Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad: Anspruch bei Pflegegrad 1, 2, 3, 4 & 5

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Inhaltsübersicht

Die Diagnose ist gestellt, der Pflegegrad 2 wurde bewilligt – und nun? Viele pflegende Angehörige stehen vor einem Berg an Fragen: Welche Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2 stehen Ihnen zu? Wie unterscheiden sich die Ansprüche von anderen Pflegegraden? Und wie kombinieren Sie die verschiedenen Leistungen optimal?

Die gute Nachricht: Mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf eine Vielzahl von Hilfsmitteln und Leistungen, die den Pflegealltag erheblich erleichtern können. Die Herausforderung: Das System ist komplex, und viele Ansprüche bleiben ungenutzt, weil Betroffene nicht wissen, was ihnen zusteht.

Dieser umfassende Ratgeber erklärt Ihnen detailliert, welche Pflegehilfsmittel Pflegegrad 2 Versicherte erhalten können, wie sich die Ansprüche zwischen den verschiedenen Pflegegraden unterscheiden und wie Sie alle verfügbaren Leistungen clever kombinieren. Sie erfahren auch, welche Besonderheiten beim Pflegegrad 1 gelten und welche Unterschiede zu den höheren Pflegegraden bestehen.

Ob technische Hilfsmittel, Verbrauchsprodukte oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch vollständig ausschöpfen und die Pflege zu Hause optimal gestalten.

Was sind Pflegehilfsmittel und wer hat Anspruch darauf?

Bevor wir uns den spezifischen Ansprüchen bei Pflegegrad 2 widmen, ist es wichtig zu verstehen, was Pflegehilfsmittel überhaupt sind und wie sie sich von anderen Unterstützungsleistungen unterscheiden.

Definition und rechtliche Grundlagen

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die rechtliche Grundlage findet sich im § 40 SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch).

Wichtig zu wissen: Pflegehilfsmittel unterscheiden sich grundlegend von medizinischen Hilfsmitteln. Während medizinische Hilfsmittel (wie Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte) der Krankenversicherung zugeordnet sind und im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet werden, fallen Pflegehilfsmittel in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung.

Die drei Kategorien von Pflegehilfsmitteln

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis unterteilt die Hilfsmittel in verschiedene Produktgruppen:

1. Technische Pflegehilfsmittel (Produktgruppen 50-53):

  • Pflegebetten und Zubehör
  • Lagerungshilfen und Sitzhilfen
  • Lifter und Aufstehhilfen
  • Notrufsysteme

Diese Hilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt und müssen nach Ende der Pflegebedürftigkeit zurückgegeben werden.

2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54):

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Mundschutz und Schutzschürzen
  • Fingerlinge

Für diese Verbrauchsprodukte steht Ihnen eine monatliche Pauschale von 40 Euro zu – unabhängig vom Pflegegrad (ab Pflegegrad 1).

3. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

Streng genommen gehören diese nicht zu den Pflegehilfsmitteln, sind aber eine wichtige Ergänzung. Hierzu zählen bauliche Anpassungen wie der Einbau einer barrierefreien Dusche oder die Verbreiterung von Türen. Die Pflegekasse bezuschusst solche Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Wer hat grundsätzlich Anspruch?

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle Personen, die:

  • Einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) besitzen
  • Zu Hause gepflegt werden (nicht im Pflegeheim)
  • Die Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden benötigen

Wichtig: Auch bei Pflegegrad 1 besteht bereits Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel – allerdings mit Einschränkungen, auf die wir später detailliert eingehen.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2: Ihr vollständiger Anspruch

Mit Pflegegrad 2 haben Sie Zugang zu allen drei Kategorien von Pflegehilfsmitteln. Dies unterscheidet Pflegegrad 2 deutlich von Pflegegrad 1, bei dem nur eingeschränkte Ansprüche bestehen.

Technische Pflegehilfsmittel: Was steht Ihnen zu?

Bei Pflegegrad 2 können Sie alle technischen Pflegehilfsmittel beantragen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur selbstständigeren Lebensführung notwendig sind. Die Pflegekasse prüft dabei die Notwendigkeit im Einzelfall.

Häufig bewilligte technische Hilfsmittel bei Pflegegrad 2:

Hilfsmittel Zweck Kostenübernahme
Pflegebett mit verstellbarem Lattenrost Erleichtert Positionswechsel und Transfers Leihweise, keine Kosten
Bettgalgen/Aufrichthilfe Unterstützt selbstständiges Aufsetzen Leihweise, keine Kosten
Lagerungskissen und -rollen Verhindert Druckgeschwüre, verbessert Komfort Leihweise, keine Kosten
Toilettensitzerhöhung Erleichtert Toilettengang Leihweise, keine Kosten
Badewannenlift Ermöglicht selbstständiges Baden Leihweise, keine Kosten
Hausnotruf Sicherheit bei Stürzen oder Notfällen Grundgebühr übernommen
Rollator (für innen) Mobilitätserhalt in der Wohnung Leihweise, keine Kosten

Wichtig: Für technische Pflegehilfsmittel zahlen Sie in der Regel eine Zuzahlung von maximal 10 Euro pro Hilfsmittel, jedoch nicht mehr als 25 Euro pro Monat insgesamt. Bei leihweiser Überlassung entfällt die Zuzahlung meist komplett.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Die 40-Euro-Pauschale

Dies ist eine der am häufigsten unterschätzten Leistungen: Versicherte mit Pflegegrad 2 (und allen anderen Pflegegraden ab 1) haben Anspruch auf monatlich 40 Euro für Verbrauchsprodukte. Diese Pauschale wird oft auch als “Pflegepaket” oder “Pflegebox” bezeichnet.

Was können Sie mit den 40 Euro erhalten?

