Wohnungsanpassung bei Pflegegrad: Zuschuss, Antrag & Maßnahmen

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Inhaltsübersicht

Die vertraute Wohnung wird plötzlich zur Stolperfalle: Die Badewanne ist zu hoch, die Türschwellen werden zu Hindernissen, und der Treppenaufgang scheint unüberwindbar. Für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bedeutet dies nicht nur eine praktische Herausforderung, sondern auch die schmerzhafte Frage: Muss ich mein Zuhause aufgeben?

Die gute Nachricht: Mit dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI unterstützt die Pflegekasse genau diese Situation. Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme – und bei Wohngemeinschaften sogar bis zu 16.000 Euro – stehen zur Verfügung, um Ihre Wohnung so anzupassen, dass Sie trotz Pflegebedürftigkeit selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben können.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen detailliert, wer Anspruch auf die Wohnungsanpassung bei Pflegegrad hat, welche konkreten Umbaumaßnahmen bezuschusst werden, wie Sie den Antrag bei der Pflegekasse stellen und wie Sie den Zuschuss optimal mit anderen Förderprogrammen kombinieren können. Sie erfahren außerdem, wann ein erneuter Zuschuss bei Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten.

Unser Ziel: Dass Sie alle Möglichkeiten kennen und nutzen, um Ihr Zuhause barrierefrei und sicher zu gestalten – für mehr Lebensqualität und Selbstständigkeit im Alter oder bei Krankheit.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach SGB XI?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen in der häuslichen Umgebung, die das alltägliche Leben von pflegebedürftigen Menschen erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Der gesetzliche Anspruch ist in § 40 Abs. 4 SGB XI verankert und zielt darauf ab, die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person wiederherzustellen.

Im Kern geht es um drei zentrale Zielsetzungen:

  • Ermöglichung der häuslichen Pflege: Umbaumaßnahmen schaffen erst die Voraussetzungen, dass eine pflegebedürftige Person überhaupt zu Hause gepflegt werden kann – beispielsweise durch den Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung von Türen für einen Rollstuhl.
  • Erleichterung der häuslichen Pflege: Die Maßnahmen reduzieren die körperliche Belastung für pflegende Angehörige oder professionelle Pflegekräfte, etwa durch eine bodengleiche Dusche statt einer Badewanne oder durch Haltegriffe.
  • Wiederherstellung der Selbstständigkeit: Die Anpassungen fördern die Eigenständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag, beispielsweise durch höhenverstellbare Toiletten oder schwellenlose Übergänge zwischen Räumen.

Wichtig zu verstehen: Es geht nicht um Luxusmodernisierungen oder ästhetische Verschönerungen, sondern um funktionale Anpassungen, die einen direkten Bezug zur Pflegesituation haben. Die Pflegekasse prüft jeden Antrag auf Wohnraumanpassung individuell und bewertet, ob die geplante Maßnahme tatsächlich zur Verbesserung der Pflegesituation beiträgt.

Rechtliche Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen

Der Gesetzgeber hat mit § 40 Abs. 4 SGB XI einen klaren Rechtsanspruch geschaffen. Die zentralen Voraussetzungen sind:

  • Anerkannter Pflegegrad: Sie benötigen mindestens Pflegegrad 1. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind in der Regel die erforderlichen Anpassungen.
  • Häusliche Pflegesituation: Die Maßnahme muss sich auf die häusliche Umgebung beziehen – das kann die eigene Wohnung, ein Mietshaus oder auch das Haus der Kinder sein, wenn dort die Pflege stattfindet.
  • Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Umbaumaßnahme muss zur Verbesserung der Pflegesituation erforderlich und angemessen sein.
  • Noch nicht durchgeführt: Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden. Nachträgliche Kostenerstattungen sind grundsätzlich nicht möglich.

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, dass nur Eigentümer den Zuschuss für Wohnungsumbau beantragen können. Das stimmt nicht. Auch Mieter haben Anspruch, müssen jedoch die Zustimmung des Vermieters einholen. In der Praxis zeigen sich Vermieter oft kooperativ, da die Maßnahmen den Wert der Immobilie steigern und nach Auszug nicht zwingend rückgebaut werden müssen.

Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen erfahren Sie in unserem Artikel über Wohnraumanpassung im Pflegekontext.

Welche Umbaumaßnahmen werden konkret bezuschusst?

Die Bandbreite der förderfähigen Maßnahmen ist größer, als viele zunächst annehmen. Grundsätzlich gilt: Alles, was die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder die Selbstständigkeit wiederherstellt, kann bezuschusst werden. Die Pflegekassen orientieren sich dabei an den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person und nicht an starren Katalogen.

Badezimmer: Der häufigste Umbaubereich

Das Badezimmer ist der mit Abstand häufigste Bereich für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Hier entstehen die meisten Unfälle, und hier ist die Selbstständigkeit besonders wichtig für die Würde und Lebensqualität:

Maßnahme Typische Kosten Hauptvorteil
Bodengleiche Dusche statt Badewanne 3.000 – 8.000 € Sturzprävention, eigenständiges Duschen
Höhenverstellbare Toilette 800 – 1.500 € Erleichtert Aufstehen und Hinsetzen
Haltegriffe und Stützklappgriffe 50 – 300 € pro Stück Sicherheit und Stabilität
Unterfahrbares Waschbecken 400 – 1.200 € Nutzung im Sitzen oder mit Rollstuhl
Rutschfester Bodenbelag 30 – 80 € pro m² Sturzprävention bei Nässe
Verbreiterung der Badezimmertür 500 – 1.500 € Zugang mit Rollstuhl oder Rollator

Ein detaillierter Leitfaden zum barrierefreien Bad zeigt Ihnen alle Möglichkeiten und DIN-Normen für die optimale Gestaltung.

Zugänglichkeit und Mobilität im gesamten Wohnraum

Neben dem Badezimmer gibt es zahlreiche weitere Bereiche, in denen Wohnungsanpassungen bei Pflegegrad sinnvoll und förderfähig sind:

  • Türverbreiterungen: Standardtüren haben oft nur 80 cm Breite – für Rollstühle sind mindestens 90 cm erforderlich. Die Verbreiterung von Türen ist eine der häufigsten Maßnahmen.
  • Entfernung von Türschwellen: Selbst kleine Schwellen von 2-3 cm können zu Stolperfallen werden oder die Nutzung eines Rollators erschweren. Die Beseitigung ist technisch meist unkompliziert.
  • Rampen am Hauseingang: Für Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Rollator sind Rampen mit maximal 6% Steigung die beste Lösung. Bei Platzmangel können auch Hebebühnen gefördert werden.
  • Treppenlifte: Ob Sitzlift, Stehlift oder Plattformlift – die Kosten variieren stark je nach Treppenform (gerade oder gewendelt) und können zwischen 3.500 und 15.000 Euro liegen.
  • Handläufe an Treppen: Beidseitige Handläufe in ergonomischer Höhe bieten Sicherheit beim Treppensteigen und sind vergleichsweise kostengünstig.
  • Beleuchtung: Bewegungsmelder und helle, blendfreie Beleuchtung reduzieren das Sturzrisiko erheblich, besonders nachts.

Weitere Informationen zu baulichen Anpassungen finden Sie in unserem Ratgeber zum barrierefreien Hauseingang.

