Pflegehilfsmittel nach Pflegestufe: Was gilt seit der Umstellung auf Pflegegrade?

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Sie suchen nach Informationen zu Hilfsmitteln bei Pflegestufe 1, 2 oder 3? Dann sind Sie hier genau richtig – auch wenn es die Pflegestufen offiziell seit 2017 nicht mehr gibt. Viele Menschen kennen noch die alte Einteilung und suchen deshalb nach Begriffen wie „Pflegestufe 2 Hilfsmittel” oder „Pflegehilfsmittel Pflegestufe 1″. Dieser Artikel hilft Ihnen, sich in der neuen Systematik zurechtzufinden und zeigt Ihnen, welche Hilfsmittel Ihnen heute zustehen.

Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade war eine der größten Pflegereformen in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es statt drei Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. Diese Reform hat nicht nur die Einstufung verändert, sondern auch den Zugang zu Pflegehilfsmitteln neu geregelt. Für Menschen mit Demenz bedeutete dies eine deutliche Verbesserung, da kognitive Einschränkungen nun gleichwertig zu körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie, wie die alte Pflegestufe Ihrer aktuellen Einstufung entspricht, welche Hilfsmittel Ihnen konkret zustehen und wie Sie diese beantragen. Wir erklären die Unterschiede zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, zeigen Ihnen die aktuellen Leistungsbeträge und geben Ihnen praktische Tipps für den Alltag. Egal ob Sie nach „Hilfsmittel für Pflegestufe 2″ oder „Pflegemittel bei Pflegestufe 1″ suchen – hier finden Sie alle relevanten Informationen für Ihre Situation heute.

Von Pflegestufen zu Pflegegraden: Die große Reform 2017

Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und brachte die größte Veränderung im deutschen Pflegesystem seit Jahrzehnten. Die bisherigen drei Pflegestufen (0, I, II, III) wurden durch fünf Pflegegrade (1 bis 5) ersetzt. Diese Reform war notwendig geworden, weil das alte System Menschen mit Demenz und anderen kognitiven Einschränkungen benachteiligte.

Das alte Pflegestufensystem orientierte sich hauptsächlich am zeitlichen Aufwand für körperbezogene Pflegemaßnahmen. Wer beispielsweise bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Hilfe benötigte, konnte eine Pflegestufe erhalten. Menschen mit Demenz, die körperlich noch fit waren, aber ständige Beaufsichtigung brauchten, fielen oft durch das Raster. Sie erhielten bestenfalls die sogenannte „Pflegestufe 0″ mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Das neue System der Pflegegrade bewertet nun die Selbstständigkeit eines Menschen ganzheitlich. Es berücksichtigt nicht mehr primär den Zeitaufwand, sondern wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Dabei fließen sechs Lebensbereiche in die Begutachtung ein: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Überleitungsregelung: Automatische Umstellung

Alle Menschen, die am 31. Dezember 2016 eine Pflegestufe hatten, wurden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet – ohne erneute Begutachtung und ohne Antrag. Dabei galt eine wichtige Grundregel: Niemand sollte durch die Umstellung schlechter gestellt werden. In den meisten Fällen bedeutete die Überleitung sogar eine Verbesserung der Leistungen.

Die Überleitungstabelle sah wie folgt aus:

Alte Einstufung Neuer Pflegegrad (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) Neuer Pflegegrad (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegestufe III (Härtefall) Pflegegrad 5 Pflegegrad 5

Besonders Menschen mit Demenz profitierten von dieser Regelung. Wer vorher „nur” Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, wurde automatisch in Pflegegrad 3 eingestuft – mit deutlich höheren Leistungen. Die Pflegestufe 0, die es eigentlich gar nicht offiziell gab, wurde zu Pflegegrad 2 aufgewertet.

Bestandsschutz und Besitzstandswahrung

Die Reform enthielt umfassende Bestandsschutzregelungen. Alle Leistungen, die vor dem 1. Januar 2017 bewilligt wurden, blieben bestehen. Das betraf insbesondere genehmigte technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Badewannenlifter. Diese mussten nicht neu beantragt werden und blieben auch nach der Umstellung verfügbar.

Auch bei den monatlichen Pauschalen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gab es keine Verschlechterung. Der Betrag von 40 Euro monatlich (seit 2022: 40 Euro, vorübergehend während der Pandemie 60 Euro) blieb für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1 erhalten. Wer also bereits vor 2017 eine Pflegebox bezog, konnte diese ohne Unterbrechung weiter nutzen.

Hilfsmittel bei den alten Pflegestufen: Rückblick und Vergleich

Um zu verstehen, welche Hilfsmittel Ihnen heute zustehen, ist ein Blick auf das alte System hilfreich. Die Regelungen zu Pflegehilfsmitteln waren bereits vor 2017 im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert, wurden aber durch die Reform präzisiert und erweitert.

Hilfsmittel Pflegestufe 1: Die Grundversorgung

Die alte Pflegestufe 1 erhielten Menschen mit erheblichem Pflegebedarf. Das bedeutete konkret: mindestens 90 Minuten Hilfebedarf pro Tag, davon mindestens 46 Minuten für Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Typische Beispiele waren ältere Menschen nach einem Schlaganfall mit leichten Einschränkungen oder Menschen mit beginnender Arthrose.

Bei Pflegestufe 1 hatten Betroffene bereits Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel. Zu den häufigsten gehörten:

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Monatliche Pauschale von 40 Euro für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz
  • Technische Hilfsmittel: Pflegebett mit Zubehör, Toilettensitzerhöhung, Badewannenlift, Rollator, Hausnotruf
  • Lagerungshilfen: Spezielle Kissen und Keile zur Dekubitusprophylaxe
  • Mobilitätshilfen: Gehstock, Gehwagen, bei Bedarf Rollstuhl

Die Genehmigung erfolgte nach ärztlicher Verordnung durch die Pflegekasse. Bei technischen Hilfsmitteln musste oft eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel, geleistet werden. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel waren zuzahlungsfrei.

