
Pflegegeld und Sachleistung: Unterschiede und Höhe
Die beiden Leistungen direkt nebeneinander, mit Rechenbeispielen zur Kombination.
Zum RatgeberDie Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist kein Geld auf Ihrem Konto, sondern ein monatliches Budget, aus dem ein zugelassener Pflegedienst bezahlt wird. Es füllt sich jeden Monat neu, und was übrig bleibt, verfällt. Diese Seite zeigt, wie hoch das Budget ist, wie Sie es mit dem Pflegegeld kombinieren und warum es sich für eine Betreuungskraft im Haushalt in aller Regel nicht einsetzen lässt.
Wir sind eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, kein Pflegedienst, keine Pflegekasse und keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite erklärt die Rechtslage 2026 und nennt zu jedem Betrag die Vorschrift, aus der er stammt. Wir sagen auch klar, wofür die Pflegesachleistung nicht eingesetzt werden kann, weil falsche Erwartungen in der Pflege teuer werden. Über Leistungen und Pflegegrad entscheidet allein Ihre Pflegekasse.
Der Name sagt es schon: Sachleistung, nicht Geldleistung. Die Pflegekasse zahlt nicht an Sie, sondern rechnet unmittelbar mit dem Pflegedienst ab. Sie bekommen Pflege, kein Geld. Daraus folgt fast alles Weitere.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei eingesetzt werden, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. Es ist deutlich niedriger als die Sachleistung: in Pflegegrad 3 sind es 599 € statt 1.497 €.
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen. Nachweise über die Verwendung verlangt niemand.
Die Pflegekasse übernimmt bis zur Höhe des Budgets die Kosten eines zugelassenen Pflegedienstes und rechnet direkt mit ihm ab. Sie sehen den Betrag nie, Sie sehen die Leistung.
Der Anspruch des Pflegedienstes richtet sich nach § 120 Absatz 4 SGB XI unmittelbar gegen die Pflegekasse. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen, solange Sie gesetzlich versichert sind.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).“
§ 36 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch, weder auf Sachleistung noch auf Pflegegeld. Dort bleiben der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel.
Das Budget gilt je Kalendermonat. Was nicht genutzt wird, verfällt am Monatsende. Übertragen lässt es sich nicht, aber teilweise umlenken.
Abgerechnet wird nur, was tatsächlich geleistet wurde. Wer den Dienst zweimal in der Woche kommen lässt, bekommt nicht den vollen Betrag ausbezahlt.
§ 36 Absatz 1 SGB XI teilt die häusliche Pflegehilfe in drei Bereiche. Die medizinische Behandlungspflege ist keiner davon, und das ist keine Spitzfindigkeit, sondern entscheidet darüber, welche Kasse zahlt.
Früher Grundpflege genannt: Körperpflege, Waschen und Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Positionieren im Bett, Unterstützung beim Aufstehen und Gehen.
Mehr dazu im Ratgeber Was ist Grundpflege?
Das Gesetz nennt in § 36 Absatz 2 Satz 3 ausdrücklich drei Felder: die Bewältigung psychosozialer Problemlagen, Orientierung, Tagesstruktur, Kommunikation und soziale Kontakte sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Dieser Bereich wird häufig übersehen, obwohl er gerade bei Demenz der wichtigste ist.
Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigen der Wohnung. Dabei sind nach § 36 Absatz 4 Satz 3 SGB XI auch Kooperationen des Pflegedienstes mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen zulässig.
§ 36 Absatz 2 Satz 2 SGB XI zählt auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zur häuslichen Pflegehilfe. Der Pflegedienst darf also nicht nur selbst pflegen, sondern Angehörige und Betreuungskräfte anleiten, etwa beim rückenschonenden Umsetzen, beim Umgang mit einem Lifter oder bei der Lagerung zur Dekubitusprophylaxe.
Wer zu Hause mit einer vermittelten Betreuungskraft und einem Pflegedienst zugleich arbeitet, sollte diesen Punkt beim Erstgespräch ausdrücklich ansprechen. Er wird selten von allein angeboten.