Spezielle Anpassungen bei Demenz

Bei Menschen mit Demenz sind oft andere Schwerpunkte relevant als bei rein körperlichen Einschränkungen. Hier geht es um Sicherheit und Orientierung:

  • Zusätzliche Sicherungen an Fenstern und Türen: Verhindern unkontrolliertes Verlassen der Wohnung oder Stürze aus Fenstern.
  • Orientierungsbeleuchtung: Nachtlichter mit Bewegungsmeldern helfen bei nächtlicher Desorientierung.
  • Farbliche Markierungen: Kontrastreiche Gestaltung von Türgriffen, Lichtschaltern und Stufenkanten erleichtert die Orientierung.
  • Herdabschaltautomatik: Schützt vor Brandgefahr durch vergessene Herdplatten.
  • Beschriftungen und Piktogramme: Erleichtern das Auffinden von Räumen und Gegenständen.

Spezifische Hinweise zur Wohnungsanpassung bei Demenz haben wir in einem eigenen Artikel zusammengestellt.

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Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse?

Die finanzielle Förderung durch die Pflegekasse ist großzügiger als viele annehmen und kann in bestimmten Konstellationen sogar mehrfach beantragt werden.

Grundzuschuss: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme

Für jede pflegebedürftige Person mit anerkanntem Pflegegrad gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wichtig: Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um ein Darlehen – Sie müssen das Geld nicht zurückzahlen.

Die Pflegekasse übernimmt dabei die tatsächlich anfallenden Kosten bis zur Höchstgrenze. Ein Eigenanteil ist nicht vorgeschrieben. Das bedeutet:

  • Kostet die Maßnahme 2.500 Euro, zahlt die Kasse 2.500 Euro
  • Kostet die Maßnahme 5.000 Euro, zahlt die Kasse 4.000 Euro (Sie zahlen 1.000 Euro selbst)
  • Kostet die Maßnahme 8.000 Euro, zahlt die Kasse 4.000 Euro (Sie zahlen 4.000 Euro selbst)

Der Begriff “pro Maßnahme” ist dabei flexibel auslegbar. Eine “Maßnahme” kann mehrere einzelne Umbauten umfassen, wenn diese in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Beispiel: Der komplette barrierefreie Badumbau mit bodengleicher Dusche, höhenverstellbarer Toilette und Haltegriffen gilt als eine Maßnahme.

Erhöhter Zuschuss bei Wohngemeinschaften: Bis zu 16.000 Euro

Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft zusammen, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhöht werden. Voraussetzung: Mindestens zwei Bewohner haben einen anerkannten Pflegegrad und profitieren von der Umbaumaßnahme.

Die Berechnung erfolgt dabei pro Person: Bei zwei Pflegebedürftigen sind es 2 x 4.000 = 8.000 Euro, bei drei Personen 12.000 Euro und bei vier oder mehr Personen maximal 16.000 Euro. Diese Regelung gilt sowohl für ambulant betreute Wohngemeinschaften als auch für private Wohngemeinschaften, beispielsweise wenn Geschwister mit Pflegebedarf zusammenleben.

Wiederholter Zuschuss bei Verschlechterung

Ein oft übersehener Aspekt: Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann mehrfach beantragt werden, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert. Konkret bedeutet das:

  • Verschlechterung des Gesundheitszustands: Wenn beispielsweise eine Person mit Pflegegrad 2 zunächst nur einen Treppenlift benötigte und später aufgrund einer Verschlechterung auf Pflegegrad 4 zusätzlich das Badezimmer umgebaut werden muss, kann ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Umzug in eine neue Wohnung: Bei einem Wohnungswechsel besteht erneut Anspruch auf den vollen Zuschuss, da die vorherigen Maßnahmen in der alten Wohnung verbleiben.
  • Neue Anforderungen durch veränderte Pflegesituation: Wenn etwa eine Person zunächst noch gehen konnte und später auf einen Rollstuhl angewiesen ist, können weitere Anpassungen wie Türverbreiterungen erforderlich werden.

Die Pflegekasse prüft dabei, ob die neue Maßnahme tatsächlich aufgrund einer veränderten Situation notwendig ist. Eine bloße “Nachrüstung” von Maßnahmen, die bereits beim ersten Antrag hätten berücksichtigt werden können, wird in der Regel nicht bewilligt.

Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie den Zuschuss

Die Beantragung des Zuschusses für Wohnraumanpassung bei der Pflegekasse folgt einem strukturierten Prozess. Mit der richtigen Vorbereitung erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine schnelle Bewilligung erheblich.

Phase 1: Bedarfsermittlung und Kostenvoranschläge (2-4 Wochen)

Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie genau wissen, welche Maßnahmen erforderlich sind und was diese kosten werden:

  1. Beratung einholen: Kontaktieren Sie eine Wohnberatungsstelle, einen Sanitätsfachhandel oder einen spezialisierten Handwerksbetrieb. Viele Kommunen bieten kostenlose Wohnberatung für Senioren an. Diese Experten kennen die Anforderungen der Pflegekassen und können Ihnen helfen, die richtigen Maßnahmen zu identifizieren.
  2. Detaillierte Kostenvoranschläge einholen: Holen Sie mindestens zwei, besser drei Angebote von Fachfirmen ein. Die Kostenvoranschläge sollten folgende Informationen enthalten:
    • Genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen
    • Aufschlüsselung der Material- und Arbeitskosten
    • Zeitplan für die Durchführung
    • Angaben zur Barrierefreiheit nach DIN 18040 (falls relevant)
  3. Bei Mietwohnungen: Zustimmung des Vermieters einholen: Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters wird die Pflegekasse den Antrag ablehnen. Wichtig: Klären Sie auch, ob die Maßnahmen nach einem eventuellen Auszug rückgebaut werden müssen oder verbleiben können.
  4. Fotodokumentation: Machen Sie Fotos der aktuellen Situation. Dies hilft der Pflegekasse, die Notwendigkeit der Maßnahmen nachzuvollziehen.

Phase 2: Antragstellung bei der Pflegekasse (1 Tag)

Der eigentliche Antrag ist formlos möglich, sollte aber alle relevanten Informationen enthalten:

Formloser Antrag per Brief oder E-Mail: Sie benötigen kein spezielles Formular. Ein Schreiben mit folgendem Inhalt genügt:

  • Name, Adresse und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
  • Pflegegrad
  • Genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen
  • Begründung: Warum sind diese Maßnahmen notwendig? Wie verbessern sie die Pflegesituation konkret?
  • Kostenvoranschläge als Anlage
  • Bei Mietwohnungen: Zustimmung des Vermieters
  • Fotos der aktuellen Situation (optional, aber hilfreich)

Wichtiger Hinweis: Beginnen Sie NICHT mit den Baumaßnahmen, bevor Sie die Bewilligung der Pflegekasse erhalten haben. Nachträgliche Kostenerstattungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. In dringenden Notfällen können Sie die Kasse um eine beschleunigte Bearbeitung bitten.

Phase 3: Prüfung durch die Pflegekasse (3-5 Wochen)

Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Pflegekasse die Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahmen. In der Regel geschieht dies anhand der eingereichten Unterlagen. In komplexen Fällen kann die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung vor Ort beauftragen.

Die Pflegekasse hat nach § 40 Abs. 2 SGB XI eine Entscheidungsfrist von drei Wochen. Wird der MD eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Erhält die Kasse innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme vom MD, gilt der Antrag als genehmigt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung:

  • Vollständige Bewilligung: Die Pflegekasse genehmigt alle beantragten Maßnahmen bis zur Höhe von 4.000 Euro.
  • Teilbewilligung: Nur ein Teil der Maßnahmen wird genehmigt, weil die Kasse andere als nicht notwendig einstuft.
  • Ablehnung: Die Kasse sieht keinen Zusammenhang zur Verbesserung der Pflegesituation. In diesem Fall haben Sie das Recht auf Widerspruch.

