Was Angehörige über Pflegegeld, Hilfsmittel und Meldungen wissen sollten
Das Pflegebett steht noch im Wohnzimmer, auf dem Tisch liegt der Medikationsplan, und im Flur wartet die nächste Lieferung Inkontinenzmaterial. Nach dem Tod eines pflegebedürftigen Menschen bleibt der Pflegealltag für einige Tage sichtbar, während die Angehörigen eigentlich Zeit für Abschied und Trauer bräuchten. Gleichzeitig tauchen Fragen auf, die niemand gerne stellt: Muss das Pflegegeld zurückgezahlt werden? Wem gehört das Pflegebett? Wer muss die Pflegekasse informieren, und bis wann?
Die gute Nachricht vorweg: Vieles ist klarer und weniger dringend geregelt, als es sich in diesen Tagen anfühlt. Das Pflegegeld für den Sterbemonat dürfen Sie behalten, Verbrauchsmaterial muss nicht zurückgegeben werden, und Kosten, die vor dem Tod entstanden sind, lassen sich häufig noch abrechnen. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was mit Pflegegeld, Pflegesachleistung und Zusatzleistungen geschieht, welche Hilfsmittel zurückgehen, welche Stellen Sie informieren sollten und was für pflegende Angehörige selbst jetzt wichtig wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Für den Sterbemonat gibt es keine Rückforderung, auch nicht bei einem Tod am Monatsanfang.
- Pflegegeld, das für Monate nach dem Sterbemonat überwiesen wurde, muss zurückgezahlt werden.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Lifter werden meist leihweise überlassen und müssen zurückgegeben werden. Verbrauchsmaterial, personalisierte Hilfsmittel und selbst gekaufte Gegenstände verbleiben im Haushalt.
- Leistungen, die vor dem Tod erbracht wurden, etwa Verhinderungspflege oder Angebote über den Entlastungsbetrag, können Erben in der Regel noch bei der Pflegekasse abrechnen.
- Melden Sie den Tod zeitnah der Pflege- und Krankenkasse, dem Renten Service und laufenden Lieferanten. Eine Kopie der Sterbeurkunde genügt meist.
Was passiert mit dem Pflegegrad nach dem Tod?
Der Pflegegrad ist eine persönliche Feststellung. Er wird nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten durch Medicproof) für genau eine Person festgelegt. Mit dem Tod endet der Leistungsanspruch aus diesem Pflegegrad. Übertragen werden kann er nicht, weder auf den Ehepartner noch auf ein anderes Familienmitglied.
Das heißt aber nicht, dass alle Geldfragen mit dem Todestag erledigt sind. Das Sozialrecht unterscheidet zwischen Leistungen, die mit dem Tod sofort enden, und Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren. Bei Dienst- und Sachleistungen, zum Beispiel künftigen Einsätzen eines Pflegedienstes, erlischt der Anspruch mit dem Tod. Ansprüche auf Geldleistungen können dagegen auf Angehörige oder Erben übergehen, wenn sie beim Tod bereits festgestellt waren oder ein Verfahren darüber lief (§ 59 SGB I). Vorrangig berechtigt sind dabei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern, die mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihr überwiegend unterhalten wurden (Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I); ansonsten gehen die Ansprüche auf die Erben über (§ 58 SGB I).
Pflegegeld nach dem Tod: Was im Sterbemonat gilt
Für das Pflegegeld gibt es eine klare gesetzliche Regel: Es wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das gilt unabhängig davon, ob der Tod am 1. oder am 30. eines Monats eintritt. Eine anteilige Rückforderung für den Sterbemonat ist nicht vorgesehen.
Anders sieht es bei Zahlungen für die Folgemonate aus. Da das Pflegegeld monatlich im Voraus überwiesen wird, kann es passieren, dass nach einem Todesfall am Monatsende bereits die Zahlung für den nächsten Monat eingeht. Dieser Betrag steht niemandem zu und wird von der Pflegekasse zurückgefordert, in der Regel vom Konto der verstorbenen Person oder von den Erben. Lassen Sie solche Beträge deshalb auf dem Konto und warten Sie auf die Abrechnung der Pflegekasse.
