Die Pflegevisite ist der Besuch, bei dem die Pflegedienstleitung selbst vorbeikommt und prüft, ob die Versorgung noch zum Bedarf passt. Sie ist keine Kontrolle der Familie und hat nichts mit der Einstufung in einen Pflegegrad zu tun. Sie ist eine Gelegenheit, und zwar eine der wenigen, bei denen jemand mit Entscheidungsbefugnis Zeit mitbringt.
Dieser Ratgeber erklärt, was bei einer Pflegevisite geschieht, wie oft sie stattfinden sollte, wie Sie sich als Angehöriger darauf vorbereiten, welche Rechte Sie im Gespräch haben und wie sich der Termin von den beiden anderen Besuchen unterscheidet.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegevisite ist ein internes Instrument des Pflegedienstes. Die Pflegedienstleitung oder eine qualifizierte Fachkraft besucht die versorgte Person und prüft, ob Pflegeplanung, Durchführung und Dokumentation zum tatsächlichen Bedarf passen.
- Sie ist nicht die Pflegegrad-Begutachtung. Für die Einstufung ist der Medizinische Dienst zuständig, und das ist ein völlig anderer Termin.
- Der Begriff steht nicht wörtlich im Gesetz. Die Pflicht zur Qualitätssicherung ergibt sich aus § 113 SGB XI; die Pflegevisite ist das übliche Instrument, um sie umzusetzen.
- Empfohlen wird ein Rhythmus von etwa drei Monaten sowie zusätzlich bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustands.
- Für Angehörige ist es der wirksamste Termin im Jahr. Hier sitzt jemand mit Entscheidungsbefugnis am Tisch, der den Leistungsnachweis ändern kann.
- Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist etwas anderes. Er richtet sich an Pflegegeldbeziehende und ist bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend.
Was eine Pflegevisite ist
Die Pflegevisite ist ein strukturierter Besuch bei der versorgten Person, durchgeführt von der Pflegedienstleitung oder einer dafür qualifizierten Pflegefachkraft, idealerweise gemeinsam mit der Bezugspflegekraft. Ihr Zweck: zu prüfen, ob die vereinbarte Versorgung noch zum tatsächlichen Bedarf passt und ob die Pflegeziele erreicht werden.
Geprüft wird dabei nicht die Familie, sondern der eigene Dienst. Die Pflegevisite ist Qualitätssicherung nach innen. Für Sie als Angehörige ist sie deshalb kein Anlass zur Sorge, sondern eine Gelegenheit.
Warum sie in der ambulanten Pflege besonders wichtig ist
Eine Pflegekraft sieht die versorgte Person in kurzen Einsätzen, oft unter Zeitdruck, häufig wechselnd. Was sich langsam verändert, fällt in diesem Takt leicht durch: eine zunehmende Gangunsicherheit, eine Hautstelle, die schlechter wird, ein nachlassender Appetit, eine Überforderung der pflegenden Angehörigen. Auch die Grundpflege selbst verändert sich mit dem Zustand, ohne dass das im Einsatzplan automatisch ankommt.
Die Pflegevisite unterbricht diesen Takt. Jemand nimmt sich Zeit, schaut auf das Gesamtbild statt auf den einzelnen Einsatz und hat die Befugnis, Konsequenzen zu ziehen.
Die rechtliche Einordnung
Der Begriff Pflegevisite kommt im SGB XI nicht wörtlich vor. Die Verpflichtung dahinter schon: § 113 SGB XI und die darauf gestützten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Pflegequalität verlangen von zugelassenen Pflegediensten ein internes Qualitätsmanagement und die regelmäßige Überprüfung des Pflegeprozesses. Die Pflegevisite ist das Standardinstrument, mit dem Dienste diese Pflicht erfüllen.
Praktische Folge: Sie haben keinen einklagbaren Anspruch auf eine Pflegevisite zu einem bestimmten Termin. Sie können aber jederzeit eine anregen, und ein Dienst, der über längere Zeit keine durchführt, erfüllt seine Qualitätspflichten nicht sauber.
