
Pflegegrad 1: Leistungen, Voraussetzungen und Antrag
Der Pflegegrad, bei dem der Entlastungsbetrag die wichtigste Leistung ist, mit allem, was daneben zusteht.
Zum RatgeberDer Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die schon ab Pflegegrad 1 in voller Höhe zusteht. Ausgezahlt wird er nie: Sie bezahlen zuerst, reichen die Rechnung ein und bekommen das Geld erstattet. Genau daran scheitert rund die Hälfte der Berechtigten, und jedes Jahr verfallen Beträge, die längst zugestanden hätten.
Was diese Seite ist und was sie nicht ist
Wir sind eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, keine Pflegekasse und keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite erklärt die Rechtslage 2026 und nennt zu jedem Betrag die Vorschrift, aus der er stammt. Wir sagen auch klar, wofür sich der Entlastungsbetrag nicht einsetzen lässt, weil eine abgelehnte Erstattung mehr kostet als eine ehrliche Auskunft vorher. Über Ihren Anspruch entscheidet allein Ihre Pflegekasse.
Der Entlastungsbetrag wird nicht überwiesen und nicht gutgeschrieben. Er ist ein Erstattungsanspruch: Sie nehmen eine bestimmte Leistung in Anspruch, bezahlen sie, reichen den Beleg ein und bekommen das Geld zurück. Wer nichts in Anspruch nimmt, bekommt nichts.
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“
§ 45b Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB XI
Der Gesetzestext nennt beides gleichrangig: die Entlastung der Pflegenden und die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen. Eine Leistung muss also nicht zwingend Angehörige entlasten; sie kann auch allein der pflegebedürftigen Person zugutekommen.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 zählt abschließend vier Leistungsarten auf: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alles andere ist nicht erstattungsfähig.
Wenig bekannt: Nach § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI darf die verlangte Vergütung „die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen“. Ein Anbieter darf für dieselbe Leistung also nicht mehr verlangen, nur weil sie über den Entlastungsbetrag läuft.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird überwiesen und ist frei verwendbar. Der Entlastungsbetrag ist das Gegenteil: eine Kostenerstattung, die nur fließt, wenn eine der vier Leistungsarten tatsächlich in Anspruch genommen wurde und ein Beleg vorliegt.
Wer im Netz liest, die 131 € würden „ausgezahlt“, liest eine falsche Quelle. Eine Barauszahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Entlastungsbetrag mindert weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistung. Er ist ein eigenes Budget neben allen anderen. Das unterscheidet ihn deutlich vom Umwandlungsanspruch, der aus dem Sachleistungsbudget stammt und das Pflegegeld anteilig kürzt.
§ 45a Absatz 4 letzter Satz SGB XI sagt das ausdrücklich: Umwandlung und Entlastungsbetrag „erfolgen unabhängig voneinander“.
Zwei Voraussetzungen, mehr verlangt das Gesetz nicht: ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege. Eine Vorversicherungszeit wird geprüft, ein gesonderter Antrag nicht gestellt.
§ 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI nennt keinen Pflegegrad und schließt damit keinen aus. Der Entlastungsbetrag steht von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 in gleicher Höhe zu. Über die Einstufung entscheidet das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Bei Pflegegrad 1, wo weder Pflegegeld noch reguläre Sachleistung bestehen, ist er die wichtigste laufende Leistung überhaupt. Steigt der Hilfebedarf, lohnt ein Antrag auf Höherstufung.
Vorausgesetzt ist die Versorgung „in häuslicher Pflege“. Das umfasst die eigene Wohnung, die Wohnung von Angehörigen und die ambulant betreute Wohngruppe. Bei vollstationärer Dauerpflege in einem Pflegeheim besteht kein Anspruch.
§ 45b Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf“. Was Sie einreichen müssen, sind nicht Anträge, sondern Belege.
Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Dienstes nicht im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden, also nicht für Waschen, Duschen oder Anziehen. Diese Einschränkung steht wörtlich in § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und gilt ausdrücklich nur „in den Pflegegraden 2 bis 5“.
Bei Pflegegrad 1 entfällt sie. Dort lässt sich der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst verwenden. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad 1: Leistungen und Antrag.
Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, wird häuslich gepflegt und hat deshalb Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Er steht zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat nach § 45f SGB XI.
Hinweis zur Fundstelle: Der Wohngruppenzuschlag stand früher in § 38a SGB XI. Diese Vorschrift gibt es nicht mehr; sie wurde zum 1. Januar 2026 in § 45f überführt, inhaltlich unverändert. Die Anschubfinanzierung steht heute in § 45g.