  • Einmalhandschuhe: Für hygienische Pflege (Körperpflege, Inkontinenzversorgung)
  • Desinfektionsmittel: Für Hände und Flächen
  • Bettschutzeinlagen (Einmalprodukte): Zum Schutz der Matratze
  • Mundschutz: Für Pflegesituationen mit Infektionsrisiko
  • Schutzschürzen: Einmal-Schutzkleidung für pflegende Angehörige
  • Fingerlinge: Für kleinere Pflegemaßnahmen

Praktischer Tipp: Viele Anbieter liefern mittlerweile fertig zusammengestellte Pflegeboxen direkt nach Hause. Sie müssen lediglich einmalig einen Antrag stellen, und die Lieferung erfolgt dann automatisch jeden Monat. Die Abrechnung läuft direkt mit der Pflegekasse.

Wichtig zu wissen: Die 40 Euro sind eine Pauschale. Wenn Sie die Produkte nicht komplett verbrauchen, können Sie den Betrag nicht ansparen oder auf den nächsten Monat übertragen. Nicht genutzte Beträge verfallen.

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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflegegrad 2

Neben den klassischen Pflegehilfsmitteln haben Sie mit Pflegegrad 2 auch Anspruch auf einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Pflegekasse bezuschusst bauliche Anpassungen mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Typische wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

  • Einbau einer bodengleichen Dusche
  • Installation von Haltegriffen und Stützklappgriffen
  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhlnutzung
  • Einbau eines Treppenlifts oder einer Rampe
  • Anpassung der Küche (unterfahrbare Arbeitsflächen)
  • Umbau des barrierefreien Bads

Wichtiger Hinweis: Der Zuschuss von 4.000 Euro gilt pro Maßnahme, nicht pro Pflegebedürftigem. Wenn sich die Pflegesituation später verschlechtert und weitere Umbauten nötig werden, können Sie erneut einen Zuschuss beantragen. Leben mehrere pflegebedürftige Personen im Haushalt, kann der Zuschuss bis zu 16.000 Euro betragen (4 x 4.000 Euro).

Besonderheiten bei Pflegegrad 1: Was ist anders?

Der Pflegegrad 1 nimmt eine Sonderstellung ein. Er wurde eingeführt, um Menschen mit geringer Beeinträchtigung frühzeitig zu unterstützen. Allerdings sind die Leistungen im Vergleich zu den höheren Pflegegraden deutlich eingeschränkt.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1: Die Einschränkungen

Bei Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf reguläre Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Auch bei den Pflegehilfsmitteln gibt es Besonderheiten:

Was steht Ihnen bei Pflegegrad 1 zu?

Leistungsart Pflegegrad 1 Ab Pflegegrad 2
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ✓ 40 Euro monatlich ✓ 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel ✓ Mit Einschränkungen ✓ Vollständig
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ✓ Bis 4.000 Euro ✓ Bis 4.000 Euro
Pflegegeld ✗ Kein Anspruch ✓ 347 Euro monatlich
Pflegesachleistungen ✗ Kein Anspruch ✓ 796 Euro monatlich
Entlastungsbetrag ✓ 125 Euro monatlich ✓ 125 Euro monatlich

Technische Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1: Was ist möglich?

Bei Pflegegrad 1 werden technische Pflegehilfsmittel nur bewilligt, wenn sie zur selbstständigeren Lebensführung beitragen. Die Pflegekasse prüft hier besonders streng, ob das Hilfsmittel wirklich notwendig ist.

Häufig bewilligt bei Pflegegrad 1:

  • Hausnotruf-Systeme
  • Badewanneneinstiegshilfen
  • Toilettensitzerhöhungen
  • Einfache Gehhilfen für den Innenbereich

Selten oder gar nicht bewilligt bei Pflegegrad 1:

  • Pflegebetten (außer bei besonderen medizinischen Gründen)
  • Komplexe Liftersysteme
  • Aufwendige Lagerungshilfen

Wichtig: Wenn Sie mit Pflegegrad 1 ein technisches Pflegehilfsmittel benötigen, sollten Sie im Antrag sehr genau begründen, warum dieses Hilfsmittel Ihre Selbstständigkeit erhöht. Ein ärztliches Attest kann die Bewilligung erleichtern.

Der Entlastungsbetrag: 125 Euro auch bei Pflegegrad 1

Eine wichtige Leistung, die oft übersehen wird: Auch mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Dieser kann für verschiedene Unterstützungsleistungen eingesetzt werden:

  • Betreuungsangebote (z.B. Alltagsbegleitung)
  • Haushaltshilfen
  • Teilweise auch für ambulante Pflegedienste

Der Entlastungsbetrag kann angespart und später genutzt werden – im Gegensatz zur 40-Euro-Pauschale für Verbrauchsprodukte.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 3, 4 und 5: Erweiterte Ansprüche

Mit steigendem Pflegegrad erhöhen sich zwar die finanziellen Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die Ansprüche bei Pflegehilfsmitteln bleiben jedoch grundsätzlich gleich. Der entscheidende Unterschied liegt in der Bewilligungspraxis.

Pflegehilfsmittel Pflegegrad 3: Höhere Bewilligungswahrscheinlichkeit

Bei Pflegegrad 3 (“schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”) werden Anträge auf technische Pflegehilfsmittel in der Regel großzügiger geprüft. Die Notwendigkeit ist aufgrund der erheblichen Einschränkungen meist offensichtlich.

Typische Hilfsmittel bei Pflegegrad 3:

  • Vollständig elektrisch verstellbare Pflegebetten
  • Patientenlifter (Decken- oder Standlifter)
  • Spezielle Lagerungssysteme zur Dekubitusprophylaxe
  • Toilettenstühle und Duschstühle
  • Komplexe Notrufsysteme mit Sturzerkennung

Wichtig: Auch bei Pflegegrad 3 bleibt die Pauschale für Verbrauchsprodukte bei 40 Euro monatlich. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt ebenfalls bei maximal 4.000 Euro pro Maßnahme.

