Drei Zeitschriftenabonnements, ein neuer Stromvertrag und eine Spende an einen Verein, von dem niemand in der Familie je gehört hat, alles innerhalb von zwei Wochen. Martina K. entdeckte die Verträge beim Sortieren der Post ihrer 78-jährigen Mutter. Die Demenzdiagnose lag ein Jahr zurück, im Alltag kam die Mutter noch gut zurecht. Plötzlich stand eine Frage im Raum, auf die niemand vorbereitet war: Sind diese Verträge überhaupt gültig, und was darf die Mutter künftig noch selbst entscheiden?
Mit dieser Frage sind viele Familien konfrontiert. In Deutschland leben nach Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft rund 1,8 Millionen Menschen mit Demenz. Die Geschäftsfähigkeit bei Demenz entscheidet darüber, ob Kaufverträge, Schenkungen, Vollmachten und Testamente wirksam sind. Sie ist damit der Dreh- und Angelpunkt zwischen zwei berechtigten Anliegen: dem Schutz vor finanziellen Schäden und dem Recht, so lange wie möglich selbst zu bestimmen.
Dieser Ratgeber erklärt, was das Bürgerliche Gesetzbuch unter Geschäftsunfähigkeit versteht, warum eine Diagnose allein nichts entscheidet, wie Ärzte und Gerichte die Geschäfts- und Testierfähigkeit beurteilen und was mit Verträgen geschieht, die ein geschäftsunfähiger Mensch geschlossen hat. Sie erfahren außerdem, welche Vorsorge in welchem Stadium noch möglich ist und wie Sie Ihren Angehörigen im Alltag vor Übervorteilung schützen, ohne ihn zu bevormunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Diagnose ist nicht gleich Geschäftsunfähigkeit: Geschäftsunfähig ist nur, wer seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden kann (§ 104 Nr. 2 BGB). Das wird immer für ein konkretes Geschäft zu einem konkreten Zeitpunkt beurteilt.
- Verträge Geschäftsunfähiger sind nichtig: Sie sind von Anfang an unwirksam (§ 105 BGB). Eine Anfechtung mit Frist ist dafür nicht nötig. Ausnahme: kleine, bereits bezahlte Alltagsgeschäfte (§ 105a BGB).
- Kein Test entscheidet allein: MMST, DemTect oder Uhrentest liefern Hinweise, aber keinen gesetzlichen Grenzwert. Maßgeblich ist das ärztliche Gesamtbild, bei Streit ein psychiatrisches Gutachten.
- Testament nach eigenen Regeln: Die Testierfähigkeit ist in § 2229 Abs. 4 BGB gesondert geregelt. Wer die Unwirksamkeit eines Testaments behauptet, muss die Testierunfähigkeit beweisen. Im Zweifel gilt das Testament.
- Das Zeitfenster für Vorsorge schließt sich: Eine Vorsorgevollmacht kann nur erteilen, wer geschäftsfähig ist. Im Anfangsstadium ist das meist noch möglich, später oft nicht mehr.
- Betreuung ändert die Geschäftsfähigkeit nicht: Nur ein gerichtlicher Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) bindet Geschäfte in bestimmten Bereichen an die Zustimmung des Betreuers.
Was Geschäftsfähigkeit rechtlich bedeutet
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Erklärungen Rechte und Pflichten zu begründen, also Verträge zu schließen, Geld zu verschenken, zu kündigen oder eine Vollmacht zu erteilen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden: Rechtsfähig ist jeder Mensch von Geburt an bis zum Tod, auch mit schwerer Demenz. Er bleibt Eigentümer seiner Wohnung, Kontoinhaber und Erbe. Die Frage ist nur, ob er selbst noch wirksam über diese Rechte verfügen kann.
Die drei Stufen im Bürgerlichen Gesetzbuch
| Stufe | Wer ist betroffen? | Rechtsfolge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Volle Geschäftsfähigkeit | Volljährige, die ihren Willen frei bilden können | Alle Rechtsgeschäfte sind wirksam | § 2 BGB (Volljährigkeit ab 18) |
| Beschränkte Geschäftsfähigkeit | Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren | Wirksam sind vor allem rechtlich vorteilhafte Geschäfte, Geschäfte mit Einwilligung der Eltern und Käufe vom Taschengeld | §§ 106 bis 113 BGB |
| Geschäftsunfähigkeit | Kinder unter 7 Jahren und Menschen in einem dauerhaften krankhaften Zustand, der die freie Willensbildung ausschließt | Willenserklärungen sind nichtig | §§ 104, 105 BGB |
Für Erwachsene mit Demenz gibt es keine Zwischenstufe. Eine „beschränkte Geschäftsfähigkeit im Alter“ kennt das Gesetz nicht. Entweder ist die freie Willensbildung beim konkreten Geschäft erhalten oder sie ist es nicht. Die einzige Einschränkung, die in ihrer Wirkung der beschränkten Geschäftsfähigkeit ähnelt, ist ein vom Gericht angeordneter Einwilligungsvorbehalt, dazu weiter unten mehr.
Die drei Merkmale des § 104 Nr. 2 BGB
Nach § 104 Nr. 2 BGB ist ein Erwachsener geschäftsunfähig, wenn alle drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Krankhafte Störung der Geistestätigkeit: Eine Demenz, gleich welcher Form, erfüllt dieses Merkmal grundsätzlich.
- Ausschluss der freien Willensbildung: Die Person kann nicht mehr erfassen, worum es geht, Vor- und Nachteile abwägen und eine eigene Entscheidung treffen, die frei von krankheitsbedingten Einflüssen ist. Bloße Vergesslichkeit, Verlangsamung oder eine leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht.
- Nicht nur vorübergehend: Der Zustand muss seiner Natur nach andauern. Bei fortschreitenden Demenzerkrankungen ist das in späteren Stadien regelmäßig der Fall.
Für vorübergehende Zustände gilt eine eigene Regel: Eine Erklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, ist ebenfalls nichtig (§ 105 Abs. 2 BGB). Das ist bei Demenz praktisch bedeutsam, weil ältere Menschen mit Demenz besonders häufig ein Delir entwickeln, etwa nach einer Operation, bei Austrocknung oder bei einem Harnwegsinfekt. Wer in einem solchen akuten Verwirrtheitszustand einen Vertrag unterschreibt, handelt unwirksam, auch wenn er einige Tage später wieder klarer ist.
Geschäftsfähigkeit ist die Regel, nicht die Ausnahme
Das Recht geht davon aus, dass jeder Erwachsene geschäftsfähig ist. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, etwa um einen Vertrag rückgängig zu machen, muss sie beweisen. Bleiben nach allen Ermittlungen Zweifel, gilt die Person als geschäftsfähig. Für Familien bedeutet das: Ohne Dokumentation des Krankheitsverlaufs lässt sich ein nachteiliges Geschäft später oft nicht mehr aus der Welt schaffen.
