Unterstützung · Häusliche Pflege · Stand September 2026

Pflege­sachleistung: das Budget für den Pflegedienst

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist kein Geld auf Ihrem Konto, sondern ein monatliches Budget, aus dem ein zugelassener Pflegedienst bezahlt wird. Es füllt sich jeden Monat neu, und was übrig bleibt, verfällt. Diese Seite zeigt, wie hoch das Budget ist, wie Sie es mit dem Pflegegeld kombinieren und warum es sich für eine Betreuungskraft im Haushalt in aller Regel nicht einsetzen lässt.

Jeder Betrag am Gesetzestext geprüft Aktualisiert am 18. September 2026 Rechtsstand 2026

Was diese Seite ist und was sie nicht ist

Wir sind eine Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung, kein Pflegedienst, keine Pflegekasse und keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite erklärt die Rechtslage 2026 und nennt zu jedem Betrag die Vorschrift, aus der er stammt. Wir sagen auch klar, wofür die Pflegesachleistung nicht eingesetzt werden kann, weil falsche Erwartungen in der Pflege teuer werden. Über Leistungen und Pflegegrad entscheidet allein Ihre Pflegekasse.

01 · Das Grundprinzip

Eine Leistung, die nie auf Ihrem Konto landet

Der Name sagt es schon: Sachleistung, nicht Geldleistung. Die Pflegekasse zahlt nicht an Sie, sondern rechnet unmittelbar mit dem Pflegedienst ab. Sie bekommen Pflege, kein Geld. Daraus folgt fast alles Weitere.

Pflegegeld, § 37 SGB XI

Geld an Sie, frei verwendbar

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei eingesetzt werden, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. Es ist deutlich niedriger als die Sachleistung: in Pflegegrad 3 sind es 599 € statt 1.497 €.

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen. Nachweise über die Verwendung verlangt niemand.

Pflegesachleistung, § 36 SGB XI

Pflege statt Geld, zweckgebunden

Die Pflegekasse übernimmt bis zur Höhe des Budgets die Kosten eines zugelassenen Pflegedienstes und rechnet direkt mit ihm ab. Sie sehen den Betrag nie, Sie sehen die Leistung.

Der Anspruch des Pflegedienstes richtet sich nach § 120 Absatz 4 SGB XI unmittelbar gegen die Pflegekasse. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen, solange Sie gesetzlich versichert sind.

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).“

§ 36 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

Merkmal 1

Ab Pflegegrad 2

Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch, weder auf Sachleistung noch auf Pflegegeld. Dort bleiben der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel.

Merkmal 2

Monatlich, nicht ansparbar

Das Budget gilt je Kalendermonat. Was nicht genutzt wird, verfällt am Monatsende. Übertragen lässt es sich nicht, aber teilweise umlenken.

Merkmal 3

Höchstbetrag, keine Pauschale

Abgerechnet wird nur, was tatsächlich geleistet wurde. Wer den Dienst zweimal in der Woche kommen lässt, bekommt nicht den vollen Betrag ausbezahlt.

02 · Leistungsinhalt

Drei Bereiche gehören dazu, einer ausdrücklich nicht

§ 36 Absatz 1 SGB XI teilt die häusliche Pflegehilfe in drei Bereiche. Die medizinische Behandlungspflege ist keiner davon, und das ist keine Spitzfindigkeit, sondern entscheidet darüber, welche Kasse zahlt.

Bereich 1

Körperbezogene Pflege

Früher Grundpflege genannt: Körperpflege, Waschen und Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Positionieren im Bett, Unterstützung beim Aufstehen und Gehen.

Mehr dazu im Ratgeber Was ist Grundpflege?

Bereich 2

Pflegerische Betreuung

Das Gesetz nennt in § 36 Absatz 2 Satz 3 ausdrücklich drei Felder: die Bewältigung psychosozialer Problemlagen, Orientierung, Tagesstruktur, Kommunikation und soziale Kontakte sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Dieser Bereich wird häufig übersehen, obwohl er gerade bei Demenz der wichtigste ist.

Bereich 3

Hilfen im Haushalt

Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigen der Wohnung. Dabei sind nach § 36 Absatz 4 Satz 3 SGB XI auch Kooperationen des Pflegedienstes mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen zulässig.

Ebenfalls Teil der Leistung

Die pflegefachliche Anleitung

§ 36 Absatz 2 Satz 2 SGB XI zählt auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zur häuslichen Pflegehilfe. Der Pflegedienst darf also nicht nur selbst pflegen, sondern Angehörige und Betreuungskräfte anleiten, etwa beim rückenschonenden Umsetzen, beim Umgang mit einem Lifter oder bei der Lagerung zur Dekubitusprophylaxe.

Wer zu Hause mit einer vermittelten Betreuungskraft und einem Pflegedienst zugleich arbeitet, sollte diesen Punkt beim Erstgespräch ausdrücklich ansprechen. Er wird selten von allein angeboten.

Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse

Injektionen, Medikamentengabe, Verbandswechsel, Wundversorgung, Katheterpflege: Das ist ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und läuft über Ihre Krankenkasse. Sie verbraucht kein Sachleistungsbudget und wird davon auch nicht gedeckelt. Umgekehrt gilt seit der Einführung der Pflegegrade: Ab Pflegegrad 2 sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Absatz 2 Satz 6 SGB V von der Krankenkasse ausgeschlossen, sie gehören dann zur Pflegeversicherung. Und § 34 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ordnet an, dass die Sachleistung ruht, soweit für dieselben Leistungen ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht. Doppelt bezahlt wird nichts.

03 · Beträge

Was 2026 im Monat zur Verfügung steht

Die vier Beträge stehen wörtlich in § 36 Absatz 3 SGB XI. Sie gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert geblieben.

