600, 1.100 oder 1.800 Euro: So viel können pflegende Angehörige im Jahr 2026 von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, ohne einen einzigen Beleg vorzulegen. Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die unkomplizierteste Steuerentlastung für alle, die einen Menschen mit Pflegegrad persönlich und unentgeltlich versorgen. Trotzdem verschenken viele Familien diesen Vorteil, weil sie ihn mit dem Behinderten-Pauschbetrag verwechseln oder weil das Pflegegeld auf dem falschen Konto landet.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wer den Pflegepauschbetrag 2026 bekommt, wie hoch er je Pflegegrad ist, welche Fallstricke das Finanzamt prüft und wie Sie ihn in der Steuererklärung eintragen. Außerdem erfahren Sie, was bei einer Heimunterbringung gilt, wie sich der Pauschbetrag mit einer 24-Stunden-Betreuung verträgt und worauf Rentnerinnen und Rentner achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflegepauschbetrag steht der pflegenden Person zu, nicht der pflegebedürftigen Person.
- Höhe 2026: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen „H“. Die Beträge gelten unverändert seit 2021.
- Voraussetzungen: persönliche Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person (EU/EWR), keine Einnahmen für die Pflege.
- Weitergeleitetes Pflegegeld schließt den Pauschbetrag in der Regel aus, außer es wird nachweislich nur treuhänderisch für die gepflegte Person verwaltet.
- Es wird keine zumutbare Belastung abgezogen, und der Betrag wird nicht gezwölftelt: Er gilt als voller Jahresbetrag.
- Die pflegebedürftige Person selbst kann zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, bei Pflegegrad 4 oder 5 bis zu 7.400 € im Jahr.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag (im Gesetz: „Pflege-Pauschbetrag“) ist ein fester Abzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung. Er gleicht die typischen Mehraufwendungen aus, die Ihnen durch die Pflege eines anderen Menschen entstehen: Fahrten zur gepflegten Person, kleinere Anschaffungen, Telefonkosten, zusätzliche Wäsche und ähnliche Ausgaben, die sich kaum einzeln belegen lassen. Rechtsgrundlage ist § 33b Abs. 6 EStG.
Wichtig für das Verständnis: Der Pflegepauschbetrag ist keine Zahlung und keine Leistung der Pflegekasse. Er mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Einkommensteuer. Er wird „anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG“ gewährt, ersetzt also den Einzelnachweis Ihrer eigenen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt beim Pauschbetrag keine zumutbare Belastung ab. Jeder Euro wirkt also voll steuermindernd.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, wer profitiert. Der Pflegepauschbetrag gehört immer der Pflegeperson: der Tochter, die ihre Mutter versorgt, dem Ehemann, der seine Frau pflegt, oder der Nachbarin mit enger persönlicher Bindung. Für die pflegebedürftige Person selbst gibt es ein eigenes Instrument, den Behinderten-Pauschbetrag. Beide Pauschbeträge können parallel genutzt werden.
Pflegepauschbetrag 2026: Die Höhe nach Pflegegrad
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Seit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz, das ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt, ist der Pauschbetrag nach Pflegegraden gestaffelt. Zuvor gab es lediglich 924 Euro und nur für die Pflege „hilfloser“ Menschen. Für das Steuerjahr 2026 hat der Gesetzgeber die Beträge nicht verändert.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflegepauschbetrag pro Kalenderjahr |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 | 1.800 € |
| Pflegegrad 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen „H“ (hilflos), unabhängig vom Pflegegrad | 1.800 € |
Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht anteilig gekürzt, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres beginnt oder endet. Ändert sich der Pflegegrad innerhalb des Jahres, ist nach Verwaltungspraxis der höchste im Kalenderjahr erreichte Grad maßgeblich. Wer im Oktober von Pflegegrad 3 auf 4 hochgestuft wird, kann für das ganze Jahr 1.800 Euro ansetzen. Eine Höherstufung lohnt sich also auch steuerlich, wenn der Pflegebedarf gestiegen ist.