Wählen Sie eine Situation aus. Die Antwort nennt jeweils die Vorschrift, auf die sie sich stützt. Die häufigste Ursache für abgelehnte Erstattungen ist nicht die Leistung selbst, sondern der Anbieter.
Das ist der Kernfall. Stundenweise Begleitung, Vorlesen, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen oder eine Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz gehören zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Entscheidend ist allein, dass der Anbieter nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt ist. Lassen Sie sich die Anerkennung vor der ersten Stunde schriftlich bestätigen.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI in Verbindung mit § 45a SGB XI
Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigung: Angebote zur Entlastung im Alltag sind in § 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI ausdrücklich genannt, ebenso die Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen in Satz 5. Auch hier zählt allein die Landesanerkennung. Eine Reinigungsfirma aus dem Branchenverzeichnis erfüllt sie in der Regel nicht.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI in Verbindung mit § 45a Absatz 1 SGB XI
Die pflegebedingten Kosten der Tagespflege deckt das eigene Budget nach § 41 SGB XI. Offen bleiben regelmäßig Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Genau dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen. Bei zwei Tagen in der Woche liegt dieser Eigenanteil häufig in der Größenordnung der 131 €.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB XI
Dasselbe Prinzip wie in der Tagespflege: Die Pflegekasse trägt aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI die pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung bleiben Eigenanteil. Wer den Entlastungsbetrag angespart hat, kann hier auf einen Schlag einen erheblichen Teil davon decken.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB XI
Bei den Pflegegraden 2 bis 5 nur für pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt, ausdrücklich nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung. Waschen, Duschen und Anziehen sind damit ausgeschlossen. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Einschränkung, dort ist auch körperbezogene Pflege erstattungsfähig.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI
Ohne Anerkennung nach dem Landesrecht zahlt die Kasse nicht. In den meisten Ländern kann sich die Nachbarin als Nachbarschaftshelferin registrieren lassen, meist kostenlos und in wenigen Wochen. Üblich sind dabei Ausschlüsse für Verwandte bis zum zweiten Grad und für Personen im gemeinsamen Haushalt. In Bremen ist Nachbarschaftshilfe gar nicht vorgesehen, in Bayern nur als ehrenamtlich tätige Einzelperson.
§ 45a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 SGB XI, dazu das jeweilige Landesrecht
Eine Barauszahlung sieht das Gesetz nicht vor. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung gegen Vorlage von Belegen über tatsächlich entstandene Eigenbelastungen. Wer nichts in Anspruch nimmt, bekommt nichts, und der Betrag verfällt nach Ablauf der Übertragungsfrist.
§ 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI
Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist weder ein zugelassener Pflegedienst noch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Das Gesetz schließt den Weg nicht grundsätzlich aus, § 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt Vermittlungsagenturen ausdrücklich als möglichen Angebotstyp. Solche Landesanerkennungen sind jedoch seltene Einzelfälle. Nutzbar bleibt der Betrag für ergänzende anerkannte Angebote neben der Betreuungskraft.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 SGB XI
Sachkosten und Anschaffungen ohne Dienstleistungsbezug gehören nicht zu den vier Verwendungszwecken. Dafür gibt es eigene Ansprüche: Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 und 2 SGB XI, darunter der Hausnotruf und die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel mit bis zu 42 € im Monat, sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme.
§ 40 SGB XI, nicht § 45b SGB XI
Der Entlastungsbetrag ist kein Konto, auf dem etwas liegt, aber er verhält sich wie eines. Aus dem Vorjahr kann ein Rest mitkommen, der am 30. Juni verfällt. Wer das nicht mitrechnet, verschenkt Geld.
Der Rechner bildet § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI ab: Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, sie verfallen also mit Ablauf des 30. Juni. Der laufende Anspruch entsteht monatlich mit 131 €; im Januar sind es 131 €, im Dezember 1.572 €. Welcher Topf zuerst verbraucht wird, regelt das Gesetz nicht. Da der Übertrag die frühere Frist hat, rechnen die Kassen in der Praxis zuerst ihn ab. Fragen Sie im Zweifel Ihren Kontostand bei der Pflegekasse ab, sie führt ihn ohnehin.
Nicht der 31. Dezember. Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt beim Entlastungsbetrag, und er kostet Familien jedes Jahr dreistellige Beträge.
§ 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI: „Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.“
Übertragbar ist damit der gesamte nicht verbrauchte Jahresbetrag, höchstens also 1.572 €. Zeit dafür ist bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres.
Wer ein Jahr lang nichts abrechnet und im Folgejahr bis Juni ebenfalls nichts, hat am 30. Juni rechnerisch 2.358 € zur Verfügung: 1.572 € Übertrag plus 786 € aus den Monaten Januar bis Juni.