Injektionen, Medikamentengabe, Verbandswechsel, Wundversorgung, Katheterpflege: Das ist ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und läuft über Ihre Krankenkasse. Sie verbraucht kein Sachleistungsbudget und wird davon auch nicht gedeckelt. Umgekehrt gilt seit der Einführung der Pflegegrade: Ab Pflegegrad 2 sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Absatz 2 Satz 6 SGB V von der Krankenkasse ausgeschlossen, sie gehören dann zur Pflegeversicherung. Und § 34 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ordnet an, dass die Sachleistung ruht, soweit für dieselben Leistungen ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht. Doppelt bezahlt wird nichts.
Die vier Beträge stehen wörtlich in § 36 Absatz 3 SGB XI. Sie gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert geblieben.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung § 36 | Pflegegeld § 37 | Unterschied | Verhältnis |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | – | – |
| Pflegegrad 2 | 796 € | 347 € | + 449 € | 2,29-fach |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 599 € | + 898 € | 2,50-fach |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 800 € | + 1.059 € | 2,32-fach |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 990 € | + 1.309 € | 2,32-fach |
Beträge nach § 36 Absatz 3 und § 37 Absatz 1 SGB XI. Das Verhältnis ist nachgerechnet: 1.497 geteilt durch 599 ergibt 2,4991, gerundet das 2,50-fache. Die Sachleistung liegt in Pflegegrad 3 beim 2,5-fachen des Pflegegeldes, in den übrigen Graden bei rund dem 2,3-fachen.
§ 30 Absatz 1 SGB XI legt den Fahrplan fest: Die Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen, die nächste Anpassung folgt zum 1. Januar 2028. Für 2026 und 2027 ist im Gesetz keine Erhöhung vorgesehen.
Wie hoch die Anhebung 2028 ausfällt, steht bewusst nicht im Gesetz. Maßgeblich ist der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Kalenderjahre, gedeckelt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Eine seriöse Zahl dafür gibt es heute nicht.
In vielen Ratgebern steht, die Sachleistung lasse sich bei Pflegegrad 5 über § 36 Absatz 4 SGB XI im Härtefall auf 2.400 € oder mehr erhöhen. Das trifft nicht zu. § 36 Absatz 4 SGB XI regelt heute etwas ganz anderes, nämlich wo häusliche Pflegehilfe zulässig ist und wer sie erbringen darf.
Die ambulante Härtefallregelung stand im alten Recht und ist mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 entfallen. Im gesamten Elften Buch findet sich heute keine Härtefallregelung mehr. Wer darauf hofft, plant mit Geld, das es nicht gibt.
Pflegegrad 1 ist vom Anspruch auf Pflegesachleistung ausgenommen, weil § 36 Absatz 1 SGB XI ausdrücklich bei Pflegegrad 2 beginnt. Übrig bleiben drei Leistungen, die zusammen durchaus etwas bewirken:
Steigt der Hilfebedarf, lohnt ein Antrag auf Höherstufung. Der Sprung von Pflegegrad 1 auf 2 ist der wirtschaftlich größte im ganzen System, weil mit ihm Pflegegeld, Sachleistung, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege überhaupt erst entstehen.
Die Pflegesachleistung steht nie allein. Wählen Sie den Pflegegrad, und Sie sehen alles, was in diesem Monat daneben zur Verfügung steht, samt der Vorschrift dahinter.
Die Beträge in der linken Spalte stehen nicht alle nebeneinander zur freien Verfügung: Sachleistung und Pflegegeld schließen einander aus, der Umwandlungsanspruch wird auf die Sachleistung angerechnet. Nur der Entlastungsbetrag, die Tages- und Nachtpflege, die Pflegehilfsmittel und der Gemeinsame Jahresbetrag kommen tatsächlich obendrauf. Wie sich Sachleistung und Pflegegeld aufteilen lassen, rechnen Sie im nächsten Abschnitt durch.
Dies ist der Punkt, an dem sich entscheidet, ob eine Versorgungsform über die Pflegesachleistung finanzierbar ist. Das Gesetz lässt genau drei Wege zu.
Der Regelfall. Nach § 72 Absatz 1 SGB XI dürfen die Pflegekassen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Dieser Vertrag legt Art, Inhalt und Umfang der Leistungen fest.
