§35a, haushaltsnahe Dienstleistungen & außergewöhnliche Belastungen
Monatlich 3.000 Euro und mehr – so viel kann eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause kosten. Viele Familien tragen diese Summe aus eigener Tasche, weil die Leistungen der Pflegekasse nur einen Teil abdecken. Was dabei häufig übersehen wird: Sie können die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen und sich so Jahr für Jahr mehrere tausend Euro zurückholen. Das Finanzamt beteiligt sich über drei verschiedene Wege an den Pflegekosten – über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG, über die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und über den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für pflegende Angehörige.
Doch die steuerlichen Regeln sind komplex: Wer zahlt die Rechnung, in wessen Haushalt findet die Betreuung statt, welche Kostenanteile werden anerkannt – all das entscheidet darüber, ob und wie viel Sie sparen. Fehler bei Rechnung oder Zahlungsweise führen dagegen schnell dazu, dass das Finanzamt den Abzug komplett streicht. In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie die Pflege in der Steuererklärung richtig geltend machen, welche Höchstbeträge gelten, welche Nachweise Sie brauchen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten – verständlich erklärt und mit Praxisbeispielen aus dem Alltag von Familien.
Grundlagen: Wer kann die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen?
Bevor es an die Details geht, lohnt ein Blick auf das Grundprinzip: Der Staat unterstützt Pflegekosten steuerlich auf drei unterschiedlichen Wegen, die sich teilweise ergänzen, teilweise aber auch ausschließen. Entscheidend ist immer, wer die Kosten trägt und in wessen Haushalt die Pflege stattfindet.
Die drei steuerlichen Wege im Überblick
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: Für Pflege- und Betreuungsleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden, erhalten Sie 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Das ist keine bloße Minderung des Einkommens, sondern eine echte Steuerermäßigung: Von Ihrer festgesetzten Einkommensteuer werden bis zu 4.000 Euro subtrahiert.
2. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG: Pflegekosten, die krankheitsbedingt entstehen, können darüber hinaus als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Hier gibt es keine feste Obergrenze, dafür wird eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen – je nach Einkommen und Familienstand zwischen einem und sieben Prozent des Gesamteinkommens.
3. Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG: Pflegen Sie einen nahen Angehörigen unentgeltlich, können Sie einen jährlichen Pauschbetrag von bis zu 2.000 Euro geltend machen – ohne Einzelnachweis der Kosten. Dieser Weg richtet sich an pflegende Angehörige selbst, nicht an die gepflegte Person.
Die entscheidende Fallunterscheidung
Die wichtigste Frage lautet: Wer überweist das Geld? Grundsätzlich kann nur die Person steuerlich absetzen, die die Kosten auch tatsächlich getragen hat. Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen:
- Die pflegebedürftige Person zahlt selbst: Sie kann § 35a EStG für die haushaltsnahen Leistungen nutzen und darüber hinaus weitere Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung: Sie ist überhaupt steuerpflichtig – bei kleinen Renten bringt der Abzug oft wenig oder nichts.
- Ein Angehöriger zahlt, die Betreuung findet in dessen Haushalt statt: Dann kann der Angehörige § 35a EStG in Anspruch nehmen, denn es handelt sich um seinen eigenen Haushalt.
- Ein Angehöriger zahlt, die Betreuung findet im Haushalt der pflegebedürftigen Person statt: Hier wird es knifflig. Nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums sind Fürsorge- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt, wenn sie im Haushalt der betreuten Person erbracht werden – allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige diese Person tatsächlich pflegt und betreut. Wer nur die Rechnung bezahlt, ohne selbst zu pflegen, geht bei § 35a EStG leer aus und muss auf andere Wege ausweichen, etwa den Unterhaltsabzug.
Bevor Sie sich mit steuerlichen Gestaltungen beschäftigen, sollten Sie die finanzielle Basis klären: Die Leistungen der Pflegekasse kommen immer zuerst. Einen Überblick darüber, welche Kosten bei einer 24-Stunden-Betreuung anfallen und welche Zuschüsse es gibt, finden Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege im Jahr 2026 sowie in unserem Beitrag zur Finanzierung der häuslichen Pflege.