Das ist keine theoretische Rechnung. Bei einem anerkannten Anbieter mit 25 € je Stunde sind das rund 94 Betreuungsstunden, verteilt auf 26 Wochen also gut dreieinhalb Stunden in der Woche.
Untersuchungen der Krankenkassen und Sozialverbände kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass nur etwa die Hälfte der Berechtigten den Entlastungsbetrag überhaupt nutzt. Als Gründe werden regelmäßig genannt: zu teure oder gar keine Anbieter in der Region, fehlende Übersicht darüber, wer anerkannt ist, und die als kompliziert empfundene Abrechnung. Die Leistung ist damit nicht knapp, sondern schwer zugänglich. Wer einmal einen anerkannten Anbieter gefunden und eine Abtretungserklärung unterschrieben hat, hat den schwierigen Teil hinter sich. Wenn die Suche in eine akute Lage fällt, verschafft das Pflegeunterstützungsgeld berufstätigen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage Zeit dafür.
Das Gesetz kennt nur die Kostenerstattung. In der Praxis hat sich daneben ein zweiter Weg etabliert, bei dem Sie überhaupt nichts vorstrecken müssen.
Sie bezahlen die Rechnung des anerkannten Anbieters und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Erstattet werden die Aufwendungen bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags. Das ist der Weg, den § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI beschreibt.
Wichtig ist die Form des Belegs: § 45b Absatz 2 Satz 3 SGB XI verlangt für Zwecke der statistischen Erfassung, dass darauf eindeutig und deutlich erkennbar angegeben ist, mit welcher der vier Leistungsarten die Aufwendungen zusammenhängen. In der Praxis fragen die Kassen ohne diese Zuordnung nach, und die Erstattung verzögert sich.
Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, mit der Sie Ihren Erstattungsanspruch an den Anbieter abtreten. Der rechnet dann unmittelbar mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie zahlen nichts vor und reichen nichts ein.
Dieser Weg steht nicht im Gesetz, er beruht auf der Abtretbarkeit des Anspruchs. Nahezu alle anerkannten Anbieter bieten ihn an. Fragen Sie ausdrücklich danach: Für Haushalte mit knapper Kasse ist es der einzige Weg, der ohne Zwischenfinanzierung funktioniert.
Ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch. Liegt noch kein Pflegegrad vor, ist der Antrag auf den Pflegegrad der erste Schritt, nicht der Antrag auf den Entlastungsbetrag.
Listen führen die Pflegekassen, die Pflegestützpunkte und die zuständigen Landesstellen. Verlassen Sie sich nicht auf die Selbstauskunft des Anbieters, sondern lassen Sie sich die Anerkennung zeigen.
§ 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI deckelt die Vergütung auf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen. In mehreren Bundesländern gibt es zusätzlich feste Stundensatz-Obergrenzen.
Abtretungserklärung unterschreiben oder selbst zahlen und einreichen. Bei Beihilfeberechtigten erstatten Pflegekasse und Beihilfestelle jeweils anteilig, das steht in § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI.
Fragen Sie ein- bis zweimal im Jahr bei der Pflegekasse nach dem Stand, besonders im Frühjahr. Wird eine Erstattung abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift, § 84 Absatz 1 SGG.
Wurden dieselben Leistungen bereits über die Pflegesachleistung, den Umwandlungsanspruch oder eine andere Kassenleistung abgerechnet, ist eine zusätzliche Erstattung aus dem Entlastungsbetrag ausgeschlossen. Umgekehrt ist eine Verzahnung ausdrücklich erlaubt: Nach § 45b Absatz 1 Satz 4 SGB XI erfolgt die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag auch dann, wenn für dieselben Leistungsarten Mittel im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden.
Nicht an der Leistung, sondern an der Anerkennung. Der Entlastungsbetrag deckt Angebote zur Unterstützung im Alltag nur, wenn der Anbieter nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Ohne diese Anerkennung zahlt die Kasse nicht, auch wenn die Leistung gut war.
Nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI Angebote, in denen vor allem ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung übernehmen, in Gruppen oder zu Hause.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger dienen, Nummer 2. Gemeint sind Helferkreise, Familienentlastende Dienste und stundenweise Vertretungen.
Angebote, die bei den Anforderungen des Alltags oder im Haushalt unterstützen, Nummer 3. Darunter fallen Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung und die Organisation weiterer Hilfen.
§ 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt ausdrücklich: „Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.“
Der Katalog ist offen formuliert. Entscheidend ist nicht, in welche Kategorie ein Anbieter fällt, sondern ob die zuständige Landesbehörde ihn anerkannt hat, § 45a Absatz 1 Satz 3 SGB XI.