Drei Besuche, die ständig verwechselt werden
Diese Übersicht ist der Kern des Artikels, weil hier die meisten Missverständnisse entstehen.
| Pflegevisite | Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI | Qualitätsprüfung § 114 SGB XI | |
|---|---|---|---|
| Wer kommt | Pflegedienstleitung des eigenen Dienstes | zugelassener Pflegedienst oder anerkannte Beratungsstelle | Medizinischer Dienst oder Prüfdienst der Privaten |
| Wer wird geprüft | der eigene Dienst und seine Versorgung | die häusliche Pflegesituation, beratend | der Pflegedienst als Einrichtung |
| Für wen | Kundinnen und Kunden des Pflegedienstes | Pflegegeldbeziehende | richtet sich an den Dienst, nicht an einzelne Haushalte |
| Verpflichtend | nein, aber fachlich geboten | ja, sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden | für den Dienst ja, Regelprüfung |
| Rhythmus | empfohlen etwa alle drei Monate | PG 2 und 3 halbjährlich, PG 4 und 5 vierteljährlich | in der Regel jährlich beim Dienst |
| Wer zahlt | der Pflegedienst, für Sie kostenfrei | die Pflegekasse | die Prüfinstanz |
| Folge für Sie | Anpassung der Versorgung | Beratung, Hinweise auf Leistungen | Einbeziehung nur mit Ihrer Einwilligung |
Der Beratungseinsatz im Detail
Weil er der einzige verpflichtende der drei Termine ist, lohnt ein genauerer Blick. Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege privat organisiert, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen:
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Vierteljahr
- Pflegegrad 1: freiwillig, es besteht kein Pflegegeldanspruch
Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wird der Einsatz versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz einstellen. Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden; diese Option ist derzeit bis zum 31. März 2027 befristet.
Nutzen Sie diesen Termin aktiv. Die Beratungskraft kennt die regionalen Angebote und erkennt Ansprüche, die ungenutzt bleiben. Nach unserer Erfahrung sind es meistens dieselben drei: der Entlastungsbetrag, der Umwandlungsanspruch und der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Wie eine Pflegevisite abläuft
Ankündigung und Vorbereitung
Pflegevisiten werden im ambulanten Bereich angekündigt, meist einige Tage vorher. Anders als bei stationären Qualitätsprüfungen gibt es keine unangekündigten Besuche in Privatwohnungen. Sie können den Termin verschieben, wenn er nicht passt.
Sorgen Sie dafür, dass die Person, die die Pflege hauptsächlich trägt, anwesend sein kann. Ohne diese Perspektive fehlt dem Gespräch der wichtigste Teil.
Der Ablauf im Einzelnen
- Gespräch mit der pflegebedürftigen Person. Ist sie mit der Versorgung zufrieden? Wird auf ihre Wünsche eingegangen? Fühlt sie sich mit Respekt behandelt? Dieser Teil sollte, soweit möglich, ohne Angehörige stattfinden, damit offen gesprochen werden kann.
- Gespräch mit den Angehörigen. Was funktioniert, was nicht? Wo ist die Belastungsgrenze? Welche Aufgaben bleiben hängen?
- Prüfung der Pflegesituation. Hautzustand, Ernährungs- und Trinkverhalten, Mobilität, Sturzrisiken in der Wohnung, Zustand und Eignung der Hilfsmittel.
- Prüfung der Dokumentation. Stimmt das Aufgeschriebene mit der Realität überein? Sind Veränderungen erfasst?
- Abgleich mit der Pflegeplanung. Passt der Leistungsnachweis noch zum Bedarf? Sind Leistungen vereinbart, die nicht mehr nötig sind, oder fehlen welche?
- Maßnahmen festlegen. Wer macht was bis wann? Dieser Punkt entscheidet darüber, ob der Besuch etwas bewirkt.
