Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Wenn die Pflege zu Hause beginnt oder sich der Gesundheitszustand verschlechtert, wird ein Pflegebett oft zur unverzichtbaren Notwendigkeit. Doch viele pflegende Angehörige stehen vor der Frage: Wie beantrage ich ein Pflegebett? Wer übernimmt die Kosten? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die gute Nachricht: Die Pflegekasse übernimmt in den meisten Fällen die Kosten für ein Pflegebett als Hilfsmittel – vorausgesetzt, Sie kennen den richtigen Weg durch den Antragsprozess. Ein Pflegebett ermöglicht nicht nur eine würdevolle und sichere Pflege, sondern entlastet auch Sie als pflegende Angehörige erheblich. Rückenschonende Höhenverstellbarkeit, elektrische Verstellung der Liegefläche und integrierte Aufstehhilfen machen die tägliche Pflege deutlich einfacher.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Pflegebett beantragen wissen müssen: Von den Voraussetzungen über das benötigte Rezept bis hin zur Zuzahlung und den verschiedenen Antragsformularen. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess und zeigen Ihnen, wie Sie häufige Fehler vermeiden und Ihre Chancen auf eine schnelle Bewilligung maximieren.
Was ist ein Pflegebett und wann wird es benötigt?
Ein Pflegebett ist weit mehr als ein gewöhnliches Bett – es ist ein anerkanntes Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Pflegebetten in der Produktgruppe 18 „Kranken-/Pflegebetten” gelistet.
Ein Pflegebett zeichnet sich durch spezielle Funktionen aus, die eine professionelle Pflege ermöglichen und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern:
- Höhenverstellbarkeit: Elektrisch oder manuell verstellbare Höhe für rückenschonende Pflege
- Verstellbare Liegefläche: Kopf- und Fußteil lassen sich individuell anpassen
- Seitengitter: Schutz vor dem Herausfallen, gleichzeitig Aufstehhilfe
- Stabile Konstruktion: Für den Einsatz von Pflegehilfsmitteln wie Liftern geeignet
- Standardmaße: Kompatibel mit Spezialmatratzen und weiterem Pflegezubehör
Medizinische Notwendigkeit: Wann ist ein Pflegebett erforderlich?
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse oder Krankenkasse setzt voraus, dass das Pflegebett medizinisch notwendig ist. Diese Notwendigkeit liegt in der Regel vor, wenn:
- Die pflegebedürftige Person überwiegend bettlägerig ist
- Ein hohes Sturzrisiko beim Ein- und Aussteigen besteht
- Lagerungsmaßnahmen zur Dekubitusprophylaxe erforderlich sind
- Die Pflege ohne höhenverstellbares Bett zu gesundheitlichen Schäden bei den Pflegenden führen würde
- Die Selbstständigkeit durch Aufstehhilfen gefördert werden kann
- Nächtliche Positionswechsel notwendig sind (z.B. bei Atemproblemen, Reflux)
Wichtig zu wissen: Ein Pflegebett kann auch präventiv verordnet werden, wenn absehbar ist, dass die Mobilität weiter abnehmen wird. Sie müssen nicht warten, bis die pflegebedürftige Person komplett bettlägerig ist.
Unterschied zwischen Pflegebett und Seniorenbett
Viele Menschen verwechseln ein medizinisches Pflegebett mit einem komfortablen Seniorenbett. Die Unterschiede sind jedoch erheblich:
| Merkmal | Pflegebett (Hilfsmittel) | Seniorenbett (Komfortbett) |
|---|---|---|
| Kostenübernahme | Pflegekasse/Krankenkasse bei med. Notwendigkeit | Privat zu zahlen |
| Höhenverstellung | Meist elektrisch, große Bandbreite (30-80 cm) | Oft nur erhöhte Einstiegshöhe (fest) |
| Liegefläche | Mehrfach verstellbar (Kopf, Rücken, Oberschenkel, Füße) | Meist nicht oder nur Kopfteil verstellbar |
| Seitengitter | Integriert, mehrfach verstellbar | Nicht vorhanden oder nur als Aufstehhilfe |
| Belastbarkeit | Für Pflegehilfsmittel ausgelegt (z.B. Lifter) | Normale Bettbelastung |
| Zulassung | Im Hilfsmittelverzeichnis gelistet | Kein Medizinprodukt |
Nur ein im Hilfsmittelverzeichnis gelistetes Pflegebett kann bei der Pflegekasse beantragt werden. Komfortbetten oder Seniorenbetten ohne diese Zulassung müssen privat finanziert werden.
Voraussetzungen für die Beantragung eines Pflegebetts
Bevor Sie ein Pflegebett beantragen, sollten Sie prüfen, ob die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies erspart Ihnen unnötige Ablehnungen und beschleunigt den Bewilligungsprozess erheblich.
Muss ein Pflegegrad vorliegen?
Eine häufige Frage lautet: Kann ich ein Pflegebett beantragen ohne Pflegegrad? Die Antwort ist differenziert:
Grundsätzlich ist kein Pflegegrad erforderlich, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. In diesem Fall ist die Krankenkasse zuständig und übernimmt die Kosten als Krankenversicherungsleistung. Dies gilt beispielsweise nach Operationen, bei akuten Erkrankungen oder temporären Einschränkungen.
Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit und bestehendem Pflegegrad ist hingegen die Pflegekasse zuständig. Die Beantragung erfolgt dann über die Pflegekasse, die organisatorisch bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist.