Pflegepaket bei Pflegegrad 4 und 5: Maximale Unterstützung

Bei den höchsten Pflegegraden (4 und 5) ist die Bewilligungspraxis noch unkomplizierter. Hier wird die Notwendigkeit umfangreicher Hilfsmittel selten in Frage gestellt.

Zusätzliche Hilfsmittel bei Pflegegrad 4 und 5:

  • Spezielle Anti-Dekubitus-Matratzen mit Wechseldrucksystem
  • Komplexe Liftersysteme mit verschiedenen Gurten und Zubehör
  • Schwerstpflege-Betten mit erweiterten Funktionen
  • Spezielle Rollstühle für die häusliche Nutzung

Wichtig zu wissen: Auch bei Pflegegrad 4 und 5 gibt es keine höhere Pauschale für Verbrauchsprodukte. Die 40 Euro gelten für alle Pflegegrade gleichermaßen. Wenn Sie mehr Verbrauchsmaterial benötigen, müssen Sie dies aus eigener Tasche bezahlen oder mit dem behandelnden Arzt über medizinische Hilfsmittel (Rezept) sprechen.

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Kombinationsmöglichkeiten: Pflegehilfsmittel clever mit anderen Leistungen verbinden

Die wahre Kunst liegt darin, die verschiedenen Pflegeleistungen optimal zu kombinieren. Gerade bei Pflegegrad 2 gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Sie die Unterstützung maximieren können.

Pflegegeld und Pflegehilfsmittel kombinieren

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die Sie erhalten, wenn Sie von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro monatlich.

Wichtig: Das Pflegegeld ist komplett unabhängig von den Pflegehilfsmitteln. Sie können beides gleichzeitig in Anspruch nehmen:

  • 347 Euro Pflegegeld monatlich
  • PLUS 40 Euro für Verbrauchsprodukte
  • PLUS technische Pflegehilfsmittel (leihweise)
  • PLUS 125 Euro Entlastungsbetrag

Das bedeutet: Auch wenn Sie das volle Pflegegeld erhalten, steht Ihnen der komplette Anspruch auf Pflegehilfsmittel zu.

Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel kombinieren

Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, können Sie statt des Pflegegeldes Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 2 stehen Ihnen 796 Euro monatlich zur Verfügung.

Auch hier gilt: Die Pflegehilfsmittel sind davon völlig unabhängig. Sie können also:

  • Pflegesachleistungen bis 796 Euro nutzen
  • PLUS 40 Euro für Verbrauchsprodukte
  • PLUS technische Pflegehilfsmittel
  • PLUS 125 Euro Entlastungsbetrag

Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten

Besonders clever ist die Kombinationsleistung. Dabei nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst und erhalten anteilig noch Pflegegeld.

Beispiel bei Pflegegrad 2:

Sie nutzen 50% der Pflegesachleistungen (398 Euro) für einen ambulanten Dienst. Dann erhalten Sie noch 50% des Pflegegeldes (173,50 Euro) ausgezahlt.

Zusätzlich stehen Ihnen weiterhin zu:

  • 40 Euro für Verbrauchsprodukte
  • 125 Euro Entlastungsbetrag
  • Alle technischen Pflegehilfsmittel
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel

Auch wenn Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen (z.B. weil Sie als pflegender Angehöriger in den Urlaub fahren), bleiben Ihre Ansprüche auf Pflegehilfsmittel bestehen.

Wichtig für 2025: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es große Änderungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das gemeinsame Jahresbudget beträgt dann 3.539 Euro und kann flexibel eingesetzt werden. Die Pflegehilfsmittel bleiben davon unberührt und können parallel genutzt werden.

24-Stunden-Betreuung und Pflegehilfsmittel kombinieren

Viele Familien entscheiden sich für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Auch hier können alle Pflegehilfsmittel parallel genutzt werden.

Finanzierungsbeispiel bei Pflegegrad 2 mit 24-Stunden-Betreuung:

  • Pflegegeld: 347 Euro (wird für Betreuung eingesetzt)
  • Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr (bis 30.06.2025) bzw. anteilig aus 3.539 Euro Jahresbudget (ab 01.07.2025)
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich (1.500 Euro jährlich)
  • PLUS: 40 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte
  • PLUS: Alle technischen Pflegehilfsmittel

Durch diese Kombination lassen sich die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung bei Pflegegrad 2 deutlich reduzieren. Die Betreuungskraft kann zudem die zur Verfügung gestellten Pflegehilfsmittel nutzen, was die Pflege erleichtert.

Praxisbeispiele: So nutzen Familien ihre Ansprüche optimal

Um die theoretischen Informationen greifbarer zu machen, schauen wir uns vier realistische Szenarien an, wie Familien ihre Ansprüche auf Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2 und anderen Pflegegraden optimal nutzen.

Beispiel 1: Frau Schneider (79 Jahre, Pflegegrad 2, lebt allein)

Situation: Frau Schneider hat nach einem Schlaganfall eine leichte Halbseitenlähmung. Sie lebt allein in ihrer Wohnung und möchte so lange wie möglich selbstständig bleiben. Ihre Tochter wohnt 30 Kilometer entfernt und kommt dreimal pro Woche vorbei.

Genutzte Pflegehilfsmittel und Leistungen:

  • Technische Hilfsmittel: Toilettensitzerhöhung, Haltegriffe im Bad, Rollator für innen, Hausnotruf-System
  • Verbrauchsprodukte: Monatliche Pflegebox mit Einmalhandschuhen und Desinfektionsmittel (40 Euro)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Umbau der Badewanne zur bodengleichen Dusche (Zuschuss: 4.000 Euro, Eigenanteil: 1.200 Euro)
  • Pflegegeld: 347 Euro monatlich (erhält die Tochter für ihre Unterstützung)
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro für wöchentliche Betreuungsbesuche einer Alltagsbegleiterin

Herausforderung: Frau Schneider war anfangs überfordert mit den vielen Anträgen. Besonders der Umbau des Badezimmers erforderte mehrere Kostenvoranschläge und Genehmigungen.

