Kostenübernahme durch Sozialamt & Antrag auf Sozialhilfe

Female freelancer doing paperwork
Share
Inhaltsübersicht

Kostenübernahme bei der 24-Stunden-Pflege im Überblick

  • Die Leistung heißt Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Sie deckt die Lücke, die nach Pflegekasse, eigenem Einkommen und Vermögen bleibt.
  • Schonvermögen 2026: 10.000 Euro je Person, bei Ehepaaren also 20.000 Euro. Zusätzlich geschützt sind ein angemessenes selbstbewohntes Haus, ein angemessenes Auto, Hausrat und eine Bestattungsvorsorge.
  • Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 wird darunter kein Elternunterhalt geprüft.
  • Sofort beantragen: Nach § 18 SGB XII setzt Sozialhilfe ein, sobald der Bedarf dem Träger bekannt wird – rückwirkend gibt es sie nicht. Jeder Wartetag kostet bares Geld.
  • Der kritische Punkt bei der 24-Stunden-Pflege: der Mehrkostenvorbehalt nach § 13 SGB XII. Das Sozialamt kann eine ambulante Lösung ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teurer ist als ein zumutbarer Heimplatz. Deshalb sollten Sie beide Varianten von Anfang an gegenrechnen.
  • Nicht auf Pflegegrad 2 beschränkt: Auch bei Pflegegrad 1 und bei nur vorübergehender Pflegebedürftigkeit bestehen Ansprüche – in eingeschränktem Umfang.

Warum dieses Thema so oft zu spät angegangen wird

Viele Familien zögern, beim Sozialamt einen Antrag zu stellen. Die Gründe sind fast immer dieselben: die Sorge, „dann nehmen die uns alles weg“, die Angst vor dem Zugriff auf das Elternhaus – und die Befürchtung, die Kinder müssten anschließend zahlen.

Alle drei Sorgen sind in dieser Form unbegründet, und alle drei kosten Familien jedes Jahr erhebliche Summen. Denn Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend geleistet. Wer sechs Monate zögert, zahlt sechs Monate aus eigener Tasche, die das Gesetz gar nicht verlangt hätte.

Dieser Ratgeber erklärt mit den aktuellen Werten für 2026, wer Anspruch hat, was geschützt bleibt, wie der Antrag läuft – und wo bei der 24-Stunden-Pflege die spezifischen Hürden liegen. Grundlagen zum Betreuungsmodell finden Sie unter Grundlagen der 24-Stunden-Pflege.

Die Rangfolge: Wer zahlt in welcher Reihenfolge?

Hilfe zur Pflege ist eine nachrangige Leistung. Sie greift erst, wenn alle vorrangigen Mittel ausgeschöpft sind.

Rang Quelle Was sie beisteuert
1 Pflegekasse (SGB XI) Pflegegeld 347 bis 990 €, Entlastungsbetrag 131 €, Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € jährlich
2 Krankenkasse (SGB V) Behandlungspflege, ärztlich verordnete Hilfsmittel
3 Eigenes Einkommen Rente, Miet- und Kapitalerträge – oberhalb der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII
4 Eigenes Vermögen Alles oberhalb des Schonvermögens von 10.000 € je Person
5 Unterhaltsansprüche Ehegatten; Kinder erst ab 100.000 € Jahresbrutto
6 Sozialamt (SGB XII) Die verbleibende Lücke

Praktische Konsequenz: Schöpfen Sie zuerst alle Leistungen der Pflegekasse aus. Was dort ungenutzt bleibt, muss das Sozialamt nicht tragen – und Sie verschenken es doppelt. Eine vollständige Übersicht bietet der Ratgeber Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Alle Beträge nach der offiziellen Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums 2026.

Wer Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat

Anspruchsberechtigt ist, wer pflegebedürftig ist und die Kosten aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen nicht decken kann.

