Pflegeberatung und Pflegestützpunkt: Anspruch, Fristen, Ablauf

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Inhaltsübersicht

Der Bescheid der Pflegekasse liegt auf dem Küchentisch, daneben ein Stapel Formulare, und im Kopf kreisen die Fragen: Welche Leistungen stehen meiner Mutter eigentlich zu? Reicht das Pflegegeld, oder brauchen wir einen Pflegedienst? Was ist mit Hilfsmitteln, mit dem Umbau des Bades, mit einer Vertretung, wenn ich selbst krank werde? Viele pflegende Angehörige versuchen, sich diese Antworten mühsam selbst zusammenzusuchen. Dabei gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf genau diese Unterstützung: die Pflegeberatung.

Dieser Ratgeber erklärt, was hinter der kostenlosen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steckt, welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss, was ein Pflegestützpunkt ist und warum es ihn nicht überall gibt. Sie erfahren außerdem, worin sich die Pflegeberatung vom regelmäßigen Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug unterscheidet, wie Sie schnell an einen Termin kommen und wie Sie das Gespräch so vorbereiten, dass am Ende ein konkreter Plan steht.

Eines vorweg: Beratung ist kein Zeichen dafür, dass Sie etwas nicht schaffen. Sie ist ein Werkzeug, das Ihnen der Gesetzgeber ausdrücklich an die Hand gibt, damit die Pflege zu Hause gut organisiert ist und Sie dabei nicht auf der Strecke bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsanspruch: Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat und erkennbar Hilfe braucht, hat Anspruch auf eine individuelle, kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI).
  • Zwei-Wochen-Frist: Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).
  • Zu Hause und mit Angehörigen: Auf Wunsch findet die Beratung in der eigenen Wohnung statt, und Angehörige können einbezogen werden. Am Ende kann ein individueller Versorgungsplan stehen.
  • Pflegestützpunkte: Sie bündeln Beratung unter einem Dach, werden aber nur eingerichtet, wenn das jeweilige Bundesland dies bestimmt hat (§ 7c SGB XI). Nicht jede Region hat einen.
  • Nicht verwechseln: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist bei Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2 Pflicht, halbjährlich. Wer ihn nicht abruft, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes.
  • Privatversicherte: Für sie bietet die compass private pflegeberatung die Pflegeberatung an, telefonisch, per Video oder vor Ort.

Was ist Pflegeberatung?

Pflegeberatung ist eine persönliche Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Sie soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen helfen, sich im Dickicht der Sozialleistungen zurechtzufinden und die passenden Hilfen auszuwählen. Das Gesetz spricht von „individueller Beratung und Hilfestellung“ bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten (§ 7a Abs. 1 SGB XI).

Gemeint ist also mehr als ein Informationsgespräch am Telefon. Eine gute Pflegeberatung schaut auf die ganze Situation: Wie selbstständig ist der pflegebedürftige Mensch noch? Wer hilft bereits? Wo hakt es im Alltag? Welche Leistungen werden schon genutzt, welche nicht? Und welche Angebote gibt es konkret vor Ort?

Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?

Anspruch haben alle Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Das gilt unabhängig vom Pflegegrad, also auch schon bei Pflegegrad 1. Ein Anspruch besteht außerdem, wenn ein Antrag auf Leistungen gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Sie müssen also nicht warten, bis der Bescheid über den Pflegegrad da ist.

Für Angehörige gilt: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt die Beratung auch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Praktisch bedeutet das: Sie können als Tochter, Sohn oder Ehepartner beim Gespräch dabei sein oder es mit Einverständnis Ihres Angehörigen stellvertretend führen.

Was kostet die Pflegeberatung?

Für Sie nichts. Die Pflegekasse muss Versicherte nach einem Leistungsantrag ausdrücklich über ihren Anspruch auf die „unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a“ informieren und ihnen den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nennen (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Die Kosten der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater tragen die Pflegekassen.

Die Aufgaben der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Das Gesetz zählt auf, was eine Pflegeberatung leisten soll. Diese Liste ist hilfreich, weil Sie daran erkennen, was Sie von einem Beratungsgespräch erwarten dürfen.