Wie viel Steuer spart der Pflegepauschbetrag konkret?
Weil der Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen mindert, hängt die tatsächliche Ersparnis von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Die folgende Übersicht zeigt Richtwerte ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:
| Pauschbetrag | Grenzsteuersatz 20 % | Grenzsteuersatz 30 % | Grenzsteuersatz 42 % |
|---|---|---|---|
| 600 € (PG 2) | ca. 120 € | ca. 180 € | ca. 252 € |
| 1.100 € (PG 3) | ca. 220 € | ca. 330 € | ca. 462 € |
| 1.800 € (PG 4/5, „H“) | ca. 360 € | ca. 540 € | ca. 756 € |
Die Entlastung wirkt nur, wenn Sie selbst steuerpflichtige Einkünfte haben. Wer wegen eines Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags (2026: 12.348 Euro) ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, spart durch den Pauschbetrag nichts.
Wer bekommt den Pflegepauschbetrag? Die Voraussetzungen im Detail
Das Finanzamt gewährt den Pflegepauschbetrag nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind. In der Praxis scheitern Anträge meist an der Unentgeltlichkeit oder am Umfang der eigenen Pflege.
1. Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen „H“
Nachweis ist der Bescheid der Pflegekasse, der nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ergeht, oder ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag. Solange noch kein Bescheid vorliegt, kann der Pauschbetrag nicht gewährt werden. Stellen Sie den Antrag daher frühzeitig, eine Anleitung finden Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Gerade bei Demenz wird der Pflegebedarf oft unterschätzt.
2. Sie pflegen persönlich und in einer Wohnung in der EU oder im EWR
Die Pflege muss entweder in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden, und diese Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Sie müssen nicht zusammenwohnen: Auch wer regelmäßig zu den Eltern fährt und dort pflegt, erfüllt die Voraussetzung. Pflege bedeutet dabei tatsächliche Hilfe im Alltag, etwa bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder im Haushalt. Reine Organisation oder gelegentliche Besuche reichen nicht.
3. Ihr Pflegeanteil ist nicht nur geringfügig
Das Gesetz nennt keinen Mindestumfang, die Rechtsprechung schon. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die eigene Pflegeleistung mindestens rund 10 Prozent des gesamten pflegerischen Aufwands ausmachen muss (Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 K 936/23). Hilfe, die nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgeht, genügt nicht. Unterstützen daneben ein ambulanter Pflegedienst oder eine vermittelte Betreuungskraft, schließt das den Pauschbetrag nicht aus, solange Ihr eigener Anteil diese Schwelle erreicht. Ein kurzes Pflegetagebuch hilft, das bei Rückfragen zu belegen.
4. Sie erhalten keine Einnahmen für die Pflege
Das ist die strengste Bedingung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schließt jede Einnahme im Zusammenhang mit der Pflege den Pauschbetrag aus, egal ob als Vergütung oder als Aufwendungsersatz und unabhängig von der Höhe (BFH, Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00). Welche Rolle das Pflegegeld dabei spielt, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
5. Die Pflege ist „zwangsläufig“
Steuerlich muss die Pflege aus einer sittlichen Verpflichtung heraus erfolgen. Das trifft auf nahe Angehörige wie Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister oder Schwiegereltern regelmäßig zu. Auch bei Freunden oder Nachbarn kann der Pauschbetrag gewährt werden, wenn eine besonders enge persönliche Beziehung besteht.
6. Sie geben die Steuer-ID der gepflegten Person an
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 verlangt das Gesetz die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person. Fehlt sie, versagt das Finanzamt den Pauschbetrag. Die Nummer steht auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, auf Rentenbescheinigungen oder früheren Steuerbescheiden der gepflegten Person.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Und warum es den Pauschbetrag kosten kann
Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG) und muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Leitet sie es an einen pflegenden Angehörigen weiter, bleibt es auch bei diesem bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Steuerfrei heißt aber nicht unschädlich: Für den Pflegepauschbetrag gilt weitergeleitetes Pflegegeld grundsätzlich als Einnahme der Pflegeperson.