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Tod am 3. Mai, Pflegegeld für Mai wurde Anfang Mai gezahlt | Das Pflegegeld für Mai verbleibt vollständig. Keine Rückforderung. |
| Tod am 29. Mai, Pflegegeld für Juni wurde bereits überwiesen | Mai verbleibt vollständig, das Pflegegeld für Juni wird zurückgefordert. |
| Kombinationsleistung mit anteiligem Pflegegeld | Das anteilige Pflegegeld für den Sterbemonat wird nach der Abrechnung des Pflegedienstes berechnet und ausgezahlt. |
| Tod während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege | In dieser Zeit wird nur die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt; für den Sterbemonat erfolgt keine weitere Rückforderung. |
Wer seinen Angehörigen gepflegt und das Pflegegeld als Anerkennung erhalten hat, muss übrigens nicht befürchten, dieses nachträglich zurückzahlen zu müssen. Pflegegeld, das eine pflegebedürftige Person an eine Pflegeperson weitergibt, ist bei dieser in der Regel auch steuerfrei, wenn es sich um Angehörige handelt (§ 3 Nr. 36 EStG).
Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag
Pflegesachleistung: Abrechnung bis zum Todestag
Hat ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung über die Pflegesachleistung übernommen, rechnet er die bis zum Todestag erbrachten Einsätze direkt mit der Pflegekasse ab. Für die Zeit danach entsteht kein Anspruch mehr. Pflegeverträge enden in der Regel mit dem Tod; prüfen Sie dennoch Ihren Vertrag und teilen Sie dem Dienst das Sterbedatum schriftlich mit. Übersteigen die Kosten die Sachleistung, wird der Eigenanteil aus dem Nachlass bezahlt. Was ein Pflegedienst typischerweise kostet, erklärt unser Beitrag Kosten Pflegedienst 2026.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was vor dem Tod entstanden ist, zählt
Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI) ist an die pflegebedürftige Person gebunden. Ein nicht genutzter Rest verfällt mit dem Tod und kann nicht auf andere übertragen werden.
Kosten, die vor dem Tod entstanden sind, können dagegen in der Regel noch erstattet werden. Hat zum Beispiel eine Nachbarin im Frühjahr die Verhinderungspflege übernommen und wurde bisher nicht abgerechnet, können die Erben oder Sonderrechtsnachfolger den Erstattungsantrag bei der Pflegekasse stellen. Reichen Sie die Unterlagen zeitnah ein und fügen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde sowie einen Nachweis über Ihre Berechtigung bei, etwa einen Erbschein oder eine Erklärung zur Sonderrechtsnachfolge. Wie die Abrechnung funktioniert, beschreibt unser Beitrag Verhinderungspflege rückwirkend beantragen; die aktuellen Beträge finden Sie unter Verhinderungspflege 2026.
Entlastungsbetrag: Offene Rechnungen noch einreichen
Mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich werden anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet, etwa Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Tagespflege. Rechnungen für Leistungen, die vor dem Tod erbracht wurden, können in der Regel auch danach noch eingereicht werden, einschließlich angesparter Beträge aus Vormonaten. Für die Zeit nach dem Tod gibt es keinen Entlastungsbetrag mehr. Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist nicht für Umbauten gedacht; Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sind eine eigene Leistung.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung
Ein bereits gezahlter Zuschuss zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI) muss wegen des Todes nicht zurückgezahlt werden, wenn die Maßnahme umgesetzt war. War eine Maßnahme bewilligt, aber noch nicht begonnen, sollten Sie Handwerker und Pflegekasse umgehend informieren.
Pflegehilfsmittel zurückgeben nach dem Tod: Was muss zurück, was bleibt?
Nach einer längeren Pflegezeit hat sich im Haushalt oft eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angesammelt. Für die Frage, was zurückgegeben werden muss, ist nicht entscheidend, wie teuer ein Gegenstand war, sondern auf welchem Weg er bereitgestellt wurde.