Lösung: Die Tochter hat sich an einen Pflegestützpunkt gewandt, der bei der Antragstellung geholfen hat. Zudem hat sie einen spezialisierten Handwerksbetrieb beauftragt, der Erfahrung mit pflegekassengeförderten Umbauten hatte.

Ergebnis: Frau Schneider kann weiterhin selbstständig in ihrer Wohnung leben. Die Kombination aus technischen Hilfsmitteln, dem barrierefreien Bad und der regelmäßigen Unterstützung gibt ihr Sicherheit. Das Hausnotruf-System beruhigt sowohl sie selbst als auch ihre Tochter.

Beispiel 2: Herr Müller (68 Jahre, Pflegegrad 1, beginnende Demenz)

Situation: Bei Herr Müller wurde eine beginnende Demenz diagnostiziert. Er ist körperlich noch fit, hat aber zunehmend Orientierungsprobleme und vergisst häufig alltägliche Dinge. Seine Ehefrau kümmert sich um ihn.

Genutzte Pflegehilfsmittel und Leistungen:

  • Technische Hilfsmittel: Hausnotruf mit GPS-Ortung (für Spaziergänge), Medikamentendispenser mit Erinnerungsfunktion
  • Verbrauchsprodukte: 40 Euro monatlich für Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel (für die tägliche Körperpflege)
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro für Betreuungsgruppe speziell für Menschen mit Demenz

Besonderheit bei Pflegegrad 1: Herr Müller hat keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Auch ein Pflegebett wurde abgelehnt, da er körperlich noch mobil ist.

Herausforderung: Die Ehefrau fühlte sich mit dem geringen Unterstützungsangebot bei Pflegegrad 1 alleingelassen. Besonders die fehlenden finanziellen Leistungen machten ihr zu schaffen.

Lösung: Die Familie hat einen Antrag auf Höherstufung gestellt, da die Verhaltensauffälligkeiten zugenommen hatten. Nach einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wurde Pflegegrad 2 bewilligt, was den Zugang zu mehr Leistungen ermöglichte.

Beispiel 3: Familie Weber (Mutter 85 Jahre, Pflegegrad 3, schwere Arthrose)

Situation: Frau Weber kann sich aufgrund schwerer Arthrose kaum noch selbstständig bewegen. Sie lebt bei ihrem Sohn und seiner Familie. Die Schwiegertochter hat ihren Beruf reduziert, um sich um die Schwiegermutter zu kümmern.

Genutzte Pflegehilfsmittel und Leistungen:

  • Technische Hilfsmittel: Elektrisch verstellbares Pflegebett, Patientenlifter, Toilettenstuhl, Duschstuhl, Anti-Dekubitus-Matratze
  • Verbrauchsprodukte: Monatliche Pflegebox mit umfangreichem Inhalt (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Verbreiterung der Türen, Umbau des Badezimmers mit bodengleicher Dusche und Wandhaltegriffen (Zuschuss: 4.000 Euro)
  • Kombinationsleistung: 60% Pflegesachleistungen (898 Euro) für ambulanten Pflegedienst (Körperpflege morgens und abends) + 40% Pflegegeld (240 Euro) für die Familie
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro für zusätzliche Haushaltshilfe

Herausforderung: Die Schwiegertochter war körperlich und emotional am Limit. Die Pflege von Frau Weber war sehr anstrengend, besonders die Transfers vom Bett zum Rollstuhl.

Lösung: Nach Rücksprache mit dem Pflegedienst wurde ein Patientenlifter beantragt, der die körperliche Belastung erheblich reduzierte. Zusätzlich nutzt die Familie seit einigen Monaten an zwei Tagen pro Woche eine 24-Stunden-Betreuungskraft, finanziert über Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.

Ergebnis: Die Kombination aus professionellem Pflegedienst, technischen Hilfsmitteln und gelegentlicher 24-Stunden-Betreuung ermöglicht es der Familie, Frau Weber zu Hause zu pflegen, ohne selbst zusammenzubrechen.

Beispiel 4: Ehepaar Schmidt (beide über 80, Pflegegrad 2 und 3)

Situation: Herr Schmidt (Pflegegrad 2) hat eine Parkinson-Erkrankung, seine Frau (Pflegegrad 3) ist nach einem Oberschenkelhalsbruch stark mobilitätseingeschränkt. Beide möchten so lange wie möglich gemeinsam in ihrer Wohnung bleiben. Die Kinder leben weit entfernt.

Genutzte Pflegehilfsmittel und Leistungen:

  • Technische Hilfsmittel: Zwei Pflegebetten (für beide), Toilettensitzerhöhung, Badewannenlift, zwei Hausnotrufsysteme, Rollator für Herrn Schmidt
  • Verbrauchsprodukte: Zwei separate Pflegeboxen (je 40 Euro = 80 Euro monatlich insgesamt)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Da beide pflegebedürftig sind, konnte ein Zuschuss von 8.000 Euro (2 x 4.000 Euro) für umfangreiche Umbaumaßnahmen genutzt werden: Verbreiterung aller Türen, kompletter Badumbau, Installation einer Rampe am Hauseingang
  • 24-Stunden-Betreuung: Eine polnische Betreuungskraft lebt im Haushalt und unterstützt beide
  • Finanzierung:
    – Pflegegeld Herr Schmidt (347 Euro) + Frau Schmidt (599 Euro) = 946 Euro
    – Verhinderungspflege (kombiniert genutzt)
    – Entlastungsbetrag (kombiniert 250 Euro)
    – Eigenanteil aus Rente

Herausforderung: Die Koordination aller Leistungen und Anträge war sehr komplex. Zudem mussten die Umbaumaßnahmen sorgfältig geplant werden, da beide Ehepartner unterschiedliche Einschränkungen haben.

