Das Telefon klingelt, und am anderen Ende meldet sich der Sozialdienst des Krankenhauses: Ihre Mutter, Ihr Vater oder Ihr Partner soll in wenigen Tagen entlassen werden. Noch während des Gesprächs wird klar, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung ohne Hilfe nicht gut gehen wird. Plötzlich stehen Fragen im Raum, auf die kaum eine Familie vorbereitet ist: Wer ist nachts da? Wer zahlt was? Und reicht die Zeit überhaupt, um alles zu organisieren? Genau für diese Situation, in der Angehörige nach der Krankenhausentlassung nicht allein zu Hause bleiben können, ist dieser Ratgeber gedacht. Er zeigt Ihnen, wie Sie den tatsächlichen Hilfebedarf realistisch einschätzen, welche Leistungen von Krankenkasse und Pflegekasse Ihnen zustehen – auch ohne Pflegegrad – und wie Sie die Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt Schritt für Schritt aufbauen, ohne sofort an ein Pflegeheim denken zu müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Krankenhaus ist zu einem Entlassmanagement verpflichtet (§ 39 Abs. 1a SGB V). Es darf Arzneimittel, häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel für bis zu sieben Tage verordnen.
- Ein Pflegegrad setzt voraus, dass die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Bei rein vorübergehendem Hilfebedarf ist die Krankenkasse zuständig.
- Liegt der Antragsteller im Krankenhaus und ist die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, muss der Medizinische Dienst in einem verkürzten Verfahren begutachten.
- Ohne gesicherte Anschlussversorgung besteht Anspruch auf bis zu zehn Tage Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V).
- Ab Pflegegrad 2 stehen 3.539 Euro jährlich als gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung; der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich.
- Ist durchgehende Anwesenheit nötig, kann eine im Haushalt lebende, vermittelte Betreuungskraft die Rückkehr nach Hause ermöglichen – ergänzt um einen Pflegedienst für die Behandlungspflege.
Nicht allein zu Hause: Woran Sie erkennen, wie viel Hilfe wirklich nötig ist
Ein Krankenhausaufenthalt ist für viele ältere Menschen ein Wendepunkt. Vor der Einweisung lebte die betroffene Person vielleicht noch weitgehend selbstständig – dann verändern ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Hüftoperation oder die Verschlechterung einer chronischen Erkrankung die Ausgangslage schlagartig. Der Körper braucht Zeit zur Regeneration, die Mobilität ist eingeschränkt, und Alltägliches wie Waschen, Anziehen, Kochen oder Treppensteigen gelingt plötzlich nicht mehr ohne Unterstützung.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, ob Hilfe nötig ist, sondern wann und wie lange. Reicht es, wenn morgens und abends jemand vorbeischaut? Oder muss auch nachts eine Person ansprechbar sein? Von der Antwort hängt ab, welche Versorgungsform passt und welcher Kostenträger zuständig ist.
Warnzeichen: Wann Alleinsein nach der Entlassung nicht mehr vertretbar ist
Die folgenden Anzeichen sprechen dafür, dass Ihr Angehöriger in den ersten Wochen nach der Entlassung nicht über längere Zeit allein bleiben sollte:
- Er oder sie kann nicht sicher allein aufstehen, zur Toilette gehen oder sich ins Bett legen.
- In den letzten Wochen kam es zu einem Sturz, oder es besteht ärztlich bestätigte Sturzgefahr.
- Es zeigen sich Verwirrtheit, Orientierungsprobleme oder nächtliche Unruhe. Ein sogenanntes Delir – eine akute, meist vorübergehende Verwirrtheit – tritt bei älteren Menschen nach Operationen und Krankenhausaufenthalten nicht selten auf.
- Medikamente können nicht zuverlässig selbst gerichtet und eingenommen werden, etwa bei neuen Blutverdünnern oder Insulin.
- Ausreichendes Essen und Trinken ist nicht gesichert.
- Ein Hausnotruf oder das Telefon kann im Ernstfall nicht sicher bedient werden.
- Eine bereits bekannte Demenz hat sich während des Klinikaufenthalts spürbar verschlechtert.
Treffen mehrere Punkte zu, reicht ein ambulanter Pflegedienst mit zwei Einsätzen am Tag erfahrungsgemäß nicht aus. Dann brauchen Sie eine Lösung, die auch die Stunden zwischen den Besuchen und die Nacht abdeckt. Besonders bei Demenz lohnt ein Blick in unseren Ratgeber, wenn Menschen mit Demenz plötzlich nicht mehr allein bleiben können.
Vorübergehend oder dauerhaft? Die Sechs-Monats-Grenze entscheidet über den Kostenträger
Viele Angehörige gehen davon aus, dass nach jedem Krankenhausaufenthalt mit Hilfebedarf automatisch ein Pflegegrad folgt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist, wer gesundheitlich bedingt in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist – und zwar auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Wie stark die Beeinträchtigung ist, ermittelt der Medizinische Dienst anhand von sechs Lebensbereichen, von der Mobilität über die Selbstversorgung bis zur Gestaltung des Alltagslebens. Wie diese Punktwerte zustande kommen, erklärt unser Beitrag zum NBA-Punktesystem.