In der Praxis bedeutet dies:
- Ohne Pflegegrad: Antrag bei der Krankenkasse mit ärztlichem Rezept
- Mit Pflegegrad 1: Antrag bei der Pflegekasse, volle Kostenübernahme möglich
- Mit Pflegegrad 2-5: Antrag bei der Pflegekasse, Kostenübernahme in der Regel unproblematisch
Die ärztliche Verordnung: Rezept für das Pflegebett
Das Rezept für ein Pflegebett ist das zentrale Dokument Ihres Antrags. Ohne diese ärztliche Verordnung wird kein Antrag bearbeitet. Das Rezept kann ausgestellt werden von:
- Hausarzt oder Hausärztin
- Facharzt (z.B. Neurologe, Orthopäde, Geriater)
- Krankenhausarzt bei Entlassung
- Arzt im Pflegeheim oder in der Rehaklinik
Das Rezept für das Pflegebett muss folgende Angaben enthalten:
- Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis (z.B. 18.40.01.1 für ein einfaches Pflegebett)
- Medizinische Begründung (Diagnose, Funktionseinschränkungen)
- Dauer der Verordnung (meist unbefristet bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit)
- Unterschrift und Stempel des Arztes
Wichtiger Tipp: Bitten Sie Ihren Arzt, die medizinische Notwendigkeit ausführlich zu begründen. Je detaillierter die Begründung, desto geringer ist das Risiko einer Ablehnung. Formulierungen wie „zur Erleichterung der Pflege”, „zur Dekubitusprophylaxe” oder „zur Sturzprävention” erhöhen die Bewilligungschancen erheblich.
Wer ist zuständig: Krankenkasse oder Pflegekasse?
Die Zuständigkeit für die Kostenübernahme eines Pflegebetts richtet sich nach der Art der Pflegebedürftigkeit:
| Situation | Zuständigkeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Temporäre Erkrankung (z.B. nach OP) | Krankenkasse | § 33 SGB V |
| Dauerhafte Pflegebedürftigkeit ohne Pflegegrad | Krankenkasse | § 33 SGB V |
| Pflegegrad 1 | Pflegekasse | § 40 SGB XI |
| Pflegegrad 2-5 | Pflegekasse | § 40 SGB XI |
| Pflege im Pflegeheim | Pflegeheim (Sachleistung) | § 43 SGB XI |
In der Praxis müssen Sie sich um die Zuständigkeit meist nicht kümmern – die Krankenkasse leitet Ihren Antrag bei Bedarf automatisch an die Pflegekasse weiter. Dennoch kann es sinnvoll sein, bei bestehendem Pflegegrad direkt die Pflegekasse zu kontaktieren.

Kostenlose Beratung zur 24-Stunden-Betreuung – wir unterstützen Sie auch bei Hilfsmittelanträgen
Angebot anfordern Beraten lassenSchritt-für-Schritt-Anleitung: So beantragen Sie ein Pflegebett
Die Beantragung eines Pflegebetts folgt einem klaren Ablauf. Mit dieser detaillierten Anleitung meistern Sie den Prozess problemlos und vermeiden typische Fehler, die zu Verzögerungen führen können.
Schritt 1: Ärztliche Verordnung einholen
Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Hausarzt oder dem behandelnden Facharzt. Schildern Sie die Pflegesituation und die Notwendigkeit des Pflegebetts. Wichtige Argumente sind:
- Konkrete Einschränkungen der Mobilität
- Sturzgefahr beim Ein- und Aussteigen
- Rückenschmerzen bei den Pflegenden durch ungünstige Arbeitshöhe
- Notwendigkeit von Lagerungsmaßnahmen
- Verschlechterung des Gesundheitszustands
Der Arzt stellt Ihnen ein Rezept für das Pflegebett aus. Achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Angaben vollständig sind. Bei unvollständigen Rezepten kann es zu Rückfragen und Verzögerungen kommen.
Schritt 2: Sanitätshaus oder Leistungserbringer wählen
Sie haben grundsätzlich freie Wahl, bei welchem Sanitätshaus oder Leistungserbringer Sie das Pflegebett beziehen möchten. Es empfiehlt sich jedoch, einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse zu wählen, da hier die Abrechnung direkt erfolgt und Sie sich um nichts kümmern müssen.
Viele Pflegekassen arbeiten mit bestimmten Sanitätshäusern zusammen. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste der Vertragspartner. Alternativ können Sie auch ein Sanitätshaus Ihrer Wahl beauftragen – in diesem Fall müssen Sie möglicherweise in Vorleistung treten und die Kosten später erstattet bekommen.
Tipp: Lassen Sie sich vom Sanitätshaus beraten, welches Pflegebett für Ihre Situation am besten geeignet ist. Viele Sanitätshäuser bieten auch eine Beratung zu Hause an und nehmen Maß, um das passende Modell zu finden.
Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der eigentliche Antrag auf ein Pflegebett kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Variante A: Antrag über das Sanitätshaus (empfohlen)
Das Sanitätshaus übernimmt für Sie die komplette Antragstellung. Sie übergeben lediglich das ärztliche Rezept und Ihre Versichertenkarte. Das Sanitätshaus:
- Füllt das Antragsformular für das Pflegebett aus
- Reicht das Rezept bei der Pflegekasse ein
- Kümmert sich um die Genehmigung
- Liefert und montiert das Pflegebett nach Bewilligung
- Rechnet direkt mit der Pflegekasse ab
Diese Variante ist für Sie am bequemsten und wird in den meisten Fällen so gehandhabt.
