Technische Pflegehilfsmittel 2026: Leihe & Kosten

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Inhaltsübersicht

Vierzig Zentimeter Liegehöhe klingen harmlos – bis man einen Menschen dreimal täglich darin waschen, umlagern und aufsetzen muss. Genau an diesem Punkt setzen technische Pflegehilfsmittel an: Ein höhenverstellbares Pflegebett, eine Aufrichthilfe oder ein Waschsystem für das Bett entscheiden oft darüber, ob Angehörige die Pflege zu Hause auf Dauer körperlich durchhalten. Die gute Nachricht: Die Pflegekasse stellt diese Geräte in aller Regel als Leihgabe zur Verfügung, und dann kosten sie Sie nichts.

Dieser Ratgeber erklärt, was technische Pflegehilfsmittel von Verbrauchsprodukten und von Hilfsmitteln der Krankenkasse unterscheidet, worauf Sie bei der Auswahl der einzelnen Geräte achten sollten und wie Leihe, Einweisung, Wartung und Rückgabe in der Praxis funktionieren. Außerdem beantworten wir Fragen, die im Alltag immer wieder auftauchen: Was passiert bei einem Defekt oder Stromausfall? Darf ich ein bestimmtes Modell verlangen? Wer haftet, wenn etwas kaputtgeht?

Die komplette Übersicht mit allen Positionsnummern finden Sie in unserer Pflegehilfsmittel-Liste, das Antragsverfahren mit Mustertexten im Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was dazugehört: Pflegebetten und Zubehör, Bettzurichtungen, Pflegebetttische, Sitzhilfen, Bettpfannen und Urinflaschen, waschbare Bettschutzeinlagen, Waschsysteme, Hausnotrufsysteme und Lagerungsrollen (Produktgruppen 50 bis 53).
  • Leihe geht vor: Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise überlassen. Bei Leihe fällt keine Zuzahlung an.
  • Kauf: Erwachsene zahlen 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu.
  • Nicht dazu gehören: Rollstuhl, Rollator, Patientenlifter, Toilettenstuhl, Badewannenlifter und Antidekubitusmatratze – das sind Hilfsmittel der Krankenkasse.
  • Service inklusive: Lieferung, Aufbau, Einweisung, Wartung, Reparatur und Austausch übernimmt der Leistungserbringer.
  • Hausnotruf: seit April 2026 bis 27 Euro netto monatlich für die Basisversorgung.

Was technische Pflegehilfsmittel sind

§ 40 SGB XI gibt Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Technisch sind Pflegehilfsmittel dann, wenn sie wiederholt genutzt werden – im Unterschied zu den Einmalprodukten wie Handschuhen oder Desinfektionsmitteln. Der Anspruch umfasst nach dem Gesetz ausdrücklich auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch, also die Einweisung.

Voraussetzung sind ein anerkannter Pflegegrad (ab Pflegegrad 1), die Pflege im häuslichen Umfeld und die Notwendigkeit im Einzelfall. Die Pflegekasse ist nur zuständig, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Träger leisten muss. Genau an dieser Nahtstelle entstehen die meisten Missverständnisse.

Drei Kategorien im Vergleich

Merkmal Technische Pflegehilfsmittel Verbrauchsprodukte Hilfsmittel der Krankenkasse
Rechtsgrundlage § 40 Abs. 1 SGB XI § 40 Abs. 2 SGB XI § 33 SGB V
Produktgruppen 50 bis 53 54 u. a. 04, 10, 11, 18, 22, 33
Beispiele Pflegebett, Hausnotruf, Waschsystem Handschuhe, Desinfektion, Einmal-Bettschutz Rollstuhl, Lifter, Toilettenstuhl
Rezept nötig? nein nein in der Regel ja
Eigenanteil Leihe: keiner; Kauf: 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel keiner bis 42 € monatlich 10 %, mind. 5 €, max. 10 €
Mehr dazu dieser Ratgeber Verbrauchsprodukte Hilfsmittel der Krankenkasse

Für Geräte, die sowohl medizinischen als auch pflegerischen Zwecken dienen können, prüft die Kasse, bei der der Antrag eingeht, selbst, ob Kranken- oder Pflegekasse leisten muss (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ein Antrag an die „falsche“ Kasse kostet Sie also keinen Anspruch.