In den meisten Bundesländern lassen sich Einzelpersonen als Nachbarschaftshelferinnen und -helfer registrieren. Typische Bedingungen sind: in der Regel volljährig, in Niedersachsen ab 16 Jahren, nicht verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad, kein gemeinsamer Haushalt, keine Tätigkeit als Pflegeperson, meist höchstens zwei betreute Personen und ein nachgewiesener Kurs, oft ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI.
Ohne Registrierung ist die Hilfe der Nachbarin nicht erstattungsfähig, so gern sie auch einkaufen geht. Die Registrierung selbst ist in der Regel kostenlos und in wenigen Wochen erledigt.
Die erste Grenze steht im Bundesrecht: § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI verbietet Preise oberhalb der Vergütungen für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen.
Die zweite setzen die Länder. § 45b Absatz 4 Satz 2 SGB XI erlaubt ihnen ausdrücklich, „Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung“ in ihrer Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 SGB XI zu bestimmen. Daher die festen Stundensätze in einigen Ländern.
§ 45a Absatz 3 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, das Nähere über die Anerkennung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Deshalb gilt in Bremen etwas anderes als in Sachsen, und deshalb führen bundesweite Ratgeber an dieser Stelle regelmäßig in die Irre.
| Bundesland | Nachbarschaftshilfe möglich | Zuständige Stelle | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ja | Pflegekasse | höchstens zwei betreute Personen |
| Bayern | nicht vorgesehen | Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege | möglich sind ehrenamtlich tätige Einzelpersonen |
| Berlin | ja | Pflegekasse | höchstens 8 € je Stunde |
| Brandenburg | ja | Landesamt für Soziales und Versorgung | Registrierung vor Beginn |
| Bremen | nein | – | nur anerkannte Dienste und Angebote |
| Hamburg | ja | Servicestelle Nachbarschaftshilfe beim DRK | zentrale Anlaufstelle für das ganze Land |
| Hessen | ja | Magistrate und Kreisausschüsse | Zuständigkeit regional unterschiedlich |
| Mecklenburg-Vorpommern | ja | Pflegestützpunkte | Registrierung über den Stützpunkt |
| Niedersachsen | ja | Pflegekasse | Ab 16 Jahren, keine formelle Landesanerkennung nötig; Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des Mindestlohns |
| Nordrhein-Westfalen | ja | Pflegekasse | Pflegekurs oder Informationsangebot als Nachweis |
| Rheinland-Pfalz | ja | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier | eigene Kategorie für kleine Hauswirtschaftsangebote |
| Saarland | ja | Ministerium für Soziales | zentrale Registrierungsstelle |
| Sachsen | ja | Pflegekasse der helfenden Person | höchstens 10 € je Stunde, höchstens 40 Stunden im Monat |
| Sachsen-Anhalt | ja | Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe | Registrierung vor Beginn |
| Schleswig-Holstein | ja | Landesamt für soziale Dienste | Registrierung vor Beginn |
| Thüringen | ja | Pflegekasse der helfenden Person | höchstens 10 € je Stunde, höchstens 40 Stunden im Monat |
Übersicht nach der Bundesländer-Darstellung der Techniker Krankenkasse mit Datenstand 3. März 2026. Landesrecht ändert sich häufiger als Bundesrecht. Prüfen Sie Stundensätze, Schulungspflichten und Zuständigkeiten vor der Beauftragung bei Ihrer Pflegekasse oder beim zuständigen Pflegestützpunkt. Diese Tabelle ersetzt diese Prüfung nicht.
Ab Pflegegrad 2 gibt es neben dem Entlastungsbetrag ein zweites Budget für genau dieselben anerkannten Angebote. Es stammt aus dem Sachleistungsbudget, ist deutlich größer und wird von den wenigsten genutzt.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag | Sachleistung § 36 | Umwandlung, höchstens 40 % | Zusammen |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € | kein Anspruch | nicht möglich | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 131 € | 796 € | 318,40 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 131 € | 1.497 € | 598,80 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 131 € | 1.859 € | 743,60 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 131 € | 2.299 € | 919,60 € | 1.050,60 € |
Umwandlungsbeträge nachgerechnet als 40 Prozent der Sachleistung nach § 45a Absatz 4 Satz 2 SGB XI: 40 Prozent von 1.497 € sind 598,80 €. Der Betrag steht nur zur Verfügung, soweit das Sachleistungsbudget im selben Kalendermonat nicht schon für ambulante Pflegesachleistungen verbraucht wurde; diese werden nach § 45a Absatz 4 Satz 5 SGB XI vorrangig abgerechnet.