Entscheidend ist, wofür das Geld verwendet wird. Der BFH hat klargestellt, dass die Weiterleitung unschädlich ist, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet und nachweist, dass es für Ausgaben der pflegebedürftigen Person eingesetzt wurde (BFH, III R 42/00).
| Situation | Folge für den Pflegepauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegeld bleibt auf dem Konto der pflegebedürftigen Person | unschädlich |
| Pflegegeld wird als „Dankeschön“ oder Vergütung an Sie überwiesen | schädlich, kein Pauschbetrag |
| Sie verwalten das Pflegegeld treuhänderisch und belegen die Ausgaben für die gepflegte Person | in der Regel unschädlich |
| Eltern erhalten Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung | unschädlich (gesetzliche Ausnahme in § 33b Abs. 6 EStG) |
| Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Sie als Pflegeperson | keine schädliche Einnahme |
| Sie erhalten eine Vergütung, etwa aus Mitteln der Verhinderungspflege | kann als Einnahme gewertet werden, vorher prüfen |
Praxistipp: Richten Sie für das Pflegegeld ein eigenes Konto auf den Namen der pflegebedürftigen Person ein und bezahlen Sie davon Pflegehilfsmittel, Zuzahlungen oder Entlastungsleistungen. Bewahren Sie die Belege mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids auf. So bleibt der Pauschbetrag gesichert. Wie Sie als Pflegeperson zusätzlich Rentenansprüche aufbauen, erklärt der Beitrag Rentenpunkte durch Pflege.
Mehrere Pflegepersonen oder mehrere Pflegebedürftige
Pflegen mehrere Personen denselben Menschen, wird der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG durch die Zahl der Pflegepersonen geteilt, die jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Zwei Geschwister, die gemeinsam ihren Vater mit Pflegegrad 4 versorgen, erhalten also je 900 Euro. In der Steuererklärung geben Sie deshalb an, wie viele weitere Personen an der Pflege beteiligt waren. Erhält eine der Pflegepersonen Einnahmen für die Pflege, etwa weitergeleitetes Pflegegeld, zählt sie nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur bei der Aufteilung nicht mit.
Umgekehrt gilt: Wer mehrere Menschen pflegt, kann den Pauschbetrag für jede gepflegte Person ansetzen. Pflegt eine Tochter ihre Mutter mit Pflegegrad 3 und ihren Vater mit Pflegegrad 4, sind insgesamt 2.900 Euro möglich. Wenn die Aufgabenverteilung unter Geschwistern zum Streitpunkt wird, hilft der Ratgeber Geschwisterstreit bei der Pflege.
Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung
Lebt die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim, gibt es für Angehörige in der Regel keinen Pflegepauschbetrag, denn die Pflege findet dann nicht in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person statt. Besuche, Gespräche mit dem Heim oder Behördengänge ändern daran nichts. Eine Ausnahme erkennt die Finanzverwaltung an, wenn die pflegebedürftige Person regelmäßig, etwa an Wochenenden, nach Hause geholt und dort von Ihnen gepflegt wird.
Für die pflegebedürftige Person selbst sind die pflegebedingten Heimkosten dagegen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Wird der eigene Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab, die dem Unterhaltshöchstbetrag entspricht: 2026 sind das 12.348 Euro im Jahr. Vom verbleibenden Betrag wird zusätzlich die zumutbare Belastung abgezogen. Für den Teil, der dadurch unberücksichtigt bleibt, kann für enthaltene Pflege- und Betreuungsleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen.
Wer die Heimkosten einzeln absetzt, sollte beachten: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann für dieselben pflegebedingten Aufwendungen nicht zusätzlich der Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden. Es besteht also ein Wahlrecht, das sich je nach Höhe der Eigenanteile unterschiedlich auswirkt. Wie sich die Gesamtkosten von Heim und häuslicher Versorgung unterscheiden, zeigt unser Kostenvergleich Pflegeheim und 24-Stunden-Pflege.