Leihweise überlassene Hilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel sollen nach dem Gesetz in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das gilt ebenso für viele Hilfsmittel der Krankenkasse. Eigentümer ist dann die Kranken- oder Pflegekasse oder das Sanitätshaus, mit dem die Kasse einen Versorgungsvertrag geschlossen hat, nicht die Familie. Typische Leihgeräte sind:
- Pflegebetten einschließlich Zubehör wie Aufrichter und Seitengitter
- Rollstühle, Rollatoren und Elektrorollstühle
- Antidekubitus-Matratzen und Wechseldrucksysteme
- Patientenlifter und Aufstehhilfen
- Toilettenstühle, Badewannenlifter und Duschstühle, soweit leihweise überlassen
- Hausnotrufgeräte und medizintechnische Geräte wie Sauerstoffkonzentratoren oder Absauggeräte
Rufen Sie das liefernde Sanitätshaus an, nennen Sie Namen und Versichertennummer der verstorbenen Person und vereinbaren Sie einen Abholtermin. Welcher Anbieter zuständig ist, steht meist auf einem Aufkleber am Gerät, auf dem Lieferschein oder im Schreiben der Kasse. Die Abholung ist für Sie in der Regel kostenfrei. Lassen Sie sich die Rücknahme schriftlich bestätigen. Leihgeräte dürfen nicht verkauft, verschenkt oder entsorgt werden, weil sie nicht zum Nachlass gehören. Wer das dennoch tut, riskiert Schadensersatzforderungen. Einen Überblick über technische Pflegehilfsmittel gibt unser Beitrag Technische Pflegehilfsmittel; den Unterschied zu Hilfsmitteln der Krankenkasse erklärt Hilfsmittel von der Krankenkasse.
Was im Haushalt bleiben darf
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel, die über die Pauschale von bis zu 42 Euro monatlich bezogen wurden (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel)
- Inkontinenzmaterial auf Rezept, etwa Einlagen oder Katheterzubehör
- Personalisierte Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Brillen oder orthopädische Schuhe, die für eine Person angepasst wurden
- Selbst gekaufte Gegenstände, auch wenn sie mit einem Zuschuss finanziert wurden, zum Beispiel ein gekaufter Treppenlift
- Fest eingebaute Umbauten wie ein bodengleiches Bad oder Haltegriffe
Ungeöffnete Verbrauchsmaterialien können Sie nicht verpflichtend zurückgeben. Manche Pflegedienste, Hospize oder Sozialstationen nehmen originalverpackte Ware gerne als Spende an; fragen Sie dort nach.
| Hilfsmittel | Rückgabe? | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegebett (leihweise) | Ja | Abholung beim Sanitätshaus anfragen, Bestätigung verlangen |
| Rollstuhl, Rollator, Elektrorollstuhl (leihweise) | Ja | Meist Eigentum von Kasse oder Sanitätshaus |
| Antidekubitus-Matratze, Patientenlifter | Ja | Große technische Geräte sind fast immer Leihgeräte |
| Hausnotruf, Sauerstoffgerät | Ja | Vertrag beim Anbieter kündigen, Gerät zurückgeben |
| Toilettenstuhl, Duschstuhl | Je nach Überlassung | Leihweise: zurück; gekauft: bleibt |
| Kompressionsstrümpfe, Hörgerät, Brille | Nein | Personalisierte Hilfsmittel |
| Einmalhandschuhe, Bettschutz, Inkontinenzeinlagen | Nein | Verbrauchsmaterial, laufende Lieferungen stoppen |
| Treppenlift (gekauft, mit Zuschuss) | Nein | Gehört zum Nachlass; bei Miete Absprache mit Vermieter |
| Bodengleiche Dusche, Haltegriffe | Nein | Bei Mietwohnung ggf. Rückbauvereinbarung beachten |
Laufende Lieferungen stoppen
Pflegeboxen, Inkontinenzmaterial und andere Verbrauchsartikel werden häufig im Abo geliefert. Nach dem Tod dürfen diese Lieferungen nicht mehr über die Kasse abgerechnet werden. Informieren Sie den Anbieter deshalb sofort, damit keine weiteren Pakete verschickt werden. Wie Pflegebox-Lieferungen organisiert sind, erklärt unser Beitrag zur Pflegebox.
