Krankschreibung zur Pflege Angehöriger: Ihre Rechte

Share
Inhaltsübersicht
Eine Krankschreibung, um einen Angehörigen zu pflegen, gibt es im deutschen Recht nicht. Das überrascht viele Berufstätige, die nach einem Sturz der Mutter oder dem Schlaganfall des Vaters plötzlich zwischen Klinik, Pflegekasse und Arbeitsplatz pendeln. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt der Arzt nur aus, wenn Sie selbst krank sind. Für die Pflege eines Familienmitglieds hat der Gesetzgeber andere, oft bessere Instrumente geschaffen: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit bis zu zehn Arbeitstagen, das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit – jeweils mit besonderem Kündigungsschutz. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann welcher Weg der richtige ist, wann eine eigene Krankschreibung als pflegender Angehöriger tatsächlich angebracht ist und wie Sie Ihre Rechte gegenüber Arbeitgeber und Pflegekasse sicher durchsetzen.
Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) gibt es nur bei eigener Erkrankung – nicht für die Pflege eines Angehörigen. Ausnahme ist das Kinderkrankengeld für Kinder.
  • In einer akut aufgetretenen Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz) – unabhängig von der Betriebsgröße.
  • Für diese Tage zahlt die Pflegekasse des Angehörigen auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, seit 2024 für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.
  • Ein Pflegegrad muss dafür noch nicht vorliegen – es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht.
  • Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate) sind unbezahlt, lassen sich aber mit einem zinslosen Darlehen des BAFzA abfedern.
  • Ab der Ankündigung besteht Kündigungsschutz – auch bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.

Krankschreibung oder Freistellung? Der entscheidende Unterschied

Im Alltag ist oft von einer „Krankschreibung wegen Pflege eines Angehörigen“ die Rede. Rechtlich sind das jedoch zwei völlig verschiedene Dinge, die unterschiedliche Voraussetzungen, Nachweise und Geldleistungen auslösen:

  • Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung): Sie selbst sind krank und können Ihre Arbeit deshalb nicht ausüben. Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz; der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter, danach folgt Krankengeld.
  • Freistellung zur Pflege: Sie sind gesund, müssen aber für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen da sein. Grundlage sind das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Das Gehalt entfällt grundsätzlich, dafür gibt es je nach Form Pflegeunterstützungsgeld oder ein zinsloses Darlehen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „für die Pflege der Mutter“ darf ein Arzt nicht ausstellen. Wer sie trotzdem vorlegt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung. Das ist auch gar nicht nötig: Die Freistellungsrechte des Pflegezeitgesetzes sind genau für diese Situation gemacht.

Instrument Dauer Geld Betriebsgröße
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) bis 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % netto) alle Arbeitgeber
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) bis 6 Monate, ganz oder teilweise unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich Rechtsanspruch ab 16 Beschäftigten
Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) bis 3 Monate unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich Rechtsanspruch ab 16 Beschäftigten
Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) bis 24 Monate, mind. 15 Std./Woche Teilzeitgehalt, zinsloses Darlehen möglich Rechtsanspruch ab 26 Beschäftigten
Eigene Krankschreibung solange Arbeitsunfähigkeit besteht 6 Wochen Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld alle Arbeitgeber

Wer als naher Angehöriger gilt, legt § 7 PflegeZG fest. Dazu zählen unter anderem Großeltern, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister und deren Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister des eigenen Partners, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Als Beschäftigte gelten neben Arbeitnehmern auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: zehn Arbeitstage für den Akutfall

Die wichtigste Regelung für den plötzlichen Pflegefall ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG. Sie gibt Ihnen das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Anspruch gilt gegenüber jedem Arbeitgeber, auch im Kleinbetrieb mit wenigen Mitarbeitenden.

Typische Auslöser sind:

  • ein Sturz mit Krankenhausaufenthalt, nach dem die Rückkehr nach Hause organisiert werden muss,
  • ein Schlaganfall oder Herzinfarkt, der den Alltag schlagartig verändert,
  • der plötzliche Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder Betreuungskraft,
  • eine akute Verschlechterung, etwa eine Demenz, die plötzlich eskaliert.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers brauchen Sie nicht. Sie müssen ihm die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer aber unverzüglich mitteilen – am besten noch am selben Tag telefonisch und anschließend in Textform, etwa per E-Mail. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen. Einen Pflegegrad muss der Angehörige zu diesem Zeitpunkt noch nicht haben. Welche Aufgaben in diesen zehn Tagen typischerweise anstehen, zeigt unser Ratgeber zur zehntägigen Freistellung im plötzlichen Pflegefall.