Pflegepauschbetrag und 24-Stunden-Betreuung zu Hause
Viele Familien fragen sich, ob der Pauschbetrag verloren geht, sobald eine vermittelte Betreuungskraft im Haushalt lebt. Die Antwort: nicht automatisch. Solange Sie selbst weiterhin in nennenswertem Umfang pflegen, etwa an den freien Tagen der Betreuungskraft, bei der Körperpflege am Wochenende, bei nächtlichen Einsätzen oder als Begleitung zu Arztterminen, und dafür kein Geld erhalten, kann der Pauschbetrag weiter zustehen. Maßgeblich ist wieder der Anteil von rund 10 Prozent am gesamten Pflegeaufwand.
Die Kosten der 24-Stunden-Betreuung selbst sind ein eigenes Steuerthema, das nicht über den Pflegepauschbetrag läuft. Sie können je nach Konstellation als haushaltsnahe Dienstleistung (20 Prozent, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr) oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Alle Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen. Welche Leistungen der Pflegekasse die Betreuung finanzieren, zeigt der Beitrag 24-Stunden-Pflege finanzieren.
Nicht verwechseln: Pflegepauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag
Beide Pauschbeträge stehen in § 33b EStG, betreffen aber unterschiedliche Personen. Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) entlastet den Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit selbst. Er richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und beträgt zwischen 384 Euro (GdB 20) und 2.840 Euro (GdB 100). Bei den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 steigt er unabhängig vom GdB auf 7.400 Euro im Jahr.
| Kriterium | Pflegepauschbetrag | Behinderten-Pauschbetrag |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33b Abs. 6 EStG | § 33b Abs. 1 bis 3 EStG |
| Wer profitiert? | die pflegende Person | die pflegebedürftige Person bzw. der Mensch mit Behinderung |
| Höhe 2026 | 600 € / 1.100 € / 1.800 € | 384 € bis 2.840 €, bei „H“, „Bl“, „TBl“ oder PG 4/5: 7.400 € |
| Maßgeblich | Pflegegrad der gepflegten Person oder Merkzeichen „H“ | GdB, Merkzeichen oder Pflegegrad 4/5 |
| Nachweis | Pflegegradbescheid, Steuer-ID der gepflegten Person | Feststellungsbescheid, Schwerbehindertenausweis oder Pflegegradbescheid |
Pflegegrad 2 oder 3 allein führt nicht zum Behinderten-Pauschbetrag. Dafür braucht es einen festgestellten GdB. Wie Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenhängen und warum sich ein Antrag beim Versorgungsamt lohnen kann, erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad. Einen guten Überblick über alle behinderungsbedingten Steuervorteile bietet auch der Familienratgeber der Aktion Mensch.
Übrigens: Hat die pflegebedürftige Person keine steuerpflichtigen Einkünfte, verpufft ihr Behinderten-Pauschbetrag. Eine Übertragung ist nur auf Eltern möglich, die für das betreffende Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Erwachsene Kinder können den Pauschbetrag ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht übernehmen.
Steuererklärung für Rentner mit Pflegegrad 3 (früher „Pflegestufe 3“)
Viele suchen noch nach der „Steuererklärung für Rentner mit Pflegestufe 3“. Pflegestufen gibt es allerdings seit 2017 nicht mehr, sie wurden durch Pflegegrade ersetzt (mehr dazu im Beitrag Pflegestufe oder Pflegegrad). Steuerlich kommt es darauf an, auf welcher Seite der Pflege Sie stehen.
Sie sind Rentnerin oder Rentner und pflegen Ihren Partner mit Pflegegrad 3: Dann steht Ihnen der Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro zu, sofern Sie die Pflege persönlich und ohne Vergütung übernehmen. Das gilt auch zwischen Ehepartnern. Bei Zusammenveranlagung mindert der Betrag das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.