Die technischen Pflegehilfsmittel im Praxis-Check

Im Folgenden geht es nicht um Positionsnummern, sondern um die Frage, die Familien wirklich bewegt: Welches Gerät hilft in welcher Situation, und worauf kommt es bei der Auswahl an?

Pflegebett

Das Pflegebett ist das mit Abstand wichtigste technische Pflegehilfsmittel. Es lässt sich in der Höhe verstellen, sodass Pflegende rückenschonend in Hüfthöhe arbeiten und die pflegebedürftige Person beim Aufstehen die Füße sicher auf den Boden stellen kann. Kopf- und Fußteil sind verstellbar, Seitengitter können bei Bedarf hochgeklappt werden.

Ausführung Wann sinnvoll Worauf achten
Standard-Pflegebett, motorisch Regelfall bei eingeschränkter Mobilität Liegefläche meist 90 × 200 cm, passende Matratze, Handschalter mit Sperrfunktion
Niedrigbett (sehr niedrige Liegehöhe) Sturzgefahr aus dem Bett, etwa bei nächtlicher Unruhe bei Demenz kombinierbar mit Sturzmatte; oft Alternative zu Seitengittern
Schwerlast-Pflegebett bei hohem Körpergewicht zulässige Belastung, breitere Liegefläche, Platz im Zimmer
Kinderpflegebett pflegebedürftige Kinder angepasste Maße und Seitenschutz; keine Zuzahlung unter 18 Jahren
Bettzurichtung statt Pflegebett wenn nur Aufsetzen im eigenen Bett erleichtert werden soll Einlegerahmen oder Rückenstütze passend zum vorhandenen Bett

Moderne Pflegebetten werden nach der Norm DIN EN 60601-2-52 geprüft, die unter anderem gefährliche Spalten zwischen Matratze, Seitengitter und Kopfteil begrenzt. Verwenden Sie deshalb nur Matratzen in der vorgesehenen Größe und Höhe. Seitengitter sind kein automatischer Sturzschutz: Hindern sie eine Person, die aufstehen möchte, am Verlassen des Bettes, ist das eine freiheitsentziehende Maßnahme, die ihre Einwilligung oder – bei rechtlicher Betreuung und fehlender Einwilligungsfähigkeit – eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erfordert (§ 1831 BGB). Wie Sie das Bett beantragen und begründen, erklärt der Ratgeber Pflegebett beantragen; zur Aufstellung im Raum gibt der Beitrag barrierefreies Schlafzimmer Tipps.

Pflegebettzubehör, Pflegebetttisch und Sitzhilfen

  • Aufrichthilfe („Bettgalgen“): Ein Haltegriff über dem Oberkörper, an dem sich Menschen mit ausreichender Armkraft selbst hochziehen. Sie fördert Selbstständigkeit und entlastet Pflegende.
  • Bettverlängerung: für große Personen, damit die Füße nicht am Fußteil anstoßen.
  • Pflegebetttisch: Ein fahrbarer, höhenverstellbarer Tisch über dem Bett ermöglicht Mahlzeiten in aufrechter Haltung – das senkt das Risiko des Verschluckens – sowie Lesen oder Schreiben.
  • Sitzhilfen: stabilisieren die aufrechte Position im Bett, etwa für die Nahrungsaufnahme.

Produkte zur Hygiene im Bett

Bettpfannen, Urinflaschen und Urinschiffchen ermöglichen Ausscheidungen im Bett, wenn der Weg zur Toilette nicht mehr möglich ist. Flache Steckbecken sind für Menschen gedacht, die das Becken kaum anheben können. Ebenfalls hierher gehören waschbare saugende Bettschutzeinlagen. Sie werden in mehreren Exemplaren bewilligt, damit gewechselt werden kann, und belasten das 42-Euro-Budget für Verbrauchsprodukte nicht. Diese Produkte werden in der Regel gekauft, sodass die Zuzahlung von 10 Prozent anfällt – bei einer Urinflasche für 12 Euro also 1,20 Euro. Mehr zur Auswahl im Ratgeber Inkontinenz-Matratzen und Betteinlagen.

