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Kurzzeitpflege

Was ist die Kurzzeitpflege?

Eine bedeutende Unterstützungsmöglichkeit für pflegebedürftige Personen und ihre Familienangehörigen ist die Kurzzeitpflege. 

Wenn die häusliche Pflege aufgrund von Urlaub der Pflegeperson, Krankheit oder anderen speziellen Umständen nicht möglich ist, kann diese besondere Art der Pflegeleistung verwendet werden, um die zu pflegende Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung zu versorgen. 

Dieser ausführliche Artikel erläutert die Kurzzeitpflege genauer und erläutert ihre Definition, Dauer, Bedingungen, Ausgaben, die Übernahme dieser Ausgaben, die Finanzierung des Eigenanteils sowie die Option, Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander zu verbinden. 

Darüber hinaus erläutern wir, wie der Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden kann, und besprechen die Unterschiede zwischen Pflegebedürftigen ohne und mit Pflegegrad.

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine zeitlich befristete stationäre Pflegeleistung, die zur Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, wenn eine häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Normalerweise beschränkt sich die Kurzzeitpflege auf einen begrenzten Zeitraum, der bis zu acht Wochen pro Jahr reicht. 

Dies kann aus unterschiedlichen Gründen geschehen, wie etwa:

01

Wenn die Hauptpflegeperson, die üblicherweise die häusliche Pflege übernimmt, eine Pause braucht oder in den Urlaub gehen will, ist dies ein Urlaub der Pflegeperson.

02

Wenn die Pflegekraft zeitweise krank ist oder aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege zu leisten.

03

Pflegebedürftige brauchen eine Übergangsphase der Rehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn sie nicht zu Hause gepflegt werden können.

Für welchen Zeitraum kann die Kurzzeitpflege beantragt werden?

Je nach persönlichem Bedürfnis kann die Dauer der Kurzzeitpflege unterschiedlich sein. Pflegebedürftige Personen können bis zu acht Wochen im Jahr kurzzeitig betreut werden. Dieser Zeitraum lässt sich flexibel verteilen, zum Beispiel auf kürzere Aufenthalte.

Wie hoch ist der Zuschuss für die Kurzzeitpflege?

Ein Zuschuss von bis zu 1.612 Euro pro Jahr wird von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege gewährt. Dieser kann für die Pflegekosten und einen Teil der Investitionskosten genutzt werden. Wenn der Pflegebedürftige bereits eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, bevor er in der Kurzzeitpflege bleibt, wird der Betrag entsprechend reduziert.

Wie hoch ist der Eigenanteil?

Trotz der Bereitstellung eines Zuschusses der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege besteht die Möglichkeit, dass die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen einen Eigenanteil übernehmen müssen. Der Eigenanteil richtet sich nach den Ausgaben für die Einrichtung und dem bereits verwendeten Betrag für die Verhinderungspflege.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Kurzzeitpflege erfüllt sein?

Um die Kurzzeitpflege nutzen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

01

Pflegegrad

Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft werden.


02

Bedarf

Eine vorübergehende Pflege- und Versorgungsnotwendigkeit muss bestehen, die weder durch die häusliche Pflege noch durch die teilstationäre Pflege gedeckt werden kann.

03

Verhinderung der häuslichen Pflege

Es muss einen Grund dafür geben, weshalb eine häusliche Pflege unmöglich ist. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen Urlaub der Pflegekraft, um eine vorübergehende Krankheit oder um andere spezielle Umstände.


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Wie beantrage ich die Kurzzeitpflege?


Normalerweise wird der Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Um sicherzustellen, dass die Planung und Organisation des Kurzzeitpflegeaufenthalts gewährleistet sind, ist es dabei von Bedeutung, die Pflegekasse rechtzeitig zu kontaktieren. Ob die Bedingungen für die Kurzzeitpflege erfüllt sind, wird von der Pflegekasse geprüft und die Maßnahme genehmigt.

Gut zu wissen: Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe

Es gibt auch Ausnahmen, obwohl die Kurzzeitpflege im Prinzip dazu verpflichtet ist, mindestens den Pflegegrad 2 zu haben. Bei ärztlicher Feststellung, dass eine Kurzzeitpflege erforderlich ist, können Personen, die keinen Pflegegrad oder den Pflegegrad 1 haben, unter bestimmten Umständen dennoch Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. 

Eine „Härtefallregelung“ ist in solchen Situationen vorgesehen, damit auch Personen ohne Pflegegrad in die Kurzzeitpflege einbezogen werden können.

Optionen um den Eigenanteil zu finanzieren

Es stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung, um den Eigenanteil zu finanzieren:

01

Ersparnisse

Wenn die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen genügend Geld zur Verfügung haben, haben sie die Möglichkeit, den Eigenanteil aus eigenen Ersparnissen zu decken.


02

Sozialhilfe

Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn die Person, die pflegebedürftig ist, kein oder nur geringes Vermögen hat und ihre Angehörigen den Eigenanteil nicht tragen können.

03


Unterhaltspflichtige Kinder

Die Kinder einer pflegebedürftigen Person sind unter gewissen Umständen unterhaltspflichtig und können zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.

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