Die Pflegekasse kann einen Vertrag mit einer einzelnen geeigneten Pflegekraft schließen. Der Weg ist selten, aber gesetzlich vorgesehen, und er ist an harte Bedingungen geknüpft.
Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag dürfen pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen im Haushalt als Sachleistung erbringen, also die Bereiche 2 und 3, nicht jedoch die körperbezogene Pflege.
§ 77 Absatz 1 SGB XI verbietet ausdrücklich Verträge mit Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad und mit Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich muss im Vertrag geregelt sein, dass die Pflegekraft mit der pflegebedürftigen Person kein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Damit scheiden sowohl die pflegende Tochter als auch die im Haushalt lebende Betreuungskraft aus, und zwar unabhängig davon, wie gut qualifiziert sie sind.
Die Pflegesachleistung müssen Sie nicht gesondert beantragen, wenn ein Pflegegrad bereits festgestellt ist. Sie entscheiden sich lediglich gegenüber der Pflegekasse dafür, statt Pflegegeld einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Anruf oder ein Satz per Post reicht, § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XI verlangt keine Form. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. Auf das Ergebnis müssen Sie nicht warten, um einen Pflegedienst zu beauftragen, wohl aber, um über die Sachleistung abrechnen zu können.
Sie wählen frei unter allen zugelassenen Diensten. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss schriftlich über die voraussichtlichen Kosten unterrichten, das schreibt § 120 Absatz 3 Satz 2 SGB XI ausdrücklich vor.
Der Pflegedienst richtet seinen Vergütungsanspruch nach § 120 Absatz 4 Satz 1 SGB XI unmittelbar an die Pflegekasse. Verlangen Sie trotzdem monatlich eine Kopie der Abrechnung und gleichen Sie sie mit dem Leistungsnachweis ab, den Sie unterschrieben haben.
Viele Seiten schreiben, die Leistungen würden „ab dem Tag der Antragstellung“ gewährt. Der Gesetzeswortlaut ist großzügiger: Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt, wenn der Antrag später als im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt wird.
Praktisch heißt das: Ein Antrag am 29. eines Monats bringt denselben Monat vollständig, ein Antrag am 1. des Folgemonats kostet einen kompletten Monatsbetrag. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.497 €.
§ 33 Absatz 2 SGB XI setzt voraus, dass Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert waren. Zeiten der Weiterversicherung zählen mit, ebenso eine ununterbrochene Zeit in der privaten Pflegepflichtversicherung.
Bei versicherten Kindern gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Ohne erfüllte Vorversicherungszeit besteht kein Leistungsanspruch, auch nicht bei schwerer Erkrankung. Diese Hürde ist selten ein Problem, aber wenn, dann ein unüberwindbares.
§ 120 SGB XI regelt den Pflegevertrag bei häuslicher Pflege und gibt Ihnen eine Reihe von Rechten, die im Alltag selten jemand von sich aus erwähnt.
§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: „Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.“ Eine Vertragsklausel, die Ihnen eine Kündigungsfrist auferlegt, geht ins Leere. Der Dienst selbst ist an diese Freiheit nicht gebunden.
Wird das Budget überschritten, dürfen die zusätzlich abgerufenen Leistungen nach § 120 Absatz 4 Satz 2 SGB XI nicht teurer berechnet werden als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung. Ein Privatpreisaufschlag für dieselbe Leistung ist unzulässig.
Im Vertrag sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der vereinbarten Vergütungen für jede einzelne Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben, § 120 Absatz 3 Satz 1 SGB XI. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung genügt dem nicht.
Seit einer Ergänzung des § 120 Absatz 3 SGB XI ist bei der Vertragsgestaltung auch die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 zu berücksichtigen. Fragen Sie danach, wenn niemand es anspricht.
Ambulante Dienste dürfen gesondert berechenbare Investitionskosten in Rechnung stellen. Diese werden nicht aus dem Sachleistungsbudget bezahlt und tauchen deshalb als eigener Posten auf Ihrer Rechnung auf, obwohl das Budget noch gar nicht ausgeschöpft ist. Wer diesen Posten übersieht, wundert sich über eine Rechnung, mit der er nicht gerechnet hat. Fragen Sie beim Erstgespräch ausdrücklich nach der Höhe.