Daraus ergibt sich eine wichtige Weichenstellung:
- Voraussichtlich vorübergehender Hilfebedarf (zum Beispiel nach einer komplikationslosen Knie-OP): Zuständig ist in erster Linie die Krankenkasse – mit häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Kurzzeitpflege nach dem SGB V.
- Voraussichtlich dauerhafter Hilfebedarf (zum Beispiel nach einem schweren Schlaganfall oder bei fortschreitender Demenz): Zuständig ist die Pflegekasse – mit Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und weiteren Leistungen nach dem SGB XI.
Im Zweifel sollten Sie den Pflegegrad trotzdem beantragen. Ob die Sechs-Monats-Prognose erfüllt ist, beurteilt der Medizinische Dienst – und Leistungen gibt es erst ab dem Monat des Antrags. Wie Sie die Versorgung überbrücken, bis der Bescheid da ist, zeigt unser Ratgeber zur Pflege ohne Pflegegrad.
Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt organisieren: fünf Schritte vor der Entlassung
Schritt 1: Das Entlassgespräch aktiv einfordern
Krankenhäuser sind gesetzlich zu einem strukturierten Entlassmanagement verpflichtet (§ 39 Abs. 1a SGB V). Warten Sie trotzdem nicht, bis sich die Klinik meldet: Bitten Sie frühzeitig um ein gemeinsames Gespräch mit Stationsarzt, Pflege und Sozialdienst. Welche Rechte Sie dabei konkret haben und wie Sie sie durchsetzen, beschreibt unser eigener Beitrag zum Entlassmanagement. Für die Frage „Kann mein Angehöriger allein sein?“ sind im Gespräch vor allem diese Punkte entscheidend:
- Welche Einschränkungen bestehen, und wie lange werden sie voraussichtlich andauern – Wochen oder Monate?
- Ist nachts mit Unruhe, Verwirrtheit oder Toilettengängen zu rechnen, bei denen Hilfe nötig ist?
- Welche Medikamente sind neu, und wer richtet sie in den ersten Tagen?
- Ist Behandlungspflege nötig, etwa Wundversorgung, Injektionen oder Katheterpflege?
- Welche Hilfsmittel werden verordnet – Rollator, Pflegebett, Toilettenstuhl?
- Ist eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder geriatrische Reha vorgesehen?
- Kommt eine Übergangspflege im Krankenhaus in Betracht, falls die Versorgung zu Hause noch nicht steht?
Im Rahmen des Entlassmanagements darf die Klinik Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße, häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen und eine Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum bescheinigen. Danach übernimmt der Hausarzt. Planen Sie deshalb schon jetzt einen Hausarzttermin in der ersten Woche nach der Entlassung ein.
Schritt 2: Pflegegrad beantragen – am besten noch aus der Klinik
Zeichnet sich ein dauerhafter Hilfebedarf ab, sollte der Pflegegrad sofort beantragt werden. Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen angesiedelt ist. Ein formloser Anruf oder eine kurze schriftliche Mitteilung genügt, um die Frist zu wahren; der Sozialdienst unterstützt häufig beim Ausfüllen. Liegt noch keine Vorsorgevollmacht vor, klären Sie früh, wer den Antrag stellen darf.
Für Antragsteller im Krankenhaus gelten verkürzte Begutachtungsfristen: Ist die Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich, muss der Medizinische Dienst unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang begutachten (§ 18a SGB XI). Schließt sich direkt eine Kurzzeitpflege an, erfolgt die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach deren Beginn. Grundsätzlich muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden – versäumt sie diese Frist aus eigenem Verschulden, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung.
Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 SGB XI) – nicht ab dem Tag der Entlassung und nicht ab dem Tag der Begutachtung. Zudem muss die Pflegekasse Ihnen nach Eingang des Antrags eine kostenlose Pflegeberatung anbieten (§ 7a SGB XI). Alles Weitere zum Ablauf finden Sie in unseren Ratgebern Pflegegrad beantragen und MD-Begutachtung vorbereiten. Besteht bereits ein Pflegegrad und hat sich der Zustand durch den Klinikaufenthalt verschlechtert, ist ein Antrag auf Pflegegrad-Höherstufung der richtige Weg.
Schritt 3: Die Wohnung für die ersten Wochen sicher machen
Stürze gehören zu den häufigsten Komplikationen nach einem Klinikaufenthalt – gerade in einer Phase, in der Kraft und Gleichgewicht noch fehlen. Vor der Rückkehr sollten deshalb mindestens Stolperfallen wie lose Teppiche und Kabel beseitigt, Haltegriffe an WC und Dusche angebracht und nachts ein beleuchteter Weg zur Toilette geschaffen werden. Kurzfristig helfen verordnete Hilfsmittel wie ein Toilettenstuhl oder eine Sitzerhöhung und ein Pflegebett.
