Entmündigung bei Demenz: Betreuung, Vorsorge & Alternativen

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Inhaltsübersicht

Entmündigung bei Demenz: Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Geschäftsfähigkeit

Die Diagnose Demenz verändert nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern wirft auch komplexe rechtliche Fragen auf. Viele Angehörige sind verunsichert: Kann man einen Menschen mit Demenz entmündigen? Ab wann ist jemand nicht mehr geschäftsfähig? Und wie lässt sich die Selbstbestimmung so lange wie möglich erhalten?

Die gute Nachricht vorweg: Eine Entmündigung im klassischen Sinne gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr. Das Betreuungsrecht wurde grundlegend reformiert, um die Würde und Autonomie der Betroffenen zu schützen. Dennoch müssen wichtige Vorkehrungen getroffen werden, um die rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten von Menschen mit Demenz zu regeln.

Dieser umfassende Ratgeber erklärt Ihnen die rechtlichen Grundlagen zur Geschäftsfähigkeit bei Demenz, zeigt auf, wie eine rechtliche Betreuung funktioniert und warum eine Vorsorgevollmacht bei Demenz so wichtig ist. Sie erfahren außerdem, welche praktischen Schritte Sie unternehmen können, um die Selbstbestimmung Ihres Angehörigen so lange wie möglich zu bewahren.

Was bedeutet Entmündigung – und warum gibt es sie nicht mehr?

Der Begriff “Entmündigung” stammt aus einer Zeit, in der Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen ihre Rechte vollständig verloren. Diese Praxis wurde 1992 mit der Reform des Betreuungsrechts abgeschafft und durch ein System ersetzt, das die Würde und Selbstbestimmung der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt.

Die historische Entmündigung

Bis 1992 konnte ein Gericht eine Person für “entmündigt” erklären. Die Folgen waren drastisch: Der Betroffene verlor sämtliche Rechte, durfte nicht mehr wählen, keine Verträge abschließen und wurde rechtlich einem Kind gleichgestellt. Ein Vormund übernahm die vollständige Kontrolle über alle Lebensbereiche – oft ohne Rücksicht auf die Wünsche des Betroffenen.

Diese Praxis wurde zurecht als menschenunwürdig kritisiert. Sie ignorierte, dass auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen in vielen Bereichen durchaus selbstbestimmt handeln können.

Das moderne Betreuungsrecht seit 1992

Mit dem Betreuungsgesetz (BtG) wurde ein grundlegend anderer Ansatz eingeführt. Die zentralen Prinzipien sind:

  • Erforderlichkeitsprinzip: Eine Betreuung wird nur für die Aufgabenkreise eingerichtet, in denen der Betroffene tatsächlich Unterstützung benötigt
  • Subsidiaritätsprinzip: Andere Hilfen (Familie, Vorsorgevollmacht, Sozialleistungen) haben Vorrang vor einer Betreuung
  • Selbstbestimmung: Die Wünsche des Betreuten müssen beachtet werden, soweit dies seinem Wohl nicht entgegensteht
  • Verhältnismäßigkeit: Die Betreuung greift so wenig wie möglich in die Rechte des Betroffenen ein

Eine weitere wichtige Reform erfolgte 2023 mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Seitdem gilt noch stärker: Der Wille des Betreuten steht im Mittelpunkt, und Betreuungen sollen so kurz und begrenzt wie möglich sein.

Warum der Begriff “Entmündigung” dennoch verwendet wird

Obwohl die Entmündigung rechtlich nicht mehr existiert, verwenden viele Menschen den Begriff noch umgangssprachlich. Sie meinen damit meist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung oder den Verlust der Geschäftsfähigkeit bei Demenz. Diese Begriffsverwendung ist zwar rechtlich nicht korrekt, zeigt aber die Ängste und Sorgen, die mit dem Thema verbunden sind.

Für Angehörige von Menschen mit Demenz ist es wichtig zu verstehen: Eine rechtliche Betreuung ist kein “Stempel der Unfähigkeit”, sondern ein Instrument, um die Interessen des Betroffenen zu schützen und zu vertreten, wenn er dies selbst nicht mehr kann.

Geschäftsfähigkeit bei Demenz: Rechtliche Grundlagen

Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit bei Demenz ist komplex und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt vom Stadium der Erkrankung, der konkreten Situation und der Art des Rechtsgeschäfts ab.

Was ist Geschäftsfähigkeit?

Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen. In Deutschland unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) drei Stufen:

Stufe Bezeichnung Beschreibung Relevanz bei Demenz
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Keine rechtswirksamen Willenserklärungen möglich Fortgeschrittene Demenz, schwere kognitive Einschränkungen
§ 105a BGB Vorübergehende Störung Zeitweise Unfähigkeit zur Willensbildung Verwirrtheitszustände, Delir, akute Krisen
Vollständige Geschäftsfähigkeit Volle Rechtsfähigkeit Alle Rechtsgeschäfte möglich Frühe Demenzstadien, leichte kognitive Beeinträchtigungen

Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, “wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist”.

Das bedeutet konkret: Eine Person mit Demenz ist geschäftsunfähig, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen. Dies ist typischerweise im fortgeschrittenen Stadium der Demenz der Fall.

Wichtig: Geschäftsunfähigkeit ist keine Alles-oder-Nichts-Entscheidung. Sie bezieht sich auf den konkreten Zeitpunkt und die konkrete Handlung. Eine Person kann in einem Moment geschäftsfähig sein und im nächsten nicht – besonders bei Demenz mit schwankenden Symptomen.

Ab wann ist man bei Demenz nicht mehr geschäftsfähig?

Die Frage “ab wann ist man bei Demenz nicht mehr geschäftsfähig” lässt sich nicht mit einem bestimmten Zeitpunkt oder Stadium beantworten. Entscheidend sind folgende Faktoren:

  • Schwere der kognitiven Beeinträchtigung: Kann die Person Informationen aufnehmen, verarbeiten und eine Entscheidung treffen?
  • Komplexität des Rechtsgeschäfts: Ein einfacher Brötchenkauf ist etwas anderes als ein Immobilienverkauf
  • Tagesform: Bei Demenz schwankt die kognitive Leistungsfähigkeit oft erheblich
  • Verständnis der Konsequenzen: Kann die Person die Folgen ihrer Entscheidung überblicken?

In der Praxis wird die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz meist erst im mittleren bis späten Stadium relevant. Im Anfangsstadium der Demenz sind die meisten Betroffenen noch vollständig geschäftsfähig.

Praktische Konsequenzen der Geschäftsunfähigkeit

Wenn eine Person geschäftsunfähig ist, sind ihre Willenserklärungen nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Das bedeutet:

  • Verträge, die sie abschließt, sind rechtlich unwirksam
  • Schenkungen können nicht wirksam vorgenommen werden
  • Testamente können nicht mehr errichtet oder geändert werden
  • Vollmachten können nicht mehr erteilt werden

Diese Regelung dient dem Schutz des Betroffenen. Sie verhindert, dass er in seinem verwundbaren Zustand ausgenutzt wird oder Entscheidungen trifft, die ihm schaden.

Die rechtliche Betreuung: Schutz statt Entmündigung

Wenn ein Mensch mit Demenz seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine rechtliche Betreuung notwendig werden. Diese ist das moderne Instrument, das die frühere Entmündigung ersetzt hat.

Was ist eine rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht eingerichtet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann (§ 1814 BGB).

