Wer zu Hause pflegt, braucht irgendwann selbst eine Pause. Genau dafür gibt es die Verhinderungspflege, im Gesetz Ersatzpflege genannt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten einer Vertretung, wenn Sie als pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfallen. Seit Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, und seit Januar 2026 gilt eine deutlich kürzere Antragsfrist.
Fünf dieser acht Punkte haben sich seit Juli 2025 geändert. Sie sind unten als neu gekennzeichnet.
Eine Leistung, die nicht der pflegebedürftigen Person allein gilt, sondern ausdrücklich auch der Entlastung derjenigen, die zu Hause pflegen.
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Fällt die private Pflegeperson aus, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Der Grund für den Ausfall spielt dabei keine Rolle: Erholungsurlaub, Krankheit, ein eigener Arzttermin oder schlicht das Bedürfnis nach einer Pause sind gleichermaßen anerkannt. In der Regel müssen Sie den Grund nicht einmal nachweisen.
Der Gesetzgeber verfolgt damit ein klares Ziel: Die häusliche Pflege soll nicht daran scheitern, dass pflegende Angehörige irgendwann nicht mehr können. Wer regelmäßig Auszeiten nimmt, pflegt länger. Deshalb ist die Verhinderungspflege in erster Linie ein Instrument zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung.
Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
§ 39 Absatz 1 SGB XI, Fassung seit 1. Januar 2026Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, wer eine pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, also typischerweise Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Genau dieser Personenkreis kann verhindert sein. Eine bezahlte Pflegekraft ist keine Pflegeperson in diesem Sinne, sie kann also auch nicht die Verhinderung auslösen.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Worum es geht | Verhältnis zum Budget |
|---|---|---|---|
| Verhinderungspflege | § 39 SGB XI | Ersatz für die ausgefallene private Pflegeperson, zu Hause oder anderswo. | Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege, 3.539 € |
| Kurzzeitpflege | § 42 SGB XI | Vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. | Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege |
| Tages- und Nachtpflege | § 41 SGB XI | Teilstationäre Betreuung am Tag oder in der Nacht, die übrige Zeit zu Hause. | Eigenes Budget, nicht Teil des Jahresbetrags |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | 131 € im Monat für Alltagshilfen und Betreuungsangebote, bereits ab Pflegegrad 1. | Eigener Topf, parallel nutzbar |
| Pflegesachleistung | § 36 SGB XI | Laufende Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. | Eigener Topf |
| Pflegegeld | § 37 SGB XI | Geldleistung, wenn Angehörige oder andere Laien die Pflege sicherstellen. | Eigener Topf |
Die ersten drei sind schnell geprüft. Die vierte ist der Grund, aus dem Anträge am häufigsten abgelehnt werden.
Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege. Dort bleibt der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, der sich ebenfalls für stundenweise Betreuung einsetzen lässt.
Gemeint ist die Wohnung der pflegebedürftigen Person, auch wenn sie bei Angehörigen lebt oder in einer betreuten Wohnform. Wer dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird, hat keinen Anspruch.
Erholungsurlaub, Krankheit, ein Arzttermin, eine Fortbildung, ein Behördengang oder einfach der Wunsch nach einer Pause: Das Gesetz nennt Urlaub und Krankheit ausdrücklich und ergänzt sie um andere Gründe. Nachweisen müssen Sie den Grund in der Regel nicht.
Das ist die Bedingung, die in der Praxis am häufigsten scheitert. Verhindert sein kann nur jemand, der vorher tatsächlich gepflegt hat. Die Pflegekasse muss diese Person kennen, in der Regel über den Bezug von Pflegegeld oder Kombinationsleistung. Wird die Versorgung ausschließlich von einem Pflegedienst oder einer bezahlten Betreuungskraft getragen, fehlt diese Pflegeperson und damit der Anspruch.
Bis Mitte 2025 musste die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang gepflegt haben, bevor Verhinderungspflege möglich war. Diese Wartezeit ist ersatzlos entfallen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt das bereits seit dem 1. Januar 2024. Praktisch heißt das: Auch kurz nach der Einstufung können Sie die Leistung nutzen.
Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Verhinderungspflege. Wenn die Einstufung noch aussteht, stellen Sie den Antrag möglichst früh, denn Leistungen werden grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Was dabei der Medizinische Dienst prüft, lesen Sie im Glossar unter Medizinischer Dienst.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine getrennten Budgets mehr. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag, den Sie frei aufteilen können.
Nach § 42a SGB XI stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 insgesamt bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen zur Verfügung. Sie können den Betrag vollständig für die Verhinderungspflege einsetzen, vollständig für die Kurzzeitpflege oder in jedem beliebigen Verhältnis aufteilen. Ein Umwidmungsantrag ist dafür nicht nötig, das frühere Rechnen mit Teilbeträgen und Aufstockungen entfällt.
Eingeführt wurde die Regelung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt sie bereits ab dem 1. Januar 2024, damals mit 3.386 €, seit der Dynamisierung zum 1. Januar 2025 ebenfalls mit 3.539 €.
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).
§ 42a Absatz 1 SGB XIDer gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr. Was Sie bis zum 31. Dezember nicht abgerufen haben, ist weg und lässt sich nicht ins neue Jahr übertragen. Das unterscheidet ihn vom Entlastungsbetrag, der sich ansparen und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen lässt.
Nach § 144 Absatz 6 SGB XI werden Leistungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2025 für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, auf den Jahresbetrag 2025 angerechnet. Dabei wird nicht danach unterschieden, welche der beiden Leistungen es war. Die Anrechnung betrifft auch die Dauer. Für das Jahr 2026 spielt diese Übergangsregelung keine Rolle mehr.
Die Leistungsbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung greift nach geltendem Recht erst zum 1. Januar 2028. Wer 2026 plant, kann also mit stabilen Zahlen rechnen.
Stellen Sie Pflegegrad, Art der Ersatzpflege und Kosten ein. Der Rechner berücksichtigt das bereits verbrauchte Budget und die Obergrenze für nahe Angehörige.
Der Rechner bildet die Erstattungsgrenzen nach § 39 und § 42a SGB XI ab. Er ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Auskunft Ihrer Pflegekasse. Nicht berücksichtigt sind zusätzlich erstattungsfähige Aufwendungen naher Angehöriger wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall sowie eine eventuelle Vorkürzung des Pflegegeldes.
Die wichtigste Weiche der ganzen Leistung liegt bei acht Stunden Abwesenheit am Tag. Darunter passiert mit dem Pflegegeld nichts, darüber wird es halbiert.
Maßgeblich ist, wie lange Sie als Pflegeperson verhindert sind, nicht wie lange die Ersatzkraft tatsächlich arbeitet.
| Merkmal | Stundenweise, unter 8 Stunden | Tageweise, ab 8 Stunden |
|---|---|---|
| Pflegegeld | bleibt ungekürztAuch bei regelmäßigen Einsätzen über das ganze Jahr. | wird halbiertErster und letzter Tag der Verhinderung jedoch voll. |
| Anrechnung auf die 56 Tage | neinDie Einsätze verbrauchen keine Tage des Jahreskontingents. | jaJeder angefangene Tag zählt. |
| Begrenzung | nur durch das Budget von 3.539 € | durch Budget und 56 Tage |
| Typischer Einsatz | Wöchentliche Auszeiten, Arzttermine, Sport, ein freier Nachmittag. | Urlaub, Kur, Krankenhausaufenthalt der Pflegeperson. |
| Was Sie dokumentieren sollten | Datum sowie Beginn und Ende jedes Einsatzes. Bei einer Prüfung durch die Pflegekasse ist das der entscheidende Nachweis. | |
Wer die Ersatzpflege in Einsätzen unter acht Stunden organisiert, behält das volle Pflegegeld und verbraucht keinen einzigen der 56 Tage. Für regelmäßige Entlastung, etwa zweimal pro Woche für einige Stunden, ist das die deutlich wirtschaftlichere Gestaltung. Erst wenn Sie mehrere Tage am Stück wegfahren, führt an der tageweisen Variante kein Weg vorbei.
Bei tageweiser Verhinderungspflege zahlt die Kasse die Hälfte weiter. Der erste und der letzte Tag sind dabei die angenehme Ausnahme.