Waschsysteme

Kopfwaschsysteme ermöglichen die Haarwäsche im Bett, Ganzkörperwaschsysteme und Duschwagen die gründliche Körperpflege im Liegen. Sie kommen vor allem bei Bettlägerigkeit in Betracht, wenn eine Person nicht mehr sicher sitzen kann. Duschwagen brauchen einen bodengleichen, ausreichend großen Duschbereich; klären Sie deshalb vorab, ob das Bad das zulässt – andernfalls kann ein Umbau über die Wohnumfeldverbesserung sinnvoll sein.

Hausnotrufsystem

Ein Hausnotruf besteht aus einer Basisstation mit Freisprechfunktion und einem Funksender am Handgelenk oder um den Hals. Auf Knopfdruck entsteht eine Sprechverbindung zu einer rund um die Uhr besetzten Zentrale, die Angehörige, Nachbarn oder den Rettungsdienst verständigt. Die Pflegekasse übernimmt die Basisversorgung, wenn die pflegebedürftige Person zeitweise allein ist und im Notfall nicht selbst Hilfe holen könnte.

Seit dem 1. April 2026 beträgt die Kostenübernahme nach Angaben des DRK-Hausnotrufdienstes bis zu 27 Euro netto monatlich (vorher 25,50 Euro), dazu einmalig 10,49 Euro für Anschluss und Einweisung. Zusatzleistungen sind in der Regel Privatsache:

  • Schlüsselhinterlegung beim Dienst, damit Helfer die Wohnung betreten können
  • automatische Sturzerkennung im Sender
  • mobiler Notruf mit GPS für unterwegs
  • Rauchmelder- oder Bewegungssensoren mit Aufschaltung

Prüfen Sie bei der Auswahl, ob die Reichweite des Senders bis ins Bad und in den Garten genügt, ob der Sender wasserdicht ist – die meisten Stürze passieren im Bad – und wie lange die Basisstation bei Stromausfall über Akku weiterarbeitet. Bei fortgeschrittener Demenz ist ein Knopf, der aktiv gedrückt werden muss, nur noch eingeschränkt verlässlich. Weitere Sicherheitstechnik stellt der Ratgeber Smart Home für Senioren vor.

Lagerungsrollen

Lagerungsrollen und -halbrollen stabilisieren Seiten- oder Rückenlage, entlasten Gelenke und helfen, Fehlstellungen vorzubeugen. Sie sind vergleichsweise günstig und werden meist gekauft. Achten Sie auf abnehmbare, waschbare Bezüge. Lagerungsrollen ersetzen keinen regelmäßigen Positionswechsel; besteht ein erhöhtes Risiko für Druckgeschwüre, ist eine Antidekubitusmatratze über die Krankenkasse zu prüfen.

Häufig verwechselt: Diese Geräte zahlt die Krankenkasse

Viele Geräte, die im Pflegealltag „technisch“ sind, zählen rechtlich nicht zu den Pflegehilfsmitteln. Sie werden als Hilfsmittel der Krankenversicherung nach § 33 SGB V meist ärztlich verordnet. Die Zuzahlung beträgt dort 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).

Fest eingebaute Deckenlifter oder Treppenlifte sind wiederum bauliche Maßnahmen, für die ein Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung in Betracht kommt – siehe unten.

Leihe oder Kauf: So funktioniert die Versorgung

Das Gesetz schreibt vor, dass die Pflegekassen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). In der Praxis bedeutet das: Große, langlebige Geräte wie Pflegebetten, Waschsysteme oder die Hausnotruf-Basisstation kommen als aufbereitete Leihgeräte; kleine, hygienisch sensible Produkte wie Urinflaschen oder Lagerungsrollen werden meist gekauft.