Die Betreuung ist kein Ersatz für die Person, sondern eine Unterstützung. Der Betreute bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und kann weiterhin selbst Entscheidungen treffen – außer in den Bereichen, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Aufgabenkreise einer Betreuung

Das Gericht richtet die Betreuung nur für die Bereiche ein, in denen Unterstützung tatsächlich benötigt wird. Typische Aufgabenkreise bei Demenz sind:

Aufgabenkreis Umfang Wann relevant?
Vermögenssorge Verwaltung von Einkommen, Vermögen, Bankkonten Wenn finanzielle Übersicht verloren geht
Gesundheitssorge Entscheidungen über medizinische Behandlungen Bei komplexen medizinischen Entscheidungen
Aufenthaltsbestimmung Entscheidung über Wohnort und Unterbringung Wenn Umzug oder stationäre Pflege notwendig wird
Wohnungsangelegenheiten Verwaltung der Wohnung, Mietverträge Bei Problemen mit Wohnsituation
Behördenangelegenheiten Kontakt mit Ämtern, Antragstellung Wenn Bürokratie nicht mehr bewältigt werden kann
Post- und Fernmeldeverkehr Öffnen und Bearbeiten von Post Bei Vernachlässigung wichtiger Korrespondenz

Das Betreuungsverfahren: So läuft es ab

Die Einrichtung einer Betreuung folgt einem geregelten Verfahren:

1. Betreuungsantrag: Jeder kann beim zuständigen Betreuungsgericht eine Betreuung anregen – auch der Betroffene selbst. Häufig sind es Angehörige, Ärzte oder Sozialdienste, die einen Antrag stellen.

2. Gerichtliche Prüfung: Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Dabei wird der Betroffene persönlich angehört – außer wenn dies seinen Gesundheitszustand gefährden würde.

3. Ärztliches Gutachten: Ein Sachverständiger (meist ein Psychiater oder Neurologe) erstellt ein Gutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit einer Betreuung. Bei Menschen mit Demenz wird dabei auch die Geschäftsfähigkeit bei Demenz beurteilt.

4. Betreuerwahl: Das Gericht bestellt einen Betreuer. Dabei werden die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt. Vorrang haben ehrenamtliche Betreuer aus dem persönlichen Umfeld (Familie, Freunde). Nur wenn niemand geeignetes zur Verfügung steht, wird ein Berufsbetreuer bestellt.

5. Betreuungsbeschluss: Das Gericht erlässt einen Beschluss, der die Aufgabenkreise der Betreuung festlegt. Dieser kann angefochten werden.

6. Regelmäßige Überprüfung: Die Betreuung wird spätestens nach sieben Jahren überprüft, bei Bedarf auch früher. Sie endet automatisch, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

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Einwilligungsvorbehalt: Wann wird er angeordnet?

In besonderen Fällen kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1825 BGB). Das bedeutet: Der Betreute kann zwar weiterhin Willenserklärungen abgeben, diese werden aber erst mit Zustimmung des Betreuers wirksam.

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn:

  • die Gefahr besteht, dass der Betreute sich durch seine Entscheidungen erheblich selbst schädigt
  • der Betreute nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Handlungen zu überblicken
  • dies zu seinem Wohl erforderlich ist

Bei fortgeschrittener Demenz kann ein Einwilligungsvorbehalt sinnvoll sein, um zu verhindern, dass der Betroffene etwa sein Vermögen verschenkt oder nachteilige Verträge abschließt. Er stellt einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung dar und wird daher nur angeordnet, wenn es unbedingt notwendig ist.

Vorsorgevollmacht bei Demenz: Die wichtigste Vorsorge

Die beste Möglichkeit, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden und die eigene Selbstbestimmung zu bewahren, ist eine Vorsorgevollmacht bei Demenz. Mit ihr können Sie schon in gesunden Tagen festlegen, wer Sie vertreten soll, falls Sie es selbst nicht mehr können.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassende Vollmacht, mit der Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, in Ihrem Namen zu handeln. Sie gilt für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln – etwa durch Unfall, schwere Krankheit oder eben Demenz.

Die Vorsorgevollmacht unterscheidet sich von einer normalen Vollmacht dadurch, dass sie ausdrücklich auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz gilt. Eine normale Vollmacht würde in diesem Fall erlöschen.

Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung

Eine Vorsorgevollmacht hat gegenüber einer gerichtlichen Betreuung mehrere Vorteile:

  • Selbstbestimmung: Sie entscheiden selbst, wer Sie vertreten soll – nicht das Gericht
  • Keine Gerichtsverfahren: Die Einrichtung einer Betreuung mit Gutachten und Anhörung entfällt
  • Flexibilität: Sie können genau festlegen, welche Befugnisse Ihr Bevollmächtigter haben soll
  • Vertrauensverhältnis: Meist wird eine nahestehende Person bevollmächtigt, die Ihre Wünsche kennt
  • Kostenersparnis: Eine Betreuung verursacht Gerichts- und ggf. Betreuerkosten

Wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, wird in der Regel keine Betreuung mehr eingerichtet – es sei denn, es bestehen Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten oder es liegt Missbrauch vor.

Inhalt und Umfang einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte folgende Bereiche umfassen:

Bereich Regelungsinhalt Besonderheiten
Vermögenssorge Kontoverwaltung, Vertragsabschlüsse, Immobilienverwaltung Bankenvollmacht oft separat erforderlich
Gesundheitssorge Medizinische Behandlungen, Pflegeentscheidungen, Arztgespräche Patientenverfügung ergänzend sinnvoll
Aufenthaltsbestimmung Wohnortwahl, Heimunterbringung Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen Genehmigung nötig
Behördenvertretung Kontakt mit Ämtern, Antragstellung Wichtig für Pflegeleistungen
Post und Telekommunikation Öffnen von Briefen, Zugang zu E-Mails Datenschutz beachten

Formale Anforderungen an die Vorsorgevollmacht

Damit eine Vorsorgevollmacht wirksam ist, müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein:

Schriftform: Die Vollmacht muss handschriftlich unterschrieben sein. Eine mündliche Vollmacht reicht nicht aus. Bei bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. Immobilienverkauf) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Geschäftsfähigkeit: Sie müssen bei der Erstellung der Vollmacht geschäftsfähig sein. Deshalb ist es so wichtig, eine Vorsorgevollmacht frühzeitig zu erstellen – idealerweise noch vor der Demenzdiagnose oder im frühen Stadium.

Eindeutige Formulierung: Es muss klar erkennbar sein, dass die Vollmacht auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit gelten soll. Empfohlen wird die Formulierung: “Diese Vollmacht gilt auch im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit.”

Konkrete Befugnisse: Je genauer Sie die Befugnisse beschreiben, desto besser. Pauschale Formulierungen wie “für alle Angelegenheiten” können zu Problemen führen.

Notarielle Beurkundung: Wann ist sie sinnvoll?

Eine notarielle Beurkundung ist rechtlich nicht immer zwingend erforderlich, aber in vielen Fällen empfehlenswert:

  • Immobiliengeschäfte: Für Grundstücksverkäufe, Belastungen oder Löschungen im Grundbuch ist eine notarielle Vollmacht Pflicht
  • Handelsregister: Bei Gesellschaftsanteilen oder Unternehmensbeteiligungen
  • Beweiskraft: Ein Notar prüft die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung – das schafft Rechtssicherheit
  • Beratung: Der Notar berät umfassend über Inhalt und Folgen der Vollmacht
  • Zentrale Registrierung: Notarielle Vollmachten können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden

Die Kosten für eine notarielle Vorsorgevollmacht liegen je nach Vermögenswert zwischen 150 und 500 Euro – eine überschaubare Investition für die Rechtssicherheit, die sie bietet.