Beispiel für sieben Tage tageweise Verhinderungspflege. Der An- und der Abreisetag werden mit vollem Pflegegeld gerechnet, die Tage dazwischen hälftig.
Die Regel gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und auch dann, wenn Sie die Verhinderungspflege über das Jahr verteilt in mehreren getrennten Zeiträumen nutzen. In jedem Zeitraum sind der erste und der letzte Tag voll.
Wurde Ihr Pflegegeld bereits gekürzt, etwa weil ein Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI versäumt wurde, dann wird während der tageweisen Verhinderungspflege nur die Hälfte des bereits gekürzten Betrags gezahlt. Im ungünstigsten Fall bleiben effektiv 25 Prozent des ursprünglichen Pflegegeldes übrig. Holen Sie den Beratungsbesuch deshalb nach, bevor Sie eine längere Auszeit planen.
Das Pflegegeld beträgt 599 € im Monat. Die Pflegekasse rechnet mit 30 Tagen je Monat, also rund 19,97 € pro Tag. An den Tagen der tageweisen Verhinderungspflege zahlt sie die Hälfte, am ersten und letzten Tag den vollen Tagessatz. Bei zwei Wochen Verhinderung erhalten Sie für diese 14 Tage 159,73 € statt 279,53 €, im ganzen Monat also rund 479 € statt 599 €. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden bleiben es 599 €. Die Beträge für alle Pflegegrade finden Sie weiter unten in der Leistungstabelle.
Verhinderungspflege hilft tageweise. Wenn die Belastung dauerhaft zu groß wird, ist eine Betreuungskraft im eigenen Zuhause oft die tragfähigere Lösung. Wir beraten Sie kostenlos und sagen Ihnen offen, was das kostet.
Kostenlos beraten lassenGrundsätzlich darf fast jeder die Ersatzpflege übernehmen. Wie viel die Pflegekasse erstattet, hängt allerdings davon ab, wie nah diese Person Ihnen steht.
Ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, Betreuungsdienste und gewerbliche Betreuungskräfte arbeiten erwerbsmäßig.
Wer weder bis zum zweiten Grad mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist noch mit Ihnen im selben Haushalt lebt, gilt als fremde Ersatzpflege.
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben, sofern sie nicht erwerbsmäßig pflegen.
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Höchstbetrag im Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 694 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.198 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.980 € |
Dazu gehören unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ehe- und Lebenspartner sind rechtlich nicht verwandt, fallen aber über die häusliche Gemeinschaft in aller Regel ebenfalls unter die Obergrenze. Denn entscheidend ist außerdem, ob die Person mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. Trifft eines von beidem zu, greift die Obergrenze.
Der Unterschied ist erheblich: Bei Pflegegrad 3 sind es 1.198 € statt 3.539 €. Wenn absehbar ist, dass die Ersatzpflege mehr kosten wird, lohnt sich die Frage, ob ein Pflegedienst oder eine nicht verwandte Person einen Teil übernehmen kann.
Die Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattung. Sie brauchen keine Genehmigung vorab, seit 2026 aber ein gutes Gedächtnis für Fristen.
Der Erstattungsantrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Die frühere Frist von vier Jahren gilt nicht mehr. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch ersatzlos.
Wer Ersatzpflege aus den Jahren 2022 bis 2024 noch nicht abgerechnet hat, kann den Anspruch nach neuem Recht verloren haben. Zwischen der Verkündung am 29. Dezember 2025 und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2026 lagen nur drei Tage. Ob eine so kurze Übergangszeit rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Betroffene können gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen. Ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Auslegung war zum Redaktionsschluss nicht veröffentlicht. Wie eine rückwirkende Abrechnung grundsätzlich funktioniert, beschreibt der Ratgeber Verhinderungspflege rückwirkend beantragen.
Alle Beispiele nutzen die Beträge des Jahres 2026 und gehen von einem noch unangetasteten Jahresbetrag aus, sofern nichts anderes angegeben ist.
Pflegegrad 3. Die Nachbarin betreut zweimal pro Woche für je vier Stunden, bleibt also unter der Acht-Stunden-Schwelle. Vergütung 40 € je Einsatz.
Das Pflegegeld bleibt ungekürzt, und kein einziger der 56 Tage wird verbraucht.