In Pflegegrad 3 sind es 598,80 € statt 131 €, also mehr als das Vierfache. Wer den Pflegedienst gar nicht oder kaum in Anspruch nimmt, lässt dieses Geld sonst ungenutzt verfallen. Ein Antrag ist nicht nötig, § 45a Absatz 4 Satz 3 SGB XI.
Anders als der Entlastungsbetrag stammt die Umwandlung aus dem Sachleistungsbudget. Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt sie im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung und kürzt das Pflegegeld anteilig. Wer 40 Prozent umwandelt, verliert 40 Prozent des Pflegegeldes.
Ein Punkt, der in Ratgebern fast nie steht: § 45a Absatz 4 Satz 8 SGB XI ordnet an, dass bei Bezug der Umwandlungsleistung unter anderem § 37 Absatz 3 SGB XI Anwendung findet, also die Pflicht zum halbjährlichen Beratungsbesuch. Wer die Umwandlung nutzt, wird insoweit wie ein Pflegegeldbezieher behandelt.
§ 45a Absatz 4 letzter Satz SGB XI ist unmissverständlich: „Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.“ In Pflegegrad 3 stehen also bis zu 729,80 € im Monat für anerkannte Alltagsangebote bereit, wenn der Pflegedienst nicht gebraucht wird. Ausführlich dazu unsere Seite zum Umwandlungsanspruch.
Der Entlastungsbetrag reicht für ein paar Stunden Betreuung in der Woche. Wenn der Bedarf darüber hinausgeht, wenn nachts jemand da sein muss oder wenn eine Demenz ständige Ansprache braucht, ist eine Betreuungskraft im Haushalt eine der Möglichkeiten. Wir vermitteln sie und sagen Ihnen in einem Gespräch offen, was sie kostet und wo ihre Grenzen liegen.
Der Entlastungsbetrag steht neben allen anderen Leistungen und kürzt keine davon. Umgekehrt kürzt ihn auch nichts. Diese Tabelle zeigt, was in einem Haushalt gleichzeitig laufen kann.
| Leistung | Betrag 2026 | Zeitraum | Neben dem Entlastungsbetrag | Norm |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 bis 990 € | Monat | ja, ohne Anrechnung | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung | 796 bis 2.299 € | Monat | ja, getrennte Budgets | § 36 SGB XI |
| Kombinationsleistung | anteilig Geld und Sachleistung | Monat | ja | § 38 SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege | 721 bis 2.085 € | Monat | ja, Entlastungsbetrag für den Eigenanteil | § 41 SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € | Kalenderjahr | ja, ab Pflegegrad 2 | § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | Monat | ja, eigenes Budget | § 40 Absatz 2 SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € | je Maßnahme | ja | § 40 Absatz 4 SGB XI |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | Monat | ja | § 45f SGB XI |
| Umwandlungsanspruch | bis 919,60 € | Monat | ja, aber zulasten des Pflegegeldes | § 45a Absatz 4 SGB XI |
In der Tagespflege deckt das eigene Budget nach § 41 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen. Was regelmäßig offen bleibt, sind Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten. Genau dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen, § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB XI.
Bei zwei Tagen Tagespflege in der Woche liegt dieser Eigenanteil je nach Einrichtung häufig in der Größenordnung des Entlastungsbetrags. Damit ist ein voller Tagespflegetag faktisch abgedeckt.
Auch in der Kurzzeitpflege trägt die Pflegekasse aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft und Verpflegung bleiben Eigenanteil, und dafür steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung, Nummer 2 derselben Vorschrift.
Wer den Betrag zuvor angespart hat, kann hier auf einen Schlag einen erheblichen Teil der Eigenanteile decken.
Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich nach § 35a Absatz 2 EStG mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Satz 2 der Vorschrift nennt Pflege- und Betreuungsleistungen ausdrücklich.
Abziehbar ist jedoch nur, was Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Beträge, die Ihnen die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag erstattet hat, sind keine eigene Belastung mehr und dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden. Wer 600 € zahlt und 400 € erstattet bekommt, setzt 200 € an. Davon zu unterscheiden ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 EStG, der pflegenden Angehörigen zusteht und 600 €, 1.100 € oder 1.800 € im Jahr beträgt. Mehr dazu im Ratgeber Haushaltshilfe steuerlich absetzen.
Nach § 45b Absatz 3 Satz 1 SGB XI findet der Entlastungsbetrag bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB XI keine Berücksichtigung. Er wird also nicht als Einkommen angerechnet, und § 63b Absatz 1 SGB XII ist auf ihn nicht anzuwenden.
