Unterstützung · Häusliche Pflege · Stand September 2026

Entlastungs­betrag: 131 € im Monat, aber nur gegen Beleg

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die schon ab Pflegegrad 1 in voller Höhe zusteht. Ausgezahlt wird er nie: Sie bezahlen zuerst, reichen die Rechnung ein und bekommen das Geld erstattet. Genau daran scheitert rund die Hälfte der Berechtigten, und jedes Jahr verfallen Beträge, die längst zugestanden hätten.

Jeder Betrag am Gesetzestext geprüft Aktualisiert am 18. September 2026 Rechtsstand 2026

Was diese Seite ist und was sie nicht ist

Wir sind eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, keine Pflegekasse und keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite erklärt die Rechtslage 2026 und nennt zu jedem Betrag die Vorschrift, aus der er stammt. Wir sagen auch klar, wofür sich der Entlastungsbetrag nicht einsetzen lässt, weil eine abgelehnte Erstattung mehr kostet als eine ehrliche Auskunft vorher. Über Ihren Anspruch entscheidet allein Ihre Pflegekasse.

01 Das Grundprinzip

Kein Geld, sondern eine Erstattung

Der Entlastungsbetrag wird nicht überwiesen und nicht gutgeschrieben. Er ist ein Erstattungsanspruch: Sie nehmen eine bestimmte Leistung in Anspruch, bezahlen sie, reichen den Beleg ein und bekommen das Geld zurück. Wer nichts in Anspruch nimmt, bekommt nichts.

„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“

§ 45b Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB XI

A Zweckbindung

Zwei Ziele, nicht eines

Der Gesetzestext nennt beides gleichrangig: die Entlastung der Pflegenden und die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen. Eine Leistung muss also nicht zwingend Angehörige entlasten; sie kann auch allein der pflegebedürftigen Person zugutekommen.

B Vier Türen

Nur vier Verwendungen

§ 45b Absatz 1 Satz 3 zählt abschließend vier Leistungsarten auf: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alles andere ist nicht erstattungsfähig.

C Preisgrenze

Nicht teurer als die Kasse zahlt

Wenig bekannt: Nach § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI darf die verlangte Vergütung „die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen“. Ein Anbieter darf für dieselbe Leistung also nicht mehr verlangen, nur weil sie über den Entlastungsbetrag läuft.

Kein Pflegegeld

Warum die 131 € nie auf dem Konto landen

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird überwiesen und ist frei verwendbar. Der Entlastungsbetrag ist das Gegenteil: eine Kostenerstattung, die nur fließt, wenn eine der vier Leistungsarten tatsächlich in Anspruch genommen wurde und ein Beleg vorliegt.

Wer im Netz liest, die 131 € würden „ausgezahlt“, liest eine falsche Quelle. Eine Barauszahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Dafür ohne Anrechnung

Er kürzt nichts

Der Entlastungsbetrag mindert weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistung. Er ist ein eigenes Budget neben allen anderen. Das unterscheidet ihn deutlich vom Umwandlungsanspruch, der aus dem Sachleistungsbudget stammt und das Pflegegeld anteilig kürzt.

§ 45a Absatz 4 letzter Satz SGB XI sagt das ausdrücklich: Umwandlung und Entlastungsbetrag „erfolgen unabhängig voneinander“.

02 Anspruch

Die einzige Leistung, die schon bei Pflegegrad 1 voll zusteht

Zwei Voraussetzungen, mehr verlangt das Gesetz nicht: ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege. Eine Vorversicherungszeit wird geprüft, ein gesonderter Antrag nicht gestellt.

1 Pflegegrad

Alle fünf Pflegegrade

§ 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI nennt keinen Pflegegrad und schließt damit keinen aus. Der Entlastungsbetrag steht von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 in gleicher Höhe zu. Über die Einstufung entscheidet das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Bei Pflegegrad 1, wo weder Pflegegeld noch reguläre Sachleistung bestehen, ist er die wichtigste laufende Leistung überhaupt. Steigt der Hilfebedarf, lohnt ein Antrag auf Höherstufung.

2 Häusliche Pflege

Zu Hause, nicht im Heim

Vorausgesetzt ist die Versorgung „in häuslicher Pflege“. Das umfasst die eigene Wohnung, die Wohnung von Angehörigen und die ambulant betreute Wohngruppe. Bei vollstationärer Dauerpflege in einem Pflegeheim besteht kein Anspruch.

3 Kein Antrag

Der Anspruch entsteht von selbst

§ 45b Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf“. Was Sie einreichen müssen, sind nicht Anträge, sondern Belege.

PG 1 Sonderfall

Bei Pflegegrad 1 gilt eine Ausnahme mehr

Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Dienstes nicht im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden, also nicht für Waschen, Duschen oder Anziehen. Diese Einschränkung steht wörtlich in § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und gilt ausdrücklich nur „in den Pflegegraden 2 bis 5“.

Bei Pflegegrad 1 entfällt sie. Dort lässt sich der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst verwenden. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad 1: Leistungen und Antrag.

WG Wohngruppe

In der Pflege-WG kommt er obendrauf

Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, wird häuslich gepflegt und hat deshalb Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Er steht zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat nach § 45f SGB XI.

Hinweis zur Fundstelle: Der Wohngruppenzuschlag stand früher in § 38a SGB XI. Diese Vorschrift gibt es nicht mehr; sie wurde zum 1. Januar 2026 in § 45f überführt, inhaltlich unverändert. Die Anschubfinanzierung steht heute in § 45g.