Die sechs Kernaufgaben

  • Hilfebedarf erfassen: Der Bedarf wird systematisch erfasst und analysiert. Dabei werden die Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst berücksichtigt und, wenn die pflegebedürftige Person zustimmt, auch die Ergebnisse der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
  • Versorgungsplan erstellen: Die Beraterin erstellt einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen sowie gesundheitsfördernden, präventiven, medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfen.
  • Umsetzung anstoßen: Sie wirkt darauf hin, dass die nötigen Maßnahmen bei den zuständigen Stellen genehmigt werden, etwa eine empfohlene Rehabilitation.
  • Begleiten und anpassen: Sie überwacht die Umsetzung des Versorgungsplans und passt ihn an, wenn sich die Lage verändert.
  • Komplexe Fälle dokumentieren: Bei besonders schwierigen Situationen wird der Hilfeprozess ausgewertet und dokumentiert.
  • Entlastung aufzeigen: Sie informiert über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen, also auch über Hilfen für Sie als Angehörige.

Quelle: § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI.

Der Versorgungsplan: Ihr roter Faden

Der Versorgungsplan ist das Herzstück der Pflegeberatung. Er enthält Empfehlungen zu den Maßnahmen, die im Einzelfall nötig sind, Hinweise auf passende Angebote vor Ort und Hinweise dazu, wann und wie die Maßnahmen überprüft werden sollen (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Bei der Erstellung soll Einvernehmen mit der pflegebedürftigen Person und allen an der Pflege Beteiligten angestrebt werden. Der Plan wird also nicht über Ihren Kopf hinweg geschrieben, sondern gemeinsam mit Ihnen.

Gerade in Familien, in denen sich mehrere Geschwister die Aufgaben teilen, ist ein schriftlicher Plan Gold wert. Er macht sichtbar, wer was übernimmt, welche Anträge noch offen sind und welche Hilfen bereits laufen.

Anträge direkt bei der Beraterin stellen

Ein oft übersehenes Detail: Sie können einen Leistungsantrag nach dem Pflege- oder Krankenversicherungsrecht auch gegenüber der Pflegeberaterin oder dem Pflegeberater stellen. Der Antrag muss dann unverzüglich an die zuständige Kasse weitergeleitet werden, und der Bescheid geht zeitgleich an Sie und die Beraterin (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Das spart Wege und sorgt dafür, dass die Beraterin den Stand kennt.

Fristen und Beratungsgutschein: Was § 7b SGB XI regelt

Damit Beratung nicht erst kommt, wenn alles schon entschieden ist, setzt das Gesetz der Pflegekasse eine klare Frist. Sie greift unmittelbar nach dem Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung und auch bei bestimmten weiteren Anträgen, etwa auf Pflegesachleistung, Pflegegeld, Tages- oder Nachtpflege, Pflegekurse oder Pflegeunterstützungsgeld.

Termin oder Gutschein binnen zwei Wochen

Die Pflegekasse muss Ihnen nach § 7b Abs. 1 SGB XI entweder

  • unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder
  • einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen genannt sind, bei denen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu Lasten der Pflegekasse einlösen können.

Dabei muss die Pflegekasse ausdrücklich auf die Möglichkeit eines individuellen Versorgungsplans hinweisen und über dessen Nutzen aufklären. Zusätzlich soll den Anspruchsberechtigten vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden (§ 7a Abs. 1 SGB XI).

Beratung auch später und zu Hause

Die Zwei-Wochen-Frist ist kein Verfallsdatum. Auf Wunsch findet die Beratung in der häuslichen Umgebung statt und kann auch nach Ablauf der Frist durchgeführt werden. Über beide Möglichkeiten muss die Pflegekasse Sie aufklären (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Wenn Ihnen der angebotene Termin zu früh kommt, etwa weil Ihr Vater gerade aus dem Krankenhaus entlassen wurde, können Sie also in Ruhe einen späteren Zeitpunkt vereinbaren.

Wie der Antrag auf einen Pflegegrad abläuft und warum Sie ihn möglichst früh stellen sollten, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 SGB XI), ein formloser Anruf bei der Pflegekasse sichert dieses Datum.

Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI: Beratung unter einem Dach

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Anlaufstelle für alle Fragen rund um Pflege und Versorgung. Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums bildet er „das gemeinsame Dach“, unter dem sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger abstimmen. Für Ratsuchende hat das einen großen Vorteil: Sie müssen nicht von Amt zu Amt laufen.