Pflegegrad 3. Die Tochter fährt 14 Tage in den Urlaub, ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Versorgung tageweise.
Der erste und der letzte Tag werden mit vollem Pflegegeld gerechnet. 14 Tage zählen auf das Kontingent von 56 Tagen.
Pflegegrad 3. Die Ersatzpflege übernimmt eine nahe Angehörige. Damit greift die Obergrenze des Zweifachen des Pflegegeldes.
Ohne die nachgewiesenen Aufwendungen bliebe es bei 1.198 €. Sammeln Sie deshalb Belege.
Pflegegrad 4. Nach einem Krankenhausaufenthalt wurden bereits 1.500 € für die Kurzzeitpflege abgerechnet.
Beide Leistungen greifen auf denselben Topf zu. Wer die Kurzzeitpflege ausschöpft, hat für die Verhinderungspflege entsprechend weniger übrig.
Nur die Kurzzeitpflege teilt sich den Topf mit der Verhinderungspflege. Alle anderen Leistungen haben ein eigenes Budget und lassen sich parallel abrufen.
| Leistung | Höhe 2026 | Verhältnis zur Verhinderungspflege |
|---|---|---|
| Kurzzeitpflege, § 42 SGB XI | gemeinsam 3.539 € im Jahr | Teilt sich den Jahresbetrag. Was hier verbraucht wird, fehlt dort. Beide jeweils bis zu 8 Wochen im Jahr. |
| Entlastungsbetrag, § 45b SGB XI | 131 € im Monat, 1.572 € im Jahr | Eigener Topf. Parallel nutzbar und bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar. |
| Umwandlungsanspruch, § 45a Absatz 4 SGB XI | bis zu 40 % der Pflegesachleistung | Umwidmung in Angebote zur Unterstützung im Alltag. Kürzt anteilig das Pflegegeld. |
| Pflegesachleistung und Tagespflege | je nach Pflegegrad | Eigene Töpfe. Die Budgets kürzen sich gegenseitig nicht. |
| Pflegeunterstützungsgeld, § 44a SGB XI | höchstens 135,63 € am Tag | Lohnersatz bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, für zehn Tage höchstens 1.356,30 €. Mehr dazu im Ratgeber Pflegeunterstützungsgeld. |
Die Obergrenze des Pflegeunterstützungsgeldes leitet sich aus 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ab, die 2026 bei 69.750 € im Jahr liegt. Wie sich Pflegegeld und Sachleistung mischen lassen, zeigt das Glossar unter Kombinationsleistung.
Für Angehörige in aller Regel nicht. Für gewerbliche Dienste dagegen schon. Der Unterschied liegt in § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes.
Übernehmen Angehörige oder Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, die Ersatzpflege, ist die Vergütung bis zur Höhe des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person steuerfrei, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Diese Einnahmen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Für Nachbarn, Freunde und Bekannte gilt das in der Regel nicht, weil bei ihnen meist keine sittliche Pflicht angenommen wird. Ihre Vergütung ist dann grundsätzlich steuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Einzelfall ab.
Pflegedienste und gewerbliche Betreuungskräfte erzielen mit der Ersatzpflege steuerpflichtige Einkünfte. Für Sie als Auftraggeber ändert das nichts, die Versteuerung ist Sache des Dienstleisters.
Bei regelmäßiger, entgeltlicher Ersatzpflege durch Privatpersonen kann ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, unter Umständen ein Minijob. Dann sind Meldepflichten und Beiträge zu beachten.
Die Leistung ist nicht an die eigene Wohnung gebunden. Sie kann auch dort erbracht werden, wo Sie gemeinsam Urlaub machen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. April 2016, Aktenzeichen B 3 P 4/14 R, über einen Skiurlaub in der Schweiz entschieden. Es stellte fest, dass Verhinderungspflege auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts in Anspruch genommen werden kann. Erstattungsfähig sind dabei auch die Fahrt- und Unterkunftskosten der Ersatzpflegeperson. Im entschiedenen Fall ging es um 279 € für den mitreisenden Großvater.