§ 35a EStG: Pflege als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen
Der wichtigste Hebel für die meisten Familien ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das Gesetz begünstigt drei Kategorien, die jeweils eigene Höchstbeträge haben:
| Kategorie nach § 35a EStG | Ermäßigung | Maximale Steuerermäßigung pro Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Beschäftigung (Minijob) | 20 % der Aufwendungen | 510 € (bei 2.550 € Aufwendungen) |
| Haushaltsnahe Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter Pflege- und Betreuungsleistungen | 20 % der Aufwendungen | 4.000 € (bei 20.000 € Aufwendungen) |
| Handwerkerleistungen (z. B. barrierefreier Umbau) | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € (bei 6.000 € Arbeitskosten) |
Den vollständigen Gesetzeswortlaut können Sie auf gesetze-im-internet.de nachlesen. Die Kategorie „Pflege- und Betreuungsleistungen“ wurde ausdrücklich geschaffen, um Familien zu entlasten, die eine Betreuungskraft oder einen Pflegedienst im eigenen Haushalt beschäftigen.
Welche Kosten der 24-Stunden-Betreuung sind begünstigt?
Nicht jede Position auf der Rechnung fällt unter § 35a EStG. Begünstigt sind die Aufwendungen für Leistungen, die im Haushalt erbracht werden – also die eigentliche Pflege-, Betreuungs- und Haushaltstätigkeit der Betreuungskraft. Dazu zählen insbesondere:
- Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen und bei der Nahrungsaufnahme
- Begleitung, Aufsicht und Beschäftigung der pflegebedürftigen Person
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Waschen und Einkaufen
- Begleitung zu Arztterminen und Spaziergängen
Nicht oder nur eingeschränkt begünstigt sind dagegen reine Vermittlungsgebühren der Agentur sowie Sachkosten. Bei einer über eine Agentur vermittelten Betreuungskraft aus dem Ausland sollten Sie daher unbedingt darauf achten, dass die Rechnung den Lohn- beziehungsweise Leistungsanteil für die im Haushalt erbrachte Tätigkeit gesondert ausweist. Seriöse Vermittlungsagenturen kennen diese Anforderung und stellen auf Wunsch eine steuerkonforme Rechnung aus. Worauf Sie bei der Auswahl eines Anbieters generell achten sollten, lesen Sie in unserem Ratgeber über seriöse Anbieter der 24-Stunden-Pflege.
Die zwei zwingenden Formalitäten
Das Finanzamt knüpft die Ermäßigung an zwei unumstößliche Bedingungen:
- Rechnungspflicht: Sie benötigen eine ordentliche Rechnung des Leistungserbringers. Quittungen, handschriftliche Bestätigungen oder Eigenbelege reichen nicht aus.
- Unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen – per Überweisung, Lastschrift oder Dauerauftrag. Barzahlungen werden generell nicht anerkannt, auch nicht mit Empfangsbestätigung.
Belegen müssen Sie die Aufwendungen erst auf Anforderung des Finanzamts – heben Sie Rechnungen und Kontoauszüge dennoch sorgfältig auf. Der Abzug erfolgt in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung.
Handwerkerleistungen nicht vergessen
Oft geht mit dem Beginn der häuslichen Pflege auch ein Umbau einher: Haltegriffe im Bad, eine bodengleiche Dusche, eine Rampe am Hauseingang. Die Arbeitskosten solcher Maßnahmen können Sie zusätzlich als Handwerkerleistungen mit bis zu 1.200 Euro pro Jahr absetzen – Materialkosten zählen nicht. Beachten Sie, dass für einen behindertengerechten Umbau eventuell auch Zuschüsse der Pflegekasse zur Wohnumfeldverbesserung möglich sind; steuerlich absetzbar ist dann nur Ihr verbleibender Eigenanteil. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Wohnungsanpassung mit Pflegegrad.