Was ein Pflegestützpunkt leistet

Das Gesetz nennt drei Aufgaben (§ 7c Abs. 2 SGB XI):

  • Auskunft und Beratung: umfassend und unabhängig zu Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zu allen infrage kommenden Leistungen, einschließlich der Pflegeberatung nach § 7a.
  • Koordinierung: aller Hilfs- und Unterstützungsangebote vor Ort, von medizinischen über pflegerische bis zu sozialen Angeboten, einschließlich Hilfestellung bei deren Inanspruchnahme.
  • Vernetzung: aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Im Pflegestützpunkt muss zudem sichergestellt sein, dass Pflegeberatung im Sinne des § 7a in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist (§ 7a Abs. 1 SGB XI).

Warum es nicht überall einen Pflegestützpunkt gibt

Pflegestützpunkte werden von Pflege- und Krankenkassen eingerichtet, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt (§ 7c Abs. 1 SGB XI). Ob, wo und wie viele Stützpunkte es gibt, hängt also von der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes ab. Entsprechend unterschiedlich dicht ist das Netz von Bundesland zu Bundesland, und in manchen Regionen übernehmen andere Beratungsstellen diese Rolle.

Gibt es in Ihrer Region keinen Pflegestützpunkt, haben Sie trotzdem den vollen Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a, nur eben bei der Pflegekasse oder einer von ihr beauftragten Beratungsstelle.

So finden Sie den nächsten Pflegestützpunkt

  • Pflegekasse fragen: Sie ist verpflichtet, Ihnen nach einem Antrag den nächstgelegenen Pflegestützpunkt zu nennen (§ 7 Abs. 2 SGB XI).
  • Beratungsdatenbank des ZQP: Das Zentrum für Qualität in der Pflege bietet eine bundesweite Suche nach Beratungsangeboten zur Pflege.
  • Kommune und Landratsamt: Seniorenbüros und Sozialämter wissen, welche Stellen vor Ort beraten.

Pflegeberatung, Pflegestützpunkt, Beratungsbesuch: Die Unterschiede

Im Alltag werden drei Beratungsformen oft verwechselt. Das führt zu Missverständnissen, etwa wenn Angehörige glauben, mit dem Pflichtbesuch bei Pflegegeldbezug sei die Pflegeberatung bereits erledigt. Die folgende Übersicht ordnet die drei Angebote ein.

Merkmal Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) Pflegestützpunkt (§ 7c SGB XI) Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
Zweck Individuelle Beratung, Erfassung des Hilfebedarfs, Versorgungsplan, Begleitung Wohnortnahe Anlaufstelle: Auskunft, Beratung, Koordinierung und Vernetzung der Angebote vor Ort Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, praktische pflegefachliche Unterstützung der Pflegenden
Für wen Personen mit Leistungen der Pflegeversicherung oder mit Antrag und erkennbarem Beratungsbedarf Versicherte im Einzugsgebiet, Angehörige und Ratsuchende Pflegegeldbeziehende ab Pflegegrad 2 (Pflicht), Pflegegrad 1 und Sachleistungsbeziehende (freiwillig)
Häufigkeit Nach Bedarf, beim Erstantrag Termin oder Gutschein binnen zwei Wochen Nach Bedarf Halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich
Ort Bei der Pflegekasse, im Pflegestützpunkt oder auf Wunsch zu Hause; ergänzend digital möglich In den Räumen des Stützpunkts, je nach Stützpunkt auch als Hausbesuch In der eigenen Häuslichkeit; bis 31. März 2027 jede zweite Beratung auf Wunsch per Video
Wer berät Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekasse oder beauftragter Stellen Mitarbeitende von Pflege- und Krankenkassen, Kommune und weiteren Trägern Zugelassener Pflegedienst, anerkannte Beratungsstelle oder beauftragte Pflegefachperson
Folgen bei Nichtnutzung Keine Keine Pflegegeld wird angemessen gekürzt, im Wiederholungsfall entzogen

Quelle: §§ 7a, 7b, 7c und 37 Abs. 3 bis 6 SGB XI, Stand November 2026.

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI im Detail

Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege selbst organisiert, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch abrufen. Viele Familien empfinden ihn zunächst als Kontrolle. Gedacht ist er aber vor allem als Hilfe: Eine Pflegefachkraft schaut, ob die Pflege gut läuft, und gibt praktische Tipps.

Wer wie oft einen Besuch braucht

  • Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld: halbjährlich einmal Pflicht.
  • Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich ist vierteljährlich einmal ein Besuch möglich.
  • Pflegegrad 1: Anspruch auf einen Besuch halbjährlich, aber keine Pflicht.
  • Pflegesachleistung über einen Pflegedienst: ebenfalls halbjährlich möglich, aber freiwillig.

Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Wohnung stattfinden. Danach kann im Zeitraum bis einschließlich 31. März 2027 auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Kosten trägt die Pflegekasse oder bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen (§ 37 Abs. 3c SGB XI).

Was beim Besuch passiert

Stellt die Beratungsperson fest, dass weitere Maßnahmen sinnvoll wären, muss sie insbesondere auf den zuständigen Pflegestützpunkt, die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich Versorgungsplan, die kostenlosen Pflegekurse nach § 45 SGB XI und sonstige Hilfsangebote hinweisen (§ 37 Abs. 3a SGB XI). Die Empfehlungen werden mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person im Nachweisformular festgehalten. Der Beratungsbesuch ist damit oft die Brücke zur ausführlichen Pflegeberatung.

Wichtig für Familien mit einer Betreuungskraft im Haushalt: Beratungsbesuche dürfen nicht von reinen Betreuungsdiensten durchgeführt werden (§ 37 Abs. 9 SGB XI). Zuständig sind zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder beauftragte Pflegefachpersonen.

Was passiert, wenn der Besuch ausbleibt?

Ruft die pflegebedürftige Person den Pflichtbesuch nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Tragen Sie sich die Termine deshalb fest in den Kalender ein. Mehr zum Pflegegeld selbst lesen Sie im Glossar Pflegegeld, die Abwägung gegenüber dem Pflegedienst im Vergleich Pflegegeld oder Pflegesachleistung.

So kommen Sie an einen Beratungstermin

Der Weg zur Pflegeberatung ist einfacher, als viele denken. Je nach Situation gibt es unterschiedliche Einstiege.

Gesetzlich Versicherte

  1. Pflegekasse anrufen: Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse. Sagen Sie ausdrücklich, dass Sie eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wünschen und, falls gewünscht, als Hausbesuch.
  2. Beim Erstantrag nachhaken: Kommt nach dem Antrag kein Terminangebot und kein Gutschein, erinnern Sie freundlich an die Zwei-Wochen-Frist nach § 7b SGB XI.
  3. Pflegestützpunkt kontaktieren: Wo es einen gibt, können Sie sich direkt dort melden. Auch dort ist Pflegeberatung nach § 7a möglich.
  4. Termin schriftlich bestätigen lassen: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen der Ansprechperson.

Privatversicherte: compass private pflegeberatung

Privat Pflegeversicherte haben denselben gesetzlichen Anspruch, gegenüber ihrem Versicherungsunternehmen. Die privaten Versicherer können dafür eigene Strukturen schaffen (§ 7a Abs. 5 SGB XI). Die Pflegeberatung übernimmt in der Regel die compass private pflegeberatung, ein Unternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Nach eigenen Angaben berät compass telefonisch, per Videogespräch oder vor Ort, unter der kostenfreien Servicenummer 0800 101 88 00. Prüfen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherer, welcher Weg für Sie vorgesehen ist. Für Beamtinnen und Beamte mit Beihilfe lohnt zusätzlich ein Blick in unseren Beitrag 24-Stunden-Pflege für Beamte und Privatversicherte.

Wenn es schnell gehen muss

Nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder einer Krankenhausentlassung bleibt oft keine Zeit für lange Wartezeiten. Dann helfen zuerst der Sozialdienst des Krankenhauses und das Entlassmanagement. Wie Sie in dieser Lage vorgehen, zeigt unser Leitfaden Plötzlich Pflegefall: Checkliste und erste Schritte. Welche Anträge dann zuerst nötig sind, erklärt der Beitrag Pflege-Notfall: Welche Anträge sofort nötig sind, und was das Krankenhaus vor der Entlassung leisten muss, lesen Sie unter Entlassmanagement.

Das Beratungsgespräch gut vorbereiten

Eine Pflegeberatung ist umso hilfreicher, je besser Sie vorbereitet sind. Eine Stunde Gespräch vergeht schnell, und hinterher fällt einem oft ein, was man eigentlich fragen wollte. Mit der folgenden Checkliste gehen Sie strukturiert in den Termin.

Unterlagen, die Sie bereitlegen sollten

  • Bescheid der Pflegekasse und, falls vorhanden, das Gutachten des Medizinischen Dienstes
  • Aktueller Medikationsplan, wichtige Arztbriefe und Entlassberichte
  • Liste der bereits genutzten Hilfen: Pflegedienst, Tagespflege, Haushaltshilfe, Hausnotruf, Hilfsmittel
  • Notizen zum Alltag: Wobei wird täglich geholfen, auch nachts? Was hat sich zuletzt verändert?
  • Vollmachten und Verfügungen, damit klar ist, wer was entscheiden darf

Ein gut geführter Notfallordner Pflege erleichtert die Vorbereitung erheblich, weil alle wichtigen Dokumente an einem Ort liegen.

Checkliste: Fragen für die Pflegeberatung

  • Welche Leistungen stehen uns mit dem aktuellen Pflegegrad zu, und welche nutzen wir noch nicht?
  • Passt der Pflegegrad noch zur tatsächlichen Situation, oder sollten wir eine Höherstufung beantragen?
  • Wie können wir Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag sinnvoll kombinieren?
  • Welche nach Landesrecht anerkannten Alltagshilfen gibt es in unserer Nähe, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können?
  • Wer vertritt mich, wenn ich krank werde oder Urlaub brauche, und wie finanzieren wir das?
  • Welche Hilfsmittel oder Umbauten könnten den Alltag sicherer machen, und wer zahlt dafür?
  • Gibt es Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Betreuungsgruppen in erreichbarer Nähe?
  • Welche Pflegekurse für Angehörige werden angeboten, auch zu Hause?
  • Wie lässt sich die Pflege mit meinem Beruf vereinbaren?
  • Können Sie uns einen schriftlichen Versorgungsplan erstellen, und wann schauen wir gemeinsam wieder darauf?

Nach dem Gespräch

Bitten Sie um eine schriftliche Zusammenfassung oder den Versorgungsplan. Vereinbaren Sie, wer welche nächsten Schritte übernimmt, und notieren Sie Fristen. Wenn sich die Situation verändert, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, können Sie jederzeit erneut beraten werden. Der Versorgungsplan soll ausdrücklich an eine veränderte Bedarfslage angepasst werden (§ 7a Abs. 1 SGB XI).

Welche Themen eine Pflegeberatung typischerweise abdeckt

Die Pflegeberatung ist breit angelegt. Die folgende Übersicht zeigt, mit welchen Themen Sie sich an die Beratung wenden können und wo Sie bei uns vertiefende Informationen finden.

Thema Typische Fragen Vertiefung
Pflegegrad Antrag, Begutachtung, Widerspruch, Höherstufung Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, Pflegegrad-Höherstufung
Leistungen Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege Entlastungsbetrag beantragen, Verhinderungspflege
Hilfsmittel und Wohnen Pflegebett, Haltegriffe, Badumbau, Zuschüsse Pflegehilfsmittel beantragen, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Demenz Umgang, Betreuung, spezielle Beratungsstellen Beratung für Angehörige von Menschen mit Demenz
Entlastung der Angehörigen Pflegekurse, Auszeiten, Selbstfürsorge Pflegekurs nach § 45 SGB XI, Pflege-Burnout
Versorgungsform Pflegedienst, Tagespflege, Betreuung im Haushalt, Pflegeheim 24-Stunden-Pflege oder ambulanter Pflegedienst

Weitere Beratungsstellen neben Pflegekasse und Stützpunkt

Die Pflegeberatung nach § 7a ist der zentrale Anspruch. Je nach Frage können aber auch andere Stellen weiterhelfen, manchmal sogar besser, weil sie auf ein Thema spezialisiert sind.

Spezialisierte Anlaufstellen

  • Beratungsstellen bei Demenz: Alzheimer-Gesellschaften und Angehörigengruppen beraten zu Krankheitsbild und Alltag. Kontakte finden Sie auch über unseren Beitrag zu Selbsthilfegruppen bei Demenz.
  • Kommunale Seniorenberatung und Seniorenbüros: Sie kennen die Angebote vor Ort, etwa Mittagstische, Fahrdienste oder Besuchsdienste.
  • Wohlfahrtsverbände: Caritas, Diakonie, AWO, DRK und andere bieten vielerorts Sozial- und Pflegeberatung an.
  • Wohnberatung: Spezialisierte Stellen beraten zu barrierefreien Umbauten und Hilfsmitteln.
  • Sozialrechtliche Beratung: Bei Widersprüchen helfen unter anderem Sozialverbände; deren Rechtsberatung ist meist an eine Mitgliedschaft geknüpft.
  • Pflegetelefon des Bundes: Das Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums berät nach eigenen Angaben zu Pflegezeit und Familienpflegezeit, ist eine erste Anlaufstelle bei Fragen zur Organisation und Finanzierung der Pflege und hört zu, wenn die Belastung zu groß wird. Informationen bietet die Seite „Wege zur Pflege“.