Der überlebende Partner braucht selbst Hilfsmittel
Ist der Ehepartner ebenfalls pflegebedürftig, liegt es nahe, das Pflegebett einfach weiter zu nutzen. Ein leihweise überlassenes Gerät ist aber der verstorbenen Person zugeordnet. Beantragen Sie für den überlebenden Partner ein eigenes Hilfsmittel über dessen Kasse; oft kann das Sanitätshaus dasselbe Gerät nach Prüfung und Aufbereitung neu zuordnen, sodass es gar nicht abgeholt werden muss. Hat der Partner noch keinen Pflegegrad, ist jetzt der richtige Moment, einen Pflegegrad zu beantragen.
Pflegekasse Tod melden: Wer informiert wen?
Eine starre gesetzliche Frist für die Meldung an die Pflegekasse gibt es nicht. Je schneller die Kasse Bescheid weiß, desto eher stellt sie die Zahlungen ein und desto geringer ist das Risiko von Überzahlungen, die später zurückgefordert werden. Das Standesamt beurkundet den Tod; ob und wann die einzelnen Kassen und Versicherungen automatisch davon erfahren, ist nicht einheitlich geregelt. Informieren Sie die wichtigsten Stellen deshalb selbst.
In der Praxis übernimmt das meist die Person, die sich bereits um die Pflege gekümmert hat, die bevollmächtigte Person oder ein Erbe. Viele Vorsorgevollmachten gelten ausdrücklich über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) und ermöglichen es, solche Angelegenheiten zu erledigen, bis die Erben feststehen. Eine rechtliche Betreuung endet dagegen mit dem Tod. Was eine Vollmacht umfassen sollte, erklärt unser Beitrag Pflege-Notfall ohne Vorsorgevollmacht.
| Stelle | Warum informieren? | Was bereithalten? |
|---|---|---|
| Pflegekasse (bei der Krankenkasse angesiedelt) | Pflegegeld und Sachleistungen einstellen, offene Erstattungen klären | Sterbeurkunde (Kopie), Versichertennummer, Bankverbindung für Erstattungen |
| Krankenkasse | Versicherung beenden, Beiträge abrechnen, Hilfsmittel der Krankenkasse | Sterbeurkunde, ggf. Versichertenkarte zurückgeben |
| Renten Service der Deutschen Post | Rentenzahlung beenden, Hinterbliebenenrente und Vorschuss beantragen | Sterbeurkunde, Rentennummer |
| Pflegedienst, Tagespflege, Sanitätshaus, Hausnotruf | Einsätze und Lieferungen beenden, Leihgeräte abholen | Sterbedatum, Kundennummer |
| Agentur bzw. Dienstleister einer 24-Stunden-Betreuung | Einsatz beenden, Rückreise der Betreuungskraft organisieren | Vertrag, Kündigungsregelungen |
| Sozialamt | Falls Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung bezogen wurde | Sterbeurkunde, Aktenzeichen |
Nach der Meldung erstellt die Pflegekasse eine Abschlussabrechnung. Offene Erstattungen zahlt sie an die berechtigte Person aus, Überzahlungen fordert sie zurück. Legen Sie in dieser Zeit alle Bescheide, Rechnungen und Belege der letzten Monate zusammen. Ein vorbereiteter Notfallordner Pflege erleichtert diese Arbeit erheblich.
Wenn eine 24-Stunden-Betreuung im Haushalt war
Lebte eine Betreuungskraft im Haushalt, kommt nach dem Tod eine besondere Situation hinzu: Sie hat die Familie oft über Monate begleitet und verliert zugleich ihren Einsatzort. Informieren Sie die Agentur und das entsendende Unternehmen so bald wie möglich, damit Rückreise und Abrechnung geregelt werden können. Wie lange der Vertrag nach dem Tod noch läuft und ob eine Kündigungsfrist gilt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab; manche Verträge sehen ein Ende mit dem Todestag vor, andere eine kurze Frist. Worauf Sie achten sollten, erklären unsere Beiträge 24-Stunden-Pflege kündigen und 24-Stunden-Pflegevertrag.
Was sich für pflegende Angehörige ändert
Der Tod betrifft nicht nur die Leistungen der verstorbenen Person, sondern auch die soziale Absicherung der Menschen, die gepflegt haben:
- Rentenbeiträge: Die Pflegekasse zahlt für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige Rentenbeiträge, solange die Pflege andauert (§ 44 SGB XI). Diese Zahlungen enden mit dem Tod. Bereits erworbene Rentenansprüche bleiben erhalten; wie viel sie ausmachen, zeigt unser Beitrag Rentenpunkte durch Pflege.