Rechnen Sie mit etwa 45 bis 90 Minuten.
Wie Sie sich als Angehöriger vorbereiten
Der Termin ist so gut wie Ihre Vorbereitung. Diese Punkte lohnen sich:
Notieren Sie über zwei Wochen, was auffällt
Nicht als Beschwerdeliste, sondern als Beobachtung: An welchen Tagen ging es schlechter? Wann wurde Hilfe gebraucht, die nicht vereinbart ist? Wo kommen Sie selbst an Grenzen? Konkrete Beobachtungen wirken im Gespräch anders als allgemeine Eindrücke.
Legen Sie diese Unterlagen bereit
- den aktuellen Leistungsnachweis mit den vereinbarten Leistungskomplexen
- die Pflegedokumentation, soweit sie im Haushalt liegt
- aktuelle Arztbriefe und Medikamentenpläne
- den letzten Bescheid der Pflegekasse
- Ihre Notizen der letzten Wochen
Ein Notfallordner, in dem all das gesammelt ist, zahlt sich spätestens hier aus.
Bereiten Sie drei Fragen vor
Erfahrungsgemäß entscheiden diese drei über den Nutzen des Termins:
- Passt der Leistungsnachweis noch zum Bedarf? Veraltete Nachweise sind der häufigste stille Fehler in der ambulanten Versorgung.
- Welche Leistungen stehen uns zu, die wir nicht nutzen? Die Pflegedienstleitung kennt die Antwort und wird sie selten von sich aus geben.
- Welche Hilfsmittel würden die Pflege erleichtern? Ein Pflegebett, ein Lifter oder ein Duschsitz können den Aufwand dauerhaft senken.
Sprechen Sie Ihre eigene Belastung an
Der Punkt, der am häufigsten verschwiegen wird. Pflegende Angehörige berichten von den Problemen der pflegebedürftigen Person und lassen die eigene Erschöpfung aus, weil sie sich dafür schämen oder sie für unwichtig halten.
Sie ist aber der beste Frühindikator dafür, dass eine Versorgung kippt. Wer regelmäßig nachts aufsteht, eigene Arzttermine verschiebt oder gereizt reagiert, sollte das benennen. Daraus ergeben sich konkrete Schritte: Verhinderungspflege, Tagespflege, eine zusätzliche Alltagsbegleitung. Woran Sie eine beginnende Überlastung erkennen, beschreibt unser Ratgeber zum Pflege-Burnout.
Ihre Rechte rund um die Pflegevisite
- Anwesenheit. Sie dürfen dabei sein, wenn die pflegebedürftige Person das wünscht. Umgekehrt darf sie auch ein Gespräch ohne Sie führen.
- Einsicht in die Dokumentation. Die Pflegedokumentation betrifft die versorgte Person; sie und Bevollmächtigte haben ein Einsichtsrecht.
- Widerspruch gegen Einschätzungen. Sind Sie anderer Meinung, lassen Sie das schriftlich in der Dokumentation festhalten.
- Anpassung verlangen. Verändert sich der Bedarf, können Sie eine Änderung des Leistungsnachweises verlangen. Der Dienst muss das prüfen.
- Eine Visite anregen. Auch außerhalb des Rhythmus, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Sturz.
- Ergebnisse schriftlich erhalten. Bitten Sie um eine kurze Zusammenfassung der vereinbarten Maßnahmen. Das schafft Verbindlichkeit.
Was nach der Pflegevisite passieren sollte
Ein Besuch ohne Konsequenzen ist verschenkte Zeit. Achten Sie darauf, dass am Ende konkrete Punkte stehen: wer was bis wann tut.
Typische Ergebnisse:
- Anpassung des Leistungsnachweises. Leistungen kommen hinzu oder fallen weg. Prüfen Sie die nächste Rechnung daraufhin.
- Hilfsmittelversorgung anstoßen. Der Dienst kann die ärztliche Verordnung anregen und die Beantragung begleiten, etwa für ein Pflegebett oder weitere Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad.