Beratung zur Betreuung im eigenen Zuhause

Wenn sich in der Pflegeberatung zeigt, dass Ihr Angehöriger viel Anwesenheit und Unterstützung im Alltag braucht, kommt eine Betreuung im Haushalt in Betracht. Eine Betreuungskraft lebt dann mit im Haus, unterstützt bei Grundpflege, Haushalt und Alltag und leistet Gesellschaft. Medizinische Behandlungspflege übernimmt weiterhin ein ambulanter Pflegedienst. PflegeHeimat24 vermittelt solche Betreuungen deutschlandweit, die Betreuung selbst erbringen unsere Partnerunternehmen. Was eine Betreuungskraft übernehmen darf und was nicht, erklärt der Beitrag Was darf eine 24-Stunden-Pflegekraft und was nicht?. Die Kosten liegen nach unserer Marktübersicht 2026 je nach Qualifikation und Sprachkenntnissen bei etwa 2.400 bis 3.900 Euro im Monat für eine Betreuungskraft, Details unter Was kostet die 24-Stunden-Pflege 2026?.

Praxisbeispiele: Wie Pflegeberatung konkret hilft

Die folgenden Beispiele sind frei zusammengestellt. Sie zeigen typische Situationen, in denen eine Pflegeberatung den Unterschied macht.

Beispiel 1: Erstantrag nach dem Krankenhaus

Eine 79-jährige Frau wird nach einer Hüftoperation entlassen. Die Tochter stellt telefonisch einen Antrag auf einen Pflegegrad. Nach einer Woche meldet sich die Pflegekasse mit einem Terminangebot für eine Pflegeberatung zu Hause. Die Beraterin hilft, einen Duschhocker und Haltegriffe zu organisieren, empfiehlt einen Pflegekurs für die Tochter und erklärt, wie die Familie den Entlastungsbetrag für eine anerkannte Haushaltshilfe nutzen kann. Alles steht in einem kurzen Versorgungsplan, den die Familie mit dem Bruder teilt.

Beispiel 2: Der Beratungsbesuch als Weckruf

Ein Ehepaar Mitte 80, der Mann hat Pflegegrad 3 und bezieht Pflegegeld. Beim halbjährlichen Beratungsbesuch fällt der Pflegefachkraft auf, dass die Ehefrau erschöpft ist und kaum noch schläft. Sie vermerkt eine Empfehlung zur Pflegeberatung und weist auf Verhinderungspflege und Tagespflege hin. In der anschließenden Pflegeberatung entsteht ein Plan mit zwei Tagen Tagespflege pro Woche und einer Vertretung für den Urlaub der Ehefrau.

Beispiel 3: Privatversichert und weit weg

Ein privatversicherter Vater lebt allein, sein Sohn wohnt 400 Kilometer entfernt. Der Sohn ruft bei compass an und vereinbart eine Beratung beim Vater zu Hause, an der er selbst per Video teilnimmt. Gemeinsam besprechen sie, welche Hilfen vor Ort infrage kommen. Die Familie entscheidet sich später für eine Betreuung im Haushalt, ergänzt durch einen Pflegedienst für die Medikamentengabe.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Beratung erst nach dem Bescheid suchen: Der Anspruch besteht schon ab Antragstellung, wenn erkennbar Beratungsbedarf da ist. Wer früh berät, stellt Weichen rechtzeitig.
  • Den Beratungsbesuch mit der Pflegeberatung verwechseln: Der Pflichtbesuch nach § 37 Abs. 3 ersetzt keine ausführliche Pflegeberatung mit Versorgungsplan.
  • Termine für den Pflichtbesuch verpassen: Ohne Nachweis droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Legen Sie sich eine Erinnerung an.
  • Unvorbereitet ins Gespräch gehen: Ohne Unterlagen und Fragenliste bleibt vieles offen. Nutzen Sie die Checkliste oben.
  • Den Versorgungsplan nicht einfordern: Er ist Ihr Fahrplan. Fragen Sie ausdrücklich danach.
  • Alles selbst stemmen wollen: Beratung soll gerade auch Sie als Angehörige entlasten. Sprechen Sie Ihre eigene Belastung offen an.