Vorsorgevollmacht und Demenz: Besondere Herausforderungen

Bei einer Vorsorgevollmacht bei Demenz gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

Zeitpunkt der Erstellung: Die Vollmacht muss erstellt werden, solange die Person noch geschäftsfähig ist. Im Zweifel sollte ein Arzt die Geschäftsfähigkeit attestieren. Bei beginnender Demenz kann eine notarielle Beurkundung sinnvoll sein, da der Notar die Geschäftsfähigkeit dokumentiert.

Vertrauensperson wählen: Wählen Sie eine Person, der Sie absolut vertrauen und die Ihre Werte und Wünsche kennt. Bei Demenz ist es besonders wichtig, dass der Bevollmächtigte Ihre Persönlichkeit und Präferenzen berücksichtigt – auch wenn Sie diese selbst nicht mehr äußern können.

Ersatzbevollmächtigte benennen: Für den Fall, dass Ihr Erstbevollmächtigter ausfällt (Krankheit, Tod), sollten Sie Ersatzpersonen benennen.

Kontrollmechanismen: Sie können in der Vollmacht festlegen, dass der Bevollmächtigte regelmäßig Rechenschaft ablegen muss – etwa gegenüber anderen Familienmitgliedern oder einem Kontrollbetreuer.

Kombination mit Patientenverfügung: Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie entscheidet. Eine Patientenverfügung legt fest, was entschieden werden soll. Beide Dokumente ergänzen sich optimal.

Betreuungsverfügung: Die Alternative zur Vorsorgevollmacht

Wenn Sie keine geeignete Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht haben oder zusätzliche Sicherheit wünschen, ist eine Betreuungsverfügung eine sinnvolle Alternative oder Ergänzung.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung legen Sie für den Fall einer späteren Betreuung fest:

  • Wen Sie sich als Betreuer wünschen (oder wen Sie ablehnen)
  • Welche Wünsche zur Lebensgestaltung Sie haben
  • Welche religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen berücksichtigt werden sollen
  • Wie Sie im Alltag betreut werden möchten

Das Betreuungsgericht ist an Ihre Wünsche gebunden, sofern diese Ihrem Wohl nicht widersprechen (§ 1816 Abs. 2 BGB). Die Betreuungsverfügung gibt Ihnen also auch bei einer gerichtlichen Betreuung ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Unterschied zur Vorsorgevollmacht

Der wesentliche Unterschied: Eine Vorsorgevollmacht vermeidet eine Betreuung, eine Betreuungsverfügung gestaltet sie. Die Betreuungsverfügung greift nur, wenn tatsächlich eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wird.

Viele Menschen kombinieren beide Instrumente: Sie erstellen eine Vorsorgevollmacht und zusätzlich eine Betreuungsverfügung für den Fall, dass die Vollmacht aus irgendeinem Grund nicht greift oder nicht ausreicht.

Inhalt einer Betreuungsverfügung bei Demenz

Eine Betreuungsverfügung für Menschen mit Demenzrisiko sollte insbesondere folgende Punkte regeln:

Wunschbetreuer: Benennen Sie konkret, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Das Gericht wird diesem Wunsch in der Regel folgen, wenn die Person geeignet und bereit ist.

Wohnform: Äußern Sie Ihre Präferenzen zur Pflege zu Hause oder zur Heimunterbringung. Viele Menschen wünschen sich, so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Alltagsgestaltung: Beschreiben Sie, was Ihnen wichtig ist: Musik, Spaziergänge, Haustiere, soziale Kontakte. Bei Demenz können solche Hinweise für die Lebensqualität entscheidend sein.

Medizinische Behandlung: Äußern Sie Ihre grundsätzlichen Einstellungen zu medizinischen Maßnahmen. Eine Patientenverfügung sollte dies ergänzen.

Religiöse Bedürfnisse: Wenn Ihnen religiöse Rituale oder seelsorgerische Begleitung wichtig sind, sollten Sie dies festhalten.

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Patientenverfügung: Selbstbestimmung in medizinischen Fragen

Während Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung regeln, wer für Sie entscheidet, legt eine Patientenverfügung fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen.

Besondere Bedeutung bei Demenz

Bei Demenz ist eine Patientenverfügung besonders wichtig, denn:

  • Die Erkrankung führt zu einem schleichenden Verlust der Entscheidungsfähigkeit
  • Es können Situationen eintreten, in denen wichtige medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen
  • Im fortgeschrittenen Stadium können Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern
  • Angehörige stehen oft vor schwierigen Entscheidungen ohne zu wissen, was Sie gewollt hätten

Konkrete Regelungen für Demenz-Situationen

Eine Patientenverfügung sollte bei Demenzrisiko folgende Szenarien berücksichtigen:

Lebensverlängernde Maßnahmen: Wünschen Sie im Endstadium der Demenz künstliche Beatmung, Dialyse oder Wiederbelebung? Viele Menschen lehnen dies ab, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.

Künstliche Ernährung: Im späten Stadium der Demenz kann es zu Schluckstörungen kommen. Möchten Sie dann über eine Magensonde ernährt werden? Diese Frage ist medizinisch und ethisch komplex und sollte gut überlegt werden.

Antibiotika-Behandlung: Bei schweren Infektionen (z.B. Lungenentzündung) im Endstadium: Wünschen Sie eine aggressive Behandlung oder palliative Begleitung?

Krankenhauseinweisung: Möchten Sie im fortgeschrittenen Stadium noch ins Krankenhaus eingewiesen werden, oder bevorzugen Sie eine Behandlung in der vertrauten Umgebung?

Schmerztherapie: Die meisten Menschen wünschen sich eine konsequente Schmerzbehandlung, auch wenn dies das Leben verkürzen könnte.

Formale Anforderungen

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Sie sollte konkrete Situationen und Behandlungen beschreiben – pauschale Formulierungen wie “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” sind zu unbestimmt.

Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber die Beweiskraft erhöhen. Wichtig ist, dass Sie die Verfügung regelmäßig aktualisieren und mit Datum versehen.

Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt zur rechtlichen Vorsorge

Die rechtliche Vorsorge bei Demenz mag komplex erscheinen, lässt sich aber in überschaubare Schritte unterteilen. Je früher Sie beginnen, desto mehr Gestaltungsspielraum haben Sie.

Schritt 1: Information und Beratung

Informieren Sie sich gründlich über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten. Nutzen Sie:

  • Beratungsangebote von Betreuungsvereinen
  • Informationen der Betreuungsbehörden
  • Notare für rechtliche Fragen
  • Ärzte für medizinische Aspekte der Patientenverfügung
  • Selbsthilfegruppen für praktische Erfahrungen

Schritt 2: Vertrauenspersonen ansprechen

Sprechen Sie offen mit den Menschen, die Sie bevollmächtigen möchten. Klären Sie:

  • Ist die Person bereit, diese Verantwortung zu übernehmen?
  • Versteht sie, was auf sie zukommt?
  • Teilt sie Ihre grundlegenden Werte und Überzeugungen?
  • Ist sie in der Lage, auch schwierige Entscheidungen zu treffen?

Bei Demenz ist es besonders wichtig, dass die Vertrauensperson Sie gut kennt und Ihre Persönlichkeit auch dann noch respektiert, wenn Sie sich durch die Erkrankung verändern.

Schritt 3: Dokumente erstellen

Erstellen Sie die Vorsorgedokumente sorgfältig. Sie können:

  • Vorlagen des Bundesjustizministeriums nutzen (kostenlos)
  • Einen Notar mit der Erstellung beauftragen (empfohlen bei komplexen Vermögensverhältnissen)
  • Beratungsangebote von Betreuungsvereinen in Anspruch nehmen

Wichtig: Erstellen Sie die Dokumente, solange Sie noch voll geschäftsfähig sind. Bei beginnender Demenz sollten Sie die Geschäftsfähigkeit ärztlich attestieren lassen.