03 Verwendung

Zahlt die Kasse das? Neun Fälle aus der Praxis

Wählen Sie eine Situation aus. Die Antwort nennt jeweils die Vorschrift, auf die sie sich stützt. Die häufigste Ursache für abgelehnte Erstattungen ist nicht die Leistung selbst, sondern der Anbieter.

Ja, erstattungsfähig

Alltagsbegleitung durch einen anerkannten Dienst

Das ist der Kernfall. Stundenweise Begleitung, Vorlesen, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen oder eine Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz gehören zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Entscheidend ist allein, dass der Anbieter nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt ist. Lassen Sie sich die Anerkennung vor der ersten Stunde schriftlich bestätigen.

§ 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI in Verbindung mit § 45a SGB XI

04 Rechner

Ihr Entlastungs-Konto: was steht bis wann zur Verfügung?

Der Entlastungsbetrag ist kein Konto, auf dem etwas liegt, aber er verhält sich wie eines. Aus dem Vorjahr kann ein Rest mitkommen, der am 30. Juni verfällt. Wer das nicht mitrechnet, verschenkt Geld.

600 €
Was Sie im vergangenen Kalenderjahr tatsächlich eingereicht haben. Der Jahresbetrag liegt bei 1.572 €, also 12 mal 131 €.
März
Ab Juli steht der Übertrag aus dem Vorjahr nicht mehr zur Verfügung, er ist dann verfallen.
0 €
Der Rechner verbraucht zuerst den Übertrag aus dem Vorjahr und danach den laufenden Anspruch. So rechnen die Pflegekassen in aller Regel ab, gesetzlich vorgeschrieben ist die Reihenfolge nicht.

Der Rechner bildet § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI ab: Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, sie verfallen also mit Ablauf des 30. Juni. Der laufende Anspruch entsteht monatlich mit 131 €; im Januar sind es 131 €, im Dezember 1.572 €. Welcher Topf zuerst verbraucht wird, regelt das Gesetz nicht. Da der Übertrag die frühere Frist hat, rechnen die Kassen in der Praxis zuerst ihn ab. Fragen Sie im Zweifel Ihren Kontostand bei der Pflegekasse ab, sie führt ihn ohnehin.

05 Fristen

Der 30. Juni ist die eigentliche Frist

Nicht der 31. Dezember. Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt beim Entlastungsbetrag, und er kostet Familien jedes Jahr dreistellige Beträge.

+ Was übertragbar ist

Ein ganzes Jahr, ein halbes Jahr lang

§ 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI: „Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.“

Übertragbar ist damit der gesamte nicht verbrauchte Jahresbetrag, höchstens also 1.572 €. Zeit dafür ist bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres.

Σ Das Maximum

2.358 € in einem Halbjahr

Wer ein Jahr lang nichts abrechnet und im Folgejahr bis Juni ebenfalls nichts, hat am 30. Juni rechnerisch 2.358 € zur Verfügung: 1.572 € Übertrag plus 786 € aus den Monaten Januar bis Juni.

Das ist keine theoretische Rechnung. Bei einem anerkannten Anbieter mit 25 € je Stunde sind das rund 94 Betreuungsstunden, verteilt auf 26 Wochen also gut dreieinhalb Stunden in der Woche.

Warum so viel Geld verfällt

Untersuchungen der Krankenkassen und Sozialverbände kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass nur etwa die Hälfte der Berechtigten den Entlastungsbetrag überhaupt nutzt. Als Gründe werden regelmäßig genannt: zu teure oder gar keine Anbieter in der Region, fehlende Übersicht darüber, wer anerkannt ist, und die als kompliziert empfundene Abrechnung. Die Leistung ist damit nicht knapp, sondern schwer zugänglich. Wer einmal einen anerkannten Anbieter gefunden und eine Abtretungserklärung unterschrieben hat, hat den schwierigen Teil hinter sich. Wenn die Suche in eine akute Lage fällt, verschafft das Pflegeunterstützungsgeld berufstätigen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage Zeit dafür.

06 Abrechnung

Zwei Wege zum Geld, einer davon ohne Vorleistung

Das Gesetz kennt nur die Kostenerstattung. In der Praxis hat sich daneben ein zweiter Weg etabliert, bei dem Sie überhaupt nichts vorstrecken müssen.

Weg 1

Selbst zahlen, Beleg einreichen

Sie bezahlen die Rechnung des anerkannten Anbieters und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Erstattet werden die Aufwendungen bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags. Das ist der Weg, den § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI beschreibt.

Wichtig ist die Form des Belegs: § 45b Absatz 2 Satz 3 SGB XI verlangt für Zwecke der statistischen Erfassung, dass darauf eindeutig und deutlich erkennbar angegeben ist, mit welcher der vier Leistungsarten die Aufwendungen zusammenhängen. In der Praxis fragen die Kassen ohne diese Zuordnung nach, und die Erstattung verzögert sich.

Weg 2

Abtretungserklärung, der Anbieter rechnet ab

Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, mit der Sie Ihren Erstattungsanspruch an den Anbieter abtreten. Der rechnet dann unmittelbar mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie zahlen nichts vor und reichen nichts ein.

Dieser Weg steht nicht im Gesetz, er beruht auf der Abtretbarkeit des Anspruchs. Nahezu alle anerkannten Anbieter bieten ihn an. Fragen Sie ausdrücklich danach: Für Haushalte mit knapper Kasse ist es der einzige Weg, der ohne Zwischenfinanzierung funktioniert.

Ablauf

In fünf Schritten zur ersten Erstattung

1

Pflegegrad prüfen

Ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch. Liegt noch kein Pflegegrad vor, ist der Antrag auf den Pflegegrad der erste Schritt, nicht der Antrag auf den Entlastungsbetrag.