Für die Planung heißt das: Wenn eine vertraute Person mitfährt und dort die Betreuung übernimmt, können Sie deren notwendige Reisekosten in die Abrechnung aufnehmen. Belege aufbewahren.
In der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI nicht. Es wird also auch bei längeren Aufenthalten weitergezahlt, und die Verhinderungspflege ist dort möglich.
Außerhalb von EU, EWR und Schweiz wird das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, danach ruht der Anspruch, § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI. Die Pflegesachleistung läuft dort nur weiter, wenn die Pflegekraft, die sie sonst erbringt, mitreist. Klären Sie längere Aufenthalte vorher mit Ihrer Pflegekasse. Welche Zuschüsse rund um den Urlaub sonst noch infrage kommen, beschreibt der Ratgeber Pflegekasse-Zuschuss für den Urlaub.
Anteilig ja, aber nur unter einer Bedingung, die häufig übersehen wird. Wir schreiben hier auf, was rechtlich gesichert ist und was nicht, auch wenn wir selbst Betreuungskräfte vermitteln.
Verhinderungspflege ersetzt eine private Pflegeperson, die ausfällt. Es muss also eine bei der Pflegekasse eingetragene, nicht erwerbsmäßig pflegende Person geben, in der Regel eine Angehörige oder ein Angehöriger. Fällt diese Person aus, weil sie Urlaub macht, krank ist oder eine Pause braucht, kann die Betreuungskraft beziehungsweise deren Agentur für diesen Zeitraum als Ersatzpflege abgerechnet werden.
Der Umkehrschluss ist das eigentliche Problem: Eine dauerhaft anwesende Betreuungskraft stellt selbst keine Verhinderung dar. Gibt es keine eingetragene Angehörigen-Pflegeperson, die tatsächlich pflegt, besteht kein Anspruch. Pflegekassen lehnen Anträge in solchen Fällen teils mit dem Hinweis auf die bereits bestehende Rund-um-die-Uhr-Betreuung ab. Das Landessozialgericht Thüringen hat diese Linie im November 2025 bestätigt.
Hinzu kommt: Eine im Entsendemodell tätige Betreuungskraft arbeitet erwerbsmäßig und gilt deshalb nicht selbst als Pflegeperson im Sinne der Verhinderungspflege. Ein Antrag für die Betreuungskraft als solche ist nicht möglich.
Für die Finanzierung einer Betreuungskraft im Entsendemodell über die Verhinderungspflege existiert keine ausdrückliche amtliche Quelle. Die verbreitete Konstruktion über den Ausfall einer eingetragenen Angehörigen-Pflegeperson stützt sich auf Anbieter- und Ratgeberquellen. Die Bewilligungspraxis der Pflegekassen ist uneinheitlich. Klären Sie das deshalb vorher mit Ihrer eigenen Kasse ab, am besten schriftlich.
Rechnung der Agentur oder des Dienstleisters, der Dienstleistungsvertrag, der konkrete Zeitraum der Verhinderung der Hauptpflegeperson sowie Angaben zur Ersatzpflege. Je genauer der Zeitraum dokumentiert ist, desto reibungsloser läuft die Erstattung.
Die Verbraucherzentrale NRW weist in ihrer Broschüre zu ausländischen Haushalts- und Betreuungskräften darauf hin, dass die Werbeaussage 24-Stunden-Betreuung falsche Erwartungen weckt. Arbeitsrechtlich zulässig sind nach § 3 Arbeitszeitgesetz werktäglich acht Stunden, vorübergehend bis zu zehn Stunden, sofern im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen 5 AZR 505/20, bestätigt, dass auch Bereitschaftszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Eine echte Versorgung rund um die Uhr durch eine einzige Person ist damit nicht legal darstellbar.
Im legalen Entsendemodell schließen Sie einen Dienstleistungsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen. Die vermittelte Betreuungskraft bleibt in ihrem Herkunftsland sozialversichert und muss vor Arbeitsbeginn eine A1-Bescheinigung vorlegen. Worauf dabei zu achten ist, beschreibt der Ratgeber legale häusliche Betreuung. Wie sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in dieser Konstellation einsetzen lassen, zeigt der Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren.
Die meisten abgelehnten Anträge scheitern nicht am Anspruch, sondern an Formalien oder an einem Missverständnis über die Voraussetzungen.