Hilfsmittel Pflegestufe 2: Erweiterte Unterstützung

Die Pflegestufe 2 wurde bei schwerpflegebedürftigen Menschen vergeben. Voraussetzung: mindestens 180 Minuten Hilfebedarf täglich, davon mindestens 120 Minuten für die Grundpflege, verteilt auf mindestens drei Tageszeiten. Typische Fälle waren Menschen mit fortgeschrittener Parkinson-Erkrankung, nach Oberschenkelhalsbruch oder mit mittelschwerer Demenz.

Bei Pflegestufe 2 Hilfsmittel umfassten das gesamte Spektrum der Pflegestufe 1, plus zusätzliche Hilfsmittel für den erhöhten Pflegebedarf:

  • Spezielle Pflegebetten: Oft mit elektrischer Höhenverstellung und Aufrichthilfe
  • Patientenlifter: Mobile oder fest installierte Liftsysteme für Transfers
  • Lagerungssysteme: Anti-Dekubitus-Matratzen bei Bettlägerigkeit
  • Notrufsysteme: Erweiterte Hausnotrufsysteme mit zusätzlichen Funktionen
  • Inkontinenzmaterial: Zusätzlich zur Pflegebox, bei Bedarf über die Krankenkasse

Die monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel blieb bei 40 Euro, wurde aber bei Pflegestufe 2 häufiger vollständig ausgeschöpft. Der höhere Pflegebedarf bedeutete auch einen höheren Verbrauch an Handschuhen, Desinfektionsmitteln und Bettschutzeinlagen.

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Hilfsmittel Pflegestufe 3: Maximale Versorgung

Die Pflegestufe 3 galt für schwerstpflegebedürftige Menschen mit einem Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten täglich, davon mindestens 240 Minuten für die Grundpflege, rund um die Uhr. Diese Einstufung erhielten beispielsweise Menschen im Wachkoma, mit schwerer Demenz im Endstadium oder nach schweren Schlaganfällen mit vollständiger Lähmung.

Bei Pflegestufe 3 Hilfsmittel war die Versorgung am umfangreichsten. Neben allen bereits genannten Hilfsmitteln kamen hinzu:

  • Schwerlast-Pflegebetten: Spezialbetten für besondere Anforderungen
  • Stationäre Liftsysteme: Deckenlift-Systeme für verschiedene Räume
  • Spezialmatratzen: Hochwertige Wechseldruckmatratzen
  • Absauggeräte: Bei Schluckstörungen oder Tracheostoma
  • Überwachungsgeräte: Bei Bedarf medizinische Überwachungstechnik
  • Sauerstoffkonzentratoren: Bei entsprechender medizinischer Indikation

Der sogenannte Härtefall innerhalb der Pflegestufe 3 berechtigte zu noch höheren Leistungen. Hier wurden auch außergewöhnliche Hilfsmittel genehmigt, wenn sie zur Ermöglichung der häuslichen Pflege notwendig waren.

Das aktuelle System: Pflegehilfsmittel nach Pflegegraden 2026

Seit 2017 richtet sich der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach den fünf Pflegegraden. Die grundsätzliche Systematik ist dabei erhalten geblieben, wurde aber in einigen Punkten verbessert. Besonders wichtig: Bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – eine deutliche Verbesserung gegenüber dem alten System.

Die fünf Pflegegrade im Überblick

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst anhand eines Punktesystems. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden Punkte vergeben:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Diese Einstufung ist unabhängig davon, ob die Einschränkungen körperlicher oder kognitiver Natur sind. Eine Person mit fortgeschrittener Demenz, die körperlich noch fit ist, kann denselben Pflegegrad erhalten wie eine Person mit schweren körperlichen Einschränkungen ohne kognitive Beeinträchtigungen.

Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad: Die aktuelle Rechtslage

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad ist in § 40 SGB XI geregelt. Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Die Pflegehilfsmittel werden in zwei Hauptkategorien unterteilt:

1. Technische Pflegehilfsmittel

Diese Hilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflegebetten und Zubehör (Seitengitter, Aufrichthilfen, Galgen)
  • Lagerungshilfen (spezielle Kissen, Keile, Rollen)
  • Mobilitätshilfen (Rollstühle, Rollatoren, Gehstöcke)
  • Lifter und Aufstehhilfen
  • Notrufsysteme
  • Toilettenstühle und Toilettensitzerhöhungen
  • Badewannenhilfen und Duschstühle

Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, anfallen. Bei leihweiser Überlassung entfällt die Zuzahlung. Die Genehmigung erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse, in der Regel nach ärztlicher Verordnung.

2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Für diese Produkte erhalten Pflegebedürftige eine monatliche Pauschale von 40 Euro. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
  • Einweg-Schutzschürzen
  • Bettschutzeinlagen (Einmalprodukte)
  • Mundschutz
  • Fingerlinge

Diese Pauschale steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden. Die Beantragung ist unkompliziert möglich, viele Anbieter übernehmen die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse. Die 40 Euro müssen nicht ausgeschöpft werden, nicht genutzte Beträge verfallen jedoch am Monatsende.

Besonderheiten bei einzelnen Pflegegraden

Obwohl der grundsätzliche Anspruch für alle Pflegegrade gleich ist, unterscheiden sich die tatsächlich genehmigten Hilfsmittel je nach individuellem Bedarf:

Pflegegrad 1: Hier werden vor allem präventive und die Selbstständigkeit erhaltende Hilfsmittel genehmigt. Typisch sind Rollatoren, einfache Badehilfen, Toilettensitzerhöhungen und Hausnotrufsysteme. Die 40 Euro Pauschale für Verbrauchsmittel steht zu, wird aber oft nicht voll ausgeschöpft.

Pflegegrad 2: Der Hilfsmittelbedarf steigt deutlich. Häufig werden Pflegebetten, umfangreichere Badausstattungen und erste Lagerungshilfen genehmigt. Die Verbrauchsmittel-Pauschale wird in der Regel vollständig genutzt.

Pflegegrad 3: Hier kommen oft Liftersysteme, spezielle Matratzen und umfangreichere Mobilitätshilfen hinzu. Die häusliche Pflege erfordert bereits professionelle Unterstützung, was sich auch in der Hilfsmittelversorgung widerspiegelt.

Pflegegrad 4 und 5: Die Versorgung ist maximal. Schwerlast-Pflegebetten, stationäre Liftsysteme, Spezialmatratzen und bei Bedarf auch medizinische Geräte wie Absauggeräte werden genehmigt. Die häusliche Pflege ist nur mit umfassender Hilfsmittelversorgung möglich.

Praktische Unterschiede: Alte Pflegestufen vs. neue Pflegegrade

Die Reform hat nicht nur die Einstufung verändert, sondern auch den Zugang zu Hilfsmitteln in mehrfacher Hinsicht verbessert. Hier die wichtigsten praktischen Unterschiede:

Vereinfachte Antragstellung

Während bei den alten Pflegestufen oft umständliche Begründungen für jedes einzelne Hilfsmittel notwendig waren, ist das Verfahren heute standardisierter. Die Pflegekassen haben Listen genehmigungsfähiger Pflegehilfsmittel, die bei entsprechendem Pflegegrad und ärztlicher Verordnung in der Regel bewilligt werden.

Besonders die Beantragung der monatlichen Pauschale für Verbrauchsmittel ist heute deutlich einfacher. Viele Anbieter bieten einen Komplettservice: Sie stellen den Antrag, rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und liefern die Produkte monatlich nach Hause. Der Pflegebedürftige muss nur einmalig eine Vollmacht erteilen.

Flexiblere Produktauswahl

Innerhalb der 40-Euro-Pauschale für Verbrauchsmittel können Pflegebedürftige heute flexibel wählen, welche Produkte sie benötigen. Wer beispielsweise mehr Handschuhe, aber weniger Desinfektionsmittel braucht, kann die Zusammenstellung individuell anpassen. Diese Flexibilität gab es im alten System nur eingeschränkt.

Bessere Berücksichtigung kognitiver Einschränkungen

Der größte Fortschritt liegt in der Gleichbehandlung von körperlichen und kognitiven Einschränkungen. Menschen mit Demenz, die früher oft nur Pflegestufe 0 oder I mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten, erhalten heute häufig Pflegegrad 3 oder höher. Das bedeutet Zugang zu deutlich mehr Hilfsmitteln.

Beispiel: Eine Person mit mittelschwerer Demenz, die körperlich noch mobil ist, erhält heute eher ein Notrufsystem, GPS-Ortungsgeräte (als Hilfsmittel zur Teilhabe) und spezielle Orientierungshilfen genehmigt als im alten System. Die Hilfsmittelversorgung orientiert sich stärker am tatsächlichen Bedarf.

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Höhere Leistungsbeträge

Durch die Überleitung wurden viele Pflegebedürftige automatisch höher eingestuft. Wer früher Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, wurde zu Pflegegrad 3 – mit entsprechend höheren Leistungen für Hilfsmittel. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen monatlichen Leistungen:

Pflegegrad Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige) Pflegesachleistung (bei Pflege durch Pflegedienst) Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Pflegegrad 1 0 € 0 € (aber 125 € Entlastungsbetrag) 40 € monatlich
Pflegegrad 2 347 € 796 € 40 € monatlich
Pflegegrad 3 599 € 1.497 € 40 € monatlich
Pflegegrad 4 800 € 1.859 € 40 € monatlich
Pflegegrad 5 990 € 2.299 € 40 € monatlich

Zusätzlich zu diesen Leistungen können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Seit der Reform vom 1. Juli 2025 steht ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro zur Verfügung, das flexibel eingesetzt werden kann.

Praxisbeispiele: Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Um die Veränderungen greifbarer zu machen, schauen wir uns vier realistische Beispiele an, die zeigen, wie sich die Umstellung konkret auswirkte:

Beispiel 1: Frau Schmidt – Von Pflegestufe I zu Pflegegrad 3

Frau Schmidt, 78 Jahre, leidet seit fünf Jahren an Alzheimer-Demenz. Ende 2016 hatte sie Pflegestufe I mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz. Körperlich war sie noch relativ fit, konnte sich aber nicht mehr allein orientieren und benötigte ständige Beaufsichtigung.

Alte Situation (bis 31.12.2016):

  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Pflegegeld: 316 Euro monatlich
  • Hilfsmittel: Hausnotruf, 40 Euro Verbrauchsmittel-Pauschale
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen: 104 bzw. 208 Euro monatlich

Neue Situation (ab 01.01.2017):

  • Automatische Überleitung zu Pflegegrad 3
  • Pflegegeld: 599 Euro monatlich (Steigerung um 283 Euro)
  • Hilfsmittel: Hausnotruf, 40 Euro Verbrauchsmittel-Pauschale, zusätzlich genehmigt: GPS-Ortungsgerät, Bettgitter als Orientierungshilfe
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich

Für Frau Schmidts Familie bedeutete die Umstellung eine deutliche Verbesserung. Die höheren Leistungen ermöglichten es, zusätzlich eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz zu finanzieren, die die Familie bei der anspruchsvollen Betreuung unterstützt.

Beispiel 2: Herr Müller – Von Pflegestufe II zu Pflegegrad 3

Herr Müller, 82 Jahre, hatte nach einem Schlaganfall eine halbseitige Lähmung. Er war auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigte Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens. Kognitiv war er jedoch nicht eingeschränkt.

Alte Situation (bis 31.12.2016):

  • Pflegestufe II
  • Pflegegeld: 458 Euro monatlich
  • Hilfsmittel: Pflegebett mit Aufrichthilfe, Rollstuhl, Toilettenstuhl, Badewannenlift, 40 Euro Verbrauchsmittel

Neue Situation (ab 01.01.2017):

  • Automatische Überleitung zu Pflegegrad 3
  • Pflegegeld: 599 Euro monatlich (Steigerung um 141 Euro)
  • Hilfsmittel: Alle bisherigen Hilfsmittel bleiben, zusätzlich genehmigt: Patientenlifter für Transfers, verbesserte Anti-Dekubitus-Matratze

Interessant bei Herrn Müller: Obwohl er keine eingeschränkte Alltagskompetenz hatte, landete er im selben Pflegegrad wie Frau Schmidt. Das zeigt, dass das neue System körperliche und kognitive Einschränkungen tatsächlich gleichwertig behandelt. Die zusätzlichen Hilfsmittel erleichterten seiner Ehefrau die Pflege erheblich.

Beispiel 3: Frau Weber – Von Pflegestufe 0 zu Pflegegrad 2

Frau Weber, 75 Jahre, hatte beginnende Demenz mit Orientierungsstörungen. Körperlich war sie noch sehr fit und aktiv. Sie hatte die sogenannte Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz – eine Einstufung, die es offiziell gar nicht gab, aber in der Praxis verwendet wurde.

Alte Situation (bis 31.12.2016):

  • „Pflegestufe 0″ mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Kein Pflegegeld
  • Hilfsmittel: Theoretisch 40 Euro Verbrauchsmittel, praktisch oft Ablehnung wegen fehlender „richtiger” Pflegestufe
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen: 104 bzw. 208 Euro monatlich

Neue Situation (ab 01.01.2017):

  • Automatische Überleitung zu Pflegegrad 2
  • Pflegegeld: 347 Euro monatlich (erstmals Pflegegeld!)
  • Hilfsmittel: 40 Euro Verbrauchsmittel nun problemlos, Hausnotruf mit GPS-Funktion genehmigt
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich

Für Frau Weber war die Umstellung ein Quantensprung. Erstmals erhielt sie reguläres Pflegegeld und hatte unproblematischen Zugang zu Hilfsmitteln. Ihre Tochter konnte mit dem Geld eine Alltagsbegleitung finanzieren, die ihre Mutter bei Spaziergängen und Aktivitäten begleitet.

Beispiel 4: Herr Klein – Von Pflegestufe III zu Pflegegrad 4

Herr Klein, 68 Jahre, hatte nach einem schweren Unfall eine Querschnittslähmung. Er war vollständig auf Hilfe angewiesen, kognitiv jedoch völlig klar.

Alte Situation (bis 31.12.2016):

  • Pflegestufe III
  • Pflegegeld: 728 Euro monatlich
  • Hilfsmittel: Schwerlast-Pflegebett, Deckenlift-System, elektrischer Rollstuhl, Spezialmatratze, Toilettenstuhl, 40 Euro Verbrauchsmittel

Neue Situation (ab 01.01.2017):

  • Automatische Überleitung zu Pflegegrad 4
  • Pflegegeld: 800 Euro monatlich (Steigerung um 72 Euro)
  • Hilfsmittel: Alle bisherigen Hilfsmittel bleiben, zusätzlich: Verbesserter elektrischer Rollstuhl mit Sonderausstattung, Duschrollstuhl

Bei Herrn Klein zeigt sich, dass auch bei höchsten Pflegestufen die Umstellung Vorteile brachte. Die Leistungen stiegen, und die Genehmigung zusätzlicher Hilfsmittel wurde großzügiger gehandhabt. Seine Frau nutzt die höheren Leistungen, um eine 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 4 zu finanzieren, die sie bei der anspruchsvollen Pflege unterstützt.

Hilfsmittel richtig beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Unabhängig davon, ob Sie früher eine Pflegestufe hatten oder heute einen Pflegegrad haben – die Beantragung von Hilfsmitteln folgt einem standardisierten Prozess. Mit der richtigen Vorgehensweise erhöhen Sie Ihre Chancen auf schnelle Genehmigung erheblich.

Schritt 1: Bedarf ermitteln

Überlegen Sie zunächst gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen, welche Hilfsmittel den Alltag wirklich erleichtern würden. Hilfreich ist dabei:

  • Dokumentation der täglichen Herausforderungen (Tagebuch über eine Woche)
  • Gespräch mit dem behandelnden Arzt über sinnvolle Hilfsmittel
  • Beratung durch einen Pflegedienst oder Pflegeberater
  • Besuch im Sanitätshaus zur Begutachtung geeigneter Produkte

Wichtig: Überlegen Sie auch, ob bauliche Veränderungen sinnvoll wären. Für Wohnraumanpassungen gibt es separate Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro pro Person und Maßnahme.

Schritt 2: Ärztliche Verordnung einholen

Für technische Pflegehilfsmittel benötigen Sie in der Regel eine ärztliche Verordnung. Diese sollte enthalten:

  • Diagnose und Begründung des Hilfsbedarfs
  • Konkrete Bezeichnung des benötigten Hilfsmittels
  • Angabe, dass es sich um ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI handelt
  • Bei Bedarf: Angabe der medizinischen Notwendigkeit

Tipp: Lassen Sie sich vom Arzt mehrere Hilfsmittel gleichzeitig verordnen, wenn absehbar ist, dass Sie diese benötigen werden. Das spart spätere Arztbesuche.

Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse stellen

Den Antrag richten Sie an Ihre Pflegekasse (nicht Krankenkasse!). Der Antrag sollte enthalten:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Pflegekasse oder online)
  • Ärztliche Verordnung im Original
  • Begründung, warum das Hilfsmittel notwendig ist
  • Bei Bedarf: Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus

Die Pflegekasse hat drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Benötigt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Fristen, gilt der Antrag als genehmigt.

Schritt 4: Hilfsmittel erhalten und nutzen

Nach Genehmigung erhalten Sie das Hilfsmittel:

  • Entweder direkt vom Sanitätshaus (bei Kauf)
  • Oder leihweise von einem Leistungserbringer
  • Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln: Monatliche Lieferung nach Hause

Wichtig: Lassen Sie sich die Nutzung des Hilfsmittels genau erklären. Viele Sanitätshäuser bieten Einweisungen an. Bei komplexen Hilfsmitteln wie Liftern ist eine professionelle Schulung unerlässlich.

Besonderheiten bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln

Die Beantragung der 40-Euro-Pauschale ist besonders einfach. Viele Anbieter übernehmen den gesamten Prozess:

  1. Sie wählen einen Anbieter für Pflegeboxen
  2. Sie erteilen eine Vollmacht für die Abrechnung mit der Pflegekasse
  3. Der Anbieter stellt den Antrag bei Ihrer Pflegekasse
  4. Nach Genehmigung erhalten Sie monatlich Ihre Pflegebox
  5. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse

Sie können die Zusammenstellung der Box meist monatlich anpassen, je nach aktuellem Bedarf. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Beantragen von Pflegehilfsmitteln.

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Häufige Probleme und Lösungen bei der Hilfsmittelversorgung

Trotz der Verbesserungen durch die Reform kommt es in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten. Hier die häufigsten Probleme und wie Sie diese lösen können:

Problem 1: Antrag wird abgelehnt

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Widerspruch einlegen: Innerhalb von vier Wochen können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Begründen Sie ausführlich, warum das Hilfsmittel notwendig ist. Fügen Sie zusätzliche ärztliche Stellungnahmen bei.
  • Nachbesserung der Begründung: Oft fehlt einfach eine ausreichende Begründung. Lassen Sie vom Arzt eine detailliertere Verordnung ausstellen.
  • Pflegeberatung einschalten: Pflegeberater kennen die Argumentationsmuster, die bei der Pflegekasse verfangen.
  • Sozialverband einschalten: VdK, Sozialverband Deutschland oder andere Organisationen unterstützen kostenlos bei Widersprüchen.

Wichtig: Lassen Sie sich nicht entmutigen! Viele zunächst abgelehnte Anträge werden nach Widerspruch doch noch genehmigt.

Problem 2: Wartezeiten bei der Lieferung

Gerade bei speziellen Hilfsmitteln kann die Lieferung Wochen oder Monate dauern. So können Sie die Wartezeit überbrücken:

  • Übergangsweise leihen: Viele Sanitätshäuser verleihen Hilfsmittel kurzfristig
  • Gebraucht kaufen: Für die Übergangszeit können Sie gebrauchte Hilfsmittel privat erwerben
  • Selbsthilfegruppen: Oft können andere Betroffene aushelfen
  • Druck auf Sanitätshaus machen: Fragen Sie nach Eillieferung bei dringender Notwendigkeit

Problem 3: Hilfsmittel passt nicht oder ist ungeeignet

Nicht immer ist das gelieferte Hilfsmittel optimal. Sie haben Rechte:

  • Anpassung verlangen: Viele Hilfsmittel können individuell angepasst werden
  • Austausch fordern: Wenn das Hilfsmittel ungeeignet ist, können Sie ein alternatives Produkt verlangen
  • Zweitmeinung einholen: Lassen Sie sich von einem anderen Arzt oder Therapeuten beraten
  • Probezeit nutzen: Bestehen Sie auf einer Probephase vor endgültiger Übernahme

Problem 4: Zuzahlung zu hoch

Die 10-Prozent-Zuzahlung (maximal 25 Euro pro Hilfsmittel) kann sich summieren. Möglichkeiten zur Reduktion:

  • Leihweise Überlassung: Dann entfällt die Zuzahlung komplett
  • Belastungsgrenze erreichen: Bei chronischer Erkrankung liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1% des Bruttoeinkommens, danach sind Sie befreit
  • Befreiung beantragen: Bei geringem Einkommen können Sie eine generelle Befreiung beantragen
  • Ratenzahlung vereinbaren: Sanitätshäuser bieten oft Ratenzahlung an

Problem 5: Unzureichende Einweisung

Gerade bei komplexen Hilfsmitteln ist eine gründliche Einweisung essentiell:

  • Einweisung einfordern: Sie haben Anspruch auf eine fachgerechte Einweisung
  • Pflegedienst einbeziehen: Lassen Sie auch professionelle Pflegekräfte schulen
  • Schulungsvideos nutzen: Viele Hersteller bieten Online-Tutorials
  • Nachschulung verlangen: Bei Unsicherheiten können Sie weitere Einweisungen fordern

Zukunft der Pflegehilfsmittel: Digitalisierung und Innovation

Die Hilfsmittelversorgung entwickelt sich stetig weiter. Aktuelle Trends und zukünftige Entwicklungen:

Digitale Pflegehilfsmittel

Zunehmend werden digitale Lösungen als Pflegehilfsmittel anerkannt:

  • Sturzdetektionssysteme: Sensoren, die Stürze automatisch erkennen und Hilfe rufen
  • Medikamentenmanagement-Apps: Digitale Erinnerungen für Medikamenteneinnahme
  • Telecare-Systeme: Videobasierte Überwachung und Beratung
  • Smart-Home-Lösungen: Automatisierte Beleuchtung, Herdabschaltung, Türöffner
  • GPS-Ortungssysteme: Für Menschen mit Demenz zur Erhöhung der Sicherheit

Die Pflegekassen zeigen sich zunehmend offen für solche innovativen Lösungen, wenn sie nachweislich die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern.

Robotik in der Pflege

Auch wenn noch in den Anfängen, werden erste robotische Hilfsmittel erprobt:

  • Heberoboter: Automatisierte Systeme für Transfers
  • Begleitroboter: Soziale Roboter zur Aktivierung und Unterhaltung
  • Serviceroboter: Unterstützung bei Hol- und Bringdiensten
  • Exoskelette: Tragbare Systeme zur Mobilitätsunterstützung

Ob und wann solche Systeme regulär als Pflegehilfsmittel anerkannt werden, ist noch offen. Die Entwicklung schreitet jedoch schnell voran.

Vereinfachte Antragsprozesse

Die Digitalisierung der Verwaltung soll auch die Beantragung von Hilfsmitteln vereinfachen:

  • Online-Anträge: Digitale Antragstellung ohne Papierformulare
  • Elektronische Verordnungen: Ärzte können Verordnungen digital übermitteln
  • Automatische Genehmigungen: Bei Standardhilfsmitteln könnte die Genehmigung automatisiert erfolgen
  • Digitale Pflegeakten: Alle Informationen zentral verfügbar

Einige Pflegekassen haben bereits mit der Umsetzung solcher Systeme begonnen. Eine flächendeckende Einführung wird für die kommenden Jahre erwartet.

Finanzierung der Hilfsmittelversorgung: Alle Möglichkeiten im Überblick

Die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln erfolgt primär über die Pflegekasse. Es gibt jedoch weitere Finanzierungsquellen, die Sie kennen sollten:

Leistungen der Pflegekasse

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für:

  • Technische Pflegehilfsmittel: Vollständig (abzüglich 10% Zuzahlung, max. 25 Euro) oder leihweise
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Monatliche Pauschale von 40 Euro
  • Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro pro Person und Maßnahme

Diese Leistungen stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden. Weitere Informationen zu den finanziellen Leistungen finden Sie in unserem Glossar-Artikel zum Pflegegeld.

Leistungen der Krankenkasse

Abzugrenzen sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V (Krankenversicherung). Diese werden von der Krankenkasse übernommen und umfassen:

  • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)
  • Hörhilfen (Hörgeräte)
  • Gehhilfen (Krücken, Gehstöcke bei akuter Erkrankung)
  • Inkontinenzhilfen (Windeln, Kathetermaterial)
  • Kompressionsstrümpfe
  • Orthopädische Hilfsmittel (Einlagen, Bandagen)

Hier gilt: Wenn ein Hilfsmittel sowohl unter Pflegehilfsmittel als auch unter Hilfsmittel der Krankenversicherung fallen könnte, ist zunächst die Krankenkasse zuständig. Nur wenn diese ablehnt, kann die Pflegekasse einspringen.

Zusätzliche Finanzierungsquellen

Wenn Pflegekasse und Krankenkasse nicht alle Kosten übernehmen, gibt es weitere Möglichkeiten:

  • Eingliederungshilfe: Für Menschen mit Behinderungen können zusätzliche Leistungen über die Eingliederungshilfe beantragt werden
  • Unfallversicherung: Bei Pflegebedürftigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Kriegsopferfürsorge: Für anerkannte Kriegsopfer und deren Hinterbliebene
  • Sozialamt: Als letzter Träger, wenn alle anderen Leistungsträger abgelehnt haben
  • Stiftungen: Verschiedene Stiftungen unterstützen bei der Anschaffung von Hilfsmitteln
  • Steuerliche Absetzbarkeit: Eigenanteile können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden

Kombination verschiedener Leistungen

Oft ist es sinnvoll, verschiedene Leistungen zu kombinieren. Ein Beispiel:

Familie Schneider pflegt die 80-jährige Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause. Sie kombinieren:

  • Pflegegeld: 599 Euro monatlich für die Pflege durch die Tochter
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für Haushaltshilfe
  • Verhinderungspflege: Nutzung des gemeinsamen Budgets von 3.539 Euro für Urlaub
  • 24-Stunden-Betreuung: Zusätzliche Unterstützung durch polnische Betreuungskraft

Durch geschickte Kombination dieser Leistungen können sie die häusliche Pflege finanzieren und gleichzeitig die Qualität der Versorgung sicherstellen. Mehr zur Finanzierung finden Sie in unserem Artikel zur Kostenübernahme durch Pflegekassen.

Qualitätssicherung bei Pflegehilfsmitteln

Nicht jedes angebotene Hilfsmittel hält, was es verspricht. Achten Sie auf Qualitätsmerkmale:

Zertifizierungen und Prüfsiegel

Seriöse Hilfsmittel tragen Prüfsiegel:

  • CE-Kennzeichnung: Mindeststandard, Produkt erfüllt EU-Richtlinien
  • GS-Zeichen: Geprüfte Sicherheit durch unabhängige Prüfstelle
  • TÜV-Siegel: Zusätzliche Qualitätsprüfung durch TÜV
  • Hilfsmittelverzeichnis: Aufnahme in das offizielle Hilfsmittelverzeichnis der GKV

Produkte, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, werden von den Kassen in der Regel nicht übernommen.