Außergewöhnliche Belastungen: Pflegekosten nach § 33 EStG absetzen
Reicht die Ermäßigung nach § 35a EStG nicht aus – und das ist bei den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung regelmäßig der Fall –, kommt der zweite Weg ins Spiel: die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Hierunter fallen Pflegekosten, die zwangsläufig wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Zumutbare Eigenbelastung: die wichtigste Rechengröße
Anders als bei § 35a EStG wird der Abzug nach § 33 EStG um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Sie richtet sich nach dem Gesamteinkommen und dem Familienstand:
| Familienstand | Bis ca. 15.340 € Jahreseinkommen | Bis ca. 51.050 € Jahreseinkommen | Über 51.050 € Jahreseinkommen |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratete ohne Kinder (gemeinsames Einkommen, Grenzen verdoppelt) | 4 % | 5 % | 6 % |
| Mit 1–2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Prozentsätze gelten dabei stufenweise: Überschreitet Ihr Einkommen eine Stufe, gilt der höhere Satz nur für den darüberliegenden Teil. Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Website einen offiziellen Rechner zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bereit.
Welche Pflegekosten zählen als außergewöhnliche Belastungen?
Absetzbar sind grundsätzlich alle zwangsläufigen, krankheitsbedingten Pflegeaufwendungen, soweit sie nicht bereits über § 35a EStG begünstigt oder von Pflegekasse, Krankenkasse oder anderen Stellen erstattet wurden. Dazu gehören insbesondere:
- Der Teil der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung, der über die Höchstbeträge des § 35a EStG hinausgeht
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft – der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch diese Aufwendungen bei einer rund um die Uhr erforderlichen Betreuung als Krankheitskosten absetzbar sein können
- Aufwendungen für Kurzzeitpflege, Tagespflege und ambulante Pflegedienste, soweit sie nicht erstattet werden
- Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmitteln und Behandlungen
- Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
- Kosten für einen barrierefreien Umbau, soweit sie nicht anderweitig gefördert wurden
Wichtig ist das Doppelbegünstigungsverbot: Dieselbe Ausgabe darf nicht gleichzeitig über § 35a EStG und § 33 EStG geltend gemacht werden. In der Praxis ist es jedoch möglich und sinnvoll, die Kosten aufzuteilen: Die begünstigten Lohnanteile bis zum Höchstbetrag laufen über § 35a EStG, die darüberhinausgehenden und die nicht begünstigten Kostenanteile – etwa Kost und Logis der Betreuungskraft – über § 33 EStG. Den Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Für den Abzug müssen Sie die Pflegebedürftigkeit nachweisen. Das ist bei einem anerkannten Pflegegrad einfach: Der Bescheid der Pflegekasse genügt in der Regel. Für laufende, dauerhafte Pflegekosten verlangt das Finanzamt darüber hinaus meist einen Nachweis der Hilflosigkeit – etwa einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5. Wenn für Ihren Angehörigen noch kein Antrag gestellt wurde, sollten Sie das zeitnah nachholen: Pflegeleistungen werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Wie der Antrag funktioniert, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Unterhaltsabzug nach § 33a EStG: wenn Sie für einen Angehörigen zahlen
Ein häufig übersehener Weg: Unterstützen Sie eine pflegebedürftige Person finanziell, weil deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie diese Zahlungen als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG absetzen – bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2026: 12.348 € jährlich), zuzüglich der von Ihnen übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person bedürftig ist und Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt – das gilt insbesondere zwischen Eltern und Kindern sowie unter Ehegatten. Einen Sonderfall dieser Konstellation, nämlich den gesetzlichen Elternunterhalt bei Heim- oder Pflegekosten, behandeln wir ausführlich im Ratgeber Elternunterhalt 2026.
Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG: Entlastung für pflegende Angehörige
Der dritte Weg richtet sich an Sie als pflegende Angehörige – unabhängig davon, ob zusätzlich eine 24-Stunden-Betreuung im Einsatz ist. Pflegen Sie eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in Ihrem oder deren Haushalt und liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, steht Ihnen ein jährlicher Pauschbetrag zu:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4: 1.800 €
- Pflegegrad 5: 2.000 €
Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweise gewährt und mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. „Unentgeltlich“ heißt dabei nicht, dass kein Geld fließen darf: Erhält die pflegende Person aus dem Pflegegeld der gepflegten Person eine angemessene Aufwandsentschädigung, bleibt der Anspruch in der Regel erhalten. Erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte sind dagegen ausgeschlossen.