Manche Anträge werden noch nach der alten Logik mit getrennten Budgets gestellt. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag. Weisen Sie im Zweifel ausdrücklich auf § 42a SGB XI hin, wenn eine Erstattung bei einem niedrigeren Betrag endet.
Seit 2026 muss der Antrag bis zum Ende des Folgejahres gestellt sein. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos, ohne Nachsicht und ohne Ermessen. Legen Sie sich für die Abrechnung eine feste Erinnerung in den Kalender.
Fehlende Zeitangaben sind der häufigste Grund für Rückfragen. Besonders bei stundenweiser Verhinderungspflege braucht die Kasse Datum sowie Beginn und Ende jedes einzelnen Einsatzes, dazu den Namen der Ersatzpflegeperson und gegebenenfalls den Verwandtschaftsgrad.
Ohne eine der Pflegekasse bekannte, nicht erwerbsmäßig pflegende Person gibt es niemanden, der verhindert sein könnte. Das betrifft vor allem Haushalte, in denen die Versorgung vollständig von einem Pflegedienst oder einer Betreuungskraft getragen wird.
War das Pflegegeld wegen eines versäumten Beratungsbesuchs bereits gekürzt, wird während der tageweisen Verhinderungspflege nur die Hälfte des gekürzten Betrags gezahlt. Holen Sie den Beratungsbesuch vor einer längeren Auszeit nach.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Begründen Sie ihn und legen Sie die fehlenden Nachweise bei. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.
Wer ältere Ratgeber liest, findet dort oft noch Beträge und Fristen, die längst überholt sind. Diese Übersicht ordnet das ein.
| Zeitraum | Höchstbetrag | Dauer tageweise | Vorpflegezeit |
|---|---|---|---|
| 2017 bis 2024 | 1.612 €, mit Übertrag aus der Kurzzeitpflege bis 2.418 € | 6 Wochen, 42 Tage | 6 Monate, für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 oder 5 ab 1. Januar 2024 entfallen |
| 1. Januar bis 30. Juni 2025 | 1.685 €, getrennt von der Kurzzeitpflege, mit Übertrag von bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags auf bis zu 2.612 € | 6 Wochen, 42 Tage | 6 Monate, für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 oder 5 seit 1. Januar 2024 entfallen |
| seit 1. Juli 2025 | 3.539 € gemeinsam mit der Kurzzeitpflege | 8 Wochen, 56 Tage | entfallen |
| 2026 | 3.539 € gemeinsam mit der Kurzzeitpflege | 8 Wochen, 56 Tage | entfallen, dafür neue Ausschlussfrist bis zum Ende des Folgejahres |
Bis zum 30. Juni 2025 galten getrennte Budgets. Die Verhinderungspflege ließ sich um bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags aufstocken, die Kurzzeitpflege umgekehrt zu 100 Prozent aus Mitteln der Verhinderungspflege. Dieses Rechnen entfällt seit dem gemeinsamen Jahresbetrag vollständig.
Im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes wird diskutiert, die eigenständige Verhinderungspflege zu streichen und ihre Funktion auf neue Budgets zu verteilen, unter anderem auf ein Sachleistungs-, Entlastungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget. Stand 15. September 2026 liegt lediglich ein Referentenentwurf vor, das Bundeskabinett hat ihn nicht beschlossen. Sozialverbände warnen vor Kürzungen. Bis zu einer Verkündung gilt das heutige Recht unverändert.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe arbeitet seit dem Sommer 2025 an einer Strukturreform, erste Ergebnisse liegen seit Dezember 2025 vor. Geplant ist unter anderem, die ambulanten Leistungen in einem Sachleistungs- und Entlastungsbudget zu bündeln. Dieselbe Budgetstruktur taucht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes wieder auf, beide Vorhaben laufen also nebeneinander. Für das umfassendere Struktur- und Finanzierungsgesetz der Arbeitsgruppe wird weiterhin das Jahresende 2026 angestrebt. Beschlossen ist bislang nichts.
