Pflegeunterstützungsgeld 20 Tage? Was 2026 gilt

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Inhaltsübersicht

Zwanzig Tage bezahlte Auszeit für die Pflege der Eltern: Diese Zahl hält sich hartnäckig in Foren, älteren Ratgebern und Gesprächen unter Kollegen. Die Rechtslage 2026 ist nüchterner. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt Ihren Verdienstausfall für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person, und dieses Kontingent teilen sich alle Angehörigen, die für denselben Menschen einspringen. Trotzdem gibt es Konstellationen, in denen eine Familie heute tatsächlich auf 20 Tage und mehr kommt, teils bezahlt, teils abgesichert durch das Freistellungsrecht.

Dieser Ratgeber beantwortet die Frage, die hinter der Suche nach „Pflegeunterstützungsgeld 20 Tage“ steckt: Wie lange können Sie und Ihre Geschwister wirklich zu Hause bleiben, wer bekommt dafür Geld und wie teilen Sie die bezahlten Tage so auf, dass am Ende möglichst wenig Einkommen fehlt? Alle Angaben sind am Gesetzestext geprüft, Stand September 2026. Die Grundlagen zu Anspruch, Höhe und Antrag finden Sie ausführlich in unserem Glossar-Eintrag zum Pflegeunterstützungsgeld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zehn Arbeitstage je Kalenderjahr: So lange zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person (§ 44a Absatz 3 SGB XI).
  • Geteiltes Kontingent: Kümmern sich mehrere Beschäftigte um denselben Angehörigen, bekommen sie zusammen höchstens zehn bezahlte Arbeitstage. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, hat dagegen jede beschäftigte Person selbst.
  • Die alte 20-Tage-Regel ist ausgelaufen: Sie war eine Corona-Sonderregel und galt nur bis einschließlich 30. April 2023.
  • 20 bezahlte Tage sind heute möglich, wenn zwei nahe Angehörige unabhängig voneinander akut pflegebedürftig werden. Lassen Sie sich das vorab von der Pflegekasse bestätigen.
  • Höhe 2026: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (100 Prozent nach einer beitragspflichtigen Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten), höchstens 135,63 € am Tag, also maximal 1.356,30 € für zehn Tage.
  • Antrag: unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, mit ärztlicher Bescheinigung oder, seit dem 1. Januar 2026, der Bescheinigung einer Pflegefachperson.

10 oder 20 Tage? Die kurze Antwort für 2026

Im Alltag werden zwei verschiedene Ansprüche gern in einen Topf geworfen. Der erste richtet sich gegen Ihren Arbeitgeber: Nach § 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Man spricht von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Der zweite Anspruch richtet sich gegen die Pflegekasse: Für diese Tage gibt es nach § 44a Absatz 3 SGB XI das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.

Entscheidend für die Tage-Frage ist ein Satz in genau dieser Vorschrift. Das Bundesministerium für Gesundheit fasst ihn so zusammen: Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend, ist ihr Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Das Freistellungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber wird dadurch nicht gekürzt, nur die Geldleistung.

Konstellation Freistellung nach § 2 PflegeZG Tage mit Pflegeunterstützungsgeld
Sie allein, ein pflegebedürftiger Elternteil bis zu 10 Arbeitstage bis zu 10 Arbeitstage
Zwei Geschwister, dieselbe pflegebedürftige Mutter jede Person bis zu 10 Arbeitstage, zusammen also bis zu 20 zusammen höchstens 10 Arbeitstage
Sie allein, Vater und Mutter werden unabhängig voneinander akut pflegebedürftig für jeden Elternteil bis zu 10 Arbeitstage je Elternteil bis zu 10, zusammen bis zu 20 (vorab von der Kasse bestätigen lassen)
Neue akute Pflegesituation im Folgejahr erneut bis zu 10 Arbeitstage erneut bis zu 10 Arbeitstage, seit 2024 jährlich

Die ehrliche Kurzfassung lautet also: 20 Tage Präsenz sind für ein Geschwisterpaar ohne Weiteres möglich, 20 bezahlte Tage gibt es nur, wenn es um zwei verschiedene pflegebedürftige Menschen geht. Alles andere zu versprechen, würde Familien in eine Finanzlücke laufen lassen, die sie erst beim Bescheid der Pflegekasse bemerken.