Phase 4: Durchführung der Maßnahmen (1-6 Wochen)

Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids können Sie mit den Baumaßnahmen beginnen:

  1. Beauftragen Sie die Handwerksfirma schriftlich
  2. Dokumentieren Sie den Baufortschritt mit Fotos (für eventuelle Rückfragen)
  3. Achten Sie darauf, dass die Arbeiten entsprechend dem genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt werden
  4. Lassen Sie sich nach Abschluss eine detaillierte Rechnung ausstellen

Phase 5: Abrechnung mit der Pflegekasse (2-4 Wochen)

Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie folgende Unterlagen bei der Pflegekasse ein:

  • Die Originalrechnung der Handwerksfirma (mit detaillierter Aufschlüsselung)
  • Zahlungsnachweis (Kontoauszug oder Quittung)
  • Fotos der durchgeführten Maßnahmen (optional)

Die Pflegekasse überweist den bewilligten Betrag (bis zu 4.000 Euro) in der Regel innerhalb von 2-4 Wochen auf Ihr Konto. Falls die Gesamtkosten den Zuschuss übersteigen, tragen Sie die Differenz selbst.

Alternative Direktabrechnung: Manche Handwerksfirmen bieten an, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Sie zahlen dann nur die Differenz zwischen Gesamtkosten und Zuschuss. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Sie nicht in Vorleistung gehen können.

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Kombination mit anderen Förderprogrammen

Der Zuschuss der Pflegekasse ist nicht die einzige Finanzierungsmöglichkeit für barrierefreie Umbaumaßnahmen. Durch geschickte Kombination verschiedener Förderprogramme können Sie die Eigenbeteiligung deutlich reduzieren oder sogar komplett vermeiden.

KfW-Förderung: Kredit oder Investitionszuschuss

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zwei Programme für altersgerechte Wohnraumanpassung an:

KfW-Programm 159 – Altersgerecht Umbauen (Kredit):

  • Zinsgünstiger Kredit bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit
  • Effektiver Jahreszins ab 0,78% (Stand 2026)
  • Laufzeit bis zu 30 Jahre mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren
  • Kombinierbar mit dem Pflegekassen-Zuschuss
  • Keine Altersbeschränkung – auch für jüngere Menschen mit Behinderung

KfW-Programm 455-B – Altersgerecht Umbauen (Investitionszuschuss):

  • Direkter Zuschuss von 10% der förderfähigen Kosten
  • Maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit
  • Keine Rückzahlung erforderlich
  • Kombinierbar mit dem Pflegekassen-Zuschuss
  • Antragstellung vor Beginn der Maßnahmen über das KfW-Zuschussportal

Wichtig: Die KfW-Programme haben andere Schwerpunkte als die Pflegekasse. Während die Pflegekasse die Verbesserung der konkreten Pflegesituation fördert, zielt die KfW auf allgemeine Barrierefreiheit nach DIN 18040 ab. Daher sind oft auch präventive Maßnahmen förderfähig, die noch nicht akut notwendig sind.

Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die nicht durch Zuschüsse gedeckt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen:

  • Die Maßnahmen müssen medizinisch notwendig sein (Attest vom Arzt erforderlich)
  • Absetzbar ist der Eigenanteil nach Abzug der zumutbaren Belastung
  • Die zumutbare Belastung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (1-7% des Gesamtbetrags der Einkünfte)
  • Auch Planungskosten (Architekt, Gutachter) sind absetzbar

Beispiel: Bei einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro und zwei Kindern beträgt die zumutbare Belastung etwa 2%. Von 5.000 Euro Eigenanteil wären also 3.000 Euro steuerlich absetzbar.

Regionale Förderprogramme der Bundesländer und Kommunen

Viele Bundesländer und Kommunen bieten zusätzliche Förderprogramme für barrierefreies Wohnen an. Die Konditionen variieren stark:

  • Bayern: Bayerisches Wohnungsbauprogramm mit Zuschüssen bis 10.000 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: Förderung über die NRW.Bank mit Zuschüssen bis 5.000 Euro
  • Baden-Württemberg: L-Bank Wohnraumförderung mit zinsgünstigen Darlehen
  • Berlin: IBB Wohnungsneubau mit Förderung für barrierefreien Umbau

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune oder beim zuständigen Landesministerium nach aktuellen Programmen. Oft sind diese wenig bekannt und daher nicht ausgeschöpft.

Optimale Kombination: Rechenbeispiel

Familie Müller plant einen barrierefreien Badumbau für die 78-jährige Mutter mit Pflegegrad 3. Die Gesamtkosten betragen 12.000 Euro.

Finanzierungsquelle Betrag Anteil
Pflegekasse (§ 40 SGB XI) 4.000 € 33%
KfW-Zuschuss 455-B (10%) 1.200 € 10%
Regionales Förderprogramm NRW 2.000 € 17%
Eigenanteil 4.800 € 40%
Steuerliche Absetzbarkeit (geschätzt) – 1.200 € -10%
Tatsächliche Eigenbelastung 3.600 € 30%

Durch die Kombination verschiedener Förderprogramme reduziert sich die Eigenbelastung von ursprünglich 8.000 Euro (ohne Förderung außer Pflegekasse) auf 3.600 Euro – eine Ersparnis von 55%.

Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten finden Sie in unserem umfassenden Ratgeber zu Zuschüssen und Förderungen für barrierefreies Wohnen.

Typische Umbaubeispiele aus der Praxis

Die Theorie ist das eine – die Praxis oft komplexer und individueller. Anhand von vier realistischen Beispielen zeigen wir Ihnen, wie unterschiedlich die Anforderungen sein können und welche Lösungen sich in der Realität bewährt haben.

Beispiel 1: Frau Schmidt – Badumbau nach Schlaganfall

Ausgangssituation: Die 72-jährige Frau Schmidt erlitt einen Schlaganfall und ist seitdem auf der linken Seite halbseitig gelähmt. Sie hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter und einer ambulanten Pflegekraft betreut. Ihre Mietwohnung im dritten Stock hat ein kleines Badezimmer mit Badewanne, schmaler Tür und hoher Toilette.

Herausforderungen:

  • Die Badewanne ist nicht mehr nutzbar – zu hohes Sturzrisiko
  • Die Badezimmertür ist nur 70 cm breit – der Rollator passt nicht hindurch
  • Die Toilette ist zu niedrig – das Aufstehen fällt extrem schwer
  • Es gibt keine Haltegriffe – Frau Schmidt fühlt sich unsicher

Durchgeführte Maßnahmen:

  1. Ausbau der Badewanne und Einbau einer bodengleichen Dusche mit Duschsitz (4.200 Euro)
  2. Verbreiterung der Badezimmertür von 70 cm auf 90 cm (1.100 Euro)
  3. Installation einer höhenverstellbaren Toilette (900 Euro)
  4. Montage von Haltegriffen an Dusche, WC und Waschbecken (450 Euro)
  5. Rutschfester Bodenbelag (550 Euro)

Gesamtkosten: 7.200 Euro

Finanzierung:

  • Pflegekasse: 4.000 Euro
  • KfW-Zuschuss: 720 Euro (10% von 7.200 Euro)
  • Eigenanteil: 2.480 Euro (davon ca. 800 Euro steuerlich absetzbar)

Ergebnis: Frau Schmidt kann nun wieder selbstständig duschen und die Toilette benutzen. Die Pflegezeit der Tochter hat sich um etwa 30 Minuten täglich reduziert. Die Pflegekraft kann Frau Schmidt nun sicher beim Duschen unterstützen, ohne selbst Rückenschmerzen zu bekommen.