Die Ausnahme steht in Satz 3: Bei den Leistungen nach § 64i oder § 66 SGB XII darf er berücksichtigt werden, soweit dort Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den vier Verwendungszwecken entsprechen. Doppelt gibt es dieselbe Leistung also auch hier nicht.
Wer keinen Anspruch aus der Pflegeversicherung hat und Hilfe zur Pflege bezieht, findet sein Pendant in § 64i SGB XII. Dort heißt es weiterhin: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.“ Die Dynamisierung zum 1. Januar 2025, die den Betrag im SGB XI auf 131 € gehoben hat, ist im SGB XII bislang nicht nachvollzogen worden. Außerdem beginnt die Vorschrift erst bei Pflegegrad 2, während § 45b SGB XI schon ab Pflegegrad 1 gilt. Zwei Vorschriften, zwei Beträge, zwei Anspruchsgrenzen. Wer beides durcheinanderbringt, rechnet mit 6 € im Monat zu viel.
Nein, jedenfalls nicht direkt. Wir sind selbst eine Vermittlungsagentur und sagen es trotzdem in diesem Satz, weil die gegenteilige Erwartung in der Beratung regelmäßig zu Enttäuschungen führt.
Der Entlastungsbetrag deckt nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist in aller Regel weder ein solches anerkanntes Angebot noch ein zugelassener Pflegedienst nach Nummer 3. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Entsende-, Arbeitgeber- oder Selbständigenmodell tätig ist.
Bemerkenswert ist, dass das Gesetz den Weg nicht grundsätzlich verschließt: § 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausdrücklich als möglichen Angebotstyp. Einzelne Anbieter haben in einzelnen Bundesländern tatsächlich eine Anerkennung erwirkt. Das sind seltene Ausnahmen, sie gelten immer nur für das jeweilige Land und immer nur für die anerkannten Leistungsanteile.
Wir haben eine solche Anerkennung nicht und behaupten es auch nicht. Wenn Ihnen jemand zusagt, die Betreuung rund um die Uhr lasse sich aus dem Entlastungsbetrag bezahlen, lassen Sie sich den Anerkennungsbescheid des Landes zeigen.
Neben einer Betreuungskraft im Haushalt bleibt genug, wofür sich die 131 € einsetzen lassen: eine Betreuungsgruppe zweimal die Woche, ein anerkannter Haushaltsdienst für die Grundreinigung, ein Tag Tagespflege zur Abwechslung, oder die Entlastung während des Wechsels der Betreuungskraft.
Der praktische Nutzen liegt selten im Geldbetrag, sondern darin, dass eine zweite Person ins Haus kommt. Das entlastet auch die Betreuungskraft selbst. Was eine Betreuung rund um die Uhr insgesamt kostet, zeigt unsere Aufstellung zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026.
In Live-in-Haushalten wird das Sachleistungsbudget meist gar nicht oder kaum genutzt, weil kein Pflegedienst kommt. Dann liegen ab Pflegegrad 2 zusätzlich bis zu 40 Prozent dieses Budgets für anerkannte Alltagsangebote bereit, in Pflegegrad 5 immerhin 919,60 € im Monat.
Das ist der eigentliche Hebel, und er kostet Pflegegeld. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob es in Ihrer Region überhaupt anerkannte Anbieter mit freien Kapazitäten gibt.
Dazu kommen bis zu 3.539 € im Kalenderjahr aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI für die Vertretung während des Wechsels sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Nur die 599 € fließen frei, alles andere setzt anerkannte Anbieter und Belege voraus. Eine vollständige Aufstellung mit Marktpreisen finden Sie unter Finanzierung der häuslichen Pflege.
Der Entlastungsbetrag hat zum 1. Januar 2025 seinen Betrag und zum 1. Januar 2026 seine Nachbarparagraphen gewechselt. Entsprechend viele Ratgeber beschreiben einen Rechtsstand, den es nicht mehr gibt.
131 € im Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5, Übertrag bis zum 30. Juni des Folgejahres, Kostenerstattung gegen Beleg. Die Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen, von 125 € auf 131 €.
Die nächste Dynamisierung ist in § 30 Absatz 1 SGB XI für den 1. Januar 2028 vorgesehen, in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, gedeckelt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer. Ein Prozentsatz dafür steht heute nicht fest.
Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht vor, bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags zu verzichten. An seine Stelle soll eine neue, fachlich begleitete Form der Unterstützung treten, im Entwurf als Pflegebegleitung bezeichnet. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget von 175 € aufgehen.