Größere Umbauten brauchen Zeit und sind für die ersten Tage meist keine Option. Mit Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Welche Sofortlösungen funktionieren, wenn die Wohnung gar nicht pflegegerecht ist, lesen Sie in unserem Beitrag zur Entlassung in eine nicht pflegegerechte Wohnung. Für die längerfristige Planung hilft unsere Checkliste Barrierefreiheit.
Schritt 4: Einen Versorgungsplan für Tag und Nacht erstellen
Schreiben Sie auf, was im Tagesverlauf anfällt – vom Aufstehen über Körperpflege, Mahlzeiten, Medikamente und Toilettengänge bis zur Nacht. Notieren Sie daneben, wer die jeweilige Aufgabe übernehmen kann: Ihr Angehöriger selbst, Familienmitglieder, Nachbarn, ein ambulanter Pflegedienst oder eine im Haushalt lebende Betreuungskraft.
Unterscheiden Sie dabei klar zwischen drei Bereichen:
- Grundpflege: Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen und bei der Mobilität.
- Behandlungspflege: ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen oder das Stellen von Medikamenten. Sie wird über die Krankenkasse abgerechnet (§ 37 SGB V) und mindert das Pflegegeld nicht.
- Betreuung und Beaufsichtigung: Anwesenheit, Orientierung, Begleitung, Sicherheit – gerade nachts oft der Engpass.
Der Plan zeigt schnell, wo Lücken entstehen. Häufig ist der Tag gut abgedeckt, während zwischen 20 und 7 Uhr niemand verfügbar ist. Genau dort entscheidet sich, ob eine Rückkehr nach Hause sicher ist.
Schritt 5: Übergangslösungen festlegen, falls zu Hause noch nicht alles steht
Nicht immer lässt sich die häusliche Versorgung in wenigen Tagen aufbauen. Für diese Lücke gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V): Können häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen im unmittelbaren Anschluss nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden, bleibt Ihr Angehöriger für längstens zehn Tage im Krankenhaus. Volljährige zahlen 10 Euro pro Tag zu, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr einschließlich des vorangegangenen Klinikaufenthalts.
- Kurzzeitpflege: stationäre Versorgung für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Ab Pflegegrad 2 wird sie aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert (§ 42a SGB XI). Ohne Pflegegrad 2 bis 5 kann die Krankenkasse Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V übernehmen, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht.
- Verhinderungspflege: Ersatzpflege zu Hause, wenn die private Pflegeperson verhindert ist – ebenfalls aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit 1. Juli 2025 entfallen.
Kurzzeitpflegeplätze sind regional knapp. Lassen Sie den Sozialdienst deshalb parallel suchen, während Sie die häusliche Lösung vorbereiten. Ob Kurzzeitpflege oder eine sofortige Betreuung zu Hause besser passt, vergleicht unser Beitrag Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege.
Wer zahlt was? Leistungen nach dem Krankenhausaufenthalt im Überblick
Nach einer Entlassung greifen zwei Sozialversicherungszweige ineinander: die Krankenversicherung (SGB V) für vorübergehende und medizinische Bedarfe und die Pflegeversicherung (SGB XI) für dauerhafte Pflegebedürftigkeit. Die folgende Übersicht zeigt, welche Leistung in welcher Lage greift (Stand: September 2026).
| Leistung | Rechtsgrundlage | Voraussetzung | Umfang |
|---|---|---|---|
| Übergangspflege im Krankenhaus | § 39e SGB V | Anschlussversorgung nicht sichergestellt | bis zu 10 Tage je Krankenhausbehandlung |
| Häusliche Krankenpflege inkl. Unterstützungspflege | § 37 SGB V | ärztliche Verordnung; Unterstützungspflege nur ohne Pflegegrad 2–5 | Behandlungspflege nach Verordnung; Grundpflege und Hauswirtschaft grundsätzlich bis zu 4 Wochen |
| Haushaltshilfe | § 38 SGB V | niemand im Haushalt kann den Haushalt weiterführen | in der Regel bis zu 4 Wochen |
| Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad | § 39c SGB V | häusliche Krankenpflege reicht nicht aus, kein Pflegegrad 2–5 | bis zu 8 Wochen, Leistungshöhe wie § 42 SGB XI |
| Kurzzeit- und Verhinderungspflege | § 42a SGB XI | ab Pflegegrad 2 | gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro |
| Pflegegeld | § 37 SGB XI | ab Pflegegrad 2, häusliche Pflege gesichert | PG 2: 347 € · PG 3: 599 € · PG 4: 800 € · PG 5: 990 € monatlich |
| Pflegesachleistung | § 36 SGB XI | ab Pflegegrad 2, zugelassener Pflegedienst | z. B. PG 3: bis 1.497 € · PG 4: bis 1.859 € monatlich |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | ab Pflegegrad 1 | 131 € monatlich, zweckgebunden |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | § 40 SGB XI | ab Pflegegrad 1, häusliche Pflege | bis 42 € monatlich |
| Wohnraumanpassung | § 40 Abs. 4 SGB XI | ab Pflegegrad 1 | bis 4.180 € je Maßnahme |
| Pflegeunterstützungsgeld | § 44a SGB XI | Beschäftigte in akuter Pflegesituation eines nahen Angehörigen | bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, rund 90 % des Nettoentgelts |
Rechenbeispiel: Pflegedienst und Pflegegeld kombinieren
Frau M. erhält nach ihrer Entlassung Pflegegrad 3. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt morgens die Grundpflege und rechnet dafür 449,10 Euro über die Pflegesachleistung ab – das sind 30 Prozent des Höchstbetrags von 1.497 Euro. Über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) stehen ihr dann noch 70 Prozent des Pflegegeldes zu:
- Pflegesachleistung: 449,10 Euro (direkt an den Pflegedienst)
- Anteiliges Pflegegeld: 70 % von 599 Euro = 419,30 Euro monatlich
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 Euro monatlich
- Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung): zusätzlich über die Krankenkasse, ohne Kürzung des Pflegegeldes
Das anteilige Pflegegeld kann die Familie frei einsetzen – etwa als Beitrag zur Finanzierung einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft. Wie sich die Leistungen der Pflegekasse für eine häusliche Betreuung am sinnvollsten bündeln lassen, erläutert unser Ratgeber zur Finanzierung der häuslichen Pflege.