- Ärztliche Abklärung. Bei Auffälligkeiten an Haut, Gewicht oder Verhalten.
- Entlastungsangebote einleiten. Verhinderungspflege, Tagespflege oder eine anerkannte Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag.
- Anleitung von Angehörigen. Etwa zu rückenschonendem Transfer oder Hautbeobachtung, ergänzend über einen kostenlosen Pflegekurs nach § 45 SGB XI.
Bleibt die Umsetzung aus, haken Sie schriftlich nach. Führt auch das nicht weiter, ist die Pflegekasse der nächste Ansprechpartner. Sie ist Vertragspartnerin des Dienstes und hat ein eigenes Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgung.
Drei Situationen aus der Praxis
Beispiel 1: Frau Wendland, 84, der unbemerkte Rückgang
Frau Wendland wird seit zwei Jahren morgens versorgt. Bei der Pflegevisite fällt der Pflegedienstleitung auf, dass sie deutlich abgenommen hat und der Kühlschrank fast leer ist. Im Gespräch zeigt sich: Einkaufen fällt ihr schwer, und Kochen lohnt sich für sie allein nicht mehr.
Ergebnis: Der Leistungsnachweis wird um hauswirtschaftliche Unterstützung erweitert, eine ärztliche Abklärung des Gewichtsverlusts wird angeregt, und für die Mittagsversorgung wird über den Entlastungsbetrag eine anerkannte Alltagshilfe eingebunden. Ohne die Visite wäre der Zusammenhang zwischen Einkaufsproblem und Gewichtsverlust wahrscheinlich noch monatelang unbemerkt geblieben.
Beispiel 2: Familie Aydin, die verschwiegene Erschöpfung
Herr Aydin pflegt seine Mutter, ein Dienst kommt zweimal täglich. Bei der Visite berichtet er ausführlich über den Zustand der Mutter. Erst auf Nachfrage der Pflegedienstleitung erwähnt er, dass er seit Monaten mehrfach pro Nacht aufsteht und seine eigene Kontrolluntersuchung zweimal verschoben hat.
Ergebnis: Ein Nachtstuhl neben dem Bett reduziert die nächtlichen Wege deutlich. Für zwei Wochen im Jahr wird eine Ersatzbetreuung über den Gemeinsamen Jahresbetrag geplant. Der wichtigste Effekt war aber, dass die eigene Belastung überhaupt zum Thema wurde.
Beispiel 3: Herr Fischbach, 79, Demenz und wechselnde Kräfte
Herr Fischbach wehrt sich zunehmend gegen die Körperpflege. Die Visite zeigt: In vier Wochen waren neun verschiedene Pflegekräfte im Einsatz. Für einen Menschen mit Demenz ist jedes neue Gesicht eine Belastung.
Ergebnis: Der Dienst richtet eine Bezugspflege mit einem kleinen festen Team ein und verlegt die Körperpflege auf den Nachmittag. Die Abwehr geht zurück. Gleichzeitig wird offen besprochen, dass ein ambulanter Dienst strukturell an Grenzen stößt, wenn Kontinuität der entscheidende Faktor ist. Die Familie prüft daraufhin eine durchgehende Betreuung bei Demenz.
Wenn keine Pflegevisite stattfindet
Nicht jeder Dienst führt sie zuverlässig durch, besonders unter Personalmangel. Hat seit über einem halben Jahr keine stattgefunden, gehen Sie so vor:
- Fragen Sie schriftlich nach und bitten Sie um einen Termin. Häufig reicht das schon.
- Nennen Sie einen Anlass. Ein Krankenhausaufenthalt, ein Sturz, eine Verschlechterung oder eine neue Diagnose sind gute Begründungen.
- Nutzen Sie ersatzweise den Beratungseinsatz, wenn Sie Pflegegeld beziehen. Er findet ohnehin statt und lässt sich für dieselben Fragen nutzen.
