Sechs Monate ganz aus dem Job oder zwei Jahre mit weniger Stunden? Vor dieser Frage stehen viele Berufstätige, deren Mutter, Vater oder Partner pflegebedürftig geworden ist. Das deutsche Arbeitsrecht bietet dafür drei Instrumente mit ähnlichen Namen, aber sehr unterschiedlichen Regeln: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Werden sie verwechselt, gehen Fristen verloren oder Ansprüche bleiben ungenutzt.
Dieser Ratgeber erklärt die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und grenzt sie klar von der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ab. Sie erfahren, welche Voraussetzungen gelten, wie lange die Freistellung dauern darf, wie Sie den Antrag richtig stellen, was aus Gehalt, Rente und Krankenversicherung wird und wie Sie das zinslose Darlehen des Bundes nutzen. Alle Angaben entsprechen dem Rechtsstand September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, bei mindestens 15 Wochenstunden Restarbeitszeit. Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende).
- Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate. Anspruch bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Gesamtdauer: Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen dauern.
- Ankündigung: Familienpflegezeit acht Wochen, Pflegezeit zehn Arbeitstage vor Beginn, jeweils schriftlich.
- Geld: Der Arbeitgeber zahlt nur für die geleisteten Stunden. Zum Ausgleich gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), ein Lohnersatz wie das Elterngeld existiert (Stand September 2026) nicht.
- Kündigungsschutz: ab der Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung (§ 5 PflegeZG).
- Akutfall: Unabhängig von der Betriebsgröße dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld.
Drei Instrumente im Überblick: Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit
Im Alltag wird oft alles „Familienpflegezeit“ genannt. Rechtlich sind es drei verschiedene Ansprüche, die sich kombinieren lassen:
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 PflegeZG | § 3 PflegeZG | § 2 FPfZG |
| Zweck | Akute Pflegesituation organisieren | Häusliche Pflege selbst übernehmen | Häusliche Pflege neben dem Beruf |
| Dauer | Bis zu 10 Arbeitstage | Bis zu 6 Monate | Bis zu 24 Monate |
| Umfang | Vollständiges Fernbleiben | Vollständig oder teilweise | Nur teilweise, mindestens 15 Std./Woche im Durchschnitt |
| Betriebsgröße | Alle Arbeitgeber | Mehr als 15 Beschäftigte | Mehr als 25 Beschäftigte (ohne Auszubildende) |
| Ankündigung | Unverzüglich | 10 Arbeitstage vorher, schriftlich | 8 Wochen vorher, schriftlich; schriftliche Vereinbarung |
| Nachweis | Ärztliche Bescheinigung (auch voraussichtliche Pflegebedürftigkeit) | Bescheinigung von Pflegekasse oder Medizinischem Dienst | Bescheinigung von Pflegekasse oder Medizinischem Dienst |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % des Nettoentgelts, 2026 max. 135,63 €/Tag), sofern der Arbeitgeber nicht weiterzahlt | Kein Entgelt, zinsloses Darlehen möglich | Entgelt für die geleistete Arbeitszeit, zinsloses Darlehen möglich |
| Kündigungsschutz | Ab Ankündigung (höchstens 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung, § 5 PflegeZG | ||
Wie die kurzfristige Freistellung im Akutfall funktioniert, erklärt der Ratgeber Plötzlicher Pflegefall: 10 Tage Freistellung, die Lohnersatzleistung dafür der Glossar-Artikel Pflegeunterstützungsgeld. Wie sich alle Bausteine über Jahre zu einer tragfähigen Lösung zusammenfügen, zeigt der Ratgeber Pflege und Beruf dauerhaft vereinbaren. Dieser Artikel konzentriert sich auf die längeren Freistellungen: Familienpflegezeit und Pflegezeit.
Familienpflegezeit: Voraussetzungen im Detail
Das Familienpflegezeitgesetz gilt seit 2012 und wurde zum 1. Januar 2015 grundlegend reformiert. Seitdem besteht ein echter Rechtsanspruch, und der Arbeitgeber kann die Familienpflegezeit nicht aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Sie sind Beschäftigte oder Beschäftigter
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, auch in Teilzeit und im Minijob. Befristete Verträge sind kein Hindernis, die Freistellung endet aber spätestens mit dem Vertrag. Selbstständige, Freiberufler und Organe einer Gesellschaft (etwa Geschäftsführer) haben keinen Anspruch. Beamtinnen und Beamte fallen nicht unter das Gesetz, für sie gelten eigene, meist vergleichbare Regeln im Beamtenrecht von Bund und Ländern.