Beschlossen ist davon nichts. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus, der Zeitplan wurde mehrfach verschoben, und Sozialverbände haben deutliche Kritik angemeldet. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ausschließlich das auf dieser Seite beschriebene Recht.
Alle Beträge auf dieser Seite geben das geltende Recht wieder und sind am Gesetzestext geprüft. Zum Pflegeneuordnungsgesetz kursieren zahlreiche konkrete Zahlen für künftige Budgets. Wir nennen davon nur, was im veröffentlichten Referentenentwurf steht, und kennzeichnen es als Entwurf. Ein Referentenentwurf wird im weiteren Verfahren regelmäßig verändert; er ist keine Planungsgrundlage für ein Haushaltsbudget. Wer heute Pflegegrad 1 hat, sollte den Entlastungsbetrag jetzt nutzen, nicht ansparen: Sollte die Regelung 2027 entfallen, wäre ein bis dahin nicht abgerechneter Betrag voraussichtlich verloren.
Der Entlastungsbetrag entfaltet seine Wirkung selten allein. Diese Ratgeber zeigen die Leistungen, mit denen er in der Praxis zusammenspielt.

Der Pflegegrad, bei dem der Entlastungsbetrag die wichtigste Leistung ist, mit allem, was daneben zusteht.
Zum Ratgeber
Was eine Betreuungskraft im Haushalt übernimmt, wo die Abgrenzung zur Pflege verläuft und was sie kostet.
Zum Ratgeber
Welche Kosten Sie ansetzen dürfen, nachdem die Pflegekasse erstattet hat, und welcher Weg sich wann lohnt.
Zum Ratgeber
20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, und was vom Eigenanteil übrig bleibt.
Zum Ratgeber
Wie sich Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag für eine Auszeit kombinieren lassen.
Zum Ratgeber
Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €, der sich mit dem Entlastungsbetrag verzahnen lässt.
Zum RatgeberBis zu 131 € im Monat, also 1.572 € im Kalenderjahr. Der Betrag steht in § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI und gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 in gleicher Höhe. Er ist zum 1. Januar 2025 durch die Dynamisierung nach § 30 SGB XI von 125 € auf 131 € gestiegen und 2026 unverändert geblieben.
Nein. Es ist eine Kostenerstattung, keine Geldleistung. Sie nehmen eine der vier gesetzlich genannten Leistungsarten in Anspruch, bezahlen sie und reichen den Beleg bei der Pflegekasse ein. Alternativ tritt der Anbieter den Anspruch per Abtretungserklärung an sich und rechnet direkt mit der Kasse ab. Eine Barauszahlung an die pflegebedürftige Person sieht das Gesetz nicht vor.
Nein. § 45b Absatz 2 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Was Sie einreichen, sind Belege. Ein Antrag ist nur für den Pflegegrad selbst nötig.
Ja, in voller Höhe von 131 € im Monat. Der Entlastungsbetrag ist die einzige laufende Leistung der Pflegeversicherung, die schon bei Pflegegrad 1 zusteht. Dort gilt sogar eine Einschränkung weniger: Die Sperre für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung durch einen ambulanten Dienst gilt nach dem Wortlaut nur in den Pflegegraden 2 bis 5.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI nennt vier Leistungsarten abschließend: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Dienste im Bereich der Selbstversorgung ausgenommen, also Waschen, Duschen und Anziehen.
Es kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden und verfällt damit erst mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres, § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI. Wer ein ganzes Jahr nichts abgerechnet hat, verfügt am 30. Juni rechnerisch über bis zu 2.358 €: 1.572 € Übertrag plus 786 € aus den Monaten Januar bis Juni.
Ja, ohne jede Anrechnung. Der Entlastungsbetrag ist ein eigenes Budget und mindert weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistung. Verwechselt wird er häufig mit dem Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI, der aus dem Sachleistungsbudget stammt und das Pflegegeld sehr wohl anteilig kürzt.
Der Entlastungsbetrag gilt ab Pflegegrad 1, beträgt 131 € im Monat und kürzt nichts. Der Umwandlungsanspruch gilt erst ab Pflegegrad 2, beträgt bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, also 318,40 € bis 919,60 € im Monat, und kürzt das Pflegegeld anteilig. Beide lassen sich nebeneinander nutzen; § 45a Absatz 4 letzter Satz SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass sie unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.
In aller Regel nicht. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist weder ein zugelassener Pflegedienst noch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Das Gesetz schließt den Weg zwar nicht grundsätzlich aus, § 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt Vermittlungsagenturen ausdrücklich als möglichen Angebotstyp. Solche Landesanerkennungen sind aber seltene Einzelfälle. Nutzbar ist der Entlastungsbetrag daneben für ergänzende anerkannte Angebote.