Wer überhaupt als naher Angehöriger zählt

Beide Ansprüche setzen voraus, dass die pflegebedürftige Person zu Ihren nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 PflegeZG gehört. Dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Enkelkinder. Nicht erfasst sind Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. Ein festgestellter Pflegegrad ist nicht nötig: Es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt. Den Pflegegrad beantragen Sie am besten parallel, denn davon hängen alle weiteren Leistungen ab.

Woher die Zahl „20 Tage“ eigentlich stammt

Dass so viele Menschen nach „Pflegeunterstützungsgeld 20 Tage“ suchen, ist kein Zufall. Die Zahl hat drei Quellen, und nur eine davon hat je für das Pflegeunterstützungsgeld gegolten.

Die Corona-Sonderregel von 2020 bis April 2023

Während der Pandemie verdoppelte der Gesetzgeber den Anspruch vorübergehend. Die Regelung stand in § 150 Absatz 5d SGB XI und erlaubte bis zu 20 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld. Sie galt vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. April 2023 und ist seitdem ausgelaufen. Viele Ratgeberseiten, Formulare und Forenbeiträge aus dieser Zeit sind nie aktualisiert worden. Sie sind der Hauptgrund für die bis heute kursierende Zahl.

Dauerhaft verbessert hat sich stattdessen etwas anderes: Seit dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch jährlich. Zuvor gab es das Pflegeunterstützungsgeld nur einmal je Pflegefall. Wer also 2025 bereits zehn Tage genutzt hat, steht 2026 bei einer erneut akut aufgetretenen Pflegesituation nicht mit leeren Händen da.

Die Verwechslung mit dem Kinderkrankengeld

Die zweite Quelle ist das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Dort sieht die Grundregel zehn Arbeitstage je Kind und Elternteil vor, für Alleinerziehende 20. Für das Kalenderjahr 2026 gelten befristet 15 beziehungsweise 30 Arbeitstage. Ohne neue gesetzliche Regelung fallen die Werte 2027 auf zehn und 20 Tage zurück. Weil beide Leistungen nach demselben Prinzip berechnet werden, werden sie oft verwechselt.

Für Familien mit einem pflegebedürftigen Kind ist die Abgrenzung wichtig: Geht es um Erkrankung oder Unfall eines Kindes, hat das Kinderkrankengeld Vorrang. Besteht dafür ein Anspruch, gibt es für dieselben Tage kein Pflegeunterstützungsgeld. Klären Sie mit der Krankenkasse, welche Leistung in Ihrem Fall greift.

Die Rechnung „zwei Geschwister mal zehn Tage“

Die dritte Quelle ist ein naheliegender Rechenfehler. Weil jedes Geschwisterkind gegenüber dem eigenen Arbeitgeber das Recht auf bis zu zehn Tage Freistellung hat, liegt der Schluss nahe, jedes bekomme auch zehn bezahlte Tage. Beim Geld stimmt das nicht: Für dieselbe pflegebedürftige Person gibt es zusammen höchstens zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld im Jahr. Wer nach einer Klinikentlassung der Mutter mit zwei Geschwistern 20 Tage durchplant, sollte deshalb von Anfang an wissen, wie die zweite Hälfte finanziert wird.

Wann Familien tatsächlich auf 20 Tage und mehr kommen

Es gibt drei legale Wege über die zehn Tage hinaus. Sie unterscheiden sich darin, ob die zusätzlichen Tage bezahlt sind oder nicht.

Weg 1: Zwei pflegebedürftige Angehörige

Für jede pflegebedürftige Person läuft nach der Praxis der Pflegekassen ein eigenes Kontingent von zehn Arbeitstagen. Werden Vater und Mutter unabhängig voneinander akut pflegebedürftig, können Sie für jeden Elternteil Pflegeunterstützungsgeld beantragen, und zwar jeweils bei dessen eigener Pflegekasse.

