Vollständige Übersicht aller Produktgruppen, Preise und Abrechnungsinformationen 2026
Die Pflege zu Hause stellt pflegende Angehörige täglich vor neue Herausforderungen. Vom Umbetten über die Körperpflege bis zur Inkontinenzversorgung – für jede Situation gibt es geeignete Pflegehilfsmittel, die den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Doch welche Hilfsmittel stehen Ihnen zu? Was übernimmt die Pflegekasse? Und wie navigieren Sie durch das komplexe System aus Produktgruppen, Anlagen und Abrechnungspreisen?
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes umfasst über 6.000 verschiedene Produkte, gegliedert in 54 Produktgruppen. Diese Pflegehilfsmittel Liste ist Ihre Grundlage für den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Besonders wichtig: Die monatliche Pauschale von 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 – ein Anspruch, den viele Pflegebedürftige nicht kennen oder nicht nutzen.
In diesem umfassenden Ratgeber erhalten Sie eine vollständige Übersicht aller Pflegehilfsmittel, strukturiert nach den offiziellen Produktgruppen 50 bis 54. Sie erfahren, welche Hilfsmittel in der häuslichen Pflege zur Verfügung stehen, wie die Kostenübernahme funktioniert und welche Preise Sie erwarten können. Darüber hinaus erklären wir die Unterschiede zwischen den verschiedenen Anlagen des Hilfsmittelverzeichnisses und geben Ihnen praktische Tipps für die Beantragung.
Diese Hilfsmittel Liste richtet sich an alle, die sich im Dschungel der Pflegehilfsmittel zurechtfinden möchten – ob als pflegender Angehöriger, als Pflegebedürftiger oder als professionelle Pflegekraft. Mit dem richtigen Wissen können Sie die Ihnen zustehenden Leistungen optimal nutzen und die Pflegesituation zu Hause deutlich verbessern.
Was sind Pflegehilfsmittel? Definition und rechtliche Grundlagen
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, die Pflege erleichtern oder dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen ein selbstständigeres Leben führen können. Die rechtliche Grundlage bildet § 40 SGB XI, der den Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln regelt.
Wichtig ist die Abgrenzung zu medizinischen Hilfsmitteln nach § 33 SGB V, die von der Krankenversicherung übernommen werden. Während medizinische Hilfsmittel der Behandlung von Krankheiten dienen (wie Rollstühle, Hörgeräte oder Kompressionsstrümpfe), zielen Pflegehilfsmittel auf die Unterstützung der Pflege und die Erleichterung der Beschwerden ab. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, welche Versicherung für die Kostenübernahme zuständig ist.
Anspruchsvoraussetzungen für Pflegehilfsmittel
Um Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad 1 bis 5: Ein anerkannter Pflegegrad muss vorliegen. Die Höhe des Pflegegrades beeinflusst nicht den grundsätzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohl aber die Höhe anderer Leistungen wie dem Pflegegeld.
- Häusliche Pflege: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden – in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft.
- Notwendigkeit: Das Pflegehilfsmittel muss zur Erleichterung der Pflege erforderlich sein oder zur Linderung der Beschwerden der pflegebedürftigen Person beitragen.
- Keine Vorrangigkeit: Es darf keine Leistungspflicht der Krankenversicherung bestehen (Abgrenzung zu medizinischen Hilfsmitteln).
Die Pflegekasse prüft jeden Antrag individuell. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln der Produktgruppe 54 ist die Bewilligung meist unkompliziert, da hier eine monatliche Pauschale von 40 Euro zur Verfügung steht. Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann die Prüfung aufwendiger sein, insbesondere wenn es um höherpreisige Produkte geht.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis: Struktur und Aufbau
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband geführt und regelmäßig aktualisiert. Es gliedert sich in verschiedene Produktgruppen (PG), die jeweils bestimmte Arten von Hilfsmitteln umfassen. Für die häusliche Pflege sind vor allem die Produktgruppen 50 bis 54 relevant:
| Produktgruppe | Bezeichnung | Beispiele |
|---|---|---|
| PG 50 | Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege | Pflegebetten, Lagerungshilfen, Umlagerungshilfen |
| PG 51 | Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene | Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen |
| PG 52 | Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung | Hausnotrufsysteme, Medikamentendispenser |
| PG 53 | Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden | Lagerungsrollen, spezielle Kissen |
| PG 54 | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen |
Jede Produktgruppe ist wiederum in Untergruppen gegliedert, die spezifische Hilfsmittelarten enthalten. Das Verzeichnis enthält für jedes aufgeführte Produkt eine Hilfsmittelnummer, eine Produktbeschreibung und den Festbetrag bzw. Abrechnungspreis. Diese Pflegehilfsmittel Preisliste ist für Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Apotheken) verbindlich.
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Die Produktgruppe 50 umfasst technische Hilfsmittel, die die körperliche Belastung für pflegende Angehörige reduzieren und die Pflege sicherer gestalten. Diese Hilfsmittel sind besonders wichtig, um Rückenbeschwerden und Überlastungen bei der Pflege zu vermeiden.
PG 50.01: Pflegebetten
Pflegebetten sind höhenverstellbare Betten mit verschiedenen Einstellmöglichkeiten, die sowohl der pflegebedürftigen Person als auch den Pflegenden zugutekommen. Ein Pflegebett erleichtert das Aufstehen, ermöglicht verschiedene Liegepositionen und vereinfacht die Pflege am Bett erheblich.
Merkmale eines Pflegebetts:
- Höhenverstellung (meist 30-80 cm) für rückenschonendes Arbeiten
- Verstellbare Kopf- und Fußteile für verschiedene Liegepositionen
- Seitengitter zum Schutz vor dem Herausfallen
- Elektrische oder manuelle Verstellung
- Standardmaße (90×200 cm, 100×200 cm) oder Sondermaße
Die Abrechnungspreise Pflegehilfsmittel für Pflegebetten variieren je nach Ausstattung erheblich. Einfache mechanische Pflegebetten sind ab etwa 500 Euro erhältlich, während hochwertige elektrische Modelle mit Aufstehhilfe und Komfortfunktionen 2.000 bis 4.000 Euro kosten können. Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Kosten für ein funktional ausreichendes Modell – Komfortausstattungen müssen oft privat zugezahlt werden.
PG 50.02: Spezielle Pflegebetttische
Pflegebetttische sind über das Bett schwenkbare Tische, die es bettlägerigen Personen ermöglichen, zu essen, zu lesen oder andere Tätigkeiten im Bett auszuführen. Sie fördern die Selbstständigkeit und ermöglichen eine aufrechte Sitzposition beim Essen, was die Aspirationsgefahr reduziert.
Die Preise für Pflegebetttische liegen zwischen 100 und 300 Euro. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht – etwa bei längerer Bettlägerigkeit oder wenn die Person nicht mehr am normalen Tisch sitzen kann.
PG 50.03: Pflegeliegestühle
Pflegeliegestühle ermöglichen verschiedene Sitz- und Liegepositionen und erleichtern das Aufstehen durch eine Aufstehhilfe. Sie sind besonders für Personen geeignet, die nicht mehr selbstständig aus einem normalen Sessel aufstehen können, aber noch nicht dauerhaft bettlägerig sind.
Hochwertige Pflegeliegestühle mit elektrischer Aufstehhilfe kosten zwischen 800 und 2.500 Euro. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein Standardmodell, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen wird – etwa durch ein ärztliches Attest, das die Aufstehproblematik dokumentiert.