2

Anerkannten Anbieter finden

Listen führen die Pflegekassen, die Pflegestützpunkte und die zuständigen Landesstellen. Verlassen Sie sich nicht auf die Selbstauskunft des Anbieters, sondern lassen Sie sich die Anerkennung zeigen.

3

Preis prüfen

§ 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI deckelt die Vergütung auf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen. In mehreren Bundesländern gibt es zusätzlich feste Stundensatz-Obergrenzen.

4

Abrechnungsweg wählen

Abtretungserklärung unterschreiben oder selbst zahlen und einreichen. Bei Beihilfeberechtigten erstatten Pflegekasse und Beihilfestelle jeweils anteilig, das steht in § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI.

5

Kontostand im Blick behalten

Fragen Sie ein- bis zweimal im Jahr bei der Pflegekasse nach dem Stand, besonders im Frühjahr. Wird eine Erstattung abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift, § 84 Absatz 1 SGG.

Doppelt abrechnen geht nicht

Wurden dieselben Leistungen bereits über die Pflegesachleistung, den Umwandlungsanspruch oder eine andere Kassenleistung abgerechnet, ist eine zusätzliche Erstattung aus dem Entlastungsbetrag ausgeschlossen. Umgekehrt ist eine Verzahnung ausdrücklich erlaubt: Nach § 45b Absatz 1 Satz 4 SGB XI erfolgt die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag auch dann, wenn für dieselben Leistungsarten Mittel im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden.

07 Anbieter

Woran die Erstattung am häufigsten scheitert

Nicht an der Leistung, sondern an der Anerkennung. Der Entlastungsbetrag deckt Angebote zur Unterstützung im Alltag nur, wenn der Anbieter nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Ohne diese Anerkennung zahlt die Kasse nicht, auch wenn die Leistung gut war.

1 Betreuung

Betreuungsangebote

Nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI Angebote, in denen vor allem ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung übernehmen, in Gruppen oder zu Hause.

2 Entlastung

Entlastung der Pflegenden

Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger dienen, Nummer 2. Gemeint sind Helferkreise, Familienentlastende Dienste und stundenweise Vertretungen.

3 Alltag

Entlastung im Alltag

Angebote, die bei den Anforderungen des Alltags oder im Haushalt unterstützen, Nummer 3. Darunter fallen Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung und die Organisation weiterer Hilfen.

§ Wörtlich im Gesetz

Was als Angebot in Betracht kommt

§ 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt ausdrücklich: „Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.“

Der Katalog ist offen formuliert. Entscheidend ist nicht, in welche Kategorie ein Anbieter fällt, sondern ob die zuständige Landesbehörde ihn anerkannt hat, § 45a Absatz 1 Satz 3 SGB XI.

? Nachbarschaftshilfe

Die Nachbarin kann anerkannt werden, muss es aber

In den meisten Bundesländern lassen sich Einzelpersonen als Nachbarschaftshelferinnen und -helfer registrieren. Typische Bedingungen sind: in der Regel volljährig, in Niedersachsen ab 16 Jahren, nicht verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad, kein gemeinsamer Haushalt, keine Tätigkeit als Pflegeperson, meist höchstens zwei betreute Personen und ein nachgewiesener Kurs, oft ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI.

Ohne Registrierung ist die Hilfe der Nachbarin nicht erstattungsfähig, so gern sie auch einkaufen geht. Die Registrierung selbst ist in der Regel kostenlos und in wenigen Wochen erledigt.

Was ein Anbieter kosten darf

Zwei Grenzen übereinander

Die erste Grenze steht im Bundesrecht: § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI verbietet Preise oberhalb der Vergütungen für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen.

Die zweite setzen die Länder. § 45b Absatz 4 Satz 2 SGB XI erlaubt ihnen ausdrücklich, „Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung“ in ihrer Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 SGB XI zu bestimmen. Daher die festen Stundensätze in einigen Ländern.

08 Landesrecht

Sechzehn Länder, sechzehn Regelwerke

§ 45a Absatz 3 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, das Nähere über die Anerkennung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Deshalb gilt in Bremen etwas anderes als in Sachsen, und deshalb führen bundesweite Ratgeber an dieser Stelle regelmäßig in die Irre.

Nachbarschaftshilfe und Einzelhelfer nach Bundesländern
BundeslandNachbarschaftshilfe möglichZuständige StelleBesonderheit
Baden-WürttembergjaPflegekassehöchstens zwei betreute Personen
Bayernnicht vorgesehenRegionale Fachstellen für Demenz und Pflegemöglich sind ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
BerlinjaPflegekassehöchstens 8 € je Stunde
BrandenburgjaLandesamt für Soziales und VersorgungRegistrierung vor Beginn
Bremenneinnur anerkannte Dienste und Angebote
HamburgjaServicestelle Nachbarschaftshilfe beim DRKzentrale Anlaufstelle für das ganze Land
HessenjaMagistrate und KreisausschüsseZuständigkeit regional unterschiedlich
Mecklenburg-VorpommernjaPflegestützpunkteRegistrierung über den Stützpunkt
NiedersachsenjaPflegekasseAb 16 Jahren, keine formelle Landesanerkennung nötig; Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des Mindestlohns
Nordrhein-WestfalenjaPflegekassePflegekurs oder Informationsangebot als Nachweis
Rheinland-PfalzjaAufsichts- und Dienstleistungsdirektion Triereigene Kategorie für kleine Hauswirtschaftsangebote
SaarlandjaMinisterium für Sozialeszentrale Registrierungsstelle
SachsenjaPflegekasse der helfenden Personhöchstens 10 € je Stunde, höchstens 40 Stunden im Monat
Sachsen-AnhaltjaLandeskoordinierungsstelle NachbarschaftshilfeRegistrierung vor Beginn
Schleswig-HolsteinjaLandesamt für soziale DiensteRegistrierung vor Beginn
ThüringenjaPflegekasse der helfenden Personhöchstens 10 € je Stunde, höchstens 40 Stunden im Monat

