
Pflegegeld und Sachleistung: Unterschiede und Höhe
Die beiden Wege direkt nebeneinander, mit Rechenbeispielen zur Kombination.
Zum RatgeberDas Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die ohne Nachweis auf Ihr Konto fließt. Sie bekommen es, wenn Sie die Pflege zu Hause selbst sicherstellen, und Sie dürfen frei darüber verfügen. Diese Seite zeigt, wie hoch es ist, wie Sie es mit anderen Leistungen kombinieren und was Sie tun müssen, damit es nicht gekürzt wird.
Was diese Seite ist und was sie nicht ist
Wir sind eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, keine Pflegekasse und keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite erklärt die Rechtslage 2026 und nennt zu jedem Betrag die Vorschrift, aus der er stammt. Wir sagen auch, wo das Pflegegeld nicht reicht, weil eine ehrliche Rechnung vorher billiger ist als eine Enttäuschung hinterher. Über Pflegegrad und Leistungen entscheidet allein Ihre Pflegekasse.
Die Pflegeversicherung stellt Ihnen eine Wahl: entweder ein Pflegedienst, den die Kasse direkt bezahlt, oder Geld auf Ihr Konto, mit dem Sie die Pflege selbst organisieren. Das Pflegegeld ist die zweite Möglichkeit, und es ist die einzige Leistung, für die Sie hinterher keine Rechnung einreichen müssen.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“
§ 37 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB XI
Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst erbringt die Leistung und rechnet unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Das Budget ist deutlich höher, in Pflegegrad 3 sind es 1.497 € statt 599 €. Sie sehen den Betrag nie, Sie sehen die Leistung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Pflegesachleistung.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen. Eine Zweckbindung im Sinne einer Abrechnungspflicht gibt es nicht: Niemand verlangt Belege, niemand prüft Quittungen. Die einzige Bedingung steht in Satz 2 der Vorschrift, und sie lautet, dass die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Pflegegrad 1 ist ausgenommen. Dort bleiben der Entlastungsbetrag von 131 €, die Pflegehilfsmittel und die Wohnraumanpassung. Was bei Pflegegrad 1 sonst noch geht, zeigt der Ratgeber zu Pflegegrad 1.
Wer dauerhaft vollstationär im Pflegeheim versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Pflegegeld. An seine Stelle treten die Leistungen nach § 43 SGB XI. Ein Vergleich beider Wege steht im Ratgeber Kostenvergleich Pflegeheim.
Sie müssen sich nicht endgültig entscheiden. Über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI lassen sich beide Wege anteilig verbinden.
Die vier Beträge stehen wörtlich in § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Sie gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert geblieben. Die nächste Anpassung ist erst für 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | 2017 bis 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | Seit 2017 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | – |
| Pflegegrad 2 | 316 € | 332 € | 347 € | 347 € | + 9,8 % |
| Pflegegrad 3 | 545 € | 572 € | 599 € | 599 € | + 9,9 % |
| Pflegegrad 4 | 728 € | 764 € | 800 € | 800 € | + 9,9 % |
| Pflegegrad 5 | 901 € | 946 € | 990 € | 990 € | + 9,9 % |
Die Prozentwerte in der letzten Spalte sind nachgerechnet: 599 geteilt durch 545 ergibt 1,0991, also ein Plus von 9,9 Prozent in neun Jahren. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise sind im selben Zeitraum deutlich stärker gestiegen. Das Pflegegeld verliert real an Wert, und zwar seit 2017 durchgehend.
§ 30 Absatz 1 SGB XI legt den Fahrplan fest: Die ab 2024 geltenden Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen, die nächste Anpassung folgt zum 1. Januar 2028. Für 2026 und 2027 sieht das Gesetz keine Erhöhung vor.
Wie hoch sie 2028 ausfällt, steht bewusst nicht im Gesetz: maßgeblich ist der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, gedeckelt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Eine seriöse Zahl dafür gibt es heute nicht.
Wer die 4,5 Prozent nachrechnet, kommt nicht genau auf die veröffentlichten Beträge: 572 € plus 4,5 Prozent wären 597,74 €, tatsächlich gelten 599 €. Auch bei den anderen Pflegegraden liegt die tatsächliche Steigerung zwischen 4,5 und 4,7 Prozent.
Maßgeblich ist deshalb nicht die eigene Rechnung, sondern die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, auf die § 30 Absatz 2 SGB XI ausdrücklich verweist. Für 2025 ist das die Bekanntmachung vom 14. November 2024. Wir nennen auf dieser Seite nur Beträge, die dort oder im Gesetzestext selbst stehen.
Das Pflegegeld steht nie allein. Wählen Sie den Pflegegrad, und Sie sehen, was daneben zur Verfügung steht, samt der Vorschrift dahinter und der Summe, die im Jahr zusammenkommt.