Beachten Sie das Wahlrecht: Sie können entweder den Pauschbetrag nutzen oder Ihre tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen – beides gleichzeitig geht nicht. Wer hohe, belegbare Kosten hat (etwa Fahrtkosten für tägliche Besuche oder ein eingerichtetes Pflegezimmer), sollte beide Varianten durchrechnen. Mehr Details liefert unser Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag.

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zur 24-Stunden-Betreuung und helfen bei der finanziellen Planung.
Angebot anfordern Beraten lassenRechenbeispiele: So viel holen Sie über die Steuer zurück
Wie sich die einzelnen Instrumente kombinieren lassen, zeigt ein Blick auf die Zahlen. Die folgenden Beispiele verstehen sich als Orientierung – die tatsächliche Erstattung hängt immer von Ihrem persönlichen Steuersatz und Ihrem Einkommen ab.
Beispiel 1: Pflegebedürftige Person zahlt selbst, Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Eine Seniorin mit Pflegegrad 3 beschäftigt eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft in ihrem eigenen Haushalt. Die monatlichen Kosten betragen 3.200 €, davon entfallen laut Rechnung 2.600 € auf begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Das ergibt jährlich 31.200 € begünstigte Aufwendungen. Da der Höchstbetrag bei 20.000 € liegt, erhält sie die maximale Ermäßigung:
- 20 % von 20.000 € = 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (333 € pro Monat)
- Der darüberhinausgehende Teil sowie die nicht begünstigten Kostenanteile (etwa Kost und Logis der Betreuungskraft) kann sie zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung.
Beispiel 2: Angehöriger zahlt, Betreuung im gemeinsamen Haushalt
Ein Ehemann lässt seine an Demenz erkrankte Ehefrau im gemeinsamen Haushalt durch eine 24-Stunden-Betreuungskraft versorgen und zahlt die Rechnungen von seinem Konto. Da die Leistungen in seinem eigenen Haushalt erbracht werden, kann er die volle Ermäßigung nach § 35a EStG von bis zu 4.000 € nutzen. Da das Paar zusammenveranlagt ist und ein höheres gemeinsames Einkommen hat, liegt die zumutbare Eigenbelastung bei 5–6 % des Gesamteinkommens – hier rechnet sich vor allem § 35a EStG, während § 33 EStG nur für hohe Restkosten greift.
Beispiel 3: Pflegende Angehörige mit Pauschbetrag und Zusatzkosten
Eine Enkelin pflegt ihren Großvater mit Pflegegrad 4 unentgeltlich in dessen Wohnung und fährt dafür täglich 30 Kilometer. Sie kann wählen:
- Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG: 1.800 € ohne Nachweise, oder
- tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Pflegehilfsmittel aus eigener Tasche) als außergewöhnliche Belastungen – abzüglich zumutbarer Eigenbelastung.
Liegen ihre belegbaren Kosten deutlich über dem Pauschbetrag zuzüglich Eigenbelastung, lohnt der Einzelnachweis; sonst ist der Pauschbetrag die bequemere Wahl.
| Instrument | Wer profitiert? | Maximale Wirkung pro Jahr | Nachweis |
|---|---|---|---|
| § 35a EStG (Pflege-/Betreuungsleistungen) | Rechnungszahler mit eigenem Haushalt (bzw. Pflegender im Haushalt des Betreuten) | 4.000 € direkte Steuerermäßigung | Rechnung + Überweisungsbeleg |
| § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) | Person, die die Pflegekosten wirtschaftlich trägt | Unbegrenzt, abzüglich zumutbarer Eigenbelastung | Belege, Pflegegrad-Bescheid, ggf. Nachweis der Hilflosigkeit |
| § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag) | Unentgeltlich pflegende Angehörige | 600–2.000 € Minderung des zu versteuernden Einkommens | Pflegegrad-Bescheid, keine Einzelnachweise |
| § 33a EStG (Unterhaltsaufwendungen) | Angehörige, die bedürftige Pflegebedürftige finanziell unterstützen | Bis 12.348 € (Grundfreibetrag 2026) plus Beiträge | Zahlungsnachweise, Nachweis der Bedürftigkeit |
Unabhängig von der Steuer sollten Sie immer zuerst die Leistungen der Pflegekasse ausschöpfen: Das Pflegegeld, die Pflegesachleistung und der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich reduzieren Ihre Eigenanteile – und erst der verbleibende, selbst gezahlte Rest ist steuerlich relevant. Wie Sie den Entlastungsbetrag konkret nutzen, erklären wir im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.