Übersicht nach der Bundesländer-Darstellung der Techniker Krankenkasse mit Datenstand 3. März 2026. Landesrecht ändert sich häufiger als Bundesrecht. Prüfen Sie Stundensätze, Schulungspflichten und Zuständigkeiten vor der Beauftragung bei Ihrer Pflegekasse oder beim zuständigen Pflegestützpunkt. Diese Tabelle ersetzt diese Prüfung nicht.

09 Zweites Budget

Der Umwandlungsanspruch: oft viermal so groß wie die 131 €

Ab Pflegegrad 2 gibt es neben dem Entlastungsbetrag ein zweites Budget für genau dieselben anerkannten Angebote. Es stammt aus dem Sachleistungsbudget, ist deutlich größer und wird von den wenigsten genutzt.

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch je Kalendermonat, Rechtsstand 2026
PflegegradEntlastungsbetragSachleistung § 36Umwandlung, höchstens 40 %Zusammen
Pflegegrad 1131 €kein Anspruchnicht möglich131 €
Pflegegrad 2131 €796 €318,40 €449,40 €
Pflegegrad 3131 €1.497 €598,80 €729,80 €
Pflegegrad 4131 €1.859 €743,60 €874,60 €
Pflegegrad 5131 €2.299 €919,60 €1.050,60 €

Umwandlungsbeträge nachgerechnet als 40 Prozent der Sachleistung nach § 45a Absatz 4 Satz 2 SGB XI: 40 Prozent von 1.497 € sind 598,80 €. Der Betrag steht nur zur Verfügung, soweit das Sachleistungsbudget im selben Kalendermonat nicht schon für ambulante Pflegesachleistungen verbraucht wurde; diese werden nach § 45a Absatz 4 Satz 5 SGB XI vorrangig abgerechnet.

+ Vorteil

Deutlich mehr Budget

In Pflegegrad 3 sind es 598,80 € statt 131 €, also mehr als das Vierfache. Wer den Pflegedienst gar nicht oder kaum in Anspruch nimmt, lässt dieses Geld sonst ungenutzt verfallen. Ein Antrag ist nicht nötig, § 45a Absatz 4 Satz 3 SGB XI.

Preis

Es kostet Pflegegeld

Anders als der Entlastungsbetrag stammt die Umwandlung aus dem Sachleistungsbudget. Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt sie im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung und kürzt das Pflegegeld anteilig. Wer 40 Prozent umwandelt, verliert 40 Prozent des Pflegegeldes.

! Nebenwirkung

Der Beratungsbesuch kommt mit

Ein Punkt, der in Ratgebern fast nie steht: § 45a Absatz 4 Satz 8 SGB XI ordnet an, dass bei Bezug der Umwandlungsleistung unter anderem § 37 Absatz 3 SGB XI Anwendung findet, also die Pflicht zum halbjährlichen Beratungsbesuch. Wer die Umwandlung nutzt, wird insoweit wie ein Pflegegeldbezieher behandelt.

= Das Wichtigste

Beide Ansprüche schließen einander nicht aus

§ 45a Absatz 4 letzter Satz SGB XI ist unmissverständlich: „Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.“ In Pflegegrad 3 stehen also bis zu 729,80 € im Monat für anerkannte Alltagsangebote bereit, wenn der Pflegedienst nicht gebraucht wird. Ausführlich dazu unsere Seite zum Umwandlungsanspruch.

Zwischenruf

131 € sind gut. Eine Nacht durchschlafen ist mehr wert.

Der Entlastungsbetrag reicht für ein paar Stunden Betreuung in der Woche. Wenn der Bedarf darüber hinausgeht, wenn nachts jemand da sein muss oder wenn eine Demenz ständige Ansprache braucht, ist eine Betreuungskraft im Haushalt eine der Möglichkeiten. Wir vermitteln sie und sagen Ihnen in einem Gespräch offen, was sie kostet und wo ihre Grenzen liegen.

Unverbindlich anfragen Kostenlos und ohne Verpflichtung. Behandlungspflege nach § 37 SGB V gehört nicht zur vermittelten Betreuung.
10 Kombination

Was daneben noch zusteht und ob es sich anrechnet

Der Entlastungsbetrag steht neben allen anderen Leistungen und kürzt keine davon. Umgekehrt kürzt ihn auch nichts. Diese Tabelle zeigt, was in einem Haushalt gleichzeitig laufen kann.

LeistungBetrag 2026ZeitraumNeben dem EntlastungsbetragNorm
Pflegegeld347 bis 990 €Monatja, ohne Anrechnung§ 37 SGB XI
Pflegesachleistung796 bis 2.299 €Monatja, getrennte Budgets§ 36 SGB XI
Kombinationsleistunganteilig Geld und SachleistungMonatja§ 38 SGB XI
Tages- und Nachtpflege721 bis 2.085 €Monatja, Entlastungsbetrag für den Eigenanteil§ 41 SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag3.539 €Kalenderjahrja, ab Pflegegrad 2§ 42a SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €Monatja, eigenes Budget§ 40 Absatz 2 SGB XI
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmenbis 4.180 €je Maßnahmeja§ 40 Absatz 4 SGB XI
Wohngruppenzuschlag224 €Monatja§ 45f SGB XI
Umwandlungsanspruchbis 919,60 €Monatja, aber zulasten des Pflegegeldes§ 45a Absatz 4 SGB XI
Tagespflege

Der klassische Einsatz für die 131 €

In der Tagespflege deckt das eigene Budget nach § 41 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen. Was regelmäßig offen bleibt, sind Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten. Genau dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen, § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB XI.