Alle Leistungen, Voraussetzungen und Beträge für diesen Grad im Überblick: Ratgeber Pflegegrad 1. Alle Leistungen, Voraussetzungen und Beträge für diesen Grad im Überblick: Ratgeber Pflegegrad 2. Alle Leistungen, Voraussetzungen und Beträge für diesen Grad im Überblick: Ratgeber Pflegegrad 3. Alle Leistungen, Voraussetzungen und Beträge für diesen Grad im Überblick: Ratgeber Pflegegrad 4. Alle Leistungen, Voraussetzungen und Beträge für diesen Grad im Überblick: Ratgeber Pflegegrad 5.
Gerechnet als zwölf Monatsbeträge Pflegegeld, zwölf Monatsbeträge Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Bei Pflegegrad 1 bleibt allein der Entlastungsbetrag. Die Balken sind auf Pflegegrad 5 bezogen.
Festgestellt durch die Pflegekasse auf Grundlage eines Gutachtens. Pflegegrad 1 ist vom Pflegegeld ausgenommen, weil § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ausdrücklich bei Pflegegrad 2 beginnt.
Die Versorgung findet zu Hause statt, in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch.
Die entscheidende Bedingung aus Satz 2: Sie müssen die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Wer das tut, prüft niemand im Voraus; kontrolliert wird es über den Beratungseinsatz.
Nach § 33 Absatz 2 SGB XI müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert gewesen sein. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XI: Leistungen gibt es nur auf Antrag. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Ohne Antrag läuft nichts, auch wenn die Pflegebedürftigkeit offensichtlich ist.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Ein Antrag am 29. bringt den ganzen Monat, einer am 1. des Folgemonats kostet bei Pflegegrad 3 volle 599 €. Rückwirkend vor den Antragsmonat gibt es nichts.
Das Gesetz verlangt nicht, dass Angehörige pflegen. Es verlangt, dass die Pflege sichergestellt ist. Das können Angehörige sein, Nachbarn, Ehrenamtliche oder eine selbst organisierte häusliche Betreuung. Eine Zulassung, eine Qualifikation oder ein Vertrag mit der Pflegekasse ist dafür nicht erforderlich. Genau darin unterscheidet sich das Pflegegeld von jeder anderen Leistung des SGB XI.
Seit 2017 zählt nicht mehr, wie viele Minuten Hilfe jemand braucht, sondern wie selbstständig er noch ist. Gemessen wird das mit dem Neuen Begutachtungsassessment in sechs Modulen, gewichtet zu einer Gesamtpunktzahl von 0 bis 100.
Die Gewichtung steht in § 15 Absatz 2 Satz 8 SGB XI; Anlage 2 enthält die Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte. Modul 4 allein macht 40 Prozent aus, Module 2 und 3 werden nach § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB XI zu einem gemeinsamen Wert zusammengefasst, bei dem der höhere zählt.
Wörtlich in § 15 Absatz 3 Satz 4 SGB XI. Der Sprung von Pflegegrad 1 auf 2 bei 27 Punkten ist der wirtschaftlich größte im ganzen System, weil mit ihm Pflegegeld, Sachleistung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege überhaupt erst entstehen. Mehr dazu im Ratgeber zum NBA-Punktesystem.
Bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten MEDICPROOF. Beide arbeiten mit demselben Instrument und denselben Begutachtungs-Richtlinien.
§ 15 Absatz 4 SGB XI erlaubt die Einstufung in Pflegegrad 5 auch unterhalb von 90 Punkten, wenn ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Versorgung besteht.
Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen macht den Hilfebedarf sichtbar, der im Gesprächstermin sonst untergeht. Wenn alles plötzlich kommt, hilft die Checkliste für den plötzlichen Pflegefall. Was beim Termin gefragt wird, zeigt der Ratgeber zur Begutachtung.
Der Antrag kostet einen Anruf. Was danach passiert, ist gesetzlich eng getaktet, und wenn die Pflegekasse die Takte nicht einhält, zahlt sie dafür.
Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Satz reicht: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Telefonisch, schriftlich oder online, § 33 Absatz 1 SGB XI schreibt keine Form vor. Schritt für Schritt erklärt das der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Wenn ein Pflegegrad bereits besteht und der Bedarf gestiegen ist, führt der Ratgeber zur Höherstufung durch dasselbe Verfahren.
Der Medizinische Dienst oder MEDICPROOF kommt in die Häuslichkeit. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse Ihnen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl schicken. Ihre Wahl müssen Sie binnen einer Woche mitteilen.
§ 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI: Die Entscheidung ist Ihnen spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz gelten nach § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI kürzere Fristen, dort muss die Entscheidung unverzüglich nach Eingang der Empfehlung ergehen.
