39 SGB XI, § 42a SGB XI):
- Anspruch ab Pflegegrad 2, die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt.
- Bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
- Finanzierung aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, den Sie auch vollständig für Verhinderungspflege nutzen können, wenn keine Kurzzeitpflege anfällt.
- Bei ganztägiger Verhinderung wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, am ersten und letzten Tag in voller Höhe.
- Bei stundenweiser Verhinderung von weniger als acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt, und der Tag zählt nicht auf die acht Wochen.
Wichtig ist, wer die Vertretung übernimmt. Pflegen nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Personen aus demselben Haushalt nicht erwerbsmäßig, erstattet die Pflegekasse grundsätzlich höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes. Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden, insgesamt bis zur Höhe des Jahresbetrags. Übernehmen Nachbarn, Bekannte, ein Pflegedienst oder eine vermittelte Betreuungskraft, steht der volle Jahresbetrag zur Verfügung. Alle Details und Rechenbeispiele finden Sie im Ratgeber Verhinderungspflege 2026: So viel Geld bekommen Sie wirklich.
Rechenbeispiel: Pflegeperson zwei Wochen im Krankenhaus
Frau K. pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3. Das Pflegegeld beträgt 599 Euro im Monat. Nach einem Sturz muss Frau K. 14 Tage ins Krankenhaus. In dieser Zeit übernimmt ein ambulanter Pflegedienst morgens und abends die Grundpflege, tagsüber kommt eine Nachbarin.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verfügbarer Gemeinsamer Jahresbetrag (noch nicht genutzt) | 3.539,00 Euro |
| Pflegegeld pro Tag (599 Euro ÷ 30) | rund 19,97 Euro |
| Kürzung während der Verhinderungspflege: 12 Tage (Tag 2 bis 13) × halbes Tagespflegegeld | rund 119,80 Euro |
| Pflegegeld im Monat der Verhinderung (ohne weitere Kürzung) | rund 479,20 Euro |
| Kosten Pflegedienst und Aufwandsentschädigung Nachbarin | werden bis zum Jahresbetrag gegen Nachweis erstattet |
Übernähme stattdessen die Tochter die Vertretung nicht erwerbsmäßig, läge die Erstattung für die Pflege selbst bei höchstens 1.198 Euro (2 × 599 Euro). Belegte Fahrtkosten oder Verdienstausfall könnten zusätzlich bis zum verbleibenden Jahresbetrag erstattet werden. Die genaue Berechnung nimmt die Pflegekasse vor, die Werte oben dienen der Orientierung.
Kurzzeitpflege: wenn die Versorgung zu Hause nicht klappt
Lässt sich zu Hause keine verlässliche Vertretung organisieren, kommt eine Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Einrichtung infrage, ebenfalls bis zu acht Wochen pro Jahr und aus demselben Jahresbetrag. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst, wofür auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann. In der Praxis sind Kurzzeitpflegeplätze vielerorts knapp. Wer eine OP plant, sollte deshalb frühzeitig reservieren. Die Vor- und Nachteile beider Wege vergleicht der Ratgeber Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege.
Haushaltshilfe für die erkrankte Pflegeperson
Oft vergessen: Auch Sie als Pflegeperson haben Ansprüche. Können Sie nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten OP oder wegen einer schweren Krankheit Ihren eigenen Haushalt nicht weiterführen, zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse bis zu vier Wochen Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 1 SGB V). Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie selbst keinen Pflegegrad 2 bis 5 haben und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt übernehmen kann. Es fällt die übliche Zuzahlung von 10 Prozent an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Tag. Die Haushaltshilfe unterstützt beim Kochen, Einkaufen und Waschen. Die Pflege des pflegebedürftigen Menschen ersetzt sie nicht, entlastet aber den gemeinsamen Haushalt spürbar.