Bei zwei Tagen Tagespflege in der Woche liegt dieser Eigenanteil je nach Einrichtung häufig in der Größenordnung des Entlastungsbetrags. Damit ist ein voller Tagespflegetag faktisch abgedeckt.

Kurzzeitpflege

Dasselbe Prinzip für ein paar Wochen

Auch in der Kurzzeitpflege trägt die Pflegekasse aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft und Verpflegung bleiben Eigenanteil, und dafür steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung, Nummer 2 derselben Vorschrift.

Wer den Betrag zuvor angespart hat, kann hier auf einen Schlag einen erheblichen Teil der Eigenanteile decken.

11 Steuer und Sozialhilfe

Erstattet ist erstattet: was Sie nicht zweimal geltend machen dürfen

§ Steuer

Nur der selbst getragene Teil zählt

Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich nach § 35a Absatz 2 EStG mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Satz 2 der Vorschrift nennt Pflege- und Betreuungsleistungen ausdrücklich.

Abziehbar ist jedoch nur, was Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Beträge, die Ihnen die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag erstattet hat, sind keine eigene Belastung mehr und dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden. Wer 600 € zahlt und 400 € erstattet bekommt, setzt 200 € an. Davon zu unterscheiden ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 EStG, der pflegenden Angehörigen zusteht und 600 €, 1.100 € oder 1.800 € im Jahr beträgt. Mehr dazu im Ratgeber Haushaltshilfe steuerlich absetzen.

§ Sozialhilfe

Kein Einkommen, aber mit einer Ausnahme

Nach § 45b Absatz 3 Satz 1 SGB XI findet der Entlastungsbetrag bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB XI keine Berücksichtigung. Er wird also nicht als Einkommen angerechnet, und § 63b Absatz 1 SGB XII ist auf ihn nicht anzuwenden.

Die Ausnahme steht in Satz 3: Bei den Leistungen nach § 64i oder § 66 SGB XII darf er berücksichtigt werden, soweit dort Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den vier Verwendungszwecken entsprechen. Doppelt gibt es dieselbe Leistung also auch hier nicht.

Der Entlastungsbetrag der Sozialhilfe liegt noch bei 125 €

Wer keinen Anspruch aus der Pflegeversicherung hat und Hilfe zur Pflege bezieht, findet sein Pendant in § 64i SGB XII. Dort heißt es weiterhin: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.“ Die Dynamisierung zum 1. Januar 2025, die den Betrag im SGB XI auf 131 € gehoben hat, ist im SGB XII bislang nicht nachvollzogen worden. Außerdem beginnt die Vorschrift erst bei Pflegegrad 2, während § 45b SGB XI schon ab Pflegegrad 1 gilt. Zwei Vorschriften, zwei Beträge, zwei Anspruchsgrenzen. Wer beides durcheinanderbringt, rechnet mit 6 € im Monat zu viel.

12 Häusliche Betreuung

Lässt sich damit eine Betreuungskraft im Haushalt bezahlen?

Nein, jedenfalls nicht direkt. Wir sind selbst eine Vermittlungsagentur und sagen es trotzdem in diesem Satz, weil die gegenteilige Erwartung in der Beratung regelmäßig zu Enttäuschungen führt.

Der Grund

Es fehlt die Anerkennung, nicht die Qualifikation

Der Entlastungsbetrag deckt nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist in aller Regel weder ein solches anerkanntes Angebot noch ein zugelassener Pflegedienst nach Nummer 3. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Entsende-, Arbeitgeber- oder Selbständigenmodell tätig ist.

Bemerkenswert ist, dass das Gesetz den Weg nicht grundsätzlich verschließt: § 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausdrücklich als möglichen Angebotstyp. Einzelne Anbieter haben in einzelnen Bundesländern tatsächlich eine Anerkennung erwirkt. Das sind seltene Ausnahmen, sie gelten immer nur für das jeweilige Land und immer nur für die anerkannten Leistungsanteile.

Wir haben eine solche Anerkennung nicht und behaupten es auch nicht. Wenn Ihnen jemand zusagt, die Betreuung rund um die Uhr lasse sich aus dem Entlastungsbetrag bezahlen, lassen Sie sich den Anerkennungsbescheid des Landes zeigen.

Was funktioniert

Der Entlastungsbetrag als Ergänzung

Neben einer Betreuungskraft im Haushalt bleibt genug, wofür sich die 131 € einsetzen lassen: eine Betreuungsgruppe zweimal die Woche, ein anerkannter Haushaltsdienst für die Grundreinigung, ein Tag Tagespflege zur Abwechslung, oder die Entlastung während des Wechsels der Betreuungskraft.

Der praktische Nutzen liegt selten im Geldbetrag, sondern darin, dass eine zweite Person ins Haus kommt. Das entlastet auch die Betreuungskraft selbst. Was eine Betreuung rund um die Uhr insgesamt kostet, zeigt unsere Aufstellung zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026.