Das Gutachten wird Ihnen nach § 18c Absatz 2 SGB XI zusammen mit dem Bescheid übersandt, sofern Sie nicht widersprechen. Lesen Sie es: Es enthält die Einzelpunkte je Modul und zeigt genau, an welcher Stelle Punkte fehlen. Für einen Widerspruch ist das die wichtigste Unterlage.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse, § 84 Absatz 1 SGG. Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt die Klage beim Sozialgericht, ebenfalls binnen eines Monats. Für Versicherte sind diese Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei.
§ 18c Absatz 5 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, bei Überschreitung der 25 Arbeitstage für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 € an Sie zu zahlen. Die erste Zahlung hat spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf zu erfolgen, danach jede weitere unverzüglich. Einen Antrag braucht es dafür nicht.
Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: Es gilt nicht, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, und nicht, wenn Sie sich in vollstationärer Pflege befinden und dort bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Wer nach Ablauf der Frist nichts hört, sollte schriftlich nachfragen und die Zahlung ausdrücklich einfordern.
Das Pflegegeld ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung ohne Verwendungsnachweis. Es gibt keine Liste zulässiger Ausgaben, keine Belegpflicht und keine Rückforderung, wenn Sie es anders einsetzen als geplant.
§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB XI verlangt, dass die erforderliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Diese Bedingung wird nicht im Voraus geprüft, sondern über den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI kontrolliert.
Stellt die Beratungsperson fest, dass die Versorgung nicht gesichert ist, informiert sie die Pflegekasse. In der Praxis führt das zunächst zu Beratung und Unterstützung, nicht zum sofortigen Entzug. Wer den Beratungseinsatz jedoch gar nicht abruft, riskiert nach Absatz 6 die Kürzung.
Geben Sie das Pflegegeld an die Person weiter, die Sie pflegt, bleibt das nach § 3 Nummer 36 EStG steuerfrei, solange es sich um Angehörige handelt oder um Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Der Wortlaut zieht die Grenze bei der Höhe des Pflegegeldes, mindestens aber bei der Höhe des Entlastungsbetrages. Auch bei Pflegegrad 1, wo es kein Pflegegeld gibt, bleiben damit bis zu 131 € im Monat steuerfrei. Zahlungen darüber hinaus oder an berufsmäßig Pflegende sind steuerpflichtig.
Hier liegt der praktische Wert des Pflegegeldes: Es ist die einzige Leistung, die sich unmittelbar für eine Betreuungskraft im eigenen Haushalt einsetzen lässt. Und es ist die einzige, die dafür keine Zulassung des Anbieters verlangt.
Anders als bei der Pflegesachleistung, beim Entlastungsbetrag und beim Umwandlungsanspruch stellt § 37 SGB XI keine Anforderungen an den Leistungserbringer. Es gibt keinen Versorgungsvertrag, keine Landesanerkennung und keine Abrechnung mit der Kasse. Verlangt wird allein, dass die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft muss deshalb nicht „zugelassen“ sein. Sie können das Pflegegeld unmittelbar zur Mitfinanzierung einsetzen.
Es ist keine Leistung der Pflegekasse. Die Kasse beteiligt sich über das Pflegegeld, sie finanziert die Betreuung nicht. Es bleibt in jedem Fall ein Eigenanteil.
Medizinische Behandlungspflege gehört nicht dazu. Injektionen, Medikamentengabe, Wundversorgung und Katheterpflege sind ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und Sache eines ambulanten Pflegedienstes. Die Krankenkasse trägt sie, und sie verbraucht kein Pflegegeld.
Eine einzelne Person darf nicht rund um die Uhr arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen 5 AZR 505/20, auf die Klage einer bulgarischen Betreuungskraft entschieden, dass nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen können, und zwar nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst. Bereitschaft kann dabei gerade darin bestehen, im Haushalt zu wohnen und bei Bedarf jederzeit tätig werden zu müssen.
Korrekt ist deshalb die Bezeichnung Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Was daraus für Arbeitszeit, Ruhezeiten und Vertragsgestaltung folgt, steht im Ratgeber zu Ruhezeiten und Arbeitszeitmodellen und zur legalen häuslichen Betreuung.
| Baustein | Betrag | Frei verwendbar | Norm |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 € | ja, ohne Nachweis | § 37 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 € | nein, nur gegen Beleg anerkannter Anbieter | § 45b SGB XI |
| Verhinderungspflege, rechnerisch je Monat | rund 295 € | nein, nur bei Ersatzpflege | § 39 und § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | nein, zweckgebunden | § 40 Absatz 2 SGB XI |
Zusammen sind das rund 1.067 € im Monat, von denen aber nur die 599 € Pflegegeld ohne Zweckbindung fließen. Die rund 295 € sind der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € auf zwölf Monate umgelegt; er steht nur zur Verfügung, wenn tatsächlich eine Ersatzpflege stattfindet, etwa während des Wechsels der Betreuungskraft. Dazu kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr.