Gehalt oder Pflegeunterstützungsgeld?

Nach § 2 Abs. 3 PflegeZG muss der Arbeitgeber das Gehalt während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nur weiterzahlen, wenn sich das aus einer anderen gesetzlichen Vorschrift oder einer Vereinbarung ergibt. Eine solche Grundlage kann ein Tarif- oder Arbeitsvertrag sein, gegebenenfalls auch § 616 BGB, sofern er nicht vertraglich ausgeschlossen ist. In den meisten Fällen entfällt das Gehalt jedoch.

Diese Lücke schließt das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Höhe: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; wurden in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld gezahlt, 100 Prozent. Die Leistung ist nach oben gedeckelt.
  • Dauer: seit 1. Januar 2024 bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person. Vorher gab es die Leistung je Pflegebedürftigem nur einmalig.
  • Mehrere Angehörige: Nehmen zum Beispiel zwei Geschwister Pflegeunterstützungsgeld für dieselbe Mutter in Anspruch, teilen sie sich die zehn Tage.
  • Zahlstelle: die Pflegekasse – bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen – der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene Kasse.
  • Kein Anspruch besteht für Tage, an denen der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt oder Kinderkrankengeld bezogen wird.

Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen. Beizufügen sind die ärztliche Bescheinigung und eine Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Während des Bezugs übernimmt die Pflegekasse zudem anteilig Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Ausführliche, offizielle Informationen bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Kündigungsschutz schon ab der Mitteilung

Ein oft übersehenes Detail: Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gilt ausdrücklich auch für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Von der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zu ihrem Ende darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zulässig.

Die eigene Krankschreibung als pflegender Angehöriger

Eine eigene Krankschreibung ist kein Ersatz für die Freistellung – aber sie ist berechtigt und wichtig, wenn die Pflege Sie selbst krank macht. Pflegende Angehörige tragen ein erhöhtes Risiko für Erschöpfung, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen und Rückenbeschwerden durch Heben und Umlagern. Wer diese Warnsignale ignoriert, steuert auf ein Pflege-Burnout zu – mit oft deutlich längeren Ausfallzeiten.

Ob Sie arbeitsunfähig sind, entscheidet allein Ihr Arzt anhand Ihres eigenen Gesundheitszustands. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, gilt:

  • Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen je Erkrankung weiter (§ 3 EFZG), sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.
  • Krankengeld: Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts – wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 47 und § 48 SGB V).
  • Elektronische AU: Seit 2023 übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Sie selbst müssen ihm die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer aber weiterhin unverzüglich melden.
  • Telefonische Krankschreibung: Bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik können bekannte Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese für bis zu fünf Kalendertage krankgeschrieben werden – eine Erleichterung, wenn Sie zu Hause kaum weg können.

Wichtig: Werden Sie selbst krank, fällt häufig auch die Pflege zu Hause aus. Dann kann die Verhinderungspflege einspringen, die ab Pflegegrad 2 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert wird. Wie Sie kurzfristig eine Vertretung organisieren, beschreibt unser Ratgeber Wenn pflegende Angehörige ausfallen.

Vorsorge und Reha speziell für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben einen besonderen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen der Krankenkasse (§ 23 und § 40 SGB V): Sie können eine stationäre Maßnahme erhalten, auch wenn eine ambulante medizinisch ausreichen würde. Seit Juli 2024 kann der pflegebedürftige Angehörige während der Maßnahme zudem in derselben Einrichtung mitversorgt werden. Alternativ lässt sich die Versorgung zu Hause über Kurzzeit- oder Verhinderungspflege absichern.

Krank während Pflegezeit oder Familienpflegezeit – was gilt?