Beispiel: Michael verdient 3.300 € netto im Monat. Die Pflegekasse teilt das Monatsnetto durch 30, das ergibt 110,00 € am Tag, davon 90 Prozent sind 99,00 € Pflegeunterstützungsgeld. Im März stürzt seine Mutter und bricht sich den Oberschenkelhals, Michael organisiert an sechs Arbeitstagen die Versorgung. Im Oktober erleidet sein Vater einen Schlaganfall, dafür braucht Michael sieben Arbeitstage. Zusammen sind das 13 Arbeitstage mit insgesamt 1.287,00 € Pflegeunterstützungsgeld, beantragt bei zwei verschiedenen Kassen. Von diesem Betrag gehen noch Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Eine Einschränkung gehört zur Ehrlichkeit dazu: Der Gesetzeswortlaut nennt „bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr“, die Bindung an die jeweilige Person ergibt sich erst aus dem Zusammenhang der Vorschrift. Die Kassen lesen das einhellig so. Lassen Sie sich die Aufteilung trotzdem schriftlich bestätigen, sobald es um zwei Angehörige im selben Jahr geht. Brauchen beide Eltern danach dauerhaft Unterstützung, lohnt ein Blick auf die 24-Stunden-Betreuung für Ehepaare, bei der eine vermittelte Betreuungskraft zwei Menschen im selben Haushalt begleitet.

Weg 2: Jede neue akute Situation, jedes neue Kalenderjahr

Das Kontingent lebt jedes Jahr neu auf, allerdings nicht automatisch. Voraussetzung bleibt eine akut aufgetretene Pflegesituation. Das kann auch bei jemandem der Fall sein, der schon lange einen Pflegegrad hat: etwa wenn sich sein Zustand plötzlich verschlechtert oder die bisherige Pflegeperson ausfällt.

Beispiel: Katrins Vater hat Pflegegrad 3 und wird von seiner Frau versorgt. Nach einem Sturz im November 2025 nimmt Katrin acht Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld. Die übrigen zwei Tage des Jahres 2025 verfallen, ein Übertrag ins Folgejahr ist nicht vorgesehen. Im Februar 2026 muss ihre Mutter selbst ins Krankenhaus und fällt als Pflegeperson aus. Das ist eine neue akute Situation, und für 2026 stehen wieder bis zu zehn Arbeitstage zur Verfügung. Genau für solche Fälle, in denen die pflegenden Angehörigen selbst ausfallen, war die Umstellung auf den jährlichen Anspruch gedacht.

Weg 3: 20 Tage Präsenz, zehn Tage Geld

Der häufigste Fall in der Praxis sind Geschwister, die sich um denselben Elternteil kümmern. Jedes von ihnen darf gegenüber dem eigenen Arbeitgeber bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, und zwar ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss und unabhängig von der Betriebsgröße. Ab der Ankündigung besteht zudem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Nur das Geld ist gemeinsam auf zehn Tage begrenzt.

Die übrigen Tage lassen sich auf mehreren Wegen finanzieren: über bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, sofern Ihr Arbeitsvertrag sie nicht ausschließt, über tarifliche Regelungen, über Urlaub oder Überstundenabbau. Alternativ nehmen Sie die Tage unbezahlt, behalten aber den Kündigungsschutz. Welche Variante sinnvoll ist, zeigt der nächste Abschnitt. Wie Geschwister solche Absprachen treffen, ohne sich zu zerstreiten, beschreibt unser Ratgeber zum Geschwisterstreit im Pflegefall.

So teilen Geschwister die zehn bezahlten Tage klug auf

Das Gesetz schreibt nicht vor, wer von mehreren Angehörigen wie viele der zehn bezahlten Tage nimmt. Das ist Verhandlungssache innerhalb der Familie, und die Aufteilung kann einen spürbaren Unterschied beim Geld machen. Vier Regeln haben sich bewährt.

Regel 1: Bezahlte Freistellung zuerst

Zahlt der Arbeitgeber eines Geschwisters für die Verhinderung ohnehin weiter, etwa nach § 616 BGB oder aus einem Tarifvertrag, entfällt für diese Tage das Pflegeunterstützungsgeld. Das ist kein Nachteil: Diese Person erhält ihr volles Gehalt, und die zehn Tage aus dem gemeinsamen Kontingent bleiben für die anderen übrig. Prüfen Sie deshalb vor jeder Planung Arbeits- und Tarifvertrag aller Beteiligten.