- Ziehen Sie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hinzu. Sie ist kostenfrei, unabhängig vom Pflegedienst und wird von den Pflegekassen und Pflegestützpunkten angeboten.
- Wenden Sie sich an die Pflegekasse, wenn der Dienst dauerhaft nicht reagiert. Sie kann eine Qualitätsprüfung veranlassen.
- Wechseln Sie den Dienst, wenn sich nichts ändert. Das ist nach § 120 Abs. 2 SGB XI jederzeit fristlos möglich. Wie Sie dabei vorgehen, steht unter Was kostet ein Pflegedienst.
Häufig gestellte Fragen zur Pflegevisite
Was ist eine Pflegevisite?
Ein strukturierter Besuch der Pflegedienstleitung oder einer qualifizierten Pflegefachkraft bei der versorgten Person, meist gemeinsam mit der Bezugspflegekraft. Geprüft wird, ob Pflegeplanung, tatsächliche Durchführung und Dokumentation zum aktuellen Bedarf passen und ob die Pflegeziele erreicht werden. Es handelt sich um ein internes Qualitätsinstrument des Pflegedienstes, nicht um eine Kontrolle der Angehörigen.
Ist die Pflegevisite dasselbe wie die Pflegegrad-Begutachtung?
Nein, das sind völlig verschiedene Termine. Die Pflegevisite führt Ihr eigener Pflegedienst durch, um seine Versorgung zu überprüfen. Die Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad nimmt der Medizinische Dienst nach § 18 SGB XI vor, einmalig bei der Antragstellung und danach nur bei Höherstufung oder Wiederholungsbegutachtung. Eine Pflegevisite hat keinen Einfluss auf Ihren Pflegegrad.
Wie oft findet eine Pflegevisite statt?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Fachlich empfohlen wird ein Rhythmus von etwa drei Monaten sowie zusätzlich bei jeder wesentlichen Veränderung: nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Sturz, einer neuen Diagnose oder wenn sich die häusliche Situation ändert. Findet über längere Zeit keine statt, können und sollten Sie eine anregen.
Ist die Pflegevisite gesetzlich vorgeschrieben?
Der Begriff steht nicht wörtlich im Gesetz. Die Pflicht dahinter schon: § 113 SGB XI und die darauf gestützten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Pflegequalität verlangen von zugelassenen Diensten ein internes Qualitätsmanagement und die regelmäßige Überprüfung des Pflegeprozesses. Die Pflegevisite ist das übliche Instrument dafür. Einen einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Termin haben Sie nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegevisite und Beratungseinsatz?
Die Pflegevisite ist freiwillig und dient der internen Qualitätssicherung des Pflegedienstes. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI richtet sich an Pflegegeldbeziehende, ist verpflichtend und dient der Beratung und Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Er ist bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich abzurufen und wird von der Pflegekasse bezahlt. Wird er versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz versäume?
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz einstellen. Melden Sie sich rechtzeitig bei einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden; diese Option ist derzeit bis zum 31. März 2027 befristet.
Muss ich als Angehöriger bei der Pflegevisite dabei sein?
Müssen nicht, sollten aber unbedingt. Sie bringen die Perspektive ein, die niemand sonst hat: was zwischen den Einsätzen passiert und wo die eigene Belastungsgrenze liegt. Ein Teil des Gesprächs sollte allerdings ohne Sie stattfinden, damit die pflegebedürftige Person offen sprechen kann, auch über Kritik, die Sie betrifft.
Wie bereite ich mich auf eine Pflegevisite vor?
Notieren Sie über etwa zwei Wochen konkrete Beobachtungen: schwierige Tage, ungedeckte Bedarfe, eigene Belastung. Legen Sie Leistungsnachweis, Pflegedokumentation, aktuelle Arztbriefe, Medikamentenplan und den letzten Bescheid der Pflegekasse bereit. Bereiten Sie drei Fragen vor: Passt der Leistungsnachweis noch? Welche Leistungen nutzen wir nicht? Welche Hilfsmittel würden helfen?