Sie sind selbst Rentnerin oder Rentner mit Pflegegrad 3: Für Sie selbst gibt es keinen Pflegepauschbetrag. Möglich sind der Behinderten-Pauschbetrag, falls ein GdB festgestellt ist, sowie der Abzug tatsächlicher Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung. Für Kosten eines Pflegedienstes oder einer Haushaltshilfe kommt zudem die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht, siehe unseren Ratgeber Haushaltshilfe steuerlich absetzen.
Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Eine freiwillige Erklärung lohnt sich aber, wenn im Laufe des Jahres Steuern einbehalten wurden, zum Beispiel Lohnsteuer auf eine Betriebsrente oder einen Minijob mit Lohnsteuerabzug oder Kapitalertragsteuer. Eine solche Antragsveranlagung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich: Im Jahr 2026 können Sie also noch die Erklärung für 2022 einreichen.
Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten: Was lohnt sich mehr?
Der Pflegepauschbetrag deckt Ihre eigenen Aufwendungen als Pflegeperson ab. Statt ihn zu nutzen, können Sie Ihre tatsächlichen Kosten, etwa Fahrtkosten zur gepflegten Person oder selbst bezahlte Pflegehilfsmittel, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen. Beides gleichzeitig für dieselben Aufwendungen geht nicht. Sie können sich aber jedes Jahr neu entscheiden.
| Kriterium | Pflegepauschbetrag | Einzelnachweis nach § 33 EStG |
|---|---|---|
| Nachweisaufwand | gering: Pflegegradbescheid, Steuer-ID | hoch: alle Belege, Fahrtenbuch |
| Zumutbare Belastung | wird nicht abgezogen | wird abgezogen (abhängig von Einkommen und Familienstand) |
| Höhe | fest: 600 € bis 1.800 € | tatsächliche Kosten, nach oben offen |
| Wenn Sie Einnahmen für die Pflege erhalten | ausgeschlossen | möglich, soweit Ihre Kosten die Einnahmen übersteigen |
| Sinnvoll bei | typischer Angehörigenpflege mit überschaubaren eigenen Ausgaben | sehr hohen eigenen Kosten, z. B. weiten Anfahrten |
Faustregel: Der Einzelnachweis lohnt sich nur, wenn Ihre belegbaren Kosten den Pauschbetrag plus Ihre zumutbare Belastung deutlich übersteigen. Bei den meisten pflegenden Angehörigen ist das nicht der Fall.
So tragen Sie den Pflegepauschbetrag in die Steuererklärung ein
Der Pflegepauschbetrag gehört in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung, in ELSTER im gleichnamigen Formular. Die Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr verschieben, die Angaben bleiben gleich:
- Name und Anschrift der gepflegten Person sowie ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen.
- Steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person.
- Pflegegrad oder Merkzeichen „H“.
- Ort der Pflege: Ihre Wohnung oder die Wohnung der gepflegten Person.
- Anzahl weiterer Pflegepersonen, damit das Finanzamt den Betrag korrekt aufteilen kann.
- Bestätigung, dass Sie keine Einnahmen für die Pflege erhalten haben.
Den Pflegegradbescheid müssen Sie in der Regel nicht mitschicken, sollten ihn aber für Rückfragen bereithalten. Ordnen Sie alle Unterlagen am besten in einem Notfallordner Pflege. Wird der Pflegegrad erst nach Abgabe der Erklärung bewilligt, lässt sich ein bereits ergangener Steuerbescheid unter Umständen noch ändern. Lassen Sie das im Einzelfall von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen.
Praxisbeispiele: So wirkt der Pflegepauschbetrag 2026
Beispiel 1: Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3
Sabine, 52, fährt viermal pro Woche zu ihrer Mutter in den Nachbarort, hilft beim Duschen, kocht vor und erledigt die Wäsche. Das Pflegegeld von 599 Euro im Monat bleibt auf dem Konto der Mutter und wird für Pflegehilfsmittel und einen Betreuungsdienst verwendet. Sabine setzt in ihrer Steuererklärung 1.100 Euro an. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent spart sie rund 385 Euro Einkommensteuer, ohne einen einzigen Beleg einzureichen.