Partielle Geschäftsunfähigkeit: ja. Abgestuft nach Schwierigkeit: nein.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass jemand nur für einen bestimmten Lebensbereich geschäftsunfähig sein kann, etwa wenn eine wahnhafte Überzeugung sich ausschließlich auf Geldangelegenheiten bezieht. Eine „relative“ Geschäftsunfähigkeit, nach der jemand für einfache Geschäfte geschäftsfähig, für schwierige aber geschäftsunfähig wäre, lehnt der Bundesgerichtshof dagegen ab. Gerichte prüfen also nicht, ob ein Geschäft „zu kompliziert“ war, sondern ob die Person im Moment des Geschäfts ihren Willen frei bilden konnte. In der Praxis fließt die Komplexität trotzdem in die Beweiswürdigung ein: Wer eine Immobilienschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt erklären soll, muss mehr verstehen als jemand, der Brötchen kauft.
Lichte Momente
Auch wer grundsätzlich geschäftsunfähig ist, kann in einem sogenannten lichten Moment wirksam handeln. Bei der Alzheimer-Demenz, die schleichend und stetig fortschreitet, sind echte lichte Momente in fortgeschrittenen Stadien selten. Anders bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, etwa der vaskulären Demenz oder der Lewy-Körperchen-Demenz. Ist eine dauerhafte Geschäftsunfähigkeit festgestellt, muss derjenige, der sich auf einen lichten Moment beruft, diesen beweisen.
Wie Demenzform und Stadium die Entscheidungsfähigkeit beeinflussen
Eine Demenz verändert nicht nur das Gedächtnis. Für die Geschäftsfähigkeit sind vor allem Urteilsvermögen, Einsicht in die eigene Lage, Rechenfähigkeit und Impulskontrolle entscheidend. Wie früh diese Fähigkeiten nachlassen, hängt stark von der Demenzform ab.
Stadien als Orientierung, nicht als Urteil
Ärzte ordnen den Schweregrad häufig anhand des Mini-Mental-Status-Tests (MMST) ein. Die folgende Tabelle folgt der gängigen Einteilung, wie sie auch die S3-Leitlinie Demenzen verwendet. Die rechtlichen Tendenzen sind Erfahrungswerte, keine Regeln.
| Stadium | MMST-Punkte (von 30) | Typische Fähigkeiten | Rechtliche Tendenz |
|---|---|---|---|
| Leichte kognitive Störung (MCI) | meist 27 bis 30 | Gedächtnislücken, Alltag weitgehend selbstständig | In aller Regel geschäfts- und testierfähig |
| Leichte Demenz | 20 bis 26 | Schwierigkeiten bei komplexen Aufgaben wie Steuererklärung oder Vertragsvergleich, Orientierung meist erhalten | Meist noch geschäftsfähig; bei komplexen oder ungewöhnlichen Geschäften genaue Prüfung sinnvoll |
| Mittelschwere Demenz | 10 bis 19 | Deutliche Einschränkungen im Alltag, zeitliche und örtliche Desorientierung, Hilfe bei vielen Tätigkeiten | Geschäftsfähigkeit häufig zweifelhaft; Einzelfallprüfung unverzichtbar |
| Schwere Demenz | unter 10 | Weitgehende Abhängigkeit, eingeschränkte Sprache, Angehörige werden oft nicht mehr erkannt | In der Regel geschäfts- und testierunfähig |
Wie Sie die Stadien im Alltag erkennen, beschreiben unsere Ratgeber zum Verlauf der Demenz, zum Anfangsstadium und zur fortgeschrittenen Demenz.
Warum die Demenzform eine große Rolle spielt
- Alzheimer-Demenz: Die häufigste Form beginnt meist mit Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und schreitet gleichmäßig fort. Urteilsvermögen und Fassade bleiben oft lange erhalten, sodass Betroffene im Gespräch klarer wirken, als sie sind.
- Vaskuläre Demenz: Der Verlauf ist häufig stufenweise, mit plötzlichen Verschlechterungen nach kleinen Schlaganfällen und dazwischen stabilen Phasen. Die Geschäftsfähigkeit kann sich deshalb innerhalb weniger Tage ändern. Hinweise zum Umgang mit solchen vaskulären Schüben finden Sie in unserem Ratgeber.
- Lewy-Körperchen-Demenz: Typisch sind starke Schwankungen der Aufmerksamkeit und Wachheit über Stunden oder Tage, oft begleitet von optischen Halluzinationen. Eine einzelne gute Testung sagt hier wenig über andere Tage aus.
- Frontotemporale Demenz: Sie beginnt häufig mit Veränderungen der Persönlichkeit, Enthemmung und nachlassendem Urteilsvermögen, während das Gedächtnis zunächst gut funktioniert. Betroffene erzielen im MMST daher mitunter unauffällige Werte, schließen aber impulsiv Kredite ab oder verschenken Geld. Mehr dazu im Ratgeber frontotemporale Demenz.
Wie Geschäftsunfähigkeit festgestellt wird
Viele Angehörige suchen nach einem Verfahren, mit dem die Geschäftsunfähigkeit „offiziell“ festgestellt wird. Ein solches Verfahren gibt es nicht. Es existiert weder ein Register noch ein Ausweis über Geschäftsunfähigkeit. Die Frage wird immer dann geklärt, wenn es auf sie ankommt: im Streit um einen Vertrag, im Erbscheinsverfahren, im Betreuungsverfahren oder beim Notar.
Ärztliches Attest oder psychiatrisches Gutachten?
- Ärztliches Attest: Hausärztin, Neurologe oder Psychiater bescheinigen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen oder dass sie aufgehoben ist. Ein zeitnah zu einem wichtigen Geschäft ausgestelltes Attest ist ein wertvolles Beweismittel, bindet ein Gericht aber nicht.
- Psychiatrisches Sachverständigengutachten: Im Streitfall beauftragt das Gericht einen Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie, meist mit forensischer Erfahrung. Er wertet Unterlagen aus, untersucht die Person, sofern sie noch lebt, und beantwortet die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt die freie Willensbildung ausgeschlossen war.
Was Gutachter prüfen
Der Wortlaut des Gesetzes, die Bedeutung einer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wird in der Begutachtung in einzelne Fähigkeiten übersetzt:
- Informationsverständnis: Versteht die Person, worum es bei dem Geschäft geht, etwa dass ein Abonnement monatlich Geld kostet und eine Laufzeit hat?
- Einsicht in die eigene Lage: Kennt sie ihre finanziellen Verhältnisse und die Folgen für sich und andere?
- Abwägung: Kann sie Vor- und Nachteile gegeneinanderstellen und Alternativen erkennen?