Genau da endet die Pflegesachleistung. Wenn jemand nachts nicht allein bleiben kann, wenn der Weg zur Toilette zum Risiko wird oder wenn eine Demenz ständige Ansprache braucht, reicht der stundenweise Einsatz nicht mehr. Dann ist eine Betreuungskraft im Haushalt eine der Möglichkeiten. Wir vermitteln sie und sagen Ihnen offen, was sie kostet und wo ihre Grenzen liegen.
Wer den Pflegedienst nur für einen Teil der Versorgung braucht, muss nicht auf das Pflegegeld verzichten. § 38 SGB XI kürzt es genau um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung in Anspruch genommen wurde. Das ist der wichtigste Hebel auf dieser Seite.
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.“
§ 38 Sätze 1 und 2 SGB XI
Der Rechner bildet § 38 in Verbindung mit § 45a Absatz 4 SGB XI ab. Die Pflegekasse rechnet in der Praxis nach der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes ab, nicht nach einer von Ihnen geschätzten Quote. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung und ersetzt nicht den Bescheid Ihrer Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag von 131 € steht daneben und wird von der Kürzung nicht berührt.
Nach § 38 Satz 3 SGB XI sind Sie an die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, sechs Monate gebunden. Das gilt für den Fall, dass Sie ein festes Verhältnis erklären, etwa 50 zu 50.
Legen Sie kein Verhältnis fest, ermittelt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nachträglich anhand der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes. Dann schwankt der Anteil von Monat zu Monat mit dem tatsächlichen Bedarf, ganz ohne Bindung. Für die meisten Haushalte ist das der praktischere Weg.
Während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 wird das anteilige Pflegegeld nach § 38 Satz 4 SGB XI jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte weitergezahlt.
Das Wort „jeweils“ ist wichtig: Es sind zweimal acht Wochen, nicht acht Wochen für beide zusammen. Mehr dazu auf der Seite zur Kombinationsleistung.
Die am wenigsten genutzte Regelung im ganzen Leistungskatalog. Wer keinen Pflegedienst braucht, aber Unterstützung im Alltag, kann einen erheblichen Teil des Sachleistungsbudgets umlenken, statt ihn verfallen zu lassen.
| Pflegegrad | Sachleistung | Umwandlung, höchstens 40 % | Zusammen mit Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € | 1.050,60 € |
Die vierte Spalte addiert den Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI, der zusätzlich zur Verfügung steht. Beide Beträge fließen nur gegen Rechnung eines nach Landesrecht anerkannten Anbieters.
§ 45a Absatz 4 Satz 3 SGB XI sagt ausdrücklich: „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung.“ Sie reichen die Rechnung ein und bekommen die Kosten erstattet.
Umgewandelt werden kann nur, was im selben Kalendermonat nicht schon für Sachleistungen verbraucht wurde. § 45a Absatz 4 Satz 5 SGB XI stellt klar: „Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen.“
Der Punkt, den fast alle Ratgeber auslassen: Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt die Erstattung im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung. Wer 40 Prozent umwandelt, verliert also auch 40 Prozent seines Pflegegeldes.
Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Was darunter fällt, entscheidet jedes Bundesland selbst und veröffentlicht dazu Listen: typischerweise Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen mit Anerkennung, Einzelbetreuung durch geschulte Helferinnen und Helfer, teils auch Nachbarschaftshilfe. Prüfen Sie die Anerkennung vor der Beauftragung, denn ohne sie erstattet die Pflegekasse nichts, und zwar auch dann nicht, wenn die Leistung gut und die Rechnung korrekt war. Mehr dazu auf unserer Seite zum Umwandlungsanspruch.