Beispiel 2: Herr Wagner – Treppenlift und Rampe für Rollstuhlnutzer

Ausgangssituation: Der 65-jährige Herr Wagner hat Multiple Sklerose und ist seit zwei Jahren auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen. Er hat Pflegegrad 4 und lebt mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus mit drei Stufen am Eingang und einem Schlafzimmer im Obergeschoss.

Herausforderungen:

  • Die drei Eingangsstufen sind mit dem Rollstuhl nicht überwindbar
  • Das Schlafzimmer im ersten Stock ist nicht mehr erreichbar
  • Die Haustür ist zu schmal für den Rollstuhl
  • Das Gäste-WC im Erdgeschoss ist nicht rollstuhlgerecht

Durchgeführte Maßnahmen:

  1. Installation einer Rampe am Hauseingang mit 6% Steigung (2.800 Euro)
  2. Verbreiterung der Haustür auf 90 cm und Einbau einer elektrischen Türöffnung (2.200 Euro)
  3. Einbau eines Treppenlifts (gebraucht, generalüberholt) für die gerade Treppe ins Obergeschoss (5.500 Euro)
  4. Umbau des Gäste-WCs: Verbreiterung der Tür, unterfahrbares Waschbecken, höhenverstellbare Toilette (3.100 Euro)

Gesamtkosten: 13.600 Euro

Finanzierung:

  • Pflegekasse: 4.000 Euro
  • KfW-Kredit 159: 9.600 Euro (zu 0,78% Zinsen, Laufzeit 10 Jahre, monatliche Rate ca. 85 Euro)
  • Eigenanteil: 0 Euro (vollständig finanziert)

Besonderheit: Nach zwei Jahren verschlechterte sich Herr Wagners Zustand weiter (Pflegegrad 5). Das Erdgeschoss wurde zu einem vollständigen Wohnbereich umgebaut (Schlafzimmer statt Wohnzimmer). Für diese neuen Maßnahmen (Türverbreiterungen, Umbau des Gäste-WCs zum vollwertigen Bad) konnte erneut ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden – mit Erfolg: weitere 4.000 Euro Zuschuss.

Beispiel 3: Wohngemeinschaft Sonnenhof – Gemeinschaftsförderung

Ausgangssituation: In der ambulant betreuten Wohngemeinschaft “Sonnenhof” leben vier Senioren mit Pflegegraden zwischen 2 und 4 zusammen. Das gemeinsam genutzte Badezimmer und die Gemeinschaftsräume sind nicht barrierefrei. Die WG wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut.

Herausforderungen:

  • Das Gemeinschaftsbad hat eine Badewanne und hohe Schwellen
  • Die Flure sind zu schmal für Rollatoren
  • Die Küche ist nicht unterfahrbar
  • Es fehlen Orientierungshilfen für die beiden Bewohner mit beginnender Demenz

Durchgeführte Maßnahmen:

  1. Kompletter Umbau des Gemeinschaftsbads mit zwei bodengleichen Duschen, zwei höhenverstellbaren Toiletten und unterfahrbarem Doppelwaschbecken (9.500 Euro)
  2. Verbreiterung von drei Türen im Flurbereich (2.400 Euro)
  3. Umbau der Küche mit höhenverstellbaren Arbeitsflächen und unterfahrbaren Bereichen (4.800 Euro)
  4. Installation von Orientierungsbeleuchtung und farblichen Markierungen (800 Euro)

Gesamtkosten: 17.500 Euro

Finanzierung:

  • Pflegekasse: 16.000 Euro (4 x 4.000 Euro für vier Bewohner mit Pflegegrad)
  • Eigenanteil der WG: 1.500 Euro (375 Euro pro Person)

Ergebnis: Die Pflegezeit konnte um durchschnittlich 45 Minuten pro Tag und Bewohner reduziert werden. Zwei Bewohner, die zuvor auf vollständige Unterstützung beim Duschen angewiesen waren, können nun mit minimaler Hilfe selbstständig duschen. Die Lebensqualität aller Bewohner hat sich deutlich verbessert.

Beispiel 4: Familie Yilmaz – Kulturspezifische Anpassungen bei Demenz

Ausgangssituation: Die 80-jährige Frau Yilmaz lebt bei ihrer Tochter und deren Familie. Sie hat fortgeschrittene Demenz (Pflegegrad 4) und spricht nur noch Türkisch. Die Familie pflegt sie zu Hause, unterstützt durch eine türkischsprachige 24-Stunden-Betreuungskraft.

Herausforderungen:

  • Frau Yilmaz verlässt nachts desorientiert ihr Zimmer und findet nicht zurück
  • Sie öffnet Fenster und vergisst, sie zu schließen (Sturzgefahr)
  • Sie verwechselt Räume und versucht, in Schränken zu schlafen
  • Das Badezimmer ist nicht barrierefrei

Durchgeführte Maßnahmen:

  1. Installation von Fenstersicherungen mit Schlüsselsystem (600 Euro)
  2. Türsicherung am Zimmer von Frau Yilmaz mit Bewegungsmelder, der die Familie alarmiert (400 Euro)
  3. Orientierungsbeleuchtung mit Bewegungsmeldern im gesamten Flurbereich (350 Euro)
  4. Farbliche Markierungen: Badezimmertür in kontrastreichem Orange, Schlafzimmertür in beruhigendem Grün (200 Euro)
  5. Große, bebilderte Türschilder auf Türkisch (150 Euro)
  6. Umbau des Badezimmers: bodengleiche Dusche, Haltegriffe, höhenverstellbare Toilette (4.800 Euro)
  7. Herdabschaltautomatik in der Küche (300 Euro)

Gesamtkosten: 6.800 Euro

Finanzierung:

  • Pflegekasse: 4.000 Euro
  • Eigenanteil: 2.800 Euro

Ergebnis: Die Sicherheit von Frau Yilmaz hat sich deutlich erhöht. Nächtliche “Wanderungen” werden sofort bemerkt, und sie findet durch die farblichen Markierungen besser zurück in ihr Zimmer. Die Familie und die Betreuungskraft fühlen sich entlastet und können nachts wieder durchschlafen. Die Sturzgefahr hat sich durch die Orientierungsbeleuchtung und die barrierefreie Dusche erheblich reduziert.

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Häufige Fehler vermeiden: Was Sie unbedingt beachten sollten

Aus der Beratungspraxis kennen wir typische Stolpersteine, die zu Ablehnungen oder Verzögerungen führen. Mit diesen Hinweisen erhöhen Sie Ihre Erfolgsaussichten erheblich.

Fehler 1: Maßnahmen beginnen vor der Bewilligung

Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Sie beauftragen die Handwerksfirma, bevor die Pflegekasse den Antrag bewilligt hat. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung, selbst wenn die Maßnahme grundsätzlich förderfähig gewesen wäre.