Beispiel 2: Zwei Brüder teilen sich die Pflege des Vaters mit Pflegegrad 4
Thomas und Markus wechseln sich wochenweise bei der Pflege ihres Vaters ab. Beide erfüllen die Voraussetzungen, keiner erhält Geld. Der Pauschbetrag von 1.800 Euro wird geteilt: Jeder Bruder setzt 900 Euro an und gibt in der Erklärung an, dass eine weitere Person an der Pflege beteiligt ist. Der Vater selbst kann zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro nutzen, sofern er steuerpflichtige Einkünfte hat.
Beispiel 3: Rentnerehepaar mit Pflegegrad 4
Herr Becker, 76, bezieht eine gesetzliche Rente und eine Betriebsrente und pflegt seine Frau mit Pflegegrad 4 in der gemeinsamen Wohnung. Das Paar wird zusammen veranlagt. Herr Becker setzt den Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro an, für Frau Becker wird der Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro berücksichtigt. Zusammen mindern beide Pauschbeträge das gemeinsame zu versteuernde Einkommen um 9.200 Euro.
Beispiel 4: Mutter mit 24-Stunden-Betreuung, Sohn pflegt weiterhin mit
Frau Yilmaz, 84, hat Pflegegrad 4 und wird von einer vermittelten Betreuungskraft im eigenen Haus unterstützt. Ihr Sohn übernimmt an den freien Tagen der Betreuungskraft die Grundpflege, begleitet seine Mutter zu Arztterminen und springt nachts ein, wenn Hilfe nötig ist. Er erhält dafür kein Geld. Sein Anteil liegt über der 10-Prozent-Schwelle, daher kann er 1.800 Euro ansetzen. Die Kosten der Betreuung selbst macht Frau Yilmaz separat geltend, wie im Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen beschrieben.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Pflegepauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag verwechseln: Der Pflegepauschbetrag gehört der Pflegeperson, der Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person. Beide lassen sich nebeneinander nutzen.
- Pflegegeld als „Lohn“ weiterleiten: Das kostet den Pauschbetrag. Besser: Pflegegeld beim Pflegebedürftigen lassen oder nachweislich treuhänderisch verwalten.
- Steuer-ID vergessen: Ohne Identifikationsnummer der gepflegten Person wird der Pauschbetrag nicht gewährt.
- Vollen Betrag doppelt beantragen: Pflegen mehrere Personen, muss aufgeteilt werden. Stimmen Sie sich vorher ab.
- Pflegegrad 2 übersehen: Auch bei Pflegegrad 2 gibt es 600 Euro. Viele kennen nur die höheren Stufen.
- Anspruch zeitanteilig kürzen: Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Auch wenn die Pflege erst im Dezember begann, gilt der volle Betrag.
- Keine Erklärung abgeben: Rentner und Geringverdiener verzichten oft auf die Erklärung, obwohl Steuern einbehalten wurden. Vier Jahre rückwirkend ist eine Nachholung möglich.
Häufig gestellte Fragen zum Pflegepauschbetrag 2026
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?
Der Pflegepauschbetrag beträgt 2026 unverändert 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Merkzeichen „H“. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.
Wer hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?
Anspruch hat die Person, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 oder Merkzeichen „H“ persönlich in ihrer eigenen oder dessen Wohnung in der EU oder im EWR pflegt und dafür keine Einnahmen erhält. In der Regel sind das nahe Angehörige.
Bekommt die pflegebedürftige Person selbst den Pflegepauschbetrag?
Nein. Die pflegebedürftige Person kann stattdessen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, bei Pflegegrad 4 oder 5 sind das 7.400 Euro im Jahr, bei Pflegegrad 2 oder 3 nur mit festgestelltem Grad der Behinderung.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Nein. Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei und bleibt auch bei Weiterleitung an pflegende Angehörige bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Wer es als Vergütung erhält, verliert jedoch in der Regel den Pflegepauschbetrag.