Pflegesachleistung und Pflegegeld je Kalendermonat, Rechtsstand 2026
PflegegradPflegesachleistung § 36Pflegegeld § 37UnterschiedVerhältnis
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2796 €347 €+ 449 €2,29-fach
Pflegegrad 31.497 €599 €+ 898 €2,50-fach
Pflegegrad 41.859 €800 €+ 1.059 €2,32-fach
Pflegegrad 52.299 €990 €+ 1.309 €2,32-fach

Beträge nach § 36 Absatz 3 und § 37 Absatz 1 SGB XI. Das Verhältnis ist nachgerechnet: 1.497 geteilt durch 599 ergibt 2,4991, gerundet das 2,50-fache. Die Sachleistung liegt in Pflegegrad 3 beim 2,5-fachen des Pflegegeldes, in den übrigen Graden bei rund dem 2,3-fachen.

Dynamisierung

2026 keine Erhöhung, 2028 wieder

§ 30 Absatz 1 SGB XI legt den Fahrplan fest: Die Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen, die nächste Anpassung folgt zum 1. Januar 2028. Für 2026 und 2027 ist im Gesetz keine Erhöhung vorgesehen.

Wie hoch die Anhebung 2028 ausfällt, steht bewusst nicht im Gesetz. Maßgeblich ist der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Kalenderjahre, gedeckelt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Eine seriöse Zahl dafür gibt es heute nicht.

Häufig falsch zitiert

Eine Härtefallregelung gibt es nicht

In vielen Ratgebern steht, die Sachleistung lasse sich bei Pflegegrad 5 über § 36 Absatz 4 SGB XI im Härtefall auf 2.400 € oder mehr erhöhen. Das trifft nicht zu. § 36 Absatz 4 SGB XI regelt heute etwas ganz anderes, nämlich wo häusliche Pflegehilfe zulässig ist und wer sie erbringen darf.

Die ambulante Härtefallregelung stand im alten Recht und ist mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 entfallen. Im gesamten Elften Buch findet sich heute keine Härtefallregelung mehr. Wer darauf hofft, plant mit Geld, das es nicht gibt.

Sonderfall

Pflegegrad 1: was stattdessen bleibt

Pflegegrad 1 ist vom Anspruch auf Pflegesachleistung ausgenommen, weil § 36 Absatz 1 SGB XI ausdrücklich bei Pflegegrad 2 beginnt. Übrig bleiben drei Leistungen, die zusammen durchaus etwas bewirken:

  • Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nach § 45b SGB XI. In Pflegegrad 1 ist er breiter einsetzbar als in den höheren Graden, weil die Beschränkung auf Leistungen außerhalb der Selbstversorgung dort nicht gilt.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Absatz 2 SGB XI, monatlich bis 42 €.
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI, bis 4.180 € je Maßnahme, dazu die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und ein halbjährlicher Beratungsbesuch.

Steigt der Hilfebedarf, lohnt ein Antrag auf Höherstufung. Der Sprung von Pflegegrad 1 auf 2 ist der wirtschaftlich größte im ganzen System, weil mit ihm Pflegegeld, Sachleistung, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege überhaupt erst entstehen.

04 · Übersicht

Ihr Monat im Überblick, je nach Pflegegrad

Die Pflegesachleistung steht nie allein. Wählen Sie den Pflegegrad, und Sie sehen alles, was in diesem Monat daneben zur Verfügung steht, samt der Vorschrift dahinter.

Pflegesachleistung§ 36 Absatz 3 SGB XI, je Kalendermonat1.497 €
Pflegegeld, alternativ§ 37 Absatz 1 SGB XI, statt der Sachleistung599 €
Umwandlungsanspruch, höchstens§ 45a Absatz 4 SGB XI, 40 Prozent der Sachleistung598,80 €
Entlastungsbetrag§ 45b SGB XI, zusätzlich, für alle Pflegegrade gleich131 €
Tages- und Nachtpflege§ 41 Absatz 2 SGB XI, zusätzlich zur Sachleistung1.357 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch§ 40 Absatz 2 SGB XI, zusätzlich42 €
Gemeinsamer Jahresbetrag§ 42a SGB XI, je Kalenderjahr, nicht je Monat3.539 €
Wohngruppenzuschlag§ 45f SGB XI, nur in einer ambulant betreuten Wohngruppe224 €

Die Beträge in der linken Spalte stehen nicht alle nebeneinander zur freien Verfügung: Sachleistung und Pflegegeld schließen einander aus, der Umwandlungsanspruch wird auf die Sachleistung angerechnet. Nur der Entlastungsbetrag, die Tages- und Nachtpflege, die Pflegehilfsmittel und der Gemeinsame Jahresbetrag kommen tatsächlich obendrauf. Wie sich Sachleistung und Pflegegeld aufteilen lassen, rechnen Sie im nächsten Abschnitt durch.

05 · Leistungserbringer

Wer abrechnen darf, und wer nicht

Dies ist der Punkt, an dem sich entscheidet, ob eine Versorgungsform über die Pflegesachleistung finanzierbar ist. Das Gesetz lässt genau drei Wege zu.

Weg 1

Zugelassener Pflegedienst

Der Regelfall. Nach § 72 Absatz 1 SGB XI dürfen die Pflegekassen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Dieser Vertrag legt Art, Inhalt und Umfang der Leistungen fest.

Weg 2

Einzelpflegekraft nach § 77

Die Pflegekasse kann einen Vertrag mit einer einzelnen geeigneten Pflegekraft schließen. Der Weg ist selten, aber gesetzlich vorgesehen, und er ist an harte Bedingungen geknüpft.

Weg 3

Zugelassener Betreuungsdienst

Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag dürfen pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen im Haushalt als Sachleistung erbringen, also die Bereiche 2 und 3, nicht jedoch die körperbezogene Pflege.

Der § 77-Weg ist enger, als er klingt

§ 77 Absatz 1 SGB XI verbietet ausdrücklich Verträge mit Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad und mit Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich muss im Vertrag geregelt sein, dass die Pflegekraft mit der pflegebedürftigen Person kein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Damit scheiden sowohl die pflegende Tochter als auch die im Haushalt lebende Betreuungskraft aus, und zwar unabhängig davon, wie gut qualifiziert sie sind.