Richtig: Warten Sie unbedingt den schriftlichen Bewilligungsbescheid ab, bevor Sie Aufträge erteilen. Planen Sie diese Wartezeit (3-5 Wochen) in Ihre Zeitplanung ein. In echten Notfällen können Sie die Pflegekasse um eine beschleunigte Bearbeitung bitten.

Fehler 2: Unvollständige oder ungenaue Anträge

Vage Formulierungen wie “Badumbau” oder “Barrierefreiheit herstellen” reichen nicht aus. Die Pflegekasse muss genau verstehen, welche Maßnahmen geplant sind und warum diese notwendig sind.

Richtig: Beschreiben Sie jede Maßnahme detailliert und begründen Sie den konkreten Nutzen für die Pflegesituation. Beispiel: “Einbau einer bodengleichen Dusche (120×90 cm) mit Duschsitz und Haltegriffen, da Frau Müller aufgrund der Halbseitenlähmung die Badewanne nicht mehr nutzen kann und beim Duschen Sturzgefahr besteht.”

Fehler 3: Fehlende Zustimmung des Vermieters

Bei Mietwohnungen ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich. Ohne diese wird die Pflegekasse den Antrag ablehnen – auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Richtig: Kontaktieren Sie den Vermieter frühzeitig und erklären Sie die Situation. Viele Vermieter stimmen zu, besonders wenn:

  • Die Maßnahmen den Wert der Immobilie steigern
  • Keine aufwändigen Rückbauarbeiten nach Auszug erforderlich sind
  • Die Wohnung durch die Anpassungen für zukünftige ältere Mieter attraktiver wird

Bieten Sie an, kleinere Maßnahmen (z.B. Haltegriffe) nach Auszug wieder zu entfernen. Größere Umbauten wie bodengleiche Duschen bleiben meist in der Wohnung – zum Vorteil des Vermieters.

Fehler 4: Zu späte Antragstellung

Viele pflegende Angehörige wissen nicht, dass der Zuschuss bereits ab Pflegegrad 1 verfügbar ist. Sie warten, bis die Situation eskaliert und dringende Maßnahmen erforderlich sind – dann fehlt die Zeit für die Antragstellung und Bewilligung.

Richtig: Stellen Sie den Antrag vorausschauend, sobald absehbar ist, dass Anpassungen notwendig werden. Auch präventive Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie die spätere Pflegesituation erleichtern. Nutzen Sie ruhigere Phasen für Planung und Antragstellung.

Fehler 5: Kostenvoranschläge ohne detaillierte Aufschlüsselung

Pauschale Angebote wie “Badumbau komplett: 8.000 Euro” reichen der Pflegekasse nicht. Sie benötigt eine detaillierte Aufstellung, um die Angemessenheit der Kosten prüfen zu können.

Richtig: Achten Sie darauf, dass die Kostenvoranschläge folgende Informationen enthalten:

  • Einzelne Positionen mit Material- und Arbeitskosten
  • Mengenangaben (z.B. Quadratmeter Fliesen, Anzahl Haltegriffe)
  • Angaben zu verwendeten Produkten und Normen (z.B. DIN 18040)
  • Zeitplan und Dauer der Arbeiten

Fehler 6: Mehrere Maßnahmen nacheinander statt gemeinsam beantragen

Manche Antragsteller beantragen zunächst nur einen Treppenlift und später – nach dessen Bewilligung – noch den Badumbau. Das Problem: Die Pflegekasse könnte argumentieren, dass beide Maßnahmen hätten zusammen beantragt werden können und lehnt den zweiten Antrag ab.

Richtig: Planen Sie alle absehbaren Maßnahmen gemeinsam und beantragen Sie diese in einem Antrag. Falls das Budget von 4.000 Euro nicht ausreicht, können Sie später bei Verschlechterung des Gesundheitszustands einen neuen Antrag stellen – dann aber mit neuer medizinischer Begründung.

Fehler 7: Keine Dokumentation der Ausgangssituation

Bei späteren Nachfragen oder im Falle eines Widerspruchs ist es hilfreich, die Ausgangssituation dokumentiert zu haben.

Richtig: Machen Sie vor Beginn der Maßnahmen aussagekräftige Fotos aus verschiedenen Perspektiven. Dokumentieren Sie auch kritische Details wie Türbreiten, Schwellenhöhen oder enge Durchgänge. Diese Dokumentation kann bei Rückfragen der Pflegekasse sehr hilfreich sein.

Wann ist ein Widerspruch sinnvoll?

Nicht jeder Antrag wird bewilligt. Falls Ihr Antrag abgelehnt wird oder Sie nur eine Teilbewilligung erhalten, haben Sie das Recht auf Widerspruch. In vielen Fällen lohnt sich dieser Schritt.

Gründe für Ablehnungen

Die häufigsten Ablehnungsgründe sind:

  • Kein erkennbarer Zusammenhang zur Pflegesituation: Die Kasse sieht nicht, wie die Maßnahme die Pflege verbessert.
  • Unverhältnismäßig hohe Kosten: Die Kasse hält die Kosten für unangemessen im Verhältnis zum Nutzen.
  • Alternative, kostengünstigere Lösungen möglich: Die Kasse schlägt eine andere Maßnahme vor.
  • Maßnahme bereits begonnen: Sie haben vor der Bewilligung mit den Arbeiten begonnen.
  • Fehlende Unterlagen: Wichtige Dokumente wie Vermieterzustimmung fehlen.

Widerspruch einlegen: So gehen Sie vor

Falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind:

  1. Frist beachten: Sie haben vier Wochen ab Zugang des Ablehnungsbescheids Zeit für den Widerspruch. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – versäumen Sie sie, ist der Bescheid bestandskräftig.
  2. Widerspruch schriftlich einlegen: Ein formloses Schreiben genügt: “Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein und bitte um erneute Prüfung.”
  3. Begründung nachreichen: Sie können die Begründung innerhalb der Widerspruchsfrist nachreichen. Nutzen Sie diese Zeit, um eine fundierte Argumentation vorzubereiten.
  4. Neue Argumente und Nachweise beibringen:
    • Ärztliche Stellungnahme zur Notwendigkeit der Maßnahme
    • Gutachten eines Sachverständigen für Barrierefreiheit
    • Vergleichsangebote, die die Angemessenheit der Kosten belegen
    • Detaillierte Beschreibung, wie die Maßnahme die Pflegesituation konkret verbessert
  5. Unterstützung holen: Kontaktieren Sie eine Pflegeberatungsstelle, einen Pflegestützpunkt oder einen Sozialverband (VdK, SoVD). Diese helfen oft kostenlos bei der Formulierung des Widerspruchs.

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs

Die Erfolgsquote von Widersprüchen im Bereich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt bei etwa 30-40%. Besonders erfolgversprechend sind Widersprüche, wenn:

  • Die Ablehnung auf unvollständigen Informationen basierte
  • Sie neue ärztliche Gutachten beibringen können
  • Die Notwendigkeit durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands deutlicher geworden ist
  • Sie nachweisen können, dass keine kostengünstigeren Alternativen existieren

Falls auch der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Für Versicherte ist das Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei.

Besondere Situationen: Sonderfälle und Lösungen

Nicht jede Pflegesituation ist standardisiert. In der Praxis gibt es zahlreiche Sonderfälle, die besondere Lösungen erfordern.

Umzug in eine neue Wohnung

Wenn Sie in eine neue Wohnung umziehen, haben Sie erneut Anspruch auf den vollen Zuschuss von 4.000 Euro – auch wenn Sie den Zuschuss in der alten Wohnung bereits ausgeschöpft haben. Die Begründung: Die Maßnahmen in der alten Wohnung bleiben dort und stehen Ihnen in der neuen Wohnung nicht zur Verfügung.