Qualität der Leistungserbringer

Auch die Qualität des Sanitätshauses oder Pflegehilfsmittel-Anbieters ist wichtig:

  • Präqualifizierung: Leistungserbringer müssen präqualifiziert sein, um mit Kassen abrechnen zu können
  • Beratungsqualität: Gute Anbieter nehmen sich Zeit für individuelle Beratung
  • Service: Lieferung, Einweisung, Wartung sollten inklusive sein
  • Erreichbarkeit: Bei Problemen sollte schnell Hilfe verfügbar sein
  • Bewertungen: Erfahrungen anderer Kunden geben Hinweise auf Qualität

Wartung und Instandhaltung

Technische Pflegehilfsmittel müssen regelmäßig gewartet werden:

  • Jährliche Sicherheitsprüfung: Bei elektrischen Hilfsmitteln Pflicht
  • Reinigung und Desinfektion: Besonders bei Leihgeräten wichtig
  • Verschleißteile austauschen: Reifen, Akkus, Gurte regelmäßig prüfen
  • Funktionsprüfung: Regelmäßig selbst auf einwandfreie Funktion prüfen

Die Kosten für Wartung und Reparatur trägt bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln der Leistungserbringer. Bei gekauften Hilfsmitteln sollten Sie eine Wartungsvereinbarung abschließen.

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Häufig gestellte Fragen zu Hilfsmitteln bei Pflegestufen und Pflegegraden

Habe ich mit meiner alten Pflegestufe automatisch Anspruch auf dieselben Hilfsmittel wie vorher?

Ja, alle vor dem 1. Januar 2017 genehmigten Hilfsmittel bleiben bestehen. Sie müssen diese nicht neu beantragen. Durch die Überleitung in einen Pflegegrad haben Sie sogar oft Anspruch auf zusätzliche Hilfsmittel, da die Leistungen in den meisten Fällen gestiegen sind. Wenn Sie weitere Hilfsmittel benötigen, können Sie diese jederzeit zusätzlich beantragen.

Kann ich die 40 Euro für Verbrauchsmaterial auch für andere Dinge verwenden?

Nein, die Pauschale ist zweckgebunden für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Dazu gehören ausschließlich: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen (Einweg), Mundschutz und Fingerlinge. Andere Produkte, auch wenn sie in der Pflege nützlich sind, können nicht über diese Pauschale abgerechnet werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen am Monatsende.

Muss ich Pflegehilfsmittel nach dem Tod des Pflegebedürftigen zurückgeben?

Das hängt davon ab, ob die Hilfsmittel gekauft oder geliehen wurden. Leihweise überlassene technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl, Lifter etc.) müssen Sie an den Leistungserbringer zurückgeben. Gekaufte Hilfsmittel gehen in Ihren Besitz über und müssen nicht zurückgegeben werden. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Sie aufbrauchen oder entsorgen. Viele Sanitätshäuser nehmen gut erhaltene Hilfsmittel auch als Spende an.

Kann ich mir das Sanitätshaus selbst aussuchen oder muss ich das von der Pflegekasse nehmen?

Sie haben grundsätzlich freie Wahl des Leistungserbringers. Die Pflegekasse hat zwar Vertragspartner, mit denen sie bevorzugt zusammenarbeitet, aber Sie können auch andere präqualifizierte Anbieter wählen. Wichtig: Der Anbieter muss präqualifiziert sein und mit Pflegekassen abrechnen können. Bei Wahl eines Nicht-Vertragspartners können eventuell Mehrkosten entstehen, die Sie selbst tragen müssen. Informieren Sie sich vorher bei Ihrer Pflegekasse.

Was passiert, wenn mein Pflegegrad sich ändert – verliere ich dann meine Hilfsmittel?

Nein, genehmigte Hilfsmittel bleiben auch bei Änderung des Pflegegrades erhalten, solange sie weiterhin benötigt werden. Bei Hochstufung haben Sie sogar Anspruch auf zusätzliche Hilfsmittel. Bei Herabstufung prüft die Pflegekasse, ob die bisherigen Hilfsmittel noch notwendig sind. In der Praxis werden bereits genehmigte Hilfsmittel selten zurückgefordert, außer sie werden nachweislich nicht mehr benötigt.

Kann ich Hilfsmittel auch im Urlaub oder bei Besuchen bei Verwandten nutzen?

Ja, mobile Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren oder Toilettenstühle können Sie überallhin mitnehmen. Bei größeren Hilfsmitteln wie Pflegebetten ist das nicht praktikabel. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie beantragen ein zweites Hilfsmittel für den Urlaubsort (bei längeren Aufenthalten möglich) oder Sie mieten vor Ort ein Hilfsmittel. Viele Sanitätshäuser bieten Kurzzeitmieten für Urlaubszwecke an. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse in der Regel nicht.

Werden auch Hilfsmittel für pflegende Angehörige übernommen, zum Beispiel ein rückenschonendes Bett?

Pflegehilfsmittel müssen immer für den Pflegebedürftigen notwendig sein, nicht für die Pflegeperson. Ein höhenverstellbares Pflegebett wird genehmigt, weil es die Pflege erleichtert – aber die Begründung muss sich auf den Pflegebedürftigen beziehen. Hilfsmittel ausschließlich für Angehörige (z.B. Rückenbandagen für die Pflegeperson) werden nicht als Pflegehilfsmittel übernommen. Hier wäre gegebenenfalls die Krankenkasse der Pflegeperson zuständig, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht.

Gibt es eine Obergrenze, wie viele Hilfsmittel ich beantragen kann?

Nein, es gibt keine zahlenmäßige Begrenzung. Sie können alle Hilfsmittel beantragen, die für Ihre Pflegesituation notwendig und hilfreich sind. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Wichtig ist, dass die Notwendigkeit nachvollziehbar begründet ist. Bei sehr umfangreichen Anträgen kann es sinnvoll sein, diese zeitlich zu staffeln und zunächst die dringendsten Hilfsmittel zu beantragen. So vermeiden Sie, dass die Pflegekasse den Eindruck von „Überversorgung” bekommt.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln der Krankenversicherung?

Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) dienen der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder der Förderung der Selbstständigkeit bei Pflegebedürftigen. Zuständig ist die Pflegekasse. Hilfsmittel der Krankenversicherung (§ 33 SGB V) dienen dem Ausgleich von Behinderungen, der Vorbeugung von Behinderungen oder der Sicherung der Behandlung. Zuständig ist die Krankenkasse. Beispiel: Ein Rollstuhl kann beides sein – bei dauerhafter Gehunfähigkeit ist die Krankenkasse zuständig, bei vorübergehendem Pflegebedarf die Pflegekasse. Im Zweifelsfall ist zunächst die Krankenkasse zuständig.

Kann ich Hilfsmittel auch gebraucht kaufen oder privat von anderen Pflegebedürftigen übernehmen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings übernimmt die Pflegekasse dann keine Kosten, und Sie erhalten auch keine Zuzahlungsbefreiung. Bei gebrauchten Hilfsmitteln sollten Sie besonders auf Sicherheit und Hygiene achten. Lassen Sie gebrauchte technische Hilfsmittel vor Nutzung von einem Fachmann prüfen. Eine Alternative: Viele Sanitätshäuser bieten generalüberholte Gebrauchtgeräte an, die denselben Qualitätsstandards entsprechen wie Neugeräte und von der Pflegekasse übernommen werden.

Was passiert, wenn ein Hilfsmittel kaputt geht – muss ich das selbst bezahlen?

Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln ist der Leistungserbringer für Reparaturen zuständig, sofern der Schaden nicht durch unsachgemäße Nutzung entstanden ist. Kontaktieren Sie den Anbieter, er wird das Hilfsmittel reparieren oder austauschen. Bei gekauften Hilfsmitteln gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Danach können Sie Reparaturen bei der Pflegekasse beantragen oder selbst zahlen. Verschleiß durch normale Nutzung wird in der Regel anerkannt. Bei grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Werden auch innovative oder ungewöhnliche Hilfsmittel genehmigt, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen?

Das ist schwierig, aber nicht unmöglich. Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, müssen Sie besonders gut begründen. Sie müssen nachweisen, dass kein vergleichbares gelistetes Hilfsmittel Ihren Bedarf deckt und dass das gewünschte Produkt tatsächlich notwendig und wirtschaftlich ist. Oft hilft ein ausführliches ärztliches Gutachten. Bei Ablehnung können Sie klagen – Gerichte sind teilweise offener für innovative Lösungen als die Kassen. Lassen Sie sich von einem Sozialverband beraten.

Fazit: Von Pflegestufen zu Pflegegraden – Eine Erfolgsgeschichte

Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade war eine der bedeutendsten Reformen im deutschen Pflegesystem. Rückblickend lässt sich sagen: Die Reform war ein Erfolg. Die Gleichstellung von körperlichen und kognitiven Einschränkungen hat vielen Menschen, insbesondere Demenzkranken, deutlich bessere Leistungen gebracht.

Wenn Sie heute nach Hilfsmitteln bei Pflegestufe 1, 2 oder 3 suchen, sind Sie mit den neuen Pflegegraden besser versorgt als im alten System. Die Leistungen sind höher, der Zugang zu Hilfsmitteln ist einfacher, und die Bedarfsgerechtigkeit ist besser gewährleistet. Wer vor 2017 eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch übergeleitet und in den meisten Fällen besser gestellt.

Die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst:

  • Keine Nachteile durch die Reform: Alle bereits genehmigten Leistungen blieben erhalten
  • Meist Verbesserungen: Durch die Überleitung wurden viele Menschen höher eingestuft
  • Einfacherer Zugang: Die Beantragung von Hilfsmitteln ist heute standardisierter
  • Mehr Flexibilität: Besonders bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln
  • Gerechtere Bewertung: Kognitive Einschränkungen werden endlich gleichwertig berücksichtigt

Für die Zukunft ist mit weiteren Verbesserungen zu rechnen. Die Digitalisierung wird die Antragsprozesse vereinfachen, innovative Hilfsmittel werden zunehmend anerkannt, und die Leistungen werden regelmäßig angepasst. Die Pflegeversicherung entwickelt sich kontinuierlich weiter, um den Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen gerecht zu werden.

Wichtig ist: Nutzen Sie Ihre Ansprüche! Viele Pflegebedürftige schöpfen ihre Möglichkeiten nicht voll aus, weil sie nicht wissen, was ihnen zusteht. Informieren Sie sich, lassen Sie sich beraten, und scheuen Sie sich nicht, Hilfsmittel zu beantragen, die Ihren Alltag erleichtern würden. Die Pflegeversicherung ist dafür da, Ihnen ein möglichst selbstständiges und würdevolles Leben zu ermöglichen.

Die Kombination aus geeigneten Hilfsmitteln, professioneller Unterstützung und familiärer Zuwendung ermöglicht es vielen Menschen, trotz Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Das ist das Ziel der Pflegeversicherung – und mit den richtigen Hilfsmitteln und der passenden Unterstützung ist dieses Ziel für die meisten Menschen erreichbar.

Wenn Sie umfassende Unterstützung bei der häuslichen Pflege benötigen, kann eine 24-Stunden-Betreuung eine wertvolle Ergänzung zu Hilfsmitteln und familiärer Pflege sein. Sie ermöglicht kontinuierliche Betreuung und Unterstützung, während Ihr Angehöriger in der vertrauten Umgebung bleiben kann. Die Kombination aus modernen Hilfsmitteln und persönlicher Betreuung schafft optimale Voraussetzungen für ein würdevolles Leben zu Hause.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Die Regelungen zu Pflegehilfsmitteln können sich ändern. Alle Angaben entsprechen dem Stand Januar 2026. Bei konkreten Fragen zu Ihrem individuellen Anspruch wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder lassen Sie sich von einem Pflegeberater unterstützen. Die genannten Leistungsbeträge gelten für das Jahr 2026 und können in den Folgejahren angepasst werden.

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