Lassen Sie sich kostenlos beraten: Wir erstellen mit Ihnen eine realistische Finanzierungsrechnung für die 24-Stunden-Betreuung.
Angebot anfordern Beraten lassenPraxisbeispiele: Vier Familien, vier Wege zum Steuerabzug
Beispiel 1: Ehepaar Berger – Betreuung im gemeinsamen Haushalt
Herr Berger (71) pflegt seine an Parkinson erkrankte Frau (Pflegegrad 4) im gemeinsamen Einfamilienhaus, unterstützt von einer Betreuungskraft, die über eine Vermittlungsagentur eingesetzt wird. Die monatlichen Kosten von 3.100 € zahlt er von seinem Konto. Auf seine Bitte weist die Agentur die begünstigten Pflege- und Betreuungsleistungen in der Jahresrechnung separat aus: 26.000 €. Ergebnis: Herr Berger erhält die maximale Steuerermäßigung von 4.000 € nach § 35a EStG und setzt die nicht begünstigten Kostenanteile (Kost und Logis der Betreuungskraft) zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen ab. Da das Paar zusammenveranlagt ist und eine moderate Rente bezieht, bleibt auch nach der zumutbaren Eigenbelastung ein spürbarer Abzug.
Beispiel 2: Lebenspartnerin Frau Sommer – Rechnungsstellung als Stolperstein
Frau Sommer (58) organisiert für ihren Lebensgefährten (Pflegegrad 3) nach einem Schlaganfall eine 24-Stunden-Betreuung in dessen Reihenhaus. Da sie selbst regelmäßig mitpflegt – sie übernimmt Wochenenden und Arztbegleitungen –, kann sie die Rechnungen, die sie von ihrem Konto begleicht, nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, obwohl die Betreuung nicht in ihrem eigenen Haushalt stattfindet. Entscheidend war, dass sie ihre Pflegetätigkeit gegenüber dem Finanzamt plausibel darlegen konnte und alle Zahlungen per Überweisung erfolgten. Am Anfang hatte die Agentur Barzahlungen verlangt – das hätte den kompletten Abzug gekostet.
Beispiel 3: Geschwister Aylin und Murat Kaya – geteilte Kosten, geteilte Abzüge
Die Geschwister Aylin (49) und Murat (52) finanzieren die 24-Stunden-Betreuung ihres demenzerkrankten Vaters in dessen Wohnung gemeinsam, jeder zur Hälfte. Da keiner von beiden den Vater selbst pflegt, ist § 35a EStG nicht nutzbar. Die Lösung: Der Vater ist bedürftig – seine Rente und sein Pflegegeld decken die Kosten nicht. Die Zahlungen der Kinder gelten daher als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG. Jeder der beiden kann seinen Anteil bis zur Höhe des Grundfreibetrags in der eigenen Steuererklärung absetzen, nachgewiesen über die Dauerüberweisungen auf das Konto des Vaters. Wichtig: Die Geschwister dokumentieren zusätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters, denn das Finanzamt prüft die Bedürftigkeit nach.
Beispiel 4: Tochter Frau Neumann – Pauschbetrag statt Einzelnachweis
Frau Neumann (63) pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 unentgeltlich in deren Haushalt; eine Betreuungskraft kommt nur stundenweise über den Entlastungsbetrag hinzu. Ihre belegbaren Eigenkosten (Fahrtkosten, Material) liegen bei rund 900 € im Jahr. Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bliebe vom Einzelnachweis kaum etwas übrig. Sie wählt daher den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG: 1.100 € mindern ohne jeden Beleg ihr zu versteuerndes Einkommen. Die Aufwandspauschale, die ihr die Mutter aus dem Pflegegeld zukommen lässt, steht dem Pauschbetrag nicht entgegen.