Wichtig: Planen Sie den Umbau der neuen Wohnung idealerweise vor dem Einzug. So können Sie die Maßnahmen in Ruhe durchführen lassen, ohne dass die pflegebedürftige Person beeinträchtigt wird.

Pflege bei den Kindern oder anderen Angehörigen

Der Zuschuss ist nicht an die eigene Wohnung der pflegebedürftigen Person gebunden. Wenn Sie zu Ihren Kindern oder anderen Angehörigen ziehen und dort gepflegt werden, kann der Zuschuss auch für deren Wohnung beantragt werden.

Beispiel: Herr Müller (Pflegegrad 3) zieht von seiner Wohnung zu seiner Tochter. Die Tochter kann den Zuschuss für Umbaumaßnahmen in ihrem Haus beantragen – etwa für einen Treppenlift oder den Umbau eines Zimmers zum barrierefreien Schlafzimmer für den Vater.

Temporäre Maßnahmen bei Kurzzeitpflege

Auch für vorübergehende Aufenthalte, etwa bei Kurzzeitpflege in der Wohnung von Angehörigen, können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden. Die Pflegekasse prüft hier besonders die Verhältnismäßigkeit – aufwändige bauliche Veränderungen für einen kurzen Zeitraum werden in der Regel nicht bewilligt. Temporäre Lösungen wie mobile Rampen oder leicht montierbare Haltegriffe hingegen schon.

Mehrere pflegebedürftige Personen im Haushalt

Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt (z.B. Ehepaar mit jeweils anerkanntem Pflegegrad), kann jede Person den Zuschuss von 4.000 Euro beantragen. Bei gemeinsam genutzten Räumen wie dem Badezimmer wird der Zuschuss zusammengelegt – Sie haben dann bis zu 8.000 Euro zur Verfügung.

Wichtig: Beide Personen müssen von der Maßnahme profitieren. Ein Treppenlift, den nur eine Person nutzt, kann nur von dieser Person bezuschusst werden.

Verschlechterung des Gesundheitszustands

Ein oft übersehener Aspekt: Sie können den Zuschuss mehrfach beantragen, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert. Das ist der Fall bei:

  • Höherstufung des Pflegegrads: Von Pflegegrad 2 auf 4 bedeutet meist deutlich mehr Unterstützungsbedarf
  • Neuen Erkrankungen: Beispielsweise wenn zu einer körperlichen Einschränkung eine Demenz hinzukommt
  • Verschlechterung der Mobilität: Von Rollator auf Rollstuhl erfordert andere Anpassungen

Die Pflegekasse prüft, ob die neuen Maßnahmen tatsächlich auf der veränderten Situation basieren oder ob sie bereits beim ersten Antrag hätten berücksichtigt werden können.

Mietwohnung: Was passiert beim Auszug?

Eine häufige Sorge von Mietern: Muss ich die Maßnahmen beim Auszug rückbauen? Die Antwort: Es kommt darauf an.

  • Nicht rückbaupflichtig: Maßnahmen, die den Wert der Wohnung steigern und auch für zukünftige Mieter nützlich sind (z.B. bodengleiche Dusche, verbreiterte Türen, Rampen)
  • Eventuell rückbaupflichtig: Sehr spezifische Anpassungen, die nur für die konkrete Pflegesituation sinnvoll sind (z.B. spezielle Farbmarkierungen bei Demenz)

Klären Sie dies im Vorfeld mit dem Vermieter und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest. In der Regel sind Vermieter kooperativ, da die Wohnung durch die Maßnahmen aufgewertet wird.

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Wohnraumanpassung und 24-Stunden-Betreuung kombinieren

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, trotz erheblicher Einschränkungen in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Die Kombination aus Wohnungsanpassung und professioneller Betreuung macht dies oft möglich – als würdevolle Alternative zum Pflegeheim.

Warum Wohnraumanpassung für 24-Stunden-Betreuung wichtig ist

Eine 24-Stunden-Betreuungskraft kann ihre Arbeit deutlich besser ausführen, wenn die Wohnung barrierefrei gestaltet ist:

  • Rückenschonung: Bodengleiche Duschen und höhenverstellbare Toiletten reduzieren die körperliche Belastung der Betreuungskraft erheblich
  • Sicherheit: Haltegriffe und rutschfeste Böden verringern das Sturzrisiko für beide – die pflegebedürftige Person und die Betreuungskraft
  • Effizienz: Verbreiterte Türen und schwellenlose Übergänge ermöglichen schnellere Abläufe im Pflegealltag
  • Selbstständigkeit fördern: Je besser die Wohnung angepasst ist, desto mehr kann die pflegebedürftige Person selbst erledigen – das erhält die Würde und Lebensqualität

Räumliche Voraussetzungen für 24-Stunden-Betreuung

Für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause sind bestimmte räumliche Voraussetzungen erforderlich. Auch diese können teilweise über den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen finanziert werden:

  • Eigenes Zimmer für die Betreuungskraft: Mindestens 8-10 m², abschließbar, mit Fenster – diese Anforderung ist gesetzlich vorgeschrieben
  • Zugang zu Sanitärräumen: Die Betreuungskraft muss Bad und Toilette nutzen können
  • Ausreichend Bewegungsfreiheit: Besonders bei Rollstuhlnutzung sind breite Flure und Türen erforderlich

Falls das Zimmer für die Betreuungskraft erst durch einen Umbau geschaffen werden muss (z.B. Abtrennung eines großen Wohnzimmers), kann dies unter Umständen ebenfalls bezuschusst werden – wenn es der Ermöglichung der häuslichen Pflege dient.

Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung mit Pflegeleistungen

Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuungskraft liegen typischerweise zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich. Diese können durch verschiedene Pflegeleistungen teilfinanziert werden:

  • Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 beispielsweise 599 Euro monatlich (Stand 2026)
  • Verhinderungspflege: Ab Juli 2025 Teil des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 Euro
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade
  • Steuerliche Absetzbarkeit: Haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden

Detaillierte Informationen zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung finden Sie in unserem ausführlichen Kostenratgeber.

Praxisbeispiel: Gesamtlösung für häusliche Pflege

Familie Schneider hat die 82-jährige Mutter (Pflegegrad 4, fortgeschrittene Demenz) aus dem Pflegeheim zurück nach Hause geholt. Die Gesamtlösung umfasste:

Wohnraumanpassung (8.500 Euro Gesamtkosten):

  • Barrierefreier Badumbau: 4.500 Euro
  • Umbau des Arbeitszimmers zum Zimmer für Betreuungskraft: 2.000 Euro
  • Sicherheitsmaßnahmen (Fenstersicherungen, Türsensoren): 1.200 Euro
  • Orientierungshilfen und Beleuchtung: 800 Euro

Finanzierung der Umbaukosten:

  • Pflegekasse (§ 40 SGB XI): 4.000 Euro
  • KfW-Zuschuss: 850 Euro
  • Eigenanteil: 3.650 Euro

Monatliche Kosten der 24-Stunden-Betreuung (2.900 Euro):

  • Pflegegeld Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro
  • Verhinderungspflege (anteilig): 295 Euro
  • Eigenanteil: 1.680 Euro

Ergebnis: Die Mutter lebt seit zwei Jahren glücklich zu Hause. Die Betreuungskraft aus Polen spricht Deutsch und hat Erfahrung mit Demenz. Die Familie besucht regelmäßig und ist entlastet. Die Kosten sind niedriger als im Pflegeheim (dort wären es ca. 3.500-4.000 Euro Eigenanteil gewesen), und die Lebensqualität der Mutter ist deutlich höher.