- Pflegezeit: Eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz endet vier Wochen nach dem Tod des nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig. Hinweise zur Familienpflegezeit finden Sie in unserem gesonderten Ratgeber.
- Arbeitslosenversicherung: Wer für die Pflege die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, war unter bestimmten Voraussetzungen über die Pflegekasse arbeitslosenversichert. Melden Sie sich nach dem Ende der Pflege zeitnah bei der Agentur für Arbeit.
- Steuern: Den Pflege-Pauschbetrag können pflegende Angehörige auch für das Todesjahr geltend machen, wenn sie in diesem Jahr gepflegt haben; er wird nicht zeitanteilig gekürzt.
- Eigene Gesundheit: Nach langer Pflege folgt oft eine Phase großer Erschöpfung. Warnzeichen und Unterstützungsangebote beschreibt unser Beitrag zum Pflege-Burnout.
Rente, Bestattung und weitere Formalitäten
Rund um die Pflegeleistungen gibt es weitere Themen, die in den ersten Wochen anstehen:
- Rente im Sterbemonat: Auch die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Hinterbliebene Ehepartner erhalten für die drei Monate nach dem Sterbemonat eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe der vollen Rente der verstorbenen Person (Sterbevierteljahr). Einen Vorschuss können sie beim Renten Service beantragen, wenn der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod gestellt wird. Details bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Bestattungskosten: Die Pflegeversicherung beteiligt sich nicht an den Kosten der Bestattung, und ein Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkasse gibt es seit 2004 nicht mehr. Die Kosten tragen die Erben aus dem Nachlass. Können die Verpflichteten sie nicht tragen, kann das Sozialamt die erforderlichen Kosten übernehmen (§ 74 SGB XII).
- Konten und Verträge: Banken, Versicherungen, Vermieter und Versorger benötigen eine Sterbeurkunde. Wer Zugriff auf die Konten hat, richtet sich nach einer transmortalen Vollmacht oder dem Erbschein.
- Mietwohnung: Wurden Umbauten mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen, kann eine Rückbaupflicht bestehen, wenn sie vereinbart wurde. Mehr dazu im Beitrag Barrierefreier Umbau in der Mietwohnung.
Häufige Fehler nach dem Tod eines pflegebedürftigen Menschen
- Überzahltes Pflegegeld ausgeben: Zahlungen für Monate nach dem Sterbemonat werden zurückgefordert. Lassen Sie diese Beträge auf dem Konto.
- Sterbemonat zurücküberweisen: Umgekehrt müssen Sie das Pflegegeld für den Sterbemonat nicht zurückgeben, auch wenn der Tod früh im Monat eintrat.
- Leihgeräte verkaufen oder entsorgen: Pflegebett, Lifter oder Rollstuhl gehören meist der Kasse oder dem Sanitätshaus.
- Offene Rechnungen verfallen lassen: Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen aus der Zeit vor dem Tod können oft noch erstattet werden.
- Lieferabos vergessen: Pflegeboxen und Inkontinenzmaterial laufen sonst weiter.
- Die eigene Absicherung übersehen: Arbeitgeber, Agentur für Arbeit und Rentenversicherung sollten wissen, dass die Pflege beendet ist.
Checkliste: Die ersten Wochen nach dem Tod
| Wann | Aufgabe | Hinweis |
|---|---|---|
| In den ersten Tagen | Pflegedienst, Tagespflege und ggf. Agentur der 24-Stunden-Betreuung informieren | Sterbedatum schriftlich mitteilen |
| In den ersten Tagen | Lieferabos für Verbrauchsmaterial und Pflegeboxen stoppen | Anbieter direkt kontaktieren |
| In der ersten Woche | Tod an Pflege- und Krankenkasse melden | Kopie der Sterbeurkunde beifügen |
| In der ersten Woche | Renten Service informieren, bei Ehepartnern Vorschuss beantragen | Vorschuss innerhalb von 30 Tagen beantragen |
| In den ersten zwei Wochen | Sanitätshaus kontaktieren, Leihgeräte abholen lassen | Rücknahme schriftlich bestätigen lassen |
| In den ersten Wochen | Offene Rechnungen für Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag einreichen | Nachweis der Berechtigung beifügen |
| Nach Eingang | Abschlussabrechnung der Pflegekasse prüfen | Sterbemonat verbleibt, Folgemonate zurück |
| Bei Bedarf | Arbeitgeber und Agentur für Arbeit informieren | Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Tod |
| Mit der Steuererklärung | Pflege-Pauschbetrag für das Todesjahr geltend machen | Voraussetzungen im Beitrag Pflege-Pauschbetrag |
Praxisbeispiele
Die folgenden Beispiele sind typische, anonymisierte Konstellationen.