Aspekt Leihe Kauf
Zuzahlung keine 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel (ab 18 Jahren)
Eigentum bleibt bei Kasse bzw. Leistungserbringer geht auf Sie über
Wartung und Reparatur durch den Leistungserbringer, für Sie kostenlos Gewährleistung des Verkäufers; notwendige Instandsetzung übernimmt die Kasse
Anpassung bei verändertem Bedarf Austausch gegen passenderes Gerät neuer Antrag
Rückgabe bei Wegfall des Bedarfs nicht erforderlich

Wer eine angebotene Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten des Hilfsmittels vollständig selbst tragen. Die Zuzahlung beim Kauf ist zudem auf die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei chronisch kranken Menschen auf 1 Prozent (§ 62 SGB V); zur Vermeidung von Härten kann die Kasse ganz oder teilweise befreien.

Rechenbeispiele

  • Pflegebett und Aufrichthilfe als Leihgabe: 0 Euro.
  • Zwei waschbare Bettschutzeinlagen für je 35 Euro, gekauft: je 3,50 Euro, zusammen 7 Euro.
  • Lagerungsrolle für 60 Euro, gekauft: 6 Euro.
  • Kopfwaschsystem für 300 Euro, gekauft: 10 Prozent wären 30 Euro, begrenzt auf 25 Euro.
  • Hausnotruf-Basisversorgung: bis 27 Euro netto monatlich übernimmt die Kasse; Zusatzmodule zahlen Sie selbst.

Wunschmodell und Mehrkosten

Die Kasse schuldet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung – nicht das komfortabelste Modell. Wünschen Sie ein Gerät mit zusätzlichen Funktionen oder eines bestimmten Herstellers, das über das Notwendige hinausgeht, ist das in der Regel möglich, wenn Sie die Mehrkosten selbst tragen. Lassen Sie sich die Mehrkosten vorab schriftlich vom Leistungserbringer bestätigen. Umgekehrt gilt: Ist ein Merkmal im Einzelfall notwendig – etwa ein Niedrigbett wegen Sturzgefahr –, sollten Sie es im Antrag konkret begründen, statt es als Komfortwunsch zu behandeln.

Von der Bewilligung bis zur Rückgabe

  1. Antrag und Bewilligung: formlos oder per Formular bei der Pflegekasse, ohne Rezept. Die Kasse entscheidet innerhalb von drei Wochen, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen; ohne begründete Mitteilung gilt der Antrag danach als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Details und Muster im Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen.
  2. Leistungserbringer: Die Kasse beauftragt ein Sanitätshaus mit Versorgungsvertrag oder nennt Ihnen Vertragspartner. Klären Sie Liefertermin und Zugangswege – Treppenhaus, Aufzug, Türbreiten.
  3. Lieferung und Aufbau: Das Gerät wird geliefert, aufgebaut und auf Funktion geprüft. Prüfen Sie aufbereitete Leihgeräte auf Sauberkeit und sichtbare Schäden und vermerken Sie Mängel auf dem Lieferschein.
  4. Einweisung: Sie haben Anspruch auf eine Einweisung. Lassen Sie sich alle Funktionen zeigen, auch Notabsenkung und Sperrfunktionen, und bitten Sie um die Gebrauchsanweisung. Bei einer Betreuungskraft im Haushalt sollte auch sie eingewiesen werden.
  5. Nutzung und Wartung: Elektrische Geräte unterliegen regelmäßigen sicherheitstechnischen Kontrollen durch den Leistungserbringer. Melden Sie Auffälligkeiten sofort.
  6. Rückgabe: Wird das Gerät nicht mehr gebraucht, informieren Sie Kasse oder Sanitätshaus; das Gerät wird abgeholt, aufbereitet und wieder eingesetzt.