PG 50.04: Sitzhilfen
Sitzhilfen umfassen verschiedene Hilfsmittel, die das Aufstehen aus dem Sitzen erleichtern. Dazu gehören Aufstehkissen, Aufstehhilfen für Stühle und spezielle Sitzkissen mit erhöhter Sitzfläche.
Die Preise Pflegehilfsmittel dieser Kategorie liegen zwischen 50 und 400 Euro. Einfache mechanische Aufstehhilfen sind günstiger, elektrische Varianten teurer. Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist bei nachgewiesener Notwendigkeit meist unproblematisch.
PG 50.05: Umlagerungshilfen und Hebehilfen
Diese Hilfsmittel dienen dem Transfer von Personen, die sich nicht mehr selbst bewegen können. Dazu gehören:
- Rutschbretter: Erleichtern den Transfer zwischen Bett und Rollstuhl
- Gleittücher: Reduzieren die Reibung beim Umlagern im Bett
- Drehscheiben: Ermöglichen das Drehen einer Person im Stand
- Lifter: Elektrische oder mechanische Hebevorrichtungen für den Transfer
- Aufstehlifter: Unterstützen beim Aufstehen aus dem Sitzen
Die Preisspanne ist hier besonders groß: Einfache Gleittücher kosten ab 30 Euro, während elektrische Lifter 2.000 bis 5.000 Euro kosten können. Die Pflegekasse prüft bei Liftern besonders genau, ob die Notwendigkeit gegeben ist und ob nicht zunächst einfachere Hilfsmittel ausreichen.
PG 50.06: Lagerungshilfen
Lagerungshilfen dienen der Druckentlastung und Dekubitusprophylaxe. Sie ermöglichen verschiedene Lagerungspositionen und verteilen den Druck gleichmäßig. Zu dieser Kategorie gehören:
- Lagerungskissen in verschiedenen Formen
- Lagerungsrollen
- Positionierungshilfen
- Spezielle Matratzenauflagen zur Druckentlastung
Die Preise liegen zwischen 20 und 200 Euro pro Lagerungshilfe. Bei bestehender Dekubitusgefahr oder bereits vorhandenen Druckstellen übernimmt die Pflegekasse die Kosten in der Regel vollständig.

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Angebot anfordern Beraten lassenProduktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene
Die Pflegehilfsmittel PG 51 umfassen alle Hilfsmittel, die die Körperpflege und Hygiene von pflegebedürftigen Personen erleichtern oder erst ermöglichen. Diese Kategorie ist besonders wichtig für die Erhaltung der Würde und des Wohlbefindens.
PG 51.01: Waschsysteme zur Ganzwaschung im Bett
Waschsysteme ermöglichen die vollständige Körperpflege im Bett, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ins Badezimmer zu gelangen. Moderne Systeme umfassen:
- Mobile Haarwaschbecken
- Aufblasbare Waschbecken für die Haarwäsche im Bett
- Waschsysteme mit Wasserablauf
- Komplette Wasch- und Duschsysteme für bettlägerige Personen
Einfache Haarwaschbecken sind ab 30 Euro erhältlich, komplexe Waschsysteme können bis zu 500 Euro kosten. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn die Person nicht mehr transportfähig ist und die Körperpflege im Bett erfolgen muss.
PG 51.02: Duschwagen und Duschstühle
Diese Hilfsmittel ermöglichen das Duschen für Personen, die nicht mehr selbstständig stehen können. Sie unterscheiden sich in ihrer Mobilität und Ausstattung:
- Duschstühle: Stabile Sitzgelegenheiten für die Dusche (50-200 Euro)
- Duschhocker: Niedrigere Variante für mehr Stabilität (30-100 Euro)
- Duschwagen: Fahrbare Systeme mit Liege- oder Sitzfunktion (500-2.000 Euro)
- Duschliegen: Für komplett pflegebedürftige Personen (800-2.500 Euro)
Die Kostenübernahme richtet sich nach der Pflegesituation. Einfache Duschstühle werden meist problemlos bewilligt, bei teuren Duschwagen prüft die Pflegekasse genau die Notwendigkeit. Wichtig ist die Abgrenzung zu barrierefreien Duschsystemen, die über wohnumfeldverbessernde Maßnahmen finanziert werden können.
PG 51.03: Bettpfannen und Urinflaschen
Diese Hilfsmittel ermöglichen die Ausscheidung im Bett, wenn der Gang zur Toilette nicht mehr möglich ist. Die Pflegehilfsmittel Preise in dieser Kategorie sind moderat:
- Standard-Bettpfannen: 15-40 Euro
- Flache Bettpfannen (für immobile Personen): 20-50 Euro
- Urinflaschen: 10-30 Euro
- Spezielle anatomisch geformte Modelle: 30-70 Euro
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein funktionales Standardmodell. Bei Inkontinenz können zusätzlich andere Hilfsmittel wie Inkontinenzhilfsmittel beantragt werden.
PG 51.04: Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen
Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen schützen die Matratze vor Verschmutzung und sind waschbar. Sie unterscheiden sich von den Einweg-Bettschutzeinlagen der Produktgruppe 54 durch ihre Mehrfachverwendbarkeit.
Die Preise liegen zwischen 20 und 80 Euro pro Einlage. Die Pflegekasse übernimmt meist die Kosten für 2-3 Einlagen, sodass während der Wäsche eine Ersatzeinlage verfügbar ist. Bei stärkerer Inkontinenz sind die Einmalprodukte aus PG 54 oft praktischer und werden über die monatliche Pauschale von 40 Euro abgedeckt.
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung
Die Hilfsmittel in der Pflege Liste der Produktgruppe 52 umfasst technische Systeme, die es pflegebedürftigen Personen ermöglichen, länger selbstständig zu leben und im Notfall schnell Hilfe zu rufen.
PG 52.01: Hausnotrufsysteme
Hausnotrufsysteme sind die wichtigsten Hilfsmittel dieser Kategorie. Sie bestehen aus einer Basisstation und einem Funksender, den die Person als Armband oder Halskette trägt. Im Notfall kann per Knopfdruck eine Notrufzentrale alarmiert werden, die dann entsprechende Hilfe organisiert.
Kosten und Kostenübernahme:
- Anschlussgebühr: Einmalig 10-50 Euro
- Monatliche Grundgebühr: 23-30 Euro
- Zusatzleistungen: Schlüsselhinterlegung, Sturzmelder etc. (5-15 Euro/Monat zusätzlich)
Die Pflegekasse übernimmt bei anerkanntem Pflegegrad die Kosten für die monatliche Grundgebühr (derzeit 25,50 Euro). Voraussetzung ist, dass die Person überwiegend allein lebt oder regelmäßig über längere Zeiträume allein ist. Die Anschlussgebühr und Zusatzleistungen müssen meist selbst getragen werden.
Hausnotrufsysteme sind besonders sinnvoll für alleinlebende Senioren mit erhöhtem Sturzrisiko oder chronischen Erkrankungen. Sie geben sowohl den Betroffenen als auch den Angehörigen ein Gefühl der Sicherheit. Bei Personen mit Demenz sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Person das System noch zuverlässig bedienen kann.
PG 52.02: Medikamentendispenser
Medikamentendispenser erinnern an die Einnahme von Medikamenten und geben die korrekte Dosis zur richtigen Zeit aus. Sie sind besonders wichtig bei komplexen Medikationsplänen oder wenn die kognitive Leistung nachlässt.