Alle Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Die nächste Dynamisierung ist nach geltendem Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistung | Entlastungsbetrag | Tages- und Nachtpflege | Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege |
|---|---|---|---|---|---|
| Grad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | 131 € | kein eigenes Budget | kein Anspruch |
| Grad 2 | 347 € | 796 € | 131 € | 721 € | 3.539 € im Jahr |
| Grad 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € | 1.357 € | 3.539 € im Jahr |
| Grad 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € | 1.685 € | 3.539 € im Jahr |
| Grad 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € | 2.085 € | 3.539 € im Jahr |
Bei Pflegegrad 1 steht für die Tages- und Nachtpflege kein eigenes Budget zur Verfügung. Die 131 € stammen dort aus dem Entlastungsbetrag. Eine Gegenüberstellung von Geld- und Sachleistung finden Sie im Ratgeber Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr. Dieser Betrag ist der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, den sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen. Sie können ihn vollständig für die Verhinderungspflege einsetzen oder beliebig zwischen beiden Leistungen aufteilen.
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Dort steht nur der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zur Verfügung, der sich ebenfalls für stundenweise Betreuung einsetzen lässt.
Nein. Eine Genehmigung vorab ist nicht vorgesehen. Die Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattung: Sie organisieren die Vertretung, legen die Kosten aus und reichen die Belege anschließend bei der Pflegekasse ein.
Seit dem 1. Januar 2026 muss der Erstattungsantrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2025 ist der 31. Dezember 2026 der letzte Termin, für Ersatzpflege aus 2026 der 31. Dezember 2027. Die frühere Vierjahresfrist gilt nicht mehr. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch.
Bei tageweiser Verhinderungspflege bis zu acht Wochen, also 56 Tage, pro Kalenderjahr. Vor dem 1. Juli 2025 waren es sechs Wochen. Stundenweise Einsätze unter acht Stunden am Tag zählen nicht auf diese Grenze und sind nur durch das Budget begrenzt.
Ja. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, der erste und der letzte Tag jeweils in voller Höhe. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld ungekürzt.
Die Grenze liegt bei acht Stunden Verhinderung am Tag. Darunter spricht man von stundenweiser Verhinderungspflege: Das Pflegegeld bleibt ungekürzt und die Einsätze zählen nicht auf die 56 Tage. Ab acht Stunden ist es tageweise Verhinderungspflege: Das Pflegegeld wird halbiert und jeder Tag zählt auf das Jahreskontingent. Maßgeblich ist die Dauer Ihrer Abwesenheit, nicht die Dauer der erbrachten Ersatzpflege.
Höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes pro Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 3 sind das 1.198 €, bei Pflegegrad 5 sind es 1.980 €. Zusätzlich können nachgewiesene notwendige Aufwendungen erstattet werden, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Zusammen jedoch höchstens bis zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ehe- und Lebenspartner sind rechtlich nicht verwandt, fallen aber über die häusliche Gemeinschaft in aller Regel ebenfalls unter die Obergrenze. Sie gilt außerdem für alle anderen Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, sofern sie nicht erwerbsmäßig pflegen.
Ja. Nachbarn, Freunde und Bekannte, die weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch im selben Haushalt leben, gelten als fremde Ersatzpflege. Für sie steht der volle Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Eine Quittung über Datum, Stunden und Vergütung genügt der Pflegekasse in der Regel.
In der Regel nicht. Das Gesetz nennt Erholungsurlaub und Krankheit ausdrücklich und ergänzt sie um andere Gründe. Ein Arzttermin, eine Fortbildung oder schlicht das Bedürfnis nach einer Pause genügen. Dokumentieren sollten Sie dagegen den Zeitraum Ihrer Abwesenheit, bei stundenweiser Nutzung mit Beginn und Ende jedes Einsatzes.
Nein. Die früher geforderte sechsmonatige Vorpflegezeit ist zum 1. Juli 2025 vollständig entfallen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt das bereits seit dem 1. Januar 2024.
Ja. Beide Leistungen werden aus demselben Topf von 3.539 € bezahlt und lassen sich beliebig aufteilen. Die zeitlichen Grenzen bleiben getrennt: jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Was Sie für die Kurzzeitpflege verbrauchen, steht für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung.