Regel 2: Die bezahlten Tage dorthin, wo sie am meisten ersetzen

Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt 90 Prozent des ausgefallenen Nettos, gedeckelt bei 135,63 € am Tag. Ein bezahlter Tag gleicht bei einem höheren Einkommen deshalb mehr Verlust aus als bei einem niedrigeren. Kann das Geschwister mit dem geringeren Einkommen seine Tage mit Urlaub abdecken, fährt die Familie insgesamt meist besser, wenn das Geschwister mit dem höheren Netto die bezahlten Tage übernimmt.

Beispiel: Anja und Jens, Mutter nach Schlaganfall Variante A: je 5 bezahlte Tage Variante B: Jens 10 bezahlte Tage, Anja nimmt Urlaub
Anja, 2.800 € netto (93,33 € je Tag, Pflegeunterstützungsgeld 84,00 €) 5 × 84,00 € = 420,00 € 0 €, Gehalt läuft im Urlaub weiter
Jens, 4.800 € netto (160,00 € je Tag, gedeckelt auf 135,63 €) 5 × 135,63 € = 678,15 € 10 × 135,63 € = 1.356,30 €
Pflegeunterstützungsgeld gesamt 1.098,15 € 1.356,30 €

In Variante B fließen 258,15 € mehr Pflegeunterstützungsgeld in die Familie, bei gleich vielen Tagen vor Ort. Alle Beträge sind Bruttowerte der Leistung, von denen noch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abgeht. Was davon netto ankommt, können Sie mit dem Rechner in unserem Glossar zum Pflegeunterstützungsgeld nachrechnen. Rein rechnerisch ist Variante B also günstiger. Sie setzt aber voraus, dass Anja genug Urlaub hat und ihn dafür einsetzen möchte. Fairness, Nähe zur Mutter und die eigene Belastbarkeit gehören genauso in die Entscheidung.

Regel 3: Absprache schriftlich, Anträge koordiniert

Jede Person stellt ihren eigenen Antrag bei der Pflegekasse der Mutter und gibt darin genau an, für welche Arbeitstage sie Pflegeunterstützungsgeld verlangt. Halten Sie untereinander fest, wer welche Tage beansprucht, und nennen Sie der Kasse die anderen Antragsteller. So vermeiden Sie, dass zusammen mehr als zehn Tage beantragt werden und später Rückforderungen drohen.

Regel 4: Bescheinigung früh und mehrfach

Arbeitgeber und Pflegekasse können unabhängig voneinander eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen. Seit dem 1. Januar 2026 darf sie neben Ärztinnen und Ärzten auch eine Pflegefachperson ausstellen. Lassen Sie sich die Bescheinigung möglichst am Tag des Ereignisses und gleich in mehreren Ausfertigungen geben, eine für jedes Geschwister und jede Stelle. Welche weiteren Anträge in diesen Tagen keinen Aufschub dulden, zeigt unser Überblick Welche Anträge im Pflege-Notfall zuerst.

Wenn die bezahlten Tage aufgebraucht sind: Brücken bis zur dauerhaften Lösung

Zehn oder auch 20 Tage reichen, um eine Versorgung zu organisieren, selten aber, um sie dauerhaft zu tragen. Spätestens in der zweiten Woche sollte deshalb feststehen, wie es danach weitergeht. Folgende Bausteine lassen sich kombinieren:

Baustein Dauer Finanzierung Zu beachten
Urlaub, Überstundenabbau nach Absprache volles Gehalt Kein Vorrang vor dem Freistellungsrecht: Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass Sie zuerst Urlaub nehmen.
Pflegezeit nach § 3 PflegeZG bis zu 6 Monate, ganz oder teilweise unbezahlt, zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben möglich Anspruch nur bei mehr als 15 Beschäftigten, Ankündigung 10 Arbeitstage vorher
Familienpflegezeit bis zu 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden Teilzeitgehalt, ergänzend zinsloses Darlehen Anspruch nur bei mehr als 25 Beschäftigten, Ankündigung 8 Wochen vorher
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils bis zu 8 Wochen im Jahr Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI ab Pflegegrad 2; Kombination erklärt unser Ratgeber zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Entlastungsbetrag monatlich 131 € für anerkannte Entlastungsangebote schon ab Pflegegrad 1
24-Stunden-Betreuung mit vermittelter Betreuungskraft dauerhaft Eigenanteil, teilweise über Pflegegeld und weitere Leistungen gedeckt Medizinische Behandlungspflege bleibt Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V