Während einer vollständigen Freistellung in der Pflegezeit ruht das Arbeitsverhältnis. Werden Sie in dieser Phase krank, besteht deshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei einer teilweisen Freistellung oder in der Familienpflegezeit arbeiten Sie weiter in Teilzeit – erkranken Sie, zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Gehalt für bis zu sechs Wochen fort. Klären Sie Fragen zum Krankengeldanspruch in dieser Zeit am besten vorab mit Ihrer Krankenkasse.

Längerfristige Lösungen: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung

Zehn Tage reichen, um eine Versorgung anzustoßen – selten, um sie dauerhaft zu tragen. Für längere Phasen gibt es drei Freistellungsformen, die sich miteinander kombinieren lassen, zusammen jedoch höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen umfassen.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Voraussetzungen:

  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen.
  • Sie kündigen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an und nennen Zeitraum und Umfang.
  • Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.

Eine Frist-Ausnahme für Notfälle kennt die Pflegezeit nicht. In der Praxis überbrücken Sie die ersten Tage deshalb mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und kündigen die Pflegezeit parallel an. Bei teilweiser Freistellung muss der Arbeitgeber Ihren Wünschen zur Verteilung der Arbeitszeit entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG erlaubt eine Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei nicht unter 15 Stunden sinken. Der Rechtsanspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgezählt); anzukündigen ist sie spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform. Alle Details zu Ablauf und Kombination finden Sie in unserem Ratgeber zur Familienpflegezeit 2026.

Kleinbetriebe: Antragsrecht statt Rechtsanspruch

Arbeiten Sie in einem kleineren Betrieb, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit – aber ein Antragsrecht. Der Arbeitgeber muss Ihren Antrag auf eine Vereinbarung innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Kommt eine Vereinbarung zustande, gilt auch hier der Kündigungsschutz.

Zinsloses Darlehen des BAFzA

Für Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen (§ 3 FPfZG). Die monatliche Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Bei vollständiger Freistellung wird so gerechnet, als würden Sie weiter 15 Wochenstunden arbeiten. Zurückgezahlt wird nach Ende der Freistellung in Raten, insgesamt innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung; für besondere Härten sind Stundung und teilweiser Erlass möglich. Einen Rechner und die Antragsunterlagen bietet das Portal Wege zur Pflege des Bundesfamilienministeriums.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase können Sie sich nach § 3 Abs. 6 PflegeZG bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen – auch wenn der Angehörige im Hospiz oder im Krankenhaus versorgt wird. Als Nachweis genügt ein ärztliches Zeugnis über die fortgeschrittene, unheilbare Erkrankung. Die zehntägige Ankündigungsfrist gilt auch hier; die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann die Zeit bis zum Beginn überbrücken. Für die medizinische Versorgung zu Hause steht Schwerstkranken die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV, § 37b SGB V) zur Verfügung. Hinweise zur schnellen Begutachtung gibt unser Beitrag zum Pflegegrad bei Krebs und in der Palliativsituation.

Eltern pflegebedürftiger Kinder

Für minderjährige pflegebedürftige Kinder gibt es eine eigene Freistellungsform: Die Betreuung ist in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung möglich, etwa auch während eines Klinikaufenthalts (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Anders als bei Erwachsenen gibt es bei Kindern zudem echtes Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V): für Kinder unter zwölf Jahren sowie ohne Altersgrenze für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Hier stellt der Kinderarzt tatsächlich eine Bescheinigung aus.

Selbstständige

Pflegezeitgesetz und Pflegeunterstützungsgeld gelten nur für Beschäftigte. Selbstständige können ihre Arbeitszeit zwar frei einteilen, erhalten aber keinen Lohnersatz. Krankengeld bei eigener Erkrankung gibt es für freiwillig gesetzlich Versicherte nur mit entsprechender Wahlerklärung oder einem Wahltarif.

Soziale Absicherung: Rente und Versicherungsschutz während der Pflege

Wer pflegt, verliert nicht automatisch Rentenansprüche. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Wie viel das ausmacht, rechnet unser Ratgeber zu Rentenpunkten durch Pflege vor. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Bei einer vollständigen Pflegezeit endet in der Regel die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Sind Sie nicht über Ihren Ehe- oder Lebenspartner familienversichert, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Pflegekasse erstattet auf Antrag die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der Mindestbeiträge (§ 44a Abs. 1 SGB XI).