Lösung: Die Familie hat sich an eine spezialisierte Vermittlungsagentur für 24-Stunden-Betreuung gewandt, die auch bei der Beantragung aller Pflegehilfsmittel und Zuschüsse unterstützt hat. Die Betreuungskraft wurde speziell für die Bedürfnisse eines Ehepaares ausgewählt.

Ergebnis: Das Ehepaar kann weiterhin gemeinsam in der vertrauten Umgebung leben. Die 24-Stunden-Betreuung kombiniert mit allen verfügbaren Pflegehilfsmitteln ermöglicht eine würdevolle Versorgung beider Partner. Die baulichen Anpassungen haben die Wohnung so barrierefrei gemacht, dass auch bei weiterer Verschlechterung ein Verbleib zu Hause möglich ist.

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So beantragen Sie Pflegehilfsmittel: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Beantragung von Pflegehilfsmitteln ist oft einfacher als gedacht – wenn man weiß, wie es geht. Hier finden Sie eine detaillierte Anleitung für die verschiedenen Arten von Hilfsmitteln.

Technische Pflegehilfsmittel beantragen

Schritt 1: Bedarf ermitteln

Überlegen Sie gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person, welche Hilfsmittel den Alltag erleichtern würden. Besprechen Sie dies auch mit dem Hausarzt oder dem Pflegedienst – diese können wertvolle Hinweise geben.

Schritt 2: Antrag stellen

Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Beschreiben Sie:

  • Welches Hilfsmittel Sie benötigen
  • Warum es notwendig ist (z.B. “zur Erleichterung der Pflege”, “zur Vermeidung von Stürzen”)
  • Wie es die Selbstständigkeit fördert oder die Pflege erleichtert

Schritt 3: Ärztliche Verordnung (optional, aber hilfreich)

Ein ärztliches Attest oder eine Verordnung ist nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Bewilligungschancen erheblich. Bitten Sie Ihren Hausarzt um eine kurze Stellungnahme zur Notwendigkeit.

Schritt 4: Begutachtung abwarten

Die Pflegekasse hat drei Wochen Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden. In manchen Fällen wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes vorbeikommen, um die Notwendigkeit zu prüfen.

Schritt 5: Hilfsmittel erhalten

Nach Bewilligung erhalten Sie das Hilfsmittel in der Regel von einem Sanitätshaus. Die Pflegekasse arbeitet mit bestimmten Vertragspartnern zusammen. Sie können aber auch einen anderen Anbieter wählen – müssen dann allerdings eventuell die Mehrkosten selbst tragen.

Wichtig: Kaufen Sie das Hilfsmittel niemals vor der Bewilligung! Sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beantragen

Die Beantragung der monatlichen 40-Euro-Pauschale ist deutlich unkomplizierter:

Option 1: Direkt bei der Pflegekasse

  • Formlosen Antrag stellen (Brief, E-Mail oder Online-Formular)
  • Bewilligung abwarten (meist innerhalb weniger Tage)
  • Produkte kaufen und Quittungen bei der Pflegekasse einreichen
  • Erstattung erhalten

Option 2: Über einen Pflegehilfsmittel-Anbieter (empfohlen)

  • Bei einem Anbieter für Pflegeboxen registrieren (z.B. online)
  • Vollmacht für die Abrechnung mit der Pflegekasse erteilen
  • Monatliche Lieferung automatisch erhalten
  • Keine weitere Bürokratie – die Abrechnung läuft direkt

Die zweite Option ist deutlich komfortabler und wird von den meisten Familien genutzt. Sie sparen sich das Sammeln von Quittungen und die monatliche Abrechnung.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen

Bei baulichen Anpassungen ist die Vorgehensweise etwas aufwendiger:

Schritt 1: Kostenvoranschläge einholen

Holen Sie mindestens zwei Kostenvoranschläge von Handwerksbetrieben ein. Achten Sie darauf, dass alle geplanten Maßnahmen detailliert aufgeführt sind.

Schritt 2: Antrag VOR Beginn der Maßnahme stellen

Reichen Sie den Antrag mit den Kostenvoranschlägen bei der Pflegekasse ein. Wichtig: Beginnen Sie NIEMALS mit den Umbauarbeiten, bevor die Bewilligung vorliegt!

Schritt 3: Bewilligung abwarten

Die Pflegekasse prüft, ob die Maßnahmen die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern. Bei komplexen Umbauten kann eine Begehung durch einen Gutachter erfolgen.

Schritt 4: Umbau durchführen

Nach Bewilligung können Sie mit den Arbeiten beginnen. Bewahren Sie alle Rechnungen auf.

Schritt 5: Rechnungen einreichen

Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein und erhalten den bewilligten Zuschuss (bis zu 4.000 Euro).

Tipp: Bei größeren Umbauten kann es sinnvoll sein, einen Pflegeberater oder Wohnraumanpassungs-Experten hinzuzuziehen. Diese kennen die Anforderungen der Pflegekassen genau und können bei der Antragstellung helfen.

Häufige Fehler bei der Beantragung vermeiden

Aus der Praxis wissen wir, dass bei der Beantragung von Pflegehilfsmitteln immer wieder dieselben Fehler gemacht werden. Hier die wichtigsten Stolperfallen und wie Sie sie vermeiden:

Fehler 1: Hilfsmittel vor Bewilligung kaufen

Das Problem: Viele Angehörige kaufen aus Ungeduld oder Unwissenheit Hilfsmittel auf eigene Faust, bevor der Antrag bewilligt wurde.

Die Folge: Die Pflegekasse erstattet die Kosten nicht. Sie bleiben auf mehreren hundert oder sogar tausend Euro sitzen.

Die Lösung: Warten Sie IMMER die Bewilligung ab, auch wenn es schwerfällt. In dringenden Fällen können Sie bei der Pflegekasse um eine beschleunigte Bearbeitung bitten.