So prüfen Sie es

Drei Fragen an jeden Anbieter

  1. Besteht ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI? Lassen Sie sich das bestätigen. Zugelassene Dienste stehen in der Pflegedienstsuche Ihrer Pflegekasse und im Pflegenavigator.
  2. Rechnen Sie direkt mit meiner Pflegekasse ab? Wenn ein Anbieter Ihnen eine Rechnung schickt, die Sie selbst bei der Pflegekasse einreichen sollen, ist es keine Sachleistung. Dann geht es um den Entlastungsbetrag, den Umwandlungsanspruch oder um eine reine Privatleistung.
  3. Welche Leistungskomplexe rechnen Sie ab? Die Leistungskomplexe und ihre Preise werden nach § 89 SGB XI zwischen Kassen und Diensten je Bundesland vereinbart. Sie sind nicht verhandelbar, aber vergleichbar.
06 · Anspruch und Antrag

Vier Schritte bis zur ersten Abrechnung

Die Pflegesachleistung müssen Sie nicht gesondert beantragen, wenn ein Pflegegrad bereits festgestellt ist. Sie entscheiden sich lediglich gegenüber der Pflegekasse dafür, statt Pflegegeld einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

1

Pflegegrad beantragen, formlos genügt

Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Anruf oder ein Satz per Post reicht, § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XI verlangt keine Form. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Noch im laufenden Monat stellen
2

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. Auf das Ergebnis müssen Sie nicht warten, um einen Pflegedienst zu beauftragen, wohl aber, um über die Sachleistung abrechnen zu können.

3

Pflegedienst wählen und Vertrag schließen

Sie wählen frei unter allen zugelassenen Diensten. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss schriftlich über die voraussichtlichen Kosten unterrichten, das schreibt § 120 Absatz 3 Satz 2 SGB XI ausdrücklich vor.

4

Der Dienst rechnet ab, Sie prüfen

Der Pflegedienst richtet seinen Vergütungsanspruch nach § 120 Absatz 4 Satz 1 SGB XI unmittelbar an die Pflegekasse. Verlangen Sie trotzdem monatlich eine Kopie der Abrechnung und gleichen Sie sie mit dem Leistungsnachweis ab, den Sie unterschrieben haben.

Der teuerste Irrtum beim Antrag

Rückwirkend gilt der Monatserste, nicht der Tag

Viele Seiten schreiben, die Leistungen würden „ab dem Tag der Antragstellung“ gewährt. Der Gesetzeswortlaut ist großzügiger: Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt, wenn der Antrag später als im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt wird.

Praktisch heißt das: Ein Antrag am 29. eines Monats bringt denselben Monat vollständig, ein Antrag am 1. des Folgemonats kostet einen kompletten Monatsbetrag. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.497 €.

Vorversicherungszeit

Zwei Jahre in den letzten zehn

§ 33 Absatz 2 SGB XI setzt voraus, dass Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert waren. Zeiten der Weiterversicherung zählen mit, ebenso eine ununterbrochene Zeit in der privaten Pflegepflichtversicherung.

Bei versicherten Kindern gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Ohne erfüllte Vorversicherungszeit besteht kein Leistungsanspruch, auch nicht bei schwerer Erkrankung. Diese Hürde ist selten ein Problem, aber wenn, dann ein unüberwindbares.

07 · Vertrag und Abrechnung

Ihre Rechte gegenüber dem Pflegedienst

§ 120 SGB XI regelt den Pflegevertrag bei häuslicher Pflege und gibt Ihnen eine Reihe von Rechten, die im Alltag selten jemand von sich aus erwähnt.

Recht 1

Kündigung jederzeit, ohne Frist

§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: „Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.“ Eine Vertragsklausel, die Ihnen eine Kündigungsfrist auferlegt, geht ins Leere. Der Dienst selbst ist an diese Freiheit nicht gebunden.

Recht 2

Keine Zuschläge über den Höchstbetrag hinaus

Wird das Budget überschritten, dürfen die zusätzlich abgerufenen Leistungen nach § 120 Absatz 4 Satz 2 SGB XI nicht teurer berechnet werden als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung. Ein Privatpreisaufschlag für dieselbe Leistung ist unzulässig.

Recht 3

Aufschlüsselung je Leistung

Im Vertrag sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der vereinbarten Vergütungen für jede einzelne Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben, § 120 Absatz 3 Satz 1 SGB XI. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung genügt dem nicht.

Recht 4

Hinweis auf den Umwandlungsanspruch

Seit einer Ergänzung des § 120 Absatz 3 SGB XI ist bei der Vertragsgestaltung auch die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 zu berücksichtigen. Fragen Sie danach, wenn niemand es anspricht.

Investitionskosten bleiben immer Ihr Eigenanteil

Ambulante Dienste dürfen gesondert berechenbare Investitionskosten in Rechnung stellen. Diese werden nicht aus dem Sachleistungsbudget bezahlt und tauchen deshalb als eigener Posten auf Ihrer Rechnung auf, obwohl das Budget noch gar nicht ausgeschöpft ist. Wer diesen Posten übersieht, wundert sich über eine Rechnung, mit der er nicht gerechnet hat. Fragen Sie beim Erstgespräch ausdrücklich nach der Höhe.

Zwischenruf

Ein Pflegedienst kommt dreimal am Tag. Nicht rund um die Uhr.

Genau da endet die Pflegesachleistung. Wenn jemand nachts nicht allein bleiben kann, wenn der Weg zur Toilette zum Risiko wird oder wenn eine Demenz ständige Ansprache braucht, reicht der stundenweise Einsatz nicht mehr. Dann ist eine Betreuungskraft im Haushalt eine der Möglichkeiten. Wir vermitteln sie und sagen Ihnen offen, was sie kostet und wo ihre Grenzen liegen.