Variante B: Eigenständiger Antrag bei der Pflegekasse
Sie können den Antrag auch selbst stellen. Dazu benötigen Sie:
- Das ärztliche Rezept im Original
- Ein formloses Anschreiben oder das offizielle Antragsformular für Pflegehilfsmittel Ihrer Pflegekasse
- Ggf. einen Kostenvoranschlag des Sanitätshauses
Senden Sie die Unterlagen per Post oder reichen Sie diese persönlich bei Ihrer Pflegekasse ein. Bewahren Sie Kopien aller Dokumente auf.
Schritt 4: Bearbeitungszeit und Genehmigung
Nach Eingang Ihres Antrags hat die Pflegekasse drei Wochen Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Wird diese Frist überschritten, ohne dass die Pflegekasse einen Gutachter beauftragt hat, gilt der Antrag als genehmigt.
In der Praxis läuft die Bearbeitung meist wie folgt ab:
- Tag 1-3: Eingangsbestätigung der Pflegekasse
- Tag 3-10: Prüfung der Unterlagen, ggf. Rückfragen
- Tag 10-21: Entscheidung über den Antrag
- Bei Ablehnung: Schriftliche Begründung mit Widerspruchsbelehrung
- Bei Genehmigung: Bewilligungsbescheid mit Angabe zur Kostenübernahme
Sollte die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) beauftragen, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Dies kommt jedoch bei Pflegebetten selten vor, wenn das ärztliche Rezept aussagekräftig ist.
Schritt 5: Lieferung und Aufbau des Pflegebetts
Nach der Genehmigung erfolgt die Lieferung des Pflegebetts durch das Sanitätshaus. In der Regel ist im Service enthalten:
- Anlieferung zum Wunschtermin
- Aufbau und Montage des Pflegebetts
- Einweisung in die Bedienung
- Entsorgung der Verpackung
- Ggf. Abbau und Entsorgung des alten Bettes
Lassen Sie sich bei der Einweisung alle Funktionen genau erklären und testen Sie diese gemeinsam mit dem Techniker. Fragen Sie auch nach der Bedienungsanleitung und Notfallkontakten bei technischen Problemen.
Kosten und Zuzahlung beim Pflegebett
Die Frage „Was kostet ein Pflegebett und was muss ich selbst zahlen?” beschäftigt viele Angehörige. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten vollständig – abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Die Pflegekasse übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit die vollen Kosten für:
- Das Pflegebett selbst (als Leihgabe)
- Lieferung und Aufbau
- Einweisung in die Bedienung
- Wartung und Reparaturen während der Nutzung
- Abholung nach Ende der Nutzung
Die Pflegekasse stellt das Pflegebett in der Regel als Leihgabe zur Verfügung. Das bedeutet: Sie erhalten das Pflegebett zur Nutzung, bleiben aber nicht Eigentümer. Nach Ende der Pflegebedürftigkeit (z.B. bei Umzug ins Pflegeheim oder im Todesfall) holt das Sanitätshaus das Bett wieder ab.
Gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises
Für das Pflegebett fällt eine gesetzliche Zuzahlung an, die im § 33 Abs. 8 SGB V geregelt ist:
- Höhe der Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises
- Mindestbetrag: 5 Euro
- Höchstbetrag: 10 Euro pro Hilfsmittel
Da Pflegebetten hochpreisige Hilfsmittel sind (Abgabepreis oft über 100 Euro), zahlen Sie in der Praxis meist den Höchstbetrag von 10 Euro als Zuzahlung.
Wichtig: Die Zuzahlung fällt nur einmalig bei Erhalt des Pflegebetts an, nicht monatlich. Auch bei langjähriger Nutzung zahlen Sie nur einmal 10 Euro.
Zuzahlungsbefreiung: Wann entfällt die Zuzahlung?
In bestimmten Fällen können Sie von der Zuzahlung für das Pflegebett befreit werden:
- Bei Erreichen der Belastungsgrenze: Wenn Sie bereits 2 % Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufgewendet haben (1 % bei chronisch Kranken), sind Sie für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreit
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Grundsätzlich von Zuzahlungen befreit
- Sozialhilfeempfänger: Auf Antrag können Sie eine Befreiung erhalten
Wenn Sie eine Zuzahlungsbefreiung haben, legen Sie diese dem Sanitätshaus vor. Die 10 Euro Zuzahlung entfallen dann komplett.
Leihgabe vs. Kauf: Was ist besser?
In der Regel stellt die Pflegekasse das Pflegebett als Leihgabe zur Verfügung. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit eines Kaufs:
| Aspekt | Leihgabe (Regelfall) | Kauf (Ausnahme) |
|---|---|---|
| Kosten für Sie | Nur 10 € Zuzahlung | Eigenanteil je nach Modell (meist 0-500 €) |
| Eigentum | Bleibt bei der Pflegekasse | Geht auf Sie über |
| Wartung/Reparatur | Kostenlos durch Sanitätshaus | Eigene Verantwortung und Kosten |
| Rückgabe | Verpflichtend nach Ende der Nutzung | Nicht erforderlich, Bett gehört Ihnen |
| Modellwahl | Standardmodelle der Pflegekasse | Freie Wahl, auch Komfortmodelle |
| Hygiene | Gebrauchtes, aber professionell aufbereitetes Bett | Neues Bett |
Die Leihgabe ist in fast allen Fällen die bessere Wahl, da Sie keinerlei Folgekosten haben und sich nicht um Wartung oder Reparaturen kümmern müssen. Ein Kauf lohnt sich nur, wenn Sie ein spezielles Komfortmodell wünschen, das über die Standardversorgung hinausgeht.