Drei verbreitete Irrtümer zum Berechtigtenkreis

  • „Nur ab Pflegegrad 2.“ Falsch. Auch bei Pflegegrad 1 bestehen Ansprüche, allerdings in deutlich eingeschränktem Umfang. Der volle Leistungskatalog der Hilfe zur Pflege setzt Pflegegrad 2 voraus.
  • „Nur bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit.“ Falsch. Auch wer voraussichtlich weniger als sechs Monate Pflege benötigt – etwa nach einer Operation oder einem Sturz –, kann Hilfe zur Pflege erhalten. Das SGB XI kennt diese Leistung nicht.
  • „Erst wenn gar nichts mehr da ist.“ Falsch. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass das Vermögen unter die Schongrenze sinkt – nicht erst danach.

Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie beide Anträge parallel: Pflegegrad beantragen. Zur Vorbereitung der Begutachtung: Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Der kritische Punkt bei der 24-Stunden-Pflege: der Mehrkostenvorbehalt

Dieser Abschnitt entscheidet in der Praxis über Erfolg oder Ablehnung – und fehlt in den meisten Ratgebern.

Das SGB XII kennt den Grundsatz „ambulant vor stationär“. Er gilt aber nicht unbegrenzt: Nach § 13 SGB XII kann der Sozialhilfeträger auf eine stationäre Lösung verweisen, wenn diese zumutbar ist und die ambulante Versorgung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Für die 24-Stunden-Betreuung heißt das konkret: Das Sozialamt stellt die monatlichen Kosten Ihrer häuslichen Lösung den Kosten eines Heimplatzes gegenüber. Fällt der Vergleich deutlich zuungunsten der häuslichen Lösung aus, kann der Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt werden.

Warum der Vergleich häufig zu Ihren Gunsten ausgeht

Genau hier machen viele Familien einen vermeidbaren Fehler: Sie rechnen die häusliche Betreuung brutto gegen den Heim-Eigenanteil. Richtig ist ein Vergleich auf gleicher Basis.

Position 24-Stunden-Betreuung zu Hause Vollstationäre Pflege
Monatliche Gesamtkosten 2.400 – 4.400 € je nach Einrichtung sehr unterschiedlich
Leistung der Pflegekasse Pflegegeld 347 – 990 € 805 – 2.096 € nach § 43 SGB XI
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI entfällt 15 % im 1. Jahr, danach 30, 50 und ab dem 4. Jahr 75 % des pflegebedingten Eigenanteils
Unterkunft und Verpflegung bleiben im eigenen Haushalt ohnehin bestehen zusätzlich zu tragen
Investitionskosten entfallen zusätzlich zu tragen
Typischer Eigenanteil ca. 1.700 – 2.600 € ca. 2.700 – 3.600 € im ersten Jahr

Der entscheidende Punkt: Bei stationärer Pflege bleibt die eigene Wohnung zunächst bestehen und muss weiter bezahlt werden. Nehmen Sie diese Position in Ihre Vergleichsrechnung auf – sie fehlt in den Berechnungen der Sozialämter regelmäßig.

Weitere Argumente, die Sie schriftlich vortragen sollten:

  • Zumutbarkeit: Der Verweis auf ein Heim muss zumutbar sein. Fortgeschrittene Demenz mit starker Bindung an die gewohnte Umgebung, ein Ehepartner im selben Haushalt oder eine medizinisch dokumentierte Verschlechterungsgefahr bei Ortswechsel sind gewichtige Gründe.
  • Verfügbarkeit: Gibt es im Umkreis überhaupt einen freien, geeigneten Platz? Ohne konkretes Alternativangebot ist der Verweis auf die stationäre Versorgung angreifbar.
  • Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB XII: Angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person soll entsprochen werden.
  • Bei Ehepaaren: Zwei Heimplätze in derselben Einrichtung sind oft nicht verfügbar – siehe 24-Stunden-Pflege für 2 Personen.

Eine ausführliche Gegenüberstellung finden Sie im Ratgeber 24-Stunden-Pflege als Alternative zum Pflegeheim.

Einkommen: Wie viel dürfen Sie behalten?

Das Sozialamt zieht nicht das gesamte Einkommen heran. Maßgeblich ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, die individuell berechnet wird:

Bestandteil Betrag 2026
Grundbetrag: doppelte Regelbedarfsstufe 1 (2 × 563 €) 1.126 €
Angemessene Aufwendungen für die Unterkunft individuell, je nach tatsächlicher Miete
Familienzuschlag für Ehe- oder Lebenspartner (70 % der Regelbedarfsstufe 1) rund 394 €
Familienzuschlag je überwiegend unterhaltener weiterer Person rund 394 €

Beispiel: Alleinstehende Person mit 700 Euro angemessenen Unterkunftskosten. Einkommensgrenze: 1.126 € + 700 € = 1.826 €.