Was davon übrig bleibt, ist der Eigenanteil. Aktuelle Marktpreise finden Sie unter Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026 und Finanzierung der häuslichen Pflege. Eine vollständige Deckung durch die Pflegekasse gibt es nicht, und wer Ihnen das zusagt, beschreibt nicht die Rechtslage.
Ob eine Betreuungskraft im Haushalt für Ihre Situation der passende Weg ist, hängt von mehr ab als vom Pflegegrad: von der Wohnung, vom Bedarf in der Nacht, von der Belastbarkeit der Angehörigen und vom Budget. Wir vermitteln Betreuungskräfte und sagen Ihnen in einem Gespräch offen, was es kostet und wann etwas anderes besser passt.
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Das ist keine Kontrolle im schlechten Sinne, sondern die Qualitätssicherung, die das Gesetz an die Stelle der Belegpflicht setzt. Wer sie versäumt, verliert Geld.
| Konstellation | Intervall | Pflicht oder Anspruch | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld | halbjährlich | Pflicht | Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug |
| Pflegegrad 4 und 5 mit Pflegegeld | halbjährlich | Pflicht, vierteljährlich freiwillig möglich | Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug |
| Pflegegrad 1 | halbjährlich | Anspruch, keine Pflicht | keine |
| Nur Pflegesachleistung, ohne Pflegegeld | halbjährlich | Anspruch, keine Pflicht | keine |
Die Vereinheitlichung auf das Halbjahresintervall auch für die Pflegegrade 4 und 5 gilt seit dem 1. Januar 2026. Sie geht auf Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, zurück. Bis Ende 2025 war dort ein vierteljährlicher Einsatz verpflichtend; er bleibt als freiwillige Möglichkeit erhalten.
Zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden anerkannte Beratungsstellen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften mit pflegefachlicher Kompetenz.
Nicht beraten dürfen Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Absatz 1a SGB XI. Das steht ausdrücklich in § 37 Absatz 9 SGB XI.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die Regelung ist befristet und gilt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI bis einschließlich 31. März 2027.
Der erstmalige Beratungsbesuch muss in jedem Fall in der eigenen Häuslichkeit erfolgen, Satz 6 derselben Vorschrift.
Die Beratung ist für Sie kostenfrei, die Pflegekasse trägt sie. Die Beratungsperson bestätigt die Durchführung gegenüber der Kasse und teilt mit Ihrer Einwilligung mit, was sich an der häuslichen Pflegesituation verbessern ließe, § 37 Absatz 4 SGB XI.
§ 37 Absatz 6 SGB XI ist knapp und deutlich: „Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.“ Das Wort „hat“ bedeutet: Die Kasse darf nicht anders. Tragen Sie die Termine deshalb fest ein, je einen pro Kalenderhalbjahr, und lassen Sie sich die Bestätigung geben. Es ist der einzige Weg, auf dem das Pflegegeld verloren gehen kann, ohne dass sich an der Pflegesituation etwas ändert.
Die Entscheidung zwischen Geld und Dienstleistung ist keine Entweder-oder-Frage. § 38 SGB XI kürzt das Pflegegeld genau um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung in Anspruch genommen wurde.
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.“
§ 38 Sätze 1 und 2 SGB XI
Das Sachleistungsbudget liegt bei 1.497 €, das Pflegegeld bei 599 €. Rechnet der Pflegedienst in einem Monat 40 Prozent des Budgets ab, also 598,80 €, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes:
599 € × 0,60 = 359,40 € gehen an die pflegebedürftige Person. Zusammen mit den 598,80 €, die an den Dienst fließen, sind das 958,20 € Gesamtleistung in diesem Monat.
Durchrechnen können Sie das mit dem Rechner auf unserer Seite zur Kombinationsleistung.
Nach § 38 Satz 3 SGB XI sind Sie an die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, sechs Monate gebunden. Das gilt, wenn Sie ein festes Verhältnis erklären.
Legen Sie keines fest, ermittelt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nachträglich aus der tatsächlichen Abrechnung. Dann schwankt der Anteil monatlich mit dem Bedarf, ohne Bindung. Für die meisten Haushalte ist das der praktischere Weg.
Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags in nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln, ohne vorherigen Antrag, § 45a Absatz 4 SGB XI. In Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 € im Monat.
Der Preis dafür steht in Satz 6 derselben Vorschrift: Im Rahmen der Kombinationsleistung gilt die Erstattung als Inanspruchnahme der Sachleistung und kürzt das Pflegegeld anteilig. Wer 40 Prozent umwandelt, verliert 40 Prozent des Pflegegeldes. Anders als beim Entlastungsbetrag, der neben allem steht und nichts kürzt. Ausführlich dazu unsere Seite zum Umwandlungsanspruch.