Rückgabe in der Praxis

  • Anlässe: Genesung, Umzug in ein Pflegeheim, Tod der pflegebedürftigen Person oder Austausch gegen ein anderes Gerät.
  • Ablauf: Abholtermin vereinbaren, Zubehör und Gebrauchsanweisung bereitlegen, grobe Verschmutzungen entfernen. Die hygienische Aufbereitung übernimmt der Leistungserbringer.
  • Gekaufte Produkte: Urinflaschen, Lagerungsrollen oder waschbare Bettschutzeinlagen gehören Ihnen und müssen nicht zurückgegeben werden.
  • Todesfall: Angehörige informieren das Sanitätshaus; Fristen für die Abholung sind in der Regel großzügig. Was mit weiteren Leistungen geschieht, erklärt Pflegegeld und Hilfsmittel nach dem Tod.

Typische Versorgungssituationen

Die folgenden Konstellationen sind frei gewählte, typische Beispiele. Sie zeigen, wie technische Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel der Krankenkasse und bauliche Maßnahmen zusammenspielen.

Arthrose, Pflegegrad 2: Aufstehen ist das Problem

Frau M. (82) kommt mit starker Arthrose in Hüften und Knien kaum noch aus ihrem niedrigen Bett. Eine Bettzurichtung reicht nicht aus, weil sich die Liegehöhe nicht ändern lässt. Die Pflegekasse stellt ein Pflegebett mit Aufrichthilfe als Leihgabe (0 Euro); die Krankenkasse verordnet eine Toilettensitzerhöhung (Zuzahlung 5 Euro). Das Bett wird so eingestellt, dass Frau M. mit leicht angewinkelten Knien sitzend die Füße auf den Boden stellt – sie steht wieder selbstständig auf.

Schlaganfall, Pflegegrad 3: Transfers sicher machen

Herr S. (78) ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt. Seine Tochter pflegt ihn mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Pflegekasse: Pflegebett mit Seitengittern und Lagerungsrollen (Bett geliehen, Rollen gekauft, 6 Euro Zuzahlung). Krankenkasse: Rollstuhl und Rutschbrett auf Verordnung. Für eine bodengleiche Dusche beantragt die Familie zusätzlich einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung. Welche Schritte nach einem Schlaganfall sinnvoll sind, beschreibt der Ratgeber Pflegebedürftig nach Schlaganfall.

Demenz mit Sturzgefahr, Pflegegrad 4

Frau W. (91) steht nachts auf und ist bereits zweimal aus dem Bett gefallen. Statt Seitengitter, die sie überklettern würde, stellt die Kasse ein Niedrigbett mit Sturzmatte als Leihgabe. Ein Hausnotruf ist wegen der fortgeschrittenen Demenz nur bedingt geeignet; die Familie ergänzt privat einen Bewegungsmelder mit Nachtlicht. Da die nächtliche Unruhe zunimmt, organisiert sie später eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz.

Querschnittlähmung, Pflegegrad 4: komplexe Versorgung

Herr K. (68) ist nach einem Unfall querschnittgelähmt. Pflegekasse: Schwerlast-Pflegebett, Pflegebetttisch und Ganzkörperwaschsystem als Leihgaben. Krankenkasse: Wechseldruckmatratze, Elektrorollstuhl und mobiler Patientenlifter. Ein fest montierter Deckenlifter vom Bett ins Bad wird als bauliche Maßnahme bezuschusst. War der Unfall ein Arbeitsunfall, ist vorrangig die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Probleme im Alltag – und wie Sie sie lösen

Antrag abgelehnt

Häufige Gründe sind eine zu allgemeine Begründung, die Einstufung als Komfortwunsch oder die Zuständigkeit der Krankenkasse. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, beschreiben Sie die konkrete Pflegesituation mit Häufigkeit und Risiko und fügen Sie – wenn vorhanden – die Empfehlung aus dem Pflegegutachten oder einer Pflegefachperson bei. Ein Muster finden Sie im Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen.

Lange Lieferzeit

Weisen Sie bei Dringlichkeit – etwa vor einer Krankenhausentlassung – schon im Antrag darauf hin und nennen Sie den Termin. Das Entlassmanagement der Klinik kann die Versorgung vorbereiten. Nach der Bewilligung fragen Sie beim Sanitätshaus nach einem verbindlichen Liefertermin.