Alternative und ergänzende Hilfsmittel

Nicht jede Anpassung erfordert bauliche Maßnahmen. Viele Hilfsmittel können die Wohnsituation ebenfalls verbessern – oft schneller und unkomplizierter als Umbaumaßnahmen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Zusätzlich zum Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro monatlich. Dazu gehören:

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen

Diese Hilfsmittel können Sie unkompliziert über eine Pflegebox beziehen – kostenlos und monatlich geliefert.

Technische Pflegehilfsmittel

Ergänzend zu baulichen Anpassungen gibt es zahlreiche technische Pflegehilfsmittel, die von der Pflegekasse bezuschusst werden:

  • Pflegebett: Elektrisch verstellbar, erleichtert die Pflege erheblich
  • Aufstehhilfen: Sessel oder Bettaufrichter
  • Toilettenstuhl: Mobile Alternative zur fest installierten Toilette
  • Rollator: Für mehr Mobilität in der Wohnung und außerhalb
  • Hausnotruf: Sicherheit für alleinlebende pflegebedürftige Personen

Diese Hilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt oder mit einem Eigenanteil von maximal 10% (höchstens 25 Euro pro Hilfsmittel) bezuschusst. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Beantragen von Pflegehilfsmitteln.

Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Eine häufige Frage: Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen? Die Abgrenzung ist wichtig, da unterschiedliche Budgets und Regelungen gelten:

Kriterium Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Definition Mobile, nicht fest installierte Hilfsmittel Bauliche Veränderungen, fest installiert
Beispiele Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl Treppenlift, bodengleiche Dusche, Rampe
Eigenanteil Max. 10% (höchstens 25 € pro Hilfsmittel) Zuschuss bis 4.000 €, Rest Eigenanteil
Antragstellung Formlos oder über Sanitätshaus Formlos vor Beginn der Maßnahmen
Wiederholbarkeit Bei Bedarf und Verschleiß Bei Verschlechterung oder Umzug

In der Praxis gibt es Grenzfälle: Ein mobiler Treppenlift (Sitzlift auf Schienen) gilt als Pflegehilfsmittel, ein fest installierter als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Bei Unklarheiten hilft die Pflegekasse bei der Einordnung.

Was passiert, wenn die Betreuungskraft plötzlich ausfällt und ein Ersatz organisiert werden muss?

Seriöse Vermittlungsagenturen haben Vertretungsregelungen im Vertrag verankert. Bei kurzfristigem Ausfall (Krankheit, Notfall) organisiert die Agentur innerhalb von 24-48 Stunden eine Ersatzkraft. Für geplante Ausfälle (Urlaub der Betreuungskraft) wird die Vertretung mehrere Wochen im Voraus organisiert. Die Kosten für die Ersatzkraft sind in der Regel im monatlichen Pauschalpreis enthalten. Wichtig: Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, wie die Vertretungsregelung konkret aussieht und ob Zusatzkosten entstehen können.

Kann ich den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch für eine Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus beantragen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich – allerdings nur, wenn die pflegebedürftige Person dort regelmäßig und für längere Zeit gepflegt wird. Ein gelegentlicher Wochenendaufenthalt reicht nicht aus. Die Pflegekasse prüft, ob die Maßnahme tatsächlich zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation beiträgt. Bei einem Ferienhaus, das mehrere Monate im Jahr genutzt wird, sind die Erfolgsaussichten höher als bei sporadischer Nutzung. Dokumentieren Sie die regelmäßige Nutzung (z.B. durch Pflegeprotokolle) und begründen Sie, warum die Pflege auch dort stattfindet.

Muss ich den Zuschuss zurückzahlen, wenn ich kurz nach dem Umbau ins Pflegeheim ziehe?

Nein, der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist eine einmalige Leistung ohne Rückzahlungsverpflichtung – unabhängig davon, wie lange Sie die angepasste Wohnung danach noch nutzen. Auch wenn Sie bereits zwei Wochen nach dem Umbau ins Pflegeheim ziehen müssen, entsteht keine Rückzahlungspflicht. Die Pflegekasse kann lediglich bei offensichtlichem Missbrauch (z.B. wenn bereits vor der Antragstellung klar war, dass ein Pflegeheimeinzug unmittelbar bevorsteht) Rückforderungen geltend machen. In der Praxis sind solche Fälle aber sehr selten.

Kann ich für dasselbe Badezimmer sowohl den Pflegekassen-Zuschuss als auch die KfW-Förderung nutzen?

Ja, die Kombination ist ausdrücklich erlaubt und sogar empfehlenswert. Wichtig ist nur, dass Sie nicht dieselben Kosten doppelt geltend machen. In der Praxis funktioniert das so: Sie reichen bei der Pflegekasse die Gesamtrechnung ein und erhalten bis zu 4.000 Euro Zuschuss. Bei der KfW beantragen Sie dann den Investitionszuschuss (10% der Gesamtkosten, maximal 6.250 Euro). Die KfW fragt nicht, ob Sie bereits andere Zuschüsse erhalten haben – sie bezuschusst die Gesamtmaßnahme. Achten Sie darauf, dass die Maßnahmen die KfW-Anforderungen erfüllen (z.B. DIN 18040 für Barrierefreiheit).

Welche Unterlagen muss ich aufbewahren und wie lange?

Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens 4 Jahre auf – das ist die Verjährungsfrist für eventuelle Rückforderungen durch die Pflegekasse. Wichtig sind: Bewilligungsbescheid, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fotos vor und nach dem Umbau, Korrespondenz mit der Pflegekasse. Bei Mietwohnungen auch die Zustimmung des Vermieters. Falls Sie später einen erneuten Antrag bei Verschlechterung stellen möchten, helfen diese Unterlagen, die vorherigen Maßnahmen nachzuweisen. Digitale Kopien sind empfehlenswert als Backup.

Kann ich den Umbau auch in Eigenleistung durchführen und mir die Materialkosten erstatten lassen?

Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. Die Pflegekasse erstattet die Materialkosten, wenn Sie diese nachweisen können (Rechnungen, Kassenbelege). Ihre eigene Arbeitsleistung wird jedoch nicht vergütet. Wichtig: Bei komplexen Arbeiten wie Elektro- oder Sanitärinstallationen sind Fachfirmen vorgeschrieben – hier ist Eigenleistung nicht möglich. Einfache Arbeiten wie das Anbringen von Haltegriffen oder das Verlegen von rutschfestem Bodenbelag können Sie selbst durchführen. Achtung: Sie tragen dann auch die Haftung für fachgerechte Ausführung. Bei Mängeln haben Sie keinen Gewährleistungsanspruch.

Was ist, wenn die Kosten deutlich höher ausfallen als im Kostenvoranschlag angegeben?

Die Pflegekasse zahlt maximal den bewilligten Betrag – in der Regel orientiert am niedrigsten Kostenvoranschlag, höchstens aber 4.000 Euro. Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als geschätzt, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Daher ist es wichtig, realistische und detaillierte Kostenvoranschläge einzuholen. Falls während der Bauarbeiten unvorhergesehene Probleme auftreten (z.B. Wasserschaden hinter den Fliesen), können Sie einen Nachtragsantrag bei der Pflegekasse stellen – die Erfolgsaussichten sind aber gering. Planen Sie daher einen Puffer von 10-15% für Unvorhergesehenes ein.