Reha der Pflegeperson: den Angehörigen mitnehmen
Viele pflegende Angehörige schieben eine notwendige Reha auf, weil niemand die Pflege übernehmen kann. Seit dem 1. Juli 2024 gibt es dafür einen eigenen Anspruch: Pflegebedürftige können in derselben zugelassenen Vorsorge- oder Reha-Einrichtung versorgt werden, in der ihre Pflegeperson die Maßnahme durchläuft (§ 42b SGB XI). Ist das dort nicht möglich, kann die Versorgung auch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen. Die Pflegekasse koordiniert das auf Wunsch. Bezahlt die Krankenkasse die Reha, geht die Mitaufnahme nach § 40 Abs. 3a SGB V vor. Diese Leistung wird nicht auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Wie das Verfahren abläuft, erklären der GKV-Spitzenverband in seinen Gemeinsamen Empfehlungen und die AOK. Wichtig: Beantragen Sie die Mitaufnahme gleich zusammen mit Ihrer eigenen Reha.
Unfall der Pflegeperson: Was die Unfallversicherung leistet
Passiert der Unfall während der Pflege, etwa beim Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl, beim Duschen des Angehörigen oder auf dem Weg zur Apotheke für dessen Medikamente, sind Sie als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Voraussetzung ist, dass Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in deren häuslicher Umgebung pflegen. Zuständig ist die Unfallkasse Ihres Bundeslandes bzw. Ihrer Kommune. Der Versicherungsschutz ist beitragsfrei und kann Heilbehandlung, Reha und gegebenenfalls Geldleistungen umfassen.
Praxistipp: Sagen Sie in der Notaufnahme oder beim Arzt ausdrücklich, dass sich der Unfall bei der Pflege ereignet hat. Nur dann wird der Fall der Unfallversicherung gemeldet. Private Unfälle ohne Bezug zur Pflege sind dagegen nicht erfasst.
Längerer Ausfall: Wenn Wochen daraus werden
Aus einer „kurzen“ OP werden mit Reha schnell sechs bis acht Wochen, nach einem schweren Unfall oder einer Krebsdiagnose ist das Ende oft offen. Spätestens dann reicht ein Flickenteppich aus Nachbarn und Pflegedienst-Einsätzen selten aus. Drei Wege haben sich bewährt:
1. Kombination aus Pflegedienst und Tagespflege. Der Pflegedienst übernimmt Morgen- und Abendroutine, die Tagespflege den Tag. Nachts muss jemand erreichbar sein. Diese Lösung eignet sich für Menschen, die nachts allein bleiben können.
2. Kurzzeitpflege mit Anschlussplanung. Sinnvoll, wenn der pflegebedürftige Mensch rund um die Uhr Unterstützung braucht und ein Einrichtungsplatz frei ist. Nach acht Wochen endet der Anspruch für das Kalenderjahr, deshalb sollte die Anschlusslösung schon während des Aufenthalts stehen.
3. 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Eine vermittelte Betreuungskraft lebt im Haushalt und übernimmt Grundpflege, Betreuung und Haushalt. Der Vorteil: Der pflegebedürftige Mensch bleibt in seiner vertrauten Umgebung, was besonders bei Demenz wichtig ist. Bei pflegenden Ehepartnern kann die Betreuungskraft nach Absprache auch die genesende Pflegeperson im Alltag unterstützen, siehe 24-Stunden-Pflege für Ehepaare. Wie schnell ein Einsatz beginnen kann, hängt von der Verfügbarkeit ab; realistische Zeiträume beschreibt der Ratgeber Dauer bis zum Betreuungsbeginn. Welche Aufgaben eine Betreuungskraft übernehmen darf und welche einem Pflegedienst vorbehalten sind, erklären wir unter Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege.
Zur Finanzierung: Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung trägt die Familie grundsätzlich selbst, Pflegegeld und Entlastungsleistungen helfen dabei. Solange die bisherige Pflegeperson verhindert ist, können Kosten der Ersatzpflege je nach Nachweis und Einzelfallprüfung der Pflegekasse über die Verhinderungspflege teilweise erstattet werden. Wie sich die Leistungen kombinieren lassen, zeigt der Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für die 24-Stunden-Betreuung nutzen. Einen Überblick über die Preise gibt die Seite Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026?