Manche Leistungen werden auf das Sachleistungsbudget angerechnet, andere stehen wirklich zusätzlich zur Verfügung. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine Rechnung bezahlt wird oder nicht.
| Leistung | Betrag 2026 | Zeitraum | Verhältnis zur Sachleistung | Norm |
|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € | Monat | zusätzlich | § 45b SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege | 721 bis 2.085 € | Monat | zusätzlich | § 41 Absatz 2 SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | Monat | zusätzlich | § 40 Absatz 2 SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 3.539 € | Kalenderjahr | zusätzlich | § 42a Absatz 1 SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € | je Maßnahme | zusätzlich | § 40 Absatz 4 SGB XI |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | Monat | zusätzlich | § 45f Absatz 1 SGB XI |
| Anschubfinanzierung für eine Wohngruppe | bis 2.613 € | einmalig | zusätzlich | § 45g Absatz 1 SGB XI |
| Umwandlungsanspruch | bis 40 % der Sachleistung | Monat | wird angerechnet | § 45a Absatz 4 SGB XI |
| Pflegegeld | 347 bis 990 € | Monat | schließt einander aus, anteilig kombinierbar | § 37 und § 38 SGB XI |
Der Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung stehen seit der Neunummerierung in den §§ 45f und 45g SGB XI. Viele Ratgeber nennen dafür noch § 38a, diese Vorschrift gibt es nicht mehr. Die Anschubfinanzierung ist je Wohngruppe auf 10.452 € begrenzt und muss innerhalb eines Jahres beantragt werden.
Ab Pflegegrad 2 darf er bei häuslicher Pflege nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden, § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI. Körperpflege durch den Pflegedienst fällt also heraus, Betreuung und Hauswirtschaft nicht.
Nicht verbrauchte Beträge sind in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar, praktisch also bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI hat seit 2017 ein eigenes Budget in voller Höhe und wird nicht mehr mit der Sachleistung verrechnet. In Pflegegrad 3 sind das 1.357 € zusätzlich zu den 1.497 €.
Die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ist nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich eingeschlossen.
Wer ausschließlich Sachleistungen bezieht, kann nach § 37 Absatz 3 Satz 3 SGB XI halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen, muss es aber nicht. Eine Pflicht besteht nur bei Pflegegeldbezug.
Seit 2026 ist die Pflicht für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich halbjährlich; für die Grade 4 und 5 ist der vierteljährliche Besuch zur freiwilligen Möglichkeit geworden.
Das Sachleistungsbudget deckt selten die gesamte Versorgung. Für den Rest gibt es drei Wege, und alle drei sollte man kennen, bevor man rechnet.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, tritt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII ein. Der Antrag lohnt sich früher, als die meisten denken, und er ist von der Pflegekassenleistung unabhängig.
Mehr dazu im Ratgeber zur Kostenübernahme durch das Sozialamt.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG nennt Pflege- und Betreuungsleistungen ausdrücklich. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Bargeld zählt nicht.
Pflegekosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung ohne feste Obergrenze geltend machen, abzüglich der einkommensabhängigen zumutbaren Belastung. Beides zugleich für dieselben Kosten geht nicht, man muss sich entscheiden.
Häufig werden beide Beträge verwechselt. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 EStG beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Er steht der pflegenden Person zu, nicht der pflegebedürftigen, und nur, wenn sie für die Pflege keine Einnahmen erhält und die Pflege persönlich in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchführt. Die 4.000 € aus § 35a EStG sind dagegen eine Steuerermäßigung für gekaufte Dienstleistungen. Wer beides in einen Topf wirft, verrechnet sich um mehr als das Doppelte. Näheres im Ratgeber zum Pflegepauschbetrag.
Nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI ruht der Leistungsanspruch, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld jedoch weiter gewährt.
Für die Pflegesachleistung gilt das nur in einem einzigen Fall, den das Gesetz ausdrücklich nennt: wenn die Pflegekraft, die sonst die Sachleistung erbringt, die pflegebedürftige Person auf der Reise begleitet. Die verbreitete Aussage, die Sachleistung sei generell nicht exportierbar, ist deshalb eine Vereinfachung.
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI gar nicht, auch nicht nach acht Wochen.
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder eines Aufenthalts in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung wird das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld nach § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in den ersten acht Wochen weitergezahlt.
In vielen Ratgebern stehen an dieser Stelle noch vier Wochen. Das war die Rechtslage bis Ende 2025. Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, hat die Angabe „vier“ zum 1. Januar 2026 durch „acht“ ersetzt. Für die Sachleistung selbst gilt die Fortzahlung nicht: Sie ruht, weil in der Klinik die Versorgung durch das Krankenhaus sichergestellt ist.