Eine Nebenwirkung, die kaum irgendwo steht: Nach § 45a Absatz 4 Satz 8 SGB XI findet bei Bezug der Umwandlungsleistung unter anderem § 37 Absatz 3 SGB XI Anwendung. Wer umwandelt, unterliegt insoweit derselben Beratungspflicht wie ein Pflegegeldbezieher.
Zum 1. Januar 2026 haben sich zwei dieser Regeln geändert, und zwar zugunsten der Versicherten. Viele Ratgeber und manche Sachbearbeitung arbeiten noch mit den alten Fristen.
| Situation | Was mit dem Pflegegeld passiert | Bis Ende 2025 | Norm |
|---|---|---|---|
| Krankenhaus, stationäre Reha oder Vorsorge | volle Weiterzahlung in den ersten 8 Wochen, danach Ruhen | 4 Wochen | § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI |
| Auslandsaufenthalt außerhalb der EU | Weiterzahlung bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr | 6 Wochen | § 34 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 SGB XI |
| Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz | kein Ruhen, zeitlich unbegrenzt | unverändert | § 34 Absatz 1a SGB XI |
| Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege | die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes, jeweils bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr | unverändert | § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI |
| Tod der pflegebedürftigen Person | Zahlung bis zum Ende des Sterbemonats, keine Rückforderung | unverändert | § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XI |
| Dauerhafter Umzug ins Pflegeheim | kein Pflegegeld mehr | unverändert | § 43 SGB XI tritt an seine Stelle |
| Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit | Ruhen, soweit solche Leistungen bezogen werden | unverändert | § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI |
Die beiden Verlängerungen gehen auf Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, zurück, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Es ersetzt in § 34 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 die Angabe „sechs“ durch „acht“ und in § 34 Absatz 2 Satz 2 jeweils die Angabe „vier“ durch „acht“.
Ein Krankenhausaufenthalt von sechs Wochen war bis Ende 2025 zwei Wochen zu lang: Ab der fünften Woche ruhte das Pflegegeld. Seit 2026 läuft es die vollen sechs Wochen weiter. Bei Pflegegrad 4 macht das 373,33 € aus: 14 Tage zu je 26,67 €, denn nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XI wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.
Prüfen Sie Ihren Kontoauszug. Wird nach vier Wochen gekürzt, berufen Sie sich schriftlich auf § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XI: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“ Eine anteilige Rückforderung für die Tage nach dem Todestag findet nicht statt.
Was mit Pflegehilfsmitteln, laufenden Anträgen und dem Pflegegeld des Sterbemonats sonst noch zu klären ist, steht im Ratgeber Pflegegrad nach dem Tod.
Wer nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gezahlt. Wie viel dabei herauskommt, rechnet fast niemand aus, obwohl sich die Beträge exakt aus dem Gesetz ergeben.
So wird gerechnet: § 166 Absatz 2 SGB VI legt die beitragspflichtige Einnahme als Prozentsatz der Bezugsgröße fest, gestaffelt nach Pflegegrad und Leistungsart. Die Bezugsgröße beträgt 2026 einheitlich 3.955 € im Monat. Darauf wird der Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent angewendet. Die Entgeltpunkte ergeben sich, indem das fiktive Jahresentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 € geteilt wird; ein Entgeltpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 42,52 € Monatsrente wert. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung mit heutigen Rechengrößen und keine Rentenauskunft. Verbindlich ist allein die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Mehr dazu im Ratgeber zu den Rentenpunkten durch Pflege.
Das Pflegegeld gehört rechtlich der pflegebedürftigen Person. Die Pflegeperson hat daneben eigene Ansprüche, und die sind mehr wert als der Betrag, der weitergereicht wird.
Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage und höchstens 30 Stunden eigene Erwerbstätigkeit in der Woche.
Die ersten beiden Bedingungen stehen in § 19 Satz 2 SGB XI, die dritte in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert, beitragsfrei und ohne eigenes Zutun. Versichert sind auch Wege, die mit der Pflege zusammenhängen, etwa der Weg zur Apotheke.
Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 2b SGB III besteht Versicherungspflicht. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt nach § 345 Nummer 8 SGB III 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, also 1.977,50 €. Daraus ergibt sich bei 2,6 Prozent ein Beitrag von 51,42 € im Monat.
Das Pflegegeld wird einmal an die pflegebedürftige Person gezahlt. Wie es unter mehreren Pflegepersonen aufgeteilt wird, ist deren Sache und interessiert die Pflegekasse nicht.