Die bezahlten Tage müssen Sie nicht am Stück nehmen. Solange sich alle Abschnitte auf dasselbe akute Ereignis beziehen, dürfen Sie die Freistellung aufteilen. Das lässt sich strategisch nutzen: einige Tage direkt nach der Krankenhausentlassung, zwei Tage später für die Ankunft und Einarbeitung einer vermittelten Betreuungskraft. Wie schnell eine häusliche Betreuung starten kann, erklärt unser Beitrag zur Dauer bis zum Betreuungsbeginn. Welche Kosten auf Sie zukommen und welche Leistungen dazu beitragen, zeigen die Übersichten zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und zur Finanzierung der häuslichen Pflege.

Wohnen Sie weit entfernt vom pflegebedürftigen Elternteil, zählt jeder Tag vor Ort doppelt. Planen Sie die Freistellung dann so, dass die Termine mit Klinik, Pflegekasse und Hausarzt gebündelt stattfinden. Hinweise dazu gibt unser Ratgeber, wie Sie eine Betreuung aus der Ferne organisieren.

Fünf Denkfehler bei der Tage-Planung

  • „Jeder von uns hat zehn bezahlte Tage.“ Für dieselbe pflegebedürftige Person gibt es zusammen höchstens zehn bezahlte Arbeitstage im Jahr. Das Freistellungsrecht hat dagegen jede Person selbst.
  • „Wir heben uns die Tage fürs nächste Jahr auf.“ Nicht genutzte Tage verfallen mit dem Kalenderjahr. Im neuen Jahr entsteht ein neues Kontingent, aber nur bei einer erneut akut aufgetretenen Pflegesituation.
  • „Wir warten erst auf den Pflegegrad.“ Nicht nötig: Voraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt. Wer wartet, riskiert, dass der Antrag nicht mehr unverzüglich gestellt ist.
  • „Die eigene Krankenkasse zahlt.“ Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person. Bei zwei pflegebedürftigen Eltern können das zwei verschiedene Kassen sein.
  • „Der Arbeitgeber muss zustimmen.“ Nein. Sie müssen ihm die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer aber unverzüglich mitteilen und auf Verlangen die Bescheinigung vorlegen. Die Schritte im Detail beschreibt unser Ratgeber zum plötzlichen Pflegefall als Berufstätiger.

Wer die Pflege über Wochen parallel zum Beruf stemmt, gerät leicht an die eigene Belastungsgrenze. Nehmen Sie Warnzeichen ernst. Unser Ratgeber zum Pflege-Burnout hilft bei der Einordnung, und zur Frage, ob Sie sich selbst krankschreiben lassen dürfen, gibt es einen eigenen Beitrag zur Krankschreibung pflegender Angehöriger.

Häufige Fragen zu den 10 und 20 Tagen Pflegeunterstützungsgeld

Wie lange wird Pflegeunterstützungsgeld gezahlt?

Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr für eine pflegebedürftige Person. Gezählt werden nur die Tage, an denen Sie tatsächlich hätten arbeiten müssen. Wochenenden und freie Tage verbrauchen das Kontingent nicht.

Gibt es 2026 noch 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld?

Nein. Die Verdopplung auf 20 Arbeitstage war eine Sonderregel der Corona-Zeit nach § 150 Absatz 5d SGB XI und galt nur bis einschließlich 30. April 2023. Seitdem gilt wieder die Grenze von zehn Arbeitstagen, dafür seit dem 1. Januar 2024 jedes Jahr neu.

Bekommen zwei Geschwister jeweils zehn Tage bezahlt?

Nein. Kümmern sich mehrere Beschäftigte um dieselbe pflegebedürftige Person, ist ihr Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Freistellen lassen kann sich aber jedes Geschwister selbst für bis zu zehn Arbeitstage, sodass zusammen bis zu 20 Tage Präsenz möglich sind, davon höchstens zehn bezahlt.