Unverbindlich anfragen Kostenlos und ohne Verpflichtung. Behandlungspflege nach § 37 SGB V gehört nicht zur vermittelten Betreuung.
08 · Kombinationsleistung

Pflegedienst und Pflegegeld, anteilig

Wer den Pflegedienst nur für einen Teil der Versorgung braucht, muss nicht auf das Pflegegeld verzichten. § 38 SGB XI kürzt es genau um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung in Anspruch genommen wurde. Das ist der wichtigste Hebel auf dieser Seite.

„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.“

§ 38 Sätze 1 und 2 SGB XI

Sachleistung und Pflegegeld richten sich nach dem Pflegegrad, der Entlastungsbetrag nicht.
40 %
Der Anteil des Sachleistungsbudgets, den der Pflegedienst in diesem Monat tatsächlich abrechnet. Genau dieser Prozentsatz wird vom Pflegegeld abgezogen.
20 %
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI, höchstens 40 Prozent. Achtung: Die Umwandlung gilt nach Satz 6 derselben Vorschrift ausdrücklich als Inanspruchnahme der Sachleistung und kürzt das Pflegegeld deshalb mit.

Der Rechner bildet § 38 in Verbindung mit § 45a Absatz 4 SGB XI ab. Die Pflegekasse rechnet in der Praxis nach der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes ab, nicht nach einer von Ihnen geschätzten Quote. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung und ersetzt nicht den Bescheid Ihrer Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag von 131 € steht daneben und wird von der Kürzung nicht berührt.

Bindung

Sechs Monate, aber nur bei fester Festlegung

Nach § 38 Satz 3 SGB XI sind Sie an die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, sechs Monate gebunden. Das gilt für den Fall, dass Sie ein festes Verhältnis erklären, etwa 50 zu 50.

Legen Sie kein Verhältnis fest, ermittelt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nachträglich anhand der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes. Dann schwankt der Anteil von Monat zu Monat mit dem tatsächlichen Bedarf, ganz ohne Bindung. Für die meisten Haushalte ist das der praktischere Weg.

Bei Abwesenheit

Die Hälfte läuft weiter

Während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 wird das anteilige Pflegegeld nach § 38 Satz 4 SGB XI jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte weitergezahlt.

Das Wort „jeweils“ ist wichtig: Es sind zweimal acht Wochen, nicht acht Wochen für beide zusammen. Mehr dazu auf der Seite zur Kombinationsleistung.

09 · Umwandlungsanspruch

40 Prozent des Budgets für Alltagsangebote

Die am wenigsten genutzte Regelung im ganzen Leistungskatalog. Wer keinen Pflegedienst braucht, aber Unterstützung im Alltag, kann einen erheblichen Teil des Sachleistungsbudgets umlenken, statt ihn verfallen zu lassen.

Höchstbeträge des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 Satz 2 SGB XI, je Kalendermonat
PflegegradSachleistungUmwandlung, höchstens 40 %Zusammen mit Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2796 €318,40 €449,40 €
Pflegegrad 31.497 €598,80 €729,80 €
Pflegegrad 41.859 €743,60 €874,60 €
Pflegegrad 52.299 €919,60 €1.050,60 €

Die vierte Spalte addiert den Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI, der zusätzlich zur Verfügung steht. Beide Beträge fließen nur gegen Rechnung eines nach Landesrecht anerkannten Anbieters.

Regel 1

Kein Antrag nötig

§ 45a Absatz 4 Satz 3 SGB XI sagt ausdrücklich: „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung.“ Sie reichen die Rechnung ein und bekommen die Kosten erstattet.

Regel 2

Der Pflegedienst geht vor

Umgewandelt werden kann nur, was im selben Kalendermonat nicht schon für Sachleistungen verbraucht wurde. § 45a Absatz 4 Satz 5 SGB XI stellt klar: „Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen.“

Regel 3

Es kürzt das Pflegegeld mit

Der Punkt, den fast alle Ratgeber auslassen: Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt die Erstattung im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung. Wer 40 Prozent umwandelt, verliert also auch 40 Prozent seines Pflegegeldes.

Wofür sich die Umwandlung einsetzen lässt

Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Was darunter fällt, entscheidet jedes Bundesland selbst und veröffentlicht dazu Listen: typischerweise Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen mit Anerkennung, Einzelbetreuung durch geschulte Helferinnen und Helfer, teils auch Nachbarschaftshilfe. Prüfen Sie die Anerkennung vor der Beauftragung, denn ohne sie erstattet die Pflegekasse nichts, und zwar auch dann nicht, wenn die Leistung gut und die Rechnung korrekt war. Mehr dazu auf unserer Seite zum Umwandlungsanspruch.

10 · Weitere Leistungen

Was neben der Sachleistung tatsächlich obendrauf kommt

Manche Leistungen werden auf das Sachleistungsbudget angerechnet, andere stehen wirklich zusätzlich zur Verfügung. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine Rechnung bezahlt wird oder nicht.

LeistungBetrag 2026ZeitraumVerhältnis zur SachleistungNorm
Entlastungsbetrag131 €Monatzusätzlich§ 45b SGB XI
Tages- und Nachtpflege721 bis 2.085 €Monatzusätzlich§ 41 Absatz 2 SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €Monatzusätzlich§ 40 Absatz 2 SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 €Kalenderjahrzusätzlich§ 42a Absatz 1 SGB XI
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmenbis 4.180 €je Maßnahmezusätzlich§ 40 Absatz 4 SGB XI
Wohngruppenzuschlag224 €Monatzusätzlich§ 45f Absatz 1 SGB XI
Anschubfinanzierung für eine Wohngruppebis 2.613 €einmaligzusätzlich§ 45g Absatz 1 SGB XI
Umwandlungsanspruchbis 40 % der SachleistungMonatwird angerechnet§ 45a Absatz 4 SGB XI
Pflegegeld347 bis 990 €Monatschließt einander aus, anteilig kombinierbar§ 37 und § 38 SGB XI

Der Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung stehen seit der Neunummerierung in den §§ 45f und 45g SGB XI. Viele Ratgeber nennen dafür noch § 38a, diese Vorschrift gibt es nicht mehr. Die Anschubfinanzierung ist je Wohngruppe auf 10.452 € begrenzt und muss innerhalb eines Jahres beantragt werden.