Fehler 2: Unvollständige oder unklare Anträge

Das Problem: Anträge wie “Ich brauche ein Pflegebett” ohne weitere Begründung werden oft abgelehnt.

Die Folge: Verzögerungen, Nachfragen oder Ablehnungen.

Die Lösung: Begründen Sie jeden Antrag ausführlich. Erklären Sie konkret:

  • Welche Einschränkungen bestehen
  • Wie das Hilfsmittel die Situation verbessert
  • Warum es notwendig ist (nicht nur “wünschenswert”)

Fehler 3: Ansprüche nicht ausschöpfen

Das Problem: Viele Familien nutzen nur einen Bruchteil ihrer Ansprüche. Besonders die 40-Euro-Pauschale für Verbrauchsprodukte wird oft nicht beantragt.

Die Folge: Sie verzichten auf Unterstützung, die Ihnen zusteht, und zahlen Pflegematerialien aus eigener Tasche.

Die Lösung: Prüfen Sie systematisch alle Ansprüche:

  • Technische Hilfsmittel
  • Verbrauchsprodukte (40 Euro monatlich)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Fehler 4: Bei Ablehnung nicht widersprechen

Das Problem: Viele Angehörige nehmen eine Ablehnung widerspruchslos hin, obwohl der Anspruch berechtigt wäre.

Die Folge: Sie verzichten auf wichtige Hilfsmittel.

Die Lösung: Bei einer Ablehnung haben Sie vier Wochen Zeit für einen Widerspruch. Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie erneut ausführlich, warum das Hilfsmittel notwendig ist. Holen Sie sich gegebenenfalls Unterstützung von einem Pflegestützpunkt oder Sozialverband.

Fehler 5: Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nur einmal nutzen

Das Problem: Viele glauben, der Zuschuss von 4.000 Euro könne nur einmal im Leben beantragt werden.

Die Realität: Der Zuschuss steht pro Maßnahme zur Verfügung. Wenn sich die Pflegesituation verschlechtert und weitere Umbauten nötig werden, können Sie erneut einen Antrag stellen.

Beispiel: Erst wird das Bad umgebaut (4.000 Euro Zuschuss). Zwei Jahre später verschlechtert sich der Zustand, und es wird ein Treppenlift nötig. Sie können erneut bis zu 4.000 Euro Zuschuss beantragen.

Fehler 6: Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und medizinischen Hilfsmitteln nicht kennen

Das Problem: Manche Hilfsmittel müssen bei der Krankenkasse beantragt werden, andere bei der Pflegekasse. Wenn Sie den falschen Antrag stellen, wird dieser abgelehnt.

Die Lösung: Faustregel:

  • Pflegekasse: Alles, was die Pflege erleichtert (Pflegebett, Lifter, Toilettenstuhl)
  • Krankenkasse: Alles, was eine Krankheit behandelt oder Behinderung ausgleicht (Rollstuhl für draußen, Prothesen, Hörgeräte)

Im Zweifelsfall fragen Sie bei beiden Kassen nach – diese leiten Ihren Antrag gegebenenfalls weiter.

Unterschiede zwischen den Pflegegraden im Detail

Um die Unterschiede zwischen den Pflegegraden noch klarer zu machen, finden Sie hier eine übersichtliche Vergleichstabelle:

Leistungsart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Verbrauchsprodukte 40€/Monat 40€/Monat 40€/Monat 40€/Monat 40€/Monat
Technische Hilfsmittel Eingeschränkt Vollständig Vollständig Vollständig Vollständig
Wohnumfeldverbesserung Bis 4.000€ Bis 4.000€ Bis 4.000€ Bis 4.000€ Bis 4.000€
Pflegegeld 0€ 347€ 599€ 800€ 990€
Pflegesachleistungen 0€ 796€ 1.497€ 1.859€ 2.299€
Entlastungsbetrag 125€ 125€ 125€ 125€ 125€
Verhinderungspflege 0€ 1.685€/Jahr* 1.685€/Jahr* 1.685€/Jahr* 1.685€/Jahr*
Kurzzeitpflege 0€ 1.774€/Jahr* 1.774€/Jahr* 1.774€/Jahr* 1.774€/Jahr*

*Stand: Bis 30.06.2025. Ab 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Budget von 3.539€/Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Praktische Auswirkungen der Unterschiede

Pflegegrad 1: Die Unterstützung ist auf Prävention und Erhalt der Selbstständigkeit ausgerichtet. Finanzielle Leistungen für die eigentliche Pflege gibt es nicht. Der Fokus liegt auf Hilfsmitteln, die ein selbstständiges Leben ermöglichen.

Pflegegrad 2: Ab hier beginnt die “echte” Pflegeunterstützung mit monatlichen Geldleistungen. Die Kombination aus Pflegegeld, Hilfsmitteln und Entlastungsangeboten ermöglicht eine solide Versorgung zu Hause.

Pflegegrad 3-5: Mit steigendem Pflegegrad erhöhen sich vor allem die finanziellen Leistungen. Die Ansprüche bei Hilfsmitteln bleiben gleich, werden aber in der Praxis großzügiger bewilligt, da die Notwendigkeit offensichtlicher ist.

Wenn die Pflegekasse ablehnt: Ihre Rechte und Möglichkeiten

Nicht jeder Antrag auf Pflegehilfsmittel wird sofort bewilligt. Was können Sie tun, wenn die Pflegekasse Ihren Antrag ablehnt?

Widerspruch einlegen: So geht’s

Schritt 1: Frist beachten

Sie haben ab Zustellung des Ablehnungsbescheids vier Wochen Zeit für einen Widerspruch. Diese Frist sollten Sie unbedingt einhalten!

Schritt 2: Widerspruch schriftlich einlegen

Schreiben Sie einen formlosen Brief an Ihre Pflegekasse:

“Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Ich bitte um erneute Prüfung meines Antrags auf [Hilfsmittel]. Eine ausführliche Begründung folgt.”