2. Ihr Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte
Gezählt werden alle Beschäftigten ohne Auszubildende, unabhängig davon, ob sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten. In kleineren Betrieben besteht kein Rechtsanspruch, eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist aber jederzeit möglich. Ob dafür auch das zinslose Darlehen in Frage kommt, klären Sie vorab mit dem BAFzA. Die Pflegezeit nach dem PflegeZG greift bereits ab mehr als 15 Beschäftigten.
3. Sie pflegen einen nahen Angehörigen
Das Gesetz definiert nahe Angehörige in § 7 Abs. 3 PflegeZG weiter, als viele denken:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Nicht erfasst sind etwa Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousinen, Cousins, frühere Ehepartner oder Freunde. Für sie gibt es keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch.
4. Der Angehörige ist pflegebedürftig und wird zu Hause gepflegt
Die Person muss pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein, also einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben, und in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Das kann auch der Haushalt der pflegebedürftigen Person sein, ein gemeinsamer Haushalt ist nicht nötig. Als Nachweis dient eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes, bei Privatversicherten der Pflegeversicherung bzw. von Medicproof. Läuft der Antrag noch, stellen Sie ihn so früh wie möglich, siehe Pflegegrad beantragen. Wie die Begutachtung abläuft, erklärt der Ratgeber zur MD-Begutachtung.
Sonderfälle: pflegebedürftige Kinder und letzte Lebensphase
- Minderjährige pflegebedürftige Angehörige: Für die Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes ist die Freistellung auch außerhalb der häuslichen Umgebung möglich, etwa während eines Klinikaufenthalts.
- Begleitung in der letzten Lebensphase: Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG können Beschäftigte sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen am Lebensende zu begleiten, auch in einem Hospiz. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich, nötig ist ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV, § 37b SGB V) kann die Versorgung zu Hause medizinisch absichern. Mehr im Ratgeber Pflegegrad bei Krebs und Palliativpatienten.
Familienpflegezeit Dauer: Wie lange ist eine Freistellung möglich?
Die Familienpflegezeit dauert höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen. Die Arbeitszeit wird in dieser Zeit reduziert, darf aber im Durchschnitt eines Jahres nicht unter 15 Stunden pro Woche sinken. Wie Sie die Stunden verteilen, etwa drei volle Tage oder fünf verkürzte, vereinbaren Sie schriftlich mit dem Arbeitgeber. Er muss Ihren Wünschen entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die Pflegezeit dauert höchstens sechs Monate je Angehörigem und kann vollständig oder teilweise genommen werden. Beide Freistellungen lassen sich kombinieren, zusammen aber nur bis zu 24 Monate. Wichtig für die Planung:
- Nahtloser Anschluss: Folgt die Familienpflegezeit auf eine Pflegezeit (oder umgekehrt) für denselben Angehörigen, muss sie sich unmittelbar anschließen.
- Ankündigungsfristen beim Wechsel: Wer von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit wechselt, kündigt dies drei Monate vor Ende der Pflegezeit an. Wer von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit wechselt, spätestens acht Wochen vorher.
- Verlängerung: Haben Sie zunächst weniger als die Höchstdauer genommen, ist eine Verlängerung bis zur Höchstgrenze nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, es sei denn, ein geplanter Wechsel der Pflegeperson scheitert aus wichtigem Grund.
- Vorzeitiges Ende: Ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar, etwa bei Umzug ins Pflegeheim oder Tod des Angehörigen, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände.
- Mehrere Angehörige, mehrere Pflegende: Die Höchstdauer gilt je pflegebedürftiger Person und je Beschäftigtem. Geschwister können sich also nacheinander oder gleichzeitig freistellen lassen, jeweils mit eigenem Anspruch.
Familienpflegezeit Antrag: Schritt für Schritt
Einen amtlichen Antrag gibt es nicht. Die Familienpflegezeit wird beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt und anschließend schriftlich vereinbart.