Finanzielle Leistungen im Überblick

Leistung Voraussetzung Höhe Dauer
Pflegeunterstützungsgeld Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG i. d. R. 90 % des Nettoentgelts (100 % bei Einmalzahlungen), gedeckelt bis 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und Pflegebedürftigem
Entgeltfortzahlung (eigene AU) eigene Arbeitsunfähigkeit 100 % des Arbeitsentgelts bis 6 Wochen je Erkrankung
Krankengeld Anschluss an die Entgeltfortzahlung 70 % brutto, max. 90 % netto max. 78 Wochen in 3 Jahren (dieselbe Krankheit)
Zinsloses Darlehen (BAFzA) Pflegezeit, Familienpflegezeit, Sterbebegleitung Hälfte der Nettoentgelt-Differenz für die Dauer der Freistellung; Rückzahlung binnen 48 Monaten
Pflegegeld Pflegegrad 2–5, häusliche Pflege 347 € bis 990 € monatlich, gezahlt an die pflegebedürftige Person solange die Voraussetzungen bestehen
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Pflegegrad 2–5 gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € je bis 8 Wochen im Kalenderjahr
Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 131 € monatlich, zweckgebunden laufend

Wichtig beim Pflegegeld: Es steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht der Pflegeperson. Ihr Angehöriger kann es an Sie weitergeben – als Ausgleich für Ihre Unterstützung oder zur Finanzierung weiterer Hilfe.

Praxisbeispiele: So nutzen Sie Ihre Rechte richtig

Die folgenden Beispiele sind typische, zur Veranschaulichung zusammengestellte Fallkonstellationen. Namen und Details sind frei gewählt.

Beispiel 1: Der Notfall – Sturz der alleinlebenden Mutter

Frau Meier, 47 Jahre, Bankkauffrau, erhält an einem Dienstagmorgen einen Anruf aus dem Krankenhaus: Ihre 78-jährige Mutter hat sich bei einem Sturz den Oberschenkelhals gebrochen. Nach der Operation ist klar, dass die Mutter vorerst nicht allein zu Hause zurechtkommt. Frau Meier informiert ihren Arbeitgeber noch am Vormittag telefonisch über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und bestätigt per E-Mail die voraussichtliche Dauer von sieben Arbeitstagen. In dieser Zeit stellt sie aus der Klinik heraus den Antrag auf einen Pflegegrad, organisiert einen Kurzzeitpflegeplatz und sucht einen ambulanten Pflegedienst für die Zeit danach. Einen Pflegegrad hat die Mutter noch nicht – für das Pflegeunterstützungsgeld genügt aber die ärztliche Bescheinigung, dass sie voraussichtlich pflegebedürftig ist. Für die sieben Tage erhält Frau Meier rund 90 Prozent ihres Nettoentgelts von der Pflegekasse der Mutter. Was nach der Entlassung konkret zu tun ist, beschreiben unsere Ratgeber zu Sturz und Oberschenkelhalsbruch und zur Krankenhausentlassung, wenn Angehörige nicht allein bleiben können.

Beispiel 2: Die geplante Pflegeübernahme bei Demenz

Herr Schmidt, 54 Jahre, arbeitet in einem mittelständischen Unternehmen mit 180 Beschäftigten. Sein Vater hat die Diagnose beginnende Demenz und inzwischen Pflegegrad 2. Herr Schmidt kündigt acht Wochen vor Beginn schriftlich eine Familienpflegezeit an und reduziert seine Arbeitszeit für zwölf Monate von 38 auf 20 Stunden pro Woche. Den Pflegegradbescheid legt er als Nachweis bei. Beim BAFzA beantragt er das zinslose Darlehen, das die Hälfte seiner Nettoeinbuße ausgleicht; zurückzahlen muss er es innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung. Parallel informiert er sich über eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz, falls der Betreuungsbedarf seines Vaters weiter steigt.

Beispiel 3: Die überlastete Ehefrau – eigene Krankschreibung

Frau Krüger, 62 Jahre, Verwaltungsangestellte, pflegt seit zwei Jahren ihren Mann, der nach einem Schlaganfall Pflegegrad 4 hat. Sie steht nachts mehrmals auf, hilft bei jedem Transfer und leidet zunehmend unter Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit. Ihr Hausarzt stellt eine Erschöpfungserkrankung fest und schreibt sie für drei Wochen krank; ihr Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter. Damit ihr Mann in dieser Zeit versorgt ist, nutzt sie die Verhinderungspflege. Die Krankschreibung verschafft ihr den Abstand, die Pflege neu aufzustellen: Sie lässt sich beraten und entscheidet sich für eine im Haushalt lebende, vermittelte Betreuungskraft, die ab dem Folgemonat den Alltag mitträgt. Für sich selbst beantragt sie eine Vorsorgemaßnahme für pflegende Angehörige.

Beispiel 4: Die Begleitung des Vaters in der letzten Lebensphase

Herr Yilmaz, 41 Jahre, Ingenieur in einem Großkonzern, erfährt, dass sein an Krebs erkrankter Vater nur noch wenige Wochen zu leben hat. Er nimmt sofort die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch und erhält dafür Pflegeunterstützungsgeld. Gleichzeitig kündigt er in Textform eine vollständige Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG an und legt ein ärztliches Zeugnis vor. Nach Ablauf der zehntägigen Ankündigungsfrist schließt sich die Freistellung nahtlos an. Ein SAPV-Team übernimmt die palliativmedizinische Versorgung zu Hause. Den Einkommensausfall federt Herr Yilmaz mit dem zinslosen BAFzA-Darlehen ab; das Pflegegeld seines Vaters fließt in die Finanzierung der häuslichen Unterstützung.

Schritt für Schritt: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zehn Tage)

Schritt 1: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich – zuerst telefonisch, dann in Textform. Nennen Sie den Grund („kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG“) und die voraussichtliche Dauer. Die Diagnose des Angehörigen müssen Sie nicht nennen.

Schritt 2: Lassen Sie sich vom behandelnden Arzt Ihres Angehörigen die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit Ihrer Freistellung bescheinigen. Diese Bescheinigung brauchen Sie für den Arbeitgeber (auf Verlangen) und für die Pflegekasse.

Schritt 3: Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und reichen Sie die Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers nach.

Schritt 4: Nutzen Sie die Tage gezielt: Pflegegrad beantragen, Pflegeberatung vereinbaren, Hilfsmittel und Anschlussversorgung organisieren. Eine Übersicht über dringende und weniger dringende Anträge bietet unser Beitrag Welche Anträge im Pflege-Notfall?.

2. Pflegezeit (bis sechs Monate)

Schritt 1: Kündigen Sie die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an und legen Sie Zeitraum und Umfang fest.

Schritt 2: Fügen Sie die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit bei. Liegt noch kein Bescheid vor, hilft unser Ratgeber zum Pflegegrad-Antrag.

Schritt 3: Beantragen Sie bei Bedarf das zinslose Darlehen beim BAFzA. Ihr Arbeitgeber bescheinigt dafür Arbeitszeit und Entgelt vor der Freistellung.

Schritt 4: Klären Sie Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Freistellung mit Ihrer Krankenkasse.

3. Eigene Krankschreibung

Schritt 1: Schildern Sie Ihrem Haus- oder Facharzt offen Ihre Beschwerden und die Pflegesituation.

Schritt 2: Stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, wird diese elektronisch an Ihre Krankenkasse übermittelt. Melden Sie sich trotzdem sofort bei Ihrem Arbeitgeber krank und nennen Sie die voraussichtliche Dauer.

Schritt 3: Sichern Sie parallel die Versorgung Ihres Angehörigen, etwa über Verhinderungspflege oder eine kurzfristige Ersatzbetreuung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, klären Sie den Übergang zum Krankengeld mit Ihrer Krankenkasse.

Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber

Viele Beschäftigte zögern, ihre Freistellungsrechte geltend zu machen – aus Sorge um den Arbeitsplatz. Das Gesetz schützt Sie jedoch umfassend:

Kündigungsschutz: Von der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor Beginn – bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit darf Ihnen nicht gekündigt werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich, etwa bei einer Betriebsschließung.