Und darüber? Einkommen oberhalb der Grenze wird nicht vollständig eingesetzt, sondern nur in angemessenem Umfang (§ 87 SGB XII). Wie hoch dieser Anteil ist, entscheidet der Sozialhilfeträger im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art des Bedarfs, Dauer und persönlicher Situation. Lassen Sie sich die Berechnung schriftlich erläutern und prüfen Sie sie – hier liegen häufig Fehler.

Zum Pflegegeld: Es ist eine vorrangige Leistung und mindert den ungedeckten Bedarf. Wird es an eine Pflegeperson weitergeleitet, ist im Einzelfall zu klären, wie es dort behandelt wird. Lassen Sie sich das vom Sozialamt schriftlich bestätigen, statt sich auf mündliche Auskünfte zu verlassen. Grundlagen: Pflegegeld.

Vermögen: Was geschützt bleibt

Nach § 90 SGB XII und der zugehörigen Durchführungsverordnung gilt 2026:

Geschützt (Schonvermögen) Einzusetzen
10.000 € Barvermögen je Person – bei Ehepaaren 20.000 €, zuzüglich rund 500 € je überwiegend unterhaltenem Kind Sparguthaben oberhalb der Grenze
Angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung Zweitimmobilien, vermietete Objekte, Bauland
Angemessenes Kraftfahrzeug Wertpapiere, Aktien, Fonds
Hausrat und Gegenstände des täglichen Bedarfs Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
Angemessene Bestattungsvorsorge und Grabpflegerücklage Wertgegenstände ohne Schutzzweck

Drei Punkte, die häufig missverstanden werden

  • Das Elternhaus muss in der Regel nicht verkauft werden, solange es angemessen ist und selbst bewohnt wird – auch dann, wenn nur noch der Ehepartner darin lebt. „Angemessen“ richtet sich nach Haushaltsgröße, Wohnfläche und Verkehrswert; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
  • Der oft genannte Schonbetrag von 25.000 Euro nach § 66a SGB XII wird regelmäßig falsch wiedergegeben. Er schützt nur Vermögen, das während des Leistungsbezugs aus eigener Erwerbstätigkeit erworben wurde. Für Rentnerinnen und Rentner ist er praktisch bedeutungslos.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt nach § 528 BGB zurückfordern. Wer die Immobilie vor drei Jahren an die Kinder übertragen hat, sollte das im Antrag offenlegen – Verschweigen führt regelmäßig zu Rückforderungen.

Einen guten neutralen Überblick bietet das Gesundheitsportal des Bundes unter Hilfe zur Pflege.

Müssen die Kinder zahlen?

Das ist die meistgestellte Frage – und die Antwort ist beruhigender, als viele erwarten.

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 werden Kinder nur noch herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das Gesetz stellt zudem die widerlegbare Vermutung auf, dass dies nicht der Fall ist – das Sozialamt darf Auskunft erst verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen.

Frage Antwort
Ab wann wird geprüft? Erst ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen des Kindes
Zählt das Einkommen des Ehepartners mit? Nein. Nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst
Spielt Vermögen eine Rolle? Bei der 100.000-Euro-Prüfung nicht
Mehrere Kinder? Nur Kinder oberhalb der Grenze werden herangezogen, und zwar anteilig
Schwiegerkinder? Nicht unterhaltspflichtig
Selbstbehalt bei Überschreitung? Ein erheblicher Selbstbehalt bleibt geschützt; nur ein Teil des darüber liegenden Einkommens wird herangezogen

Ausführlich: Elternunterhalt 2026.

Hinweis: Aus der Politik gibt es wiederkehrend Überlegungen, diese Grenze zu verändern. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie langfristige Entscheidungen treffen.