| Schritt | Was ist zu tun? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| 1. Pflegegrad klären | Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes anfordern | Antrag auf Pflegegrad früh stellen, Leistungen gelten ab Antragsmonat |
| 2. Umfang planen | Dauer, Wochenstunden und Verteilung festlegen | Mindestens 15 Std./Woche im Jahresdurchschnitt; Finanzen mit dem Darlehensrechner des BAFzA durchspielen |
| 3. Schriftlich ankündigen | Brief mit eigenhändiger Unterschrift an den Arbeitgeber | Mindestens 8 Wochen vor Beginn; Zugang nachweisbar dokumentieren |
| 4. Vereinbarung schließen | Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit | Beginn, Ende, Stunden und Verteilung genau festhalten |
| 5. Darlehen beantragen | Antrag beim BAFzA mit Vereinbarung, Gehaltsnachweisen und Pflegenachweis | Antrag möglichst vor Beginn stellen, rückwirkend nur eingeschränkt |
| 6. Sozialversicherung klären | Pflegekasse wegen Renten- und Arbeitslosenversicherung informieren | Fragebogen zur Pflegeperson ausfüllen; bei Pflegezeit ohne Einkommen Krankenversicherung klären |
Was in die Ankündigung gehört
Die Ankündigung muss erkennen lassen, dass Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Sie sollte enthalten:
- den Namen des nahen Angehörigen und Ihr Verwandtschaftsverhältnis,
- den Beginn und die Dauer der Familienpflegezeit,
- den Umfang der Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung,
- eine Kopie der Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit,
- bei Wunsch nach einer späteren Pflegezeit: den Hinweis, dass Sie diese anschließend nehmen wollen.
„Schriftlich“ bedeutet im Arbeitsrecht in der Regel: Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail reicht im Streitfall womöglich nicht aus. Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einwurf-Einschreiben.
Wenn der Arbeitgeber ablehnt
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die Familienpflegezeit nicht verweigern, auch nicht wegen Hochsaison oder Personalmangel. Betriebliche Gründe spielen nur bei der Verteilung der Stunden eine Rolle. Lehnt er dennoch ab, fordern Sie die Begründung schriftlich an, ziehen den Betriebsrat hinzu und lassen sich beraten, etwa über das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums (030 20 17 91 31, wege-zur-pflege.de), eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Der Anspruch ist vor dem Arbeitsgericht durchsetzbar.
Familienpflegezeit Gehalt: So sichern Sie sich finanziell ab
Während der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nur für die tatsächlich geleisteten Stunden. Wer von 40 auf 20 Stunden reduziert, erhält also etwa die Hälfte des Bruttogehalts, netto meist etwas mehr, weil die Steuerlast sinkt. In der vollständigen Pflegezeit entfällt das Gehalt ganz. Einen staatlichen Lohnersatz ähnlich dem Elterngeld gibt es derzeit nicht (dazu unten mehr). Die Einkommenslücke lässt sich aber abfedern.
Das zinslose Darlehen des BAFzA
Für die Dauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen:
- Höhe: Die monatliche Rate beträgt grundsätzlich die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Sie können auch einen geringeren Betrag wählen, mindestens aber 50 Euro im Monat.
- Obergrenze bei vollständiger Freistellung: Bei einer vollständigen Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei einer Familienpflegezeit mit 15 Wochenstunden zustünde.
- Rückzahlung: Sie beginnt im Monat nach dem Ende der Freistellung und muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung abgeschlossen sein, in gleichbleibenden Monatsraten.
- Härtefälle: Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Erwerbsminderungsrente oder längerer Arbeitsunfähigkeit kann die Rückzahlung gestundet werden. Wer die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft hat und weiter pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilerlass erhalten.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Frau L. verdient in Vollzeit pauschaliert 2.600 Euro netto. In der Familienpflegezeit arbeitet sie 20 Stunden und kommt auf rund 1.500 Euro netto. Die Differenz von 1.100 Euro halbiert ergibt ein Darlehen von bis zu 550 Euro im Monat. Nimmt sie es zwölf Monate lang in Anspruch (6.600 Euro), muss sie es innerhalb von 48 Monaten ab Beginn zurückzahlen, also in den 36 Monaten nach dem Ende, rund 183 Euro im Monat. Die tatsächlichen Werte berechnet das BAFzA mit pauschalierten Nettoentgelten; der Online-Rechner auf der BAFzA-Seite liefert eine erste Schätzung.
Pflegegeld und weitere Leistungen der Pflegekasse
Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Sie kann es als Anerkennung an Sie als Pflegeperson weitergeben. 2026 beträgt es monatlich:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld (aber Entlastungsbetrag 131 €) |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Dazu kommen der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (ab Pflegegrad 1) und ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, falls Sie selbst einmal eine Auszeit brauchen. Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren, siehe Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Pflegegeld, das Sie als Angehöriger weitergeleitet bekommen, ist nach § 3 Nr. 36 EStG in der Regel steuerfrei. Zusätzlich können Pflegepersonen den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen.