- Steuerungsfähigkeit: Kann sie nach dieser Einsicht handeln, oder bestimmen Wahnideen, Enthemmung oder krankhafte Beeinflussbarkeit ihr Verhalten?
- Konstanz: Bleibt die Entscheidung stabil, oder wechselt sie je nach Gesprächspartner?
Kognitive Tests wie MMST, DemTect, MoCA und der Uhrentest sind dabei Bausteine, aber keine Entscheidungsregel. Sie messen Gedächtnis, Orientierung und Rechenleistung, nicht jedoch Urteilsvermögen oder Beeinflussbarkeit. Einen gesetzlichen Grenzwert, unterhalb dessen jemand automatisch geschäftsunfähig wäre, gibt es nicht. Welche Tests Angehörige selbst einordnen können, erklärt unser Beitrag zu Demenztests für Angehörige.
Rückblickende Beurteilung: Welche Unterlagen zählen
Meist wird die Geschäftsfähigkeit erst im Nachhinein bedeutsam, oft erst nach dem Tod. Der Gutachter muss den Zustand dann aus Unterlagen rekonstruieren. Besonders aussagekräftig sind:
- Arztbriefe, Befunde und Testergebnisse aus der Zeit vor und nach dem Geschäft, idealerweise mit Datum
- Krankenhausunterlagen, insbesondere Hinweise auf ein Delir
- Das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes: Es bewertet im Modul „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ unter anderem, ob jemand Entscheidungen im Alltag treffen und Sachverhalte verstehen kann (mehr zum NBA-Punktesystem)
- Pflegedokumentationen ambulanter Dienste und Einrichtungen
- Aussagen von Hausärztin, Nachbarn, Bankberater oder Notar über das Verhalten zu dieser Zeit
- Schreiben der Person selbst, etwa Briefe, Notizen oder Überweisungsträger
Beginnen Sie deshalb früh, Unterlagen geordnet aufzubewahren. Ein Notfallordner mit einem eigenen Register für Arztbriefe spart später viel Zeit.
Was ein Gutachten kostet
Gerichtlich beauftragte Sachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) nach Stunden vergütet. Die Kosten fließen in die Verfahrenskosten ein und trägt am Ende in der Regel die Partei, die unterliegt. Private Gutachten werden frei vereinbart; ihre Höhe hängt stark vom Umfang der Unterlagen ab. Holen Sie vorab einen Kostenvoranschlag ein und klären Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung Gutachterkosten übernimmt.
Was mit Verträgen geschieht, die ein geschäftsunfähiger Mensch schließt
Nichtig von Anfang an, nicht erst nach Anfechtung
Eine Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Der Vertrag entsteht rechtlich gar nicht. Umgangssprachlich wird oft von „anfechten“ gesprochen. Juristisch ist das ungenau: Eine Anfechtung mit Fristen nach §§ 119 ff. BGB betrifft Irrtum, Täuschung oder Drohung. Die Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit muss dagegen nur geltend gemacht und im Streitfall bewiesen werden.
Zwei Punkte werden häufig übersehen:
- Der gute Glaube des Vertragspartners hilft ihm nicht. Auch wenn ein Verkäufer die Demenz nicht erkennen konnte, bleibt der Vertrag nichtig. Das Gesetz stellt den Schutz des Geschäftsunfähigen über das Vertrauen des Geschäftspartners.
- Erklärungen an den Geschäftsunfähigen gehen ins Leere. Eine Kündigung oder Mahnung, die nur der geschäftsunfähigen Person zugestellt wird, wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, in der Regel also dem rechtlichen Betreuer (§ 131 BGB).
Ausnahme für Alltagsgeschäfte
Damit Menschen mit Demenz weiter selbstständig einkaufen können, macht § 105a BGB eine Ausnahme: Kauft ein volljähriger Geschäftsunfähiger eine Kleinigkeit des täglichen Lebens, etwa Brot, eine Zeitung oder einen Kaffee, und sind Ware und Geld bereits ausgetauscht, gilt das Geschäft als wirksam. Die Ausnahme greift nicht, wenn das Geschäft eine erhebliche Gefahr für die Person oder ihr Vermögen bedeutet, etwa beim täglichen Kauf größerer Mengen Alkohol trotz Erkrankung.
Rückabwicklung: Wer bekommt was zurück?
Ist ein Vertrag nichtig, müssen beide Seiten zurückgeben, was sie erhalten haben (§§ 812 ff. BGB). Das bereits gezahlte Geld fließt zurück, gelieferte Ware geht an den Verkäufer. Hat die Person mit Demenz das Erhaltene verbraucht oder verloren, muss sie in der Regel keinen Ersatz leisten (§ 818 Abs. 3 BGB). Rückzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von allen maßgeblichen Umständen erfährt. Warten Sie also nicht zu lange.
So gehen Sie bei einem verdächtigen Vertrag vor
- Vertretungsbefugnis klären: Handeln darf nur, wer bevollmächtigt oder zum Betreuer bestellt ist. Ohne Vollmacht bleibt Angehörigen der Weg, eine Betreuung anzuregen. Was Sie bis dahin tun dürfen, erklärt der Ratgeber Keine Vorsorgevollmacht: Was Angehörige dürfen.
- Zuerst den Widerruf prüfen: Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen, besteht meist ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 312b, § 355 BGB). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Ein Widerruf muss nicht begründet werden und erspart den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit.
- Nichtigkeit schriftlich geltend machen: Teilen Sie dem Vertragspartner mit, dass der Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, fordern Sie die Rückzahlung mit Frist und widersprechen Sie weiteren Abbuchungen bei der Bank. Versenden Sie das Schreiben nachweisbar.
- Beweise sichern: Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Arztbriefe aus dem Zeitraum und Notizen zu den Umständen des Vertragsschlusses gehören in eine Mappe.
- Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen helfen bei unseriösen Verträgen. Bei höheren Summen ist eine Anwältin oder ein Anwalt sinnvoll. Wer wenig Einkommen hat, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe und für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen.
- Bei Betrug Anzeige erstatten: Nutzen Täter die Erkrankung gezielt aus, etwa beim Enkeltrick, ist das eine Straftat. Informationen bietet die Polizeiliche Kriminalprävention.
Schenkungen und Immobiliengeschäfte
Besonders folgenreich sind Schenkungen an Personen, die sich das Vertrauen des Menschen mit Demenz erschlichen haben, und Grundstücksgeschäfte. Beurkundet ein Notar einen Grundstücksvertrag, soll er die Beurkundung ablehnen, wenn einem Beteiligten die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt, und bei Zweifeln oder schwerer Krankheit seine Feststellungen in der Urkunde vermerken (§ 11 BeurkG). Eine notarielle Urkunde ist deshalb ein gewichtiges Indiz für die Geschäftsfähigkeit, aber kein unwiderlegbarer Beweis. Notare sind keine Psychiater, und eine gut erhaltene Fassade kann auch sie täuschen.
Davon zu trennen ist die Rückforderung einer wirksamen Schenkung wegen Verarmung: Wer nach einer Schenkung seinen Lebensunterhalt, etwa die Pflegekosten, nicht mehr bestreiten kann, darf das Geschenk innerhalb von zehn Jahren zurückverlangen (§§ 528, 529 BGB). Beantragt die Person Sozialhilfe, macht das Sozialamt diesen Anspruch häufig selbst geltend.
Testierfähigkeit bei Demenz: Wann ein Testament gilt
Streit ums Erbe entzündet sich besonders oft an der Frage, ob der Verstorbene sein letztes Testament noch wirksam errichten konnte. Die Testierfähigkeit ist in § 2229 Abs. 4 BGB eigens geregelt: Kein Testament errichten kann, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln.
Was ein testierfähiger Mensch verstehen muss
Nach der Rechtsprechung muss der Erblasser eine klare Vorstellung davon haben, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat. Er muss die Tragweite seiner Anordnungen beurteilen können, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Menschen, die er bedenkt oder ausschließt, und die Gründe für seine Entscheidung selbst abwägen. Vor allem muss er frei von Einflüssen Dritter entscheiden können. Die detaillierte Kenntnis jedes Kontostands ist nicht nötig, wohl aber ein Überblick über das Wesentliche.
Wie bei der Geschäftsfähigkeit gilt: Eine nach Schwierigkeit abgestufte Testierfähigkeit gibt es nicht. Wer testierfähig ist, kann ein einfaches wie ein kompliziertes Testament errichten. Umgekehrt macht ein kurzes Testament einen testierunfähigen Menschen nicht testierfähig. Ein inhaltlich schwer nachvollziehbares Testament, etwa die plötzliche Enterbung aller Kinder zugunsten einer neuen Bekanntschaft, ist für Gerichte allerdings ein Anlass, genauer hinzusehen.
Wer die Testierunfähigkeit beweisen muss
Die Testierfähigkeit ist der Regelfall. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft, trägt die Beweislast. Im Erbscheinsverfahren ermittelt das Nachlassgericht zwar von Amts wegen (§ 26 FamFG) und holt bei begründeten Zweifeln ein psychiatrisches Gutachten ein. Lässt sich die Testierunfähigkeit aber nicht sicher feststellen, bleibt das Testament wirksam. Ist das letzte Testament unwirksam, gilt das vorherige, und gibt es keines, die gesetzliche Erbfolge.
Eigenhändig oder notariell?
| Merkmal | Eigenhändiges Testament | Notarielles Testament |
|---|---|---|
| Form | Vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) | Erklärung gegenüber dem Notar, Niederschrift (§ 2232 BGB) |
| Prüfung der Testierfähigkeit | Keine | Notar soll seine Wahrnehmungen zur Testierfähigkeit in der Urkunde vermerken (§ 28 BeurkG) |
| Beratung | Keine; Formulierungsfehler sind häufig | Rechtliche Beratung und eindeutige Formulierung |
| Aufbewahrung | Privat, auf Wunsch amtliche Verwahrung beim Amtsgericht | Amtliche Verwahrung und Eintrag im Zentralen Testamentsregister |
| Kosten | Keine (Verwahrung gegen geringe Gebühr) | Gebühr nach Gerichts- und Notarkostengesetz, abhängig vom Vermögen |
So machen Sie ein Testament bei beginnender Demenz „streitfest“
- Frühzeitig handeln: Je näher ein Testament an der Diagnose liegt, desto geringer ist das Risiko späterer Zweifel.
- Notarielle Form wählen: Weisen Sie den Notar offen auf die Diagnose hin. Ein sorgfältiger Vermerk über das Gespräch ist später viel wert.
- Fachärztliches Attest am selben Tag oder kurz vorher: Idealerweise von einer Psychiaterin oder einem Neurologen, mit Angaben zu Orientierung, Testergebnissen und ausdrücklich zur Testierfähigkeit.
- Beweggründe festhalten: Eine kurze, eigene Begründung, warum jemand bedacht oder nicht bedacht wird, macht das Testament nachvollziehbar.
- Begünstigte bleiben draußen: Personen, die vom Testament profitieren, sollten beim Gespräch mit dem Notar nicht anwesend sein und den Termin möglichst nicht allein organisieren.
- Bestehende Testamente berücksichtigen: Auch der Widerruf oder die Änderung eines Testaments erfordert Testierfähigkeit. Bindende Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder Erbvertrag lassen sich nicht ohne Weiteres ändern.
Wichtig: Weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer kann für einen Menschen mit Demenz ein Testament errichten. Das Testament ist eine höchstpersönliche Erklärung. Ist die Testierfähigkeit verloren, bleibt es bei den bestehenden Verfügungen oder der gesetzlichen Erbfolge. Bei Streit um ein Testament ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht die richtige Anlaufstelle.
Welche Fähigkeit für welche Entscheidung gebraucht wird
Geschäftsfähigkeit ist nicht die einzige rechtliche Schwelle. Für manche Entscheidungen verlangt das Gesetz mehr, für andere deutlich weniger. Diese Übersicht hilft einzuschätzen, was Ihr Angehöriger in seiner aktuellen Situation noch selbst regeln kann.
| Entscheidung | Erforderliche Fähigkeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleine, bezahlte Alltagseinkäufe | Gelten auch bei Geschäftsunfähigkeit als wirksam | § 105a BGB |
| Verträge, Kündigungen, Schenkungen | Geschäftsfähigkeit | §§ 104, 105 BGB |
| Vorsorgevollmacht erteilen oder widerrufen | Geschäftsfähigkeit | §§ 104, 167, 168 BGB |
| Testament errichten, ändern oder widerrufen | Testierfähigkeit | § 2229 BGB |
| Patientenverfügung verfassen | Einwilligungsfähigkeit | § 1827 BGB |
| In eine ärztliche Behandlung einwilligen | Einwilligungsfähigkeit für die konkrete Maßnahme (Art, Bedeutung und Tragweite erfassen) | § 630d BGB |
| Wünsche zur Betreuerauswahl äußern (Betreuungsverfügung) | Keine Geschäftsfähigkeit nötig; der Wunsch muss nur erkennbar sein | § 1816 Abs. 2 BGB |
| Heiraten | Geschäftsfähigkeit | § 1304 BGB |
| Wählen | Keine gesonderte Prüfung; auch Menschen unter Betreuung wählen | Bundeswahlgesetz |
| Haftung für verursachte Schäden | Deliktsfähigkeit; bei aufgehobener freier Willensbestimmung keine Verantwortlichkeit | § 827 BGB |
| Auto fahren | Fahreignung, keine Frage der Geschäftsfähigkeit | Fahrerlaubnis-Verordnung |
Die Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen wird für jede Behandlung neu beurteilt. Ein Mensch mit mittelschwerer Demenz kann einer Blutabnahme wirksam zustimmen, bei einer riskanten Operation aber überfordert sein. Fehlt sie, entscheidet der Bevollmächtigte oder Betreuer auf Grundlage einer Patientenverfügung oder des mutmaßlichen Willens. Wann Angehörige für Schäden haften, die ein Mensch mit Demenz verursacht, erklärt der Ratgeber Aufsichtspflicht und Haftung bei Demenz, die Rechtslage beim Autofahren der Beitrag Autofahren bei Demenz.