So beantragen Sie Hilfe zur Pflege

Der wichtigste Grundsatz: § 18 SGB XII

Anders als bei der Pflegekasse gibt es keine Rückwirkung auf den Monatsbeginn. Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Für die Zeit davor besteht kein Anspruch.

Daraus folgt eine einfache Handlungsanweisung: Melden Sie den Bedarf sofort und formlos – telefonisch, per E-Mail oder persönlich beim Sozialamt Ihres Wohnorts. Lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen. Unterlagen können Sie nachreichen; die Kenntnis des Trägers zählt.

Schritt für Schritt

  1. Zuständiges Sozialamt ermitteln – örtlich zuständig ist in der Regel der Träger am gewöhnlichen Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person.
  2. Bedarf formlos anzeigen und Eingangsbestätigung anfordern.
  3. Antragsformulare anfordern und vollständig ausfüllen.
  4. Unterlagen zusammenstellen (siehe unten).
  5. Kostenvergleich beilegen – gerade bei der 24-Stunden-Betreuung. Rechnen Sie die häusliche Lösung und die stationäre Alternative gegenüber und begründen Sie die Zumutbarkeit.
  6. Bescheid prüfen. Lassen Sie sich die Berechnung von Einkommensgrenze und Vermögenseinsatz nachvollziehbar erläutern.
  7. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats – schriftlich, mit Begründung.

Diese Unterlagen benötigt das Sozialamt

  • Personalausweis oder Reisepass der pflegebedürftigen Person
  • Pflegegradbescheid und, wenn vorhanden, das Gutachten des Medizinischen Dienstes
  • Rentenbescheide und Nachweise über sonstige Einkünfte
  • Kontoauszüge, üblicherweise der letzten drei bis zwölf Monate
  • Nachweise über Vermögen: Sparbücher, Depots, Lebensversicherungen, Immobilien
  • Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung oder Nachweise zu Wohneigentum
  • Der Betreuungs- oder Dienstleistungsvertrag – siehe Der 24-Stunden-Pflegevertrag
  • Leistungsbescheide und Abrechnungen der Pflegekasse
  • Vollmacht oder Betreuerausweis, wenn Angehörige handeln – siehe Pflege-Notfall ohne Vorsorgevollmacht
  • Nachweise über Schenkungen der letzten zehn Jahre

Rechenbeispiel

Alleinstehende Person, Pflegegrad 3, Betreuungskraft im Haushalt, Wohnung im Eigentum.

Position Betrag / Monat
Kosten der Betreuung inklusive Nebenkosten 3.100 €
Lebenshaltung, Wohnnebenkosten, Medikamente 900 €
Gesamtbedarf 4.000 €
Pflegegeld Pflegegrad 3 – 599 €
Entlastungsbetrag (bei Nutzung anerkannter Angebote) – 131 €
Rente – 1.450 €
Ungedeckter Bedarf 1.820 €

Das Sozialamt prüft nun, ob und in welcher Höhe es diese Lücke übernimmt. Dabei fließen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, das vorhandene Vermögen oberhalb von 10.000 Euro und der Kostenvergleich nach § 13 SGB XII in die Entscheidung ein. Weitere Rechenwege: Finanzierung der häuslichen Pflege und Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026.

Was übernommen wird – und was nicht

Typischerweise übernommen

  • Angemessene Kosten der häuslichen Pflege und Betreuung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, soweit nicht von der Pflegekasse gedeckt
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über die Leistungen der Pflegekasse hinaus
  • Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln
  • Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Nicht oder nur eingeschränkt übernommen

  • Kosten oberhalb dessen, was der Träger als angemessen ansieht
  • Vermittlungsgebühren und Reisekosten der Betreuungskraft – hier lohnt eine ausdrückliche Nachfrage
  • Leistungen, die über den festgestellten Bedarf hinausgehen, etwa Freizeitbegleitung
  • Kosten bei einer Betreuungsform, die den Mehrkostenvorbehalt nicht besteht

Praxishinweis: Fordern Sie vor Vertragsabschluss eine Kostenzusage an. Eine mündliche Zusage im Beratungsgespräch trägt im Streitfall nicht.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Rechtsmittel

  1. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, schriftlich und mit Begründung. Fordern Sie zusätzlich Akteneinsicht an.
  2. Klage beim Sozialgericht, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Verfahren vor dem Sozialgericht sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei.
  3. Einstweiliger Rechtsschutz, wenn die Versorgung akut gefährdet ist. Das Sozialgericht kann eine vorläufige Leistung anordnen.