Kann ich für Vater und Mutter insgesamt 20 Tage erhalten?

Ja, wenn beide unabhängig voneinander akut pflegebedürftig werden. Nach der Praxis der Pflegekassen läuft für jede pflegebedürftige Person ein eigenes Kontingent von zehn Arbeitstagen. Beantragt wird jeweils bei der Pflegekasse des betroffenen Elternteils. Lassen Sie sich diese Lesart vorab schriftlich bestätigen.

Beginnt im neuen Kalenderjahr ein neues Kontingent?

Ja, seit dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch jährlich. Voraussetzung ist eine erneut akut aufgetretene Pflegesituation, zum Beispiel eine plötzliche Verschlechterung oder der Ausfall der bisherigen Pflegeperson. Nicht genutzte Tage aus dem Vorjahr werden nicht übertragen.

Können beide Eltern eines pflegebedürftigen Kindes je zehn Tage bezahlt nehmen?

Beim Pflegeunterstützungsgeld nicht: Auch für ein pflegebedürftiges Kind gilt das gemeinsame Kontingent von zehn Arbeitstagen. Geht es um eine Erkrankung oder einen Unfall des Kindes, ist allerdings das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V vorrangig. Dafür gelten 2026 befristet 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30.

Was bekomme ich für Tage über das Kontingent hinaus?

Von der Pflegekasse nichts. Ihr Arbeitgeber muss nur zahlen, wenn sich das aus § 616 BGB, einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung ergibt. Andernfalls bleiben Urlaub, Überstundenabbau oder eine unbezahlte Freistellung. Für längere Zeiträume kommen Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen in Betracht.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für zehn Tage maximal?

2026 höchstens 135,63 € am Tag, für zehn Arbeitstage also 1.356,30 €. Grundlage sind 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, nach einer beitragspflichtigen Einmalzahlung in den zwölf Monaten davor 100 Prozent. Von der Leistung werden noch Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen, deren eine Hälfte die Pflegekasse trägt.

Muss ich die zehn Tage am Stück nehmen?

Nein. Sie können die Freistellung in mehreren Abschnitten nehmen, solange sich alle auf dasselbe akute Ereignis beziehen. Teilen Sie dem Arbeitgeber jeden Abschnitt unverzüglich mit und geben Sie im Antrag bei der Pflegekasse die genauen Arbeitstage an.

Muss ich Pflegeunterstützungsgeld versteuern?

Nein. Es ist als Leistung der Pflegeversicherung nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Anders als Krankengeld oder Elterngeld unterliegt es auch nicht dem Progressionsvorbehalt, weil es im abschließenden Katalog des § 32b EStG nicht aufgeführt ist.

Fazit: Zehn bezahlte Tage, klug verteilt, tragen weiter als gedacht

Die oft zitierten 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld gibt es als allgemeine Regel nicht mehr. Wer das weiß, kann trotzdem mehr herausholen, als die nackte Zahl vermuten lässt: Geschwister kommen gemeinsam auf bis zu 20 Tage vor Ort, wenn sie das Freistellungsrecht jedes Einzelnen nutzen und die zehn bezahlten Tage bewusst verteilen. Wer für zwei Angehörige sorgt, kann für jeden ein eigenes Kontingent nutzen, und seit 2024 beginnt jedes Jahr ein neues.

Entscheidend ist, die Tage als Organisationszeit zu verstehen, nicht als Pflegezeit. Nutzen Sie sie, um Pflegegrad, Hilfsmittel, Wohnung und eine tragfähige Anschlusslösung auf den Weg zu bringen, ob mit ambulantem Dienst, Verhinderungspflege oder einer vermittelten Betreuungskraft im Haushalt. Wie sich Beruf und Pflege danach auf Dauer vereinbaren lassen, beschreibt unser Ratgeber Pflege und Beruf dauerhaft vereinbaren.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. PflegeHeimat ist eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, keine Pflegekasse. Über Ihren Antrag entscheidet allein die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie dort, bei einem Pflegestützpunkt oder bei einer Fachanwältin beziehungsweise einem Fachanwalt für Sozialrecht. Stand: September 2026

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