Pflegeunterstützungsgeld für den Einstieg
Tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, überbrücken viele die Zeit bis zum Beginn der Familienpflegezeit mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 2026 höchstens 135,63 Euro pro Tag (§ 44a SGB XI). Details im Ratgeber Pflegeunterstützungsgeld. Für die Familienpflegezeit selbst gibt es diese Leistung nicht.
Rente, Kranken- und Arbeitslosenversicherung während der Freistellung
Die soziale Absicherung hängt davon ab, ob Sie teilweise weiterarbeiten oder ganz freigestellt sind.
| Versicherung | Familienpflegezeit (Teilzeit) | Vollständige Pflegezeit |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | Bleibt über die Beschäftigung bestehen, sofern das Entgelt über der Minijob-Grenze liegt | Familienversicherung prüfen; sonst freiwillige Versicherung. Die Pflegekasse zahlt auf Antrag einen Zuschuss bis zur Höhe des Mindestbeitrags (§ 44a Abs. 1 SGB XI) |
| Rentenversicherung | Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn Sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI). Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart. | |
| Arbeitslosenversicherung | Bleibt über die Beschäftigung bestehen | Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn Sie vorher versicherungspflichtig waren und einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen |
| Unfallversicherung | Bei pflegebezogenen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII), unter denselben Stundenvoraussetzungen | |
Damit die Pflegekasse Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlt, müssen Sie ihr als Pflegeperson gemeldet sein. Dafür gibt es einen Fragebogen zur Pflegeperson, der meist mit dem Pflegegrad-Bescheid verschickt wird. Wie viel Rente die Pflege bringt, rechnet der Ratgeber Rentenpunkte durch Pflege vor. Eine Beratung bietet die Deutsche Rentenversicherung kostenfrei unter 0800 1000 4800.
Kündigungsschutz, Urlaub und Rückkehr in den Job
Kündigungsschutz
Nach § 5 PflegeZG, auf den das FPfZG verweist, darf der Arbeitgeber ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung nicht kündigen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Betriebsstilllegung, kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Nach dem Ende der Freistellung gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz, einen verlängerten Sonderschutz gibt es nicht.
Urlaub
In der Familienpflegezeit besteht der Urlaubsanspruch weiter, er richtet sich nach der Zahl Ihrer Arbeitstage pro Woche. Bei einer vollständigen Pflegezeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
Rückkehr und Teilzeit danach
Nach dem Ende der Familienpflegezeit gilt automatisch wieder Ihre vertragliche Arbeitszeit, ein Rückkehrantrag ist nicht nötig. Möchten Sie danach dauerhaft oder befristet weniger arbeiten, kommt ein Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz in Betracht: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden können nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit eine unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG) verlangen, in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitenden auch eine befristete Brückenteilzeit von einem bis fünf Jahren (§ 9a TzBfG). Den Antrag stellen Sie mindestens drei Monate vorher. Sprechen Sie frühzeitig mit Personalabteilung und Vorgesetzten, dann lässt sich die Rückkehr am besten planen.
Was die geplante Pflegereform ändern könnte
Seit Jahren wird über einen Lohnersatz für pflegende Angehörige diskutiert, ähnlich dem Elterngeld. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD enthält dazu einen Prüfauftrag für ein „Familienpflegegeld“. Stand September 2026 gibt es dafür weder einen Kabinettsbeschluss noch ein beschlossenes Gesetz, und auch der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht nach aktuellem Kenntnisstand keinen solchen Lohnersatz vor. Beiträge über angebliche monatliche Zahlungen von 1.800 Euro beziehen sich auf Vorschläge, nicht auf geltendes Recht. Für 2026 gelten die in diesem Artikel beschriebenen Regeln. Wir aktualisieren den Ratgeber, sobald sich die Rechtslage ändert.
Praxisbeispiele: So nutzen Familien Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beispiel 1: Geschwister teilen sich die Pflege des Vaters mit Demenz
Anna (48) und Michael (45) arbeiten beide in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten. Ihr Vater hat Pflegegrad 3 und eine fortschreitende Demenz. Anna reduziert für zwölf Monate auf 20 Wochenstunden, Michael ergänzt parallel mit 25 Stunden. Beide beantragen das zinslose Darlehen, weil jeder einen eigenen Anspruch hat. Das Pflegegeld von 599 Euro geben sie für einen ambulanten Pflegedienst und die Tagespflege aus. In dieser Zeit bereiten sie gemeinsam eine dauerhafte 24-Stunden-Betreuung vor, damit beide danach wieder Vollzeit arbeiten können. Tipps zur Pflege bei Demenz gibt der Ratgeber Pflege bei Demenz.