Der größere Hebel

Warum der Umwandlungsanspruch hier wichtiger ist

In Live-in-Haushalten wird das Sachleistungsbudget meist gar nicht oder kaum genutzt, weil kein Pflegedienst kommt. Dann liegen ab Pflegegrad 2 zusätzlich bis zu 40 Prozent dieses Budgets für anerkannte Alltagsangebote bereit, in Pflegegrad 5 immerhin 919,60 € im Monat.

Das ist der eigentliche Hebel, und er kostet Pflegegeld. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob es in Ihrer Region überhaupt anerkannte Anbieter mit freien Kapazitäten gibt.

Σ Realistisch gerechnet

Ein Live-in-Haushalt mit Pflegegrad 3

Pflegegeld, frei verwendbar599 €
Entlastungsbetrag, nur gegen Beleg131 €
Umwandlungsanspruch, nur gegen Beleg598,80 €
Im Monat, wenn alles genutzt wird1.328,80 €

Dazu kommen bis zu 3.539 € im Kalenderjahr aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI für die Vertretung während des Wechsels sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Nur die 599 € fließen frei, alles andere setzt anerkannte Anbieter und Belege voraus. Eine vollständige Aufstellung mit Marktpreisen finden Sie unter Finanzierung der häuslichen Pflege.

13 Faktencheck

Neun Sätze, die so nicht stimmen

Der Entlastungsbetrag hat zum 1. Januar 2025 seinen Betrag und zum 1. Januar 2026 seine Nachbarparagraphen gewechselt. Entsprechend viele Ratgeber beschreiben einen Rechtsstand, den es nicht mehr gibt.

Man liest„Die 131 Euro werden monatlich ausgezahlt.“
Richtig istNein. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung. Es gibt keine Barauszahlung, keine Gutschrift und keine Überweisung ohne Beleg. § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI knüpft die Erstattung an die Vorlage von Belegen über tatsächlich entstandene Eigenbelastungen.
Man liest„Nicht genutztes Geld verfällt am 31. Dezember.“
Richtig istErst am 30. Juni des Folgejahres. § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI erlaubt die Übertragung des nicht verbrauchten Betrags in das folgende Kalenderhalbjahr. Wer im Dezember feststellt, dass noch Geld offen ist, hat damit ein halbes Jahr Zeit.
Man liest„Man muss den Entlastungsbetrag beantragen.“
Richtig istNein. § 45b Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf“. Einzureichen sind Belege, keine Anträge.
Man liest„Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Leistungen.“
Richtig istDoch, und zwar in voller Höhe. Der Entlastungsbetrag steht bei Pflegegrad 1 mit denselben 131 € zu wie bei Pflegegrad 5. Er ist dort sogar weniger eingeschränkt: Die Sperre für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung gilt nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI ausdrücklich nur in den Pflegegraden 2 bis 5.
Man liest„Der Entlastungsbetrag wird auf das Pflegegeld angerechnet.“
Richtig istNein. Er ist ein eigenes Budget und mindert weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Verwechselt wird er regelmäßig mit dem Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI, der tatsächlich aus dem Sachleistungsbudget stammt und das Pflegegeld anteilig kürzt.
Man liest„Damit kann ich die Nachbarin bezahlen, die einkaufen geht.“
Richtig istNur mit Anerkennung. Ohne Registrierung nach dem Landesrecht ist keine Erstattung möglich. In Bremen ist Nachbarschaftshilfe gar nicht vorgesehen, in Bayern nur in Form ehrenamtlich tätiger Einzelpersonen. Typisch sind außerdem Ausschlüsse für Verwandte bis zum zweiten Grad und für Personen im gemeinsamen Haushalt.
Man liest„Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro.“
Richtig istSeit dem 1. Januar 2025 sind es 131 Euro. Die 125 € galten bis Ende 2024. Sie stehen heute nur noch in § 64i SGB XII, dem Pendant der Sozialhilfe, das die Dynamisierung nicht mitgemacht hat und außerdem erst ab Pflegegrad 2 gilt.
Man liest„Der Wohngruppenzuschlag steht in § 38a SGB XI.“
Richtig istHeute in § 45f SGB XI. Einen § 38a gibt es im SGB XI nicht mehr. Der Wohngruppenzuschlag von 224 € wurde zum 1. Januar 2026 in § 45f überführt, die Anschubfinanzierung in § 45g. Inhaltlich hat sich nichts geändert.
Man liest„Ein anerkannter Anbieter darf verlangen, was er will.“
Richtig istNein, es gibt eine Obergrenze. § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI: Die verlangte Vergütung darf „die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen“. Mehrere Länder setzen zusätzlich feste Stundensätze, etwa 8 € in Berlin sowie 10 € in Sachsen und Thüringen.
14 Ausblick

Was sich ändern könnte, und was davon beschlossen ist

Geltendes Recht

2026 bleibt alles, wie es ist

131 € im Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5, Übertrag bis zum 30. Juni des Folgejahres, Kostenerstattung gegen Beleg. Die Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen, von 125 € auf 131 €.

Die nächste Dynamisierung ist in § 30 Absatz 1 SGB XI für den 1. Januar 2028 vorgesehen, in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, gedeckelt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer. Ein Prozentsatz dafür steht heute nicht fest.

? Entwurfsstand

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 steht zur Disposition

Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht vor, bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags zu verzichten. An seine Stelle soll eine neue, fachlich begleitete Form der Unterstützung treten, im Entwurf als Pflegebegleitung bezeichnet. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget von 175 € aufgehen.

Beschlossen ist davon nichts. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus, der Zeitplan wurde mehrfach verschoben, und Sozialverbände haben deutliche Kritik angemeldet. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ausschließlich das auf dieser Seite beschriebene Recht.