Die Preise variieren stark:
- Einfache Timer-Boxen: 30-80 Euro
- Elektronische Dispenser mit Erinnerungsfunktion: 100-300 Euro
- Vernetzte Systeme mit Benachrichtigung an Angehörige: 200-500 Euro
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist bei Medikamentendispensern nicht einheitlich geregelt. Oft werden sie als medizinische Hilfsmittel eingestuft und müssen über die Krankenversicherung beantragt werden. Hier ist eine enge Abstimmung mit Arzt und Pflegekasse notwendig.
Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
Die Produktgruppe 53 umfasst Hilfsmittel, die zur Linderung von Schmerzen und Beschwerden beitragen. Diese Kategorie ist kleiner als die anderen, aber nicht weniger wichtig.
PG 53.01: Lagerungshilfen zur Schmerzlinderung
Spezielle Lagerungskissen und -rollen, die gezielt zur Schmerzlinderung eingesetzt werden, etwa bei Kontrakturen, nach Operationen oder bei chronischen Schmerzzuständen. Sie unterscheiden sich von den Lagerungshilfen der PG 50 durch ihren primären Zweck: Hier steht die Schmerzlinderung im Vordergrund, nicht die Erleichterung der Pflege.
Die Preise liegen zwischen 30 und 150 Euro pro Kissen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn ein ärztliches Attest die Notwendigkeit zur Schmerzlinderung bestätigt.
PG 53.02: Spezielle Kissen zur Dekubitusprophylaxe
Anti-Dekubitus-Kissen für Rollstühle und Sitzmöbel, die durch spezielle Materialien und Formen den Druck verteilen und Druckgeschwüre verhindern. Bei bereits bestehendem Dekubitus sind diese Kissen unverzichtbar.
Die Pflegehilfsmittel Abrechnungspreise für Anti-Dekubitus-Kissen liegen zwischen 80 und 300 Euro. Bei nachgewiesener Dekubitusgefahr oder bestehendem Dekubitus übernimmt die Pflegekasse die Kosten vollständig.
Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – Die 40-Euro-Pauschale
Die Pflegehilfsmittel PG 54 ist für viele Pflegebedürftige die wichtigste Produktgruppe, da hier monatlich 40 Euro für Verbrauchsmaterialien zur Verfügung stehen. Diese Pflegehilfsmittel 40 Euro Liste umfasst alle Produkte, die bei der häuslichen Pflege regelmäßig verbraucht werden.
PG 54.01: Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
Einweg-Bettschutzeinlagen schützen die Matratze und Bettwäsche vor Verschmutzung durch Körperflüssigkeiten. Sie sind besonders wichtig bei verschiedenen Formen der Inkontinenz.
Typische Größen und Preise:
- 40 x 60 cm: 0,15-0,30 Euro/Stück
- 60 x 60 cm: 0,20-0,40 Euro/Stück
- 60 x 90 cm: 0,30-0,60 Euro/Stück
- 90 x 180 cm: 0,80-1,50 Euro/Stück
Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 2-3 Einlagen pro Tag können die 40 Euro monatlich schnell aufgebraucht sein. Daher ist es wichtig, die richtige Größe zu wählen und den Verbrauch realistisch zu planen. Zusätzlich können über die Krankenversicherung spezielle Inkontinenzprodukte beantragt werden.
PG 54.02: Einmalhandschuhe
Einmalhandschuhe schützen sowohl die pflegende Person als auch die gepflegte Person vor Infektionen und sind bei der Körperpflege, Wundversorgung und Intimhygiene unverzichtbar.
Preise nach Materialien:
- Vinyl-Handschuhe: 0,03-0,08 Euro/Paar
- Latex-Handschuhe: 0,05-0,12 Euro/Paar
- Nitril-Handschuhe: 0,08-0,20 Euro/Paar
Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 5-10 Paar pro Tag (je nach Pflegeaufwand) werden etwa 150-300 Handschuhe monatlich benötigt. Die 40 Euro reichen hier meist aus, besonders wenn günstigere Vinyl-Handschuhe verwendet werden. Bei Latex-Allergie sind Nitril-Handschuhe notwendig, die teurer sind.
PG 54.03: Fingerlinge
Fingerlinge sind kleine Einmal-Überzüge für einzelne Finger, die bei der Intimpflege, Wundversorgung oder Medikamentengabe verwendet werden. Sie sind günstiger als Handschuhe und oft ausreichend, wenn nur ein Finger geschützt werden muss.
Preise: 0,02-0,05 Euro/Stück. Eine Packung mit 100 Fingerlingen kostet etwa 2-5 Euro. Der monatliche Bedarf ist meist gering, sodass Fingerlinge nur einen kleinen Teil des 40-Euro-Budgets beanspruchen.
PG 54.04: Mundschutz
Medizinische Mund-Nasen-Masken schützen vor der Übertragung von Infektionen, besonders wichtig bei Atemwegserkrankungen oder bei immungeschwächten Personen.
Preise:
- OP-Masken (Typ II): 0,10-0,30 Euro/Stück
- FFP2-Masken: 0,50-1,50 Euro/Stück
Der Bedarf hängt stark von der individuellen Situation ab. In Zeiten erhöhter Infektionsgefahr oder bei anfälligen Personen können mehrere Masken täglich nötig sein. Die 40-Euro-Pauschale sollte hier ausreichen, wenn nicht ausschließlich teure FFP2-Masken verwendet werden.
PG 54.05: Schutzschürzen
Einweg-Schutzschürzen schützen die Kleidung der pflegenden Person bei der Körperpflege und anderen pflegerischen Tätigkeiten, bei denen Verschmutzungen zu erwarten sind.
Preise: 0,15-0,40 Euro/Stück. Bei 2-3 Schürzen täglich entstehen monatliche Kosten von etwa 9-36 Euro. Schutzschürzen sind besonders sinnvoll bei intensiver Pflege oder bei Inkontinenz bei Demenz, wo häufigere Pflegesituationen auftreten.
PG 54.06: Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Desinfektionsmittel sind essenziell für die Hygiene in der häuslichen Pflege. Sie verhindern die Übertragung von Krankheitserregern und schützen beide Seiten.
Typische Produkte und Preise:
- Händedesinfektionsmittel (500 ml): 3-8 Euro
- Flächendesinfektionsmittel (1 Liter): 5-12 Euro
- Desinfektionstücher: 4-10 Euro/Packung
Der monatliche Bedarf hängt vom Pflegeaufwand ab. Bei intensiver Pflege mit häufigem Kontakt zu Körperflüssigkeiten können 10-20 Euro monatlich für Desinfektionsmittel realistisch sein. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Händedesinfektion (vor und nach Pflegemaßnahmen) und Flächendesinfektion (für Pflegeutensilien und Oberflächen).

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Angebot anfordern Beraten lassenStrategische Nutzung der 40-Euro-Pauschale
Die monatliche Pauschale von 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist ein wertvoller Zuschuss, der jedoch strategisch genutzt werden sollte. Hier einige praktische Tipps:
Bedarfsplanung: Erfassen Sie zunächst Ihren realen monatlichen Bedarf an Verbrauchsmaterialien. Welche Produkte werden täglich benötigt? In welchen Mengen? Dies hilft, die 40 Euro optimal zu verteilen.
Priorisierung: Konzentrieren Sie sich auf die Produkte, die Sie am häufigsten benötigen. Meist sind das Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen. Andere Produkte wie Fingerlinge oder Mundschutz können Sie bei Bedarf privat nachkaufen.
Anbietervergleich: Die Preise für Pflegehilfsmittel variieren zwischen verschiedenen Anbietern erheblich. Nutzen Sie Vergleichsportale oder fragen Sie bei mehreren Sanitätshäusern nach. Einige spezialisierte Anbieter liefern monatliche Pflegeboxen, die genau auf die 40 Euro abgestimmt sind.
Kombination mit anderen Leistungen: Inkontinenzmaterial wird oft zusätzlich über die Krankenversicherung abgerechnet. Prüfen Sie, ob Sie hier zusätzliche Leistungen beantragen können, um die 40 Euro für andere Verbrauchsmaterialien zu nutzen.
Restbeträge nutzen: Wenn Sie in einem Monat nicht das volle Budget ausschöpfen, können Sie im Folgemonat entsprechend mehr bestellen. Viele Anbieter ermöglichen die Ansammlung von Restbeträgen über mehrere Monate.
Anlagen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses: Unterschiede und Bedeutung
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist in verschiedene Anlagen gegliedert, die jeweils unterschiedliche Arten von Hilfsmitteln und Abrechnungsmodalitäten regeln. Das Verständnis dieser Struktur ist wichtig für die korrekte Beantragung und Abrechnung.
Pflegehilfsmittel Anlage 1: Technische Pflegehilfsmittel zum Verleih
Die Pflegehilfsmittel Anlage 1 umfasst alle technischen Hilfsmittel, die grundsätzlich zum Verleih bestimmt sind. Das bedeutet, dass diese Hilfsmittel nicht in das Eigentum der pflegebedürftigen Person übergehen, sondern nach Ende der Nutzung an den Leistungserbringer zurückgegeben werden müssen.
Typische Hilfsmittel in Anlage 1:
- Pflegebetten und Zubehör
- Pflegeliegestühle
- Mobile Lifter
- Größere Lagerungssysteme
Der Vorteil des Verleihsystems: Die Pflegekasse übernimmt die vollen Kosten, es fallen keine Zuzahlungen an. Zudem kümmert sich der Leistungserbringer um Wartung und Reparaturen. Bei Änderung der Pflegesituation kann das Hilfsmittel problemlos getauscht oder zurückgegeben werden.
Wichtig: Bei Verleihhilfsmitteln dürfen Sie keine eigenen Modifikationen vornehmen. Änderungen oder Anpassungen müssen immer mit dem Leistungserbringer abgesprochen werden.
Pflegehilfsmittel Anlage 2: Technische Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Pflegehilfsmittel Anlage 2 enthält technische Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind oder aus hygienischen Gründen nur von einer Person genutzt werden sollten. Diese Hilfsmittel gehen in das Eigentum der pflegebedürftigen Person über.
Typische Hilfsmittel in Anlage 2:
- Kleinere Lagerungshilfen (Kissen, Rollen)
- Bettpfannen und Urinflaschen
- Kleinere Sitzhilfen
- Hausnotrufsysteme (Basisstation wird oft verliehen, Funksender geht ins Eigentum über)
Bei Hilfsmitteln der Anlage 2 kann eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel anfallen. Diese Zuzahlung entfällt bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sowie bei Personen, die von Zuzahlungen befreit sind.
Pflegehilfsmittel Anlage 3: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54)
Die Pflegehilfsmittel Anlage 3 entspricht der Produktgruppe 54 und umfasst alle Verbrauchsmaterialien für die häusliche Pflege. Hier gilt die monatliche Pauschale von 40 Euro, die ohne Zuzahlung gewährt wird.
Die Besonderheit: Sie müssen nicht für jedes einzelne Produkt einen separaten Antrag stellen, sondern können innerhalb des 40-Euro-Budgets frei wählen, welche Verbrauchsmaterialien Sie benötigen. Die meisten Anbieter bieten flexible Pflegeboxen an, die Sie monatlich individuell zusammenstellen können.
Pflegehilfsmittel Anlage 4: Sonstige Pflegehilfsmittel
Die Pflegehilfsmittel Anlage 4 umfasst Hilfsmittel, die nicht eindeutig den anderen Anlagen zugeordnet werden können oder Sonderfälle darstellen. Hier ist die Kostenübernahme und Abrechnung individuell zu prüfen.
Pflegehilfsmittel Preisliste: Abrechnungspreise und Festbeträge 2025
Die Pflegehilfsmittel Preisliste wird vom GKV-Spitzenverband festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Sie enthält für jedes im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkt einen Festbetrag oder Abrechnungspreis, zu dem Leistungserbringer mit den Pflegekassen abrechnen können.
Wie funktionieren Festbeträge?
Festbeträge sind Höchstbeträge, die die Pflegekasse für ein bestimmtes Hilfsmittel übernimmt. Wenn ein Hilfsmittel mehr kostet als der Festbetrag, müssen Sie die Differenz selbst zahlen – zusätzlich zur eventuellen Zuzahlung von 10 Prozent.
Beispiel: Für einen einfachen Duschstuhl ist ein Festbetrag von 100 Euro festgelegt. Sie wählen ein Modell für 150 Euro. Die Pflegekasse übernimmt 100 Euro, Sie zahlen 50 Euro Differenz plus 10 Euro Zuzahlung (10% von 100 Euro) = insgesamt 60 Euro.
Daher ist es sinnvoll, sich zunächst über die Festbeträge zu informieren und dann ein Modell zu wählen, das innerhalb dieses Rahmens liegt – es sei denn, Ihnen sind bestimmte Komfortfunktionen die Mehrkosten wert.
Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Pflegekassen
Die Abrechnungspreise Pflegehilfsmittel werden in Verträgen zwischen den Leistungserbringern (Sanitätshäusern, Apotheken) und den Pflegekassen ausgehandelt. Diese Verträge können regional unterschiedlich sein, weshalb die tatsächlichen Preise variieren können.
Für Sie als Versicherte bedeutet das: Es kann sich lohnen, bei verschiedenen Leistungserbringern nachzufragen. Manche haben günstigere Verträge mit Ihrer Pflegekasse und können Ihnen hochwertigere Produkte ohne Zuzahlung anbieten.
Aktuelle Preisentwicklungen 2025
Zum Januar 2025 wurden einige Festbeträge angepasst, insbesondere bei technischen Hilfsmitteln. Die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bleibt bei 40 Euro monatlich. Es gibt jedoch Diskussionen über eine Erhöhung auf 60 Euro, um der gestiegenen Inflation Rechnung zu tragen.
Besonders bei Hausnotrufsystemen gab es Anpassungen: Die monatliche Grundgebühr, die von der Pflegekasse übernommen wird, wurde von 23 Euro auf 25,50 Euro erhöht. Dies deckt die tatsächlichen Kosten jedoch noch nicht vollständig ab, sodass viele Anbieter Zusatzgebühren verlangen.
| Hilfsmittelkategorie | Durchschnittlicher Festbetrag 2025 | Typische Zuzahlung | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Pflegebett (Standard) | 800-1.500 Euro | Keine (Verleih) | Bei Komfortmodellen Aufpreis möglich |
| Pflegeliegestuhl | 1.200-2.000 Euro | Keine (Verleih) | Elektrische Aufstehhilfe im Festbetrag enthalten |
| Duschstuhl | 80-150 Euro | 8-15 Euro | Je nach Ausstattung |
| Mobile Lifter | 2.000-4.000 Euro | Keine (Verleih) | Wartung durch Leistungserbringer |
| Hausnotruf (monatlich) | 25,50 Euro | Keine | Anschlussgebühr meist selbst zu tragen |
| Verbrauchsmaterialien PG 54 | 40 Euro/Monat | Keine | Pauschale für alle Produkte zusammen |
Beantragung von Pflegehilfsmitteln: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Die Beantragung von Pflegehilfsmitteln folgt einem standardisierten Prozess, der je nach Art des Hilfsmittels unterschiedlich komplex sein kann. Hier eine detaillierte Anleitung für die erfolgreiche Beantragung.
Schritt 1: Bedarfsermittlung
Ermitteln Sie zunächst, welche Pflegehilfsmittel Sie tatsächlich benötigen. Dies geschieht idealerweise in Absprache mit:
- Dem behandelnden Arzt
- Einem ambulanten Pflegedienst (falls vorhanden)
- Einem Pflegeberater der Pflegekasse
- Einem Sanitätshaus oder Apotheke
Besonders hilfreich ist eine Wohnraumanpassungsberatung, bei der ein Experte die häusliche Situation begutachtet und konkrete Empfehlungen ausspricht. Diese Beratung ist kostenlos und kann über die Pflegekasse vermittelt werden.
Schritt 2: Ärztliche Verordnung (wenn erforderlich)
Für viele Pflegehilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung nicht zwingend erforderlich, sie erleichtert jedoch die Bewilligung erheblich. Insbesondere bei höherpreisigen technischen Hilfsmitteln sollten Sie eine ärztliche Stellungnahme einholen, die die medizinische Notwendigkeit begründet.
Die Verordnung sollte enthalten:
- Diagnose und Pflegesituation
- Konkrete Benennung des benötigten Hilfsmittels
- Begründung der Notwendigkeit
- Unterschrift und Stempel des Arztes
Schritt 3: Antragstellung bei der Pflegekasse
Den Antrag stellen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Viele Pflegekassen bieten mittlerweile auch Online-Formulare an. Der Antrag sollte enthalten:
- Ihre persönlichen Daten und Versichertennummer
- Pflegegrad
- Konkrete Bezeichnung des Hilfsmittels (idealerweise mit Hilfsmittelnummer aus dem Verzeichnis)
- Begründung des Bedarfs
- Ärztliche Verordnung (falls vorhanden)
- Kostenvoranschlag eines Leistungserbringers (bei technischen Hilfsmitteln)
Wichtig: Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag entscheiden. Ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erforderlich, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Hält die Pflegekasse diese Fristen nicht ein, gilt das Hilfsmittel als genehmigt, und Sie können es auf Kosten der Pflegekasse beschaffen.

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Angebot anfordern Beraten lassenSchritt 4: Prüfung durch die Pflegekasse
Die Pflegekasse prüft, ob:
- Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Pflegegrad, häusliche Pflege)
- Das Hilfsmittel im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet ist
- Die Notwendigkeit gegeben ist
- Keine Leistungspflicht der Krankenversicherung besteht
- Der Preis angemessen ist
Bei einfachen Hilfsmitteln (z.B. Duschstuhl, Bettpfanne) erfolgt die Bewilligung meist problemlos. Bei komplexeren oder teureren Hilfsmitteln kann die Pflegekasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.
Schritt 5: Bewilligung und Versorgung
Nach der Bewilligung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Dieser enthält:
- Das genehmigte Hilfsmittel
- Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse
- Ihre eventuelle Zuzahlung
- Den beauftragten Leistungserbringer (oder die Möglichkeit, selbst einen zu wählen)
Sie können nun das Hilfsmittel beim Leistungserbringer abholen oder sich liefern lassen. Bei Verleihhilfsmitteln unterschreiben Sie einen Leihvertrag, bei Hilfsmitteln zum Verbrauch geht das Produkt in Ihr Eigentum über.
Besonderheit: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54)
Für die monatliche Pauschale von 40 Euro ist der Prozess vereinfacht:
- Einmalige Beantragung der Pauschale bei der Pflegekasse
- Nach Bewilligung: Auswahl eines Anbieters für Pflegehilfsmittelboxen
- Monatliche Lieferung der gewünschten Produkte bis zum Wert von 40 Euro
- Direkte Abrechnung zwischen Anbieter und Pflegekasse
Sie zahlen nichts und erhalten monatlich eine individuell zusammengestellte Box mit Verbrauchsmaterialien. Viele Anbieter ermöglichen die Online-Zusammenstellung und Änderung der Produkte.
Widerspruch bei Ablehnung
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Im Widerspruch sollten Sie:
- Die Gründe für die Notwendigkeit detailliert darlegen
- Zusätzliche ärztliche Stellungnahmen beifügen
- Auf die konkrete Pflegesituation eingehen
- Gegebenenfalls Alternativvorschläge machen
Viele Ablehnungen beruhen auf unzureichender Begründung im Erstantrag. Ein gut begründeter Widerspruch führt häufig zur Bewilligung. Bei komplexen Fällen kann die Unterstützung durch einen Pflegeberater oder Sozialverband hilfreich sein.
Praxisbeispiele: Pflegehilfsmittel im Alltag
Die Theorie ist wichtig, aber die Praxis zeigt, wie Pflegehilfsmittel den Pflegealltag tatsächlich erleichtern. Hier vier realistische Szenarien aus unterschiedlichen Pflegesituationen.
Beispiel 1: Frau Schneider mit Pflegegrad 3 nach Schlaganfall
Frau Schneider (78 Jahre) erlitt einen Schlaganfall mit rechtsseitiger Lähmung. Sie ist kognitiv fit, aber körperlich stark eingeschränkt. Ihr Mann (81 Jahre) pflegt sie zu Hause, stößt jedoch zunehmend an seine Grenzen.
Benötigte Pflegehilfsmittel:
- Pflegebett mit elektrischer Verstellung: Erleichtert das Aufstehen und verschiedene Liegepositionen, entlastet den Rücken des pflegenden Ehemanns. Verleih über Pflegekasse, keine Kosten.
- Aufstehlifter: Unterstützt beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl. Verleih über Pflegekasse, keine Kosten.
- Duschliege: Ermöglicht die Körperpflege im Liegen, da Frau Schneider nicht mehr sicher sitzen kann. Verleih über Pflegekasse, keine Kosten.
- Hausnotrufsystem: Für Zeiten, in denen Herr Schneider kurz das Haus verlässt. Monatliche Grundgebühr von 25,50 Euro wird übernommen.
- Verbrauchsmaterialien PG 54: Monatlich 40 Euro für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.
Gesamtersparnis für Familie Schneider: Über 5.000 Euro für die Anschaffung der technischen Hilfsmittel plus 40 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial. Die Hilfsmittel ermöglichen es Herrn Schneider, seine Frau weiterhin zu Hause zu pflegen, ohne sich selbst zu überlasten.
Beispiel 2: Herr Müller mit Pflegegrad 2 und beginnender Demenz
Herr Müller (82 Jahre) lebt allein in seiner Wohnung. Er hat leichte kognitive Einschränkungen und benötigt Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und Körperpflege. Seine Tochter wohnt 20 Kilometer entfernt und kommt täglich vorbei.
Benötigte Pflegehilfsmittel:
- Hausnotrufsystem: Gibt Herrn Müller und seiner Tochter Sicherheit. Er kann jederzeit Hilfe rufen, falls er stürzt oder sich unwohl fühlt. Monatliche Grundgebühr wird übernommen.
- Duschhocker: Ermöglicht sicheres Duschen im Sitzen. Festbetrag 80 Euro, Zuzahlung 8 Euro.
- Toilettensitzerhöhung: Erleichtert das Aufstehen von der Toilette. Festbetrag 50 Euro, Zuzahlung 5 Euro.
- Verbrauchsmaterialien PG 54: Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel für die Tochter bei der Unterstützung der Körperpflege.
Besonderheit: Die Tochter hat zusätzlich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt (Haltegriffe im Bad, rutschfeste Bodenbeläge), die mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst wurden. In Kombination mit den Pflegehilfsmitteln kann Herr Müller weiterhin selbstständig in seiner Wohnung leben.
Beispiel 3: Frau Wagner mit Pflegegrad 4 und fortgeschrittener MS
Frau Wagner (56 Jahre) leidet an fortgeschrittener Multipler Sklerose und ist weitgehend immobil. Sie wird von ihrem Mann und einer 24-Stunden-Betreuungskraft versorgt. Die Pflegesituation ist komplex und erfordert umfangreiche Hilfsmittel.
Benötigte Pflegehilfsmittel:
- Spezielles Pflegebett mit Aufstehfunktion: Ermöglicht verschiedene Liegepositionen und erleichtert den Transfer. Verleih über Pflegekasse.
- Deckenlifter: Fest installiertes Schienensystem für den Transfer zwischen Bett, Rollstuhl und Toilette. Verleih über Pflegekasse, keine Kosten.
- Anti-Dekubitus-Matratze: Wechseldruckmatratze zur Vermeidung von Druckgeschwüren. Verleih über Pflegekasse.
- Spezielle Lagerungskissen: Zur Vermeidung von Kontrakturen und Druckstellen. Festbetrag ca. 200 Euro für ein Set, Zuzahlung 20 Euro.
- Pflegeliegestuhl: Für Zeiten außerhalb des Bettes. Verleih über Pflegekasse.
- Verbrauchsmaterialien PG 54: Volle Ausschöpfung der 40 Euro für Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen.
Die umfangreiche Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln ermöglicht es Familie Wagner, die intensive Pflege zu Hause zu bewältigen. Ohne diese Unterstützung wäre eine stationäre Unterbringung wahrscheinlich unvermeidbar gewesen. Die Kombination aus Pflegehilfsmitteln und 24-Stunden-Pflege zu Hause bietet die bestmögliche Versorgung bei gleichzeitigem Verbleib im vertrauten Umfeld.
Beispiel 4: Herr Schmidt mit Pflegegrad 1 nach Hüft-OP
Herr Schmidt (70 Jahre) hatte eine Hüftoperation und ist vorübergehend in seiner Mobilität eingeschränkt. Er lebt mit seiner Frau zusammen und benötigt für einige Wochen Unterstützung.
Benötigte Pflegehilfsmittel:
- Toilettensitzerhöhung mit Armlehnen: Erleichtert das Aufstehen nach der Operation. Festbetrag 80 Euro, Zuzahlung 8 Euro.
- Badewannenlift: Ermöglicht sicheres Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Verleih für 3 Monate über Pflegekasse.
- Gehstock mit Handgriff: Wird als medizinisches Hilfsmittel über die Krankenversicherung abgerechnet (nicht über Pflegekasse).
Besonderheit: Nach der Rehabilitation benötigt Herr Schmidt die meisten Hilfsmittel nicht mehr. Der Badewannenlift wird zurückgegeben, die Toilettensitzerhöhung verbleibt als Eigentum. Dies zeigt die Flexibilität des Systems: Verleihprodukte können bei temporärem Bedarf genutzt und später zurückgegeben werden, ohne dass langfristige Kosten entstehen.
Häufige Fehler bei der Beantragung und Nutzung von Pflegehilfsmitteln
Trotz des grundsätzlich einfachen Systems machen viele Pflegebedürftige und Angehörige Fehler, die zu Ablehnungen oder unnötigen Kosten führen. Hier die häufigsten Fehlerquellen und wie Sie sie vermeiden.
Fehler 1: Keine oder unzureichende Begründung
Viele Anträge werden abgelehnt, weil die Notwendigkeit nicht ausreichend dargelegt wird. “Ich brauche ein Pflegebett” reicht nicht aus. Beschreiben Sie konkret:
- Welche Einschränkungen bestehen?
- Warum ist das Hilfsmittel erforderlich?
- Welche Probleme löst es?
- Welche Risiken werden vermieden?
Eine ärztliche Stellungnahme, die diese Punkte aufgreift, erhöht die Bewilligungschancen erheblich.
Fehler 2: Verwechslung von Pflege- und Krankenversicherung
Nicht alle Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen. Medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren oder Kompressionsstrümpfe sind Leistungen der Krankenversicherung. Stellen Sie den Antrag bei der falschen Stelle, verzögert sich die Bewilligung.
Faustregel: Dient das Hilfsmittel primär der Behandlung einer Krankheit, ist die Krankenversicherung zuständig. Dient es der Erleichterung der Pflege oder der Linderung von Beschwerden, ist die Pflegekasse zuständig.
Fehler 3: Zu späte Beantragung
Viele Angehörige warten zu lange mit der Beantragung von Pflegehilfsmitteln – oft bis zur völligen Überlastung. Beantragen Sie Hilfsmittel frühzeitig, sobald Sie merken, dass die Pflege schwieriger wird. Die Bewilligung kann mehrere Wochen dauern.
Besonders wichtig: Bei absehbaren Veränderungen (z.B. nach Krankenhausaufenthalt) können Sie Hilfsmittel bereits vor der Entlassung beantragen, damit sie bei der Rückkehr nach Hause bereitstehen.
Fehler 4: Nicht-Nutzung der 40-Euro-Pauschale
Viele Pflegebedürftige wissen nicht, dass ihnen monatlich 40 Euro für Verbrauchsmaterialien zustehen, oder nutzen diese Pauschale nicht aus. Das sind 480 Euro pro Jahr, die Ihnen entgehen! Die Beantragung ist unkompliziert, und viele Anbieter übernehmen die gesamte Abwicklung.
Fehler 5: Eigenmächtige Beschaffung vor Bewilligung
Beschaffen Sie ein Pflegehilfsmittel auf eigene Kosten, bevor die Pflegekasse den Antrag bewilligt hat, bleiben Sie meist auf den Kosten sitzen. Die Pflegekasse erstattet in der Regel keine Kosten für bereits beschaffte Hilfsmittel.
Ausnahme: Wenn die Pflegekasse die gesetzliche Bearbeitungsfrist von drei bzw. fünf Wochen überschreitet, gilt das Hilfsmittel als genehmigt, und Sie können es auf Kosten der Pflegekasse beschaffen. Dokumentieren Sie in diesem Fall genau den Zeitpunkt der Antragstellung.
Fehler 6: Keine regelmäßige Überprüfung des Bedarfs
Die Pflegesituation ändert sich oft im Laufe der Zeit. Was vor einem Jahr noch ausreichend war, reicht heute vielleicht nicht mehr. Überprüfen Sie regelmäßig, ob zusätzliche Hilfsmittel sinnvoll wären oder ob bestehende Hilfsmittel angepasst werden müssen.
Besonders bei fortschreitenden Erkrankungen wie Demenz ändert sich der Bedarf kontinuierlich. Scheuen Sie sich nicht, bei veränderten Anforderungen neue Anträge zu stellen.

Kostenlose Beratung zur 24-Stunden-Betreuung – individuell und unverbindlich
Angebot anfordern Beraten lassenAlternativen und Ergänzungen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegehilfsmittel sind ein wichtiger Baustein der häuslichen Pflege, aber nicht die einzige Unterstützung. Hier ein Überblick über weitere Leistungen, die Sie kennen sollten.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Während Pflegehilfsmittel mobile oder temporäre Hilfsmittel sind, umfassen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bauliche Veränderungen der Wohnung. Dazu gehören:
- Einbau einer barrierefreien Dusche
- Verbreiterung von Türen
- Installation eines Treppenlifts
- Rampen am Hauseingang
- Haltegriffe und Handläufe
Die Pflegekasse bezuschusst diese Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro pro Person. Leben mehrere pflegebedürftige Personen im Haushalt, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro steigen. Die Kombination aus Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ermöglicht oft erst das langfristige Verbleiben in der eigenen Wohnung.
Entlastungsbetrag und Pflegesachleistungen
Neben Pflegehilfsmitteln stehen Ihnen weitere finanzielle Leistungen zu:
- Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für Unterstützungsleistungen (ab Pflegegrad 1)
- Pflegegeld: Monatliche Zahlung bei häuslicher Pflege durch Angehörige (ab Pflegegrad 2)
- Pflegesachleistung: Finanzierung professioneller Pflegedienste (ab Pflegegrad 2)
- Verhinderungspflege: Bis zu 3.539 Euro jährlich für Vertretungspflege (ab Juli 2025)
- Kurzzeitpflege: Bis zu 3.539 Euro jährlich für temporäre stationäre Pflege (ab Juli 2025)
Diese Leistungen können Sie parallel zu Pflegehilfsmitteln nutzen und so ein umfassendes Unterstützungsnetzwerk aufbauen. Besonders die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung bietet Flexibilität bei der Organisation der Pflege.
24-Stunden-Betreuung als umfassende Lösung
Wenn die Pflege durch Angehörige an Grenzen stößt und Pflegehilfsmittel allein nicht mehr ausreichen, kann eine 24-Stunden-Betreuung eine würdevolle Alternative sein. Dabei lebt eine Betreuungskraft im Haushalt und unterstützt bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens.
Die Vorteile:
- Umfassende Unterstützung rund um die Uhr
- Verbleib in der vertrauten Umgebung
- Individuelle, persönliche Betreuung
- Entlastung der Angehörigen
- Oft günstiger als ein Pflegeheimplatz
Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung können durch Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und weitere Leistungen deutlich reduziert werden. Mehr Informationen finden Sie in unserem umfassenden Ratgeber zur Finanzierung der 24-Stunden-Pflege.
Zukunft der Pflegehilfsmittel: Digitalisierung und Innovation
Die Pflegehilfsmittelversorgung befindet sich im Wandel. Neue Technologien und digitale Lösungen eröffnen zusätzliche Möglichkeiten für die häusliche Pflege.
Smart-Home-Technologien in der Pflege
Intelligente Assistenzsysteme können die Sicherheit erhöhen und die Selbstständigkeit fördern:
- Sturzdetektoren: Erkennen Stürze automatisch und alarmieren Angehörige oder Notdienste
- Intelligente Beleuchtung: Schaltet sich automatisch ein, wenn die Person nachts aufsteht
- Medikamentenerinnerungen: Apps und Geräte, die an die Einnahme erinnern
- Videotelefonie: Ermöglicht täglichen Kontakt mit Angehörigen
- Sensormatten: Melden, wenn die Person das Bett verlässt (wichtig bei Demenz)
Viele dieser Technologien sind noch nicht im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet und müssen privat finanziert werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass digitale Pflegehilfsmittel in Zukunft stärker berücksichtigt werden.
Telemedizin und Fernüberwachung
Telemedizinische Anwendungen ermöglichen die Überwachung von Vitalparametern aus der Ferne. Besonders bei chronischen Erkrankungen können so Verschlechterungen frühzeitig erkannt werden. Auch hier ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse noch nicht einheitlich geregelt, aber Pilotprojekte zeigen vielversprechende Ergebnisse.
Robotik in der Pflege
Pflegeroboter sind noch Zukunftsmusik, aber erste Prototypen werden bereits getestet. Sie könnten künftig bei Transfers, Mobilisation und sogar bei der Kommunikation unterstützen. Bis zur Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird es jedoch noch Jahre dauern.
Erhöhung der 40-Euro-Pauschale?
Angesichts der Inflation und gestiegener Preise für Verbrauchsmaterialien gibt es politische Forderungen, die monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 Euro zu erhöhen. Eine Entscheidung steht noch aus, könnte aber in den kommenden Jahren umgesetzt werden.
Häufig gestellte Fragen zu Pflegehilfsmitteln
Kann ich Pflegehilfsmittel auch ohne Pflegegrad erhalten?
Nein, für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) Voraussetzung. Ohne Pflegegrad können Sie Hilfsmittel nur privat kaufen oder über die Krankenversicherung beantragen, wenn es sich um medizinische Hilfsmittel handelt. Wenn Sie vermuten, dass ein Pflegegrad vorliegt, sollten Sie zunächst einen Antrag auf Pflegegrad stellen.
Was passiert mit den Pflegehilfsmitteln, wenn sich der Pflegegrad ändert?
Verleihhilfsmittel bleiben in der Regel erhalten, auch wenn sich der Pflegegrad ändert – solange die Notwendigkeit weiterhin besteht. Bei einer Verbesserung des Pflegegrades kann die Pflegekasse prüfen, ob bestimmte Hilfsmittel noch erforderlich sind. Bei einer Verschlechterung haben Sie Anspruch auf zusätzliche oder angepasste Hilfsmittel. Die 40-Euro-Pauschale für Verbrauchsmaterialien bleibt unabhängig vom Pflegegrad bestehen (ab Pflegegrad 1).
Muss ich Pflegehilfsmittel zurückgeben, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?
Ja, Verleihhilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Lifter) müssen an den Leistungserbringer zurückgegeben werden, wenn Sie in eine vollstationäre Einrichtung ziehen. Hilfsmittel, die in Ihr Eigentum übergegangen sind (z.B. Bettpfannen, kleinere Lagerungshilfen), können Sie behalten oder selbst entsorgen. Die monatliche Pauschale für Verbrauchsmaterialien entfällt bei vollstationärer Pflege, da die Pflegeeinrichtung für die Versorgung zuständig ist.
Kann ich mir den Anbieter für Pflegehilfsmittel frei aussuchen?
Grundsätzlich ja, Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht. Allerdings muss der Anbieter einen Vertrag mit Ihrer Pflegekasse haben und die Preise müssen im Rahmen der Festbeträge liegen. Bei Verleihhilfsmitteln schlägt die Pflegekasse oft einen bestimmten Leistungserbringer vor, Sie können aber Alternativanbieter vorschlagen. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (PG 54) können Sie frei zwischen verschiedenen Anbietern wählen.
Was tue ich, wenn ein Verleihhilfsmittel defekt ist?
Kontaktieren Sie umgehend den Leistungserbringer, von dem Sie das Hilfsmittel erhalten haben. Dieser ist für Wartung und Reparatur zuständig. Bei Verleihhilfsmitteln dürfen Sie keine eigenen Reparaturen vornehmen. Der Leistungserbringer wird das Hilfsmittel reparieren oder durch ein Ersatzgerät austauschen – für Sie entstehen keine Kosten. Dokumentieren Sie den Defekt mit Fotos und notieren Sie sich, wann Sie den Leistungserbringer informiert haben.