Häufig gestellte Fragen zu Pflegeberatung und Pflegestützpunkt

Ist die Pflegeberatung kostenlos?

Ja. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Versicherte unentgeltlich. Die Kosten tragen die Pflegekassen beziehungsweise bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen. Auch der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer bezahlt.

Wer hat Anspruch auf eine Pflegeberatung?

Alle, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, unabhängig vom Pflegegrad. Außerdem Personen, die einen Antrag gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Angehörige können auf Wunsch der pflegebedürftigen Person einbezogen werden.

Wie schnell muss die Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten?

Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse unmittelbar einen konkreten Termin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der innerhalb dieser zwei Wochen eingelöst werden kann (§ 7b SGB XI). Auf Wunsch ist die Beratung auch später möglich.

Kann die Pflegeberatung bei uns zu Hause stattfinden?

Ja. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der sie lebt (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Ergänzend sind digitale Angebote wie eine Videoberatung möglich.

Was ist ein Pflegestützpunkt?

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Anlaufstelle, in der Pflege- und Krankenkassen, Altenhilfe und Sozialhilfeträger gemeinsam beraten, Angebote koordinieren und vernetzen. Dort können Sie auch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen.

Gibt es in jeder Stadt einen Pflegestützpunkt?

Nein. Pflegestützpunkte werden nur eingerichtet, wenn die oberste Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes dies bestimmt hat. Das Netz ist deshalb je nach Land unterschiedlich dicht. Ihre Pflegekasse muss Ihnen den nächstgelegenen Stützpunkt nennen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegeberatung und Beratungsbesuch?

Die Pflegeberatung nach § 7a ist eine umfassende, freiwillige Beratung mit Versorgungsplan. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 ist bei Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2 Pflicht, findet halbjährlich zu Hause statt und dient der Qualitätssicherung und praktischen Unterstützung. Wird er nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Was passiert, wenn wir den Beratungsbesuch vergessen?

Die Pflegekasse muss das Pflegegeld dann angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Holen Sie einen versäumten Besuch so schnell wie möglich nach und sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse.

Wo bekommen Privatversicherte eine Pflegeberatung?

Privat Pflegeversicherte haben ebenfalls Anspruch auf Pflegeberatung. Sie wird in der Regel von der compass private pflegeberatung angeboten, telefonisch, per Video oder vor Ort. Die kostenfreie Servicenummer lautet nach Angaben von compass 0800 101 88 00.

Kann ich als Angehöriger die Beratung allein wahrnehmen?

Die Beratung erfolgt auf Wunsch der pflegebedürftigen Person auch gegenüber Angehörigen. Holen Sie dafür das Einverständnis Ihres Angehörigen ein oder legen Sie eine Vollmacht vor. Am besten ist es, wenn die pflegebedürftige Person, soweit möglich, selbst beteiligt ist.

Fazit: Beratung nutzen, bevor die Kraft ausgeht

Die Pflegeberatung ist einer der wertvollsten und gleichzeitig am wenigsten genutzten Ansprüche der Pflegeversicherung. Sie ist kostenlos, kommt auf Wunsch ins Haus, bezieht Angehörige ein und endet im besten Fall mit einem Versorgungsplan, der allen Beteiligten Orientierung gibt. Die Fristen nach § 7b sorgen dafür, dass Sie nach einem Erstantrag nicht lange warten müssen.

Pflegestützpunkte sind dort, wo es sie gibt, eine gute zentrale Anlaufstelle. Fehlt einer in Ihrer Region, bleibt die Pflegekasse in der Pflicht. Und der halbjährliche Beratungsbesuch ist nicht nur Pflicht, sondern eine Gelegenheit, regelmäßig fachlich draufschauen zu lassen. Wer diese drei Bausteine kennt und nutzt, organisiert die Pflege zu Hause mit deutlich mehr Sicherheit.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Verbindlich sind die Auskünfte und Bescheide Ihrer Pflegekasse oder Ihres privaten Versicherers. PflegeHeimat24 vermittelt Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und ist nicht deren Arbeitgeber. Medizinische Behandlungspflege übernimmt ein ambulanter Pflegedienst. Alle Angaben wurden im November 2026 geprüft und können sich ändern.

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