Redaktioneller Stand: 17. September 2026

Alle Beträge auf dieser Seite geben das geltende Recht wieder und sind am Gesetzestext geprüft. Zum Pflegeneuordnungsgesetz kursieren zahlreiche konkrete Zahlen für künftige Budgets. Wir nennen davon nur, was im veröffentlichten Referentenentwurf steht, und kennzeichnen es als Entwurf. Ein Referentenentwurf wird im weiteren Verfahren regelmäßig verändert; er ist keine Planungsgrundlage für ein Haushaltsbudget. Wer heute Pflegegrad 1 hat, sollte den Entlastungsbetrag jetzt nutzen, nicht ansparen: Sollte die Regelung 2027 entfallen, wäre ein bis dahin nicht abgerechneter Betrag voraussichtlich verloren.

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Womit sich die 131 € sinnvoll verbinden lassen

Der Entlastungsbetrag entfaltet seine Wirkung selten allein. Diese Ratgeber zeigen die Leistungen, mit denen er in der Praxis zusammenspielt.

15 Fragen und Antworten

Was Familien zum Entlastungsbetrag am häufigsten fragen

01

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Bis zu 131 € im Monat, also 1.572 € im Kalenderjahr. Der Betrag steht in § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI und gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 in gleicher Höhe. Er ist zum 1. Januar 2025 durch die Dynamisierung nach § 30 SGB XI von 125 € auf 131 € gestiegen und 2026 unverändert geblieben.

02

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Es ist eine Kostenerstattung, keine Geldleistung. Sie nehmen eine der vier gesetzlich genannten Leistungsarten in Anspruch, bezahlen sie und reichen den Beleg bei der Pflegekasse ein. Alternativ tritt der Anbieter den Anspruch per Abtretungserklärung an sich und rechnet direkt mit der Kasse ab. Eine Barauszahlung an die pflegebedürftige Person sieht das Gesetz nicht vor.

03

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. § 45b Absatz 2 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Was Sie einreichen, sind Belege. Ein Antrag ist nur für den Pflegegrad selbst nötig.

04

Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja, in voller Höhe von 131 € im Monat. Der Entlastungsbetrag ist die einzige laufende Leistung der Pflegeversicherung, die schon bei Pflegegrad 1 zusteht. Dort gilt sogar eine Einschränkung weniger: Die Sperre für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung durch einen ambulanten Dienst gilt nach dem Wortlaut nur in den Pflegegraden 2 bis 5.

05

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag einsetzen?

§ 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI nennt vier Leistungsarten abschließend: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Dienste im Bereich der Selbstversorgung ausgenommen, also Waschen, Duschen und Anziehen.

06

Was passiert mit nicht genutztem Geld?

Es kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden und verfällt damit erst mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres, § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI. Wer ein ganzes Jahr nichts abgerechnet hat, verfügt am 30. Juni rechnerisch über bis zu 2.358 €: 1.572 € Übertrag plus 786 € aus den Monaten Januar bis Juni.

07

Kann ich den Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld kombinieren?

Ja, ohne jede Anrechnung. Der Entlastungsbetrag ist ein eigenes Budget und mindert weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistung. Verwechselt wird er häufig mit dem Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI, der aus dem Sachleistungsbudget stammt und das Pflegegeld sehr wohl anteilig kürzt.

08

Was ist der Unterschied zum Umwandlungsanspruch?

Der Entlastungsbetrag gilt ab Pflegegrad 1, beträgt 131 € im Monat und kürzt nichts. Der Umwandlungsanspruch gilt erst ab Pflegegrad 2, beträgt bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, also 318,40 € bis 919,60 € im Monat, und kürzt das Pflegegeld anteilig. Beide lassen sich nebeneinander nutzen; § 45a Absatz 4 letzter Satz SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass sie unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.

09

Kann ich damit meine Betreuungskraft aus dem Ausland bezahlen?

In aller Regel nicht. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist weder ein zugelassener Pflegedienst noch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Das Gesetz schließt den Weg zwar nicht grundsätzlich aus, § 45a Absatz 1 Satz 5 SGB XI nennt Vermittlungsagenturen ausdrücklich als möglichen Angebotstyp. Solche Landesanerkennungen sind aber seltene Einzelfälle. Nutzbar ist der Entlastungsbetrag daneben für ergänzende anerkannte Angebote.

10

Welche Anbieter sind zulässig?

Für die vierte Leistungsart nur Angebote, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind, § 45a Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Für die anderen drei Leistungsarten sind es zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie zugelassene ambulante Pflegedienste. Lassen Sie sich die Anerkennung vor der Beauftragung schriftlich bestätigen.

11

Kann ich die Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlen?

Nur, wenn sie als Nachbarschaftshelferin nach dem Recht Ihres Bundeslandes registriert ist. Die Bedingungen unterscheiden sich stark: In Bremen ist Nachbarschaftshilfe gar nicht vorgesehen, in Bayern nur als ehrenamtlich tätige Einzelperson. Verbreitete Voraussetzungen sind Volljährigkeit, kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum zweiten Grad, kein gemeinsamer Haushalt und ein nachgewiesener Kurs.

12

Gibt es eine Obergrenze für den Stundensatz?

Ja, sogar zwei. Nach § 45b Absatz 4 Satz 1 SGB XI darf die verlangte Vergütung die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Zusätzlich dürfen die Länder nach Satz 2 derselben Vorschrift eigene Begrenzungen festlegen. Berlin nennt höchstens 8 € je Stunde, Sachsen und Thüringen jeweils höchstens 10 € bei höchstens 40 Stunden im Monat.