Entlastungsbetrag

131 € mit enger Zweckbindung

Ab Pflegegrad 2 darf er bei häuslicher Pflege nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden, § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI. Körperpflege durch den Pflegedienst fällt also heraus, Betreuung und Hauswirtschaft nicht.

Nicht verbrauchte Beträge sind in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar, praktisch also bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Tagespflege

Ein eigenes Budget, kein Abzug

Die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI hat seit 2017 ein eigenes Budget in voller Höhe und wird nicht mehr mit der Sachleistung verrechnet. In Pflegegrad 3 sind das 1.357 € zusätzlich zu den 1.497 €.

Die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ist nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich eingeschlossen.

Beratungsbesuch

Pflicht nur beim Pflegegeld

Wer ausschließlich Sachleistungen bezieht, kann nach § 37 Absatz 3 Satz 3 SGB XI halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen, muss es aber nicht. Eine Pflicht besteht nur bei Pflegegeldbezug.

Seit 2026 ist die Pflicht für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich halbjährlich; für die Grade 4 und 5 ist der vierteljährliche Besuch zur freiwilligen Möglichkeit geworden.

11 · Eigenanteil und Steuer

Was bleibt, wenn das Budget nicht reicht

Das Sachleistungsbudget deckt selten die gesamte Versorgung. Für den Rest gibt es drei Wege, und alle drei sollte man kennen, bevor man rechnet.

Weg 1

Hilfe zur Pflege

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, tritt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII ein. Der Antrag lohnt sich früher, als die meisten denken, und er ist von der Pflegekassenleistung unabhängig.

Mehr dazu im Ratgeber zur Kostenübernahme durch das Sozialamt.

Weg 2

§ 35a EStG

Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG nennt Pflege- und Betreuungsleistungen ausdrücklich. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Bargeld zählt nicht.

Weg 3

§ 33 EStG

Pflegekosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung ohne feste Obergrenze geltend machen, abzüglich der einkommensabhängigen zumutbaren Belastung. Beides zugleich für dieselben Kosten geht nicht, man muss sich entscheiden.

Der Pflege-Pauschbetrag ist etwas anderes als die 4.000 €

Häufig werden beide Beträge verwechselt. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 EStG beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Er steht der pflegenden Person zu, nicht der pflegebedürftigen, und nur, wenn sie für die Pflege keine Einnahmen erhält und die Pflege persönlich in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchführt. Die 4.000 € aus § 35a EStG sind dagegen eine Steuerermäßigung für gekaufte Dienstleistungen. Wer beides in einen Topf wirft, verrechnet sich um mehr als das Doppelte. Näheres im Ratgeber zum Pflegepauschbetrag.

12 · Ruhen der Ansprüche

Ausland und Krankenhaus: wann das Budget stillsteht

Auslandsaufenthalt

Das Pflegegeld reist mit, die Sachleistung meistens nicht

Nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI ruht der Leistungsanspruch, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld jedoch weiter gewährt.

Für die Pflegesachleistung gilt das nur in einem einzigen Fall, den das Gesetz ausdrücklich nennt: wenn die Pflegekraft, die sonst die Sachleistung erbringt, die pflegebedürftige Person auf der Reise begleitet. Die verbreitete Aussage, die Sachleistung sei generell nicht exportierbar, ist deshalb eine Vereinfachung.

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI gar nicht, auch nicht nach acht Wochen.

Krankenhaus und Reha

Acht Wochen, nicht vier

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder eines Aufenthalts in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung wird das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld nach § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in den ersten acht Wochen weitergezahlt.

In vielen Ratgebern stehen an dieser Stelle noch vier Wochen. Das war die Rechtslage bis Ende 2025. Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, hat die Angabe „vier“ zum 1. Januar 2026 durch „acht“ ersetzt. Für die Sachleistung selbst gilt die Fortzahlung nicht: Sie ruht, weil in der Klinik die Versorgung durch das Krankenhaus sichergestellt ist.

13 · Häusliche Betreuung

Lässt sich damit eine Betreuungskraft im Haushalt bezahlen?

Die ehrliche Antwort lautet: in aller Regel nein. Wir sind selbst eine Vermittlungsagentur und sagen es trotzdem, weil die gegenteilige Annahme Familien Geld und Nerven kostet.

Warum nicht

Es scheitert nicht an der Qualifikation, sondern am Vertrag

Die Pflegesachleistung setzt einen zugelassenen Leistungserbringer voraus: eine ambulante Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder eine Einzelpflegekraft mit Vertrag nach § 77 SGB XI. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft erfüllt beides nicht, und zwar unabhängig vom Modell:

  • Entsendemodell: Die Betreuungskraft ist bei einem Unternehmen im Herkunftsland angestellt. Dieses Unternehmen hat keinen Versorgungsvertrag mit einer deutschen Pflegekasse.
  • Arbeitgebermodell: Die pflegebedürftige Person oder die Familie stellt die Kraft selbst an. § 77 Absatz 1 SGB XI verlangt aber ausdrücklich, dass im Vertrag geregelt wird, dass die Pflegekraft mit der pflegebedürftigen Person kein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Der Weg ist damit versperrt.
  • Selbständigenmodell: Eine selbständige Kraft könnte theoretisch einen Vertrag nach § 77 schließen. Praktisch scheitert es daran, dass nach derselben Vorschrift Verträge mit Personen unzulässig sind, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Genau das tut eine Betreuungskraft, die im Haushalt wohnt.