Bei den Rentenbeiträgen ist es anders: Nach § 44 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 SGB XI wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt, und die Beiträge werden entsprechend aufgeteilt. Grundlage sind die Angaben der Beteiligten; werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, teilt die Kasse zu gleichen Teilen auf. Die Zehn-Stunden-Schwelle muss dabei jede Pflegeperson für sich erreichen.
Kurzfristig: bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr mit Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, 2026 höchstens 135,63 € am Tag.
Mittelfristig: Pflegezeit bis zu sechs Monaten nach § 3 PflegeZG, bei mehr als 15 Beschäftigten im Betrieb.
Langfristig: Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten in Teilzeit nach § 2 FPfZG, bei mehr als 25 Beschäftigten ohne die Auszubildenden. Beide bringen kein Entgelt, sondern ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Einzelheiten im Ratgeber zur Familienpflegezeit 2026.
Die Grenze von 30 Wochenstunden gilt ausschließlich für die eigenen Rentenbeiträge der Pflegeperson. Auf das Pflegegeld selbst hat sie keinen Einfluss: Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, unabhängig davon, wie viel die Pflegeperson arbeitet. Auch Pflegekurse nach § 45 SGB XI sind für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen kostenfrei und inzwischen vielerorts auch online oder als Einzelschulung zu Hause verfügbar.
Das Pflegegeld ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei, weil die Vorschrift „Leistungen aus einer Pflegeversicherung“ ausdrücklich nennt. Ein Progressionsvorbehalt entsteht nicht: Der Katalog des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erfasst Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch, nicht nach dem Elften.
Weitergeleitetes Pflegegeld bleibt nach § 3 Nummer 36 EStG steuerfrei, wenn es an Angehörige geht oder an Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Die Grenze ist die Höhe des Pflegegeldes, mindestens aber die Höhe des Entlastungsbetrages. Wer berufsmäßig pflegt oder mehr erhält, versteuert den überschießenden Teil.
Nach § 33b Absatz 6 EStG stehen der pflegenden Person 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr zu. Voraussetzung: Sie erhält für die Pflege keine Einnahmen und pflegt persönlich in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Mehr dazu im Ratgeber zum Pflegepauschbetrag.
Die maßgebliche Norm ist § 13 Absatz 5 Satz 1 SGB XI: „Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.“ Das gilt für das Grundsicherungsgeld nach § 19 SGB II ebenso wie für die Grundsicherung nach dem SGB XII und für das Wohngeld.
Die Ausnahme steht im selben Satz: Für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI gilt die Anrechnungsfreiheit nicht.
Anzugeben ist das Pflegegeld gegenüber Jobcenter und Sozialamt trotzdem. Anrechnungsfrei heißt nicht meldefrei.
Ein Punkt, der selten irgendwo steht: Nach § 13 Absatz 6 Satz 1 SGB XI bleibt weitergeleitetes Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt.
Zwei Ausnahmen nennt Satz 2: die Härtefälle der §§ 1361 Absatz 3, 1579, 1603 Absatz 2 und 1611 Absatz 1 BGB sowie Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von ihr erwartet werden kann, ihren Bedarf selbst zu decken, und keine Verwandtschaft in gerader Linie besteht.
Bei Kindern wird der Pflegegrad nach § 15 Absatz 6 SGB XI durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Gemessen wird also nicht der absolute Hilfebedarf, sondern der Unterschied zu Gleichaltrigen.
Für Kinder bis zu 18 Monaten gilt nach § 15 Absatz 7 SGB XI eine eigene Skala: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 2, ab 27 Punkten Pflegegrad 3, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 4 und ab 70 Punkten Pflegegrad 5. Ein Pflegegrad 1 existiert in diesem Alter nicht. Praktisch führt das zu einer Einstufung eine Stufe über der Erwachsenenskala, weil Säuglinge ohnehin vollständig versorgt werden müssen.
Das Pflegegeld hat dieselbe Höhe wie bei Erwachsenen. Anspruchsinhaber ist rechtlich das Kind; ausgezahlt wird an die Sorgeberechtigten.
§ 28 Absatz 2 SGB XI ist eindeutig: „Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.“
Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegepflichtversicherung also 299,50 €, die andere Hälfte läuft über die Beihilfe. Wer zusätzlich privat vorsorgen will, findet die Möglichkeiten auf unserer Seite zur Pflegezusatzversicherung. Unter dem Strich steht in aller Regel derselbe Betrag zur Verfügung, aber er kommt aus zwei Quellen und muss zweimal beantragt werden.
Das Pflegegeld hat dieselbe Höhe, 347 bis 990 €. Die private Pflegepflichtversicherung muss nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI Leistungen vorsehen, die den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Begutachtet wird durch MEDICPROOF nach demselben Instrument.
Seit 2017 vollständig im Begutachtungsinstrument abgebildet. Die Module 2 und 3 erfassen kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, und nach § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB XI zählt der höhere der beiden Werte. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht in derselben Höhe wie bei körperlicher Pflegebedürftigkeit.