Die ehrliche Antwort lautet: in aller Regel nein. Wir sind selbst eine Vermittlungsagentur und sagen es trotzdem, weil die gegenteilige Annahme Familien Geld und Nerven kostet.
Die Pflegesachleistung setzt einen zugelassenen Leistungserbringer voraus: eine ambulante Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder eine Einzelpflegekraft mit Vertrag nach § 77 SGB XI. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft erfüllt beides nicht, und zwar unabhängig vom Modell:
Wenn Ihnen jemand zusagt, die Betreuung rund um die Uhr lasse sich über die Pflegesachleistung abrechnen, lassen Sie sich den Versorgungsvertrag zeigen. Wir versprechen das ausdrücklich nicht.
In vielen Haushalten laufen beide parallel. Die vermittelte Betreuungskraft übernimmt Alltag, Haushalt, Begleitung und Präsenz. Ein zugelassener Pflegedienst kommt für einzelne Einsätze dazu und rechnet dabei über die Sachleistung ab, außerdem über die Krankenkasse für die Behandlungspflege nach § 37 SGB V.
Das Sachleistungsbudget bleibt dadurch nutzbar, statt ungenutzt zu verfallen. Wie sich beides im Alltag verzahnt, beschreibt der Ratgeber Pflegedienst und 24-Stunden-Betreuung kombinieren.
Wer eine Betreuungskraft privat finanziert, tut das häufig zu einem großen Teil aus dem Pflegegeld. Jeder Euro, den der Pflegedienst als Sachleistung abrechnet, kürzt dieses Pflegegeld anteilig nach § 38 SGB XI.
Rechnen Sie deshalb vorab durch, ob sich der Pflegedienst für Sie lohnt. Der Rechner weiter oben zeigt beide Seiten nebeneinander. Faustregel: Der Pflegedienst lohnt sich immer dort, wo er Leistungen erbringt, die eine Betreuungskraft ohnehin nicht erbringen darf.
Was davon übrig bleibt, ist der Eigenanteil. Eine vollständige Aufstellung mit aktuellen Marktpreisen finden Sie unter Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026 und Finanzierung der häuslichen Pflege. Zum rechtlichen Rahmen, also Entsendung, A1-Bescheinigung, Arbeitszeit und Mindestlohn, siehe legale häusliche Betreuung.
Die Pflegesachleistung ist seit 2017 mehrfach umgebaut worden. Viele Ratgeber im Netz beschreiben deshalb noch einen Rechtsstand, den es nicht mehr gibt.
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege gilt seit Jahresbeginn. Für die Pflegesachleistung selbst ändert sich dadurch nichts an der Höhe. Spürbar sind zwei Punkte: erweiterte Befugnisse für Pflegefachpersonen und die vereinheitlichte halbjährliche Beratungspflicht für die Pflegegrade 2 bis 5 mit Pflegegeldbezug.
Seit dem 5. Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Er will die ambulanten Einzelleistungen in vier Budgets bündeln: ein Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget. Der Entlastungsbetrag soll dabei für die Pflegegrade 2 bis 5 in einem Sozialraumbudget von 175 € aufgehen.
Beschlossen ist davon nichts. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus, der Zeitplan wurde mehrfach verschoben. Bis zu einer Verabschiedung gilt ausschließlich das auf dieser Seite beschriebene Recht.
Alle Beträge auf dieser Seite sind am Gesetzestext geprüft und geben das geltende Recht wieder. Zum Pflegeneuordnungsgesetz kursieren viele konkrete Euro-Beträge für ein künftiges Sachleistungsbudget. Wir nennen sie hier bewusst nicht, weil ein Referentenentwurf im weiteren Verfahren regelmäßig verändert wird und eine Zahl aus einem Entwurf keine Planungsgrundlage ist. Sobald ein Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir diese Seite.
Diese Seite erklärt das Budget. Was der Pflegedienst konkret leistet, was er kostet und wo die Grenze zur Krankenkasse verläuft, steht in diesen Ratgebern.

Die beiden Leistungen direkt nebeneinander, mit Rechenbeispielen zur Kombination.
Zum Ratgeber
Wie sich beides im Alltag verzahnt, wer welche Aufgabe übernimmt und was das kostet.
Zum Ratgeber
Was am Ende auf der Rechnung steht, wenn das Sachleistungsbudget nicht reicht.