Für die vierte Leistungsart nur Angebote, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind, § 45a Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Für die anderen drei Leistungsarten sind es zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie zugelassene ambulante Pflegedienste. Lassen Sie sich die Anerkennung vor der Beauftragung schriftlich bestätigen.
Nur, wenn sie als Nachbarschaftshelferin nach dem Recht Ihres Bundeslandes registriert ist. Die Bedingungen unterscheiden sich stark: In Bremen ist Nachbarschaftshilfe gar nicht vorgesehen, in Bayern nur als ehrenamtlich tätige Einzelperson. Verbreitete Voraussetzungen sind Volljährigkeit, kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum zweiten Grad, kein gemeinsamer Haushalt und ein nachgewiesener Kurs.
Ja, sogar zwei. Nach § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI darf die verlangte Vergütung die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Zusätzlich dürfen die Länder nach Satz 2 derselben Vorschrift eigene Begrenzungen festlegen. Berlin nennt höchstens 8 € je Stunde, Sachsen und Thüringen jeweils höchstens 10 € bei höchstens 40 Stunden im Monat.
§ 45b Absatz 2 Satz 3 SGB XI verlangt für Zwecke der statistischen Erfassung, dass auf dem Beleg eindeutig und deutlich erkennbar angegeben ist, mit welcher der vier Leistungsarten die Aufwendungen zusammenhängen. Es ist also eine Ordnungsvorschrift und kein eigener Ablehnungsgrund. Praktisch macht das kaum einen Unterschied: Bei einer Rechnung, die nur „Dienstleistung“ ausweist, fragt die Kasse nach, und die Erstattung verzögert sich. Seriöse anerkannte Anbieter kennen die Anforderung und drucken die Zuordnung auf.
Für privat Pflegeversicherte erstattet das Versicherungsunternehmen, für Beihilfeberechtigte erstatten Pflegekasse und Beihilfefestsetzungsstelle jeweils anteilig. Beides steht in § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI. An Höhe und Voraussetzungen ändert sich dadurch nichts.
Grundsätzlich nicht. Nach § 45b Absatz 3 Satz 1 SGB XI findet er bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege keine Berücksichtigung, und § 63b Absatz 1 SGB XII ist auf ihn nicht anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nach Satz 3 für die Leistungen nach § 64i oder § 66 SGB XII, soweit dort inhaltsgleiche Leistungen zu gewähren sind.
Weil zwei Vorschriften denselben Namen tragen. § 45b SGB XI, die Leistung der Pflegeversicherung, liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 131 €. § 64i SGB XII, das Pendant in der Hilfe zur Pflege, nennt weiterhin „bis zu 125 Euro monatlich“ und gilt außerdem erst ab Pflegegrad 2. Die Dynamisierung ist dort bislang nicht nachvollzogen worden.
Nur den Teil, den Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 EStG beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. Beträge, die Ihnen die Pflegekasse erstattet hat, sind keine eigene Belastung mehr und dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden.
Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse, § 84 Absatz 1 SGG. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind eine fehlende Landesanerkennung des Anbieters und ein Beleg ohne Zuordnung zu einer der vier Leistungsarten. Beides lässt sich meist nachreichen.
Nein. § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI setzt häusliche Pflege voraus. Bei vollstationärer Dauerpflege besteht kein Anspruch. In einer ambulant betreuten Wohngruppe dagegen schon, und dort zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 € nach § 45f SGB XI.
Beschlossen ist das nicht. Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht vor, bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags zu verzichten und stattdessen eine fachlich begleitete Unterstützung einzuführen. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus und der Zeitplan wurde mehrfach verschoben. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das bestehende Recht unverändert.
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach. Sie führt den Stand ohnehin, weil sie die Erstattungen abrechnet. Viele Kassen weisen ihn inzwischen in der App oder im Kundenportal aus. Sinnvoll ist eine Abfrage im Frühjahr, solange der Übertrag aus dem Vorjahr noch bis zum 30. Juni genutzt werden kann.
Jeder Betrag auf dieser Seite lässt sich in einer dieser Vorschriften nachlesen. Wo ein Wert errechnet wurde, steht die Rechnung im Text daneben.
Rechtsstand und Beträge: 2026. Zuletzt geprüft am 18. September 2026. Landesrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Angeboten ändern sich häufiger als das Bundesrecht; prüfen Sie diese im Einzelfall bei Ihrer Pflegekasse oder beim zuständigen Pflegestützpunkt. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich einer der genannten Beträge, eine der Vorschriften oder der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert.
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