Was passiert bei Umzug oder Rückgabe?
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands können Sie das Pflegebett in der Regel mitnehmen. Das Sanitätshaus organisiert den Ab- und Wiederaufbau. Informieren Sie rechtzeitig Ihre Pflegekasse und das Sanitätshaus über den Umzug.
Eine Rückgabe des Pflegebetts ist erforderlich, wenn:
- Die pflegebedürftige Person ins Pflegeheim umzieht
- Das Pflegebett nicht mehr benötigt wird (z.B. bei deutlicher Verbesserung des Gesundheitszustands)
- Die pflegebedürftige Person verstirbt
Informieren Sie das Sanitätshaus, das das Bett geliefert hat. Die Abholung ist für Sie kostenlos. Bewahren Sie das Pflegebett nicht „für alle Fälle” auf – dies kann zu Rückforderungen der Pflegekasse führen.
Besonderheiten bei verschiedenen Pflegegraden
Obwohl die Beantragung eines Pflegebetts grundsätzlich unabhängig vom Pflegegrad möglich ist, gibt es in der Praxis Unterschiede bei der Bewilligung und den Zusatzleistungen.
Pflegebett beantragen ohne Pflegegrad
Auch ohne anerkannten Pflegegrad können Sie ein Pflegebett erhalten, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht. In diesem Fall ist die Krankenkasse zuständig (nicht die Pflegekasse).
Typische Situationen:
- Temporäre Pflegebedürftigkeit nach Operation oder Unfall
- Fortgeschrittene Erkrankung ohne bisherigen Pflegegrad-Antrag
- Akute Verschlechterung des Gesundheitszustands
Der Antragsprozess ist identisch – Sie benötigen ein ärztliches Rezept und reichen dieses bei Ihrer Krankenkasse ein. Oft empfiehlt es sich in solchen Fällen, parallel einen Pflegegrad-Antrag zu stellen, um auch andere Leistungen der Pflegeversicherung nutzen zu können.
Pflegebett beantragen Pflegegrad 1
Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI. Ein Pflegebett zählt zu diesen Hilfsmitteln und wird bei medizinischer Notwendigkeit bewilligt.
Besonderheit bei Pflegegrad 1:
- Volle Kostenübernahme durch die Pflegekasse (abzüglich 10 € Zuzahlung)
- Kein Pflegegeld, aber Anspruch auf Pflegehilfsmittel
- Entlastungsbetrag von 125 € monatlich kann NICHT für das Pflegebett genutzt werden (nur für Verbrauchsmittel)
Pflegebett beantragen Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 2 ist die Bewilligung eines Pflegebetts in der Regel unproblematisch, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Die Pflegekasse geht bei Pflegegrad 2 davon aus, dass Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege notwendig sind.
Wenn Sie ein Pflegebett beantragen bei Pflegegrad 2, achten Sie darauf, dass Ihr Arzt die konkreten Einschränkungen dokumentiert. Typische Begründungen:
- Eingeschränkte Mobilität, Unterstützung beim Aufstehen erforderlich
- Sturzgefahr beim Ein- und Aussteigen
- Notwendigkeit von Lagerungsmaßnahmen
- Entlastung der pflegenden Angehörigen
Pflegegrad 3, 4 und 5: Erweiterte Ausstattung möglich
Bei höheren Pflegegraden (3-5) wird nicht nur das Pflegebett selbst bewilligt, sondern oft auch ergänzende Hilfsmittel:
- Spezialmatratzen zur Dekubitusprophylaxe (z.B. Wechseldruckmatratzen)
- Aufstehhilfen oder Bettgalgen
- Seitengitter in spezieller Ausführung
- Nachttisch mit Pflegefunktion
Lassen Sie sich vom Sanitätshaus beraten, welche zusätzlichen Hilfsmittel in Ihrer Situation sinnvoll sind. Auch diese können Sie mit separatem Rezept beantragen.

24-Stunden-Betreuung zu Hause – für mehr Lebensqualität und Entlastung der Familie
Angebot anfordern Beraten lassenHäufige Fehler bei der Antragstellung vermeiden
Viele Ablehnungen oder Verzögerungen bei der Beantragung eines Pflegebetts sind auf vermeidbare Fehler zurückzuführen. Mit diesen Tipps erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine schnelle Bewilligung erheblich.
Fehler 1: Unvollständiges oder ungenaues Rezept
Das häufigste Problem ist ein unzureichendes ärztliches Rezept. Achten Sie darauf, dass das Rezept für das Pflegebett enthält:
- Konkrete Hilfsmittelnummer (nicht nur „Pflegebett”)
- Ausführliche medizinische Begründung
- Diagnose mit ICD-Code
- Unterschrift und Stempel des Arztes
- Aktuelles Datum (nicht älter als 4 Wochen)
Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die Wichtigkeit einer detaillierten Begründung. Ein Satz wie „zur Erleichterung der Pflege” reicht oft nicht aus.
Fehler 2: Falsche Zuständigkeit
Verwechseln Sie nicht Krankenkasse und Pflegekasse. Bei bestehendem Pflegegrad ist die Pflegekasse zuständig (auch wenn diese organisatorisch Teil Ihrer Krankenkasse ist). Reichen Sie den Antrag bei der richtigen Stelle ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
Fehler 3: Zu lange warten mit der Antragstellung
Viele Angehörige warten zu lange, bis sie ein Pflegebett beantragen. Bereits bei ersten Anzeichen von Mobilitätseinschränkungen kann ein Pflegebett sinnvoll sein – auch präventiv. Je früher Sie den Antrag stellen, desto schneller erhalten Sie Unterstützung.
Fehler 4: Keine Reaktion auf Rückfragen der Pflegekasse
Wenn die Pflegekasse Rückfragen hat oder zusätzliche Unterlagen anfordert, reagieren Sie umgehend. Jede Verzögerung verlängert die Bearbeitungszeit. Halten Sie folgende Dokumente bereit:
- Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)
- Aktuelle Arztberichte
- Dokumentation der Pflegesituation
Fehler 5: Ablehnung stillschweigend hinnehmen
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie das Recht auf Widerspruch innerhalb von vier Wochen. Nutzen Sie dieses Recht! Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren aufgehoben, insbesondere wenn Sie ein ergänzendes ärztliches Gutachten beibringen.
Praxisbeispiele: So lief die Beantragung in verschiedenen Situationen
Um Ihnen einen besseren Eindruck zu vermitteln, wie die Beantragung eines Pflegebetts in der Praxis abläuft, stellen wir Ihnen vier realistische Beispiele vor.
Beispiel 1: Frau Schneider (78) mit Pflegegrad 2 nach Schlaganfall
Nach einem Schlaganfall ist Frau Schneider halbseitig gelähmt und kann sich nur noch eingeschränkt bewegen. Ihre Tochter pflegt sie zu Hause. Das normale Bett ist zu niedrig, sodass sowohl das Aufstehen als auch die Pflege sehr mühsam sind.
Vorgehen:
- Die Tochter vereinbart einen Termin beim Hausarzt und schildert die Situation
- Der Hausarzt stellt ein Rezept für ein elektrisch verstellbares Pflegebett aus (Hilfsmittelnummer 18.40.02.1)
- Begründung: „Halbseitenlähmung nach Schlaganfall, Sturzgefahr beim Aufstehen, Notwendigkeit von Lagerungsmaßnahmen zur Dekubitusprophylaxe”
- Die Tochter geht mit dem Rezept zum Sanitätshaus, das mit der Pflegekasse zusammenarbeitet
- Das Sanitätshaus übernimmt die Antragstellung
- Nach 10 Tagen erhält Frau Schneider den Bewilligungsbescheid
- Das Pflegebett wird eine Woche später geliefert und aufgebaut
- Zuzahlung: 10 Euro
Besonderheit: Zusätzlich zum Pflegebett wurde auch eine Antidekubitus-Matratze bewilligt, da die Gefahr von Druckgeschwüren aufgrund der eingeschränkten Mobilität besteht.
Beispiel 2: Herr Müller (82) mit Pflegegrad 4 und Demenz
Herr Müller leidet an fortgeschrittener Demenz und ist zunehmend desorientiert. Nachts steht er oft auf und stürzt dabei. Seine Ehefrau ist mit der Situation überfordert und benötigt dringend ein Pflegebett mit Seitengittern.
Vorgehen:
- Die Ehefrau kontaktiert zunächst den Pflegedienst, der bereits dreimal wöchentlich kommt
- Der Pflegedienst empfiehlt ein Pflegebett und vermittelt den Kontakt zum Hausarzt
- Der Hausarzt stellt ein Rezept aus mit der Begründung: „Demenz mit nächtlicher Unruhe, Sturzgefahr, Sicherung durch Seitengitter erforderlich”
- Das Sanitätshaus berät die Ehefrau und empfiehlt ein Niederflurbett (besonders niedrig einstellbar) mit geteilten Seitengittern
- Der Antrag wird vom Sanitätshaus gestellt
- Die Pflegekasse bewilligt das Pflegebett innerhalb von 8 Tagen
- Zuzahlung: 10 Euro
Besonderheit: Die Ehefrau wurde vom Sanitätshaus auch über 24-Stunden-Betreuung bei Demenz informiert, da die Belastung durch die nächtliche Unruhe sehr hoch ist. Sie entschied sich zunächst für das Pflegebett und möchte die Betreuungsoption später in Anspruch nehmen.
Beispiel 3: Frau Weber (65) ohne Pflegegrad nach Hüft-OP
Frau Weber wurde am Hüftgelenk operiert und kann für mehrere Wochen nicht ohne Unterstützung aufstehen. Ein Pflegegrad liegt nicht vor, da die Einschränkung voraussichtlich temporär ist.
Vorgehen:
- Der Krankenhausarzt stellt bei der Entlassung ein Rezept für ein Pflegebett aus
- Begründung: „Zustand nach Hüft-TEP, eingeschränkte Mobilität für voraussichtlich 8-12 Wochen”
- Frau Weber reicht das Rezept bei ihrer Krankenkasse (nicht Pflegekasse!) ein
- Die Krankenkasse bewilligt das Pflegebett für 3 Monate
- Nach 3 Monaten wird geprüft, ob eine Verlängerung notwendig ist
- Zuzahlung: 10 Euro
Besonderheit: Da Frau Weber noch unter 70 Jahre alt ist und die Einschränkung temporär ist, wurde kein Pflegegrad beantragt. Das Pflegebett wurde dennoch problemlos bewilligt.