Unterstützung bieten Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD, die ihre Mitglieder auch vor Gericht vertreten.

Alternativen und Ergänzungen

Unabhängige Beratung: Die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege listet nicht-kommerzielle Angebote nach Postleitzahl. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät kostenfrei und anonym. Zusätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Die sechs häufigsten Fehler

  1. Zu spät melden. Hilfe zur Pflege gibt es nicht rückwirkend. Jeder Monat Zögern ist verlorenes Geld.
  2. Warten, bis das Konto leer ist. Melden Sie den Bedarf, sobald absehbar ist, dass das Vermögen unter 10.000 Euro sinkt.
  3. Ohne Kostenvergleich beantragen. Bei der 24-Stunden-Betreuung ist der Vergleich mit der stationären Alternative die entscheidende Anlage.
  4. Vertrag vor der Kostenzusage unterschreiben. Fordern Sie eine schriftliche Zusage an.
  5. Schenkungen verschweigen. Übertragungen der letzten zehn Jahre können zurückgefordert werden – Offenlegen ist der sicherere Weg.
  6. Keinen Widerspruch einlegen. Ein erheblicher Teil der Bescheide enthält Berechnungsfehler. Das Verfahren ist kostenfrei.

Handlungsempfehlung in sieben Schritten

  1. Pflegegrad sichern oder überprüfen lassen.
  2. Alle Leistungen der Pflegekasse ausschöpfen und sich den Restbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags schriftlich bestätigen lassen.
  3. Bedarf und Kosten vollständig aufstellen – Betreuung, Lebenshaltung, Wohnen, Medikamente.
  4. Bedarf beim Sozialamt sofort formlos anzeigen und Eingangsbestätigung sichern.
  5. Kostenvergleich häuslich gegen stationär erstellen und beilegen.
  6. Unterlagen vollständig einreichen und Kopien behalten.
  7. Bescheid prüfen lassen, notfalls Widerspruch einlegen und Unterstützung durch einen Sozialverband suchen.

Muss die Versorgung sofort stehen, während der Antrag läuft: 24-Stunden-Pflege in 48 bis 72 Stunden organisieren. Liegt noch kein Pflegegrad vor: Pflege sofort organisieren – auch ohne Pflegegrad.

Fazit

Hilfe zur Pflege ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch – und sie ist deutlich zugänglicher, als viele Familien annehmen. Drei Punkte entscheiden:

  • Sofort melden. Es gibt keine Rückwirkung. Der Tag der Kenntnis ist der Tag, ab dem gezahlt wird.
  • Niemand muss sich mittellos machen. 10.000 Euro je Person, das selbstbewohnte Haus, ein angemessenes Auto, Hausrat und die Bestattungsvorsorge bleiben geschützt. Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahresbrutto herangezogen.
  • Den Kostenvergleich vorbereiten. Bei der 24-Stunden-Betreuung entscheidet der Mehrkostenvorbehalt – und der Vergleich fällt häufiger zugunsten der häuslichen Lösung aus, als Familien vermuten. Vorausgesetzt, sie rechnen ihn vor.

Häufig gestellte Fragen

Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten der 24-Stunden-Pflege?

Wenn Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen den Bedarf nicht decken und die häusliche Versorgung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten gegenüber einer zumutbaren stationären Lösung verbunden ist. Die Leistung heißt Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII.

Wie hoch ist das Schonvermögen 2026?

10.000 Euro Barvermögen je Person, bei Ehe- und Lebenspartnern zusammen 20.000 Euro, zuzüglich rund 500 Euro je überwiegend unterhaltenem Kind. Zusätzlich geschützt sind ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück, ein angemessenes Auto, Hausrat und eine angemessene Bestattungsvorsorge.

Muss das Elternhaus verkauft werden?