Ja. Der gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr und lässt sich nicht ins Folgejahr übertragen oder ansparen. Nur der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann angespart und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Für Angehörige und für Personen, die mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen, ist sie nach § 3 Nummer 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Da das Pflegegeld schon bei Pflegegrad 2 übers Jahr bei rund 4.164 € liegt und damit über dem höchsten auszahlbaren Betrag, bleiben typische Konstellationen unter Angehörigen praktisch immer steuerfrei. Erwerbsmäßige Ersatzpflege durch Pflegedienste oder gewerbliche Betreuungskräfte ist dagegen steuerpflichtig.
Ja. Die Verhinderungspflege ist nicht an die eigene Wohnung gebunden und kann auch am Urlaubsort erbracht werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 2016, Aktenzeichen B 3 P 4/14 R, sind dabei auch Fahrt- und Unterkunftskosten der Ersatzpflegeperson erstattungsfähig.
Im EU- und EWR-Ausland sowie in der Schweiz ist sie möglich, und der Anspruch auf Pflegegeld ruht dort nach § 34 Absatz 1a SGB XI nicht. In Drittstaaten wird das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, danach ruht der Anspruch. Die Pflegesachleistung läuft dort nur weiter, wenn die Pflegekraft mitreist, die sie sonst erbringt. Klären Sie längere Aufenthalte vorher mit Ihrer Pflegekasse.
Anteilig ja, aber nur dann, wenn es eine bei der Pflegekasse eingetragene, nicht erwerbsmäßig pflegende Person gibt, die tatsächlich ausfällt. Eine dauerhaft anwesende Betreuungskraft stellt selbst keine Verhinderung dar und gilt auch nicht als Pflegeperson im Sinne der Verhinderungspflege. Eine ausdrückliche amtliche Quelle für diese Konstellation gibt es nicht, und die Bewilligungspraxis der Pflegekassen ist uneinheitlich. Klären Sie das deshalb vorher mit Ihrer Kasse ab.
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Begründen Sie ihn und reichen Sie fehlende Nachweise nach. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.
Im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes wird diskutiert, die eigenständige Verhinderungspflege zu streichen und ihre Funktion auf neue Budgets zu verteilen. Der Entwurf ist bislang weder vom Kabinett beschlossen noch verkündet. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert. Die nächste Dynamisierung der Leistungsbeträge ist nach geltendem Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite sind unmittelbar am Gesetzestext des SGB XI geprüft und zusätzlich mit den Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums und der Pflegekassen abgeglichen. Die Rechtsprechung ist mit Gericht, Datum und Aktenzeichen belegt, damit Sie sie nachschlagen können. Wo es keine belastbare amtliche Quelle gibt, sagen wir das ausdrücklich. Das betrifft insbesondere die Frage, ob sich eine Betreuungskraft über die Verhinderungspflege mitfinanzieren lässt. Reformvorhaben führen wir erst dann als geltendes Recht, wenn das Gesetz verkündet ist. Die praktischen Hinweise zur Abrechnung und zur Dokumentation stammen aus der täglichen Beratungsarbeit von PflegeHeimat, das seit über sieben Jahren von Krefeld aus deutschlandweit Betreuungskräfte für die häusliche Versorgung vermittelt.
Stand der Angaben: September 2026. Alle Leistungsbeträge beziehen sich auf die soziale Pflegeversicherung nach SGB XI. Der Rechner ist eine unverbindliche Orientierung: Er bildet die Erstattungsgrenzen nach § 39 und § 42a SGB XI ab, berücksichtigt jedoch weder zusätzlich erstattungsfähige Aufwendungen naher Angehöriger noch eine bereits erfolgte Kürzung des Pflegegeldes. Angaben zum Pflegeneuordnungsgesetz und zum Zukunftspakt Pflege beruhen auf Entwürfen beziehungsweise Arbeitsergebnissen, die weder beschlossen noch verkündet sind, und begründen keinen Anspruch. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die Bescheide Ihrer Pflegekasse. Bei privater Pflegepflichtversicherung gelten entsprechende Regelungen des Versicherers.
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir melden uns kurzfristig, klären offene Fragen zur Betreuung im eigenen Zuhause und zeigen Ihnen, welche Leistungen der Pflegekasse sich dafür einsetzen lassen.
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