13

Wie muss der Beleg aussehen?

§ 45b Absatz 2 Satz 3 SGB XI verlangt für Zwecke der statistischen Erfassung, dass auf dem Beleg eindeutig und deutlich erkennbar angegeben ist, mit welcher der vier Leistungsarten die Aufwendungen zusammenhängen. Es ist also eine Ordnungsvorschrift und kein eigener Ablehnungsgrund. Praktisch macht das kaum einen Unterschied: Bei einer Rechnung, die nur „Dienstleistung“ ausweist, fragt die Kasse nach, und die Erstattung verzögert sich. Seriöse anerkannte Anbieter kennen die Anforderung und drucken die Zuordnung auf.

14

Was gilt bei privater Pflegeversicherung und für Beamte?

Für privat Pflegeversicherte erstattet das Versicherungsunternehmen, für Beihilfeberechtigte erstatten Pflegekasse und Beihilfefestsetzungsstelle jeweils anteilig. Beides steht in § 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI. An Höhe und Voraussetzungen ändert sich dadurch nichts.

15

Wird der Entlastungsbetrag auf Sozialhilfe angerechnet?

Grundsätzlich nicht. Nach § 45b Absatz 3 Satz 1 SGB XI findet er bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege keine Berücksichtigung, und § 63b Absatz 1 SGB XII ist auf ihn nicht anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nach Satz 3 für die Leistungen nach § 64i oder § 66 SGB XII, soweit dort inhaltsgleiche Leistungen zu gewähren sind.

16

Warum steht in manchen Quellen 125 Euro?

Weil zwei Vorschriften denselben Namen tragen. § 45b SGB XI, die Leistung der Pflegeversicherung, liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 131 €. § 64i SGB XII, das Pendant in der Hilfe zur Pflege, nennt weiterhin „bis zu 125 Euro monatlich“ und gilt außerdem erst ab Pflegegrad 2. Die Dynamisierung ist dort bislang nicht nachvollzogen worden.

17

Kann ich den Entlastungsbetrag steuerlich absetzen?

Nur den Teil, den Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 EStG beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. Beträge, die Ihnen die Pflegekasse erstattet hat, sind keine eigene Belastung mehr und dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden.

18

Was ist, wenn die Pflegekasse die Erstattung ablehnt?

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse, § 84 Absatz 1 SGG. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind eine fehlende Landesanerkennung des Anbieters und ein Beleg ohne Zuordnung zu einer der vier Leistungsarten. Beides lässt sich meist nachreichen.

19

Gilt der Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?

Nein. § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI setzt häusliche Pflege voraus. Bei vollstationärer Dauerpflege besteht kein Anspruch. In einer ambulant betreuten Wohngruppe dagegen schon, und dort zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 € nach § 45f SGB XI.

20

Fällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 weg?

Beschlossen ist das nicht. Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht vor, bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags zu verzichten und stattdessen eine fachlich begleitete Unterstützung einzuführen. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus und der Zeitplan wurde mehrfach verschoben. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das bestehende Recht unverändert.

21

Wie erfahre ich meinen aktuellen Kontostand?

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach. Sie führt den Stand ohnehin, weil sie die Erstattungen abrechnet. Viele Kassen weisen ihn inzwischen in der App oder im Kundenportal aus. Sinnvoll ist eine Abfrage im Frühjahr, solange der Übertrag aus dem Vorjahr noch bis zum 30. Juni genutzt werden kann.

§ Belege

Quellen und Rechtsgrundlagen

Jeder Betrag auf dieser Seite lässt sich in einer dieser Vorschriften nachlesen. Wo ein Wert errechnet wurde, steht die Rechnung im Text daneben.

  • § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag: Höhe, vier Verwendungszwecke, Übertragung, Belege, Preisgrenze
  • § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Verordnungsermächtigung der Länder und Umwandlungsanspruch
  • § 30 SGB XI, Dynamisierung der Leistungsbeträge
  • § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bezugsgröße des Umwandlungsanspruchs
  • § 37 SGB XI, Pflegegeld und Beratungsbesuche
  • § 41 SGB XI, Tages- und Nachtpflege
  • § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • § 45f SGB XI und § 45g SGB XI, Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung
  • § 64i SGB XII, Entlastungsbetrag in der Hilfe zur Pflege, weiterhin 125 €
  • § 35a EStG, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • § 84 SGG, Widerspruchsfrist von einem Monat
  • Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. November 2024, BAnz AT 12.12.2024 B7, zu den ab dem 1. Januar 2025 geltenden Leistungsbeträgen
  • Techniker Krankenkasse, Übersicht zur Nachbarschaftshilfe in den Bundesländern, Datenstand 3. März 2026
  • Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik zum 31. Dezember 2023, Pressemitteilung Nr. 478 vom 18. Dezember 2024
  • Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026, Entwurfsstand

Rechtsstand und Beträge: 2026. Zuletzt geprüft am 18. September 2026. Landesrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Angeboten ändern sich häufiger als das Bundesrecht; prüfen Sie diese im Einzelfall bei Ihrer Pflegekasse oder beim zuständigen Pflegestützpunkt. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich einer der genannten Beträge, eine der Vorschriften oder der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert.

Der nächste Schritt

Der Entlastungsbetrag entlastet Stunden. Nicht Tage.

Wenn Sie beim Durchrechnen merken, dass ein paar Stunden Betreuung in der Woche nicht mehr reichen, sprechen Sie mit uns. Wir vermitteln Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und sagen Ihnen offen, was das kostet, wie lange es dauert und wann ein anderer Weg der bessere ist.

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