Schritt 4: Dokumente hinterlegen und kommunizieren

Ihre Vorsorgedokumente nützen nur, wenn sie im Ernstfall gefunden werden:

  • Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort
  • Hinterlegen Sie Kopien bei Ihrem Hausarzt
  • Tragen Sie eine Hinweiskarte im Portemonnaie
  • Registrieren Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de)
  • Informieren Sie enge Familienangehörige über Ihre Regelungen

Schritt 5: Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung

Vorsorgedokumente sollten nicht in der Schublade verstauben:

  • Überprüfen Sie die Dokumente alle 2-3 Jahre
  • Aktualisieren Sie sie bei wichtigen Lebensveränderungen (Scheidung, Tod von Vertrauenspersonen, Umzug)
  • Bestätigen Sie durch Datum und Unterschrift, dass die Verfügungen noch Ihrem aktuellen Willen entsprechen
  • Sprechen Sie regelmäßig mit Ihren Vertrauenspersonen über Ihre Wünsche

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Bei der rechtlichen Vorsorge für Demenz werden immer wieder dieselben Fehler gemacht. Hier die wichtigsten und wie Sie sie vermeiden:

Fehler 1: Zu lange warten

Viele Menschen schieben die Vorsorge auf – bis es zu spät ist. Bei Demenz kann das Zeitfenster, in dem Sie noch geschäftsfähig sind, schnell schließen.

Lösung: Erstellen Sie Vorsorgedokumente frühzeitig, idealerweise bereits im mittleren Lebensalter. Bei familiärer Vorbelastung oder ersten Anzeichen kognitiver Veränderungen sollten Sie nicht zögern.

Fehler 2: Unklare oder zu pauschale Formulierungen

Formulierungen wie “für alle Angelegenheiten” oder “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” sind zu unbestimmt und können zu Problemen führen.

Lösung: Beschreiben Sie konkrete Situationen und Befugnisse. Nutzen Sie Musterformulierungen oder lassen Sie sich von einem Notar beraten.

Fehler 3: Keine Ersatzregelungen

Wenn der Erstbevollmächtigte ausfällt und keine Ersatzperson benannt ist, muss doch eine Betreuung eingerichtet werden.

Lösung: Benennen Sie mindestens eine, besser zwei Ersatzpersonen in Ihrer Vollmacht.

Fehler 4: Dokumente nicht auffindbar

Selbst die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Notfall nicht gefunden wird.

Lösung: Informieren Sie mehrere Personen über den Aufbewahrungsort. Registrieren Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister.

Fehler 5: Bankenvollmacht vergessen

Viele Banken erkennen allgemeine Vorsorgevollmachten nicht an und verlangen eigene Formulare.

Lösung: Erteilen Sie zusätzlich eine Bankvollmacht auf den Formularen Ihrer Bank. Oder lassen Sie die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden – diese müssen Banken anerkennen.

Fehler 6: Fehlende Kommunikation

Oft wissen Bevollmächtigte nicht genau, was der Vollmachtgeber sich wünscht, weil nie darüber gesprochen wurde.

Lösung: Führen Sie offene Gespräche über Ihre Wünsche und Werte. Erklären Sie, was Ihnen wichtig ist und wie Sie im Fall einer Demenz betreut werden möchten.

Fehler 7: Keine Kombination der Instrumente

Manche Menschen erstellen nur eine Patientenverfügung, andere nur eine Vollmacht. Optimal ist die Kombination aller drei Dokumente.

Lösung: Erstellen Sie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Sie ergänzen sich gegenseitig und decken alle Bereiche ab.

Wenn die Vorsorge fehlt: Das Betreuungsverfahren

Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und eine Person mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln kann? Dann muss eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.

Wer kann eine Betreuung anregen?

Eine Betreuung kann von verschiedenen Seiten angeregt werden:

  • Vom Betroffenen selbst (wenn er die Notwendigkeit erkennt)
  • Von Angehörigen oder nahestehenden Personen
  • Von Ärzten oder Kliniken
  • Von Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten
  • Von Behörden (Sozialamt, Ordnungsamt)
  • Von Amts wegen durch das Betreuungsgericht

Der Antrag erfolgt formlos beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen). Es genügt ein einfaches Schreiben, in dem die Situation geschildert wird.

Das Gutachten: Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

Das Herzstück des Betreuungsverfahrens ist das ärztliche Gutachten. Ein Sachverständiger – meist ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie – untersucht den Betroffenen und erstellt ein ausführliches Gutachten.

Bei Demenz wird dabei insbesondere geprüft:

  • Welche Form und welches Stadium der Demenz liegt vor?
  • In welchen Bereichen ist die Person noch entscheidungsfähig?
  • Besteht Geschäftsunfähigkeit bei Demenz oder nur teilweise Einschränkungen?
  • Welche Aufgabenkreise sind erforderlich?
  • Ist ein Einwilligungsvorbehalt notwendig?
  • Wie ist die Prognose?

Das Gutachten ist für das Gericht bindend. Es darf nur von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt werden – nicht vom behandelnden Arzt.

Die Anhörung: Stimme des Betroffenen

Ein zentrales Element des Betreuungsverfahrens ist die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter. Sie findet in der Regel im gewohnten Umfeld statt – zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung.

Bei der Anhörung wird geprüft:

  • Wie nimmt der Betroffene seine Situation wahr?
  • Hat er Wünsche bezüglich der Person des Betreuers?
  • Stimmt er der Betreuung zu oder lehnt er sie ab?
  • Welche Aufgabenkreise hält er für erforderlich?

Auch bei fortgeschrittener Demenz findet die Anhörung statt, sofern sie den Gesundheitszustand nicht gefährdet. Der Richter muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Die Auswahl des Betreuers

Bei der Auswahl des Betreuers gilt eine klare Rangfolge:

1. Priorität: Ehrenamtliche Betreuer aus dem persönlichen Umfeld

  • Ehepartner oder Lebenspartner
  • Erwachsene Kinder
  • Andere Familienangehörige
  • Enge Freunde

2. Priorität: Ehrenamtliche Betreuer von Betreuungsvereinen

  • Geschulte Laien, die mehrere Betreuungen ehrenamtlich führen
  • Werden von Betreuungsvereinen unterstützt und fortgebildet

3. Priorität: Berufsbetreuer

  • Professionelle Betreuer, die von der Betreuung leben
  • Führen oft 30-40 Betreuungen gleichzeitig
  • Erhalten eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten oder vom Staat

Das Gericht muss die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen – auch wenn dieser aufgrund der Demenz geschäftsunfähig ist. Nur wenn die Wunschperson ungeeignet ist oder nicht zur Verfügung steht, kann das Gericht eine andere Person bestellen.

Kosten einer Betreuung

Die Kosten einer Betreuung hängen davon ab, ob ein ehrenamtlicher oder ein Berufsbetreuer bestellt wird:

Ehrenamtliche Betreuung:

  • Der Betreuer erhält keine Vergütung, nur Aufwendungsersatz
  • Pauschale: 425 Euro pro Jahr (Stand 2025)
  • Zusätzlich können tatsächliche Kosten (Fahrtkosten, Porto etc.) geltend gemacht werden

Berufsbetreuer:

  • Vergütung richtet sich nach dem Vermögen des Betreuten
  • Stundensatz: 45-55 Euro (je nach Qualifikation und Aufgabenkreis)
  • Jährliche Kosten: 1.500-3.000 Euro, bei komplexen Betreuungen auch mehr
  • Bei geringem Vermögen übernimmt die Staatskasse die Kosten

Hinzu kommen in jedem Fall die Gerichtskosten für die Einrichtung der Betreuung (ca. 200-400 Euro) und die Kosten für das Gutachten (ca. 300-600 Euro).