Zu wenig Platz

Ein Pflegebett braucht Platz, idealerweise von beiden Längsseiten zugänglich. Stellen Sie nicht benötigte Möbel um, prüfen Sie Türbreiten vor der Lieferung und fragen Sie nach platzsparenden Ausführungen. Reicht das nicht, kommt eine Anpassung der Wohnung infrage – siehe unten.

Unsicherheit bei der Bedienung

Bitten Sie um eine zweite Einweisung, wenn Sie sich unsicher fühlen – auch das gehört zum Anspruch. Rückenschonende Techniken im Umgang mit Pflegebett und Lagerung vermittelt ein kostenloser Pflegekurs nach § 45 SGB XI.

Defekt oder Beschädigung

Melden Sie Defekte sofort dem Sanitätshaus und nutzen Sie ein defektes Gerät nicht weiter, wenn die Sicherheit betroffen ist. Reparatur oder Ersatz sind bei Leihgeräten für Sie kostenlos. Normale Abnutzung geht nicht zu Ihren Lasten; bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung kann dagegen eine Haftung in Betracht kommen. Eine private Haftpflichtversicherung kann solche Schäden je nach Vertrag abdecken – ein Blick in die Bedingungen lohnt sich.

Stromausfall

Viele elektrische Pflegebetten besitzen eine mechanische Notabsenkung oder einen Notakku, mit dem sich Rückenteil und Liegefläche auch ohne Strom in eine sichere Position bringen lassen. Lassen Sie sich diese Funktion bei der Einweisung zeigen. Hausnotruf-Basisstationen haben in der Regel einen Akku, der eine Zeit lang überbrückt; fragen Sie den Anbieter nach der Laufzeit.

Technische Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung

Geräte und bauliche Maßnahmen ergänzen sich. Wo ein Hilfsmittel nicht hinpasst, hilft oft ein Umbau – und umgekehrt macht ein Umbau manches Gerät erst nutzbar. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis zu 16.720 Euro.

  • Pflegebett + Türverbreiterung: damit Bett und Rollstuhl ins Schlafzimmer passen – siehe barrierefreie Türen
  • Duschwagen + bodengleiche Dusche: Voraussetzung für die Nutzung – siehe barrierefreies Bad
  • Hausnotruf + Schlüsseltresor oder Türöffner: damit Helfer im Notfall schnell hineinkommen
  • Deckenlifter: fest installierte Schienensysteme als bauliche Maßnahme

Stellen Sie den Antrag auf den Umbauzuschuss vor Baubeginn und legen Sie Kostenvoranschläge bei. Alle Schritte erläutert der Ratgeber Wohnungsanpassung mit Pflegegrad.

Wenn Technik allein nicht reicht

Ein gutes Pflegebett ersetzt keine helfende Hand. Nächtliche Unruhe, häufige Toilettengänge, mehrfaches Umlagern am Tag oder eine fortschreitende Demenz überfordern Angehörige auch mit bester Ausstattung. Dann kann eine 24-Stunden-Betreuung die fehlende Präsenz abdecken. PflegeHeimat24 vermittelt dafür qualifizierte Betreuungskräfte; technische Pflegehilfsmittel bleiben auch dann wichtig, denn sie schützen den Rücken der vermittelten Betreuungskraft und machen die Grundpflege sicherer.

Finanziert wird die Betreuung nicht über die Pflegehilfsmittel, sondern über andere Leistungen, vor allem das Pflegegeld und den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Einen Überblick gibt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege: Kosten, Pflegegrade und Leistungen; eine transparente Kostenaufstellung finden Sie auf unserer Seite Kosten. Welche Tätigkeiten eine Betreuungskraft übernehmen darf, erklärt der Beitrag Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege.

Häufig gestellte Fragen zu technischen Pflegehilfsmitteln

Welche Hilfsmittel zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln?