Wenn Ihnen jemand zusagt, die Betreuung rund um die Uhr lasse sich über die Pflegesachleistung abrechnen, lassen Sie sich den Versorgungsvertrag zeigen. Wir versprechen das ausdrücklich nicht.

Der Weg, der funktioniert

Betreuungskraft und Pflegedienst nebeneinander

In vielen Haushalten laufen beide parallel. Die vermittelte Betreuungskraft übernimmt Alltag, Haushalt, Begleitung und Präsenz. Ein zugelassener Pflegedienst kommt für einzelne Einsätze dazu und rechnet dabei über die Sachleistung ab, außerdem über die Krankenkasse für die Behandlungspflege nach § 37 SGB V.

Das Sachleistungsbudget bleibt dadurch nutzbar, statt ungenutzt zu verfallen. Wie sich beides im Alltag verzahnt, beschreibt der Ratgeber Pflegedienst und 24-Stunden-Betreuung kombinieren.

Was Sie dabei beachten müssen

Jede Sachleistung kostet Pflegegeld

Wer eine Betreuungskraft privat finanziert, tut das häufig zu einem großen Teil aus dem Pflegegeld. Jeder Euro, den der Pflegedienst als Sachleistung abrechnet, kürzt dieses Pflegegeld anteilig nach § 38 SGB XI.

Rechnen Sie deshalb vorab durch, ob sich der Pflegedienst für Sie lohnt. Der Rechner weiter oben zeigt beide Seiten nebeneinander. Faustregel: Der Pflegedienst lohnt sich immer dort, wo er Leistungen erbringt, die eine Betreuungskraft ohnehin nicht erbringen darf.

Finanzierung in der Praxis

Woraus sich eine häusliche Betreuung tatsächlich speist

  • Pflegegeld nach § 37 SGB XI: frei verwendbar, 347 € bis 990 € im Monat. Der wichtigste Baustein, weil er ohne Zweckbindung fließt.
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 € im Monat, aber nur gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters und ab Pflegegrad 2 nicht für Selbstversorgung.
  • Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI: bis zu 40 Prozent der Sachleistung, ebenfalls nur für anerkannte Angebote und unter Anrechnung auf das Pflegegeld.
  • Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: bis zu 3.539 € im Jahr, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt.
  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. Mehr dazu im Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen.

Was davon übrig bleibt, ist der Eigenanteil. Eine vollständige Aufstellung mit aktuellen Marktpreisen finden Sie unter Kosten der 24-Stunden-Pflege 2026 und Finanzierung der häuslichen Pflege. Zum rechtlichen Rahmen, also Entsendung, A1-Bescheinigung, Arbeitszeit und Mindestlohn, siehe legale häusliche Betreuung.

14 · Faktencheck

Acht Sätze, die so nicht stimmen

Die Pflegesachleistung ist seit 2017 mehrfach umgebaut worden. Viele Ratgeber im Netz beschreiben deshalb noch einen Rechtsstand, den es nicht mehr gibt.

Man liest„Im Härtefall gibt es bei Pflegegrad 5 mehr als 2.299 €.“
Richtig istEine Härtefallregelung für die ambulante Sachleistung gibt es nicht. § 36 Absatz 4 SGB XI regelt heute, wo häusliche Pflegehilfe zulässig ist und wer sie erbringen darf. Die alte ambulante Härtefallregelung ist zum 1. Januar 2017 entfallen.
Man liest„Der Wohngruppenzuschlag steht in § 38a SGB XI.“
Richtig istEr steht in § 45f SGB XI, die Anschubfinanzierung in § 45g. Einen § 38a gibt es im SGB XI nicht mehr. Der Betrag von 224 € im Monat ist unverändert.
Man liest„Bei Krankenhausaufenthalt läuft das Pflegegeld vier Wochen weiter.“
Richtig istAcht Wochen, § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI. Die vier Wochen galten bis Ende 2025.
Man liest„Die Leistungen gibt es ab dem Tag der Antragstellung.“
Richtig istAb dem Beginn des Monats der Antragstellung, § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Ein Antrag am Monatsende bringt denselben Monat vollständig.
Man liest„Der Umwandlungsanspruch muss vorher beantragt werden.“
Richtig istNein. § 45a Absatz 4 Satz 3 SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass es keiner vorherigen Antragstellung bedarf. Die Erstattung erfolgt gegen Beleg.
Man liest„Die Umwandlung kostet nichts, sie kommt einfach dazu.“
Richtig istSie kürzt das Pflegegeld. Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt die Erstattung im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung.
Man liest„Wer Sachleistungen bezieht, muss den Beratungsbesuch machen.“
Richtig istNur beim Pflegegeld besteht eine Pflicht. Bei reinem Sachleistungsbezug besteht nach § 37 Absatz 3 Satz 3 SGB XI ein Anspruch, aber keine Verpflichtung.
Man liest„Der Pflegedienst darf über dem Budget freie Preise verlangen.“
Richtig istNein. § 120 Absatz 4 Satz 2 SGB XI verbietet es, für zusätzlich abgerufene Leistungen eine höhere als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung zu berechnen.
15 · Ausblick

Was sich ändern könnte, und was davon beschlossen ist

In Kraft

Seit dem 1. Januar 2026

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege gilt seit Jahresbeginn. Für die Pflegesachleistung selbst ändert sich dadurch nichts an der Höhe. Spürbar sind zwei Punkte: erweiterte Befugnisse für Pflegefachpersonen und die vereinheitlichte halbjährliche Beratungspflicht für die Pflegegrade 2 bis 5 mit Pflegegeldbezug.

Entwurfsstand

Das Pflegeneuordnungsgesetz

Seit dem 5. Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Er will die ambulanten Einzelleistungen in vier Budgets bündeln: ein Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget. Der Entlastungsbetrag soll dabei für die Pflegegrade 2 bis 5 in einem Sozialraumbudget von 175 € aufgehen.