Welche Betreuungsform passt, wenn ein Angehöriger nicht allein bleiben kann?
Welche Lösung die richtige ist, hängt vor allem davon ab, wie viele Stunden am Tag – und ob auch nachts – jemand vor Ort sein muss. Die Formen lassen sich kombinieren.
| Versorgungsform | Präsenz vor Ort | Nachts abgedeckt? | Passt, wenn … |
|---|---|---|---|
| Ambulanter Pflegedienst | kurze, feste Einsätze | nein | Ihr Angehöriger zwischen den Einsätzen sicher allein ist |
| Tagespflege | tagsüber an vereinbarten Tagen | nein | Struktur und Gesellschaft tagsüber fehlen, abends Familie da ist |
| Im Haushalt lebende Betreuungskraft | ständige Anwesenheit im Haushalt | eingeschränkt, bei gelegentlichem Bedarf | durchgehende Präsenz und Alltagsunterstützung nötig sind |
| Kurzzeitpflege | stationär, rund um die Uhr | ja | die häusliche Versorgung noch aufgebaut werden muss |
| Pflegeheim | stationär, dauerhaft | ja | eine Versorgung zu Hause dauerhaft nicht möglich ist |
Ambulanter Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt zu festen Zeiten Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe und die ärztlich verordnete Behandlungspflege. Er rechnet über die Pflegesachleistung beziehungsweise – für die Behandlungspflege – über die Krankenkasse ab. Die Grenze liegt in der Präsenz: Zwischen den Einsätzen und vor allem nachts ist niemand vor Ort. Einen Überblick über Preise und Leistungskomplexe gibt unser Ratgeber zu den Kosten der ambulanten Pflege.
Tagespflege
In der Tagespflege wird Ihr Angehöriger tagsüber in einer teilstationären Einrichtung betreut und kehrt abends nach Hause zurück. Die Pflegekasse finanziert die pflegebedingten Kosten ab Pflegegrad 2 aus einem eigenen Budget (§ 41 SGB XI), ohne dass Pflegegeld oder Pflegesachleistung gekürzt werden. Für die ersten Wochen nach einer Entlassung ist die Tagespflege allerdings oft noch zu anstrengend – sie eignet sich eher als zweiter Baustein, sobald die Mobilität zurückkehrt.
Betreuung zu Hause durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft
Muss fast durchgehend jemand ansprechbar sein, kann die 24-Stunden-Betreuung die Rückkehr in die eigene Wohnung ermöglichen. Eine vermittelte Betreuungskraft zieht in den Haushalt ein, unterstützt bei Grundpflege, Haushalt, Mahlzeiten, Mobilität und Tagesstruktur und ist im Rahmen ihrer vereinbarten Arbeitszeiten ansprechbar. Die Bezeichnung „24 Stunden“ beschreibt dabei die Anwesenheit im Haushalt, nicht die Arbeitszeit: Auch Betreuungskräfte haben Anspruch auf Pausen, Freizeit und eine ungestörte Nachtruhe. Gelegentliche nächtliche Hilfe ist in der Regel möglich; wer jede Nacht mehrfach Unterstützung braucht, benötigt ein ergänzendes Konzept. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu Ruhezeiten und Arbeitszeitmodellen.
Medizinische Aufgaben wie Injektionen oder Wundversorgung gehören nicht zum Aufgabenbereich einer Betreuungskraft. Sie werden von einem ambulanten Pflegedienst übernommen – beide Angebote lassen sich gut kombinieren. Was eine Betreuungskraft darf und was nicht, fasst unser Ratgeber zu Leistungen und Grenzen zusammen. Für die Unterbringung braucht es mindestens ein eigenes Zimmer; die Details stehen unter räumliche Voraussetzungen.