Kein Genehmigungsvorbehalt: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung müssen Sie nur mitteilen, nicht beantragen. Auch die ordnungsgemäß angekündigte Pflegezeit kann ein Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten nicht ablehnen. Sie müssen vorher weder Urlaub noch Überstunden aufbrauchen.

Rückkehr zu den bisherigen Bedingungen: Nach Ende der Pflegezeit oder Familienpflegezeit leben Ihre ursprünglichen Arbeitszeit- und Vertragsbedingungen wieder auf.

Vorzeitiges Ende: Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden – etwa nach dem Tod oder dem Umzug in ein Pflegeheim –, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). In allen anderen Fällen ist ein vorzeitiges Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Kommunikation zahlt sich aus: Vielen Arbeitgebern fehlt schlicht das Wissen über die Rechtslage. Ein offenes Gespräch, in dem Sie Übergaben vorschlagen und die geplante Dauer realistisch einschätzen, schafft Vertrauen. Kommt es trotzdem zum Konflikt, helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kostenlose Orientierung bietet das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20179131. Langfristige Strategien für die Doppelbelastung beschreibt unser Ratgeber Pflege und Beruf dauerhaft vereinbaren.

Entlastung statt Dauer-Freistellung: Wie die Pflege auf mehrere Schultern verteilt wird

Nicht jede Pflegesituation erfordert, dass Sie beruflich dauerhaft zurückstecken. Oft ist die Freistellung nur der Startschuss, um eine tragfähige Versorgung aufzubauen, die ohne Ihre ständige Anwesenheit funktioniert:

  • Ambulanter Pflegedienst: Er übernimmt Grundpflege und ärztlich verordnete Behandlungspflege und rechnet über die Pflegesachleistung beziehungsweise die Krankenkasse ab.
  • Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich anteilig kombinieren. Wie das funktioniert, erklärt unser Glossar zur Kombinationsleistung.
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung oder Betreuungsgruppen.
  • Im Haushalt lebende Betreuungskraft: Wird dauerhafte Anwesenheit gebraucht, kann eine vermittelte Betreuungskraft den Alltag mittragen, während ein Pflegedienst die medizinische Versorgung übernimmt. Was eine Betreuungskraft leisten darf, lesen Sie unter Leistungen und Grenzen der 24-Stunden-Pflege, wie schnell sie starten kann, unter Dauer bis zum Betreuungsbeginn.
  • Pflegekurs: Ein kostenloser Pflegekurs nach § 45 SGB XI vermittelt rückenschonende Techniken und senkt das Risiko, selbst krank zu werden.

Sie selbst bleiben in der Rolle des Organisators und emotionalen Begleiters – ohne körperlich und seelisch auszubrennen. Einen Überblick über die Kosten der häuslichen Betreuung finden Sie im Ratgeber Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026? und auf unserer Kosten-Seite.

Häufig gestellte Fragen zur Krankschreibung als pflegender Angehöriger

Kann mich mein Arzt krankschreiben, damit ich einen Angehörigen pflegen kann?

Nein. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn Sie selbst krank sind. Für die Pflege eines Angehörigen gibt es stattdessen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz mit bis zu zehn Arbeitstagen und Pflegeunterstützungsgeld. Eine Ausnahme bildet das Kinderkrankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Kann mein Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ablehnen?

Nein, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer nur unverzüglich mitteilen, eine Zustimmung ist nicht nötig. Der Arbeitgeber kann aber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen. Der Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Gibt es Pflegeunterstützungsgeld auch ohne Pflegegrad?

Ja. Es genügt, dass der nahe Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig ist und dies ärztlich bescheinigt wird. Ein Pflegegrad muss noch nicht festgestellt sein – im Akutfall ist das häufig auch gar nicht möglich.

Gelten die zehn Tage pro Kalenderjahr oder pro Pflegefall?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird seit 1. Januar 2024 für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person gezahlt. Machen mehrere Angehörige den Anspruch für dieselbe Person geltend, teilen sie sich diese zehn Tage. Voraussetzung ist jeweils eine akut aufgetretene Pflegesituation.

Kann ich die zehn Tage aufteilen?