Wird bei der Pflegevisite kontrolliert, ob ich richtig pflege?
Nein. Geprüft wird die Leistung des Pflegedienstes, nicht Ihre. Die Pflegefachkraft wird Ihnen gegebenenfalls Techniken zeigen, etwa zu rückenschonendem Transfer oder Hautbeobachtung, aber das ist Unterstützung, keine Bewertung. Auch beim Beratungseinsatz geht es um Beratung, nicht um Kontrolle. Anlassbezogene Prüfungen gibt es nur bei konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung.
Was kostet eine Pflegevisite?
Für Sie nichts. Sie ist Teil des Qualitätsmanagements des Pflegedienstes und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls kostenfrei ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, den die Pflegekasse trägt, sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Kann ich eine Pflegevisite selbst anfordern?
Ja, und Sie sollten es tun, wenn ein Anlass besteht. Gute Gründe sind ein Krankenhausaufenthalt, ein Sturz, eine Verschlechterung des Zustands, neue Diagnosen, Unzufriedenheit mit der Versorgung oder eine veränderte häusliche Situation. Fragen Sie schriftlich an und nennen Sie den Anlass, das erhöht die Verbindlichkeit.
Was tue ich, wenn die vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt werden?
Haken Sie schriftlich nach, mit Datum und konkretem Bezug auf das Besprochene. Bleibt es dabei, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, die als Vertragspartnerin des Dienstes Qualitätsprüfungen veranlassen kann. Unabhängige Unterstützung bieten Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Als letzte Konsequenz können Sie den Pflegevertrag nach § 120 Abs. 2 SGB XI jederzeit fristlos kündigen.
Gibt es eine Pflegevisite auch bei der 24-Stunden-Betreuung?
Nicht in dieser Form, weil keine Pflegedienstleitung beteiligt ist. Seriöse Vermittlungsagenturen führen jedoch regelmäßige Qualitätsgespräche und Verlaufskontrollen durch. Fragen Sie vor Vertragsschluss danach, in welchem Rhythmus das geschieht und wer Ansprechpartner ist. Kommt zusätzlich ein Pflegedienst für die Behandlungspflege ins Haus, führt dieser für seinen Leistungsanteil eigene Pflegevisiten durch.
Fazit: Der wirksamste Termin, den kaum jemand nutzt
Die Pflegevisite ist kein Kontrollbesuch, sondern die regelmäßige Gelegenheit, eine Versorgung nachzujustieren, bevor sie nicht mehr passt. Sie hat nichts mit der Pflegegrad-Einstufung zu tun, auch wenn beides oft verwechselt wird.
Drei Dinge machen den Unterschied zwischen einem Pflichttermin und einem nützlichen Gespräch: konkrete Beobachtungen statt allgemeiner Eindrücke, die ehrliche Benennung der eigenen Belastung, und am Ende eine schriftliche Notiz darüber, wer was bis wann tut.
Und wenn seit Monaten keine Visite stattgefunden hat, ist das kein Detail, sondern ein Hinweis. Ein Dienst, der den Pflegeprozess nicht regelmäßig überprüft, erfüllt seine Qualitätspflichten nicht. Sie dürfen das einfordern, und Sie dürfen jederzeit wechseln.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Rechtsstand 1. Januar 2026, zuletzt geprüft am 18. September 2026.
- SGB XI, insbesondere § 7a (Pflegeberatung), § 18 (Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit), § 37 Abs. 3 (Beratungseinsätze), § 112 und § 113 (Qualitätsverantwortung, Maßstäbe und Grundsätze), § 114 (Qualitätsprüfungen), § 120 (Pflegevertrag und Kündigung)
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität in der ambulanten Pflege nach § 113 SGB XI
- Bundesministerium für Gesundheit
- Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)
- Wege zur Pflege, Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums
- Verbraucherzentrale, Gesundheit und Pflege