Beispiel 1: Tod am Monatsanfang
Herr Müller, 78 Jahre, lebte nach einem Schlaganfall mit Pflegegrad 4 bei seiner Tochter und starb am 2. März an einer Lungenentzündung. Das Pflegegeld von 800 Euro war Anfang März bereits überwiesen worden. Die Tochter befürchtete eine Rückforderung und rief bei der Pflegekasse an. Die Auskunft: Das Pflegegeld für den Sterbemonat verbleibt vollständig. Das Sanitätshaus holte Pflegebett und Lifter eine Woche später ab und stellte eine Rücknahmebestätigung aus.
Beispiel 2: Offene Verhinderungspflege nach langer Demenz
Frau Schmitt pflegte ihre Mutter mit Demenz über fünf Jahre zu Hause. In den letzten Monaten hatte eine Nachbarin die Mutter mehrfach stundenweise betreut, abgerechnet wurde das nie. Nach dem Tod reichte Frau Schmitt, die mit ihrer Mutter im selben Haushalt gelebt hatte, die Nachweise bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattete die Verhinderungspflege für die Zeit vor dem Tod. Außerdem stoppte Frau Schmitt die monatliche Lieferung von Inkontinenzmaterial; die zuletzt gelieferte, noch verpackte Ware spendete sie an die örtliche Sozialstation.
Beispiel 3: Der Ehepartner braucht das Pflegebett selbst
Das Ehepaar Krüger lebte gemeinsam im eigenen Haus. Herr Krüger hatte Pflegegrad 3, seine Frau Pflegegrad 2. Nach seinem Tod benötigte Frau Krüger selbst ein Pflegebett. Statt das Bett abholen und ein neues liefern zu lassen, beantragte ihr Hausarzt ein Pflegebett für sie; das Sanitätshaus prüfte und reinigte das vorhandene Bett und ordnete es Frau Krüger neu zu. Den Rollstuhl ihres Mannes gab sie zurück.
Beispiel 4: Ende einer 24-Stunden-Betreuung
Frau Lehner hatte für ihren bettlägerigen Vater eine 24-Stunden-Betreuung mit einer vermittelten Betreuungskraft organisiert. Nach dem Tod des Vaters informierte sie noch am selben Abend die Agentur. Die Rückreise der Betreuungskraft wurde innerhalb weniger Tage organisiert, die Abrechnung erfolgte nach den im Vertrag vereinbarten Regeln. Frau Lehner kümmerte sich parallel um die Meldung an die Pflegekasse und die Rückgabe des Pflegebetts.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Pflegehilfsmitteln nach dem Tod
Muss ich das Pflegegeld nach dem Tod zurückzahlen?
Für den Sterbemonat nicht. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Wurde bereits Pflegegeld für einen späteren Monat überwiesen, muss dieser Betrag zurückgezahlt werden.
Wird das Pflegegeld im Todesmonat anteilig gekürzt?
Nein. Auch bei einem Tod am ersten Tag des Monats verbleibt das Pflegegeld für diesen Monat vollständig. Eine anteilige Kürzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wie melde ich den Tod bei der Pflegekasse?
Formlos telefonisch, schriftlich oder über das Online-Portal der Kasse. In der Regel genügt eine Kopie der Sterbeurkunde zusammen mit der Versichertennummer. Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht, eine zeitnahe Meldung vermeidet aber Überzahlungen.
Kann der Pflegegrad auf den Ehepartner übertragen werden?
Nein. Der Pflegegrad ist an die begutachtete Person gebunden. Ist der Ehepartner selbst auf Hilfe angewiesen, muss er einen eigenen Antrag stellen und wird eigenständig begutachtet.