Häufige Fehler und Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Barzahlung oder fehlende Rechnung
Der häufigste und teuerste Fehler: Wer die Betreuungskraft bar bezahlt oder sich keine ordentliche Rechnung ausstellen lässt, verliert den kompletten Anspruch nach § 35a EStG – unabhängig davon, wie gut die Zahlungen sonst dokumentiert sind. Bestehen Sie von Anfang an auf Rechnung und Banküberweisung. Schwarzarbeit ist ohnehin keine Option: Sie ist strafbar und lässt die betreute Person im Krankheits- oder Unfallfall ohne jede Absicherung.
Fehler 2: Vermittlungsgebühr mit absetzen wollen
Reine Vermittlungs- und Agenturgebühren gehören nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen, weil die Leistung nicht im Haushalt erbracht wird. Prüfen Sie die Rechnung: Enthält sie eine Pauschale ohne Aufteilung, bitten Sie um eine Aufschlüsselung in begünstigte Betreuungsleistungen und sonstige Gebühren.
Fehler 3: Doppelte Geltendmachung derselben Kosten
Dieselbe Ausgabe darf nicht gleichzeitig unter § 35a EStG und § 33 EStG fallen. Teilen Sie Ihre Jahreskosten sauber auf: begünstigte Lohnanteile bis zum Höchstbetrag in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“, Restkosten und nicht begünstigte Anteile in die außergewöhnlichen Belastungen.
Fehler 4: Die Steuerlast der pflegebedürftigen Person nicht bedenken
Viele pflegebedürftige Menschen zahlen wegen geringer Rente kaum oder keine Einkommensteuer. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bringt dann nichts – man kann nicht von einer Steuer abziehen, die nicht anfällt. In solchen Fällen sollten Angehörige prüfen, ob sie die Kosten tragen und über den Unterhaltsabzug oder – bei eigener Pflegetätigkeit – über § 35a EStG absetzen. Wichtig dabei: Die Zahlung muss dann auch tatsächlich vom Angehörigen kommen; nachträgliche Erstattungen durch die pflegebedürftige Person machen die Gestaltung zunichte.
Fehler 5: Erstattungen nicht gegenrechnen
Absetzbar ist nur Ihr tatsächlicher Eigenanteil. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und sonstige Zuschüsse, die für die konkrete Betreuung verwendet werden, mindern die absetzbaren Aufwendungen. Wer hier ungenau rechnet, riskiert Rückfragen oder eine Kürzung durch das Finanzamt. Informationen dazu, welche Leistungen die Pflegekasse für die häusliche Betreuung übernimmt, finden Sie im Beitrag zur Kostenübernahme durch die Pflegekassen.

Unsere kostenlose Beratung unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Kosten, Zuschüsse und Organisation der 24-Stunden-Betreuung.
Angebot anfordern Beraten lassenGrenzen der steuerlichen Absetzbarkeit und ergänzende Entlastungen
So hilfreich die steuerlichen Instrumente sind – sie ersetzen keine Finanzierung. Die maximale Ermäßigung nach § 35a EStG von 4.000 € deckt bei Jahreskosten von oft 35.000 bis 50.000 € für eine 24-Stunden-Betreuung nur einen Bruchteil ab, und die außergewöhnlichen Belastungen werden durch die zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Realistisch ist: Die Steuererklärung federt die Belastung ab, trägt sie aber nicht.
Sehen Sie die steuerliche Absetzbarkeit deshalb als einen Baustein unter mehreren:
- Leistungen der Pflegekasse: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowie Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung bilden die Basis.
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII: Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, kann das Sozialamt einspringen. Wann das greift und welche Voraussetzungen gelten, erläutern wir im Ratgeber zur Kostenübernahme durch das Sozialamt.
- Private Pflegezusatzversicherung: Wer frühzeitig vorsorgt, kann das finanzielle Risiko deutlich senken.
- Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein: Gerade bei der Kombination mehrerer Instrumente lohnt professionelle Unterstützung – die Kosten dafür sind ihrerseits teilweise absetzbar.
Und grundsätzlich: Die 24-Stunden-Betreuung ist eine von mehreren würdevollen Versorgungsformen. Ob sie für Ihre Situation die richtige ist, hängt vom Pflegebedarf, der Wohnsituation und den finanziellen Möglichkeiten ab. Ein ehrlicher Vergleich mit alternativen Modellen – vom ambulanten Pflegedienst über die Tagespflege bis zum Pflegeheim – gehört zu jeder guten Entscheidung. Unser Beitrag Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege hilft Ihnen bei der Abwägung. Wenn Sie einen ersten Überblick über unsere Betreuungsmodelle wünschen, finden Sie diesen auf unserer Seite zur 24-Stunden-Betreuung.
Häufig gestellte Fragen zum steuerlichen Absetzen der 24-Stunden-Pflege
Kann ich die 24-Stunden-Pflege auch dann absetzen, wenn die Betreuungskraft aus dem Ausland kommt?
Ja, das Herkunftsland der Betreuungskraft ist steuerlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die Leistung in Ihrem inländischen Haushalt (beziehungsweise im Haushalt der von Ihnen gepflegten Person) erbracht wird, eine ordentliche Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Achten Sie bei Agenturvermittlungen darauf, dass die Rechnung den Anteil der tatsächlichen Pflege- und Betreuungsleistungen gesondert ausweist, da reine Vermittlungsgebühren nicht begünstigt sind.
Meine Mutter zahlt keine Steuern – wie kommen wir trotzdem an eine Entlastung?
Wenn die pflegebedürftige Person wegen geringer Rente keine Einkommensteuer zahlt, bringt eine Steuerermäßigung auf ihren Namen nichts. Prüfen Sie stattdessen zwei Wege: Zahlen Sie als Angehöriger die Kosten und pflegen Sie die betreffende Person zugleich selbst, können Sie die Aufwendungen nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums über § 35a EStG geltend machen. Ohne eigene Pflegetätigkeit kommt der Unterhaltsabzug nach § 33a EStG infrage, sofern die unterstützte Person bedürftig ist. In beiden Fällen müssen die Zahlungen tatsächlich von Ihnen stammen.
Zählt das Pflegegeld der Pflegekasse als Einnahme, die ich versteuern muss?
Nein. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine steuerfreie Sozialleistung und muss weder von der pflegebedürftigen Person noch von pflegenden Angehörigen versteuert werden. Erhalten Sie als pflegender Angehöriger aus dem Pflegegeld eine Aufwandsentschädigung, bleibt auch diese steuerfrei – und gefährdet den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG grundsätzlich nicht, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.
Kann ich rückwirkend Pflegekosten für vergangene Jahre absetzen?
Ja, grundsätzlich können Sie die Steuererklärung für bis zu vier vergangene Jahre einreichen, sofern noch keine verbindliche Festsetzung erfolgt ist beziehungsweise die Frist noch läuft. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für das jeweilige Kalenderjahr vorliegen; das Abflussprinzip gilt: Absetzbar sind die Aufwendungen in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist. Vorauszahlungen für kommende Jahre werden regelmäßig dem Zahlungsjahr zugeordnet.
Sind die Kosten für Kost und Logis der Betreuungskraft absetzbar?
Über § 35a EStG sind Sachkosten wie Verpflegung nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sein können, wenn eine Betreuung rund um die Uhr krankheitsbedingt erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten belegen und die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Was passiert steuerlich, wenn mehrere Geschwister die Pflegekosten teilen?
Jeder kann grundsätzlich nur die Aufwendungen absetzen, die er tatsächlich selbst getragen hat. Zahlen mehrere Geschwister jeweils einen Anteil direkt an den Leistungserbringer oder auf das Konto der pflegebedürftigen Person, kann jeder seinen Anteil – je nach Konstellation über § 35a EStG oder § 33a EStG – in der eigenen Steuererklärung geltend machen. Wichtig sind sauber getrennte Zahlungswege; Zahlungen über ein gemeinsames Familienkonto sind nachweisrechtlich ungünstig.