Schritt 3: Ausführliche Begründung nachreichen

Sie haben jetzt Zeit, eine detaillierte Begründung zu erarbeiten. Holen Sie sich Unterstützung:

  • Ärztliche Atteste
  • Stellungnahmen des Pflegedienstes
  • Fotos der aktuellen Situation
  • Vergleichbare Fälle, in denen das Hilfsmittel bewilligt wurde

Schritt 4: Widerspruchsbescheid abwarten

Die Pflegekasse muss Ihren Widerspruch prüfen und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Dieser kann:

  • Dem Widerspruch vollständig stattgeben (Sie erhalten das Hilfsmittel)
  • Dem Widerspruch teilweise stattgeben (Kompromisslösung)
  • Den Widerspruch ablehnen

Klage vor dem Sozialgericht: Der letzte Schritt

Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Das klingt dramatischer, als es ist:

  • Die Klage ist für Sie kostenfrei (keine Gerichtskosten, keine Anwaltskosten)
  • Sie können sich von einem Sozialverband (VdK, SoVD) kostenlos vertreten lassen
  • Die Erfolgsquote ist relativ hoch, wenn der Anspruch berechtigt ist

Wichtig: Lassen Sie sich nicht entmutigen! Viele Ablehnungen basieren auf Standardprüfungen. Bei genauerer Betrachtung wird oft doch ein Anspruch festgestellt.

Unterstützung holen: Diese Stellen helfen

Pflegestützpunkte: Kostenlose, neutrale Beratung zu allen Pflegefragen. Hier bekommen Sie Hilfe bei Anträgen und Widersprüchen.

Sozialverbände (VdK, SoVD): Für Mitglieder kostenlose Rechtsberatung und Vertretung bei Widersprüchen und Klagen.

Unabhängige Patientenberatung (UPD): Kostenlose telefonische Beratung zu Gesundheits- und Pflegefragen.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse.

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Häufig gestellte Fragen zu Pflegehilfsmitteln nach Pflegegrad

Kann ich Pflegehilfsmittel auch ohne Pflegegrad erhalten?

Nein, für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI benötigen Sie mindestens Pflegegrad 1. Allerdings können Sie medizinische Hilfsmittel über die Krankenkasse beantragen, auch ohne Pflegegrad. Dazu gehören beispielsweise Gehhilfen, Rollstühle für den Außenbereich oder Kompressionsstrümpfe. Diese werden vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse übernommen.

Was passiert mit den Pflegehilfsmitteln, wenn sich der Pflegegrad ändert?

Bei einer Höherstufung (z.B. von Pflegegrad 2 auf 3) behalten Sie alle bereits bewilligten Hilfsmittel. Sie können zusätzlich weitere Hilfsmittel beantragen, wenn diese aufgrund der Verschlechterung notwendig werden. Bei einer Herabstufung oder wenn der Pflegegrad ganz entfällt, müssen leihweise überlassene Hilfsmittel in der Regel zurückgegeben werden. Die monatliche Pauschale für Verbrauchsprodukte entfällt dann ebenfalls.

Muss ich die 40 Euro für Verbrauchsprodukte jeden Monat neu beantragen?

Nein, Sie müssen nur einmal einen Antrag stellen. Wenn Sie die Produkte über einen Pflegehilfsmittel-Anbieter (Pflegebox) beziehen, läuft die Abrechnung automatisch jeden Monat. Bei direkter Abrechnung mit der Pflegekasse müssen Sie monatlich Ihre Quittungen einreichen, aber keinen neuen Antrag stellen. Der Anspruch besteht durchgehend, solange der Pflegegrad bestehen bleibt.

Kann ich die 40 Euro Pauschale auch für andere Dinge als die Standardprodukte nutzen?

Nein, die 40 Euro sind zweckgebunden für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54. Dazu gehören ausschließlich: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen (Einmalprodukte), Mundschutz, Schutzschürzen und Fingerlinge. Andere Pflegeprodukte wie Inkontinenzmaterial, Cremes oder Medikamente können nicht über diese Pauschale finanziert werden. Inkontinenzmaterial erhalten Sie auf ärztliche Verordnung über die Krankenkasse.

Was ist, wenn ein technisches Pflegehilfsmittel kaputt geht?

Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln (die meisten technischen Pflegehilfsmittel) ist das Sanitätshaus für Reparaturen und Wartung zuständig. Kontaktieren Sie einfach den Anbieter, bei dem Sie das Hilfsmittel erhalten haben. Die Kosten trägt die Pflegekasse, sofern der Schaden nicht durch unsachgemäße Nutzung entstanden ist. Bei Verschleiß oder wenn das Hilfsmittel nicht mehr zeitgemäß ist, können Sie ein neues bzw. aktualisiertes Modell beantragen.

Kann ich mir das Sanitätshaus für die Pflegehilfsmittel selbst aussuchen?

Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. Die Pflegekasse arbeitet mit bestimmten Vertragspartnern zusammen. Wenn Sie ein Hilfsmittel von einem dieser Partner beziehen, entstehen für Sie in der Regel keine Mehrkosten (außer der eventuellen Zuzahlung von max. 10 Euro). Möchten Sie ein anderes Sanitätshaus nutzen, müssen Sie eventuell die Mehrkosten selbst tragen. Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Pflegekasse, welche Anbieter Vertragspartner sind.

Wie lange dauert es, bis ein beantragtes Pflegehilfsmittel geliefert wird?

Die Pflegekasse hat nach § 40 Abs. 2 SGB XI drei Wochen Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden. In dringenden Fällen kann die Bearbeitung beschleunigt werden – weisen Sie darauf im Antrag hin. Nach der Bewilligung erfolgt die Lieferung meist innerhalb weniger Tage bis zwei Wochen, abhängig von der Verfügbarkeit des Hilfsmittels. Bei Standardhilfsmitteln wie Toilettensitzerhöhungen oder Rollatoren geht es oft sehr schnell, bei speziellen Pflegebetten kann es länger dauern.