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Praxisbeispiele: Rechtliche Vorsorge in verschiedenen Situationen

Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die rechtliche Vorsorge bei Demenz aussehen kann – und welche Konsequenzen es hat, wenn sie fehlt.

Beispiel 1: Rechtzeitige Vorsorge ermöglicht Selbstbestimmung

Elisabeth K., 68 Jahre, bemerkte erste Gedächtnisprobleme. Nach der Diagnose “leichte kognitive Störung mit Demenzrisiko” handelte sie sofort: Sie ließ eine notarielle Vorsorgevollmacht für ihre Tochter erstellen, verfasste eine Patientenverfügung und sprach ausführlich mit ihrer Familie über ihre Wünsche.

Zwei Jahre später verschlechterte sich ihr Zustand deutlich. Die Tochter konnte dank der Vollmacht alle notwendigen Schritte einleiten: Sie organisierte eine 24-Stunden-Betreuung für ihre Mutter, stellte Anträge bei der Pflegekasse und verwaltete die Finanzen. Eine gerichtliche Betreuung war nicht nötig.

Erfolgsfaktor: Frühzeitiges Handeln im Stadium der noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit. Elisabeth konnte selbst bestimmen, wer sie vertreten soll und wie sie leben möchte.

Beispiel 2: Fehlende Vorsorge führt zu Familienkonflikten

Hans M., 75 Jahre, hatte nie Vorsorgedokumente erstellt. “Das hat noch Zeit”, sagte er immer. Als die Demenz fortschritt, stritten sich seine drei Kinder über die richtige Pflege. Der älteste Sohn wollte ihn zu Hause betreuen, die Tochter plädierte für ein Pflegeheim, der jüngste Sohn war mit der Situation überfordert.

Das Betreuungsgericht musste eingeschaltet werden. Der Prozess dauerte sechs Monate, ein Gutachten wurde erstellt, Hans wurde angehört. Schließlich wurde ein neutraler Berufsbetreuer bestellt, da sich die Familie nicht einigen konnte. Die Beziehungen zwischen den Geschwistern waren nachhaltig belastet.

Problemfaktor: Ohne klare Regelungen entstehen Konflikte, die allen Beteiligten schaden – vor allem dem Betroffenen selbst.

Beispiel 3: Vorsorgevollmacht wird missbraucht

Gertrud S., 71 Jahre, hatte ihrem Neffen eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Als die Demenz fortschritt, nutzte dieser die Vollmacht, um sich aus ihrem Vermögen zu bedienen. Er verkaufte ihre Immobilie unter Wert und überwies sich hohe Beträge.

Eine aufmerksame Nachbarin informierte das Betreuungsgericht. Das Gericht entzog dem Neffen die Vollmacht und bestellte eine Kontrollbetreuerin. Die Schäden konnten nur teilweise rückgängig gemacht werden.

Lernfaktor: Eine Vorsorgevollmacht sollte nur Personen erteilt werden, denen man absolut vertraut. Kontrollmechanismen (z.B. Rechenschaftspflicht gegenüber anderen Familienmitgliedern) können Missbrauch vorbeugen.

Beispiel 4: Betreuungsverfügung sichert Lebensqualität

Werner T., 69 Jahre, hatte in seiner Betreuungsverfügung detailliert festgehalten, dass ihm der Verbleib in seiner Wohnung und die Betreuung durch seine Katze sehr wichtig seien. Als eine Betreuung notwendig wurde, setzte die Betreuerin alles daran, diese Wünsche zu erfüllen.

Sie organisierte eine 24-Stunden-Pflege zu Hause, die auch die Versorgung der Katze übernahm. Werner konnte trotz fortgeschrittener Demenz in seiner vertrauten Umgebung bleiben – genau wie er es sich gewünscht hatte.

Erfolgsfaktor: Eine detaillierte Betreuungsverfügung ermöglicht es, auch bei einer gerichtlichen Betreuung die eigenen Wünsche durchzusetzen.

Geschäftsfähigkeit im Alltag: Praktische Situationen

Die Frage der Geschäftsfähigkeit bei Demenz stellt sich nicht nur bei großen Rechtsgeschäften, sondern auch im Alltag. Hier einige typische Situationen und wie damit umzugehen ist:

Einkaufen und kleine Alltagsgeschäfte

Auch Menschen mit fortgeschrittener Demenz können oft noch einkaufen gehen. Solche Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens sind rechtlich besonders geschützt: Nach § 105a BGB sind sie auch dann wirksam, wenn die Person geschäftsunfähig ist – vorausgesetzt, die Leistung wird sofort erbracht und bezahlt.

Das bedeutet: Der Brötchenkauf beim Bäcker oder der Kaffee im Café sind rechtlich unbedenklich. Problematisch wird es erst bei größeren Anschaffungen oder Verträgen mit längerfristigen Verpflichtungen.

Bankgeschäfte und Geldabhebungen

Bankgeschäfte sind ein häufiger Streitpunkt. Viele Menschen mit beginnender Demenz heben große Beträge ab oder überweisen Geld an Unbekannte (z.B. bei Betrugsversuchen).

Prävention: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Bank. Vereinbaren Sie Limits für Abhebungen und Überweisungen. Richten Sie eine Bankvollmacht für eine Vertrauensperson ein, die bei größeren Transaktionen informiert wird.

Im Problemfall: Wenn eine Person aufgrund ihrer Demenz nicht mehr geschäftsfähig war, können Bankgeschäfte angefochten werden. Das ist aber oft schwierig zu beweisen und sollte möglichst durch Vorsorge vermieden werden.

Verträge mit Handwerkern und Dienstleistern

Menschen mit Demenz schließen manchmal nachteilige Verträge ab – etwa mit unseriösen Handwerkern, die überhöhte Preise verlangen, oder mit Vertretern, die teure Produkte verkaufen.

Rechtslage: Wenn die Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig war, ist der Vertrag nichtig. Das muss aber nachgewiesen werden.

Prävention: Informieren Sie Nachbarn und regelmäßige Besucher. Vereinbaren Sie, dass bei größeren Anschaffungen oder Handwerkerbesuchen eine Vertrauensperson hinzugezogen wird.

Testament und Schenkungen

Besonders heikel sind Testamentsänderungen und Schenkungen bei fortgeschrittener Demenz. Hier ist das Risiko von Manipulation oder ungewollten Entscheidungen besonders hoch.

Testierfähigkeit: Um ein wirksames Testament zu errichten, muss man testierfähig sein – das ist ein höherer Standard als die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Man muss verstehen, was ein Testament ist, wen man bedenken möchte und welche Folgen das hat.

Bei Demenz geht die Testierfähigkeit oft früher verloren als die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Im Zweifelsfall sollte ein Notar oder Arzt die Testierfähigkeit dokumentieren.

Schenkungen: Größere Schenkungen durch Menschen mit Demenz werden oft angefochten – besonders wenn sie zugunsten von Pflegepersonen oder entfernten Verwandten erfolgen. Gerichte prüfen hier sehr genau, ob die Person die Tragweite ihrer Entscheidung verstanden hat.

Eheschließung und Scheidung

Auch für eine Eheschließung ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Der Standesbeamte muss sich davon überzeugen, dass beide Partner die Bedeutung der Ehe verstehen.

Bei fortgeschrittener Demenz ist eine Eheschließung in der Regel nicht mehr möglich. Gleiches gilt für eine Scheidung – hier muss die Person verstehen, was eine Scheidung bedeutet und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sie hat.

Unterstützung im Alltag: Wenn rechtliche Betreuung nicht ausreicht

Eine rechtliche Betreuung regelt die formalen Angelegenheiten – aber Menschen mit Demenz brauchen vor allem praktische Unterstützung im Alltag. Hier kommen verschiedene Hilfsangebote ins Spiel.

24-Stunden-Betreuung: Umfassende Unterstützung zu Hause

Eine 24-Stunden-Betreuung bietet Menschen mit Demenz die Möglichkeit, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben und dennoch rund um die Uhr Unterstützung zu erhalten.

Vorteile bei Demenz:

  • Kontinuierliche Betreuung durch vertraute Bezugspersonen
  • Strukturierter Tagesablauf, der Orientierung gibt
  • Unterstützung bei allen Alltagsverrichtungen
  • Entlastung der Angehörigen
  • Verbleib in der vertrauten Umgebung

Die Betreuungskraft übernimmt dabei keine rechtlichen Aufgaben – dafür ist weiterhin der Betreuer oder Bevollmächtigte zuständig. Sie kümmert sich um die praktische Pflege, Hauswirtschaft und Alltagsbegleitung.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste unterstützen bei medizinischen Aufgaben und der Grundpflege. Sie kommen mehrmals täglich oder wöchentlich ins Haus.

Typische Leistungen:

  • Medikamentengabe
  • Körperpflege
  • An- und Auskleiden
  • Wundversorgung
  • Mobilisation

Ambulante Dienste können gut mit einer 24-Stunden-Betreuung kombiniert werden: Die Betreuungskraft übernimmt die Alltagsbegleitung, der Pflegedienst die medizinischen Aufgaben.

Tagespflege und Kurzzeitpflege

Tagespflegeeinrichtungen bieten tagsüber Betreuung und Aktivierung. Der Betroffene verbringt den Tag in der Einrichtung und kehrt abends nach Hause zurück.

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege, etwa wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (z.B. bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson).

Beide Angebote können über die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege finanziert werden.

Betreuungsgruppen und Demenz-Cafés

Niedrigschwellige Betreuungsangebote wie Betreuungsgruppen oder Demenz-Cafés bieten soziale Kontakte und Aktivierung. Sie sind besonders im frühen und mittleren Stadium der Demenz wertvoll.

Die Kosten können über den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich abgerechnet werden.

Finanzierung der Betreuung bei Demenz

Die Betreuung eines Menschen mit Demenz verursacht erhebliche Kosten. Glücklicherweise gibt es verschiedene Finanzierungsquellen, die kombiniert werden können.

Leistungen der Pflegeversicherung

Menschen mit Demenz haben in der Regel Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Leistungen zustehen, hängt vom Pflegegrad bei Demenz ab.

Wichtig: Seit 2017 werden bei der Begutachtung kognitive und kommunikative Fähigkeiten gleichwertig mit körperlichen Einschränkungen bewertet. Menschen mit Demenz erhalten daher oft höhere Pflegegrade als früher.

Kombinationsmöglichkeiten: Sie können verschiedene Leistungen kombinieren, etwa:

  • Pflegegeld für selbst organisierte Pflege
  • Pflegesachleistung für ambulante Dienste
  • Entlastungsbetrag für Betreuungsangebote
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Vertretungssituationen

Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung

Eine 24-Stunden-Betreuung kostet je nach Pflegeaufwand und Sprachkenntnissen der Betreuungskraft zwischen 2.300 und 3.500 Euro monatlich. Das klingt nach viel, ist aber oft günstiger als ein Pflegeheimplatz (durchschnittlich 4.000-5.000 Euro monatlich).

Die Kosten können reduziert werden durch:

  • Pflegegeld (bis zu 990 Euro bei Pflegegrad 5)
  • Verhinderungspflege (bis zu 3.539 Euro jährlich ab Juli 2025)
  • Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich)
  • Steuerliche Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung

Detaillierte Informationen zur Finanzierung finden Sie in unserem Artikel über Kosten und Finanzierung der 24-Stunden-Pflege.

Sozialamt: Hilfe zur Pflege

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken, kann das Sozialamt einspringen. Die “Hilfe zur Pflege” nach SGB XII übernimmt dann die Differenz zwischen den Kosten und den eigenen finanziellen Möglichkeiten.

Allerdings prüft das Sozialamt zunächst, ob Angehörige unterhaltspflichtig sind. Seit 2020 gilt: Kinder müssen erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro für ihre Eltern aufkommen.

Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Kostenübernahme durch das Sozialamt.

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Ethische Fragen: Selbstbestimmung versus Schutz

Die rechtliche Betreuung bei Demenz wirft grundlegende ethische Fragen auf: Wie viel Selbstbestimmung ist möglich? Wann ist Schutz wichtiger? Und wer entscheidet darüber?

Das Spannungsfeld zwischen Autonomie und Fürsorge

Menschen mit Demenz befinden sich in einem Dilemma: Einerseits haben sie das Recht auf Selbstbestimmung – andererseits können sie aufgrund ihrer Erkrankung die Konsequenzen ihrer Entscheidungen oft nicht mehr überblicken.

Die Rechtsprechung versucht hier einen Mittelweg: Der Wille des Betroffenen hat hohes Gewicht, auch wenn er geschäftsunfähig ist. Nur wenn seine Wünsche seinem Wohl klar entgegenstehen, dürfen sie übergangen werden.

Der natürliche Wille bei Demenz

Auch Menschen mit fortgeschrittener Demenz haben einen “natürlichen Willen” – sie können Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken, auch wenn sie die rechtlichen Folgen nicht verstehen.

Beispiel: Eine Frau mit schwerer Demenz lehnt die Medikamentengabe ab. Rechtlich ist sie nicht mehr geschäftsfähig, aber ihr aktueller Wille ist erkennbar. Der Betreuer muss abwägen: Ist die Medikamentengabe unbedingt notwendig? Gibt es Alternativen? Kann man die Ablehnung respektieren?

Das Betreuungsrecht fordert seit 2023 noch stärker, den aktuellen Willen zu beachten – selbst wenn er von früheren Äußerungen oder der Patientenverfügung abweicht.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Ein besonders heikles Thema sind freiheitsentziehende Maßnahmen bei Demenz – etwa:

  • Bettgitter, die das Aufstehen verhindern
  • Fixierung im Rollstuhl
  • Verschlossene Türen
  • Sedierende Medikamente

Solche Maßnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn:

  • eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht
  • keine milderen Mittel zur Verfügung stehen
  • die Maßnahme verhältnismäßig ist

In der häuslichen Betreuung sollten freiheitsentziehende Maßnahmen möglichst vermieden werden. Oft gibt es Alternativen: Statt Bettgittern ein niedriges Bett, statt verschlossener Türen eine Begleitperson, statt Fixierung im Rollstuhl mehr Bewegungsangebote.

Entscheidungen am Lebensende

Besonders schwierig sind Entscheidungen am Lebensende. Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, gibt sie Orientierung. Aber was, wenn die Situation nicht genau beschrieben ist? Oder wenn der aktuelle Wille des Betroffenen von der Patientenverfügung abzuweichen scheint?

Hier ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Betreuer, Ärzten und Angehörigen wichtig. Es sollte immer gefragt werden: Was hätte die Person gewollt? Was entspricht ihren Werten und Überzeugungen? Was dient ihrem Wohl?

Im Zweifel hat das Leben Vorrang – aber ein Leben in Würde, nicht um jeden Preis.