Beispiel 4: Herr Schmidt (88) mit Pflegegrad 3 – Ablehnung und erfolgreicher Widerspruch
Herr Schmidt hat Pflegegrad 3 aufgrund von Parkinson. Sein Hausarzt stellt ein Rezept für ein Pflegebett aus, der Antrag wird jedoch zunächst abgelehnt mit der Begründung, die medizinische Notwendigkeit sei nicht ausreichend dargelegt.
Vorgehen:
- Der Sohn legt Widerspruch ein und bittet den Hausarzt um eine ausführlichere Begründung
- Der Hausarzt erstellt ein ergänzendes Schreiben: „Patient leidet an Morbus Parkinson mit zunehmender Bewegungseinschränkung und Sturzgefahr. Nächtliche Bewegungsstörungen erfordern häufige Positionswechsel. Ohne höhenverstellbares Pflegebett ist eine rückenschonende Pflege durch die Ehefrau nicht möglich.”
- Der Widerspruch wird mit dem ergänzenden Schreiben eingereicht
- Nach 4 Wochen wird der Widerspruch stattgegeben und das Pflegebett bewilligt
- Zuzahlung: 10 Euro
Besonderheit: Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine ausführliche ärztliche Begründung ist. Der Widerspruch war erfolgreich, weil konkrete Gründe (nächtliche Bewegungsstörungen, Rückenschonung der Pflegenden) nachgeliefert wurden.
Widerspruch bei Ablehnung: So gehen Sie vor
Trotz medizinischer Notwendigkeit kann es vorkommen, dass Ihr Antrag auf ein Pflegebett abgelehnt wird. In diesem Fall sollten Sie nicht aufgeben, sondern Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Gründe für eine Ablehnung
Häufige Ablehnungsgründe sind:
- Medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend begründet
- Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen
- Pflegekasse sieht andere Hilfsmittel als ausreichend an (z.B. Aufstehhilfe statt Pflegebett)
- Formfehler im Antrag
Widerspruch einlegen: Schritt für Schritt
Schritt 1: Widerspruchsfrist beachten
Sie haben ab Zugang des Ablehnungsbescheids vier Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – versäumen Sie sie, ist der Ablehnungsbescheid bestandskräftig.
Schritt 2: Widerspruch schriftlich einreichen
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Ein Muster:
Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] – Antrag auf Pflegebett
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [XYZ], ein, mit dem mein Antrag auf ein Pflegebett abgelehnt wurde.
Begründung:
[Hier führen Sie aus, warum das Pflegebett medizinisch notwendig ist. Fügen Sie ggf. ein ergänzendes ärztliches Schreiben bei.]Ich bitte um erneute Prüfung meines Antrags und um Bewilligung des Pflegebetts.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Schritt 3: Ergänzende Unterlagen beifügen
Stärken Sie Ihren Widerspruch durch:
- Ausführlicheres ärztliches Attest
- Stellungnahme des Pflegedienstes
- Dokumentation der Pflegesituation (z.B. Pflegetagebuch)
- Fotos der aktuellen Situation (z.B. zu niedriges Bett, Sturzgefahr)
Schritt 4: Bearbeitungszeit und Entscheidung
Die Pflegekasse hat nun erneut drei Wochen Zeit, um über Ihren Widerspruch zu entscheiden. In vielen Fällen wird der ursprüngliche Ablehnungsbescheid aufgehoben und das Pflegebett bewilligt.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden (sog. Widerspruchsbescheid), können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Dies ist für Sie kostenfrei. Lassen Sie sich in diesem Fall von einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einer Sozialberatungsstelle unterstützen.
Alternativen und Ergänzungen zum Pflegebett
Ein Pflegebett ist nicht in jeder Situation die einzige oder beste Lösung. Je nach individueller Situation können auch andere Hilfsmittel oder Kombinationen sinnvoll sein.
Seniorenbett mit Komfortfunktionen
Wenn noch keine ausgeprägte Pflegebedürftigkeit besteht, kann ein hochwertiges Seniorenbett mit Komfortfunktionen ausreichen:
- Erhöhte Einstiegshöhe (ca. 50-60 cm)
- Teilweise verstellbares Kopfteil
- Aufstehhilfen am Bettrand
Diese Betten müssen jedoch privat finanziert werden und kosten je nach Modell zwischen 800 und 3.000 Euro.
Aufstehhilfen und Bettgalgen
Wenn das Hauptproblem das Aufstehen aus dem Bett ist, können auch einfachere Hilfsmittel ausreichen:
- Bettgalgen: Dreieckige Griffhilfe, die über dem Bett angebracht wird
- Aufrichthilfen: Am Bettrahmen befestigte Griffe
- Bettleiter: Strickleiter-ähnliche Aufstehhilfe
Diese Hilfsmittel können ebenfalls mit ärztlichem Rezept bei der Pflegekasse beantragt werden und sind eine kostengünstige Alternative, wenn ein vollwertiges Pflegebett (noch) nicht erforderlich ist.
Kombination: Pflegebett und 24-Stunden-Betreuung
Viele Familien kombinieren ein Pflegebett mit 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Diese Kombination bietet optimale Voraussetzungen für eine würdevolle Pflege:
- Das Pflegebett erleichtert die pflegerischen Tätigkeiten
- Die Betreuungskraft ist rund um die Uhr verfügbar für Lagerungswechsel, Unterstützung beim Aufstehen und Begleitung in der Nacht
- Pflegende Angehörige werden entlastet und können wieder durchschlafen
Mehr Informationen zur Finanzierung finden Sie in unserem Ratgeber zu Kosten und Pflegeleistungen bei 24-Stunden-Betreuung.
Wohnraumanpassung: Das Schlafzimmer barrierefrei gestalten
Ein Pflegebett allein reicht oft nicht aus. Ergänzende Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können die Pflegesituation erheblich verbessern:
- Ausreichend Bewegungsfläche um das Bett herum (mindestens 120 cm für Rollstuhl oder Rollator)
- Gute Beleuchtung, auch nachts (Orientierungslichter)
- Rutschfeste Bodenbeläge
- Haltegriffe an strategischen Punkten
- Barrierefreier Zugang zum Bad
Für solche Maßnahmen können Sie bei Ihrer Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Wir unterstützen Sie bei allen Formalitäten – kostenlose Beratung zur 24-Stunden-Betreuung
Angebot anfordern Beraten lassenHäufig gestellte Fragen zum Pflegebett beantragen
Kann ich ein Pflegebett auch ohne Rezept bekommen?
Nein, für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse oder Krankenkasse ist ein ärztliches Rezept zwingend erforderlich. Ohne Rezept müssten Sie das Pflegebett privat kaufen oder mieten, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre (Kaufpreis ab 1.500 Euro, Miete ab 80 Euro monatlich). Das Rezept dokumentiert die medizinische Notwendigkeit und ist die Grundlage für die Kostenübernahme.
Was passiert, wenn die Pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss?
Das Pflegebett bleibt während eines Krankenhausaufenthalts in der Regel zu Hause stehen und muss nicht zurückgegeben werden. Bei längeren stationären Aufenthalten (über 6 Monate) kann die Pflegekasse jedoch die Rückgabe verlangen. Informieren Sie das Sanitätshaus über den Krankenhausaufenthalt, damit keine unnötigen Wartungskosten entstehen. Nach der Entlassung steht das Pflegebett sofort wieder zur Verfügung.
Kann ich ein bestimmtes Modell oder eine bestimmte Marke wählen?
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein funktionsfähiges, den medizinischen Anforderungen entsprechendes Pflegebett – nicht auf ein bestimmtes Modell oder eine Marke. Die Pflegekasse stellt in der Regel ein Standardmodell zur Verfügung. Wenn Sie ein spezielles Komfortmodell wünschen (z.B. mit besonders leisem Motor, edlerem Design), können Sie gegen Aufpreis ein höherwertiges Modell wählen. Den Mehrpreis müssen Sie dann selbst tragen.
Wie schnell bekomme ich das Pflegebett nach der Bewilligung?
Nach Bewilligung durch die Pflegekasse erfolgt die Lieferung in der Regel innerhalb von 3-7 Werktagen. In dringenden Fällen (z.B. nach Krankenhausentlassung) kann die Lieferung auch innerhalb von 24-48 Stunden organisiert werden. Teilen Sie dem Sanitätshaus mit, wenn es eilig ist. Manche Sanitätshäuser liefern auch schon auf Basis des Rezepts und vor der formalen Bewilligung, wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
Muss ich das Pflegebett selbst reinigen und warten?
Die regelmäßige Reinigung des Pflegebetts (Abwischen, Beziehen) ist Ihre Aufgabe als Nutzer. Technische Wartungen und Reparaturen übernimmt jedoch das Sanitätshaus kostenlos, da das Bett eine Leihgabe ist. Bei technischen Problemen (z.B. Motor funktioniert nicht, Fernbedienung defekt) kontaktieren Sie das Sanitätshaus – ein Techniker kommt in der Regel innerhalb von 24-48 Stunden. Notfallreparaturen erfolgen oft am selben Tag.
Kann die Betreuungskraft das Pflegebett auch nachts nutzen?
Nein, das von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Pflegebett ist ausschließlich für die pflegebedürftige Person bestimmt. Die Betreuungskraft bei einer 24-Stunden-Pflege zu Hause benötigt ein eigenes Bett in einem separaten Zimmer. Dies ist eine der räumlichen Voraussetzungen für 24-Stunden-Betreuung. Manche Familien schaffen dafür ein einfaches Gästebett an.
Was ist, wenn das Pflegebett nicht ins Schlafzimmer passt?
Pflegebetten haben Standardmaße (meist 90×200 cm oder 100×200 cm Liegefläche), sind aber oft etwas breiter als normale Betten wegen der Seitengitter. Messen Sie vor der Bestellung den verfügbaren Platz aus. Bedenken Sie: Sie benötigen mindestens 120 cm Bewegungsfläche an mindestens einer Längsseite für Rollstuhl oder Pflege. Falls das Bett nicht ins Schlafzimmer passt, können Sie auch das Wohnzimmer umfunktionieren oder einen Anbau/Wintergarten nutzen. Das Sanitätshaus berät Sie bei der Raumplanung.
Kann ich das Pflegebett auch mit ins Pflegeheim nehmen?