In der Regel nicht, solange es angemessen ist und selbst bewohnt wird – auch dann, wenn nur noch der Ehepartner darin lebt. Was als angemessen gilt, richtet sich nach Haushaltsgröße, Wohnfläche und Verkehrswert und wird im Einzelfall beurteilt.

Müssen die Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro. Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit, Vermögen spielt bei dieser Prüfung keine Rolle. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird – Auskunft darf nur bei konkreten Anhaltspunkten verlangt werden.

Ab wann wird Hilfe zur Pflege gezahlt?

Ab dem Tag, an dem der Sozialhilfeträger vom Bedarf Kenntnis erhält (§ 18 SGB XII). Eine Rückwirkung wie bei der Pflegekasse gibt es nicht. Melden Sie den Bedarf deshalb sofort und formlos und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Wird das Pflegegeld angerechnet?

Das Pflegegeld ist eine vorrangige Leistung und mindert den ungedeckten Bedarf. Wird es an eine Pflegeperson weitergeleitet, sollte die Behandlung im Einzelfall schriftlich mit dem Sozialamt geklärt werden.

Gilt Hilfe zur Pflege erst ab Pflegegrad 2?

Nein. Auch bei Pflegegrad 1 bestehen Ansprüche, allerdings in eingeschränktem Umfang. Der volle Leistungskatalog setzt Pflegegrad 2 voraus. Zusätzlich können auch Menschen mit voraussichtlich weniger als sechs Monaten Pflegebedarf Hilfe zur Pflege erhalten.

Kann das Sozialamt mich auf ein Pflegeheim verweisen?

Grundsätzlich ja. Nach § 13 SGB XII gilt zwar „ambulant vor stationär“, aber der Träger kann auf eine zumutbare stationäre Lösung verweisen, wenn die häusliche Versorgung unverhältnismäßig teurer wäre. Legen Sie deshalb einen vollständigen Kostenvergleich vor und begründen Sie, warum ein Umzug nicht zumutbar wäre.

Welche Unterlagen braucht das Sozialamt?

Ausweis, Pflegegradbescheid und Gutachten, Rentenbescheide, Kontoauszüge, Vermögensnachweise, Miet- oder Eigentumsnachweise, der Betreuungsvertrag, Abrechnungen der Pflegekasse, gegebenenfalls Vollmacht sowie Nachweise über Schenkungen der letzten zehn Jahre.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Sozialgericht möglich – für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Bei akuter Gefährdung der Versorgung kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht.

Kann das Sozialamt Schenkungen zurückfordern?

Ja, Schenkungen der letzten zehn Jahre können nach § 528 BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenkende bedürftig wird. Legen Sie Übertragungen im Antrag offen – Verschweigen führt regelmäßig zu Rückforderungen und kann weitere Folgen haben.

Bleibt mir Geld zur freien Verfügung?

Ja. Neben dem Schonvermögen sieht das SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung vor. Zudem wird Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze nicht vollständig, sondern nur in angemessenem Umfang herangezogen.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • §§ 9, 13, 18, 61, 61a, 63, 66a, 82, 85, 87, 90 SGB XII – Hilfe zur Pflege, Mehrkostenvorbehalt, Einkommens- und Vermögenseinsatz
  • Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – Schonvermögen
  • § 528 BGB – Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung
  • § 94 SGB XII und Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 – Elternunterhalt ab 100.000 Euro
  • §§ 37, 42a, 43, 43c, 45b SGB XI; § 7a SGB XI – Pflegeberatung
  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026; Gesundheitsportal des Bundes zu Hilfe zur Pflege

Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PflegeHeimat24 erstellt und zuletzt im Juli 2026 auf Aktualität geprüft. Alle Rechts- und Leistungsangaben entsprechen dem Rechtsstand Juli 2026. Die Beurteilung von Angemessenheit, Zumutbarkeit und Einkommenseinsatz erfolgt stets im Einzelfall durch den zuständigen Sozialhilfeträger; die hier genannten Werte sind Orientierungsgrößen. PflegeHeimat24 ist eine Vermittlungsagentur und nicht Arbeitgeberin der vermittelten Betreuungskräfte. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskunft erteilt das zuständige Sozialamt; unabhängige Unterstützung bieten Sozialverbände und Pflegestützpunkte.

Artikel teilen: