„Die Krankenkasse hat meinen Antrag auf einen Rollator abgelehnt – dabei kann ich doch kaum noch laufen!” Diese frustrierende Erfahrung machen täglich Menschen in Deutschland. Oft liegt das Problem nicht an der Ablehnung selbst, sondern daran, dass der Antrag bei der falschen Stelle gestellt wurde. Denn: Hilfsmittel Krankenkasse und Pflegehilfsmittel der Pflegekasse sind zwei völlig unterschiedliche Leistungsbereiche mit eigenen Regelungen, Zuständigkeiten und Anspruchsvoraussetzungen.
Die Verwirrung ist verständlich: Beide Institutionen – Kranken- und Pflegekasse – sind organisatorisch oft unter einem Dach vereint, haben aber völlig unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Während die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach § 33 SGB V Hilfsmittel zur Behandlung von Krankheiten zahlt, übernimmt die Pflegekasse nach § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege. Diese Unterscheidung ist nicht nur rechtlich relevant, sondern hat konkrete Auswirkungen darauf, welche Hilfsmittel Sie bekommen können und wer die Kosten übernimmt.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige über Hilfsmittel der Krankenkasse: Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse? Was ist der Unterschied zum Pflegehilfsmittelverzeichnis? Wie funktioniert der Genehmigungsprozess bei der AOK und anderen Krankenkassen? Und vor allem: Wie stellen Sie sicher, dass Sie alle Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen – ohne in der Bürokratie unterzugehen?
Die rechtlichen Grundlagen: § 33 SGB V vs. § 40 SGB XI
Um die Unterschiede zwischen Hilfsmitteln der Krankenkasse und Pflegehilfsmitteln zu verstehen, müssen wir zunächst die gesetzlichen Grundlagen betrachten. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern folgt einer klaren Logik des deutschen Sozialversicherungssystems.
Hilfsmittel nach § 33 SGB V: Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewährt nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Gesetzestext definiert drei zentrale Ziele:
Sicherung des Behandlungserfolgs: Hilfsmittel, die unmittelbar der Behandlung einer Krankheit dienen, wie beispielsweise Kompressionsstrümpfe nach einer Thrombose oder Inhalationsgeräte bei Atemwegserkrankungen. Diese Hilfsmittel sind integraler Bestandteil der medizinischen Therapie.
Vorbeugung einer drohenden Behinderung: Präventive Hilfsmittel, die eine sich abzeichnende Behinderung verhindern oder verzögern sollen. Ein klassisches Beispiel sind orthopädische Einlagen bei Fußfehlstellungen, die ohne Versorgung zu dauerhaften Schäden führen würden.
Ausgleich einer Behinderung: Hilfsmittel, die körperliche Funktionen ersetzen oder ausgleichen, wie Prothesen nach Amputationen, Hörgeräte bei Schwerhörigkeit oder Sehhilfen bei Sehbehinderungen. Hier geht es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben trotz bestehender Einschränkungen.
Wichtig ist: Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel unabhängig vom Pflegegrad. Auch Menschen ohne Pflegebedürftigkeit haben Anspruch auf diese Leistungen, solange die medizinische Notwendigkeit besteht. Der behandelnde Arzt muss die Verordnung ausstellen und die medizinische Indikation begründen.
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI: Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung gewährt nach § 40 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Hier liegt der Fokus eindeutig auf der häuslichen Pflege.
Pflegehilfsmittel setzen voraus, dass ein anerkannter Pflegegrad (1-5) vorliegt. Sie dienen nicht primär der medizinischen Behandlung, sondern der praktischen Unterstützung im Pflegealltag. Typische Beispiele sind Pflegebetten, Lagerungshilfen, Notrufsysteme oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
Der entscheidende Unterschied: Während Hilfsmittel der Krankenkasse die medizinische Behandlung unterstützen, dienen Pflegehilfsmittel der pflegerischen Versorgung. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer trennscharf, führt aber zu unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verfahren.
Die praktische Bedeutung der Unterscheidung
Diese rechtliche Trennung hat konkrete Konsequenzen für Versicherte: Ein Rollator kann beispielsweise sowohl ein Hilfsmittel der Krankenkasse als auch ein Pflegehilfsmittel sein – je nach Begründung und Zweck. Wird er vom Arzt verordnet, um die Mobilität nach einem Schlaganfall wiederherzustellen (Behandlungserfolg), zahlt die Krankenkasse. Dient er primär der Erleichterung der häuslichen Pflege bei bestehender Pflegebedürftigkeit, ist die Pflegekasse zuständig.
In der Praxis bedeutet das: Sie müssen genau wissen, bei welcher Stelle Sie welches Hilfsmittel beantragen. Ein falsch gestellter Antrag führt zu Ablehnungen, Verzögerungen und unnötiger Frustration. Deshalb ist es so wichtig, die Unterschiede zu kennen und die Anträge korrekt zu stellen.
Das Hilfsmittelverzeichnis der GKV: Ihr Wegweiser durch den Dschungel
Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ist die zentrale Orientierungshilfe für alle Hilfsmittel der Krankenkasse. Es wird vom GKV-Spitzenverband geführt und regelmäßig aktualisiert. Dieses Verzeichnis ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Pflegehilfsmittelverzeichnis – ein häufiger Fehler, der zu Verwirrung führt.
Aufbau und Struktur des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses
Das Hilfsmittelverzeichnis ist systematisch in Produktgruppen gegliedert, die jeweils bestimmte Versorgungsbereiche abdecken. Die Struktur folgt dabei medizinischen und funktionalen Kriterien:
Produktgruppe 01 – Absauggeräte: Elektrische und manuelle Absauggeräte für Sekrete aus den Atemwegen, beispielsweise bei Tracheostoma-Patienten oder Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen.
Produktgruppe 02 – Adaptionshilfen: Hilfsmittel zur Anpassung von Gegenständen des täglichen Lebens, wie spezielle Griffe für Besteck oder Schreibhilfen bei eingeschränkter Handfunktion.
Produktgruppe 03 – Applikationshilfen: Hilfsmittel zur Verabreichung von Medikamenten, darunter Inhalationsgeräte, Insulinpumpen oder Medikamentendosierer.
Produktgruppe 04 – Badehilfen: Hilfsmittel für die Körperpflege, wie Badewannensitze, Duschhocker oder Haltegriffe – jedoch nur, wenn sie medizinisch notwendig sind und nicht primär der Pflegeerleichterung dienen.
Produktgruppe 09 – Beinprothesen: Alle Arten von Beinprothesen und deren Zubehör für Menschen nach Amputationen der unteren Extremitäten.
Produktgruppe 10 – Blindenhilfsmittel: Spezialisierte Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, von Blindenstöcken über Vorlesegeräte bis hin zu Braille-Zeilen.
Produktgruppe 18 – Krankenfahrzeuge: Rollstühle, elektrische Rollstühle und Elektromobile zur Sicherung der Mobilität bei dauerhaften Gehbehinderungen.
Produktgruppe 23 – Seh- und Lesehilfen: Brillen, Kontaktlinsen, Lupensysteme und elektronische Lesehilfen bei Sehbehinderungen.
Das vollständige Verzeichnis umfasst über 30 Produktgruppen und mehrere tausend einzelne Hilfsmittel. Jedes aufgeführte Hilfsmittel hat eine eindeutige Hilfsmittelnummer, die aus der Produktgruppe und einer fortlaufenden Nummer besteht (z.B. 18.50.02.1234 für einen bestimmten Rollstuhl).
Rechtliche Bedeutung: Ist das Verzeichnis abschließend?
Eine häufige Frage lautet: Zahlt die Krankenkasse nur Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen? Die Antwort ist differenziert: Das Hilfsmittelverzeichnis hat keine abschließende Wirkung. Das bedeutet, dass auch Hilfsmittel, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, von der Krankenkasse übernommen werden können, wenn sie medizinisch notwendig sind und die Voraussetzungen des § 33 SGB V erfüllen.
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass das Hilfsmittelverzeichnis lediglich eine Orientierungshilfe darstellt, aber den individuellen Versorgungsanspruch nicht begrenzt. Wenn ein Arzt ein innovatives oder nicht gelistetes Hilfsmittel verordnet und die medizinische Notwendigkeit überzeugend begründet, muss die Krankenkasse prüfen, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
In der Praxis erleichtert eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis jedoch die Genehmigung erheblich. Für gelistete Hilfsmittel existieren bereits Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, festgelegte Preise und standardisierte Genehmigungsverfahren. Bei nicht gelisteten Hilfsmitteln müssen Sie mit längeren Bearbeitungszeiten und möglicherweise mit Widerspruchsverfahren rechnen.
Unterschied zum Pflegehilfsmittelverzeichnis
Parallel zum Hilfsmittelverzeichnis der GKV existiert das Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung, das auch für die soziale Pflegeversicherung gilt. Dieses ist deutlich kleiner und umfasst nur etwa 50 Produktgruppen, die in vier Kategorien unterteilt sind:
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z.B. Pflegebetten, Lagerungshilfen, Notrufsysteme)
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene (z.B. Duschstühle, wenn primär der Pflegeerleichterung dienend)
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität (z.B. Hausnotrufsysteme)
Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen)
Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig: Ein Duschstuhl kann sowohl im GKV-Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 04 – Badehilfen) als auch im Pflegehilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 51) geführt werden. Entscheidend ist der Hauptzweck: Dient er primär der medizinischen Rehabilitation nach einem Schlaganfall, ist die Krankenkasse zuständig. Dient er hauptsächlich der Erleichterung der täglichen Pflege bei bestehender Pflegebedürftigkeit, zahlt die Pflegekasse.

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Angebot anfordern Beraten lassenWelche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse? Der komplette Überblick
Die Frage „Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse?” lässt sich nicht mit einer einfachen Liste beantworten, da die Kostenübernahme immer von der individuellen medizinischen Notwendigkeit abhängt. Dennoch gibt es typische Hilfsmittelgruppen, die von den Krankenkassen regelmäßig übernommen werden.
Mobilitätshilfen: Rollstühle, Rollatoren und mehr
Mobilitätshilfen gehören zu den am häufigsten verordneten Hilfsmitteln der Krankenkasse. Sie ermöglichen Menschen mit Gehbehinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und sind daher von zentraler Bedeutung.
Rollstühle (Produktgruppe 18): Die Krankenkasse übernimmt manuelle Rollstühle, Aktivrollstühle für besonders mobile Nutzer, elektrische Rollstühle bei dauerhafter Gehunfähigkeit und Schiebe-Rollstühle für Menschen, die sich nicht selbst fortbewegen können. Die Verordnung erfolgt durch den Arzt, oft nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) bei teuren Modellen. Standard-Rollstühle werden in der Regel problemlos genehmigt, während Sonderanfertigungen und hochwertige Aktivrollstühle eine ausführliche Begründung erfordern.
Rollatoren (Produktgruppe 10): Gehwagen mit drei oder vier Rädern, die das Gehen bei eingeschränkter Gehfähigkeit unterstützen. Rollatoren werden von der Krankenkasse übernommen, wenn eine dauerhafte Gehbehinderung besteht und der Rollator zur Sicherung der Mobilität notwendig ist. Leichte Gangunsicherheiten oder vorübergehende Einschränkungen reichen oft nicht aus – die Behinderung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.
Gehstöcke und Gehhilfen (Produktgruppe 10): Einfache Gehstöcke, Unterarmgehstützen (Krücken) oder spezielle Gehstützen bei neurologischen Erkrankungen. Diese werden in der Regel unkompliziert genehmigt, da die Kosten überschaubar sind.
Elektromobile (Produktgruppe 18): Elektrische Krankenfahrstühle für Menschen, die zwar noch kurze Strecken gehen können, aber für längere Wege auf elektrische Unterstützung angewiesen sind. Die Genehmigung ist oft schwieriger, da die Krankenkassen zunächst prüfen, ob ein (günstigerer) manueller Rollstuhl ausreicht. Hier ist eine überzeugende ärztliche Begründung entscheidend, die darlegt, warum die Armkraft für einen manuellen Rollstuhl nicht ausreicht.
Sehhilfen und Blindenhilfsmittel
Sehhilfen sind ein komplexes Thema, da die Krankenkasse hier nur in bestimmten Fällen leistet. Seit 2017 gibt es wieder einen eingeschränkten Anspruch auf Brillen und Kontaktlinsen:
Brillen und Kontaktlinsen (Produktgruppe 23): Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur bei schweren Sehbeeinträchtigungen (ab 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, ab 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung) oder bei bestimmten Augenerkrankungen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben generell Anspruch auf Kostenübernahme. Erwachsene mit geringeren Sehschwächen müssen die Kosten selbst tragen.
Spezielle Sehhilfen bei Sehbehinderung: Lupenbrillensysteme, Fernrohrbrillen, elektronische Lesehilfen und Bildschirmlesegeräte werden bei hochgradiger Sehbehinderung übernommen. Diese Hilfsmittel sind oft sehr teuer (mehrere tausend Euro) und erfordern eine augenärztliche Verordnung mit detaillierter Begründung der Sehbeeinträchtigung.
Blindenhilfsmittel (Produktgruppe 10): Für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen übernimmt die Krankenkasse spezialisierte Hilfsmittel wie Langstöcke, taktile Markierungen, Vorlesegeräte, Braille-Zeilen für Computer und spezielle Smartphones mit Sprachausgabe. Diese Hilfsmittel sind essentiell für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und werden in der Regel bewilligt, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
Hörhilfen und Kommunikationshilfen
Hörgeräte (Produktgruppe 13): Bei nachgewiesener Schwerhörigkeit haben Versicherte Anspruch auf Hörgeräte. Die Krankenkasse zahlt einen Festbetrag (aktuell zwischen 685€ und 840€ pro Hörgerät, je nach Schweregrad der Hörminderung). Dieser Betrag deckt die Kosten für ein Basis-Hörgerät ab. Wer ein teureres Modell mit zusätzlichen Funktionen wünscht, muss die Mehrkosten selbst tragen. Die Verordnung erfolgt durch den HNO-Arzt nach einer Hörprüfung (Audiometrie).
Zubehör für Hörgeräte: Batterien, Reinigungs- und Pflegemittel sowie Reparaturen werden von der Krankenkasse übernommen, sofern sie im Rahmen der Regelversorgung liegen.
Kommunikationshilfen bei Sprachstörungen: Elektronische Kommunikationshilfen für Menschen mit schweren Sprachstörungen (z.B. nach Schlaganfall, bei ALS oder anderen neurologischen Erkrankungen) werden von der Krankenkasse finanziert. Diese Geräte ermöglichen die Kommunikation über Symbole, Schrift oder Sprachausgabe.
Hilfsmittel für die Atmung
Inhalationsgeräte (Produktgruppe 03): Bei chronischen Atemwegserkrankungen wie Asthma, COPD oder Mukoviszidose übernimmt die Krankenkasse elektrische Inhalationsgeräte (Vernebler), die Medikamente in feinste Tröpfchen zerstäuben und so die Aufnahme in die Lunge ermöglichen.
Sauerstoffgeräte (Produktgruppe 14): Bei chronischer Sauerstoffunterversorgung (z.B. bei schwerer COPD oder Lungenfibrose) werden Sauerstoffkonzentratoren, mobile Sauerstoffgeräte und das notwendige Zubehör von der Krankenkasse gestellt. Die Verordnung erfolgt nach pneumologischer Untersuchung und Nachweis der Sauerstoffunterversorgung durch Blutgasanalyse.
Beatmungsgeräte (Produktgruppe 14): Bei Ateminsuffizienz werden auch häusliche Beatmungsgeräte (nicht-invasive oder invasive Beatmung) von der Krankenkasse übernommen. Diese Versorgung ist komplex und erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt, Krankenkasse und spezialisierten Homecare-Unternehmen.
Hilfsmittel bei Inkontinenz
Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15): Bei dauerhafter Harn- oder Stuhlinkontinenz übernimmt die Krankenkasse aufsaugende Hilfsmittel wie Inkontinenzvorlagen, Pants (Windelhosen) oder Einlagen. Die Versorgung erfolgt in der Regel über spezialisierte Sanitätshäuser, mit denen die Krankenkassen Verträge haben. Versicherte erhalten monatlich eine bestimmte Menge an Inkontinenzmaterial, deren Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet.
Ableitende Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15): Katheter (Einmalkatheter, Dauerkatheter), Urinbeutel, Kondom-Urinale und Zubehör werden bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen. Die Versorgung mit Einmalkathetern (intermittierender Selbstkatheterismus) erfordert eine ärztliche Verordnung mit Angabe der benötigten Menge pro Tag.
Wichtig: Bei Inkontinenzhilfen gibt es keine Zuzahlung, da sie als zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten. Mehr Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zu Inkontinenzhilfsmitteln.
Orthopädische Hilfsmittel
Orthesen und Bandagen (Produktgruppe 23): Stabilisierende und korrigierende Hilfsmittel für Gelenke, Wirbelsäule oder Gliedmaßen werden bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen. Dazu gehören Kniebandagen nach Verletzungen, Rückenorthesen bei Wirbelsäulenerkrankungen oder Fußorthesen bei neurologischen Störungen.
Prothesen (Produktgruppen 08, 09, 24): Nach Amputationen übernimmt die Krankenkasse Arm- und Beinprothesen sowie Brustprothesen nach Mastektomie. Die Versorgung mit Prothesen ist hochspezialisiert und erfolgt über Orthopädietechniker. Moderne Prothesen mit elektronischen Steuerungen oder bionischen Funktionen werden ebenfalls übernommen, wenn sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind.
Einlagen und orthopädische Schuhe (Produktgruppe 31): Orthopädische Einlagen bei Fußfehlstellungen, Diabetes oder anderen Erkrankungen werden von der Krankenkasse bezahlt. Orthopädische Maßschuhe werden nur bei schweren Fußdeformitäten übernommen, wenn Konfektionsschuhe nicht mehr angepasst werden können.
Hilfsmittel für Diabetiker
Blutzuckermessgeräte und Teststreifen (Produktgruppe 21): Menschen mit Diabetes haben Anspruch auf Blutzuckermessgeräte und die erforderlichen Teststreifen. Die Anzahl der erstattungsfähigen Teststreifen richtet sich nach der Therapieform: Insulin-pflichtige Diabetiker erhalten mehr Teststreifen als Menschen mit Typ-2-Diabetes ohne Insulin.
Insulinpumpen (Produktgruppe 03): Bei intensivierter Insulintherapie kann eine Insulinpumpe verordnet werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die Pumpentherapie medizinisch notwendig ist und der Patient geschult wurde. Auch Continuous Glucose Monitoring (CGM) Systeme werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.
Pens und Lanzetten: Insulinpens zur Injektion von Insulin sowie Stechhilfen (Lanzetten) für die Blutzuckermessung gehören zur Standardversorgung bei Diabetes.
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Kompressionsstrümpfe (Produktgruppe 17): Bei venösen Erkrankungen (z.B. Krampfadern, Thrombose, Lymphödem) verordnet der Arzt medizinische Kompressionsstrümpfe. Die Krankenkasse übernimmt in der Regel zwei Paar pro Jahr, damit immer ein Paar gewaschen werden kann, während das andere getragen wird. Kompressionsstrümpfe müssen individuell angemessen werden und sind in verschiedenen Kompressionsklassen erhältlich.
Weitere wichtige Hilfsmittelgruppen
Stomaartikel (Produktgruppe 26): Nach Anlage eines künstlichen Darm- oder Blasenausgangs (Stoma) übernimmt die Krankenkasse alle notwendigen Versorgungsmaterialien wie Stomabeutel, Hautschutzplatten, Reinigungsmittel und Zubehör. Die Versorgung erfolgt über spezialisierte Homecare-Unternehmen.
Hilfsmittel zur Wundversorgung: Bei chronischen Wunden (z.B. diabetisches Fußsyndrom, Dekubitus, Ulcus cruris) werden spezielle Wundauflagen und Verbandmaterialien von der Krankenkasse übernommen. Die Verordnung erfolgt durch den Arzt, oft in Zusammenarbeit mit spezialisierten Wundtherapeuten.
Ernährungssonden und -pumpen (Produktgruppe 20): Bei Schluckstörungen oder wenn eine orale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist, übernimmt die Krankenkasse Ernährungssonden (PEG-Sonden) und Ernährungspumpen samt Zubehör.
Der Genehmigungsprozess: So beantragen Sie Hilfsmittel richtig
Die korrekte Beantragung von Hilfsmitteln der Krankenkasse ist entscheidend für eine schnelle Genehmigung. Viele Ablehnungen resultieren nicht aus fehlendem Anspruch, sondern aus unvollständigen oder falsch gestellten Anträgen. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie der Prozess funktioniert.
Schritt 1: Ärztliche Verordnung einholen
Alles beginnt mit der ärztlichen Verordnung. Ihr behandelnder Arzt (Hausarzt, Facharzt oder Krankenhausarzt) stellt ein Rezept für das benötigte Hilfsmittel aus. Diese Verordnung muss bestimmte Angaben enthalten:
Diagnose mit ICD-Code: Die medizinische Diagnose, die das Hilfsmittel erforderlich macht, muss klar benannt werden. Der ICD-10-Code (internationales Klassifikationssystem für Diagnosen) sollte angegeben sein.
Hilfsmittelbezeichnung: Das benötigte Hilfsmittel sollte möglichst konkret benannt werden, idealerweise mit der Hilfsmittelnummer aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis. Je präziser die Angabe, desto einfacher die Bearbeitung.
Medizinische Begründung: Der Arzt sollte kurz begründen, warum das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und welchem der drei Ziele nach § 33 SGB V es dient (Behandlungserfolg, Vorbeugung einer Behinderung, Ausgleich einer Behinderung).
Besondere Anforderungen: Falls spezielle Ausführungen oder Zusatzfunktionen erforderlich sind, müssen diese medizinisch begründet werden. Ein Standardrollstuhl wird problemlos genehmigt – ein teurer Aktivrollstuhl erfordert eine ausführliche Begründung, warum dieser notwendig ist.
Tipp: Bitten Sie Ihren Arzt um eine ausführliche Begründung, besonders bei teuren oder ungewöhnlichen Hilfsmitteln. Eine knappe Verordnung führt oft zu Rückfragen der Krankenkasse und verzögert die Genehmigung.
Schritt 2: Kostenvoranschlag einholen (bei teuren Hilfsmitteln)
Bei Hilfsmitteln, die mehr als 300 Euro kosten, ist in der Regel ein Kostenvoranschlag erforderlich. Diesen erhalten Sie von einem Leistungserbringer (Sanitätshaus, Orthopädietechniker, Hörgeräteakustiker etc.), der einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat.
Der Kostenvoranschlag sollte enthalten:
Genaue Produktbezeichnung mit Hilfsmittelnummer
Aufstellung aller Kosten: Anschaffungskosten, Anpassungskosten, Einweisungskosten
Begründung für die Produktwahl: Warum gerade dieses Modell und nicht ein günstigeres?
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, beim erstbesten Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag einzuholen. Es kann sinnvoll sein, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen – besonders bei teuren Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Hörgeräten.
Schritt 3: Antrag bei der Krankenkasse einreichen
Mit der ärztlichen Verordnung und dem Kostenvoranschlag (falls erforderlich) stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Über das Sanitätshaus: In den meisten Fällen übernimmt das Sanitätshaus die Antragstellung für Sie. Sie geben dort die ärztliche Verordnung ab, und das Sanitätshaus kümmert sich um den Rest. Dies ist der bequemste Weg und in der Regel auch der schnellste, da die Sanitätshäuser Erfahrung mit den Genehmigungsverfahren haben.
Direkt bei der Krankenkasse: Sie können die Verordnung auch selbst bei Ihrer Krankenkasse einreichen, persönlich, per Post oder online über das Versichertenportal. Dies ist sinnvoll, wenn Sie zunächst die Kostenübernahme klären möchten, bevor Sie ein bestimmtes Hilfsmittel auswählen.
Online-Antrag: Viele Krankenkassen bieten mittlerweile Online-Portale, über die Sie Anträge einreichen und den Bearbeitungsstand verfolgen können. Besonders die AOK Hilfsmittel Genehmigung läuft zunehmend digital ab.
Schritt 4: Bearbeitungszeit und Fristen
Nach Eingang Ihres Antrags hat die Krankenkasse bestimmte Fristen zur Bearbeitung:
Drei Wochen Regelfrist: Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag entscheiden. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion).
Fünf Wochen bei Gutachten: Wenn die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) einholt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Die Krankenkasse muss Sie jedoch innerhalb der ersten drei Wochen darüber informieren, dass ein Gutachten erforderlich ist.
Sofortige Versorgung bei Dringlichkeit: In eiligen Fällen können Sie eine Sofortversorgung beantragen. Wenn der Arzt die Dringlichkeit bescheinigt (z.B. bei Krankenhausentlassung), muss die Krankenkasse innerhalb weniger Tage entscheiden.
In der Praxis werden einfache Hilfsmittel wie Rollatoren oder Inkontinenzmaterial oft schon nach wenigen Tagen genehmigt. Komplexe oder teure Hilfsmittel wie elektrische Rollstühle oder hochwertige Hörgeräte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen, besonders wenn der Medizinische Dienst eingeschaltet wird.
Schritt 5: Genehmigung oder Ablehnung
Die Krankenkasse teilt Ihnen schriftlich mit, ob Ihr Antrag genehmigt wurde oder nicht:
Bei Genehmigung: Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid. Damit können Sie das Hilfsmittel beim Leistungserbringer abholen oder es wird Ihnen zugeschickt. Die Krankenkasse rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung (siehe unten).
Bei Ablehnung: Die Krankenkasse muss die Ablehnung ausführlich begründen. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich nicht entmutigen – viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren aufgehoben, wenn die medizinische Notwendigkeit überzeugend dargelegt wird.
Bei teilweiser Genehmigung: Manchmal genehmigt die Krankenkasse ein günstigeres Alternativprodukt statt des beantragten Hilfsmittels. Wenn dieses Alternativprodukt Ihren medizinischen Bedarf nicht deckt, können Sie widersprechen und die medizinische Notwendigkeit des teureren Produkts begründen lassen.
Besonderheiten bei der AOK Hilfsmittel Genehmigung
Die AOK als größte gesetzliche Krankenkasse in Deutschland hat eigene Verträge mit Leistungserbringern und teilweise spezifische Verfahren. Die AOK Hilfsmittel Genehmigung erfolgt in der Regel über das AOK-Versichertenportal „Meine AOK”, wo Sie den Bearbeitungsstand online verfolgen können.
Die AOK bietet zudem einen AOK Hilfsmittelkatalog online an, in dem Sie vorab prüfen können, welche Hilfsmittel zu welchen Konditionen übernommen werden. Dieser Katalog ist eine gute Orientierungshilfe vor der Antragstellung.
Besonderheit: Die AOK hat mit vielen Sanitätshäusern Pauschalverträge geschlossen. Das bedeutet, dass bestimmte Standardhilfsmittel ohne Einzelfallprüfung direkt vom Sanitätshaus abgegeben werden können, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Dies beschleunigt die Versorgung erheblich.

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Angebot anfordern Beraten lassenZuzahlungen und Kostenübernahme: Was zahlen Sie selbst?
Auch wenn die Krankenkasse die Kosten für Hilfsmittel der Krankenkasse übernimmt, müssen Versicherte in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese Regelungen sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Die gesetzliche Zuzahlung: 10% der Kosten
Die Grundregel lautet: Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10% der Kosten des Hilfsmittels, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel. Diese Regelung gilt für die meisten Hilfsmittel.
Beispiel Rollator: Ein Rollator kostet 150 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10% = 15 Euro. Da dies über der Höchstgrenze von 10 Euro liegt, zahlen Sie nur 10 Euro.
Beispiel Kompressionsstrümpfe: Ein Paar Kompressionsstrümpfe kostet 40 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10% = 4 Euro. Da dies unter der Mindestgrenze von 5 Euro liegt, zahlen Sie 5 Euro.
Beispiel Hörgerät: Ein Hörgerät kostet 2.000 Euro, die Krankenkasse übernimmt 685 Euro (Festbetrag). Die Zuzahlung beträgt 10% von 685 Euro = 68,50 Euro, aber maximal 10 Euro. Sie zahlen also 10 Euro Zuzahlung plus die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichen Kosten (1.315 Euro) selbst, wenn Sie dieses teurere Modell wünschen.
Ausnahmen von der Zuzahlung
Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen keine Zuzahlung fällig wird:
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Hilfsmittel, die regelmäßig verbraucht werden, sind von der Zuzahlung befreit. Dazu gehören Inkontinenzhilfen, Einmalkatheter, Stomaartikel, Teststreifen für Diabetiker und Verbandmaterialien. Hier zahlen Sie nichts zu.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Minderjährige sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit, mit Ausnahme von Fahrtkosten.
Erreichen der Belastungsgrenze: Wenn Sie im Laufe eines Jahres mehr als 2% Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen im Gesundheitswesen ausgegeben haben (bei chronisch Kranken 1%), können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Sammeln Sie daher alle Quittungen für Zuzahlungen!
Mehrkosten bei Hilfsmitteln
Wenn Sie ein teureres Hilfsmittel wünschen als das von der Krankenkasse bewilligte Standardmodell, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Dies ist besonders bei Hörgeräten, Brillen und Rollstühlen relevant.
Beispiel Hörgerät: Die Krankenkasse zahlt einen Festbetrag von 685 Euro für ein Hörgerät. Wenn Sie ein Modell für 2.000 Euro wünschen, zahlen Sie:
10 Euro Zuzahlung + 1.315 Euro Mehrkosten = 1.325 Euro Eigenanteil
Wenn Sie dagegen ein Basismodell wählen, das exakt dem Festbetrag entspricht, zahlen Sie nur die 10 Euro Zuzahlung.
Wichtig: Die Krankenkasse darf Ihnen kein bestimmtes Modell vorschreiben. Sie muss aber nur die Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übernehmen. Wenn Sie ein teureres Modell wünschen, ist das Ihr gutes Recht – die Mehrkosten tragen Sie dann selbst.
Leihweise Überlassung vs. Kauf
Viele Hilfsmittel werden nicht gekauft, sondern leihweise überlassen. Dies betrifft vor allem:
Rollstühle, Rollatoren, Pflegebetten: Diese werden in der Regel als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Vorteil: Sie zahlen nur einmalig die Zuzahlung, bei Defekten übernimmt die Krankenkasse die Reparatur oder stellt ein Ersatzgerät. Wenn Sie das Hilfsmittel nicht mehr benötigen, geben Sie es zurück.
Hörgeräte, Prothesen, Kompressionsstrümpfe: Diese gehen in Ihr Eigentum über. Sie sind für die Pflege und Wartung selbst verantwortlich. Bei Defekten innerhalb der Gewährleistungszeit übernimmt die Krankenkasse die Reparatur, danach müssen Sie die Kosten selbst tragen oder eine Neuverordnung einholen.
Die Entscheidung, ob ein Hilfsmittel gekauft oder geliehen wird, trifft die Krankenkasse nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten. Bei teuren Hilfsmitteln, die nur vorübergehend benötigt werden, ist die Leihgabe günstiger. Bei Hilfsmitteln, die dauerhaft benötigt werden und individuell angepasst sind, ist der Kauf sinnvoller.
Reparatur und Ersatzbeschaffung
Wenn Ihr Hilfsmittel defekt ist oder nicht mehr ausreichend funktioniert, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Reparatur oder Ersatzbeschaffung:
Reparaturen: Bei Leihgeräten übernimmt die Krankenkasse alle Reparaturkosten. Bei gekauften Hilfsmitteln nur innerhalb der Gewährleistungsfrist oder wenn der Defekt nicht durch unsachgemäße Nutzung entstanden ist.
Ersatzbeschaffung: Ein neues Hilfsmittel gibt es nur, wenn das alte nicht mehr repariert werden kann oder wenn sich Ihr Gesundheitszustand so verändert hat, dass ein anderes Hilfsmittel erforderlich ist. Die Krankenkasse prüft, ob das bisherige Hilfsmittel noch ausreichend ist oder ob eine Neuversorgung medizinisch notwendig ist.
Fristen für Ersatzbeschaffung: Für viele Hilfsmittel gibt es Mindestnutzungszeiten, bevor eine Neuversorgung möglich ist. Hörgeräte beispielsweise werden in der Regel nur alle sechs Jahre neu bewilligt, Kompressionsstrümpfe alle sechs Monate. Diese Fristen können bei medizinischer Begründung verkürzt werden.
Abgrenzung: Hilfsmittel der Krankenkasse vs. Pflegehilfsmittel
Die Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln der Krankenkasse und Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse ist in der Praxis oft schwierig, führt aber zu unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch relevant, sondern hat konkrete Auswirkungen auf Ihre Ansprüche und die Antragstellung.
Die zentrale Unterscheidung: Behandlung vs. Pflege
Der Hauptunterschied liegt im Zweck des Hilfsmittels:
Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V): Dienen der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer Behinderung oder dem Ausgleich einer Behinderung. Sie sind Teil der medizinischen Versorgung und zielen auf die Wiederherstellung oder Erhaltung von Körperfunktionen ab. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Pflegegrad.
Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Dienen der Erleichterung der häuslichen Pflege, der Linderung von Beschwerden oder der selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen. Sie setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus und zielen auf die Unterstützung im Pflegealltag ab.
Diese Unterscheidung klingt klar, ist in der Praxis aber oft schwierig. Viele Hilfsmittel können beiden Bereichen zugeordnet werden – je nach Begründung und Hauptzweck.
Typische Überschneidungsbereiche
Rollator: Wird vom Arzt verordnet, um die Mobilität nach einem Schlaganfall wiederherzustellen (Behandlungserfolg sichern) → Hilfsmittel der Krankenkasse. Dient er primär der Erleichterung der häuslichen Pflege bei bestehender Pflegebedürftigkeit → Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. In der Praxis wird der Rollator meist als Hilfsmittel der Krankenkasse verordnet, da dies für die Versicherten günstiger ist (nur 10 Euro Zuzahlung statt 10% der Kosten bei Pflegehilfsmitteln).
Hausnotruf: Kann als technisches Hilfsmittel der Krankenkasse verordnet werden, wenn er medizinisch notwendig ist (z.B. bei Sturzgefahr nach Schlaganfall). Häufiger wird er jedoch als Pflegehilfsmittel der Pflegekasse beantragt, wenn er primär der Sicherheit des Pflegebedürftigen dient. Die Pflegekasse übernimmt die Anschlusskosten bis 10,49 Euro monatlich, darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden.
Badehilfen (Duschstuhl, Badewannenlift): Als Hilfsmittel der Krankenkasse, wenn sie zur Rehabilitation nach Krankheit oder Operation dienen. Als Pflegehilfsmittel, wenn sie primär die tägliche Pflege erleichtern. Hier ist die Abgrenzung besonders schwierig und führt häufig zu Zuständigkeitsdiskussionen zwischen Kranken- und Pflegekasse.
Doppelte Versorgung: Geht das?
Eine häufige Frage lautet: Kann ich sowohl Hilfsmittel von der Krankenkasse als auch Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse erhalten? Die Antwort ist: Ja, aber nicht für dasselbe Hilfsmittel mit demselben Zweck.
Grundsatz: Jedes Hilfsmittel wird nur einmal bewilligt, entweder von der Kranken- oder von der Pflegekasse. Eine doppelte Versorgung mit identischen Hilfsmitteln ist ausgeschlossen.
Verschiedene Hilfsmittel sind möglich: Sie können durchaus einen Rollator von der Krankenkasse erhalten (für die Mobilität außer Haus) und gleichzeitig ein Pflegebett von der Pflegekasse (zur Erleichterung der häuslichen Pflege). Beide Hilfsmittel dienen unterschiedlichen Zwecken und ergänzen sich.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich): Diese können Sie zusätzlich zu allen Hilfsmitteln der Krankenkasse erhalten, wenn Sie einen Pflegegrad haben. Es handelt sich um Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, die nicht mit Hilfsmitteln der Krankenkasse konkurrieren. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Zuständigkeitsprobleme und Lösungen
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kranken- und Pflegekasse sich gegenseitig für zuständig erklären oder beide die Zuständigkeit ablehnen. Das führt zu Verzögerungen und Frustration bei den Betroffenen.
Wenn beide Kassen ablehnen: Legen Sie bei beiden Kassen Widerspruch ein und fordern Sie eine eindeutige Zuständigkeitsklärung. Die Kassen sind verpflichtet, untereinander zu klären, wer zuständig ist. Sie dürfen nicht zwischen den Kassen hin- und hergeschoben werden.
Wenn unklar ist, welche Kasse zuständig ist: Stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse. Diese muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist entscheiden oder den Antrag an die Pflegekasse weiterleiten, wenn sie sich für unzuständig hält. Wichtig: Die Frist läuft weiter, auch wenn der Antrag weitergeleitet wird.
Tipp für die Praxis: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt beraten, bei welcher Kasse der Antrag erfolgversprechender ist. Ärzte haben Erfahrung mit der Abgrenzung und können die Verordnung entsprechend formulieren. Eine medizinische Begründung, die den Behandlungsaspekt betont, führt eher zur Zuständigkeit der Krankenkasse.
Vergleich: Hilfsmittelverzeichnis vs. Pflegehilfsmittelverzeichnis
| Merkmal | Hilfsmittelverzeichnis GKV | Pflegehilfsmittelverzeichnis |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V | § 40 SGB XI |
| Zuständigkeit | Gesetzliche Krankenversicherung | Soziale/Private Pflegeversicherung |
| Voraussetzung | Medizinische Notwendigkeit | Anerkannter Pflegegrad (1-5) |
| Hauptzweck | Behandlung, Vorbeugung, Ausgleich von Behinderungen | Erleichterung der Pflege, selbstständigere Lebensführung |
| Produktgruppen | Über 30 Produktgruppen, mehrere tausend Hilfsmittel | 4 Produktgruppen (50-54), ca. 50 Hilfsmittelarten |
| Beispiele | Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen, Inkontinenzhilfen | Pflegebetten, Lagerungshilfen, Notrufsysteme, Verbrauchsmaterial |
| Zuzahlung | 10% der Kosten, mind. 5€, max. 10€ (Ausnahmen bei Verbrauchsmaterial) | 10% der Kosten, max. 25€ pro Hilfsmittel (nicht bei Verbrauchsmaterial) |
| Verordnung | Durch Arzt (Kassenrezept) | Antrag bei Pflegekasse, oft ohne ärztliche Verordnung |
| Genehmigungsverfahren | 3 Wochen Frist (5 Wochen bei MD-Gutachten) | Keine feste Frist, aber zügige Bearbeitung angestrebt |
Praxisbeispiele: Erfolgreiche Hilfsmittelversorgung im Alltag
Die Theorie ist wichtig, aber die Praxis zeigt, wie die Versorgung mit Hilfsmitteln der Krankenkasse konkret funktioniert. Diese realistischen Beispiele zeigen verschiedene Situationen und Lösungswege.
Beispiel 1: Herr Schmidt und der Kampf um den elektrischen Rollstuhl
Herr Schmidt, 68 Jahre alt, leidet seit Jahren unter fortschreitender Multipler Sklerose. Seine Gehfähigkeit hat sich in den letzten Monaten deutlich verschlechtert. Zwar kann er noch kurze Strecken mit dem Rollator bewältigen, aber längere Wege sind unmöglich. Sein Neurologe verordnet ihm einen elektrischen Rollstuhl, um die Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern.
Die Krankenkasse lehnt den Antrag zunächst ab mit der Begründung, ein manueller Rollstuhl sei ausreichend. Herr Schmidt legt Widerspruch ein und lässt von seinem Neurologen ausführlich begründen, dass seine Armkraft aufgrund der MS nicht ausreicht, um einen manuellen Rollstuhl selbstständig zu bewegen. Zudem würde die Anstrengung des manuellen Rollstuhlfahrens seine Erschöpfungssymptome (Fatigue) massiv verstärken.
Im Widerspruchsverfahren holt die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein. Der Gutachter bestätigt die Notwendigkeit eines elektrischen Rollstuhls. Nach drei Monaten Verfahrensdauer wird der elektrische Rollstuhl bewilligt. Herr Schmidt zahlt 10 Euro Zuzahlung und erhält den Rollstuhl leihweise. Das Sanitätshaus schult ihn in der Bedienung und übernimmt die Wartung.
Learnings aus diesem Fall: Bei Ablehnungen nicht aufgeben, sondern Widerspruch einlegen. Eine ausführliche medizinische Begründung durch den Facharzt ist entscheidend. Geduld ist gefragt – komplexe Hilfsmittel brauchen Zeit.
Beispiel 2: Frau Müller und die Versorgung mit Inkontinenzmaterial
Frau Müller, 75 Jahre alt, leidet nach einem Schlaganfall unter Harninkontinenz. Ihr Hausarzt verordnet ihr Inkontinenzvorlagen. Das Sanitätshaus, mit dem ihre Krankenkasse einen Vertrag hat, liefert monatlich 90 Vorlagen nach Hause – kostenfrei, ohne Zuzahlung, da es sich um zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel handelt.
Nach einigen Monaten stellt Frau Müller fest, dass die gelieferten Vorlagen nicht optimal sind – sie sind zu groß und verrutschen häufig. Sie wendet sich an das Sanitätshaus und bittet um ein anderes Produkt. Das Sanitätshaus schlägt Pants (Windelhosen) vor, die besser sitzen. Eine neue ärztliche Verordnung wird ausgestellt, und die Krankenkasse genehmigt die Umstellung problemlos.
Zusätzlich beantragt Frau Müller bei ihrer Pflegekasse (sie hat Pflegegrad 2) die monatlichen 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Damit bestellt sie zusätzlich Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel, die ihr die Pflege erleichtern. Beide Leistungen – Inkontinenzmaterial von der Krankenkasse und Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse – ergänzen sich perfekt.
Learnings aus diesem Fall: Bei Inkontinenzmaterial gibt es keine Zuzahlung. Wenn die Produkte nicht passen, kann man um Alternativen bitten. Kranken- und Pflegekassenleistungen lassen sich kombinieren. Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zu Inkontinenzhilfsmitteln.
Beispiel 3: Familie Weber und die Badumgestaltung
Herr Weber, 82 Jahre alt, kann nach einem Oberschenkelhalsbruch die Badewanne nicht mehr benutzen. Die Familie möchte das Bad umbauen und eine bodengleiche Dusche einbauen lassen. Die Frage ist: Wer zahlt?
Die Familie stellt zunächst einen Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme für einen Badewannenlift als Hilfsmittel. Die Krankenkasse lehnt ab, da Herr Weber mittlerweile einen Pflegegrad 2 hat und die Maßnahme primär der Pflegeerleichterung dient.
Daraufhin beantragt die Familie bei der Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse bewilligt 4.000 Euro für den Badumbau. Zusätzlich beantragt die Familie einen Duschstuhl bei der Krankenkasse als Hilfsmittel – dieser wird problemlos genehmigt (10 Euro Zuzahlung).
Das Ergebnis: Die Familie zahlt für den Badumbau etwa 2.000 Euro aus eigener Tasche (Gesamtkosten 6.000 Euro minus 4.000 Euro Zuschuss der Pflegekasse), erhält aber ein komplett barrierefreies Bad. Der Duschstuhl von der Krankenkasse ergänzt die Versorgung perfekt. Mehr zum Thema Badumgestaltung finden Sie in unserem Ratgeber zum barrierefreien Bad.
Learnings aus diesem Fall: Bei Umbaumaßnahmen ist meist die Pflegekasse zuständig (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen), nicht die Krankenkasse. Hilfsmittel wie Duschstühle können zusätzlich von der Krankenkasse kommen. Verschiedene Leistungen lassen sich kombinieren.
Beispiel 4: Frau Klein und die Hörgeräteversorgung
Frau Klein, 70 Jahre alt, bemerkt seit einiger Zeit, dass sie Gespräche schlecht versteht, besonders in geräuschvoller Umgebung. Ihr HNO-Arzt diagnostiziert eine Altersschwerhörigkeit und verordnet Hörgeräte für beide Ohren.
Frau Klein geht zu einem Hörgeräteakustiker, der Vertragspartner ihrer Krankenkasse ist. Der Akustiker erklärt ihr, dass die Krankenkasse pro Hörgerät einen Festbetrag von 685 Euro übernimmt. Damit könnte sie ein Basismodell bekommen, das ihre Hörfähigkeit deutlich verbessert. Allerdings bietet der Akustiker auch deutlich teurere Modelle (1.500 bis 2.500 Euro pro Gerät) an, die komfortabler sind, bessere Sprachverständlichkeit in Störgeräuschen bieten und per Bluetooth mit dem Smartphone verbunden werden können.
Frau Klein entscheidet sich für ein Mittelklassemodell für 1.200 Euro pro Gerät. Sie zahlt:
2 x 10 Euro Zuzahlung = 20 Euro
2 x (1.200€ – 685€) Mehrkosten = 1.030 Euro
Gesamt: 1.050 Euro Eigenanteil
Die Krankenkasse übernimmt 2 x 685 Euro = 1.370 Euro. Frau Klein ist mit ihrer Entscheidung zufrieden, da die bessere Klangqualität und die Bluetooth-Funktion ihr den Alltag erheblich erleichtern. Sie hätte auch die Basismodelle wählen können (nur 20 Euro Eigenanteil), entschied sich aber bewusst für mehr Komfort.
Learnings aus diesem Fall: Bei Hörgeräten zahlt die Krankenkasse nur einen Festbetrag. Teurere Modelle sind möglich, die Mehrkosten trägt man selbst. Es lohnt sich, verschiedene Akustiker zu vergleichen. Die Entscheidung zwischen Basis- und Komfortmodell ist individuell.

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Angebot anfordern Beraten lassenHäufige Fehler bei der Beantragung und wie Sie sie vermeiden
Bei der Beantragung von Hilfsmitteln der Krankenkasse werden immer wieder dieselben Fehler gemacht, die zu Ablehnungen oder Verzögerungen führen. Hier die wichtigsten Stolpersteine und wie Sie sie umgehen.
Fehler 1: Antrag bei der falschen Stelle
Der häufigste Fehler: Sie beantragen ein Hilfsmittel bei der Krankenkasse, obwohl die Pflegekasse zuständig ist – oder umgekehrt. Das führt zu Ablehnungen und Zeitverlust.
Lösung: Klären Sie vorab mit Ihrem Arzt, welche Kasse zuständig ist. Als Faustregel gilt: Wenn es primär um medizinische Behandlung geht und kein Pflegegrad erforderlich ist, ist die Krankenkasse zuständig. Wenn es um Pflegeerleichterung geht und ein Pflegegrad vorliegt, ist oft die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner. Im Zweifelsfall: Antrag bei der Krankenkasse stellen – diese muss bei Unzuständigkeit an die Pflegekasse weiterleiten.
Fehler 2: Unvollständige oder ungenaue ärztliche Verordnung
Viele Ablehnungen resultieren aus unzureichenden ärztlichen Verordnungen. Ein Rezept mit der knappen Angabe „Rollator” ohne weitere Begründung reicht oft nicht aus, besonders bei teuren oder ungewöhnlichen Hilfsmitteln.
Lösung: Bitten Sie Ihren Arzt um eine ausführliche Begründung auf der Verordnung oder in einem Begleitschreiben. Wichtig sind: Diagnose mit ICD-Code, Beschreibung der Funktionseinschränkung, Begründung, warum gerade dieses Hilfsmittel notwendig ist, und welchem der drei Ziele nach § 33 SGB V es dient. Je ausführlicher die Begründung, desto höher die Genehmigungschance.
Fehler 3: Zu lange warten mit der Antragstellung
Manche Menschen warten zu lange mit der Beantragung von Hilfsmitteln, weil sie sich nicht trauen, „der Krankenkasse zur Last zu fallen”, oder weil sie hoffen, dass es auch ohne geht. Das kann gefährlich sein: Ohne Rollator steigt die Sturzgefahr, ohne Inkontinenzhilfen leidet die Lebensqualität massiv.
Lösung: Beantragen Sie Hilfsmittel, sobald Ihr Arzt sie für notwendig hält. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf! Die Krankenkasse ist dazu da, Sie zu versorgen. Falsche Scham ist fehl am Platz. Je früher Sie versorgt werden, desto besser können Sie Komplikationen vermeiden.
Fehler 4: Bei Ablehnung resignieren
Viele Menschen akzeptieren eine Ablehnung der Krankenkasse, ohne Widerspruch einzulegen. Das ist ein Fehler, denn viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren aufgehoben.
Lösung: Legen Sie bei Ablehnungen immer Widerspruch ein, wenn Sie die Ablehnung für unbegründet halten. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich, idealerweise mit Unterstützung Ihres Arztes. Lassen Sie sich nicht entmutigen – Hartnäckigkeit zahlt sich aus.
Fehler 5: Keine Dokumentation und Quittungen aufbewahren
Viele Menschen bewahren keine Quittungen für Zuzahlungen auf und verpassen dadurch die Möglichkeit, sich von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen, wenn sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
Lösung: Sammeln Sie alle Quittungen für Zuzahlungen (Hilfsmittel, Medikamente, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc.) in einem Ordner. Wenn Sie im Laufe des Jahres mehr als 2% Ihres Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken 1%) für Zuzahlungen ausgegeben haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen. Das kann mehrere hundert Euro sparen!
Fehler 6: Nicht nach Alternativen fragen
Wenn ein beantragtes Hilfsmittel abgelehnt wird, denken viele Menschen, dass sie gar nichts bekommen. Oft gibt es aber Alternativen, die von der Krankenkasse übernommen werden.
Lösung: Fragen Sie bei Ablehnung nach Alternativen. Vielleicht wird ein elektrischer Rollstuhl abgelehnt, aber ein hochwertiger manueller Rollstuhl mit Zusatzantrieb wäre möglich. Oder statt eines teuren Elektromobils wird ein elektrischer Rollstuhl bewilligt. Lassen Sie sich vom Sanitätshaus beraten, welche Alternativen es gibt.
Fehler 7: Keine Vergleichsangebote einholen
Viele Menschen gehen zum erstbesten Sanitätshaus und nehmen das erste Angebot an. Das kann zu suboptimaler Versorgung oder unnötig hohen Eigenanteilen führen.
Lösung: Holen Sie bei teuren Hilfsmitteln (Rollstühle, Hörgeräte, Elektromobile) mehrere Angebote ein und vergleichen Sie Qualität, Service und Preise. Nicht jedes Sanitätshaus bietet dieselbe Qualität. Besonders bei Hörgeräten lohnt sich der Vergleich verschiedener Akustiker. Achten Sie darauf, dass der Leistungserbringer einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat – sonst müssen Sie möglicherweise in Vorkasse gehen.
Besondere Regelungen für bestimmte Krankenkassen
Obwohl die gesetzlichen Grundlagen für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich sind, gibt es in der Praxis Unterschiede in den Verfahren und Verträgen. Besonders die großen Krankenkassen wie die AOK haben eigene Besonderheiten.
AOK Hilfsmittel: Besonderheiten und Vorteile
Die AOK als größte Krankenkasse in Deutschland hat ein besonders dichtes Netz an Vertragspartnern und bietet einige Besonderheiten bei der Hilfsmittelversorgung.
AOK Hilfsmittelkatalog online: Die AOK stellt online einen durchsuchbaren Hilfsmittelkatalog zur Verfügung, in dem Sie vorab prüfen können, welche Hilfsmittel zu welchen Konditionen übernommen werden. Dies ist besonders hilfreich vor der Antragstellung. Der Katalog ist unter www.aok.de im Bereich „Leistungen & Services” zu finden.
Pauschalverträge mit Sanitätshäusern: Die AOK hat mit vielen Sanitätshäusern Pauschalverträge geschlossen, die eine schnellere Versorgung ermöglichen. Bei Standardhilfsmitteln wie Rollatoren, Kompressionsstrümpfen oder Inkontinenzmaterial kann das Sanitätshaus oft direkt liefern, ohne dass eine individuelle Genehmigung abgewartet werden muss. Die ärztliche Verordnung muss natürlich vorliegen.
AOK Hilfsmittel Genehmigung online: AOK-Versicherte können den Bearbeitungsstand ihrer Anträge online im Versichertenportal „Meine AOK” verfolgen. Auch die Einreichung von Anträgen ist digital möglich. Dies beschleunigt die Bearbeitung und erhöht die Transparenz.
Regionale Unterschiede: Beachten Sie, dass die AOK in regionale Kassen unterteilt ist (AOK Bayern, AOK Nordost etc.). Die Verträge und teilweise auch die Verfahren können regional unterschiedlich sein. Informieren Sie sich bei Ihrer regionalen AOK über die konkreten Regelungen.
Welche Hilfsmittel zahlt die AOK: Grundsätzlich zahlt die AOK alle Hilfsmittel, die im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind und medizinisch notwendig sind. Durch die Pauschalverträge ist die Versorgung mit Standardhilfsmitteln oft besonders unkompliziert. Bei innovativen oder teuren Hilfsmitteln gelten dieselben Prüfverfahren wie bei anderen Krankenkassen.
Techniker Krankenkasse (TK): Digitale Vorreiter
Die TK setzt stark auf digitale Prozesse und bietet eine App, über die Hilfsmittelanträge eingereicht und verfolgt werden können. Auch die Kommunikation mit Sanitätshäusern läuft zunehmend digital. Die TK hat zudem eigene Verträge mit spezialisierten Leistungserbringern, besonders im Bereich Homecare (Beatmung, Ernährung, Infusionstherapie).
Barmer: Fokus auf Beratung
Die Barmer bietet umfassende telefonische Beratung zur Hilfsmittelversorgung an. Versicherte können sich vor der Antragstellung beraten lassen, welche Hilfsmittel in Frage kommen und wie die Genehmigungschancen stehen. Dies kann helfen, von vornherein die richtigen Anträge zu stellen. Mehr zur Barmer und Pflegehilfsmitteln finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflegehilfsmitteln bei der Barmer.
Private Krankenversicherungen: Andere Regelungen
Privatversicherte haben keinen Anspruch nach § 33 SGB V, sondern nach ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Die Leistungen können je nach Tarif sehr unterschiedlich sein:
Umfangreichere Leistungen: Viele Privattarife übernehmen auch Hilfsmittel, die von der GKV nicht bezahlt werden, oder zahlen höhere Zuschüsse (z.B. bei Brillen oder Hörgeräten).
Keine Festbeträge: Private Krankenversicherungen arbeiten oft nicht mit Festbeträgen, sondern erstatten prozentual die tatsächlichen Kosten (z.B. 80% oder 100%, je nach Tarif).
Vorkasse: Privatversicherte müssen oft in Vorkasse gehen und reichen dann die Rechnung zur Erstattung ein. Dies erfordert finanzielle Liquidität.
Kein Hilfsmittelverzeichnis: Die private Krankenversicherung ist nicht an das GKV-Hilfsmittelverzeichnis gebunden. Auch innovative oder nicht gelistete Hilfsmittel können erstattet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Privatversicherte sollten vor der Anschaffung teurer Hilfsmittel unbedingt eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Versicherung einholen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Hilfsmittel und 24-Stunden-Betreuung: Die optimale Kombination
Die Versorgung mit Hilfsmitteln der Krankenkasse ist ein wichtiger Baustein für ein selbstbestimmtes Leben im Alter oder bei Krankheit. Doch Hilfsmittel allein reichen oft nicht aus, um den Alltag zu bewältigen. Hier kann eine 24-Stunden-Betreuung die perfekte Ergänzung sein.
Wenn Hilfsmittel an ihre Grenzen stoßen
Hilfsmittel unterstützen bei körperlichen Einschränkungen, aber sie können keine menschliche Zuwendung, keine Hilfe bei komplexen Alltagsaufgaben und keine Sicherheit rund um die Uhr bieten. Typische Situationen, in denen Hilfsmittel nicht ausreichen:
Demenz: Ein Hausnotruf ist hilfreich, aber ein Mensch mit Demenz kann ihn möglicherweise nicht mehr bedienen. Hier ist eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz oft die bessere Lösung.
Komplexe Pflegesituationen: Wenn mehrere Hilfsmittel gleichzeitig benötigt werden (Katheter, Ernährungssonde, Inkontinenzversorgung), überfordert die Handhabung oft pflegende Angehörige. Eine professionelle Betreuungskraft kann hier entlasten.
Einsamkeit und soziale Isolation: Hilfsmittel verbessern die Funktionalität, aber nicht die Lebensqualität im sozialen Sinne. Eine Betreuungskraft bietet Gesellschaft, Gespräche und soziale Teilhabe.
Wie 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittel sich ergänzen
Die Kombination aus Hilfsmitteln der Krankenkasse und einer 24-Stunden-Betreuung ist oft die optimale Lösung:
Fachgerechte Nutzung der Hilfsmittel: Eine erfahrene Betreuungskraft kennt sich mit der Handhabung von Hilfsmitteln aus und kann diese fachgerecht anwenden. Sie sorgt dafür, dass Inkontinenzmaterial richtig angelegt wird, Kompressionsstrümpfe korrekt angezogen werden und Mobilitätshilfen sicher genutzt werden.
Beantragung und Verwaltung: Die Betreuungskraft kann bei der Beantragung von Hilfsmitteln unterstützen, Arzttermine begleiten und dafür sorgen, dass Nachbestellungen rechtzeitig erfolgen. Dies entlastet pflegende Angehörige erheblich.
Sicherheit rund um die Uhr: Während ein Hausnotruf nur im Notfall hilft, ist eine Betreuungskraft ständig vor Ort und kann Gefahrensituationen frühzeitig erkennen und verhindern.
Ganzheitliche Versorgung: Die Betreuungskraft übernimmt nicht nur pflegerische Aufgaben, sondern auch Haushaltsführung, Mahlzeitenzubereitung und soziale Begleitung. In Kombination mit Hilfsmitteln entsteht so eine umfassende Versorgung, die ein Leben in den eigenen vier Wänden ermöglicht.
Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung mit Hilfsmittelbudget
Die gute Nachricht: Die Leistungen der Kranken- und Pflegekasse können zur Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung beitragen:
Pflegegeld: Wenn Sie sich für eine 24-Stunden-Betreuung entscheiden und keine ambulanten Pflegedienste nutzen, erhalten Sie das volle Pflegegeld, das Sie zur Finanzierung der Betreuung einsetzen können.
Verhinderungspflege: Wenn die Betreuungskraft Urlaub hat oder ausfällt, können Sie Verhinderungspflege nutzen, um eine Vertretung zu finanzieren. Mehr dazu in unserem Glossar zur Verhinderungspflege.
Entlastungsbetrag: Die monatlichen 125 Euro Entlastungsbetrag können für zusätzliche Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Mehr Informationen im Glossar zum Entlastungsbetrag.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel entlasten zusätzlich, da Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe und Desinfektionsmittel von der Pflegekasse übernommen werden.
Durch die Kombination dieser Leistungen lässt sich ein erheblicher Teil der Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung finanzieren. Der verbleibende Eigenanteil ist oft geringer, als viele Menschen zunächst annehmen.

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Angebot anfordern Beraten lassenHäufig gestellte Fragen zu Hilfsmitteln der Krankenkasse
Kann ich Hilfsmittel auch ohne ärztliche Verordnung erhalten?
Nein, für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung zwingend erforderlich. Sie können Hilfsmittel zwar privat kaufen, aber ohne Verordnung erhalten Sie keine Erstattung. Einzige Ausnahme: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich) können bei der Pflegekasse ohne ärztliche Verordnung beantragt werden, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Was passiert, wenn mein beantragtes Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht?
Das Hilfsmittelverzeichnis hat keine abschließende Wirkung. Auch nicht gelistete Hilfsmittel können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie medizinisch notwendig sind und die Voraussetzungen des § 33 SGB V erfüllen. Allerdings ist die Genehmigung oft schwieriger und dauert länger, da die Krankenkasse eine Einzelfallprüfung durchführen muss. Eine besonders überzeugende ärztliche Begründung ist hier entscheidend. Bereiten Sie sich auf mögliche Rückfragen oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes vor.
Muss ich bei einem Umzug in ein anderes Bundesland neue Hilfsmittel beantragen?
Nein, Ihre bestehenden Hilfsmittel behalten Sie auch nach einem Umzug. Sie müssen lediglich Ihre neue Adresse der Krankenkasse mitteilen. Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl, Pflegebett) kann es sein, dass ein anderes Sanitätshaus für die Wartung zuständig wird. Die Krankenkasse organisiert dies in der Regel automatisch. Wichtig: Informieren Sie auch das bisherige Sanitätshaus über Ihren Umzug, damit die Wartungsintervalle nicht durcheinander geraten.
Kann ich ein Hilfsmittel auch privat kaufen und nachträglich Erstattung beantragen?
Das ist problematisch und wird in der Regel nicht erstattet. Die Krankenkasse muss VOR der Anschaffung über den Antrag entscheiden. Wenn Sie ein Hilfsmittel privat kaufen, ohne vorher die Genehmigung abzuwarten, tragen Sie das finanzielle Risiko. Ausnahme: In echten Notfällen, wenn eine sofortige Versorgung medizinisch notwendig ist und die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheiden kann, können Sie in Vorkasse gehen und nachträglich Erstattung beantragen. Lassen Sie sich in diesem Fall die Dringlichkeit vom Arzt bescheinigen und informieren Sie die Krankenkasse unverzüglich.
Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln der Krankenkasse und Pflegehilfsmitteln – konkret am Beispiel eines Rollators?
Ein Rollator kann sowohl Hilfsmittel der Krankenkasse als auch Pflegehilfsmittel sein – je nach Begründung. Wird er vom Arzt verordnet, um die Mobilität nach einem Schlaganfall wiederherzustellen (Behandlungserfolg sichern), zahlt die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Dient er primär der Erleichterung der häuslichen Pflege bei bestehender Pflegebedürftigkeit, ist die Pflegekasse nach § 40 SGB XI zuständig. In der Praxis wird der Rollator meist als Hilfsmittel der Krankenkasse verordnet, da dies für Versicherte günstiger ist (nur 10 Euro Zuzahlung statt 10% der Kosten bei Pflegehilfsmitteln). Der Hauptunterschied liegt also im Zweck: Behandlung vs. Pflegeerleichterung.
Wie oft habe ich Anspruch auf neue Kompressionsstrümpfe?
Die Krankenkasse übernimmt in der Regel zwei Paar Kompressionsstrümpfe pro Jahr (alle sechs Monate). Dies ermöglicht es, immer ein Paar zu tragen, während das andere gewaschen wird. Die Strümpfe müssen vom Arzt neu verordnet werden, wenn die Frist abgelaufen ist. Bei vorzeitigem Verschleiß oder wenn die Strümpfe nicht mehr passen (z.B. durch Gewichtsveränderung), kann eine frühere Neuversorgung beantragt werden – dies erfordert jedoch eine ärztliche Begründung.
Zahlt die Krankenkasse auch Hilfsmittel für den Urlaub oder Zweitwohnsitz?
Für den dauerhaften Gebrauch an einem Zweitwohnsitz kann unter Umständen ein zweites Hilfsmittel beantragt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist (z.B. ein zweiter Rollstuhl). Die Genehmigung ist jedoch nicht garantiert und hängt vom Einzelfall ab. Für den Urlaub werden in der Regel keine zusätzlichen Hilfsmittel bewilligt – hier müssen Sie Ihr vorhandenes Hilfsmittel mitnehmen. Ausnahme: Bei bestimmten Hilfsmitteln wie Elektromobilen, die nicht transportiert werden können, kann manchmal eine leihweise Überlassung am Urlaubsort organisiert werden. Klären Sie dies rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse.
Was passiert mit meinen Hilfsmitteln, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?
Leihweise überlassene Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Pflegebett) müssen Sie bei Umzug ins Pflegeheim in der Regel zurückgeben, da das Pflegeheim für die Ausstattung zuständig ist. Hilfsmittel, die in Ihr Eigentum übergegangen sind (z.B. Hörgeräte, Prothesen, Kompressionsstrümpfe), behalten Sie natürlich. Klären Sie vor dem Umzug mit dem Sanitätshaus, welche Hilfsmittel zurückgegeben werden müssen. Das Pflegeheim verfügt über eigene Hilfsmittel, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden.
Kann ich bei Unzufriedenheit mit einem Hilfsmittel ein anderes Modell verlangen?
Wenn das bewilligte Hilfsmittel nicht Ihren Bedarf deckt oder nicht richtig funktioniert, haben Sie das Recht, ein anderes Modell zu fordern. Wichtig ist, dass Sie dies zeitnah reklamieren und nicht erst nach Monaten. Wenden Sie sich zunächst an das Sanitätshaus, das oft direkt ein Ersatzmodell anbieten kann. Wenn das grundsätzlich bewilligte Hilfsmittel nicht geeignet ist (z.B. ein Standardrollstuhl, obwohl Sie einen Aktivrollstuhl bräuchten), müssen Sie einen neuen Antrag mit ärztlicher Begründung stellen, warum das andere Modell medizinisch notwendig ist.
Übernimmt die Krankenkasse auch Reparaturen und Batterien für Hilfsmittel?
Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln übernimmt die Krankenkasse alle Reparaturen und Wartungen. Bei Hilfsmitteln, die in Ihr Eigentum übergegangen sind, werden Reparaturen innerhalb der Gewährleistungsfrist übernommen. Danach müssen Sie die Kosten selbst tragen oder eine Neuversorgung beantragen, wenn das Hilfsmittel nicht mehr funktionsfähig ist. Batterien für Hörgeräte werden von der Krankenkasse übernommen, ebenso wie Pflegemittel für Hörgeräte. Akkus für elektrische Rollstühle werden ebenfalls ersetzt, wenn sie verschlissen sind. Fragen Sie beim Sanitätshaus nach, welche Kosten übernommen werden.
Was ist der Unterschied zwischen GKV-Hilfsmittelverzeichnis und dem Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung?
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis (§ 33 SGB V) umfasst Hilfsmittel der Krankenversicherung zur Behandlung, Vorbeugung und zum Ausgleich von Behinderungen. Es ist sehr umfangreich mit über 30 Produktgruppen und mehreren tausend Hilfsmitteln. Das Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung (§ 40 SGB XI), das auch für die soziale Pflegeversicherung gilt, umfasst nur Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Es ist deutlich kleiner mit nur 4 Produktgruppen (50-54) und etwa 50 Hilfsmittelarten. Beide Verzeichnisse haben keine abschließende Wirkung – auch nicht gelistete Hilfsmittel können bei medizinischer Notwendigkeit übernommen werden.
Kann ich Hilfsmittel auch online bestellen oder muss ich zum Sanitätshaus?
Bei den meisten Hilfsmitteln müssen Sie zu einem Vertragspartner Ihrer Krankenkasse (Sanitätshaus, Orthopädietechniker, Hörgeräteakustiker etc.) gehen, da diese die Versorgung, Anpassung und Einweisung übernehmen. Einige Hilfsmittel, besonders Verbrauchsmaterialien wie Inkontinenzhilfen oder Diabetesbedarf, können mittlerweile auch online bei spezialisierten Versandapotheken oder Homecare-Unternehmen bestellt werden, wenn diese Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind. Die ärztliche Verordnung müssen Sie aber auch dann einreichen. Eine reine Privatbestellung ohne Einbindung der Krankenkasse führt zu keiner Kostenübernahme.
Was passiert, wenn die Betreuungskraft ein Hilfsmittel falsch anwendet und es dadurch beschädigt wird?
Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln trägt die Krankenkasse das Risiko für normale Abnutzung und Verschleiß. Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung kann die Krankenkasse jedoch Schadensersatz fordern. Wenn eine Betreuungskraft ein Hilfsmittel beschädigt, sollte dies unverzüglich dem Sanitätshaus und der Krankenkasse gemeldet werden. In der Praxis wird oft kulant entschieden, wenn es sich um ein Versehen handelt. Wichtig ist, dass die Betreuungskraft in die Nutzung der Hilfsmittel eingewiesen wird. Eine professionelle 24-Stunden-Betreuung kennt sich in der Regel gut mit Hilfsmitteln aus und geht sorgfältig damit um.
Fazit: Hilfsmittel der Krankenkasse als wichtiger Baustein für Selbstständigkeit
Hilfsmittel der Krankenkasse sind weit mehr als technische Unterstützungen – sie sind Schlüssel zu Selbstbestimmung, Teilhabe und Lebensqualität. Das deutsche Gesundheitssystem bietet einen umfassenden Anspruch auf Hilfsmittelversorgung, der weit über das hinausgeht, was viele Menschen zunächst vermuten. Von einfachen Gehhilfen über hochmoderne Hörgeräte bis hin zu komplexen Beatmungsgeräten – die Palette der verfügbaren Hilfsmittel ist groß und wird ständig erweitert.
Die zentrale Botschaft dieses Ratgebers: Kennen Sie Ihre Rechte und nutzen Sie sie! Zu viele Menschen verzichten auf Hilfsmittel, weil sie sich nicht trauen zu fragen, den bürokratischen Aufwand scheuen oder die Unterschiede zwischen Kranken- und Pflegekasse nicht verstehen. Dabei ist der Anspruch auf Hilfsmittel ein Rechtsanspruch, der Ihnen zusteht – nicht eine Gnade, um die Sie bitten müssen.
Die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst:
Unterscheiden Sie zwischen Kranken- und Pflegekasse: Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V) dienen der medizinischen Behandlung und setzen keinen Pflegegrad voraus. Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) erleichtern die häusliche Pflege und erfordern einen Pflegegrad. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die richtige Antragstellung.
Das Hilfsmittelverzeichnis ist Ihr Wegweiser: Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis gibt einen Überblick über erstattungsfähige Hilfsmittel, hat aber keine abschließende Wirkung. Auch nicht gelistete Hilfsmittel können bei medizinischer Notwendigkeit übernommen werden. Nutzen Sie den AOK Hilfsmittelkatalog oder vergleichbare Angebote Ihrer Krankenkasse zur Orientierung.
Die ärztliche Verordnung ist der Schlüssel: Eine ausführliche, gut begründete ärztliche Verordnung erhöht die Genehmigungschancen erheblich. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Arzt um eine detaillierte Begründung zu bitten, besonders bei teuren oder ungewöhnlichen Hilfsmitteln.
Zuzahlungen sind überschaubar: Mit maximal 10 Euro pro Hilfsmittel (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sogar 0 Euro) sind die Eigenanteile moderat. Wenn Sie die Belastungsgrenze erreichen, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Bei Ablehnung nicht aufgeben: Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Hartnäckigkeit und eine gute Begründung zahlen sich aus. Lassen Sie sich von einer ersten Ablehnung nicht entmutigen.
Kombinieren Sie verschiedene Leistungen: Hilfsmittel der Krankenkasse, Pflegehilfsmittel der Pflegekasse, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause ergänzen sich perfekt und ermöglichen ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden.
Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist ein dynamischer Prozess. Ihre Bedürfnisse können sich ändern, neue Hilfsmittel kommen auf den Markt, und die Regelungen entwickeln sich weiter. Bleiben Sie informiert, tauschen Sie sich mit anderen Betroffenen aus (z.B. in Selbsthilfegruppen), und scheuen Sie sich nicht, bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, wenn Sie unsicher sind.
Letztlich geht es nicht nur um technische Hilfsmittel, sondern um Ihre Lebensqualität, Ihre Würde und Ihre Selbstbestimmung. Jedes Hilfsmittel, das Ihnen hilft, länger selbstständig zu bleiben, ist ein Gewinn. Und wenn Hilfsmittel allein nicht mehr ausreichen, kann eine professionelle 24-Stunden-Betreuung die Lücke schließen – als würdevolle Alternative zum Pflegeheim, die Ihnen ermöglicht, in Ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.
Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das System bietet. Sie haben ein Recht darauf – und Sie haben es verdient, bestmöglich versorgt zu werden.

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Angebot anfordern Beraten lassenHinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben entsprechen dem Stand 2026 und können sich ändern. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen gesetzlichen Regelungen, die sich ändern können. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die aktuell geltenden Bestimmungen. Bei konkreten medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt. Stand: Januar 2026