Gerade nach einem Klinikaufenthalt kann die vertraute Umgebung Orientierung geben und die Genesung unterstützen. Wie schnell eine Betreuung starten kann, erfahren Sie im Beitrag Dauer bis zum Betreuungsbeginn.
Kurzzeitpflege als Brücke
Die Kurzzeitpflege überbrückt die Zeit, bis zu Hause alles vorbereitet ist – etwa die Lieferung des Pflegebetts oder die Anreise einer Betreuungskraft. Beachten Sie: Die Pflegekasse übernimmt nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst; dafür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Während der Kurzzeitpflege wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.
Pflegeheim
Das Pflegeheim ist die richtige Wahl, wenn eine Versorgung zu Hause dauerhaft nicht sicher möglich ist. Es ist aber nicht die einzige Option – und selten die, die sich Betroffene wünschen. Viele Familien prüfen deshalb zunächst die häusliche Betreuung als Alternative zum Pflegeheim. Einen nüchternen Zahlenvergleich bietet unser Kostenvergleich Pflegeheim und 24-Stunden-Pflege.
Die ersten 14 Tage nach der Entlassung: ein realistischer Fahrplan
Die ersten beiden Wochen sind die kritischste Phase. Rezepte und Verordnungen aus der Klinik laufen aus, Termine müssen koordiniert werden, und oft zeigt sich erst zu Hause, wie viel Hilfe tatsächlich nötig ist.
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Entlasstag | Entlassbrief, Medikamentenplan und Verordnungen mitnehmen; Entlassrezepte zeitnah in der Apotheke einlösen – sie sind nur wenige Werktage gültig. |
| Tag 1–3 | Erste Nächte engmaschig begleiten; beobachten, ob Toilettengänge, Aufstehen und Medikamente sicher klappen. |
| Tag 1–7 | Hausarzttermin wahrnehmen; Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel ausstellen lassen, bevor die siebentägige Entlassverordnung endet. |
| Woche 1–2 | Pflegeberatung der Pflegekasse oder eines Pflegestützpunkts nutzen; Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes vorbereiten. |
| Woche 2 | Versorgungsplan überprüfen: Reichen die Einsätze? Gibt es nächtliche Lücken? Gegebenenfalls Betreuungskraft oder weitere Entlastung organisieren. |
| laufend | Pflegetagebuch führen – es hilft bei der Begutachtung und bei einer späteren Höherstufung. |
Alle wichtigen Unterlagen an einem Ort helfen in dieser Phase enorm. Eine Vorlage bietet unser Beitrag zum Notfallordner Pflege. Welche Anträge sofort und welche später gestellt werden sollten, ordnet unser Ratgeber Welche Anträge im Pflege-Notfall.
Checkliste: Was Sie vor der Entlassung klären sollten
Drucken Sie diese Liste aus oder speichern Sie sie auf dem Smartphone, um die Punkte Schritt für Schritt abzuhaken.
| Bereich | Frage | Erledigt |
|---|---|---|
| Medizinisches | Liegen Entlassbrief, Medikamentenplan und alle Befunde vor? | ☐ |
| Medizinisches | Sind Medikamente für die ersten Tage verordnet und ist klar, wer sie richtet? | ☐ |
| Medizinisches | Ist häusliche Krankenpflege (z. B. Wundversorgung) verordnet und ein Pflegedienst gefunden? | ☐ |
| Medizinisches | Ist eine Anschlussheilbehandlung oder geriatrische Reha beantragt? | ☐ |
| Medizinisches | Ist ein Hausarzttermin in der ersten Woche vereinbart? | ☐ |
| Hilfsmittel | Sind Rollator, Pflegebett oder Toilettenstuhl verordnet und die Lieferung terminiert? | ☐ |
| Hilfsmittel | Sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen) beantragt? | ☐ |
| Pflegegrad | Ist der Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung eingeleitet? | ☐ |
| Pflegegrad | Ist ein Termin zur Pflegeberatung vereinbart? | ☐ |
| Wohnung | Sind Stolperfallen beseitigt und Haltegriffe im Bad angebracht? | ☐ |
| Wohnung | Ist nachts ein beleuchteter Weg zur Toilette vorhanden, ist ein Hausnotruf eingerichtet? | ☐ |
| Betreuung | Ist klar, wer tagsüber und wer nachts ansprechbar ist? | ☐ |
| Betreuung | Ist eine Übergangslösung (Übergangspflege, Kurzzeitpflege) geklärt, falls zu Hause noch nicht alles steht? | ☐ |
| Finanzen | Ist bekannt, welche Leistungen von Kranken- und Pflegekasse zustehen? | ☐ |
| Finanzen | Ist geklärt, wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt wird? | ☐ |
| Rechtliches | Liegen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor, und wissen alle Beteiligten davon? | ☐ |
Qualitätskriterien: Woran Sie eine gute Lösung erkennen
Unter Zeitdruck ist die Versuchung groß, das erstbeste Angebot anzunehmen. Ein paar Kriterien helfen, auch in der Eile eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Bei einem ambulanten Pflegedienst sollten Sie prüfen, ob er einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat (§ 72 SGB XI) und damit über die Pflegesachleistung abrechnen darf. Fragen Sie nach festen Bezugspflegekräften, dem Vorgehen bei Notfällen außerhalb der Einsatzzeiten und danach, ob kurzfristig Kapazitäten frei sind – gerade in ländlichen Regionen ist das keine Selbstverständlichkeit.