Zum Ratgeber
Wonach abgerechnet wird, welche Komplexe es gibt und wie sie sich unterscheiden.
Zum Ratgeber
Die Abgrenzung zur Pflegesachleistung, mit den Leistungen nach § 37 SGB V im Einzelnen.
Zum Ratgeber
Der erste der drei Bereiche des § 36 SGB XI, aufgeschlüsselt nach einzelnen Verrichtungen.
Zum RatgeberDie häusliche Pflegehilfe durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, geregelt in § 36 SGB XI. Sie umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Es ist eine Sachleistung, kein Geld: Die Pflegekasse rechnet unmittelbar mit dem Pflegedienst ab, auf Ihr Konto fließt nichts.
Je Kalendermonat bis zu 796 € in Pflegegrad 2, 1.497 € in Pflegegrad 3, 1.859 € in Pflegegrad 4 und 2.299 € in Pflegegrad 5. Die Beträge stehen wörtlich in § 36 Absatz 3 SGB XI. Es sind Höchstbeträge: Abgerechnet wird nur, was der Pflegedienst tatsächlich geleistet hat.
Nein. Die Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025, als sie durch die Dynamisierung nach § 30 SGB XI um 4,5 Prozent gestiegen sind. Die nächste Anpassung ist im Gesetz erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Wie hoch sie ausfällt, richtet sich nach dem kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Jahre und ist heute nicht seriös bezifferbar.
Nein. § 36 Absatz 1 SGB XI beginnt ausdrücklich bei Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 bleiben der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nach § 45b SGB XI, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat nach § 40 Absatz 2 SGB XI und die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme nach § 40 Absatz 4 SGB XI.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist frei verwendbar, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Pflegesachleistung fließt nie an Sie, sondern deckt die Rechnung eines zugelassenen Pflegedienstes. Dafür ist sie gut doppelt so hoch: In Pflegegrad 3 stehen 1.497 € statt 599 €.
In voller Höhe nicht, anteilig schon. Das ist die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Es wird um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem Sie die Sachleistung in Anspruch genommen haben. Wer 40 Prozent des Budgets verbraucht, bekommt 60 Prozent des Pflegegeldes.
Es verfällt zum Monatsende. Das Sachleistungsbudget gilt je Kalendermonat und lässt sich weder ansparen noch in den Folgemonat übertragen. Teilweise umlenken lässt es sich jedoch: über die Kombinationsleistung als anteiliges Pflegegeld und über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI.
Das Recht, bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, geregelt in § 45a Absatz 4 SGB XI. In Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 € im Monat. Eine vorherige Antragstellung ist ausdrücklich nicht erforderlich, die Erstattung erfolgt gegen Beleg. Voraussetzung ist die landesrechtliche Anerkennung des Anbieters.
Ja, und dieser Punkt fehlt in den meisten Ratgebern. Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt die Erstattung im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung. Wer 40 Prozent des Budgets umwandelt, verliert damit auch 40 Prozent des Pflegegeldes. Der Umwandlungsanspruch ist deshalb vor allem für diejenigen interessant, deren Budget sonst ungenutzt verfiele.
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, zugelassene Betreuungsdienste für die Bereiche Betreuung und Hauswirtschaft sowie Einzelpflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI geschlossen hat. Andere Anbieter können über § 36 SGB XI nicht abrechnen.
In aller Regel nicht. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist kein zugelassener Pflegedienst. Auch der Weg über § 77 SGB XI ist versperrt: Die Vorschrift verlangt, dass die Pflegekraft mit der pflegebedürftigen Person kein Beschäftigungsverhältnis eingeht, und verbietet Verträge mit Personen, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Finanziert wird die häusliche Betreuung deshalb über Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, Verhinderungspflege und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Für die ambulante Pflegesachleistung nicht. § 36 Absatz 4 SGB XI, der in vielen Ratgebern als Grundlage genannt wird, regelt heute etwas anderes, nämlich wo häusliche Pflegehilfe zulässig ist und wer sie erbringen darf. Die frühere ambulante Härtefallregelung ist mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 entfallen.