Die Produkte der Produktgruppen 50 bis 53: Pflegebetten und Zubehör, Bettzurichtungen, Pflegebetttische, Sitzhilfen, Bettpfannen, Urinflaschen, waschbare Bettschutzeinlagen, Waschsysteme, Hausnotrufsysteme und Lagerungsrollen.

Muss ich für ein geliehenes Pflegebett etwas zuzahlen?

Nein. Bei leihweiser Überlassung fällt keine Zuzahlung an. Nur beim Kauf zahlen Erwachsene 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel.

Bekomme ich technische Pflegehilfsmittel ohne Pflegegrad?

Von der Pflegekasse nicht; Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1. Medizinisch notwendige Hilfsmittel wie ein Rollstuhl oder Toilettenstuhl können ohne Pflegegrad über die Krankenkasse verordnet werden.

Ist ein Rollstuhl oder Patientenlifter ein Pflegehilfsmittel?

Nein. Rollstühle (Produktgruppe 18) und Patientenlifter (Produktgruppe 22) sind Hilfsmittel der Krankenkasse und werden in der Regel ärztlich verordnet.

Darf ich ein bestimmtes Modell verlangen?

Die Kasse schuldet eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung. Ein Wunschmodell mit zusätzlichen Funktionen ist meist möglich, wenn Sie die Mehrkosten selbst tragen. Ist ein Merkmal im Einzelfall notwendig, sollten Sie es im Antrag begründen.

Wer zahlt Wartung und Reparatur?

Bei Leihgeräten der Leistungserbringer, für Sie kostenlos. Auch bei gekauften Pflegehilfsmitteln umfasst der Anspruch die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.

Was passiert, wenn ich ein Leihgerät beschädige?

Normale Abnutzung geht nicht zu Ihren Lasten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung kann eine Haftung bestehen; manche private Haftpflichtversicherungen decken solche Schäden ab.

Darf ich eine eigene Matratze auf das Pflegebett legen?

Nur, wenn sie in Größe und Höhe zum Bett passt. Eine zu kleine oder zu hohe Matratze kann gefährliche Spalten schaffen oder die Wirkung der Seitengitter aufheben. Sprechen Sie das mit dem Sanitätshaus ab.

Was gilt bei einem Umzug?

Innerhalb Deutschlands können Leihgeräte in der Regel mitgenommen werden; informieren Sie Kasse und Sanitätshaus vorher. Bei einem Umzug in ein Pflegeheim werden Leihgeräte zurückgegeben.

Können zwei Pflegebedürftige im Haushalt jeweils ein Pflegebett bekommen?

Ja. Der Anspruch besteht für jede pflegebedürftige Person gesondert und wird für jede Person einzeln geprüft. Bei der Pflege von Ehepaaren sind zwei Anträge nötig.

Wie hoch ist der Zuschuss für den Hausnotruf?

Seit 1. April 2026 übernimmt die Pflegekasse bis zu 27 Euro netto monatlich für die Basisversorgung und einmalig 10,49 Euro für den Anschluss. Zusatzleistungen wie Sturzerkennung oder GPS zahlen Sie in der Regel selbst.

Fazit: Leihen, einweisen lassen, richtig kombinieren

Technische Pflegehilfsmittel sind das Rückgrat einer sicheren Pflege zu Hause – und dank Leihprinzip meist ohne Eigenanteil zu haben. Entscheidend ist, die Zuständigkeit richtig einzuordnen: Pflegebett, Waschsystem, Hausnotruf und Lagerungsrollen gehören zur Pflegekasse, Rollstuhl, Lifter, Toilettenstuhl und Antidekubitusmatratze zur Krankenkasse. Lassen Sie sich jedes Gerät gründlich erklären, melden Sie Defekte sofort und prüfen Sie, ob ein Umbau der Wohnung die Nutzung erst möglich macht.

Und wenn die Pflege trotz guter Ausstattung zu viel wird, ist das kein Versagen, sondern ein Signal, sich Unterstützung zu holen – etwa durch eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause.

Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung. Die Fallbeispiele sind frei gewählt. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026 und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Anspruch wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Stand: 23. September 2026

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