Die Tage müssen nicht zwingend am Stück genommen werden, wenn die akute Pflegesituation eine tageweise Aufteilung erfordert. Eine stundenweise Inanspruchnahme ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Stimmen Sie die Aufteilung mit Arbeitgeber und Pflegekasse ab, da das Pflegeunterstützungsgeld je Arbeitstag berechnet wird.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Diagnose meines Angehörigen nennen?

Nein. Sie müssen nur mitteilen, dass ein naher Angehöriger in einer akuten Pflegesituation Ihre Hilfe braucht. Die ärztliche Bescheinigung bestätigt die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung, nicht die zugrunde liegende Erkrankung.

Gilt der Kündigungsschutz auch während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung?

Ja. Nach § 5 Pflegezeitgesetz darf der Arbeitgeber von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ebenso wenig kündigen wie während der Pflegezeit. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig.

Muss ich zuerst Urlaub oder Überstunden nehmen?

Nein. Es gibt keine Pflicht, vor der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Urlaub oder Überstunden abzubauen. Der Arbeitgeber kann Sie dazu nicht verpflichten.

Was tue ich, wenn die zehn Tage nicht reichen?

Kündigen Sie möglichst früh eine Pflegezeit an – sie muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Bis dahin kommen Urlaub, Überstundenabbau oder eine unbezahlte Freistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in Betracht. Nutzen Sie die Zeit, um eine dauerhafte Versorgung aufzubauen, etwa mit Pflegedienst oder einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft.

Was passiert, wenn ich während der Pflegezeit selbst krank werde?

Bei vollständiger Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis, deshalb besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei teilweiser Freistellung oder in der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weiter. Die Versorgung Ihres Angehörigen können Sie in dieser Zeit über die Verhinderungspflege absichern.

Bin ich während einer vollständigen Pflegezeit krankenversichert?

Die Pflichtversicherung endet in der Regel. Sind Sie nicht familienversichert, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Pflegekasse erstattet auf Antrag die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der Mindestbeiträge.

Kann ich die Pflegezeit vorzeitig beenden?

Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar – etwa nach dem Tod oder einem Umzug ins Pflegeheim –, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. In allen anderen Fällen ist ein vorzeitiges Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Welche Rechte habe ich als Selbstständiger?

Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und Pflegeunterstützungsgeld gelten nur für Beschäftigte. Selbstständige erhalten keinen Lohnersatz für die Pflege. Krankengeld bei eigener Erkrankung gibt es für freiwillig gesetzlich Versicherte nur mit Wahlerklärung oder Wahltarif.

Fazit: Die richtige Lösung statt einer falschen Krankschreibung

Eine Krankschreibung für die Pflege eines Angehörigen gibt es nicht – aber Sie brauchen sie auch nicht. Das Pflegezeitgesetz gibt Ihnen im Akutfall zehn Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld und Kündigungsschutz, und zwar unabhängig davon, wie groß Ihr Arbeitgeber ist. Für längere Phasen stehen Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase zur Verfügung, abgefedert durch das zinslose Darlehen des BAFzA.

Die eigene Krankschreibung hat dennoch ihren Platz: immer dann, wenn die Pflege Sie selbst krank gemacht hat. Nehmen Sie diese Warnsignale ernst – und nutzen Sie Verhinderungspflege, Vorsorgeleistungen und professionelle Unterstützung, bevor aus Erschöpfung eine monatelange Erkrankung wird.

Langfristig gilt: Pflege gelingt am besten, wenn sie auf mehrere Schultern verteilt wird. Eine im Haushalt lebende, vermittelte Betreuungskraft, ein ambulanter Pflegedienst und Ihre eigene Rolle als Organisator und Begleiter lassen sich so kombinieren, dass Beruf, Gesundheit und Familie nebeneinander Platz haben. Die gesetzlichen Freistellungen verschaffen Ihnen die Zeit, genau diese Lösung aufzubauen. Einen Überblick über alle ersten Schritte im Ernstfall bietet unser Ratgeber Plötzlich Pflegefall.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische, arbeits- oder sozialrechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialrecht, die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. PflegeHeimat24 vermittelt Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und ist nicht deren Arbeitgeber. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026; Leistungsbeträge und Rechtsgrundlagen können sich ändern.

Artikel teilen: