Entlassmanagement: So setzen Angehörige Rechte durch

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Inhaltsübersicht

„Ihre Mutter wird übermorgen entlassen.“ Mit diesem Satz beginnt für viele Familien ein Wettlauf gegen die Zeit. Wer kümmert sich zu Hause? Wer bestellt das Pflegebett, beauftragt den Pflegedienst, besorgt die Medikamente? Genau für diesen Moment gibt es das Entlassmanagement: Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser nach einem verbindlichen Rahmenvertrag verpflichtet, den Übergang ihrer gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten in die Anschlussversorgung strukturiert zu planen. In der Praxis wissen viele Angehörige davon nichts. Die Folge: Menschen werden entlassen, obwohl zu Hause nichts vorbereitet ist.

Dieser Ratgeber zeigt, was das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V konkret leisten muss, welche Rechte Patienten und Angehörige haben und wie Sie diese auch im hektischen Stationsalltag durchsetzen. Sie erfahren außerdem, welche wenig bekannten Leistungen greifen, wenn die Versorgung nicht rechtzeitig steht, etwa die Übergangspflege im Krankenhaus. Dazu gibt es eine Checkliste, ein Musterschreiben und die wichtigsten Anlaufstellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsanspruch: Gesetzlich Versicherte haben nach § 39 Abs. 1a SGB V Anspruch auf ein Entlassmanagement. Die Details regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement, verbindlich seit 1. Oktober 2017.
  • Entlassplan nur mit Einwilligung: Die Klinik prüft den Versorgungsbedarf und erstellt einen Entlassplan. Dafür braucht sie die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
  • Verordnungen für die ersten Tage: Klinikärzte dürfen für bis zu sieben Tage nach der Entlassung unter anderem häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel (kleinste Packungsgröße) verordnen.
  • Pflegegrad aus der Klinik beantragen: Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Begutachtungsfrist von fünf Arbeitstagen.
  • Versorgung steht nicht? Dann kommt die Übergangspflege im Krankenhaus in Betracht (§ 39e SGB V), bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
  • Angehörige dürfen mit Vollmacht oder Einwilligung mitentscheiden. Zur Pflege verpflichtet sind sie nicht.

Was ist Entlassmanagement – und wo ist es geregelt?

Entlassmanagement bezeichnet die strukturierte Planung der Versorgung, die ein Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt braucht. Ziel ist ein lückenloser Übergang in die häusliche Versorgung, eine Reha-Einrichtung oder ein Pflegeheim, ohne dass die gesamte Organisation bei den Familien hängen bleibt.

Die gesetzliche Grundlage: § 39 Abs. 1a SGB V und der Rahmenvertrag

Das Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung und damit keine freiwillige Serviceleistung. Die Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 1a SGB V, gestärkt durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015. Wie Kliniken es konkret umsetzen müssen, legt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft fest. Er gilt seit dem 1. Oktober 2017 und wurde seitdem mehrfach angepasst. Zu den Pflichten der Klinik gehören insbesondere:

  • ein frühzeitiges Assessment, das den medizinischen, pflegerischen und sozialen Unterstützungsbedarf nach der Entlassung einschätzt,
  • ein Entlassplan, der die erforderliche Anschlussversorgung festhält,
  • die rechtzeitige Einbindung der Kranken- und Pflegekasse, wenn Leistungen wie Pflege, Hilfsmittel oder Reha organisiert werden müssen,
  • die Übermittlung eines Entlassbriefs an die weiterbehandelnden Ärzte,
  • bei Bedarf Verordnungen für die Zeit unmittelbar nach der Entlassung.

Zusätzlich haben Versicherte einen eigenen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Unterstützung beim Entlassmanagement. Die Kasse kann zum Beispiel bei der Suche nach einem Pflegedienst oder Kurzzeitpflegeplatz helfen. Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, hat außerdem Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse.

Hinweis: In manchen Quellen wird das Entlassmanagement fälschlich § 39c SGB V zugeordnet. § 39c regelt jedoch die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, also eine Leistung, die im Rahmen des Entlassmanagements organisiert werden kann (dazu unten mehr).

Entlassmanagement, Pflegeüberleitung und Sozialdienst: Wer macht was?

  • Entlassmanagement ist die gesetzliche Gesamtaufgabe der Klinik: den Übergang in die Anschlussversorgung planen und organisieren.
  • Pflegeüberleitung ist ein Begriff aus der Praxis. Er beschreibt die pflegerische Übergabe an den Pflegedienst, das Pflegeheim oder die Angehörigen, etwa mit einem Pflegeüberleitungsbogen.
  • Der Sozialdienst bzw. das Case Management ist die konkrete Anlaufstelle in der Klinik. Die Mitarbeitenden helfen bei Anträgen, vermitteln Pflegedienste und Reha-Plätze und stellen den Kontakt zu Kranken- und Pflegekasse her.

Sie müssen diese Begriffe nicht auseinanderhalten. Wichtig ist nur: Die Klinik ist verpflichtet, den Übergang zu organisieren. Wie sie das intern aufteilt, ist ihre Sache.

Für wen gilt der Anspruch?

Der Anspruch gilt für gesetzlich Versicherte nach einer stationären Krankenhausbehandlung, auch nach teilstationärer und stationsäquivalenter Behandlung. Besonders wichtig ist er für ältere Menschen, die nach einem Schlaganfall, einem Sturz mit Oberschenkelhalsbruch, einer großen Operation oder einer schweren Infektion plötzlich Hilfe brauchen. Wie Sie die ersten Wochen nach einem Schlaganfall organisieren, lesen Sie im Ratgeber Plötzlich pflegebedürftig nach Schlaganfall.

Leistungen rund um die Entlassung: Wer zahlt was?

Viele Familien kennen nur Pflegegeld und Pflegedienst. Rund um die Klinikentlassung gibt es aber eine Reihe weiterer Leistungen, die sich gezielt über das Entlassmanagement anstoßen lassen:

Leistung Rechtsgrundlage Kostenträger Wann sie hilft
Verordnungen im Entlassmanagement § 39 Abs. 1a SGB V Krankenkasse Überbrückung der ersten bis zu sieben Tage (z. B. Arzneimittel, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel)
Häusliche Krankenpflege / Behandlungspflege § 37 SGB V Krankenkasse Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe, unabhängig vom Pflegegrad
Unterstützungspflege § 37 Abs. 1a SGB V Krankenkasse Grundpflege und Haushalt bis zu vier Wochen nach schwerer Krankheit, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt
Haushaltshilfe § 38 SGB V Krankenkasse Weiterführung des Haushalts nach einem Krankenhausaufenthalt
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad § 39c SGB V Krankenkasse Stationäre Überbrückung bis zu acht Wochen pro Jahr, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne von Pflegegrad 2 bis 5 besteht
Übergangspflege im Krankenhaus § 39e SGB V Krankenkasse Bis zu zehn Tage weitere Versorgung in der Klinik, wenn die Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu organisieren ist
Anschlussrehabilitation § 40 SGB V, SGB VI Kranken- oder Rentenversicherung Reha im direkten Anschluss an die Klinik, z. B. nach Schlaganfall oder Gelenkersatz
Kurzzeitpflege mit Pflegegrad § 42 SGB XI Pflegekasse Bis zu acht Wochen pro Jahr, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (mit Verhinderungspflege)
Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag §§ 36, 37, 45b SGB XI Pflegekasse Dauerhafte Versorgung zu Hause nach anerkanntem Pflegegrad

Wie Grund- und Behandlungspflege voneinander abzugrenzen sind, erklärt unser Beitrag zur Behandlungspflege.

Ihre Rechte Schritt für Schritt durchsetzen

Aus dem Rechtsanspruch wird eine funktionierende Entlassung, wenn Sie den Klinikaufenthalt in Phasen denken. In jeder Phase können Sie aktiv werden.

Phase 1: In den ersten Tagen – Einwilligung und Ansprechpartner klären

  • Einwilligung erteilen lassen: Das Entlassmanagement und die Weitergabe von Daten an Kranken- und Pflegekasse setzen die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten voraus. Bitten Sie Ihren Angehörigen, sofern er dazu in der Lage ist, einzuwilligen und Sie als Kontaktperson zu benennen.
  • Vertretungsbefugnis klären: Kann Ihr Angehöriger nicht selbst entscheiden, brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht. Ehepartner können seit 2023 in Gesundheitsangelegenheiten für höchstens sechs Monate über das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB handeln. Was ohne Vollmacht gilt, lesen Sie unter Pflege-Notfall ohne Vorsorgevollmacht.
  • Sozialdienst kontaktieren: Melden Sie sich spätestens zwei bis drei Tage nach der Aufnahme und teilen Sie mit, dass nach der Entlassung voraussichtlich Unterstützung nötig ist. Notieren Sie Datum und Namen.
  • Bestehende Versorgung melden: Hat Ihr Angehöriger bereits einen Pflegegrad, einen Pflegedienst oder eine Betreuungskraft? Das ändert die Planung und muss in die Anamnese.

Phase 2: Während der Behandlung – den Entlassplan einfordern

Der Entlassplan ist das zentrale Dokument. Er sollte mindestens enthalten:

  • den voraussichtlichen Entlassungstermin,
  • die weitere medizinische Versorgung (Hausarzt, Fachärzte, Therapien),
  • einen aktuellen Medikationsplan,
  • notwendige Verordnungen, etwa häusliche Krankenpflege, Physiotherapie oder Hilfsmittel,
  • den pflegerischen Bedarf und wer ihn nach der Entlassung deckt,
  • die Ansprechperson in der Klinik für Rückfragen.

Lassen Sie sich eine Kopie geben. Nach einer Hüft-OP sollte etwa festgehalten sein, wie die Mobilisation zu Hause weitergeht, welche Hilfsmittel nötig sind und wer die Wundversorgung übernimmt.

Phase 3: Anträge noch aus der Klinik stellen

  • Pflegegrad beantragen: Der Antrag kann formlos, auch telefonisch, bei der Pflegekasse gestellt werden. Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat. Befindet sich Ihr Angehöriger im Krankenhaus und ist die Begutachtung zur Sicherung der Weiterversorgung nötig, gilt eine verkürzte Begutachtungsfrist von fünf Arbeitstagen (Bundesgesundheitsministerium). Alles Weitere zum Ablauf finden Sie unter Pflegegrad beantragen und MD-Begutachtung.
  • Anschlussrehabilitation: Den Antrag stellt in der Regel der Sozialdienst gemeinsam mit den Ärzten bei der Kranken- oder Rentenversicherung.
  • Verordnungen für die ersten Tage: Klinikärzte dürfen nach dem Rahmenvertrag für bis zu sieben Tage nach der Entlassung unter anderem Arzneimittel, häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verordnen. Bei Arzneimitteln ist das auf die kleinste Packungsgröße beschränkt.
  • Hilfsmittel sichern: Pflegebett, Rollator oder Toilettenstuhl sollten vor der Entlassung verordnet und geliefert sein. Hinweise gibt unser Ratgeber zum Pflegebett. Mit Pflegegrad kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich hinzu.
  • Freistellung für Angehörige: Berufstätige können der Arbeit in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und für diese Zeit bei der Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen (2026 rund 90 Prozent des Nettoentgelts, höchstens 135,63 Euro pro Tag).

Liegt noch kein Pflegegrad vor und muss trotzdem sofort Unterstützung her, hilft der Ratgeber Pflege sofort organisieren, auch ohne Pflegegrad.

Phase 4: Vor der Entlassung – die Versorgung muss stehen

Die Klinik darf die Krankenhausbehandlung beenden, wenn sie medizinisch nicht mehr notwendig ist. Das Entlassmanagement soll aber gerade verhindern, dass Menschen ohne gesicherte Anschlussversorgung nach Hause geschickt werden. Steht die Versorgung nicht, sagen Sie das klar und schriftlich, zum Beispiel so:

„Die Versorgung von Frau/Herrn [Name], geb. [Datum], Station [X], ist nach der Entlassung derzeit nicht gesichert, weil [z. B. kein Pflegedienst gefunden / Pflegebett nicht geliefert]. Ich bitte um ein Gespräch mit dem Entlassmanagement, um Prüfung einer Übergangspflege nach § 39e SGB V bzw. einer Kurzzeitpflege sowie um Aushändigung des Entlassplans.“

Klären Sie vor dem Entlassungstag außerdem:

  • Entlassbrief: Geht er an Hausarzt und Fachärzte? Sie haben zudem das Recht auf Einsicht in die Patientenakte (§ 630g BGB). Nach einem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) steht Patienten die erste Kopie ihrer Patientenakte kostenlos zu (Hessischer Datenschutzbeauftragter).
  • Medikamente: Reicht die verordnete Menge bis zum ersten Hausarzttermin? Ist der Medikationsplan verständlich?
  • Termine: Sind Hausarzt- und Kontrolltermine vereinbart?
  • Transport: Wer bringt Ihren Angehörigen nach Hause? Ist die Person nicht gehfähig, kann eine Krankenbeförderung verordnet werden.
  • Uhrzeit: Stimmen Sie den Entlassungszeitpunkt so ab, dass zu Hause jemand da ist und die Erstversorgung am selben Tag gesichert ist.

Wenn nichts rechtzeitig steht: Übergangspflege im Krankenhaus

Seit dem 20. Juli 2021 gibt es mit der Übergangspflege nach § 39e SGB V eine Leistung, die vielen Familien unbekannt ist. Kann die erforderliche Anschlussversorgung, etwa häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen, nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden, kann der Patient bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung weiter im Krankenhaus versorgt werden. Die Klinik muss die Voraussetzungen dokumentieren, die Krankenkasse entscheidet. Es fällt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an, begrenzt auf 28 Tage im Jahr (DVSG). Die Übergangspflege ist nachrangig. Sie ist also die letzte Rückfallebene, wenn andere Lösungen nicht rechtzeitig greifen.

Was tun bei einer Ihrer Ansicht nach zu frühen Entlassung?

  • Gespräch suchen: Bitten Sie die behandelnden Ärzte und die Stationsleitung, den Entlassungszeitpunkt zu begründen.
  • Schriftlich widersprechen: Wenden Sie sich an das Beschwerdemanagement oder die Patientenfürsprecherin bzw. den Patientenfürsprecher der Klinik.
  • Krankenkasse einschalten: Sie ist verpflichtet, beim Entlassmanagement zu unterstützen, und kann bei der Suche nach Anschlussversorgung helfen. Mehr zur Rolle des Medizinischen Dienstes finden Sie im Glossar.
  • Unabhängige Beratung: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland berät kostenfrei unter 0800 011 77 22 (www.patientenberatung.de).

Welche Rechte haben Angehörige konkret?

  • Information und Mitsprache: Mit Einwilligung oder Vollmacht dürfen Sie an Arztgesprächen und am Entlassgespräch teilnehmen. Ohne sie gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber der Familie.
  • Freistellung vom Beruf: Bis zu zehn Arbeitstage nach § 2 Pflegezeitgesetz, mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Details stehen im Ratgeber Plötzlicher Pflegefall: 10 Tage Freistellung.
  • Keine Pflicht zur Eigenpflege: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Angehörige persönlich zu pflegen, auch nicht für Ehepartner oder Kinder. Sie dürfen der Klinik sagen, dass Sie die Versorgung nicht übernehmen können. Dann muss das Entlassmanagement gemeinsam mit Ihnen andere Lösungen finden.
  • Pflegekurs: Wer die Pflege selbst übernimmt, kann kostenlose Pflegekurse der Pflegekasse nutzen, teils auch direkt in der Klinik. Mehr dazu im Beitrag zum Pflegekurs nach § 45 SGB XI.

Checkliste: Das sollten Sie vor der Entlassung geklärt haben

Themenfeld Konkrete Fragen an die Klinik Erledigt?
Einwilligung / Vollmacht Hat mein Angehöriger in das Entlassmanagement eingewilligt? Bin ich als Kontaktperson benannt?
Entlassplan Liegt ein schriftlicher Entlassplan vor? Habe ich eine Kopie?
Pflegegrad Ist der Antrag gestellt? Findet die Begutachtung noch in der Klinik statt?
Rehabilitation Ist eine Anschlussreha beantragt? Wann beginnt sie?
Medikamente Gibt es einen aktuellen Medikationsplan? Reicht die Verordnung bis zum Hausarzttermin?
Verordnungen Sind häusliche Krankenpflege, Physiotherapie und Hilfsmittel verordnet?
Hilfsmittel Sind Pflegebett, Rollator und weitere Hilfsmittel geliefert oder mit Termin bestellt?
Pflege Wer übernimmt Grundpflege und Betreuung ab dem ersten Tag? Pflegedienst, Angehörige, Betreuungskraft?
Arzttermine Sind Hausarzt- und Kontrolltermine vereinbart? Geht der Entlassbrief an die richtigen Praxen?
Transport Ist der Heimweg organisiert, gegebenenfalls als Krankenbeförderung?
Zuhause Sind Schlafplatz, Wege und Bad vorbereitet? Liegen Notfallnummern bereit?
Rückfallebene Was passiert, wenn etwas nicht klappt? Kommt Übergangspflege oder Kurzzeitpflege infrage?

Ist die Wohnung nicht pflegegerecht, finden Sie schnelle Lösungen im Beitrag Entlassung in eine nicht pflegegerechte Wohnung. Welche Betreuungsformen infrage kommen, wenn Ihr Angehöriger nicht allein bleiben kann, zeigt der Ratgeber Krankenhausentlassung: nicht allein zu Hause – was jetzt?. Alle wichtigen Unterlagen bündelt ein Notfallordner Pflege.

Die wichtigsten Anlaufstellen

Anlaufstelle Wobei sie hilft Kontakt
Sozialdienst / Entlassmanagement der Klinik Entlassplan, Anträge, Vermittlung von Pflegediensten, Reha- und Kurzzeitpflegeplätzen Über Station oder Klinikzentrale
Beschwerdemanagement / Patientenfürsprecher Einwände gegen den Entlassungszeitpunkt Über die Klinikverwaltung
Krankenkasse Unterstützung beim Entlassmanagement, häusliche Krankenpflege, Übergangspflege Servicenummer auf der Versichertenkarte
Pflegekasse Pflegegrad-Antrag, Pflegeberatung, Pflegeunterstützungsgeld Über die Krankenkasse
Unabhängige Patientenberatung (UPD) Patientenrechte, Beschwerdewege 0800 011 77 22 (kostenfrei)
Pflegetelefon „Wege zur Pflege“ Orientierung für pflegende Angehörige, Vereinbarkeit mit dem Beruf 030 20 17 91 31; www.wege-zur-pflege.de
Ärztlicher Bereitschaftsdienst Medizinische Hilfe nach der Entlassung außerhalb der Praxiszeiten 116 117; www.116117.de

Praxisbeispiele: So nutzen Familien das Entlassmanagement

Die folgenden Beispiele sind typische, anonymisierte Konstellationen.

Beispiel 1: Ehemann organisiert die Entlassung nach Hüft-OP

Herr Berger (74) erfährt am Dienstag, dass seine Frau nach einer Hüftoperation am Donnerstag entlassen werden soll. Die Wohnung liegt im ersten Stock, ein Pflegebett fehlt. Er wendet sich noch am selben Tag an den Sozialdienst und verlangt einen Entlassplan. Die Klinik verordnet häusliche Krankenpflege für die Wundversorgung sowie Pflegebett und Rollator. Der Sozialdienst stellt den Pflegegrad-Antrag, die Entlassung wird mit dem Liefertermin des Bettes abgestimmt.

Beispiel 2: Enkelin verhindert eine Entlassung ins Leere

Die 83-jährige Großmutter von Frau Yilmaz (29) ist nach einer Lungenentzündung noch geschwächt und zeitweise verwirrt. Die Station kündigt die Entlassung für den nächsten Tag an, ein Pflegedienst ist nicht zu bekommen. Frau Yilmaz hat eine Vorsorgevollmacht, schildert die Lage schriftlich und bittet um Prüfung der Übergangspflege. Die Großmutter bleibt einige Tage länger in der Klinik. In dieser Zeit organisiert der Sozialdienst einen Kurzzeitpflegeplatz, zugleich wird eine Abklärung auf ein Delir veranlasst.

Beispiel 3: Lebenspartner nutzt die Freistellung

Nach einem Schlaganfall seiner Partnerin lässt sich Herr Sommer (52) zehn Arbeitstage freistellen und beantragt Pflegeunterstützungsgeld. Er begleitet die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in der Klinik, klärt die Anschlussreha und richtet ein Schlafzimmer im Erdgeschoss ein. Weil seine Partnerin auch nach der Reha rund um die Uhr Unterstützung braucht, prüft er parallel eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause, ergänzt durch einen Pflegedienst für die Behandlungspflege.

Beispiel 4: Tochter koordiniert aus der Ferne

Frau Konrad (45) lebt 400 Kilometer von ihrem Vater entfernt. Per Telefon und E-Mail bittet sie den Sozialdienst um den schriftlichen Entlassplan, lässt den Pflegegrad-Antrag stellen und organisiert eine vermittelte Betreuungskraft, die kurz nach der Entlassung beginnt. Realistische Vorlaufzeiten nennt der Ratgeber Dauer bis zum Betreuungsbeginn. Tipps zur Organisation aus der Distanz finden Sie unter Betreuung aus der Ferne organisieren.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Auf die Klinik warten. Nicht jede Klinik geht von sich aus auf Angehörige zu. Sprechen Sie den Sozialdienst früh selbst an.

Fehler 2: Mündliche Zusagen für ausreichend halten. „Das Pflegebett ist bestellt“ reicht nicht. Lassen Sie sich Zusagen schriftlich geben oder notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen.

Fehler 3: Den Pflegegrad-Antrag verschieben. Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat, und in der Klinik gelten verkürzte Begutachtungsfristen.

Fehler 4: Eine Entlassung ohne gesicherte Versorgung hinnehmen. Aus Sorge, „Schwierigkeiten zu machen“, akzeptieren viele Familien eine überstürzte Entlassung. Sachlich und schriftlich auf die fehlende Anschlussversorgung hinzuweisen, ist Ihr gutes Recht.

Fehler 5: Die Einwilligung vergessen. Ohne Einwilligung oder Vollmacht darf die Klinik Ihnen keine Auskunft geben und keinen Entlassplan mit Ihnen abstimmen.

Fehler 6: Alles allein schultern. Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Betreuung können entlasten. Ob Kurzzeitpflege oder 24-Stunden-Pflege besser passt, hängt von Dauer und Umfang des Hilfebedarfs ab.

Was kostet das Entlassmanagement – und wer zahlt die Anschlussversorgung?

Das Entlassmanagement selbst ist Teil der Krankenhausbehandlung und für Sie kostenlos, ebenso die Beratung durch den Sozialdienst. Für die Anschlussversorgung gilt:

  • Häusliche Krankenpflege zahlt die Krankenkasse auf Verordnung, unabhängig vom Pflegegrad (mit den üblichen Zuzahlungen).
  • Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich) setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus. Siehe Entlastungsbetrag.
  • Kurzzeitpflege finanziert die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Ohne Pflegegrad 2 bis 5 kommt die Krankenkasse nach § 39c SGB V in Betracht. Mehr im Glossar zur Kurzzeitpflege.
  • Übergangspflege zahlt die Krankenkasse, abzüglich 10 Euro Zuzahlung pro Tag.
  • Eine 24-Stunden-Betreuung wird überwiegend privat finanziert. Pflegegeld und weitere Leistungen können dazu beitragen. Laut unserer Kostenübersicht 2026 liegen die Gesamtkosten mit Betreuungskräften aus Osteuropa bei rund 2.200 bis 3.200 Euro monatlich einschließlich Kost und Logis. Wie Pflegedienst und Betreuungskraft zusammenarbeiten, zeigt der Ratgeber Pflegedienst und 24-Stunden-Pflege kombinieren.

Häufig gestellte Fragen zum Entlassmanagement

Wo ist das Entlassmanagement gesetzlich geregelt?

In § 39 Abs. 1a SGB V. Die konkrete Umsetzung regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft, der seit dem 1. Oktober 2017 verbindlich ist. § 39c SGB V betrifft dagegen die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.

Kann das Krankenhaus meinen Angehörigen entlassen, obwohl zu Hause nichts organisiert ist?

Das Krankenhaus darf die Behandlung beenden, wenn sie medizinisch nicht mehr notwendig ist. Das Entlassmanagement soll aber sicherstellen, dass die Anschlussversorgung geplant ist. Ist sie nicht gesichert, teilen Sie das schriftlich mit und bitten Sie um Prüfung von Übergangspflege nach § 39e SGB V oder Kurzzeitpflege. Schalten Sie zusätzlich die Krankenkasse ein.

Was ist die Übergangspflege im Krankenhaus?

Kann die Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden, kann ein Patient nach § 39e SGB V bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung weiter in der Klinik versorgt werden. Die Krankenkasse entscheidet, die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Jahr.

Gilt das Entlassmanagement auch für Privatversicherte?

§ 39 Abs. 1a SGB V gilt für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte sollten die Leistungen ihres Tarifs prüfen. Kostenlose Pflegeberatung für privat Pflegeversicherte bietet compass private pflegeberatung unter 0800 101 88 00. Der Sozialdienst der Klinik steht in der Regel allen Patienten zur Verfügung.

Muss ich als Angehöriger die Pflege nach der Entlassung selbst übernehmen?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Angehörigen persönlich zu pflegen. Sagen Sie der Klinik offen, was Sie leisten können und was nicht. Dann muss das Entlassmanagement gemeinsam mit Ihnen andere Lösungen suchen, etwa Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Betreuung.

Darf ich den Entlassplan und die Patientenakte einsehen?

Patienten haben nach § 630g BGB ein Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte. Nach einem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2023 ist die erste Kopie kostenlos. Angehörige können diese Rechte mit Vollmacht oder Einwilligung wahrnehmen.

Was darf der Klinikarzt für die Zeit nach der Entlassung verordnen?

Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Klinikärzte für bis zu sieben Tage unter anderem Arzneimittel (kleinste Packungsgröße), häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Danach übernimmt der Hausarzt.

Wie schnell wird der Pflegegrad begutachtet, wenn mein Angehöriger im Krankenhaus liegt?

Ist die Begutachtung zur Sicherung der Weiterversorgung erforderlich, gilt bei einem Krankenhausaufenthalt eine verkürzte Frist von fünf Arbeitstagen. Regulär muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.

Gilt das Entlassmanagement auch nach einer ambulanten Operation?

Nein, es knüpft an eine stationäre, teilstationäre oder stationsäquivalente Behandlung an. Nach ambulanten Eingriffen ist die operierende Praxis für die Nachsorge zuständig. Die Krankenkasse kann häusliche Krankenpflege, Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V oder Haushaltshilfe nach § 38 SGB V übernehmen.

Kann eine 24-Stunden-Betreuungskraft direkt am Entlassungstag beginnen?

Das ist möglich, wenn frühzeitig geplant wird. Informieren Sie den Sozialdienst, damit Entlassungszeitpunkt, Transport und Betreuungsbeginn aufeinander abgestimmt werden. Die vermittelte Betreuungskraft übernimmt Grundpflege, Betreuung und Haushalt. Medizinische Behandlungspflege bleibt Aufgabe eines Pflegedienstes.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Pflegegrad nach der Entlassung ablehnt?

Sie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Fordern Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes an und prüfen Sie, ob alle Einschränkungen erfasst sind. Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen hilft bei der Begründung.

Fazit: Entlassmanagement ist Ihr Recht – fordern Sie es aktiv ein

Die Entlassung aus dem Krankenhaus ist oft der Moment, in dem aus einem medizinischen Fall ein Pflegefall wird. Mit § 39 Abs. 1a SGB V und dem Rahmenvertrag Entlassmanagement hat der Gesetzgeber Kliniken verpflichtet, diesen Übergang zu planen: mit Assessment, Entlassplan, Verordnungen für die ersten Tage und der Einbindung von Kranken- und Pflegekasse. Diese Rechte wirken aber nur, wenn Sie sie kennen und einfordern.

Melden Sie sich früh beim Sozialdienst, klären Sie Einwilligung und Vollmacht, verlangen Sie den schriftlichen Entlassplan und stellen Sie den Pflegegrad-Antrag noch aus der Klinik. Steht die Versorgung zu Hause nicht, sagen Sie das schriftlich und fragen Sie nach Übergangspflege oder Kurzzeitpflege.

Sie müssen die Versorgung nicht allein stemmen. Ob Pflegedienst, Kurzzeitpflege als Übergang oder eine 24-Stunden-Betreuung in den eigenen vier Wänden: Für fast jede Situation gibt es eine tragfähige Lösung, mit der Ihr Angehöriger sicher versorgt ist und Sie selbst nicht an Ihre Grenzen geraten.

Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026 und können sich ändern.

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