Vorsorge treffen, solange die Geschäftsfähigkeit außer Frage steht
Die wirksamste Vorsorge gegen alle beschriebenen Probleme ist eine Vorsorgevollmacht, die erteilt wird, solange niemand an der Geschäftsfähigkeit zweifelt. Nach der Diagnose einer beginnenden Demenz ist das häufig noch gut möglich. Entscheidend ist, dass die Person versteht, dass sie einem anderen Menschen weitreichende Befugnisse überträgt, wem sie diese überträgt und dass sie die Vollmacht auch widerrufen könnte.
Geschäftsfähigkeit bei der Vollmacht absichern
Wird eine Vollmacht erst nach der Diagnose erteilt, zweifeln später manchmal Banken, Behörden oder Geschwister an ihrer Wirksamkeit. Zwei Schritte schaffen hier Sicherheit:
- Notarielle Beurkundung: Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit und hält seine Eindrücke in der Urkunde fest. Die Gebühr richtet sich nach dem Vermögen; als Geschäftswert gilt in der Regel die Hälfte des Aktivvermögens (§ 98 GNotKG).
- Ärztliches Attest: Eine zeitnahe Bescheinigung der Hausärztin oder des Facharztes, dass keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, ergänzt die Urkunde.
Eine einmal wirksam erteilte Vorsorgevollmacht erlischt nicht, wenn der Vollmachtgeber später geschäftsunfähig wird. Genau für diesen Fall ist sie gedacht.
Vorsorgevollmacht: Inhalt, Form und Aufgabenbereiche
| Baustein | Worauf es bei Demenz ankommt |
|---|---|
| Vermögenssorge | Konten, Rente, Verträge, Immobilien, Steuern. Ausdrücklich auch Schenkungen im üblichen Rahmen regeln, etwa Geburtstagsgeschenke an Enkel, und festlegen, ob darüber hinausgehende Schenkungen erlaubt sind. |
| Gesundheitssorge | Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Einsicht in Krankenunterlagen, Entbindung von der Schweigepflicht. Für gefährliche Eingriffe, freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen müssen diese Entscheidungen schriftlich und ausdrücklich genannt sein (§ 1820 Abs. 2 BGB). |
| Aufenthalt und Wohnung | Entscheidung über den Wohnort, Abschluss eines Heim- oder Betreuungsvertrags, Kündigung und Auflösung der Wohnung. |
| Behörden, Post und Telekommunikation | Anträge bei Pflegekasse, Rentenversicherung und Sozialamt, Öffnen der Post, Verwaltung von Telefon- und Onlinekonten. |
| Formulierung | Die Vollmacht nach außen unbedingt formulieren. Eine Klausel wie „gilt erst, wenn ich geschäftsunfähig bin“ zwingt den Bevollmächtigten, diesen Zustand jedes Mal nachzuweisen. Vereinbarungen, wann von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird, gehören in eine interne Absprache. |
| Vertretung und Kontrolle | Einen Ersatzbevollmächtigten benennen, klären, ob Untervollmachten erlaubt sind, und bei großen Vermögen ein Vier-Augen-Prinzip oder Rechenschaftspflichten gegenüber einem weiteren Familienmitglied vorsehen. |
| Gültigkeit über den Tod hinaus | Eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, erleichtert die Abwicklung bis zur Erteilung des Erbscheins. |
| Form | Schriftlich genügt grundsätzlich. Für Grundstücksgeschäfte ist mindestens eine öffentliche Beglaubigung nötig; die Betreuungsbehörde beglaubigt die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht für 10 Euro (§ 7 BtOG). |
| Bank | Viele Banken bestehen auf einer eigenen Konto- oder Depotvollmacht auf ihrem Formular. Schließen Sie diese zusätzlich ab, solange der Vollmachtgeber selbst in die Filiale gehen kann. |
| Registrierung | Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer; online per Lastschrift ab 20,50 Euro einmalig. Betreuungsgerichte fragen dort vor jeder Betreuerbestellung nach. |
Kostenlose Formulare für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereit. Wer sich unsicher ist, bekommt bei Betreuungsvereinen und der örtlichen Betreuungsbehörde kostenlose Beratung.
Wenn die Geschäftsfähigkeit schon zweifelhaft ist
Auch in einem mittleren Stadium ist Vorsorge nicht immer ausgeschlossen. Zwei Wege bleiben häufig offen:
- Betreuungsverfügung: Für sie ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Das Gericht muss den Wunsch, wer Betreuer werden soll, grundsätzlich beachten, auch wenn er erst in einem späteren Stadium geäußert wird.
- Vorsorgevollmacht mit ärztlicher Begleitung: Hat der Arzt keine Zweifel, kann eine notariell beurkundete Vollmacht noch wirksam sein. Hat der Notar Zweifel, wird er die Beurkundung ablehnen. Das ist dann ein deutliches Signal, stattdessen eine Betreuung anzuregen.
Die Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus und sollte möglichst konkrete Situationen beschreiben, die bei Demenz typisch sind, etwa Schluckstörungen oder Krankenhauseinweisungen im Endstadium. Ausführlich zu Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Kontrollbetreuung bei Vollmachtsmissbrauch: Entmündigung bei Demenz: Was Betreuung wirklich heißt.
Ohne Vorsorge: Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Fehlt eine Vollmacht und kann ein Mensch mit Demenz seine Angelegenheiten nicht mehr regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Für die Geschäftsfähigkeit ist dabei ein Punkt zentral, der oft missverstanden wird: Die Betreuung selbst ändert an der Geschäftsfähigkeit nichts. Der Betreuer erhält Vertretungsmacht, die betreute Person verliert aber keine Rechte. Schließt sie noch einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit weiterhin allein von ihrer Geschäftsfähigkeit im Moment des Abschlusses ab.
Gerade darin liegt das Problem bei Menschen mit Demenz, die immer wieder nachteilige Verträge schließen: Jeder einzelne Vertrag müsste als nichtig nachgewiesen werden. Für diese Fälle kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1825 BGB). Dann werden Erklärungen in dem genannten Bereich, meist der Vermögenssorge, erst mit Zustimmung des Betreuers wirksam, ohne dass im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit bewiesen werden muss. Voraussetzung ist eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen. Geringfügige Alltagsgeschäfte bleiben in der Regel zustimmungsfrei, Testament und Eheschließung sind immer ausgenommen.