Neben dem SGB XI kennen auch die Hilfe zur Pflege nach § 64a SGB XII, die gesetzliche Unfallversicherung nach § 44 SGB VII und das Soziale Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV eigene Pflegegeldleistungen. Werden Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit bezogen, ruht der Anspruch nach dem SGB XI insoweit, § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI.
Am Pflegegeld hat sich zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 jeweils etwas geändert. Entsprechend viele Ratgeber beschreiben einen Rechtsstand, den es nicht mehr gibt.
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, hat am Pflegegeld drei Dinge geändert:
An der Höhe des Pflegegeldes hat sich nichts geändert. Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes hat § 37 Absatz 1 Satz 3 lediglich neu gefasst, mit denselben Beträgen.
Seit dem 5. Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vor. Er will die ambulanten Einzelleistungen in vier Budgets bündeln, darunter ein Entlastungsbudget, das an die Stelle des heutigen Pflegegeldes treten soll. Diskutiert wird außerdem, die nächste Dynamisierung vom 1. Januar auf den 1. Juli 2028 zu verschieben.
Beschlossen ist davon nichts. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus, der Zeitplan wurde mehrfach verschoben. Parallel dazu hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zukunftspakt Pflege im Dezember 2025 eine Roadmap vorgelegt; darin wird ausdrücklich am Teilleistungssystem, an den fünf Pflegegraden und am Erhalt des Pflegegrades 1 festgehalten.
Alle Beträge und Fristen auf dieser Seite geben das geltende Recht wieder und sind am Gesetzestext geprüft. Zu den Reformplänen kursieren zahlreiche konkrete Euro-Beträge für künftige Budgets. Wir nennen davon nur, was im veröffentlichten Referentenentwurf steht, und kennzeichnen es als Entwurf. Ein Referentenentwurf wird im weiteren Verfahren regelmäßig verändert und ist keine Planungsgrundlage für ein Haushaltsbudget. Sobald ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, aktualisieren wir diese Seite.
Diese Seite erklärt das Pflegegeld. Wie die Einstufung zustande kommt, was steuerlich möglich ist und was pflegende Angehörige selbst davon haben, steht in diesen Ratgebern.

Die beiden Wege direkt nebeneinander, mit Rechenbeispielen zur Kombination.
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Zum RatgeberJe Kalendermonat 347 € in Pflegegrad 2, 599 € in Pflegegrad 3, 800 € in Pflegegrad 4 und 990 € in Pflegegrad 5. Die Beträge stehen wörtlich in § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Nein. Die Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025, als sie nach § 30 Absatz 1 SGB XI um 4,5 Prozent gestiegen sind. Die nächste Anpassung ist im Gesetz erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen, in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Jahre, gedeckelt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme.
Nein. § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB XI beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 bleiben der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nach § 45b SGB XI, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme.
Die pflegebedürftige Person selbst. Sie kann es frei verwenden und an die Personen weitergeben, die sie pflegen. Eine Belegpflicht besteht nicht; die einzige gesetzliche Bedingung ist, dass die Pflege nach § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB XI in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Nein. Das Pflegegeld ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung ohne Verwendungsnachweis. Kontrolliert wird nicht die Verwendung, sondern die Versorgung, und zwar über den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI.
Ja. § 37 SGB XI stellt keine Anforderungen an den Leistungserbringer, eine Zulassung der Agentur ist nicht erforderlich. Das Pflegegeld deckt die Kosten einer Betreuung rund um die Uhr allerdings nur zum Teil, es bleibt stets ein Eigenanteil. Medizinische Behandlungspflege gehört nicht dazu; sie ist häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und Sache eines ambulanten Pflegedienstes.
Ja, über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Pflegegeld wird um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem die Sachleistung in Anspruch genommen wurde. Rechnet der Dienst 40 Prozent des Budgets ab, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. An eine fest erklärte Aufteilung sind Sie nach Satz 3 sechs Monate gebunden.
Bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich. Die bis Ende 2025 geltende vierteljährliche Pflicht für die Pflegegrade 4 und 5 ist zum 1. Januar 2026 entfallen und in eine freiwillige Möglichkeit umgewandelt worden. Bei Pflegegrad 1 und bei reinem Sachleistungsbezug besteht ein Anspruch, aber keine Pflicht.
§ 37 Absatz 6 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Ein Ermessen räumt die Vorschrift nicht ein. Es ist der einzige Weg, auf dem das Pflegegeld verloren gehen kann, ohne dass sich an der Pflegesituation etwas ändert.
Jeder zweite Einsatz ja, auf Wunsch der pflegebedürftigen Person. Die Regelung ist nach § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI bis einschließlich 31. März 2027 befristet. Der erstmalige Beratungsbesuch muss in jedem Fall in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.