Kann ich mehrere Pflegehilfsmittel gleichzeitig beantragen?
Ja, Sie können mehrere Hilfsmittel in einem Antrag oder in separaten Anträgen beantragen. Es ist sogar sinnvoll, den gesamten Bedarf auf einmal zu erfassen und gemeinsam zu beantragen. So hat die Pflegekasse einen Gesamtüberblick über Ihre Situation und kann die Notwendigkeit der verschiedenen Hilfsmittel besser einschätzen. Bei umfangreichem Bedarf kann auch eine Wohnberatung durch die Pflegekasse hilfreich sein.
Wie lange dauert die Lieferung nach Bewilligung?
Bei Standardhilfsmitteln, die der Leistungserbringer auf Lager hat, erfolgt die Lieferung meist innerhalb von 1-2 Wochen nach Bewilligung. Bei Sonderanfertigungen oder speziellen Modellen kann es 4-6 Wochen dauern. Verleihhilfsmittel sind oft schneller verfügbar als Kaufhilfsmittel. Bei dringendem Bedarf (z.B. nach Krankenhausentlassung) können Sie dies im Antrag vermerken – die Pflegekasse und der Leistungserbringer bemühen sich dann um eine schnellere Bereitstellung.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln der Krankenversicherung?
Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder der selbstständigeren Lebensführung – sie werden von der Pflegekasse bezahlt. Hilfsmittel der Krankenversicherung dienen der Behandlung von Krankheiten, dem Ausgleich von Behinderungen oder der Vermeidung von Folgeschäden – sie werden von der Krankenversicherung bezahlt. Beispiel: Ein Rollstuhl ist ein medizinisches Hilfsmittel (Krankenversicherung), ein Pflegebett ist ein Pflegehilfsmittel (Pflegekasse). Manche Hilfsmittel können je nach Verwendungszweck beiden Kategorien zugeordnet werden.
Kann ich die 40 Euro für Verbrauchsmaterialien ansparen, wenn ich sie nicht jeden Monat voll ausschöpfe?
Das hängt vom Anbieter ab. Viele Anbieter von Pflegehilfsmittelboxen ermöglichen es, nicht genutzte Beträge für einige Monate anzusparen und dann eine größere Bestellung aufzugeben. Andere Anbieter arbeiten nach dem Prinzip “use it or lose it” – nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende. Klären Sie dies vor Vertragsabschluss mit Ihrem Anbieter. Grundsätzlich ist es aber sinnvoll, die 40 Euro jeden Monat zu nutzen, da Sie einen Anspruch darauf haben.
Muss ich gebrauchte Pflegehilfsmittel akzeptieren?
Bei Verleihhilfsmitteln ist es üblich, dass aufbereitete, gebrauchte Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen jedoch hygienisch einwandfrei, technisch funktionsfähig und sicher sein. Sie haben das Recht, das Hilfsmittel vor Ingebrauchnahme zu prüfen und bei Mängeln ein Ersatzgerät zu verlangen. Bei Hilfsmitteln, die in Ihr Eigentum übergehen (z.B. Bettpfannen), haben Sie Anspruch auf Neuware. Wenn Sie aus persönlichen Gründen ein neues Hilfsmittel bevorzugen, können Sie dies beantragen, müssen aber eventuell die Mehrkosten selbst tragen.
Was passiert mit den Pflegehilfsmitteln nach dem Tod der pflegebedürftigen Person?
Verleihhilfsmittel müssen an den Leistungserbringer zurückgegeben werden. Dieser holt die Hilfsmittel in der Regel ab – informieren Sie ihn zeitnah über den Todesfall. Hilfsmittel, die in das Eigentum übergegangen sind, verbleiben bei den Angehörigen und können privat weiterverkauft, gespendet oder entsorgt werden. Die monatliche Pauschale für Verbrauchsmaterialien endet mit dem Sterbemonat. Nicht verbrauchte Materialien können Sie behalten oder an gemeinnützige Organisationen spenden.
Kann ich Pflegehilfsmittel auch im Ausland nutzen?
Verleihhilfsmittel sind in der Regel an die Nutzung in Deutschland gebunden. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (z.B. Urlaub) können Sie meist keine Pflegehilfsmittel mitnehmen oder im Ausland neue beantragen. Für Urlaube gibt es spezialisierte Anbieter, die Pflegehilfsmittel verleihen – diese Kosten müssen Sie jedoch privat tragen. Bei dauerhafter Ausreise müssen Verleihhilfsmittel zurückgegeben werden. Hilfsmittel in Ihrem Eigentum können Sie selbstverständlich mitnehmen. Die 40-Euro-Pauschale für Verbrauchsmaterialien gilt nur für die Pflege in Deutschland.
Fazit: Pflegehilfsmittel als unverzichtbare Unterstützung in der häuslichen Pflege
Die Pflegehilfsmittel Liste des GKV-Spitzenverbandes umfasst über 6.000 Produkte, die den Pflegealltag erheblich erleichtern können. Von technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten und Liftern über Hilfsmittel zur Körperpflege bis hin zu den monatlich 40 Euro für Verbrauchsmaterialien – die Pflegekasse bietet umfangreiche Unterstützung für die häusliche Pflege.
Die wichtigsten Erkenntnisse dieses Ratgebers:
- Anspruch nutzen: Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Nutzen Sie diesen Anspruch aktiv, um die Pflege zu erleichtern und Ihre eigene Gesundheit zu schützen.
- Frühzeitig beantragen: Warten Sie nicht, bis die Überlastung da ist. Beantragen Sie Hilfsmittel, sobald Sie merken, dass die Pflege schwieriger wird.
- 40-Euro-Pauschale: Die monatliche Pauschale für Verbrauchsmaterialien ist ein wertvoller Zuschuss, den Sie nicht verschenken sollten. Die Beantragung ist unkompliziert.
- Kombination von Leistungen: Nutzen Sie Pflegehilfsmittel in Kombination mit anderen Leistungen wie wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Entlastungsbetrag und Pflegegeld für optimale Unterstützung.
- Beratung in Anspruch nehmen: Bei Unsicherheiten helfen Pflegeberater der Pflegekasse, Sanitätshäuser oder Pflegestützpunkte weiter.
Pflegehilfsmittel sind ein wichtiger Baustein, um die Pflege zu Hause so lange wie möglich zu ermöglichen. Sie erleichtern den Alltag, schützen die Gesundheit der Pflegenden und fördern die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Wenn die Pflege durch Angehörige jedoch an Grenzen stößt, kann eine 24-Stunden-Betreuung als Alternative zum Pflegeheim eine würdevolle Lösung sein, die den Verbleib in der vertrauten Umgebung ermöglicht.
Informieren Sie sich umfassend über Ihre Möglichkeiten, nutzen Sie die Ihnen zustehenden Leistungen und scheuen Sie sich nicht, bei Bedarf professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die häusliche Pflege ist eine wertvolle, aber auch herausfordernde Aufgabe – mit den richtigen Hilfsmitteln und Unterstützungsangeboten kann sie gelingen, ohne dass Sie sich selbst überfordern.

Kostenlose Beratung zur 24-Stunden-Betreuung und allen Pflegeleistungen
Angebot anfordern Beraten lassenHinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben zu Leistungen, Preisen und Abrechnungsmodalitäten entsprechen dem Stand Januar 2026 und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem individuellen Anspruch auf Pflegehilfsmittel wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegeberater. Die genannten Preise sind Durchschnittswerte und können je nach Anbieter und Region variieren.