Wird der Pflegepauschbetrag gekürzt, wenn ich nur einige Monate gepflegt habe?
Nein. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht gezwölftelt. Ändert sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres, ist der höchste im Jahr erreichte Pflegegrad maßgeblich.
Kann ich den Pflegepauschbetrag bekommen, wenn meine Mutter im Pflegeheim lebt?
In der Regel nicht, weil die Pflege nicht in einer Wohnung im Sinne des Gesetzes stattfindet. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Mutter regelmäßig, etwa an Wochenenden, nach Hause holen und dort pflegen.
Gilt der Pflegepauschbetrag auch, wenn eine 24-Stunden-Betreuungskraft im Haushalt lebt?
Ja, sofern Sie selbst weiterhin persönlich und unentgeltlich pflegen und Ihr Anteil nach der Rechtsprechung mindestens rund 10 Prozent des gesamten Pflegeaufwands ausmacht. Die Betreuungskosten werden getrennt davon steuerlich berücksichtigt.
Was passiert, wenn mehrere Geschwister die Pflege übernehmen?
Der Pauschbetrag wird durch die Zahl der Pflegepersonen geteilt, die die Voraussetzungen erfüllen. Bei zwei Geschwistern und Pflegegrad 4 erhält jedes 900 Euro.
Kann ich den Pflegepauschbetrag für mehrere pflegebedürftige Personen nutzen?
Ja. Pflegen Sie zum Beispiel beide Elternteile, können Sie den Pauschbetrag für jede gepflegte Person gesondert ansetzen, etwa 1.100 Euro plus 1.800 Euro.
Kann ich meinen Ehepartner pflegen und den Pflegepauschbetrag geltend machen?
Ja. Auch die Pflege des Ehe- oder Lebenspartners berechtigt zum Pflegepauschbetrag. Zusätzlich kann der gepflegte Partner den Behinderten-Pauschbetrag erhalten, sodass sich beide Beträge bei Zusammenveranlagung addieren.
Wo trage ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort geben Sie Name, Steuer-ID und Pflegegrad der gepflegten Person, den Ort der Pflege und die Anzahl weiterer Pflegepersonen an.
Kann ich den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen?
Ja, über eine freiwillige Steuererklärung ist das bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. 2026 können Sie noch die Erklärungen ab dem Jahr 2022 einreichen, sofern der Pflegegrad im jeweiligen Jahr bestand.
Fazit: Kleiner Aufwand, spürbare Entlastung
Der Pflegepauschbetrag 2026 ist keine große Summe, aber einer der einfachsten Steuervorteile überhaupt: kein Belegesammeln, kein Abzug einer zumutbaren Belastung, voller Jahresbetrag ab dem ersten Pflegetag. Entscheidend sind drei Punkte: Sie pflegen persönlich, Sie erhalten dafür kein Geld, und Sie geben die Steuer-ID der gepflegten Person an. Achten Sie vor allem auf den Weg des Pflegegeldes, denn hier scheitern die meisten Anträge.
Denken Sie außerdem an die andere Seite der Pflege: Die pflegebedürftige Person kann ihren eigenen Behinderten-Pauschbetrag nutzen, und die Kosten einer häuslichen Betreuung lassen sich zusätzlich steuerlich berücksichtigen. Wer diese Bausteine zusammen plant, entlastet die Familienkasse spürbar. Und wenn die Pflege auf Dauer zu viel wird, gibt es Wege, sie auf mehrere Schultern zu verteilen, etwa mit Verhinderungspflege, der Familienpflegezeit oder einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. PflegeHeimat24 ist Vermittler von Betreuungskräften und erbringt keine Steuerberatung. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026 und beruhen auf § 33b, § 33, § 3 und § 35a EStG sowie der zitierten Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00; FG Sachsen, Urteil vom 24.01.2024, 2 K 936/23). Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