Vorsorge: Der persönliche Ausfallplan für pflegende Angehörige
Der beste Zeitpunkt, den eigenen Ausfall zu planen, ist ein ruhiger Tag. Anders als bei der geplanten Ersatzbetreuung für den Urlaub fehlt im Krankheitsfall die Vorlaufzeit. Deshalb muss der Plan schon fertig sein, bevor er gebraucht wird.
| Baustein | Was konkret zu tun ist |
|---|---|
| Vertretungskette | Zwei bis drei Personen, die im Ernstfall sofort kommen können, mit Reihenfolge, Telefonnummern und Schlüsselzugang. Sprechen Sie die Vereinbarung ausdrücklich ab. |
| Notfallkarte im Portemonnaie | Ein Zettel mit dem Hinweis „Ich pflege [Name, Adresse]. Diese Person ist allein zu Hause. Bitte informieren Sie [Name, Telefonnummer].“ So erfahren Rettungsdienst und Klinik sofort, dass zu Hause jemand wartet. |
| Übergabemappe | Tagesablauf, Medikamentenplan, Hilfsmittel, Allergien, Hausarzt, Pflegedienst, Pflegekasse, Versichertennummer und Pflegegrad-Bescheid. Die vollständige Liste finden Sie im Ratgeber Notfallordner Pflege. |
| Vollmachten | Eine Vorsorgevollmacht des pflegebedürftigen Menschen für eine zweite Vertrauensperson, nicht nur für die Hauptpflegeperson. Was ohne Vollmacht gilt, lesen Sie unter Pflege-Notfall ohne Vorsorgevollmacht. |
| Pflegedienst vorab kennen | Ein Dienst, der die Wohnung und den Pflegebedarf schon kennt (z. B. durch Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI), springt im Notfall eher ein. |
| Hausnotruf | Ist der pflegebedürftige Mensch zeitweise allein, kann ein Hausnotruf die Lücke bis zum Eintreffen der Vertretung überbrücken. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 unter bestimmten Voraussetzungen einen monatlichen Zuschuss, seit April 2026 27 Euro. Ergänzende Technik stellt der Ratgeber Smart Home für Senioren vor. |
| Pflegegrad aktuell halten | Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Ist der Bedarf gestiegen, lohnt eine Beantragung bzw. Höherstufung. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. |
| Jahresbudget im Blick behalten | Notieren Sie, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag bereits verbraucht ist. Wer im Sommer den ganzen Betrag für Urlaubsvertretung nutzt, hat im Herbst bei Krankheit nichts mehr übrig. |
Warnsignal Erschöpfung: Ausfall verhindern, bevor er eintritt
Nicht jeder Ausfall kommt von außen. Anhaltende Erschöpfung, Schlafstörungen, Rückenschmerzen und Gereiztheit sind häufige Vorboten. Wer diese Signale ignoriert, riskiert, gerade dann auszufallen, wenn niemand vorbereitet ist. Nutzen Sie Entlastungsangebote deshalb regelmäßig und nicht erst im Notfall: stundenweise Verhinderungspflege, Tagespflege, den Entlastungsbetrag oder Nachbarschaftshilfe. Hinweise zu Warnzeichen und Gegenstrategien gibt der Ratgeber Pflege-Burnout vermeiden. Sind Sie bereits arbeitsunfähig, klärt der Beitrag zur Krankschreibung pflegender Angehöriger Ihre Rechte.
Wenn die Belastung zu groß wird, hilft die TelefonSeelsorge rund um die Uhr, anonym und kostenfrei unter 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 (www.telefonseelsorge.de). Zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf berät das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20 17 91 31 (Wege zur Pflege). Eine kostenfreie, unabhängige Beratung zu Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland unter 0800 011 77 22 (www.patientenberatung.de). Einen Pflegestützpunkt oder eine Pflegeberatung in Ihrer Nähe finden Sie über die Beratungsdatenbank des ZQP.
Ausblick: Was die geplante Pflegereform ändern könnte
Im Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Er sieht vor, die Verhinderungspflege als eigenständige Leistung und den Gemeinsamen Jahresbetrag ab 2027 durch neue Budgets zu ersetzen, darunter ein „Überbrückungsbudget“ für Ausfallsituationen. Stand September 2026 ist der Entwurf nicht beschlossen. Für alle Ausfälle im Jahr 2026 gelten die in diesem Artikel beschriebenen Regeln unverändert. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Häufig gestellte Fragen zum Ausfall pflegender Angehöriger
Wer übernimmt die Pflege, wenn ich als pflegende Angehörige plötzlich krank werde?
Kurzfristig springen meist Familienmitglieder, Nachbarn oder ein ambulanter Pflegedienst ein. Ab Pflegegrad 2 erstattet die Pflegekasse die Kosten über die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen pro Jahr, finanziert aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Bei längerem Ausfall kommen Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Betreuung durch eine vermittelte Betreuungskraft infrage.
Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?
Es empfiehlt sich, die Pflegekasse so früh wie möglich zu informieren. Bei plötzlicher Krankheit ist das oft nicht vorab möglich. Die Kosten können dann nachträglich mit Belegen eingereicht werden. Bewahren Sie Rechnungen, Stundenzettel und Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall sorgfältig auf.
Gibt es Verhinderungspflege auch bei Pflegegrad 1?
Nein, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für anerkannte Entlastungsangebote oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Hat die pflegebedürftige Person noch gar keinen Pflegegrad, sollten Sie diesen sofort beantragen. Wie Sie die Wartezeit überbrücken, erklärt der Ratgeber Pflege sofort organisieren, auch ohne Pflegegrad.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich krank bin?
Nur wenn Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege ganztägig genutzt wird. Dann wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt, am ersten und letzten Tag in voller Höhe. Bei stundenweiser Vertretung von weniger als acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Behandlungspflege nach § 37 SGB V mindert das Pflegegeld nicht.
Bekomme ich als erkrankte Pflegeperson selbst Hilfe im Haushalt?
Ja, unter Umständen. Nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei schwerer Krankheit zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse bis zu vier Wochen Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, sofern Sie selbst keinen Pflegegrad 2 bis 5 haben und niemand sonst im Haushalt ihn weiterführen kann. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, kann sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Kann ich meinen pflegebedürftigen Angehörigen mit in die Reha nehmen?
Ja. Seit Juli 2024 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung in derselben zugelassenen Vorsorge- oder Reha-Einrichtung, in der ihre Pflegeperson behandelt wird (§ 42b SGB XI). Ist das nicht möglich, kann die Versorgung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgen, die Pflegekasse koordiniert dies auf Wunsch. Die Leistung wird nicht auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Bin ich versichert, wenn ich mich bei der Pflege verletze?
Ja. Nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen sind bei pflegebezogenen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert, wenn sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen zu Hause pflegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Geben Sie beim Arzt an, dass der Unfall bei der Pflege passiert ist.
Wie viel bekommen Angehörige, die für mich einspringen?
Pflegen nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Haushaltsmitglieder nicht erwerbsmäßig, erstattet die Pflegekasse grundsätzlich bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes, bei Pflegegrad 3 also bis zu 1.198 Euro. Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich bis zur Höhe des Jahresbetrags erstattet werden. Berufstätige Angehörige können außerdem bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Kann eine 24-Stunden-Betreuung kurzfristig einspringen?
Das ist möglich, hängt aber von der Verfügbarkeit passender Betreuungskräfte ab. Eine seriöse Vermittlung klärt vorab den Pflegebedarf, die Unterbringung und die Kommunikation. Medizinische Behandlungspflege wie Injektionen oder Wundversorgung bleibt Aufgabe eines ambulanten Pflegedienstes, die vermittelte Betreuungskraft übernimmt Grundpflege, Betreuung und Haushalt.
Fazit: Ausfall der Pflegeperson – vorbereitet statt überrollt
Fällt die Hauptpflegeperson durch Krankheit, OP oder Unfall aus, gibt es mehr Unterstützung, als viele Familien wissen. Die Verhinderungspflege finanziert kurzfristige Vertretung zu Hause, die Kurzzeitpflege überbrückt Wochen in einer Einrichtung. Beide teilen sich 2026 bis zu 3.539 Euro. Die Krankenkasse der erkrankten Pflegeperson hilft mit Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege, bei einer Reha kann der pflegebedürftige Mensch mitversorgt werden, und bei Unfällen während der Pflege greift die gesetzliche Unfallversicherung.
Entscheidend ist die Vorbereitung: eine feste Vertretungskette, eine Notfallkarte im Portemonnaie, eine aktuelle Übergabemappe und ein Blick auf das verbleibende Jahresbudget. Zeichnet sich ein längerer Ausfall ab, kann eine 24-Stunden-Betreuung durch eine vermittelte Betreuungskraft die Versorgung zu Hause stabil sichern, während Sie sich in Ruhe erholen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben entsprechen dem Rechtsstand September 2026 und können sich ändern. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflege- bzw. Krankenkasse im Einzelfall.