Internationale Perspektiven: Betreuungsrecht in anderen Ländern

Das deutsche Betreuungsrecht gilt als vergleichsweise modern und an der Selbstbestimmung orientiert. Ein Blick über die Grenzen zeigt unterschiedliche Ansätze:

Österreich: Sachwalterschaft und Erwachsenenvertretung

In Österreich wurde 2018 die Sachwalterschaft durch das neue Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Ähnlich wie in Deutschland gibt es verschiedene Formen der Vertretung, die jeweils nur die notwendigen Bereiche umfassen.

Besonderheit: Die “gewählte Erwachsenenvertretung” erlaubt es, schon vor Eintritt der Vertretungssituation eine Vertrauensperson zu bestimmen – ähnlich der deutschen Vorsorgevollmacht, aber mit gerichtlicher Registrierung.

Schweiz: Beistandschaft

Die Schweiz kennt verschiedene Formen der Beistandschaft, die je nach Unterstützungsbedarf eingerichtet werden. Auch hier steht das Prinzip “so viel Selbstbestimmung wie möglich” im Vordergrund.

Besonderheit: Der “Vorsorgeauftrag” ist eine Art Vorsorgevollmacht, die aber notariell beurkundet werden muss.

Frankreich: Tutelle und Curatelle

Frankreich unterscheidet zwischen der “Tutelle” (umfassende Vertretung, vergleichbar der früheren deutschen Entmündigung) und der “Curatelle” (Unterstützung bei bestimmten Handlungen).

Das französische System ist tendenziell paternalistischer als das deutsche – der Schutz des Betroffenen steht stärker im Vordergrund als die Selbstbestimmung.

Skandinavien: Betonung der Selbstbestimmung

Die skandinavischen Länder haben besonders selbstbestimmungsorientierte Systeme entwickelt. In Schweden etwa wird großer Wert darauf gelegt, dass Menschen mit Demenz so lange wie möglich selbst entscheiden – notfalls mit Unterstützung, aber nicht durch Vertretung.

Zukunftsperspektiven: Wohin entwickelt sich das Betreuungsrecht?

Das Betreuungsrecht ist nicht statisch, sondern entwickelt sich ständig weiter. Mehrere Trends zeichnen sich ab:

Noch stärkere Betonung der Selbstbestimmung

Die Reform von 2023 hat die Selbstbestimmung weiter gestärkt. Dieser Trend wird sich fortsetzen: Betreuungen sollen noch individueller werden, noch stärker an den Wünschen des Betroffenen orientiert sein.

Gleichzeitig wird diskutiert, ob die Anforderungen an Betreuer erhöht werden sollten – etwa durch verpflichtende Fortbildungen oder strengere Kontrollen.

Digitalisierung der Vorsorge

Die Digitalisierung macht auch vor der Vorsorge nicht halt. Diskutiert werden:

  • Elektronische Patientenverfügungen, die im Notfall sofort verfügbar sind
  • Digitale Vorsorgeregister mit umfassenden Informationen
  • Apps zur Verwaltung von Vollmachten und Verfügungen
  • Blockchain-Technologie zur fälschungssicheren Dokumentation

Allerdings gibt es auch Bedenken bezüglich Datenschutz und Missbrauchsmöglichkeiten.

Unterstützte Entscheidungsfindung

International wird verstärkt das Modell der “unterstützten Entscheidungsfindung” (supported decision-making) diskutiert. Statt jemanden zu vertreten, soll ihm geholfen werden, selbst zu entscheiden.

Bei Demenz ist das schwierig, aber nicht unmöglich: Durch geeignete Kommunikationsmethoden, vereinfachte Informationen und geduldige Begleitung können auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen oft noch selbst entscheiden.

Prävention durch Aufklärung

Ein wichtiger Trend ist die verstärkte Aufklärung über Vorsorgemöglichkeiten. Ziel ist es, dass mehr Menschen rechtzeitig Vorsorge treffen und so gerichtliche Betreuungen vermieden werden können.

Verschiedene Initiativen – von Betreuungsvereinen, Verbraucherschutzorganisationen und Ministerien – bemühen sich um Information und Beratung.

Häufig gestellte Fragen zu Entmündigung und rechtlicher Betreuung bei Demenz

Kann man eine Vorsorgevollmacht widerrufen, wenn man bereits dement ist?

Das hängt von der Geschäftsfähigkeit ab. Wenn Sie noch geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen – auch im frühen Stadium der Demenz. Bei fortgeschrittener Demenz und Geschäftsunfähigkeit ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich. Dann kann nur noch das Betreuungsgericht eingreifen, wenn die Vollmacht missbraucht wird oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist. Deshalb ist es wichtig, die Vollmacht nur Personen zu erteilen, denen Sie absolut vertrauen, und Kontrollmechanismen einzubauen.

Was passiert, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht?

Bei Missbrauch einer Vorsorgevollmacht kann jeder Betroffene das Betreuungsgericht informieren. Das Gericht prüft die Vorwürfe und kann eine Kontrollbetreuung einrichten. Der Kontrollbetreuer überwacht die Tätigkeit des Bevollmächtigten und kann im Extremfall die Vollmacht für unwirksam erklären lassen. Strafrechtlich kann Missbrauch als Untreue oder Betrug verfolgt werden. Wichtig: Dokumentieren Sie Verdachtsmomente (z.B. ungewöhnliche Kontobewegungen) und wenden Sie sich an die Betreuungsbehörde oder direkt ans Gericht.

Muss ich als Kind für die Betreuungskosten meiner Eltern aufkommen?

Das hängt von Ihrem Einkommen ab. Seit 2020 gilt: Kinder müssen erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro für ihre Eltern Unterhalt zahlen – und das auch nur für die Pflegekosten, nicht für die Kosten der rechtlichen Betreuung selbst. Die Vergütung eines Berufsbetreuers wird aus dem Vermögen des Betreuten oder, wenn dieses nicht ausreicht, von der Staatskasse bezahlt. Nur bei sehr hohem Einkommen der Kinder kann das Sozialamt Regress nehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten, da die Rechtslage komplex ist.

Kann ich eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar erstellen?

Ja, eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich auch in einfacher Schriftform gültig – sie muss nur handschriftlich unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nur zwingend erforderlich, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll. Allerdings hat die notarielle Vollmacht mehrere Vorteile: Der Notar prüft Ihre Geschäftsfähigkeit und dokumentiert sie, berät Sie umfassend, und die Vollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn Sie sichergehen wollen, dass die Vollmacht später nicht angezweifelt wird, ist die notarielle Form empfehlenswert.

Gilt eine vor Jahren erstellte Vorsorgevollmacht noch, oder muss ich sie erneuern?

Eine Vorsorgevollmacht hat grundsätzlich kein Verfallsdatum und gilt unbegrenzt. Allerdings kann es sinnvoll sein, sie alle paar Jahre zu bestätigen – durch Datum und erneute Unterschrift –, um zu dokumentieren, dass sie noch Ihrem aktuellen Willen entspricht. Banken und Behörden akzeptieren manchmal alte Vollmachten nur zögerlich. Prüfen Sie außerdem regelmäßig, ob sich Ihre Lebensumstände geändert haben (z.B. Scheidung, Tod des Bevollmächtigten, neue Vermögenswerte) und passen Sie die Vollmacht gegebenenfalls an.

Kann ich mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigen?