Beispiel 2: Zwei Monate Pflegezeit nach dem Schlaganfall
Thomas (52) arbeitet in einem Maschinenbaubetrieb mit 80 Beschäftigten. Sein Vater (78) erleidet einen schweren Schlaganfall. Thomas bleibt zunächst über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zehn Arbeitstage zu Hause und erhält Pflegeunterstützungsgeld. Dann kündigt er zwei Monate vollständige Pflegezeit an. Er begleitet die Begutachtung, organisiert Haltegriffe und einen barrierefreien Umbau des Bads über den Zuschuss zur Wohnraumanpassung sowie einen Pflegedienst für die Behandlungspflege. Die Pflegezeit dient ihm als Organisationsphase, nicht als Dauerlösung. Den Ablauf nach einem Schlaganfall beschreibt der Ratgeber Plötzlich pflegebedürftig nach Schlaganfall.
Beispiel 3: Kleiner Betrieb, kein Rechtsanspruch
Sandra (38), alleinerziehend, arbeitet als Buchhalterin in einem Steuerbüro mit zwölf Beschäftigten. Ihre Mutter bekommt Pflegegrad 3. Einen Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit hat Sandra nicht, wohl aber auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld. Mit ihrer Chefin vereinbart sie freiwillig eine Reduzierung auf 30 Stunden für ein Jahr. Für die Versorgung der Mutter kombiniert sie einen Pflegedienst, die Tagespflege und an zwei Tagen Unterstützung über den Entlastungsbetrag. So bleibt ihr Einkommen weitgehend stabil.
Beispiel 4: Begleitung in der letzten Lebensphase
Marlene (61) arbeitet halbtags im Einzelhandel. Ihr Mann Dieter erhält eine Krebsdiagnose im Endstadium. Mit einem ärztlichen Zeugnis nimmt sie eine dreimonatige vollständige Freistellung zur Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG in Anspruch. Ein SAPV-Team übernimmt die palliativmedizinische Versorgung zu Hause und ist rund um die Uhr erreichbar. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Marlene, weil Dieter inzwischen Pflegegrad 4 hat und sie ihn mehr als zehn Stunden pro Woche pflegt.
Familienpflegezeit sinnvoll mit professioneller Unterstützung kombinieren
Die Familienpflegezeit schafft Zeit, ersetzt aber keine tragfähige Versorgung. Wer einen Angehörigen mit hohem Pflegegrad oder Demenz betreut, stößt auch mit reduzierter Arbeitszeit schnell an Grenzen: unterbrochene Nächte, körperliche Belastung beim Heben und Lagern, ständige Sorge. Die meisten Familien nutzen die Freistellung deshalb, um mehrere Säulen aufzubauen:
- Ambulanter Pflegedienst: übernimmt Grundpflege und auf ärztliche Verordnung die Behandlungspflege nach § 37 SGB V, etwa Wundversorgung oder Injektionen.
- Tagespflege: strukturiert den Tag der pflegebedürftigen Person und entlastet an Arbeitstagen, mit eigenem Budget der Pflegekasse.
- 24-Stunden-Betreuung: Eine vermittelte Betreuungskraft lebt im Haushalt und übernimmt Grundpflege, Betreuung und Haushalt. Das ermöglicht vielen Familien die Rückkehr in den Beruf nach der Familienpflegezeit. Was das kostet, zeigt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege Kosten 2026.
- Verhinderungspflege: finanziert eine Vertretung, wenn Sie selbst eine Pause brauchen. Wie Sie diese planen, erklärt der Ratgeber Ersatzbetreuung organisieren.
Nutzen Sie die Freistellung auch für den kostenlosen Pflegekurs nach § 45 SGB XI und achten Sie auf Ihre eigenen Grenzen. Anzeichen einer Überlastung beschreibt der Ratgeber Pflege-Burnout vermeiden, Ihre Rechte bei eigener Erkrankung der Beitrag Krankschreibung pflegender Angehöriger.
Häufig gestellte Fragen zur Familienpflegezeit
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate, bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ist immer eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Zusammen dürfen beide höchstens 24 Monate je Angehörigem dauern.
Wird die Familienpflegezeit bezahlt?
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt für die Stunden, die Sie weiterhin arbeiten. Für die ausfallenden Stunden gibt es keinen Lohnersatz, aber ein zinsloses Darlehen des BAFzA in Höhe von bis zu der Hälfte der Nettoentgeltdifferenz. Zusätzlich kann die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an Sie weitergeben, und die Pflegekasse zahlt unter Voraussetzungen Rentenbeiträge für Sie.