Bei der Betreuung zu Hause durch eine vermittelte Betreuungskraft zählen transparente Verträge, ein klar geregeltes, legales Beschäftigungsmodell und eine offene Kostenaufstellung. Achten Sie darauf, dass Sprachkenntnisse, Erfahrung und Aufgabenprofil vorab besprochen werden und klar geregelt ist, was bei einem Ausfall der Betreuungskraft passiert. Woran Sie seriöse Anbieter erkennen und worauf Sie beim Vertrag achten sollten, haben wir ausführlich zusammengestellt. Auffällig niedrige Preise sind ein Warnsignal.
Bei Kurzzeit- oder Tagespflege lohnt, wenn irgend möglich, eine Besichtigung – notfalls übernimmt das ein anderes Familienmitglied. Achten Sie auf Atmosphäre, Freundlichkeit des Personals, Beschäftigungsangebote und darauf, ob Therapien wie Physiotherapie während des Aufenthalts weiterlaufen können. Unabhängige Informationen zur Pflegequalität bietet das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP), das auch eine Datenbank mit Beratungsstellen bereitstellt.
Praxisbeispiele: Drei Familien, drei Wege
Die folgenden Beispiele sind typische, zur Veranschaulichung zusammengestellte Fallkonstellationen. Namen und Details sind frei gewählt.
Familie Bauer: alleinlebende Großmutter nach Hüft-OP
Hannelore Bauer, 82 Jahre, lebt allein in einer Erdgeschosswohnung. Nach einer Hüftoperation braucht sie Hilfe bei Körperpflege, Anziehen und beim Gang zur Toilette. Ihre Enkelin wohnt 50 Kilometer entfernt und arbeitet Vollzeit. Noch im Krankenhaus stellt sie den Antrag auf einen Pflegegrad; der Medizinische Dienst begutachtet im verkürzten Verfahren. Weil zu Hause noch nichts vorbereitet ist, wechselt Frau Bauer zunächst für drei Wochen in eine Kurzzeitpflege. Der Bescheid lautet auf Pflegegrad 3 – damit wird die Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag der Pflegekasse finanziert.
Zurück zu Hause übernimmt ein Pflegedienst morgens und abends die Grundpflege, eine Nachbarin schaut mittags vorbei. Nach wenigen Tagen zeigt sich jedoch: Nachts steht Frau Bauer verwirrt auf und versucht, ohne Rollator zur Toilette zu gehen. Die Familie entscheidet sich deshalb für eine im Haushalt lebende, vermittelte Betreuungskraft, die für Sicherheit und Orientierung sorgt. Der Pflegedienst bleibt für die Grundpflege am Morgen im Einsatz. Hintergrundwissen zu dieser Konstellation bietet unser Ratgeber zu Sturz und Oberschenkelhalsbruch im Alter.
Familie Özdemir: Ehepaar nach Schlaganfall des Ehemanns
Mehmet Özdemir, 76 Jahre, erleidet einen Schlaganfall, der seine Sprache und die rechte Körperhälfte beeinträchtigt. Seine Frau Hatice, 73 Jahre, ist selbst gesundheitlich eingeschränkt und kann die Pflege nicht allein tragen. Herr Özdemir hat wegen einer Herzinsuffizienz bereits Pflegegrad 2; der Sohn beantragt noch während des Klinikaufenthalts die Höherstufung. Nach der Begutachtung wird Pflegegrad 4 bewilligt.
Die Familie entscheidet sich direkt für eine Betreuung zu Hause: Eine vermittelte Betreuungskraft unterstützt beide Eheleute im Alltag, ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die ärztlich verordnete Behandlungspflege, die über die Krankenkasse abgerechnet wird. Das Pflegegeld von 800 Euro fließt in die Finanzierung der Betreuungskraft ein; den übrigen Teil trägt die Familie aus eigenen Mitteln. Worauf es ankommt, wenn zwei Menschen in einem Haushalt Unterstützung brauchen, zeigt unser Beitrag zur Betreuung von Ehepaaren. Die ersten Schritte nach einem Schlaganfall beschreibt der Ratgeber pflegebedürftig nach Schlaganfall.
Familie Lehmann: Ehemann mit Demenz nach Sturz
Klaus Lehmann, 79 Jahre, lebt mit seiner Frau in einem Eigenheim am Stadtrand. Seine beginnende Demenz hat sie bislang gut aufgefangen. Nach einem Sturz mit Oberschenkelhalsbruch wird er operiert. Im Krankenhaus verschlechtert sich seine Orientierung deutlich, nachts läuft er umher. Der Sozialdienst stellt fest, dass seine Frau ihn körperlich nicht allein versorgen kann.