Beschlossen ist davon nichts. Ein Kabinettsbeschluss steht bislang aus, der Zeitplan wurde mehrfach verschoben. Bis zu einer Verabschiedung gilt ausschließlich das auf dieser Seite beschriebene Recht.

Redaktioneller Stand: 17. September 2026

Alle Beträge auf dieser Seite sind am Gesetzestext geprüft und geben das geltende Recht wieder. Zum Pflegeneuordnungsgesetz kursieren viele konkrete Euro-Beträge für ein künftiges Sachleistungsbudget. Wir nennen sie hier bewusst nicht, weil ein Referentenentwurf im weiteren Verfahren regelmäßig verändert wird und eine Zahl aus einem Entwurf keine Planungsgrundlage ist. Sobald ein Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir diese Seite.

Weiterlesen

Was sich hinter den einzelnen Posten verbirgt

Diese Seite erklärt das Budget. Was der Pflegedienst konkret leistet, was er kostet und wo die Grenze zur Krankenkasse verläuft, steht in diesen Ratgebern.

16 · Fragen und Antworten

Was Familien zur Pflegesachleistung am häufigsten fragen

01

Was ist die Pflegesachleistung?

Die häusliche Pflegehilfe durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, geregelt in § 36 SGB XI. Sie umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Es ist eine Sachleistung, kein Geld: Die Pflegekasse rechnet unmittelbar mit dem Pflegedienst ab, auf Ihr Konto fließt nichts.

02

Wie hoch ist die Pflegesachleistung 2026?

Je Kalendermonat bis zu 796 € in Pflegegrad 2, 1.497 € in Pflegegrad 3, 1.859 € in Pflegegrad 4 und 2.299 € in Pflegegrad 5. Die Beträge stehen wörtlich in § 36 Absatz 3 SGB XI. Es sind Höchstbeträge: Abgerechnet wird nur, was der Pflegedienst tatsächlich geleistet hat.

03

Gibt es 2026 eine Erhöhung?

Nein. Die Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025, als sie durch die Dynamisierung nach § 30 SGB XI um 4,5 Prozent gestiegen sind. Die nächste Anpassung ist im Gesetz erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Wie hoch sie ausfällt, richtet sich nach dem kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Jahre und ist heute nicht seriös bezifferbar.

04

Hat Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegesachleistung?

Nein. § 36 Absatz 1 SGB XI beginnt ausdrücklich bei Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 bleiben der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nach § 45b SGB XI, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat nach § 40 Absatz 2 SGB XI und die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme nach § 40 Absatz 4 SGB XI.

05

Was ist der Unterschied zum Pflegegeld?

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist frei verwendbar, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Pflegesachleistung fließt nie an Sie, sondern deckt die Rechnung eines zugelassenen Pflegedienstes. Dafür ist sie gut doppelt so hoch: In Pflegegrad 3 stehen 1.497 € statt 599 €.

06

Kann ich Pflegegeld und Sachleistung zugleich bekommen?

In voller Höhe nicht, anteilig schon. Das ist die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Es wird um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem Sie die Sachleistung in Anspruch genommen haben. Wer 40 Prozent des Budgets verbraucht, bekommt 60 Prozent des Pflegegeldes.

07

Was passiert mit nicht genutztem Budget?

Es verfällt zum Monatsende. Das Sachleistungsbudget gilt je Kalendermonat und lässt sich weder ansparen noch in den Folgemonat übertragen. Teilweise umlenken lässt es sich jedoch: über die Kombinationsleistung als anteiliges Pflegegeld und über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI.

08

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Das Recht, bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, geregelt in § 45a Absatz 4 SGB XI. In Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 € im Monat. Eine vorherige Antragstellung ist ausdrücklich nicht erforderlich, die Erstattung erfolgt gegen Beleg. Voraussetzung ist die landesrechtliche Anerkennung des Anbieters.

09

Kürzt der Umwandlungsanspruch mein Pflegegeld?

Ja, und dieser Punkt fehlt in den meisten Ratgebern. Nach § 45a Absatz 4 Satz 6 SGB XI gilt die Erstattung im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Sachleistung. Wer 40 Prozent des Budgets umwandelt, verliert damit auch 40 Prozent des Pflegegeldes. Der Umwandlungsanspruch ist deshalb vor allem für diejenigen interessant, deren Budget sonst ungenutzt verfiele.

10

Wer darf die Pflegesachleistung erbringen?

Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, zugelassene Betreuungsdienste für die Bereiche Betreuung und Hauswirtschaft sowie Einzelpflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI geschlossen hat. Andere Anbieter können über § 36 SGB XI nicht abrechnen.

11

Kann ich mit der Pflegesachleistung eine Betreuungskraft im Haushalt bezahlen?

In aller Regel nicht. Eine über eine Agentur vermittelte Betreuungskraft ist kein zugelassener Pflegedienst. Auch der Weg über § 77 SGB XI ist versperrt: Die Vorschrift verlangt, dass die Pflegekraft mit der pflegebedürftigen Person kein Beschäftigungsverhältnis eingeht, und verbietet Verträge mit Personen, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Finanziert wird die häusliche Betreuung deshalb über Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, Verhinderungspflege und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

12

Gibt es eine Härtefallregelung bei Pflegegrad 5?

Für die ambulante Pflegesachleistung nicht. § 36 Absatz 4 SGB XI, der in vielen Ratgebern als Grundlage genannt wird, regelt heute etwas anderes, nämlich wo häusliche Pflegehilfe zulässig ist und wer sie erbringen darf. Die frühere ambulante Härtefallregelung ist mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 entfallen.

13

Wie beantrage ich die Pflegesachleistung?

Gesondert gar nicht, wenn ein Pflegegrad bereits festgestellt ist. Sie teilen der Pflegekasse mit, dass Sie statt Pflegegeld einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, und schließen mit dem Dienst einen Pflegevertrag. Besteht noch kein Pflegegrad, stellen Sie zunächst formlos einen Antrag bei der Pflegekasse; die Begutachtung übernimmt bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst.