Gibt es eine Obergrenze, wie oft ich den Zuschuss im Leben beantragen kann?

Nein, es gibt keine festgelegte Obergrenze. Sie können den Zuschuss theoretisch mehrfach beantragen, solange sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat. In der Praxis sind 2-3 Anträge im Laufe eines Pflegeverlaufs realistisch: einmal bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit, einmal bei deutlicher Verschlechterung (z.B. Wechsel von Rollator zu Rollstuhl) und eventuell bei einem Umzug. Die Pflegekasse prüft bei jedem Antrag, ob die neuen Maßnahmen durch die veränderte Situation begründet sind. Ein “Ausreizen” des Budgets durch viele kleine Anträge wird kritisch gesehen.

Kann ich den Zuschuss auch für Smart-Home-Lösungen wie Sprachsteuerung oder automatische Rollläden nutzen?

Ja, wenn diese Lösungen die Pflegesituation konkret verbessern. Beispiele für förderfähige Smart-Home-Maßnahmen: Sprachsteuerung für Licht und Rollläden bei motorischen Einschränkungen, automatische Herdabschaltung bei Demenz, Sturzsensoren mit Alarmfunktion, Videotürsprechanlage für bettlägerige Personen. Wichtig ist die Begründung: Erklären Sie detailliert, welches Problem die Technologie löst und warum herkömmliche Lösungen nicht ausreichen. Die Pflegekassen sind zunehmend offen für technische Assistenzsysteme – die Erfolgsaussichten steigen, wenn Sie die Notwendigkeit gut begründen können.

Was passiert mit den Umbaumaßnahmen, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt?

Die Umbaumaßnahmen bleiben in der Regel in der Wohnung – eine Rückbaupflicht besteht nicht. Bei Eigentum stellt sich die Frage ohnehin nicht. Bei Mietwohnungen hängt es von der Vereinbarung mit dem Vermieter ab: Wertsteigende Maßnahmen wie bodengleiche Duschen oder verbreiterte Türen verbleiben meist in der Wohnung. Spezifische Anpassungen wie besondere Farbmarkierungen können Sie entfernen, müssen es aber nicht. Die Erben müssen den Zuschuss nicht zurückzahlen. Falls die Wohnung von einem anderen pflegebedürftigen Angehörigen übernommen wird, profitiert dieser von den bereits vorhandenen Anpassungen – kann aber bei Bedarf einen eigenen Antrag für weitere Maßnahmen stellen.

Kann ich den Antrag auch stellen, wenn ich nur Pflegegrad 1 habe und präventiv umbauen möchte?

Ja, bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den vollen Zuschuss von 4.000 Euro. Präventive Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie die spätere Pflegesituation erleichtern oder Verschlechterungen vorbeugen. Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 1 aufgrund leichter Gangunsicherheit kann bereits einen Treppenlift beantragen, auch wenn sie die Treppe aktuell noch ohne Hilfe bewältigt – denn absehbar wird die Mobilität weiter abnehmen. Die Pflegekasse prüft die medizinische Notwendigkeit anhand ärztlicher Stellungnahmen. Je konkreter Sie die Verschlechterungsprognose belegen können, desto höher sind die Erfolgsaussichten.

Wie läuft die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab, wenn dieser eingeschaltet wird?

Der Medizinische Dienst (MD) kommt nur in komplexen oder unklaren Fällen zum Einsatz – bei den meisten Anträgen entscheidet die Pflegekasse anhand der eingereichten Unterlagen. Falls der MD beauftragt wird, vereinbart dieser einen Termin für einen Hausbesuch. Der Gutachter prüft vor Ort: Ist die Maßnahme notwendig? Gibt es kostengünstigere Alternativen? Sind die räumlichen Gegebenheiten für die Maßnahme geeignet? Der Besuch dauert in der Regel 30-60 Minuten. Bereiten Sie sich vor: Halten Sie alle medizinischen Unterlagen bereit, erklären Sie konkret die Pflegesituation und zeigen Sie die problematischen Bereiche. Der MD erstellt ein Gutachten, das die Pflegekasse als Entscheidungsgrundlage nutzt.

Fazit: Wohnungsanpassung bei Pflegegrad – Ihr Weg zu mehr Lebensqualität

Die Wohnungsanpassung bei Pflegegrad ist weit mehr als nur ein bürokratischer Zuschuss – sie ist der Schlüssel zu Selbstständigkeit, Würde und Lebensqualität in den eigenen vier Wänden. Mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme (bei Wohngemeinschaften sogar bis zu 16.000 Euro) bietet die Pflegekasse eine substanzielle finanzielle Unterstützung, die in Kombination mit anderen Förderprogrammen oft den Großteil der Umbaukosten abdeckt.

Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

  • Frühzeitig planen: Warten Sie nicht, bis die Situation eskaliert. Bereits ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den Zuschuss – nutzen Sie ihn vorausschauend.
  • Umfassend beantragen: Planen Sie alle absehbaren Maßnahmen gemeinsam, um das Budget optimal zu nutzen. Einzelne Nachrüstungen werden oft kritischer geprüft.
  • Kombinieren Sie Förderprogramme: Pflegekasse, KfW, regionale Programme und steuerliche Absetzbarkeit können zusammen bis zu 70-80% der Kosten decken.
  • Dokumentation ist entscheidend: Detaillierte Kostenvoranschläge, ärztliche Stellungnahmen und Fotos erhöhen die Bewilligungschancen erheblich.
  • Nicht vor Bewilligung beginnen: Dieser Fehler ist nicht korrigierbar – warten Sie unbedingt den Bewilligungsbescheid ab.
  • Bei Ablehnung: Widerspruch prüfen: Etwa 30-40% der Widersprüche sind erfolgreich – lohnt sich also oft.

Die Kombination aus baulichen Anpassungen und professioneller Betreuung – etwa durch eine 24-Stunden-Pflegekraft – ermöglicht vielen Menschen ein würdevolles Leben zu Hause, selbst bei erheblichen Einschränkungen. Das ist nicht nur emotional befriedigender als ein Pflegeheim, sondern oft auch finanziell günstiger.

Denken Sie daran: Jede Pflegesituation ist einzigartig. Was bei Familie Müller funktioniert, passt vielleicht nicht für Familie Schmidt. Lassen Sie sich individuell beraten – von Pflegeberatungsstellen, Sanitätshäusern oder Wohnberatungsstellen. Diese Beratungen sind in der Regel kostenlos und können den Unterschied zwischen Ablehnung und Bewilligung ausmachen.

Ihr Zuhause ist mehr als nur vier Wände – es ist der Ort Ihrer Erinnerungen, Ihrer Selbstbestimmung und Ihrer Würde. Mit den richtigen Anpassungen und Unterstützungen können Sie dort bleiben, wo Sie hingehören: in Ihrem eigenen Zuhause.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische, rechtliche oder finanzielle Beratung. Alle Angaben zu Zuschüssen, Pflegeleistungen und Förderprogrammen entsprechen dem Stand Januar 2026 und können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Konditionen bei Ihrer Pflegekasse, der KfW oder regionalen Förderinstitutionen. Bei konkreten Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich an eine Pflegeberatungsstelle oder einen Pflegestützpunkt.

Stand: Januar 2026

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