Die Tochter beantragt den Pflegegrad, der Medizinische Dienst stuft ihn in Pflegegrad 3 ein. Weil sich der Zustand in den folgenden Monaten weiter verschlechtert, folgt später eine Höherstufung auf Pflegegrad 4. Zu Hause unterstützt eine vermittelte Betreuungskraft das Ehepaar im Alltag, während die Tochter Anträge und Termine koordiniert. Den Entlastungsbetrag nutzt die Familie für eine Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz, die Herrn Lehmann zweimal pro Woche Struktur und Kontakte gibt. Für die nächtliche Unruhe hat die Familie mit dem Hausarzt einen Plan erarbeitet. Praktische Hinweise dazu bietet unser Ratgeber zu Weglauftendenz und nächtlicher Unruhe.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Unter Zeitdruck passieren Fehler, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Diese sechs begegnen uns in der Beratung besonders häufig.
Fehler 1: Der Pflegegrad wird erst nach der Entlassung beantragt. Viele Angehörige warten, bis die Pflege zu Hause begonnen hat. Dabei laufen die verkürzten Begutachtungsfristen gerade dann, wenn der Antrag aus der Klinik gestellt wird. Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags – jeder Monat Verzögerung kostet bares Geld.
Fehler 2: Die Leistungen der Krankenkasse werden übersehen. Ist der Hilfebedarf voraussichtlich vorübergehend, gibt es keinen Pflegegrad. Trotzdem stehen häusliche Krankenpflege, Unterstützungspflege, Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege nach dem SGB V zur Verfügung. Sprechen Sie das im Entlassgespräch gezielt an.
Fehler 3: Die Nacht wird nicht mitgeplant. Tagsüber scheint alles abgedeckt – doch Stürze passieren häufig nachts auf dem Weg zur Toilette. Klären Sie vor der Entlassung, wer zwischen Abend und Morgen erreichbar ist.
Fehler 4: Die Behandlungspflege wird vergessen. Wundversorgung, Injektionen oder Katheterpflege sind ärztlich zu verordnen und werden über die Krankenkasse abgerechnet. Fehlt die Verordnung, entsteht eine Versorgungslücke. Lassen Sie sich die Verordnung im Krankenhaus ausstellen und rechtzeitig vom Hausarzt verlängern.
Fehler 5: Die eigenen Grenzen werden unterschätzt. Viele Angehörige übernehmen spontan alles selbst – neben Beruf und eigener Familie. Ein Pflege-Burnout ist dann nur eine Frage der Zeit. Für die akute Organisationsphase können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz) und dafür Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für die dauerhafte Pflege lohnt ein Blick auf die Familienpflegezeit und auf einen kostenlosen Pflegekurs nach § 45 SGB XI.
Fehler 6: Kosten werden nicht vorab geklärt. Lassen Sie sich bei jeder Versorgungsform schriftlich aufschlüsseln, welche Kosten entstehen und welcher Anteil von Kranken- oder Pflegekasse getragen wird. Eine Orientierung zu den Preisen der häuslichen Betreuung finden Sie auf unserer Kosten-Seite und im Ratgeber Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026?. Eine individuelle Einschätzung erhalten Sie über unseren Fragebogen zur 24-Stunden-Pflege.
Häufig gestellte Fragen zur Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt
Darf das Krankenhaus meinen Angehörigen entlassen, obwohl die Versorgung zu Hause nicht gesichert ist?
Das Krankenhaus muss im Rahmen des Entlassmanagements die Anschlussversorgung mitplanen. Lässt sich die erforderliche Anschlussversorgung – etwa häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen – nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sicherstellen, besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus für längstens zehn Tage (§ 39e SGB V). Sprechen Sie den Sozialdienst frühzeitig und ausdrücklich darauf an.
Kann mein Angehöriger aus dem Krankenhaus direkt in die Kurzzeitpflege wechseln?
Ja, das ist häufig der Fall. Mit Pflegegrad 2 bis 5 wird die Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert; der Antrag geht an die Pflegekasse. Liegt kein Pflegegrad 2 bis 5 vor und reicht häusliche Krankenpflege nicht aus, kann die Krankenkasse Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V übernehmen. Der Sozialdienst hilft bei der Platzsuche.
Was passiert, wenn die Entlassung kurz bevorsteht und noch kein Pflegegrad beantragt ist?
Stellen Sie den Antrag sofort bei der Pflegekasse – ein Anruf genügt, um die Frist zu wahren. Befindet sich Ihr Angehöriger im Krankenhaus und ist die Begutachtung für die Weiterversorgung erforderlich, muss der Medizinische Dienst im verkürzten Verfahren spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang begutachten. Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Welche Hilfe gibt es, wenn der Hilfebedarf voraussichtlich nur vorübergehend ist?
Dann ist die Krankenkasse zuständig. Möglich sind häusliche Krankenpflege einschließlich Unterstützungspflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (§ 37 SGB V), Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (§ 39c SGB V). Diese Leistungen müssen ärztlich verordnet beziehungsweise bei der Krankenkasse beantragt werden.
Darf eine Betreuungskraft medizinische Aufgaben übernehmen?