Können mehrere Pflegebedürftige im Haushalt jeweils eigene Pflegehilfsmittel beantragen?

Ja, jeder Pflegebedürftige hat einen eigenen Anspruch. Leben beispielsweise zwei pflegebedürftige Personen im Haushalt, können beide jeweils:

  • 40 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte erhalten (insgesamt 80 Euro)
  • Eigene technische Pflegehilfsmittel beantragen (z.B. zwei Pflegebetten)
  • Jeweils bis zu 4.000 Euro Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nutzen (bei gemeinsamen Maßnahmen wie Badumbau können die Zuschüsse kombiniert werden, maximal 16.000 Euro bei vier Personen)
Was passiert mit den Pflegehilfsmitteln im Todesfall?

Leihweise überlassene technische Pflegehilfsmittel müssen an das Sanitätshaus zurückgegeben werden. Kontaktieren Sie den Anbieter, dieser holt die Hilfsmittel ab. Verbrauchsprodukte, die bereits geliefert wurden, können behalten werden. Der Anspruch auf die monatliche Pauschale endet mit dem Todestag. Bereits bezahlte Beträge für den laufenden Monat werden anteilig erstattet.

Kann ich Pflegehilfsmittel auch im Urlaub oder auf Reisen nutzen?

Technische Pflegehilfsmittel wie Rollatoren oder mobile Toilettenstühle können Sie selbstverständlich mit auf Reisen nehmen. Bei größeren Hilfsmitteln wie Pflegebetten ist das nicht praktikabel. Für Urlaube oder längere Aufenthalte außerhalb des Wohnorts können Sie bei der Pflegekasse eine temporäre Ausstattung am Urlaubsort beantragen. Dies wird in der Regel bewilligt, wenn der Urlaub länger als zwei Wochen dauert. Die monatliche Pauschale für Verbrauchsprodukte können Sie auch im Urlaub nutzen – bestellen Sie einfach die Lieferung an die Urlaubsadresse.

Werden Pflegehilfsmittel auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet?

Nein, Pflegehilfsmittel sind eigenständige Leistungen und werden nicht auf andere Pflegeleistungen angerechnet. Sie erhalten:

  • Ihr volles Pflegegeld (z.B. 347 Euro bei Pflegegrad 2)
  • PLUS die 40 Euro Pauschale für Verbrauchsprodukte
  • PLUS alle technischen Hilfsmittel
  • PLUS den Entlastungsbetrag (125 Euro)
  • PLUS gegebenenfalls Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung

Alle diese Leistungen sind unabhängig voneinander und können parallel genutzt werden.

Gibt es Unterschiede bei den Pflegehilfsmitteln zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung?

Die Leistungen sind grundsätzlich gleich, da sich die private Pflegepflichtversicherung am Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert. Allerdings kann es bei privaten Versicherungen Unterschiede in der Abwicklung geben. Manche privaten Versicherer haben eigene Vertragspartner oder bevorzugte Sanitätshäuser. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen oder fragen Sie direkt bei Ihrer privaten Pflegekasse nach den genauen Modalitäten.

Fazit: Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2 optimal nutzen

Die Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2 sind ein wichtiger Baustein für eine würdevolle und praktikable Pflege zu Hause. Mit dem richtigen Wissen können Sie die verfügbaren Leistungen optimal ausschöpfen und den Pflegealltag erheblich erleichtern.

Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

  • Umfangreiche Ansprüche ab Pflegegrad 2: Mit Pflegegrad 2 haben Sie Zugang zu allen technischen Pflegehilfsmitteln, der monatlichen Pauschale von 40 Euro für Verbrauchsprodukte und einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
  • Pflegegrad 1 ist anders: Bei Pflegegrad 1 sind die Ansprüche eingeschränkt. Technische Hilfsmittel werden nur bewilligt, wenn sie die Selbstständigkeit fördern. Die 40-Euro-Pauschale steht aber auch hier zur Verfügung.
  • Höhere Pflegegrade = mehr Geld, gleiche Hilfsmittel: Mit steigendem Pflegegrad erhöhen sich vor allem die finanziellen Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Die Ansprüche bei Pflegehilfsmitteln bleiben gleich, werden aber großzügiger bewilligt.
  • Clever kombinieren zahlt sich aus: Pflegehilfsmittel können mit allen anderen Pflegeleistungen kombiniert werden. Nutzen Sie die Kombinationsmöglichkeiten, um die Versorgung zu optimieren und Kosten zu senken.
  • Richtig beantragen spart Nerven: Stellen Sie Anträge immer VOR dem Kauf oder Umbau. Begründen Sie ausführlich, warum das Hilfsmittel notwendig ist. Bei Ablehnung: Nicht aufgeben, sondern Widerspruch einlegen!

Die Pflege eines Angehörigen ist eine große Herausforderung – körperlich, emotional und organisatorisch. Nutzen Sie alle verfügbaren Unterstützungsangebote, um sich selbst zu entlasten. Pflegehilfsmittel sind dabei nur ein Teil des Puzzles. Kombiniert mit professioneller Unterstützung, sei es durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause, können Sie eine Versorgung schaffen, die sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für Sie als Angehörige tragbar und würdevoll ist.

Wichtig ist: Sie müssen nicht alles allein stemmen. Es gibt zahlreiche Beratungsstellen, die Sie kostenlos unterstützen. Scheuen Sie sich nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen – das ist kein Zeichen von Schwäche, sondern von Verantwortungsbewusstsein.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben zu Leistungen und Beträgen entsprechen dem Stand 2026 und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder einen qualifizierten Pflegeberater. Die genannten Beträge für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und andere Leistungen gelten ab Januar 2026. Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gelten ab 01.07.2025 neue Regelungen. Stand: Januar 2026

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