Ja, Sie können mehrere Personen gemeinsam oder einzeln bevollmächtigen. Bei Einzelvollmacht kann jeder Bevollmächtigte alleine handeln – das ist praktisch, aber birgt auch Risiken. Bei Gesamtvollmacht müssen alle Bevollmächtigten gemeinsam entscheiden – das schafft Kontrolle, kann aber umständlich sein. Eine dritte Möglichkeit ist die Aufteilung nach Aufgabenbereichen: Person A kümmert sich um Finanzen, Person B um Gesundheitsfragen. Wichtig ist, dass Sie in der Vollmacht klar regeln, wie die Zusammenarbeit funktionieren soll und was im Konfliktfall gilt.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte, erlischt aber bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Eine Vorsorgevollmacht hingegen gilt gerade für den Fall der Geschäftsunfähigkeit – das ist der entscheidende Unterschied. Für die Vorsorge bei Demenz brauchen Sie unbedingt eine Vorsorgevollmacht mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie auch bei Geschäftsunfähigkeit gilt. Eine normale Generalvollmacht würde in dem Moment erlöschen, in dem Sie sie am dringendsten bräuchten.

Muss der Betreuer alle Entscheidungen mit mir absprechen?

Ja, grundsätzlich schon. Das Betreuungsrecht fordert seit 2023 noch stärker, dass der Betreuer den Betreuten in Entscheidungen einbezieht und seine Wünsche berücksichtigt. Nur wenn Sie die Tragweite einer Entscheidung nicht verstehen können oder Ihre Wünsche Ihrem Wohl klar entgegenstehen, darf der Betreuer ohne oder gegen Ihren Willen handeln. Auch bei fortgeschrittener Demenz müssen Ihre aktuellen Wünsche und Ihr “natürlicher Wille” beachtet werden. Der Betreuer muss regelmäßig Kontakt zu Ihnen halten und Sie über wichtige Entscheidungen informieren.

Kann ich als Betreuer meiner Mutter ihr Haus verkaufen?

Das hängt vom Aufgabenkreis ab. Wenn Sie als Betreuer für “Vermögenssorge” bestellt sind, können Sie grundsätzlich über das Vermögen verfügen. Allerdings brauchen Sie für den Verkauf einer Immobilie die Genehmigung des Betreuungsgerichts – es sei denn, das Gericht hat Sie ausdrücklich von dieser Genehmigungspflicht befreit. Das Gericht prüft, ob der Verkauf im Interesse des Betreuten ist und zu angemessenen Bedingungen erfolgt. Bei selbstgenutzten Immobilien ist die Genehmigung besonders wichtig, da hier auch die emotionale Bindung und Wohnsituation berücksichtigt werden muss.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorge getroffen habe und plötzlich einen Schlaganfall erleide?

Wenn Sie durch einen Schlaganfall plötzlich nicht mehr handlungsfähig sind und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss schnell eine Betreuung eingerichtet werden. In eiligen Fällen kann das Gericht eine vorläufige Betreuung anordnen – oft innerhalb weniger Tage. Der vorläufige Betreuer kann dann dringende Entscheidungen treffen (z.B. Operationen zustimmen). Das reguläre Betreuungsverfahren mit Gutachten läuft parallel weiter. Ehepartner haben übrigens seit 2023 ein Notvertretungsrecht für Gesundheitsfragen – sie können für maximal sechs Monate medizinische Entscheidungen treffen, bis eine Betreuung eingerichtet ist. Dieses Recht gilt aber nicht automatisch für finanzielle Angelegenheiten.

Kann ich in der Patientenverfügung festlegen, dass ich bei Demenz keine Behandlung mehr möchte?

Das ist rechtlich und ethisch komplex. Sie können in der Patientenverfügung festlegen, dass Sie im fortgeschrittenen Stadium der Demenz keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen – etwa keine künstliche Beatmung, keine Wiederbelebung oder keine Krankenhauseinweisung. Schwieriger wird es bei Behandlungen, die nicht unmittelbar lebenserhaltend sind, aber die Lebensqualität erhalten (z.B. Antibiotika bei Infektionen). Hier müssen Sie sehr konkret beschreiben, in welchen Situationen Sie welche Behandlungen ablehnen. Pauschale Formulierungen wie “keine Behandlung bei Demenz” sind zu unbestimmt. Lassen Sie sich bei der Erstellung beraten – am besten von einem Arzt und einem Juristen gemeinsam.

Wie lange dauert es, bis eine Betreuung eingerichtet ist?

Das variiert stark. In dringenden Fällen kann das Gericht innerhalb weniger Tage eine vorläufige Betreuung anordnen. Das reguläre Verfahren dauert in der Regel 3-6 Monate, manchmal auch länger. Die Dauer hängt davon ab, wie schnell das Gutachten erstellt wird, ob der Betroffene angehört werden kann und ob es Konflikte gibt (z.B. über die Person des Betreuers). In komplexen Fällen oder bei Überlastung der Gerichte kann es auch 9-12 Monate dauern. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht so wichtig: Sie vermeidet diese Wartezeit und ermöglicht sofortiges Handeln.

Fazit: Selbstbestimmung durch rechtzeitige Vorsorge

Die Frage nach der Entmündigung bei Demenz führt zu einem zentralen Punkt: Es gibt sie nicht mehr. Das moderne Betreuungsrecht hat die erniedrigende Entmündigung durch ein System ersetzt, das die Würde und Selbstbestimmung der Betroffenen schützt.

Dennoch stellt Demenz Betroffene und Angehörige vor große rechtliche Herausforderungen. Die Geschäftsfähigkeit bei Demenz kann schleichend verloren gehen, und wichtige Entscheidungen müssen getroffen werden. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse:

Handeln Sie frühzeitig: Erstellen Sie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung, solange Sie noch voll geschäftsfähig sind. Im frühen Stadium der Demenz ist das noch möglich – im fortgeschrittenen Stadium nicht mehr.

Wählen Sie Vertrauenspersonen sorgfältig: Die Person, die Sie bevollmächtigen oder als Betreuer wünschen, sollte Sie gut kennen, Ihre Werte teilen und in der Lage sein, auch schwierige Entscheidungen zu treffen.

Kommunizieren Sie offen: Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über Ihre Wünsche. Je besser sie Ihre Vorstellungen kennen, desto besser können sie in Ihrem Sinne handeln, wenn Sie sich nicht mehr äußern können.

Nutzen Sie Beratungsangebote: Betreuungsvereine, Notare, Ärzte und spezialisierte Berater helfen Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Fehler zu vermeiden.

Denken Sie ganzheitlich: Rechtliche Vorsorge ist wichtig, aber nicht alles. Überlegen Sie auch, wie Sie im Fall einer Demenz leben möchten: zu Hause mit 24-Stunden-Betreuung, in einer Wohngemeinschaft oder stationär? Welche Aktivitäten sind Ihnen wichtig? Welche sozialen Kontakte möchten Sie erhalten?

Die Diagnose Demenz bedeutet nicht das Ende der Selbstbestimmung. Mit der richtigen Vorsorge können Sie auch im fortgeschrittenen Stadium noch ein würdevolles Leben führen – nach Ihren eigenen Vorstellungen und Werten. Eine Vorsorgevollmacht bei Demenz ist dabei das wichtigste Instrument, um Ihre Autonomie zu bewahren.

Denken Sie daran: Niemand weiß, ob und wann er selbst von Demenz betroffen sein wird. Vorsorge zu treffen ist keine Angstreaktion, sondern ein Akt der Selbstbestimmung und Fürsorge – für sich selbst und für die Menschen, die Ihnen nahestehen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung. Die rechtlichen Regelungen zur Betreuung und Geschäftsfähigkeit sind komplex und können sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Notar oder an die Betreuungsbehörde. Alle Angaben entsprechen dem Stand Januar 2026 und wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

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