Ja, in den ersten acht Wochen in voller Höhe, § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI. Dasselbe gilt für stationäre Reha und Vorsorge. Bis Ende 2025 waren es vier Wochen; die Verlängerung gilt seit dem 1. Januar 2026. Wird bei Ihnen nach vier Wochen gekürzt, berufen Sie sich schriftlich auf die geltende Fassung.
Das Pflegegeld wird nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in Höhe der Hälfte weitergezahlt, und zwar jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Das Wort „jeweils“ ist wichtig: Es sind zweimal acht Wochen, nicht acht Wochen für beide zusammen.
In der EU, im EWR und in der Schweiz ruht der Anspruch nach § 34 Absatz 1a SGB XI überhaupt nicht. Außerhalb davon wird das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt, danach ruht es. Auch diese Frist ist zum 1. Januar 2026 von sechs auf acht Wochen verlängert worden.
Es wird nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XI bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist. Eine anteilige Rückforderung für die Tage nach dem Todestag findet nicht statt.
Nein. Für die pflegebedürftige Person ist es nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei, weil dort Leistungen aus einer Pflegeversicherung ausdrücklich genannt sind. Wird es an Angehörige oder an Personen weitergeleitet, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, bleibt es nach § 3 Nummer 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages.
Nein. § 13 Absatz 5 Satz 1 SGB XI stellt Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen anrechnungsfrei. Ausgenommen ist im selben Satz allein das Pflegeunterstützungsgeld. Anzugeben ist das Pflegegeld gegenüber Jobcenter oder Sozialamt gleichwohl.
Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung nach § 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Hält sie die Frist nicht ein, sind nach Absatz 5 für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 € an Sie zu zahlen, ohne dass Sie das beantragen müssten. Das gilt nicht, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Vom Beginn des Monats der Antragstellung an, § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Vor diesen Monat wirkt der Antrag nicht zurück. Ein Antrag am 29. eines Monats sichert Ihnen deshalb den ganzen Monat, ein Antrag am 1. des Folgemonats kostet bei Pflegegrad 3 volle 599 €.
Ja, wenn sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage nicht erwerbsmäßig pflegen und selbst regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Die Höhe richtet sich nach § 166 Absatz 2 SGB VI und liegt 2026 zwischen 139,04 € und 735,63 € im Monat.
Nein. Die Grenze von 30 Wochenstunden in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XI betrifft ausschließlich die Rentenbeiträge der Pflegeperson. Auf den Anspruch auf Pflegegeld hat die Erwerbstätigkeit keinen Einfluss, denn das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu.
Ein steuerlicher Pauschbetrag für die pflegende Person nach § 33b Absatz 6 EStG: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr. Voraussetzung ist, dass sie für die Pflege keine Einnahmen erhält und sie persönlich in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchführt.
Privat Versicherte erhalten dieselben Beträge; die private Pflegepflichtversicherung muss nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI gleichwertige Leistungen vorsehen. Beihilfeberechtigte erhalten die Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB XI zur Hälfte von der Pflegepflichtversicherung, die andere Hälfte läuft über die Beihilfe.
Nach § 15 Absatz 6 SGB XI durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern. Für Kinder bis zu 18 Monaten gilt nach Absatz 7 eine eigene Skala: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 2, ab 27 Punkten Pflegegrad 3, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 4 und ab 70 Punkten Pflegegrad 5. Einen Pflegegrad 1 gibt es in diesem Alter nicht.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse, § 84 Absatz 1 SGG. Fordern Sie zuvor das Gutachten an; es enthält die Einzelpunkte je Modul und zeigt, wo Punkte fehlen. Verschlechtert sich der Zustand später, ist jederzeit ein Antrag auf Höherstufung möglich; auch dieser wirkt ab dem Antragsmonat.
Ja. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege entfällt das Pflegegeld, weil § 37 SGB XI häusliche Pflege voraussetzt. An seine Stelle treten die Leistungen nach § 43 SGB XI. In einer ambulant betreuten Wohngruppe bleibt der Anspruch dagegen bestehen.
Jeder Betrag und jede Frist auf dieser Seite lässt sich in einer dieser Vorschriften nachlesen. Wo ein Wert errechnet wurde, steht die Rechnung im Text daneben.
Rechtsstand und Beträge: 2026. Zuletzt geprüft am 18. September 2026. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich einer der genannten Beträge, eine der Vorschriften oder der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert.
Wenn Sie beim Durchrechnen merken, dass Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege die Versorgung zu Hause nicht tragen, sprechen Sie mit uns. Wir vermitteln Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und sagen Ihnen offen, was das kostet, wie lange es dauert und wann ein anderer Weg der bessere ist.
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