Gesondert gar nicht, wenn ein Pflegegrad bereits festgestellt ist. Sie teilen der Pflegekasse mit, dass Sie statt Pflegegeld einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, und schließen mit dem Dienst einen Pflegevertrag. Besteht noch kein Pflegegrad, stellen Sie zunächst formlos einen Antrag bei der Pflegekasse; die Begutachtung übernimmt bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst.
Vom Beginn des Monats der Antragstellung an. § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI bestimmt das ausdrücklich für den Fall, dass der Antrag später gestellt wird als in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Ein Antrag am 29. eines Monats sichert Ihnen also den ganzen Monat, ein Antrag am 1. des Folgemonats kostet einen vollen Monatsbetrag.
Bei gesetzlich Versicherten unmittelbar zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Der Vergütungsanspruch des Dienstes richtet sich nach § 120 Absatz 4 Satz 1 SGB XI direkt gegen die Pflegekasse, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Abgerechnet wird über Leistungskomplexe oder nach Zeit, je nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI im jeweiligen Bundesland.
Bei reinem Sachleistungsbezug nicht. § 37 Absatz 3 Satz 3 SGB XI gibt Ihnen das Recht, halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, verpflichtet Sie aber nicht dazu. Eine Pflicht besteht nur, wenn Sie Pflegegeld beziehen; seit 2026 einheitlich halbjährlich für die Pflegegrade 2 bis 5.
Medizinische Behandlungspflege wie Injektionen, Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Wundversorgung ist keine Pflegesachleistung, sondern häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Sie wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse getragen. Sie verbraucht kein Sachleistungsbudget. Ab Pflegegrad 2 gilt umgekehrt: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind nach § 37 Absatz 2 Satz 6 SGB V von der Krankenkasse ausgeschlossen.
Die Sachleistung ruht, weil die Versorgung in der Klinik sichergestellt ist. Das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld wird nach § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder eines Aufenthalts in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weitergezahlt. Die häufig genannten vier Wochen galten bis Ende 2025.
Grundsätzlich nicht. Nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI ruht der Anspruch während eines Auslandsaufenthalts. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr läuft das Pflegegeld weiter; für die Sachleistung gilt das nur, wenn die Pflegekraft, die sie sonst erbringt, die pflegebedürftige Person begleitet. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI überhaupt nicht.
Jederzeit. § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass der Pflegevertrag von der pflegebedürftigen Person jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Eine Kündigungsfrist in den Vertragsbedingungen des Dienstes ändert daran nichts. Sie wählen frei unter allen zugelassenen Diensten.
Nicht mehr als den vereinbarten Preis. Nach § 120 Absatz 4 Satz 2 SGB XI darf der Dienst für zusätzlich abgerufene Leistungen keine höhere als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung berechnen. Sie zahlen diese Leistungen dann zwar selbst, aber zum selben Satz. Gesondert berechenbare Investitionskosten sind davon unabhängig und bleiben immer Eigenanteil.
Für sie gilt das Kostenerstattungsprinzip. § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XI bestimmt: „Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.“ Privat Pflegeversicherte bezahlen die Rechnung des Pflegedienstes also zunächst selbst und reichen sie beim Versicherungsunternehmen ein. Der Höhe nach ändert sich dadurch nichts.
Sechs Monate, wenn Sie ein festes Verhältnis von Geld- und Sachleistung erklären, § 38 Satz 3 SGB XI. Legen Sie kein Verhältnis fest, ermittelt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nachträglich anhand der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes. Dann schwankt der Anteil von Monat zu Monat, ohne dass Sie gebunden wären.
Jeder Betrag auf dieser Seite lässt sich in einer dieser Vorschriften nachlesen. Wo ein Wert errechnet wurde, steht die Rechnung im Text daneben.
Rechtsstand und Beträge: 2026. Zuletzt geprüft am 18. September 2026. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich einer der genannten Beträge, eine der Vorschriften oder der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert.
Wenn Sie den Rechner durchgespielt haben und sehen, dass Sachleistung, Pflegegeld und Entlastungsbetrag die Versorgung zu Hause nicht abdecken, sprechen Sie mit uns. Wir vermitteln Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und sagen Ihnen offen, was das kostet, wie lange es dauert und wann ein Pflegedienst oder eine andere Lösung besser passt.
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