Nein, bei einem Umzug ins Pflegeheim muss das Pflegebett an das Sanitätshaus zurückgegeben werden. Pflegeheime sind selbst mit Pflegebetten ausgestattet, die Kosten sind in den Pflegesätzen enthalten. Das von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Pflegebett ist ausschließlich für die häusliche Pflege bestimmt. Informieren Sie das Sanitätshaus rechtzeitig vor dem Umzug, damit die Abholung organisiert werden kann.
Was passiert mit dem Pflegebett, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt?
Im Todesfall muss das Pflegebett zeitnah an das Sanitätshaus zurückgegeben werden. Informieren Sie das Sanitätshaus – die Abholung erfolgt kostenlos, meist innerhalb weniger Tage. Bewahren Sie das Bett nicht „für den nächsten Pflegefall” auf, da dies zu Rückforderungen führen kann. Wenn Sie das Bett aus emotionalen Gründen nicht sofort zurückgeben möchten, sprechen Sie mit dem Sanitätshaus über eine kurze Übergangsfrist von 1-2 Wochen.
Kann ich ein gebrauchtes Pflegebett von privat kaufen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollten Sie bedenken: Ein gebrauchtes Pflegebett von privat kostet oft 300-800 Euro, während Sie über die Pflegekasse nur 10 Euro Zuzahlung zahlen und zusätzlich Wartung und Reparaturen kostenlos erhalten. Ein Privatkauf lohnt sich nur, wenn Sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben (z.B. weil die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben ist) oder wenn Sie ein ganz bestimmtes Modell wünschen. Achten Sie beim Privatkauf auf den technischen Zustand, insbesondere der Motorik.
Gibt es auch Pflegebetten für Übergewichtige?
Ja, es gibt spezielle Schwerlast-Pflegebetten (auch XXL-Pflegebetten genannt) mit erhöhter Tragkraft (bis 250 kg oder mehr) und breiterer Liegefläche (bis 140 cm). Diese müssen Sie separat mit entsprechender ärztlicher Begründung beantragen. Geben Sie auf dem Rezept an: „Schwerlast-Pflegebett aufgrund Adipositas, Körpergewicht XY kg”. Die Pflegekasse übernimmt auch hier die Kosten, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Die Zuzahlung beträgt ebenfalls 10 Euro.
Kann ich das Pflegebett auch tagsüber als Sitzgelegenheit nutzen?
Ja, moderne Pflegebetten können durch die Verstellung der Liegefläche auch als komfortable Sitzgelegenheit genutzt werden. Viele pflegebedürftige Personen verbringen tagsüber viel Zeit im Bett und nutzen die Sitzfunktion zum Lesen, Fernsehen oder für Mahlzeiten. Achten Sie darauf, dass das Bett für diese Nutzung geeignet ist (verstellbares Rückenteil) und verwenden Sie ggf. zusätzliche Kissen zur Unterstützung. Das fördert die Selbstständigkeit und vermeidet unnötiges Umlagern.
Fazit: Pflegebett beantragen – Mit der richtigen Vorbereitung kein Problem
Die Beantragung eines Pflegebetts ist bei richtiger Vorbereitung ein überschaubarer Prozess. Die wichtigsten Schritte noch einmal zusammengefasst:
- Ärztliches Rezept einholen mit ausführlicher medizinischer Begründung
- Sanitätshaus wählen, idealerweise einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse
- Antrag stellen – entweder über das Sanitätshaus oder selbst bei der Pflegekasse
- Bewilligung abwarten (gesetzliche Frist: 3 Wochen)
- Lieferung und Einweisung durch das Sanitätshaus
- Zuzahlung von 10 Euro leisten
Ein Pflegebett ist weit mehr als ein Möbelstück – es ist ein medizinisches Hilfsmittel, das die Pflege erheblich erleichtert, die Sicherheit erhöht und die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person verbessert. Gleichzeitig entlastet es pflegende Angehörige durch rückenschonende Arbeitshöhen und erleichtert viele pflegerische Tätigkeiten.
Zögern Sie nicht, ein Pflegebett zu beantragen, wenn die Notwendigkeit besteht. Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist in den meisten Fällen unproblematisch, und die Zuzahlung von 10 Euro ist überschaubar. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, nutzen Sie Ihr Widerspruchsrecht – viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren aufgehoben.
Denken Sie auch daran: Ein Pflegebett allein löst nicht alle Herausforderungen der häuslichen Pflege. Kombinieren Sie das Hilfsmittel mit weiteren Unterstützungsangeboten wie 24-Stunden-Betreuung, Wohnraumanpassung oder Verhinderungspflege, um eine ganzheitliche Versorgung sicherzustellen.
Die häusliche Pflege ist eine anspruchsvolle Aufgabe – aber mit den richtigen Hilfsmitteln und professioneller Unterstützung können Sie Ihrem Angehörigen ein würdevolles Leben in den eigenen vier Wänden ermöglichen.

Kostenlose Beratung zur 24-Stunden-Betreuung – individuell, unverbindlich und mit Herz
Angebot anfordern Beraten lassenHinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Alle Angaben zu Leistungen, Kosten und rechtlichen Grundlagen entsprechen dem Stand Januar 2026 und können sich ändern. Für eine individuelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, Ihren Arzt oder eine qualifizierte Pflegeberatung. Die genannten Hilfsmittelnummern beziehen sich auf das GKV-Hilfsmittelverzeichnis und können je nach Krankenkasse variieren.