Ist der barrierefreie Umbau auch absetzbar, wenn die Pflegekasse einen Zuschuss gezahlt hat?
Ja, aber nur Ihr Eigenanteil. Zuschüsse der Pflegekasse zur Wohnumfeldverbesserung mindern die absetzbaren Aufwendungen. Die verbleibenden Kosten können Sie entweder über die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr) oder – bei krankheitsbedingtem Umbau – als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch hier gilt: Dieselbe Ausgabe darf nicht doppelt angesetzt werden.
Brauche ich für die Steuererklärung einen Steuerberater?
Nicht zwingend. Die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ist mit Rechnung und Kontoauszügen gut selbst auszufüllen. Komplexer wird es bei der Kombination von § 35a EStG, außergewöhnlichen Belastungen, Unterhaltsabzug und Pauschbetrag oder wenn das Finanzamt Nachweise zur Bedürftigkeit oder Hilflosigkeit anfordert. Dann kann ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein – für Rentnerinnen und Rentner ist der Lohnsteuerhilfeverein oft die kostengünstigere Anlaufstelle.
Kann ich die Betreuungskraft als Minijobberin anmelden und zusätzlich absetzen?
Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft direkt als Minijobberin beschäftigen, melden Sie diese bei der Minijob-Zentrale an. Für solche geringfügigen Beschäftigungen gilt ein eigener Höchstbetrag nach § 35a EStG: 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € pro Jahr. Dieser Rahmen ist für eine echte Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu klein, eignet sich aber gut für ergänzende stundenweise Hilfe im Haushalt – etwa wenn eine Betreuungskraft die Hauptversorgung übernimmt und zusätzlich eine Haushaltshilfe im Minijob entlastet.
Wo trage ich die Pflegekosten in der Steuererklärung ein?
Die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- und Pflegekosten tragen Sie im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung ein, den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ beziehungsweise dem entsprechenden Abschnitt Ihres Steuerprogramms. Unterhaltsaufwendungen an die pflegebedürftige Person erfassen Sie in der Anlage „Unterhalt“. In elektronischen Steuerprogrammen führen Assistenten Sie Schritt für Schritt durch die Abfragen.
Fazit: Die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen – mit System zu echter Entlastung
Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause sind hoch – aber Sie müssen sie nicht allein tragen. Wer die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen möchte, hat drei wirksame Hebel: die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG mit bis zu 4.000 € jährlich, die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG für alle weiteren zwangsläufigen Pflegekosten und den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für unentgeltlich pflegende Angehörige. Ergänzend kommt der Unterhaltsabzug nach § 33a EStG infrage, wenn Sie eine bedürftige pflegebedürftige Person finanziell unterstützen.
Entscheidend für den Erfolg sind drei Dinge: eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesenem Betreuungsanteil, die Zahlung per Überweisung und die richtige Zuordnung der Kosten auf die verschiedenen steuerlichen Instrumente – ohne Doppelbegünstigung. Bedenken Sie außerdem, dass steuerliche Vorteile immer erst greifen, wenn tatsächlich Steuer anfällt, und dass Erstattungen der Pflegekasse den absetzbaren Eigenanteil mindern.
Unsere Empfehlung: Sammeln Sie vom ersten Tag an alle Rechnungen und Belege, lassen Sie sich die Rechnung steuerkonform aufschlüsseln und rechnen Sie die Varianten einmal jährlich durch – bei komplexeren Konstellationen gern mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. So wird aus der Pflege in der Steuererklärung kein Ärgernis, sondern eine verlässliche jährliche Entlastung, die Ihnen mehr finanziellen Spielraum für das verschafft, was wirklich zählt: eine gute, würdevolle Betreuung Ihres Angehörigen in den eigenen vier Wänden.

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Angebot anfordern Beraten lassenHinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische, rechtliche oder steuerliche Beratung. Alle Angaben entsprechen dem Stand 2026 und können sich ändern. Für Ihre individuelle steuerliche Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.