Kann mein Arbeitgeber die Familienpflegezeit ablehnen?
Nicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: mehr als 25 Beschäftigte, naher Angehöriger mit Pflegegrad, häusliche Pflege, fristgerechte schriftliche Ankündigung. Betriebliche Gründe wie Personalmangel sind kein Ablehnungsgrund. Sie können aber bei der Verteilung der Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie dringend sind.
Wie lange vorher muss ich die Familienpflegezeit ankündigen?
Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn, schriftlich. Für die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz genügen zehn Arbeitstage. Bei einer akuten Pflegesituation können Sie sofort über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und die Familienpflegezeit parallel vorbereiten.
Brauche ich für die Familienpflegezeit einen Pflegegrad?
Ja, der Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein, wobei bereits Pflegegrad 1 genügt. Nachgewiesen wird dies durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Ausnahme ist die Begleitung in der letzten Lebensphase, für die ein ärztliches Zeugnis ausreicht.
Bin ich während der Familienpflegezeit vor Kündigung geschützt?
Ja. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und endet mit der Freistellung. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz möglich. Nach dem Ende gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz.
Muss ich mit dem Pflegebedürftigen zusammenwohnen?
Nein. Er muss in häuslicher Umgebung gepflegt werden, das kann auch seine eigene Wohnung sein. Nicht erfasst ist die Pflege in einem Pflegeheim, mit Ausnahme der Begleitung in der letzten Lebensphase und der Betreuung minderjähriger Angehöriger.
Wie wirkt sich die Familienpflegezeit auf meinen Urlaub aus?
In der Familienpflegezeit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und richtet sich nach der Zahl Ihrer Arbeitstage pro Woche. Bei einer vollständigen Pflegezeit darf der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um ein Zwölftel kürzen.
Kann ich die Familienpflegezeit für zwei Angehörige nehmen?
Ja. Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt je pflegebedürftigem Angehörigen. Pflegen Sie etwa beide Elternteile, entsteht für jeden ein eigener Anspruch. Umgekehrt können auch mehrere Angehörige für dieselbe Person jeweils eigene Familienpflegezeit nehmen.
Haben Selbstständige Anspruch auf Familienpflegezeit?
Nein. Das Gesetz gilt nur für Beschäftigte, also Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Selbstständige können aber das Pflegegeld des Angehörigen erhalten, und die Pflegekasse zahlt unter denselben Voraussetzungen Rentenbeiträge, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Fazit: Familienpflegezeit als Brücke, nicht als Dauerlösung
Die Familienpflegezeit gibt Berufstätigen bis zu 24 Monate Zeit, die Pflege eines nahen Angehörigen mit reduzierter Arbeitszeit zu stemmen, ohne den Arbeitsplatz zu riskieren. Kombiniert mit der Pflegezeit und der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung entsteht ein abgestuftes System: zehn Tage für den Akutfall, sechs Monate für eine vollständige Auszeit, zwei Jahre für die Teilzeitphase. Entscheidend sind die richtige Wahl des Instruments, die Betriebsgröße, die schriftliche Ankündigung und rechtzeitige Anträge bei BAFzA und Pflegekasse.
Finanziell bleibt die Freistellung ein Kraftakt, denn ein Lohnersatz fehlt bislang. Das zinslose Darlehen, Pflegegeld, Rentenbeiträge der Pflegekasse und steuerliche Entlastungen fangen einen Teil auf. Nutzen Sie die Zeit deshalb gezielt, um eine Versorgung aufzubauen, die auch nach Ihrer Rückkehr in den Beruf trägt, sei es mit Pflegedienst, Tagespflege oder einer 24-Stunden-Betreuung durch eine vermittelte Betreuungskraft.
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Alle Angaben entsprechen dem Rechtsstand September 2026 und beruhen auf dem Pflegezeitgesetz (§§ 2 bis 5, 7), dem Familienpflegezeitgesetz (§§ 2 bis 3 ff.), §§ 37, 44, 44a SGB XI, § 3 SGB VI, § 2 SGB VII, §§ 8, 9a TzBfG und § 3 Nr. 36 EStG. Das Rechenbeispiel zum Darlehen ist vereinfacht. Verbindliche Auskünfte erteilen der Arbeitgeber, das BAFzA, die Pflegekasse und die Deutsche Rentenversicherung.