14

Ab wann wird gezahlt, wenn ich den Antrag spät stelle?

Vom Beginn des Monats der Antragstellung an. § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI bestimmt das ausdrücklich für den Fall, dass der Antrag später gestellt wird als in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Ein Antrag am 29. eines Monats sichert Ihnen also den ganzen Monat, ein Antrag am 1. des Folgemonats kostet einen vollen Monatsbetrag.

15

Wie wird abgerechnet?

Bei gesetzlich Versicherten unmittelbar zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Der Vergütungsanspruch des Dienstes richtet sich nach § 120 Absatz 4 Satz 1 SGB XI direkt gegen die Pflegekasse, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Abgerechnet wird über Leistungskomplexe oder nach Zeit, je nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI im jeweiligen Bundesland.

16

Muss ich einen Beratungsbesuch machen?

Bei reinem Sachleistungsbezug nicht. § 37 Absatz 3 Satz 3 SGB XI gibt Ihnen das Recht, halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, verpflichtet Sie aber nicht dazu. Eine Pflicht besteht nur, wenn Sie Pflegegeld beziehen; seit 2026 einheitlich halbjährlich für die Pflegegrade 2 bis 5.

17

Was gilt bei Behandlungspflege?

Medizinische Behandlungspflege wie Injektionen, Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Wundversorgung ist keine Pflegesachleistung, sondern häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Sie wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse getragen. Sie verbraucht kein Sachleistungsbudget. Ab Pflegegrad 2 gilt umgekehrt: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind nach § 37 Absatz 2 Satz 6 SGB V von der Krankenkasse ausgeschlossen.

18

Was ist bei einem Krankenhausaufenthalt?

Die Sachleistung ruht, weil die Versorgung in der Klinik sichergestellt ist. Das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld wird nach § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder eines Aufenthalts in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weitergezahlt. Die häufig genannten vier Wochen galten bis Ende 2025.

19

Gilt die Pflegesachleistung im Ausland?

Grundsätzlich nicht. Nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI ruht der Anspruch während eines Auslandsaufenthalts. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr läuft das Pflegegeld weiter; für die Sachleistung gilt das nur, wenn die Pflegekraft, die sie sonst erbringt, die pflegebedürftige Person begleitet. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI überhaupt nicht.

20

Kann ich den Pflegedienst wechseln?

Jederzeit. § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass der Pflegevertrag von der pflegebedürftigen Person jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Eine Kündigungsfrist in den Vertragsbedingungen des Dienstes ändert daran nichts. Sie wählen frei unter allen zugelassenen Diensten.

21

Darf der Pflegedienst mehr verlangen, wenn das Budget aufgebraucht ist?

Nicht mehr als den vereinbarten Preis. Nach § 120 Absatz 4 Satz 2 SGB XI darf der Dienst für zusätzlich abgerufene Leistungen keine höhere als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung berechnen. Sie zahlen diese Leistungen dann zwar selbst, aber zum selben Satz. Gesondert berechenbare Investitionskosten sind davon unabhängig und bleiben immer Eigenanteil.

22

Was gilt für privat Pflegeversicherte?

Für sie gilt das Kostenerstattungsprinzip. § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XI bestimmt: „Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.“ Privat Pflegeversicherte bezahlen die Rechnung des Pflegedienstes also zunächst selbst und reichen sie beim Versicherungsunternehmen ein. Der Höhe nach ändert sich dadurch nichts.

23

Wie lange bin ich an die Kombinationsleistung gebunden?

Sechs Monate, wenn Sie ein festes Verhältnis von Geld- und Sachleistung erklären, § 38 Satz 3 SGB XI. Legen Sie kein Verhältnis fest, ermittelt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nachträglich anhand der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes. Dann schwankt der Anteil von Monat zu Monat, ohne dass Sie gebunden wären.

Belege

Quellen und Rechtsgrundlagen

Jeder Betrag auf dieser Seite lässt sich in einer dieser Vorschriften nachlesen. Wo ein Wert errechnet wurde, steht die Rechnung im Text daneben.

  • § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, mit den Beträgen in Absatz 3
  • § 37 SGB XI, Pflegegeld und Beratungsbesuche
  • § 38 SGB XI, Kombinationsleistung
  • § 30 SGB XI, Dynamisierung der Leistungsbeträge
  • § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen und Vorversicherungszeit
  • § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslands- und Klinikaufenthalt
  • § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • § 41 SGB XI, Tages- und Nachtpflege
  • § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch
  • § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
  • § 45f SGB XI und § 45g SGB XI, Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung
  • § 72 SGB XI, Versorgungsvertrag, und § 77 SGB XI, häusliche Pflege durch Einzelpersonen
  • § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
  • § 23 SGB XI, private Pflegepflichtversicherung und Kostenerstattung
  • § 37 SGB V, häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege
  • § 35a EStG, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag in Absatz 6
  • § 84 SGG, Widerspruchsfrist von einem Monat
  • Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. November 2024, BAnz AT 12.12.2024 B7, zu den ab dem 1. Januar 2025 geltenden Leistungsbeträgen
  • Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026, Entwurfsstand

Rechtsstand und Beträge: 2026. Zuletzt geprüft am 18. September 2026. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich einer der genannten Beträge, eine der Vorschriften oder der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert.

Der nächste Schritt

Das Budget kennen Sie jetzt. Die Lücke bleibt.

Wenn Sie den Rechner durchgespielt haben und sehen, dass Sachleistung, Pflegegeld und Entlastungsbetrag die Versorgung zu Hause nicht abdecken, sprechen Sie mit uns. Wir vermitteln Betreuungskräfte für die häusliche Betreuung und sagen Ihnen offen, was das kostet, wie lange es dauert und wann ein Pflegedienst oder eine andere Lösung besser passt.

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