Welche Pflegehilfsmittel muss ich zurückgeben?
Leihweise überlassene Geräte wie Pflegebett, Rollstuhl, Antidekubitus-Matratze, Patientenlifter oder Hausnotruf. Verbrauchsmaterialien, personalisierte Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe sowie selbst gekaufte Gegenstände verbleiben im Haushalt.
Wer muss die Hilfsmittel zurückgeben?
Rechtlich sind die Erben für den Nachlass zuständig, zu dem Leihgeräte gerade nicht gehören; sie müssen sie aber herausgeben. In der Praxis vereinbart meist die Person einen Abholtermin, die die Pflege organisiert hat. Die Abholung durch das Sanitätshaus ist in der Regel kostenfrei.
Kann ich Verhinderungspflege nach dem Tod noch abrechnen?
Ja, wenn die Verhinderungspflege vor dem Tod geleistet wurde. Erben oder Sonderrechtsnachfolger können die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen. Ein nicht genutzter Restbetrag verfällt dagegen mit dem Tod.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?
Rechnungen für Unterstützungsangebote, die vor dem Tod erbracht wurden, können in der Regel noch eingereicht werden, auch aus angesparten Vormonaten. Für die Zeit nach dem Tod besteht kein Anspruch mehr.
Muss ich den Zuschuss für die Wohnraumanpassung zurückzahlen?
Nein, wenn die Maßnahme umgesetzt war. Bei Mietwohnungen kann allerdings eine vereinbarte Rückbaupflicht gegenüber dem Vermieter bestehen.
Wer zahlt die Beerdigung?
Die Pflegeversicherung beteiligt sich nicht. Die Kosten tragen die Erben aus dem Nachlass. Reichen die Mittel der Verpflichteten nicht aus, kann das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten übernehmen (§ 74 SGB XII).
Gilt die Vorsorgevollmacht nach dem Tod weiter?
Das hängt von der Formulierung ab. Viele Vollmachten gelten ausdrücklich über den Tod hinaus und ermöglichen es, Angelegenheiten zu regeln, bis die Erben handeln können. Eine rechtliche Betreuung endet dagegen mit dem Tod.
Was ändert sich für mich als pflegende Angehörige?
Die Rentenbeiträge der Pflegekasse enden, eine Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Tod. Wer die Erwerbstätigkeit für die Pflege aufgegeben hat, sollte sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit melden. Den Pflege-Pauschbetrag können Sie für das Todesjahr noch geltend machen.
Fazit: Klarheit schaffen, ohne sich zu überfordern
Nach dem Tod eines pflegebedürftigen Menschen sind die wichtigsten Regeln überschaubar: Das Pflegegeld für den Sterbemonat verbleibt, Zahlungen für spätere Monate gehen zurück. Leihgeräte wie Pflegebett oder Lifter holt das Sanitätshaus ab, Verbrauchsmaterial und personalisierte Hilfsmittel bleiben im Haushalt. Leistungen aus der Zeit vor dem Tod, etwa Verhinderungspflege oder Angebote über den Entlastungsbetrag, lassen sich in der Regel noch abrechnen.
Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen. Die meisten Schritte müssen nicht am ersten Tag erledigt werden; wichtig ist vor allem, Pflegekasse, Dienste und Lieferanten zeitnah zu informieren. Und wenn in der Familie ein weiterer Mensch Unterstützung braucht, etwa der überlebende Partner, beraten wir Sie gerne unverbindlich zu den Möglichkeiten der häuslichen Betreuung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 37 Abs. 2 SGB XI – Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel, leihweise Überlassung, Wohnraumanpassung
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag; § 44 SGB XI – Rentenversicherung der Pflegeperson; § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- §§ 56 bis 59 SGB I – Sonderrechtsnachfolge, Vererbung und Erlöschen von Ansprüchen
- § 4 Abs. 2 PflegeZG – Ende der Pflegezeit
- § 74 SGB XII – Übernahme von Bestattungskosten
- Deutsche Rentenversicherung – Hinterbliebenenrente und Sterbevierteljahr
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei Fragen zum Nachlass wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, ein Nachlassgericht oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Erbrecht. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026. Stand: September 2026