Einige Eckdaten für 2026:
- Gerichtsgebühren fallen nur an, wenn das Vermögen nach Abzug der Schulden 25.000 Euro übersteigt; ein angemessenes selbst bewohntes Haus zählt nicht mit.
- Ehrenamtliche Betreuer, meist Angehörige, erhalten seit dem 1. Januar 2026 eine Aufwandspauschale von 450 Euro jährlich (§ 1878 BGB).
- Berufsbetreuer werden mit monatlichen Fallpauschalen vergütet, deren Regelung zum 1. Januar 2026 neu gefasst wurde.
- Bei Mittellosigkeit, also wenn das Vermögen das sozialhilferechtliche Schonvermögen von 10.000 Euro nicht übersteigt, zahlt die Staatskasse.
- Ehegatten dürfen sich nach § 1358 BGB nur in Gesundheitsangelegenheiten und höchstens sechs Monate vertreten. Für Vermögensfragen und die dauerhafte Situation bei Demenz reicht das nicht.
Ablauf, Rechte im Verfahren und Aufgabenbereiche beschreibt ausführlich unser Ratgeber zur rechtlichen Betreuung bei Demenz. Wer entscheidet, wenn sich Geschwister nicht einig sind, zeigt der Beitrag Geschwisterstreit im Pflege-Notfall.
Schutz im Alltag: Haustür, Telefon und Bankkonto
Rechtliche Vorsorge regelt, wer handeln darf. Vor dem Schaden schützt sie nur, wenn im Alltag jemand hinsieht. Diese Maßnahmen haben sich bewährt:
- Bank einbinden: Mit Vollmacht lassen sich Tageslimits für Abhebungen und Überweisungen senken, Onlinebanking einschränken und Kreditkarten zurückgeben. Viele Banken schulen ihre Mitarbeitenden, bei ungewöhnlichen Bargeldabhebungen älterer Kunden nachzufragen.
- Post im Blick behalten: Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Abbuchungsankündigungen zeigen früh, wenn neue Verträge entstanden sind. Je früher Sie reagieren, desto eher greift noch das Widerrufsrecht.
- Telefon absichern: Eine Rufnummernanzeige, gespeicherte Kontakte mit Fotos und eine vereinbarte Regel („Ich unterschreibe und bestelle nichts am Telefon“) senken das Risiko. Telefonanbieter können Mehrwertdienste sperren.
- Haustür: Ein gut sichtbarer Hinweis gegen Vertreterbesuche und eine Absprache mit Nachbarn helfen. Aggressive Haustürwerbung für Abonnements, Energieverträge und Handwerkerleistungen richtet sich gezielt an ältere Menschen.
- Würde wahren: Sprechen Sie mit Ihrem Angehörigen über die Maßnahmen, statt sie heimlich umzusetzen. Wie solche Gespräche gelingen, beschreibt unser Ratgeber zur Kommunikation mit Demenzkranken.
Was eine 24-Stunden-Betreuung leisten kann und was nicht
Lebt eine vermittelte Betreuungskraft im Haushalt, ist tagsüber fast immer jemand da, wenn Vertreter klingeln oder ein Anrufer Druck macht. Sie kann Angehörige informieren, wenn ungewöhnliche Briefe eintreffen oder sich das Verhalten verändert, und ihre Beobachtungen im Alltag festhalten. Solche Notizen können später helfen, den Krankheitsverlauf nachzuvollziehen.
Klare Grenzen gelten trotzdem: Die Betreuungskraft ist keine rechtliche Vertreterin. Sie schließt keine Verträge im Namen der betreuten Person, verwaltet kein Vermögen über ein abgesprochenes Haushaltsgeld hinaus und sollte weder als Zeugin bei Testament oder Vollmacht auftreten noch Geschenke von größerem Wert annehmen. Rechtliche Entscheidungen bleiben beim Bevollmächtigten oder Betreuer. Was Betreuungskräfte übernehmen dürfen, erklärt der Ratgeber Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege, worauf Sie beim Betreuungsvertrag achten sollten, der Beitrag zum 24-Stunden-Pflegevertrag. Ist Ihr Angehöriger nicht mehr geschäftsfähig, unterschreibt der Bevollmächtigte oder Betreuer den Vertrag, oder ein Familienmitglied schließt ihn im eigenen Namen.
Kosten und Finanzierung im Überblick
Rechtliche Vorsorge und Betreuung
| Position | Kosten 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht privat | Keine | Muster des Bundesjustizministeriums |
| Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde | 10 € | § 7 BtOG; genügt auch für das Grundbuch |
| Notarielle Beurkundung der Vollmacht | Abhängig vom Vermögen | Gebühr nach GNotKG; Geschäftswert meist die Hälfte des Aktivvermögens |
| Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister | Online ab 20,50 € einmalig | Per Lastschrift, eine Vertrauensperson inklusive |
| Ärztliches Attest zur Geschäfts- oder Testierfähigkeit | Privatleistung | Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte; vorher erfragen |
| Psychiatrisches Gutachten im Gerichtsverfahren | Nach Aufwand | Vergütung nach JVEG; trägt meist die unterliegende Partei |
| Außergerichtliche Rechtsberatung | Nach Vereinbarung oder RVG | Bei geringem Einkommen Beratungshilfe beim Amtsgericht |
| Gerichtsgebühren Betreuung | Erst ab 25.000 € Vermögen | Selbst bewohnte angemessene Immobilie zählt nicht |
| Ehrenamtlicher Betreuer | 450 € Aufwandspauschale pro Jahr | Bei Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse |
| Berufsbetreuer | Monatliche Fallpauschalen | Bei Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse |
Betreuung zu Hause
Deutlich stärker ins Gewicht fallen die Kosten der tatsächlichen Versorgung. Eine 24-Stunden-Betreuung kostet 2026 marktüblich 2.400 bis 3.900 Euro monatlich; Betreuungskräfte mit Demenzerfahrung und gutem Deutsch liegen meist im oberen Bereich. Dem stehen Leistungen der Pflegekasse gegenüber:
| Leistung 2026 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld pro Monat (frei verwendbar) | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Entlastungsbetrag pro Monat (zweckgebunden) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
Der Entlastungsbetrag steht auch bei Pflegegrad 1 zu, ist aber an anerkannte Angebote gebunden. Hinzu kommen steuerliche Entlastungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen mindern 20 Prozent der Kosten die Steuer, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Pflegende Angehörige, die unentgeltlich pflegen, können den Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4 und 5) geltend machen. Einen genauen Überblick geben die Ratgeber Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026, häusliche Pflege finanzieren und 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen. Ist ein Pflegegrad noch nicht beantragt, hilft der Beitrag Pflegegrad bei Demenz.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten (Kostenübernahme durch das Sozialamt). Kinder werden dafür erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen, siehe Elternunterhalt 2026.
Vier Fallbeispiele aus der Praxis
Die folgenden Beispiele sind fiktiv. Sie beschreiben typische Konstellationen, wie sie in Beratungsstellen und Gerichtsverfahren immer wieder vorkommen.
Frau S. und das Haustür-Abonnement
Frau S., 79 Jahre, lebt mit einer leichten Alzheimer-Demenz allein. Ein Vertreter überredet sie an der Haustür zu einem Zeitschriftenabonnement mit fünf Jahren Laufzeit. Ihre Tochter entdeckt die Auftragsbestätigung nach zehn Tagen. Da der Vertrag an der Haustür geschlossen wurde, widerruft Frau S. ihn mit Hilfe der Tochter innerhalb der 14-Tage-Frist. Ob sie beim Vertragsschluss geschäftsfähig war, spielt keine Rolle mehr.
Was die Familie daraus macht: Frau S. ist noch geschäftsfähig. Sie lässt ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht für die Tochter bei der Betreuungsbehörde beglaubigen, erteilt ihr bei der Bank eine Kontovollmacht und vereinbart ein niedrigeres Tageslimit. Sie selbst behält ihre Karte und kauft weiter allein ein.
Herr M. und das neue Testament
Herr M., 82 Jahre, hat eine mittelschwere vaskuläre Demenz. Wenige Monate vor seinem Tod setzt er in einem handschriftlichen Testament seine Haushaltshilfe als Alleinerbin ein. Ein älteres notarielles Testament hatte die beiden Söhne bedacht. Im Erbscheinsverfahren holt das Nachlassgericht ein psychiatrisches Gutachten ein. Der Gutachter stützt sich auf Arztbriefe mit dokumentierter Desorientierung, das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes und Aussagen der Hausärztin. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Herr M. die Tragweite seiner Verfügung nicht mehr erfassen konnte. Das Gericht sieht die Testierunfähigkeit als erwiesen an, und das ältere Testament gilt.
Die Lehre: Ohne die sorgfältig geführten Arztunterlagen wäre das neue Testament wirksam geblieben, denn Zweifel allein genügen nicht.
Familie W. sorgt rechtzeitig vor
Herr W., 74 Jahre, erhält nach einer Abklärung in der Gedächtnisambulanz die Diagnose einer beginnenden Alzheimer-Demenz. Noch im selben Monat lässt er eine Vorsorgevollmacht für seine Frau und ersatzweise seine ältere Tochter notariell beurkunden. Der Notar vermerkt, dass er keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hat, die Neurologin bestätigt dies schriftlich. Herr W. verfasst außerdem eine Patientenverfügung, lässt beides im Zentralen Vorsorgeregister eintragen und erteilt bei seiner Bank eine Kontovollmacht.
Das Ergebnis: Als Herr W. vier Jahre später keine Bankgeschäfte mehr überblickt, übernimmt seine Frau ohne Gerichtsverfahren. Niemand stellt die Vollmacht in Frage.
Frau H. und die Online-Kredite
Frau H., 64 Jahre, verändert sich über zwei Jahre: Sie wird distanzlos, kauft impulsiv teure Möbel und schließt mehrere Online-Kredite ab. Ihr MMST-Ergebnis beim Hausarzt ist mit 27 Punkten unauffällig. Erst in einer spezialisierten Klinik wird eine frontotemporale Demenz diagnostiziert. Ihr Mann regt eine Betreuung an. Das Gericht bestellt ihn für die Vermögenssorge und ordnet wegen der erheblichen Gefahr für ihr Vermögen einen Einwilligungsvorbehalt an. Für die bereits geschlossenen Kreditverträge lässt er per Gutachten klären, ob die freie Willensbildung zum jeweiligen Zeitpunkt ausgeschlossen war.
Die Lehre: Ein guter Testwert schließt Geschäftsunfähigkeit nicht aus. Entscheidend ist das Verhalten, nicht allein die Gedächtnisleistung.
Sieben verbreitete Irrtümer
- „Mit der Demenzdiagnose ist man geschäftsunfähig.“ Falsch. Im Anfangsstadium sind die meisten Menschen mit Demenz geschäftsfähig. Maßgeblich ist der Zustand beim einzelnen Geschäft.
- „Ein MMST unter 20 Punkten bedeutet Geschäftsunfähigkeit.“ Einen gesetzlichen Grenzwert gibt es nicht. Testwerte sind Indizien, keine Entscheidung.
- „Wer einen Betreuer hat, ist geschäftsunfähig.“ Falsch. Die Betreuung lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt. Nur ein Einwilligungsvorbehalt bindet Geschäfte an die Zustimmung des Betreuers.
- „Kinder dürfen für ihre Eltern entscheiden.“ Ohne Vollmacht oder Betreuerbestellung haben erwachsene Kinder kein Vertretungsrecht.
- „Die Vollmacht erlischt, wenn Mama dement wird.“ Falsch. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht gilt gerade dann weiter.
- „Ein notarielles Testament kann niemand angreifen.“ Auch notarielle Testamente können wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein. Der Vermerk des Notars erschwert das aber erheblich.
- „Für die Anfechtung eines Vertrags läuft eine kurze Frist.“ Ein Vertrag eines Geschäftsunfähigen ist ohne Anfechtung nichtig. Rückzahlungsansprüche verjähren allerdings, in der Regel nach drei Jahren.
Unterstützung für Angehörige
Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit ist nicht nur juristisch, sondern auch emotional belastend. Wer einem Elternteil sagen muss, dass er bestimmte Dinge nicht mehr allein regeln sollte, kehrt die gewohnten Rollen um. Holen Sie sich Unterstützung:
- Das Alzheimer-Telefon der Deutschen Alzheimer Gesellschaft berät unter 030 259 37 95 14 zu medizinischen, rechtlichen und persönlichen Fragen.
- Das Portal Wegweiser Demenz des Bundesfamilienministeriums listet Beratungsstellen und lokale Hilfen.
- Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt beraten kostenlos zu Vollmacht und Betreuung.
- Weitere Anlaufstellen finden Sie in unseren Ratgebern Beratung für Demenz-Angehörige und Selbsthilfegruppen für Demenz-Angehörige. Warnsignale eigener Überlastung beschreibt der Beitrag zum Pflege-Burnout.
Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsfähigkeit bei Demenz
Ist man mit Demenz automatisch geschäftsunfähig?
Nein. Geschäftsunfähig ist nur, wer seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden kann (§ 104 Nr. 2 BGB). Im Anfangsstadium einer Demenz ist das meist nicht der Fall. Beurteilt wird immer das konkrete Geschäft zum konkreten Zeitpunkt. Bei schwankenden Verläufen wie der vaskulären Demenz kann sich das innerhalb von Tagen ändern.
Wer stellt die Geschäftsunfähigkeit fest?
Ein eigenes Feststellungsverfahren gibt es nicht. Ärzte können die Geschäftsfähigkeit in einem Attest einschätzen. Verbindlich entscheidet im Streitfall ein Gericht, meist auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, etwa im Streit um einen Vertrag, im Erbscheinsverfahren oder im Betreuungsverfahren.
Gibt es einen MMST-Wert, ab dem man geschäftsunfähig ist?
Nein. Der MMST misst vor allem Gedächtnis, Orientierung und Rechenleistung. Er wird zur Einordnung des Schweregrads genutzt, etwa 20 bis 26 Punkte bei leichter und 10 bis 19 Punkte bei mittelschwerer Demenz. Urteilsvermögen und Beeinflussbarkeit bildet er nur unzureichend ab. Gerade bei frontotemporaler Demenz sind unauffällige Werte trotz aufgehobener Geschäftsfähigkeit möglich.
Wie beweise ich nachträglich, dass mein Angehöriger geschäftsunfähig war?
Durch ein rückblickendes psychiatrisches Gutachten. Es stützt sich auf Arztbriefe, Testergebnisse, Krankenhausunterlagen, das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes, Pflegedokumentationen und Zeugenaussagen aus der Zeit des Geschäfts. Die Beweislast trägt, wer sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Bleiben Zweifel, gilt die Person als geschäftsfähig.
Kann ein Mensch mit Demenz noch ein Testament machen?
Ja, solange er testierfähig ist, also versteht, dass er ein Testament errichtet, was es regelt und welche Folgen es für die Beteiligten hat, und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (§ 2229 Abs. 4 BGB). Zur Absicherung empfehlen sich ein notarielles Testament und ein zeitnahes fachärztliches Attest. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter kann kein Testament für ihn errichten.
Kann mein Angehöriger nach der Diagnose noch eine Vorsorgevollmacht unterschreiben?
Ja, wenn er noch geschäftsfähig ist. Das ist im Anfangsstadium häufig der Fall. Um späteren Zweifeln vorzubeugen, sollte die Vollmacht notariell beurkundet und durch ein ärztliches Attest ergänzt werden. Ist die Geschäftsfähigkeit nicht mehr sicher gegeben, bleibt die Betreuungsverfügung, für die keine Geschäftsfähigkeit nötig ist.
Sind Einkäufe eines geschäftsunfähigen Menschen ungültig?
Kleine Geschäfte des täglichen Lebens, etwa Lebensmittel oder eine Zeitung, gelten als wirksam, sobald Ware und Geld ausgetauscht sind (§ 105a BGB). Größere Verträge, Abonnements, Kredite und Schenkungen sind dagegen nichtig, wenn die Geschäftsunfähigkeit beim Abschluss bestand.
Wie lange kann man die Unwirksamkeit eines Vertrags geltend machen?
Die Nichtigkeit selbst ist an keine Frist gebunden, weil der Vertrag nie wirksam entstanden ist. Ansprüche auf Rückzahlung verjähren aber in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von den Umständen erfahren hat. Bei Haustür-, Telefon- und Onlineverträgen ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen oft der einfachere Weg.
Macht eine rechtliche Betreuung geschäftsunfähig?
Nein. Die Betreuerbestellung ändert die Geschäftsfähigkeit nicht. Die betreute Person kann weiter wirksam handeln, soweit sie tatsächlich geschäftsfähig ist. Nur wenn das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB anordnet, braucht sie für Geschäfte in dem betroffenen Bereich die Zustimmung des Betreuers.
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit betrifft Verträge und andere Rechtsgeschäfte. Einwilligungsfähigkeit betrifft die Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen und wird für jede Behandlung einzeln beurteilt: Die Person muss Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme erfassen können. Ein Mensch mit Demenz kann daher einer einfachen Untersuchung wirksam zustimmen, obwohl er keinen Kaufvertrag mehr schließen könnte.
Darf eine 24-Stunden-Betreuungskraft Verträge oder Bankgeschäfte übernehmen?
Nein. Eine vermittelte Betreuungskraft unterstützt im Alltag, ist aber keine rechtliche Vertreterin. Verträge, Anträge und Bankgeschäfte bleiben beim Bevollmächtigten oder Betreuer. Die Betreuungskraft kann jedoch auffällige Besuche, Anrufe oder Post bemerken und die Familie informieren.
Fazit: Selbstbestimmung schützen, bevor sie verloren geht
Eine Demenzdiagnose nimmt niemandem das Recht, Verträge zu schließen, ein Testament zu verfassen oder eine Vollmacht zu erteilen. Erst wenn die freie Willensbildung krankheitsbedingt aufgehoben ist, sind Erklärungen nichtig. Diese Grenze verläuft nicht entlang eines Testwerts, sondern hängt von der Demenzform, dem Verlauf und dem konkreten Moment ab.
Für Familien folgen daraus drei Aufgaben. Erstens: das Zeitfenster nutzen, in dem Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und gegebenenfalls ein Testament noch zweifelsfrei möglich sind, idealerweise notariell und mit ärztlichem Attest. Zweitens: den Krankheitsverlauf dokumentieren, weil im Streitfall derjenige gewinnt, der Beweise hat. Drittens: im Alltag hinsehen, damit nachteilige Verträge gar nicht erst entstehen oder rechtzeitig widerrufen werden können.
Wo die Vorsorge fehlt, schützen Betreuung und Einwilligungsvorbehalt, ohne einen Menschen zu entmündigen. Und wo die Kraft der Familie nicht mehr reicht, kann eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz den Alltag in der vertrauten Umgebung sichern. Welche Versorgungsform passt, hilft die Entscheidungshilfe Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege abzuwägen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 104, § 105, § 105a, § 131, § 630d, § 1358, § 1820, § 1825, § 1827, § 1878, § 2229
- Beurkundungsgesetz: § 11 und § 28 BeurkG
- Betreuungsorganisationsgesetz: § 7 BtOG
- Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN): S3-Leitlinie Demenzen
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Informationsblatt zur Häufigkeit von Demenzerkrankungen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorge und Betreuungsrecht
- Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister und Zentrales Testamentsregister
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Ob ein Mensch mit Demenz geschäfts- oder testierfähig ist, beurteilen im Streitfall Gerichte auf Grundlage fachärztlicher Gutachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht oder Familienrecht, an ein Notariat, an die örtliche Betreuungsbehörde oder an einen Betreuungsverein. Die Fallbeispiele sind fiktiv. Alle Angaben zu Leistungen, Kosten und Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand September 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen oder neue Rechtsprechung ändern. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Stand: September 2026