Nein. Behandlungspflege wie Injektionen, Wundversorgung oder Katheterpflege ist Pflegefachkräften vorbehalten. Eine vermittelte Betreuungskraft unterstützt bei Grundpflege, Haushalt, Mobilität und Alltag. Die Behandlungspflege übernimmt ein ambulanter Pflegedienst auf ärztliche Verordnung, abgerechnet über die Krankenkasse.
Ist eine Betreuungskraft auch nachts für meinen Angehörigen da?
Die Betreuungskraft lebt im Haushalt und ist bei gelegentlichem Bedarf auch nachts ansprechbar. Sie hat jedoch Anspruch auf Ruhezeiten und eine ungestörte Nachtruhe. Braucht Ihr Angehöriger jede Nacht mehrfach Hilfe, sollte das vorab offen besprochen werden, damit ein ergänzendes Konzept gefunden wird – etwa zusätzliche Unterstützung durch Familie oder Pflegedienst.
Ich bin berufstätig – wie bekomme ich Zeit, um alles zu organisieren?
Beschäftigte dürfen in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz). Für diese Tage zahlt die Pflegeversicherung des Angehörigen auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Seit 2024 gilt der Anspruch je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.
Was passiert, wenn die Betreuungskraft krank wird oder ausfällt?
Seriöse Vermittlungsagenturen organisieren in solchen Fällen eine Ersatzkraft. Klären Sie vor Vertragsabschluss, wie schnell und zu welchen Bedingungen das geschieht. Bis zur Anreise können Familie, Pflegedienst, Verhinderungspflege oder im Ausnahmefall eine Kurzzeitpflege die Lücke schließen.
Müssen Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?
Kinder sind ihren Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift das Sozialamt bei Leistungen der Sozialhilfe wie der Hilfe zur Pflege aber nur auf Kinder zurück, deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Prüfung erfolgt durch das Sozialamt, nicht durch die Pflegekasse. Details erläutert unser Ratgeber zum Elternunterhalt.
Kann mein Angehöriger nach der Entlassung direkt eine Anschlussheilbehandlung bekommen?
Ja, wenn der behandelnde Arzt sie für medizinisch notwendig hält. Der Antrag wird in der Regel vom Sozialdienst des Krankenhauses gestellt. Zuständig ist bei Erwerbstätigen meist die Rentenversicherung, bei Rentnerinnen und Rentnern meist die Krankenkasse. Die Anschlussheilbehandlung beginnt üblicherweise innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung.
Wofür kann der Entlastungsbetrag nach einer Krankenhausentlassung genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Eigenanteile bei Tages- und Kurzzeitpflege sowie für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Kann ich als Angehöriger die Pflege übernehmen und Pflegegeld erhalten?
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht an die Pflegeperson. Ihr Angehöriger kann es aber an Sie weitergeben, wenn Sie die Pflege sicherstellen. Nutzt er zusätzlich einen Pflegedienst über die Pflegesachleistung, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI).
Fazit: Gut vorbereitet aus der Klinik nach Hause
Dass Angehörige nach der Krankenhausentlassung nicht allein zu Hause bleiben können, trifft viele Familien unvorbereitet. Mit einem klaren Vorgehen lässt sich die Situation dennoch gut bewältigen: Schätzen Sie den Hilfebedarf ehrlich ein – auch für die Nacht. Klären Sie, ob er vorübergehend oder dauerhaft ist, denn davon hängt ab, ob Krankenkasse oder Pflegekasse zuständig ist. Beantragen Sie den Pflegegrad noch aus der Klinik, nutzen Sie das Entlassmanagement und fordern Sie bei Bedarf eine Übergangspflege oder Kurzzeitpflege ein.
Für die Zeit danach gibt es nicht die eine richtige Lösung. Ein ambulanter Pflegedienst, die Tagespflege, eine im Haushalt lebende Betreuungskraft oder eine Kombination daraus können jeweils sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass die Versorgung zur Situation Ihres Angehörigen, zu Ihren eigenen Möglichkeiten und zu den finanziellen Mitteln passt.
Wenn Sie sich gerade mitten in dieser Situation befinden, nehmen Sie Beratung in Anspruch – bei der Pflegekasse, einem Pflegestützpunkt oder bei uns. Wohnen Sie weit entfernt, hilft unser Ratgeber zur Organisation der Betreuung aus der Ferne. Einen umfassenden Überblick über alle ersten Schritte im akuten Pflegefall – über die Krankenhausentlassung hinaus – bietet unser Ratgeber Plötzlich Pflegefall.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement
- § 39e SGB V – Übergangspflege im Krankenhaus
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe
- § 39c SGB V – Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld
- § 2 Pflegezeitgesetz – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Bundesministerium für Gesundheit: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025
- GKV-Spitzenverband: Übergangspflege im Krankenhaus
- DVSG: FAQ Übergangspflege im Krankenhaus
- Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische, sozialrechtliche oder rechtliche Beratung. PflegeHeimat24 vermittelt Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und ist nicht deren Arbeitgeber. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen ändern.
